Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 5789/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 114/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung Der Kläger ist am 1961 geboren. Er hat 1977 die Polytechnische Oberschule abgeschlossen und danach am 15. Juli 1979 eine Lehre zum Gas- und Wärmenetzmonteur abgeschlossen. Von November 1981 bis 2. Oktober 1995 war er als Polizist beschäftigt. Er war aber bereits seit 15. März 1992 (mit einer Unterbrechung vom 24. bis 26 April 1992) arbeitsunfähig. Seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig. Vom 22. September 1997 bis 21. Juni 1999 wurde er zum Bürokaufmann umgeschult. Am 24. Januar 2001 stellte er einen (zweiten) Rentenantrag und machte geltend, er könne wegen einer Endoprothese beidseits seit 1992 nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. M. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21. März 2001 fest, der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. das Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg solle vermieden werden. Die Arbeit solle vorwiegend im Sitzen mit Unterbrechung und Pausen ausgeübt werden. Einseitige körperliche Belastungen oder Zwangshaltungen seien zu vermeiden, ebenso wie häufiges Bücken, Treppensteigen oder vermehrtes Gehen. Darauf wurde der Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23. April 2001 abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren wurden von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B (Gutachten vom 2. Juli 2001) und von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. L (Gutachten vom 30. Juli 2001) Gutachten erstellt. Sie stellten keine Leistungseinschränkungen fest, die über die bereits festgestellten hinausgingen. Mit Widerspruchbescheid vom 14. September 2001 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 1. Oktober 2001) und vorgetragen, die Leistungsbeurteilung der Beklagten sei nicht zutreffend. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, und zwar von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D vom 29. Januar 2002 und von der Ärztin für Orthopädie H vom 3. April 2002. Sodann hat das Sozialgericht Dr. K mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, dass dieser am 22. Oktober 2002 erstellte und am 14. Dezember 2002 und am 27. Dezember 2003 ergänzte. Er stellte die Diagnosen: chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre und ohne pseudoradikuläre Symptomatik, Zustand nach zementfreier totalendoprothetischer Versorgung beider Hüftgelenke 1994 und 1995, wobei das linke Hüftgelenk eine schlechtere Funktion ohne schmerzhafte Funktionseinschränkung aufweist, Zustand nach operativer Versorgung von Leistenbrüchen beidseits, Zustand nach Nabelbruchoperation, Spreizfuß beidseits. Er kam zu dem Schluss, dass der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten in normalem Raumklima vollschichtig ausführen könne. Eine individuelle Einnahme der Haltungsart solle möglich sein. Er solle nicht einseitig belastet werden. Häufiges Bücken sei ausgeschlossen. Er könne nicht in einem festgelegten Arbeitsrhythmus eingesetzt werden. Ausgeschlossen seien ferner Arbeiten in ständigem Zeitdruck, an laufenden Maschinen, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten. Der Kläger ist dem mit Attesten des Facharztes für Orthopädie Dr. G vom 15. April und 1. September 2003 entgegengetreten. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG – wurde der Facharzt für Orthopädie Dr. zum Sachverständigen bestimmt. In seinem am 29. März 2004 eingegangenen und am 5. Juli 2004 ergänzten Gutachten stellte er folgende Erkrankungen fest: rezidivierendes Lumbalsyndrom mit muskel- und bandhaften Reizerscheinungen bei Beckenfehlstatik und beginnender Bandscheibendegeneration auf der Etage L 4/5,
