Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
102
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 2564/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung der Klage S 102 AS 2564/06 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2006 und des Widerspruchs vom 6. April 2006 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 3. März 2006 wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, für den Monat März 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 104,50 Euro und für den Monat April 2006 in Höhe von 241,50 Euro nachzuzahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des 1961 geborenen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage S 102 AS 2564/06 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. Februar 2006 und 7. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Februar 2006 und des Widerspruchs vom 6. April 2006 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 3. März 2006 anzuordnen,
hat gemäß §§ 86 b Abs. 1 Nr. 2, 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 SGB II in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist er unbegründet.
An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. Februar 2006, mit dem das dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. November 2005 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 zuerkannte Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 453,- Euro für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 monatlich um 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Der Antragsteller räumt selbst ein, die am 24. November 2005 begonnene Eingliederungsmaßnahme bei der Gesellschaft für Arbeitsförderung in K im Januar 2006 abgebrochen zu haben. Wichtige Gründe für den Abbruch (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II) hat er nicht benannt. Vielmehr war dem Antragsteller die Fortsetzung der Maßnahme zuzumuten. Sein Vorbringen, er sei minderbeschäftigt gewesen und habe von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende nur herumgesessen, vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. § 10 Abs. 2 SGB II). Der Antragsteller ist vor Beginn der Maßnahme über die Rechtsfolgen eines Abbruchs ordnungsgemäß belehrt worden.
An der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 7. Februar 2006 und 3. März 2006 bestehen hingegen ernstliche Zweifel.
Rechtsgrundlage des Bescheides vom 7. Februar 2006, mit dem das dem Antragsteller gewährte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung nochmals monatlich um 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde, ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II. Nach dieser Vorschrift ist das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der Regelleistung zu kürzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, eine Eingliederungsmaßnahme abzuschließen. Zwar hatte sich der Antragsteller geweigert, die ihm mit Schreiben vom 10. Januar 2006 übersandte Eingliederungsmaßnahme zu unterschreiben und insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen den gesetzlichen Abschlusszwang geltend gemacht. Der Absenkung um 30 % steht jedoch – ungeachtet verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rdnr. 14) – entgegen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. Februar 2006 für denselben Zeitraum bereits eine Absenkung um 30 % ausgesprochen hatte. Eine zusätzliche Leistungsabsenkung um 30 % ist jedoch erst bei einer wiederholten Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB II zulässig. Hingegen kann das Arbeitslosengeld II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II ungeachtet der Anzahl und Verschiedenheit begangener Obliegenheitsverletzungen in der ersten Stufe nur um 30 % der Regelleistung gekürzt werden. Dies entspricht dem der Vorschrift des § 31 SGB II zugrunde liegenden Konzept der stufenweisen Leistungsabsenkung, mit dem der Hilfebedürftige motiviert werden soll, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB II). Der Absenkung in der ersten Stufe um 30 % verbunden mit der bei wiederholter Pflichtverletzung drohenden zusätzlichen Minderung um 30 % soll neben dem sanktionierenden Charakter auch eine Warnfunktion zukommen, um den Hilfebedürftigen zur Mitwirkung bei der Eingliederung in Arbeit anzuhalten (vgl. BT-Drucks 15/1516 zu § 31, Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 1, 5; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rdnr. 75). Diesem Konzept würde es widersprechen, wenn es nach § 31 Abs. 1 SGB II bereits in der ersten Stufe zulässig wäre, das Arbeitslosengeld um 60 % der Regelleistung zu kürzen. Eine solche Kürzung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen. Dass der Antragsteller die am 10. Januar vom Antragsgegner übersandte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben hatte, ist nicht als wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB II zu werten. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einem verhaltensändernden Effekt der Absenkung in der ersten Stufe ausgeht, setzt eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB II voraus, dass der Hilfebedürftige die Pflichtverletzung nach einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 SGB II begeht. Der Antragsteller hatte sich jedoch bereits vor Absenkung des Arbeitslosengeldes II mit Bescheid vom 1. Februar 2006 geweigert, die Eingliederungsvereinbarung vom 10. Januar 2006 zu unterzeichnen.
Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. März 2006, mit dem – gestützt auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) SGB II - das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 wegen Nichtaufnahme einer ab 1. Februar 2006 angebotenen Arbeit nach § 16 Abs. 3 SGB II monatlich um 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt wiederum nicht vor, weil das sanktionsbegründende Ereignis bereits vor Bekanntgabe der ersten Absenkung des Arbeitslosengeldes II mit Bescheid vom 1. Februar 2006 eingetreten war.
Gleiches gilt schließlich für den Bescheid vom 3. März 2006, mit dem das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 wegen Nichtabschlussses der Eingliederungsvereinbarung vom 10. Januar 2006 nochmals monatlich um 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde. Diese Pflichtverletzung war bereits Gegenstand des Bescheides vom 7. Februar 2006. Auf die obigen Ausführungen zu diesem Bescheid wird deshalb Bezug genommen. Soweit der Antragsteller der nochmaligen Aufforderung des Antragsgegners vom 3. Februar 2006 (Bl. 97 Verwaltungsakte) nicht nachkam, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, kann hierin keine neuerliche Pflichtverletzung gesehen werden. Vielmehr handelt es sich um das fortgesetzte Unterlassen ein und derselben Handlung.
Der Ausspruch über die Rückgängigmachung der Vollziehung beruht auf § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe:
Der sinngemäße Antrag des 1961 geborenen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage S 102 AS 2564/06 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 1. Februar 2006 und 7. Februar 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27. Februar 2006 und des Widerspruchs vom 6. April 2006 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 3. März 2006 anzuordnen,
hat gemäß §§ 86 b Abs. 1 Nr. 2, 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 39 SGB II in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist er unbegründet.