Zustand nach zementfreier Implantation einer Totalendoprothese bei Zustand nach idiopathischer Hüftkopfnekrose bds. mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne sicheren Nachweis einer Endoprothesenlockerung, Zustand nach operativer Versorgung von Leistenbrüchen beidseits, Zustand nach Nabelbruchoperation, Adipositas, somatoforme Schmerzstörung (entnommen der nervenärztlichen Vorbegutachtung), Neigung zu chronischer Bronchitis, Fettstoffwechselstörung (entnommen internistischen Vorgutachten). Er kam zu dem Schluss, dass der Kläger ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten noch täglich vollschichtig körperlich leichte Arbeiten bewältigen könne. Besondere klimatische Expositionen seien zu vermeiden. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei möglich. Zwangshaltungen, häufiges Bücken und die Rückbeugung bei Überkopfarbeiten müssten vermieden werden. Die Arbeit müsse im Wechsel der Körperhaltung ausgeführt werden, wobei das Sitzen überwiegen solle (Verteilungsmuster 60:20:20). Ein fester Rhythmus müsse dabei nicht eingehalten werden. Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus seien dem Kläger zumutbar. Arbeiten unter Zeitdruck und Nachtarbeiten seien ebenso wie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht möglich. Auf dem Arbeitsweg dürften nicht gehäuft Treppen anfallen. Das Sozialgericht hat ferner eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, des Polizeipräsidenten in B, vom 22. Dezember 2002 eingeholt. Mit Urteil vom 11. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn er sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er könne noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten bei qualitativen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Dies ergebe sich aus dem
Gutachten des Sachverständigen Dr. K. Dieser komme in seinem Gutachten aufgrund schlüssiger Darstellung zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen verfüge. Diese Bewertung stimme auch mit der der im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen überein. Sie sei zudem von dem Sachverständigen Dr. W bestätigt worden, der überdies überzeugend dargelegt habe, dass die von Dr. G befürchtete Lockerung der künstlichen Hüftgelenke des Klägers anhand der klinischen Befunde nicht zu bestätigen sei, womit die Grundlage für die von Dr. G angenommene Erwerbsunfähigkeit des Klägers entfallen sei. Der in dem Gutachten des MDK vom 6. September 2001 vorgenommenen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als erheblich gemindert messe die Kammer keine überzeugende Aussagekraft bei, weil sie im Gegensatz zu den vorgenannten, umfangreichen sonstigen medizinischen Unterlagen stünde. Auch die ebenfalls zur Erwerbsfähigkeit zählende Wegefähigkeit des Klägers sei erhalten, wenn auch durch die Notwendigkeit zur Verwendung von Unterarmgehstützen gemindert. Der Sachverständige Dr. K habe überzeugend dargelegt, dass die Angaben des Klägers über weitergehende Einschränkungen nicht nachvollziehbar seien. Auch insofern stimme er mit den im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachtern und mit Dr. W überein. Die von dem Kläger sowohl gegen das Gutachten von Dr. K als auch gegen das Gutachten von Dr. W im Übrigen vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Die Gutachten seien schlüssig und überzeugend. Beide Sachverständige hätten die jeweiligen Einwände des Klägers in ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen als nicht geeignet gewürdigt, von ihren bereits zuvor ausführlich begründeten Beurteilungen abzuweichen, da der Kläger keine sachlich begründeten oder objektiv medizinisch relevanten Einwände vorgetragen bzw. im Wesentlichen lediglich seine subjektive Erinnerung an die Begutachtungssituation sowie seine Auffassung der bei ihm vorhandenen Leistungseinschränkungen wiedergegeben habe. Dieser Einschätzung der Sachverständigen schließe sich die Kammer an. Die Begutachtungen dienten gerade der Objektivierung der von dem Kläger behaupteten Beeinträchtigungen und der Klärung der Frage, inwieweit sich diese tatsächlich auf sein Leistungsvermögen auswirkten. Gegen das dem Kläger am 27. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich seine am 23. November 2004 eingegangene Berufung. Er trägt vor, das Sozialgericht habe sich zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. K gestützt bzw. dessen Leistungsbeurteilung nicht ausreichend gewürdigt. Es habe insbesondere die Hinweise beider gerichtlichen Sachverständigen auf die Vielzahl der Leistungseinschränkungen nicht ausreichend beachtet. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm einseitige körperliche Belastungen zuzumuten seien. Insofern sei das Gutachten von Dr. Kwidersprüchlich. Das Sozialgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Lockerung der Endoprothesen vorliege, derartiges lasse sich den Gutachten nicht entnehmen. Abgesehen davon habe das Gericht versäumt zu prüfen, ob das von den Sachverständigen geschilderte Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar sei. Es müsse bezweifelt werden, dass es Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl gebe, bei denen Arbeiten mit den genannten Leistungseinschränkungen insbesondere mit den geforderten Haltungswechseln verrichtet werden könnten. Im Übrigen sei das Sozialgericht auch den wiederholten Hinweisen der Sachverständigen auf ein erhebliches psychosomatisches Leiden nicht nachgegangen. Angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen den von Orthopäden beschriebenen Befunden und der von ihm immer wieder beschriebenen Schmerzsymptomatik dränge sich eine Sachaufklärung in dieser Richtung auf. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Leistungsvermögen aus orthopädischer Sicht sei durch die Gutachten Dr. K und Dr. W überzeugend beschrieben worden. Länger dauernde Zwangshaltungen seien nicht möglich, deshalb erübrige sich die Diskussion darüber, was Dr. K mit "einseitigen Belastungen" meine. Den Gutachten lasse sich eine unübliche Häufung besonderer qualitativer Leistungseinschränkungen nicht entnehmen. Eine nervenärztliche Begutachtung habe bereits im Verwaltungsverfahren stattgefunden. Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 16 RA 5789/01 -9 , die Akten der Beklagten – und die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Berlin haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewe¬sen. Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer, wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver¬handlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das an¬gefochtene Urteil vom 11. Oktober 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche hat das Sozialgericht bereits ausführlich dargelegt. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Das Sozialgericht hat auch ausführlich dargelegt, dass beim Kläger nicht einmal eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt und die dieser Überzeugung zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere die Gutachten von Dr. Kund Dr. W gewürdigt. Auch auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die Einwendungen, die der Kläger gegen das sozialgerichtliche Urteil erhebt, greifen nicht durch. Der Kläger ist der Ansicht, das Sozialgericht habe sich zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. K gestützt. Er trägt aber als konkreten Einwand nur vor, dass der Sachverständige einerseits einseitige körperliche Belastungen für zumutbar halte, andererseits aber die individuelle Wahl der Haltungsart fordere. Dieser Einwand entwertet aber nicht das Gutachten von Dr. K, insbesondere macht er das Gutachten nicht widersprüchlich. Er zeigt vielmehr, dass die Beweisfrage nach der Möglichkeit "einseitiger Körperhaltungen" auslegungsfähig ist (und deshalb unterbleiben oder konkretisiert werden sollte). Im Zusammenhang gelesen hat Dr. K darauf hingewiesen, dass sich der Kläger bücken könne, häufiges Bücken jedoch beschwerdeverstärkend und von ihm nicht zu leisten sei. Davon ist auch das Sozialgericht ausgegangen. Das Sozialgericht ist nicht davon ausgegangen, dass keine Lockerung der Endoprothesen vorliegt, sondern richtigerweise davon, dass sich eine Lockerung nicht hat feststellen lassen. Es fanden sich auch keine entsprechenden Funktionseinschränkungen. Es ist richtig, dass das Sozialgericht keine Ausführungen dazu gemacht hat, ob das von den Sachverständigen geschilderte Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Dies muss jedoch nicht heißen, dass es diese Frage nicht geprüft hat. Es kann auch bedeuten, dass es diese Möglichkeit