An der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. Februar 2006, mit dem das dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. November 2005 für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 31. Mai 2006 zuerkannte Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 453,- Euro für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 monatlich um 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG). Rechtsgrundlage des Bescheides ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben hat. Der Antragsteller räumt selbst ein, die am 24. November 2005 begonnene Eingliederungsmaßnahme bei der Gesellschaft für Arbeitsförderung in K im Januar 2006 abgebrochen zu haben. Wichtige Gründe für den Abbruch (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II) hat er nicht benannt. Vielmehr war dem Antragsteller die Fortsetzung der Maßnahme zuzumuten. Sein Vorbringen, er sei minderbeschäftigt gewesen und habe von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende nur herumgesessen, vermag die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. § 10 Abs. 2 SGB II). Der Antragsteller ist vor Beginn der Maßnahme über die Rechtsfolgen eines Abbruchs ordnungsgemäß belehrt worden.
An der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 7. Februar 2006 und 3. März 2006 bestehen hingegen ernstliche Zweifel.
Rechtsgrundlage des Bescheides vom 7. Februar 2006, mit dem das dem Antragsteller gewährte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 wegen Nichtabschlusses einer Eingliederungsvereinbarung nochmals monatlich um 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde, ist § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II. Nach dieser Vorschrift ist das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der Regelleistung zu kürzen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, eine Eingliederungsmaßnahme abzuschließen. Zwar hatte sich der Antragsteller geweigert, die ihm mit Schreiben vom 10. Januar 2006 übersandte Eingliederungsmaßnahme zu unterschreiben und insoweit verfassungsrechtliche Bedenken gegen den gesetzlichen Abschlusszwang geltend gemacht. Der Absenkung um 30 % steht jedoch – ungeachtet verfassungsrechtlicher Bedenken gegen § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) SGB II (vgl. dazu Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rdnr. 14) – entgegen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 1. Februar 2006 für denselben Zeitraum bereits eine Absenkung um 30 % ausgesprochen hatte. Eine zusätzliche Leistungsabsenkung um 30 % ist jedoch erst bei einer wiederholten Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB II zulässig. Hingegen kann das Arbeitslosengeld II nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II ungeachtet der Anzahl und Verschiedenheit begangener Obliegenheitsverletzungen in der ersten Stufe nur um 30 % der Regelleistung gekürzt werden. Dies entspricht dem der Vorschrift des § 31 SGB II zugrunde liegenden Konzept der stufenweisen Leistungsabsenkung, mit dem der Hilfebedürftige motiviert werden soll, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen (vgl. § 2 Abs. 1 SGB II). Der Absenkung in der ersten Stufe um 30 % verbunden mit der bei wiederholter Pflichtverletzung drohenden zusätzlichen Minderung um 30 % soll neben dem sanktionierenden Charakter auch eine Warnfunktion zukommen, um den Hilfebedürftigen zur Mitwirkung bei der Eingliederung in Arbeit anzuhalten (vgl. BT-Drucks 15/1516 zu § 31, Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 1, 5; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rdnr. 75). Diesem Konzept würde es widersprechen, wenn es nach § 31 Abs. 1 SGB II bereits in der ersten Stufe zulässig wäre, das Arbeitslosengeld um 60 % der Regelleistung zu kürzen. Eine solche Kürzung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen. Dass der Antragsteller die am 10. Januar vom Antragsgegner übersandte Eingliederungsvereinbarung nicht unterschrieben hatte, ist nicht als wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB II zu werten. Ausgehend davon, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einem verhaltensändernden Effekt der Absenkung in der ersten Stufe ausgeht, setzt eine wiederholte Pflichtverletzung im Sinne des § 31 Abs. 3 SGB II voraus, dass der Hilfebedürftige die Pflichtverletzung nach einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 SGB II begeht. Der Antragsteller hatte sich jedoch bereits vor Absenkung des Arbeitslosengeldes II mit Bescheid vom 1. Februar 2006 geweigert, die Eingliederungsvereinbarung vom 10. Januar 2006 zu unterzeichnen.
Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 3. März 2006, mit dem – gestützt auf § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 d) SGB II - das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 wegen Nichtaufnahme einer ab 1. Februar 2006 angebotenen Arbeit nach § 16 Abs. 3 SGB II monatlich um 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt wiederum nicht vor, weil das sanktionsbegründende Ereignis bereits vor Bekanntgabe der ersten Absenkung des Arbeitslosengeldes II mit Bescheid vom 1. Februar 2006 eingetreten war.
Gleiches gilt schließlich für den Bescheid vom 3. März 2006, mit dem das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 1. April 2006 bis 30. Juni 2006 wegen Nichtabschlussses der Eingliederungsvereinbarung vom 10. Januar 2006 nochmals monatlich um 30 % der Regelleistung abgesenkt wurde. Diese Pflichtverletzung war bereits Gegenstand des Bescheides vom 7. Februar 2006. Auf die obigen Ausführungen zu diesem Bescheid wird deshalb Bezug genommen. Soweit der Antragsteller der nochmaligen Aufforderung des Antragsgegners vom 3. Februar 2006 (Bl. 97 Verwaltungsakte) nicht nachkam, die Eingliederungsvereinbarung zu unterzeichnen, kann hierin keine neuerliche Pflichtverletzung gesehen werden. Vielmehr handelt es sich um das fortgesetzte Unterlassen ein und derselben Handlung.
Der Ausspruch über die Rückgängigmachung der Vollziehung beruht auf § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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