für so fern liegend gehalten hat, dass es dazu keine Ausführungen in das schriftliche Urteil aufgenommen hat. Nach § 43 SGB VI n.F. kommt es darauf an, ob Versicherte noch "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" arbeiten können. Das von Dr. K geschilderte Restleistungsvermögen entspricht einer normalen Bürotätigkeit. Diese ist körperlich leicht, findet in Büroräumen ohne extreme klimatische Bedingungen statt und ermöglicht den Wechsel der Haltungsarten. Die Arbeiten werden ohne Zwangshaltungen, nicht an laufenden Maschinen und nicht in Wechsel- und Nachtschicht verrichtet. Auf Leitern und Gerüsten muss nicht gearbeitet werden. Diese Arbeitsbedingungen sind durchaus üblich. Dr. W schränkt die Verwertbarkeit der Arbeitskraft des Klägers zwar weiter dahingehend ein, dass er einen Prozentsatz der Arbeitszeit für jede Haltungsart vorgibt, Büroarbeitsplätze gibt es aber in solcher Vielfalt, dass auch diese Einschränkung nicht dazu führt, dass der Kläger nur noch unter unüblichen Bedingungen arbeiten kann. Der Senat hält auch – wie das Sozialgericht – weitere medizinische Ermittlungen nicht mehr für notwendig. Die Sachverständigen sind bei ihrer Leistungsbeurteilung von einem psychischen Leiden des Klägers ausgegangen. Dr. K führt in seinen Diagnosen den "Verdacht auf eine Somatisierungsstörung, dissoziative Störung" und Dr. W eine "somatoforme Schmerzstörung" auf. Eine entsprechende fachärztliche Begutachtung hat im Verwaltungsverfahren stattgefunden. Einen weiteren Ermittlungsbedarf sehen die gerichtlichen Sachverständigen nicht. Sie sind ausdrücklich nach der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens befragt worden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, denn dieser Anspruch setzt voraus, dass der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Der Kläger ist am 27. Januar 1961 geboren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Gründe:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung Der Kläger ist am 1961 geboren. Er hat 1977 die Polytechnische Oberschule abgeschlossen und danach am 15. Juli 1979 eine Lehre zum Gas- und Wärmenetzmonteur abgeschlossen. Von November 1981 bis 2. Oktober 1995 war er als Polizist beschäftigt. Er war aber bereits seit 15. März 1992 (mit einer Unterbrechung vom 24. bis 26 April 1992) arbeitsunfähig. Seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig. Vom 22. September 1997 bis 21. Juni 1999 wurde er zum Bürokaufmann umgeschult. Am 24. Januar 2001 stellte er einen (zweiten) Rentenantrag und machte geltend, er könne wegen einer Endoprothese beidseits seit 1992 nur noch weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Facharzt für Orthopädie Dr. M. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21. März 2001 fest, der Kläger könne nur noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten. das Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg solle vermieden werden. Die Arbeit solle vorwiegend im Sitzen mit Unterbrechung und Pausen ausgeübt werden. Einseitige körperliche Belastungen oder Zwangshaltungen seien zu vermeiden, ebenso wie häufiges Bücken, Treppensteigen oder vermehrtes Gehen. Darauf wurde der Antrag des Klägers mit Bescheid vom 23. April 2001 abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren wurden von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B (Gutachten vom 2. Juli 2001) und von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. L (Gutachten vom 30. Juli 2001) Gutachten erstellt. Sie stellten keine Leistungseinschränkungen fest, die über die bereits festgestellten hinausgingen. Mit Widerspruchbescheid vom 14. September 2001 wurde der Widerspruch unter Hinweis auf das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (eingegangen am 1. Oktober 2001) und vorgetragen, die Leistungsbeurteilung der Beklagten sei nicht zutreffend. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, und zwar von dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D vom 29. Januar 2002 und von der Ärztin für Orthopädie H vom 3. April 2002. Sodann hat das Sozialgericht Dr. K mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt, dass dieser am 22. Oktober 2002 erstellte und am 14. Dezember 2002 und am 27. Dezember 2003 ergänzte. Er stellte die Diagnosen: chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne radikuläre und ohne pseudoradikuläre Symptomatik, Zustand nach zementfreier totalendoprothetischer Versorgung beider Hüftgelenke 1994 und 1995, wobei das linke Hüftgelenk eine schlechtere Funktion ohne schmerzhafte Funktionseinschränkung aufweist, Zustand nach operativer Versorgung von Leistenbrüchen beidseits, Zustand nach Nabelbruchoperation, Spreizfuß beidseits. Er kam zu dem Schluss, dass der Kläger noch körperlich leichte Arbeiten in normalem Raumklima vollschichtig ausführen könne. Eine individuelle Einnahme der Haltungsart solle möglich sein. Er solle nicht einseitig belastet werden. Häufiges Bücken sei ausgeschlossen. Er könne nicht in einem festgelegten Arbeitsrhythmus eingesetzt werden. Ausgeschlossen seien ferner Arbeiten in ständigem Zeitdruck, an laufenden Maschinen, in Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten. Der Kläger ist dem mit Attesten des Facharztes für Orthopädie Dr. G vom 15. April und 1. September 2003 entgegengetreten. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG – wurde der Facharzt für Orthopädie Dr. zum Sachverständigen bestimmt. In seinem am 29. März 2004 eingegangenen und am 5. Juli 2004 ergänzten Gutachten stellte er folgende Erkrankungen fest: rezidivierendes Lumbalsyndrom mit muskel- und bandhaften Reizerscheinungen bei Beckenfehlstatik und beginnender Bandscheibendegeneration auf der Etage L 4/5,
Zustand nach zementfreier Implantation einer Totalendoprothese bei Zustand nach idiopathischer Hüftkopfnekrose bds. mit mittelgradigen Funktionseinschränkungen ohne sicheren Nachweis einer Endoprothesenlockerung, Zustand nach operativer Versorgung von Leistenbrüchen beidseits, Zustand nach Nabelbruchoperation, Adipositas, somatoforme Schmerzstörung (entnommen der nervenärztlichen Vorbegutachtung), Neigung zu chronischer Bronchitis, Fettstoffwechselstörung (entnommen internistischen Vorgutachten). Er kam zu dem Schluss, dass der Kläger ohne auf Kosten der Gesundheit zu arbeiten noch täglich vollschichtig körperlich leichte Arbeiten bewältigen könne. Besondere klimatische Expositionen seien zu vermeiden. Das Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg sei möglich. Zwangshaltungen, häufiges Bücken und die Rückbeugung bei Überkopfarbeiten müssten vermieden werden. Die Arbeit müsse im Wechsel der Körperhaltung ausgeführt werden, wobei das Sitzen überwiegen solle (Verteilungsmuster 60:20:20). Ein fester Rhythmus müsse dabei nicht eingehalten werden. Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus seien dem Kläger zumutbar. Arbeiten unter Zeitdruck und Nachtarbeiten seien ebenso wie das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht möglich. Auf dem Arbeitsweg dürften nicht gehäuft Treppen anfallen. Das Sozialgericht hat ferner eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, des Polizeipräsidenten in B, vom 22. Dezember 2002 eingeholt. Mit Urteil vom 11. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, denn er sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Er könne noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten bei qualitativen Leistungseinschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge. Dies ergebe sich aus dem
Gutachten des Sachverständigen Dr. K. Dieser komme in seinem Gutachten aufgrund schlüssiger Darstellung zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen verfüge. Diese Bewertung stimme auch mit der der im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen überein. Sie sei zudem von dem Sachverständigen Dr. W bestätigt worden, der überdies überzeugend dargelegt habe, dass die von Dr. G befürchtete Lockerung der künstlichen Hüftgelenke des Klägers anhand der klinischen Befunde nicht zu bestätigen sei, womit die Grundlage für die von Dr. G angenommene Erwerbsunfähigkeit des Klägers entfallen sei. Der in dem Gutachten des MDK vom 6. September 2001 vorgenommenen Einschätzung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als erheblich gemindert messe die Kammer keine überzeugende Aussagekraft bei, weil sie im Gegensatz zu den vorgenannten, umfangreichen sonstigen medizinischen Unterlagen stünde. Auch die ebenfalls zur Erwerbsfähigkeit zählende Wegefähigkeit des Klägers sei erhalten, wenn auch durch die Notwendigkeit zur Verwendung von Unterarmgehstützen gemindert. Der Sachverständige Dr. K habe überzeugend dargelegt, dass die Angaben des Klägers über weitergehende Einschränkungen nicht nachvollziehbar seien. Auch insofern stimme er mit den im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachtern und mit Dr. W überein. Die von dem Kläger sowohl gegen das Gutachten von Dr. K als auch gegen das Gutachten von Dr. W im Übrigen vorgebrachten Einwände griffen nicht durch. Die Gutachten seien schlüssig und überzeugend. Beide Sachverständige hätten die jeweiligen Einwände des Klägers in ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen als nicht geeignet gewürdigt, von ihren bereits zuvor ausführlich begründeten Beurteilungen abzuweichen, da der Kläger keine sachlich begründeten oder objektiv medizinisch relevanten Einwände vorgetragen bzw. im Wesentlichen lediglich seine subjektive Erinnerung an die Begutachtungssituation sowie seine Auffassung der bei ihm vorhandenen Leistungseinschränkungen wiedergegeben habe. Dieser Einschätzung der Sachverständigen schließe sich die Kammer an. Die Begutachtungen dienten gerade der Objektivierung der von dem Kläger behaupteten Beeinträchtigungen und der Klärung der Frage, inwieweit sich diese tatsächlich auf sein Leistungsvermögen auswirkten. Gegen das dem Kläger am 27. Oktober 2004 zugestellte Urteil richtet sich seine am 23. November 2004 eingegangene Berufung. Er trägt vor, das Sozialgericht habe sich zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. K gestützt bzw. dessen Leistungsbeurteilung nicht ausreichend gewürdigt. Es habe insbesondere die Hinweise beider gerichtlichen Sachverständigen auf die Vielzahl der Leistungseinschränkungen nicht ausreichend beachtet. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm einseitige körperliche Belastungen zuzumuten seien. Insofern sei das Gutachten von Dr. Kwidersprüchlich. Das Sozialgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Lockerung der Endoprothesen vorliege, derartiges lasse sich den Gutachten nicht entnehmen. Abgesehen davon habe das Gericht versäumt zu prüfen, ob das von den Sachverständigen geschilderte Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar sei. Es müsse bezweifelt werden, dass es Arbeitsplätze in nennenswerter Zahl gebe, bei denen Arbeiten mit den genannten Leistungseinschränkungen insbesondere mit den geforderten Haltungswechseln verrichtet werden könnten. Im Übrigen sei das Sozialgericht auch den wiederholten Hinweisen der Sachverständigen auf ein erhebliches psychosomatisches Leiden nicht nachgegangen. Angesichts der deutlichen Diskrepanz zwischen den von Orthopäden beschriebenen Befunden und der von ihm immer wieder beschriebenen Schmerzsymptomatik dränge sich eine Sachaufklärung in dieser Richtung auf. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. April 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Leistungsvermögen aus orthopädischer Sicht sei durch die Gutachten Dr. K und Dr. W überzeugend beschrieben worden. Länger dauernde Zwangshaltungen seien nicht möglich, deshalb erübrige sich die Diskussion darüber, was Dr. K mit "einseitigen Belastungen" meine. Den Gutachten lasse sich eine unübliche Häufung besonderer qualitativer Leistungseinschränkungen nicht entnehmen. Eine nervenärztliche Begutachtung habe bereits im Verwaltungsverfahren stattgefunden. Die Akten des Sozialgerichts Berlin S 16 RA 5789/01 -9 , die Akten der Beklagten – und die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Berlin haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewe¬sen. Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer, wenn das Sozialgericht einen Gerichtsbescheid erlassen hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver¬handlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das an¬gefochtene Urteil vom 11. Oktober 2004 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen dieser Ansprüche hat das Sozialgericht bereits ausführlich dargelegt. Auf diese Ausführungen wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen. Das Sozialgericht hat auch ausführlich dargelegt, dass beim Kläger nicht einmal eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt und die dieser Überzeugung zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere die Gutachten von Dr. Kund Dr. W gewürdigt. Auch auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Die Einwendungen, die der Kläger gegen das sozialgerichtliche Urteil erhebt, greifen nicht durch. Der Kläger ist der Ansicht, das Sozialgericht habe sich zu Unrecht auf das Gutachten von Dr. K gestützt. Er trägt aber als konkreten Einwand nur vor, dass der Sachverständige einerseits einseitige körperliche Belastungen für zumutbar halte, andererseits aber die individuelle Wahl der Haltungsart fordere. Dieser Einwand entwertet aber nicht das Gutachten von Dr. K, insbesondere macht er das Gutachten nicht widersprüchlich. Er zeigt vielmehr, dass die Beweisfrage nach der Möglichkeit "einseitiger Körperhaltungen" auslegungsfähig ist (und deshalb unterbleiben oder konkretisiert werden sollte). Im Zusammenhang gelesen hat Dr. K darauf hingewiesen, dass sich der Kläger bücken könne, häufiges Bücken jedoch beschwerdeverstärkend und von ihm nicht zu leisten sei. Davon ist auch das Sozialgericht ausgegangen. Das Sozialgericht ist nicht davon ausgegangen, dass keine Lockerung der Endoprothesen vorliegt, sondern richtigerweise davon, dass sich eine Lockerung nicht hat feststellen lassen. Es fanden sich auch keine entsprechenden Funktionseinschränkungen. Es ist richtig, dass das Sozialgericht keine Ausführungen dazu gemacht hat, ob das von den Sachverständigen geschilderte Restleistungsvermögen auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Dies muss jedoch nicht heißen, dass es diese Frage nicht geprüft hat. Es kann auch bedeuten, dass es diese Möglichkeit für so fern liegend gehalten hat, dass es dazu keine Ausführungen in das schriftliche Urteil aufgenommen hat. Nach § 43 SGB VI n.F. kommt es darauf an, ob Versicherte noch "unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" arbeiten können. Das von Dr. K geschilderte Restleistungsvermögen entspricht einer normalen Bürotätigkeit. Diese ist körperlich leicht, findet in Büroräumen ohne extreme klimatische Bedingungen statt und ermöglicht den Wechsel der Haltungsarten. Die Arbeiten werden ohne Zwangshaltungen, nicht an laufenden Maschinen und nicht in Wechsel- und Nachtschicht verrichtet. Auf Leitern und Gerüsten muss nicht gearbeitet werden. Diese Arbeitsbedingungen sind durchaus üblich. Dr. W schränkt die Verwertbarkeit der Arbeitskraft des Klägers zwar weiter dahingehend ein, dass er einen Prozentsatz der Arbeitszeit für jede Haltungsart vorgibt, Büroarbeitsplätze gibt es aber in solcher Vielfalt, dass auch diese Einschränkung nicht dazu führt, dass der Kläger nur noch unter unüblichen Bedingungen arbeiten kann. Der Senat hält auch – wie das Sozialgericht – weitere medizinische Ermittlungen nicht mehr für notwendig. Die Sachverständigen sind bei ihrer Leistungsbeurteilung von einem psychischen Leiden des Klägers ausgegangen. Dr. K führt in seinen Diagnosen den "Verdacht auf eine Somatisierungsstörung, dissoziative Störung" und Dr. W eine "somatoforme Schmerzstörung" auf. Eine entsprechende fachärztliche Begutachtung hat im Verwaltungsverfahren stattgefunden. Einen weiteren Ermittlungsbedarf sehen die gerichtlichen Sachverständigen nicht. Sie sind ausdrücklich nach der Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens befragt worden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI, denn dieser Anspruch setzt voraus, dass der Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren ist. Der Kläger ist am 27. Januar 1961 geboren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Grund zur Zulassung im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich ist.
Rechtskraft
Aus
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