S 37 AS 5804/07 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 5804/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beigeladene wird verpflichtet, die Kosten für die Wohnung in der D Straße in P (460,- EUR abzüglich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung) zu übernehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beigeladene hat ¾ der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Ast) zu 1) ist allein erziehende Mutter eines im August 2006 geborenen Kindes (der Ast. zu 2)). Sie lebt in einer 3-Zimmer-Wohnung, für die monatlich 416,98 EUR Warmmiete zu entrichten sind. Der Lebensunterhalt der Familie wird mit SGB II-Leistungen sichergestellt. Als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II werden 403,58 EUR monatlich übernommen.

Im Februar 2007 beantragte die Ast. eine Zusicherung zur Mietübernahme für eine Wohnung in P. Das eingereichte Wohnungsangebot bezieht sich auf eine 70 qm große Wohnung, für die eine Monatsmiete von 460,- EUR zu zahlen ist.

Mit Bescheid vom 2.3.2007 lehnte der Antragsgegner (Ag.) eine Zusicherung ab. Der Umzug sei nicht erforderlich. Hiergegen bringt die Ast. zu 1) im Widerspruch und der Begründung eines am 7.3.2007 bei Gericht eingegangenen Eilantrags vor, dass sie in B keinen Kita-Platz für ihr Kind finden könne. Außerdem diene der Umzug dazu, ihren beruflichen Wiedereinstieg als Erzieherin abzusichern. Sie habe sich bereits nach einem Praktikum in einem P-er Kinderhaus erkundigt. Im Fall einer Einstellung könne sie ihre Tochter zu der bei P lebenden Mutter bei Bedarf oder im Krankheitsfall bringen. Ihre Einstellungschancen würden sich bei Nachweis einer solchen zusätzlichen Betreuungsmöglichkeit wesentlich verbessern. Der Umzug müsse daher als erforderlich anerkannt werden.

Der Ag. hält dem entgegen, dass die bloße Chance auf Erlangung eines Arbeitsplatzes keine Erforderlichkeit i.S. von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II begründe. Die Ast. zu 1) könne auch in B einen Kita-Platz finden, die Fahrwege nach P zur Absolvierung des Praktikums seien zumutbar.

Der beigeladene Ppotsdamer SGB II-Träger hat zwar die Angemessenheit der angebotenen Wohnung bestätigt, sieht sich jedoch nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II an die vom Berliner SGB II-Träger übernommene Miete von 403,58 EUR gebunden.

II.

Der nach § 86 b Abs. 2 SGB II zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der beigeladene SGB II-Träger ist verpflichtet, die für P angemessene Miete von 460 EUR abzüglich des Anteils für Haushaltsenergie zu übernehmen.

Aus der Erforderlichkeit des geplanten Umzugs – in welchem Fall der Ag. zu einer Zusicherungserklärung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II zu verpflichten gewesen wäre - ergibt sich dieser Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten aber nicht. Das Gericht teilt die Auffassung des Ag., dass der Umzug nach derzeitiger Sachlage zur beruflichen Wiederein-gliederung nicht erforderlich ist. Für die Dauer des Praktikums, sofern sich dieses überhaupt realisiert, kann die Ast. unter Beibehaltung des B-er Wohnsitzes Berufserprobung und Kinderbetreuung miteinander in Einklang bringen. Die verkehrstechnisch gut erschlossene Fahrstrecke B - P ist jedenfalls für einen nur vorübergehenden Zeitraum für die Ast. zu bewältigen. Sollte die Ast. zu 1) in P einen Arbeitsplatz finden, wäre aus den im Widerspruchs- und Eilverfahren vorgetragenen Gründen der Umzug plausibel, nachvollziehbar und verständlich, mithin erforderlich i.S. von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 76). Da die Ast. nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II noch keiner Erwerbsverpflichtung unterliegt, darf sie nach Einschätzung des Gerichts ihre Bemühungen um einen Arbeitplatz im Interesse ihrer Betreuungs- und Erziehungsaufgabe auf die Stadt P beschränken. Die hier erst noch anstehende Arbeitssuche kann jedoch ohne weiteres von B aus erfolgen, so dass derzeit keine Erforderlichkeit für den Umzug angenommen werden kann.

Der dennoch bestehende und von der Beigeladenen zu erfüllende Anspruch auf ungekürzte Mietkostenübernahme ergibt sich direkt aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insoweit hat inzwischen auch das BSG festgestellt, dass es zur Übernahme der örtlich angemessenen Unterkunftskosten keiner Zusicherung bedarf (Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R).

Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II (Begrenzung auf die günstigere Miete am Wegzugsort) gilt für die Ast. nicht. Um einen unverhältnismäßigen Eingriff in das nach Art. 11 GG geschützte Recht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet zu vermeiden, kann es für die Frage, welche Wohnkosten nach einem nicht erforderlichen Umzug in einen neuen Wohnort als angemessen übernommen werden, nur auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten auf dem Wohnungsmarkt am Zuzugsort ankommen. Der Zweck der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, Umzüge innerhalb eines Wohnungsmarktes zur Optimierung von Leistungsan-sprüchen abzuwenden, bleibt gewahrt.

Es ist auch kein sachlicher Grund dafür erkennbar, SGB II-Bezieher bei Umzügen im Bundes-gebiet stärker zu beschränken als Hilfebedürftige nach dem SGB XII, wo es eine § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vergleichbare Vorschrift nicht gibt. Überdies führte die Auffassung der Beigela-denen zu willkürlichen Besser- und Schlechterstellungen: Der SGB II-Bezieher in einer Region mit hohem Mietniveau könnte fast unbeschränkt umziehen, der Hilfebedürftige mit einer nach bundesdeutschem Vergleich sehr geringen Miete müsste am Zuzugsort mit einer unterdurch-schnittlichen Wohnung vorlieb nehmen. Schließlich führte § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der weiten Lesart der Beigeladenen zu einer ungewünschten Steuerungswirkung; zur Erhaltung ihrer überregionalen Mobilität müssten die Betroffenen bei einem erforderlichen Umzug darauf achten, eine möglichst an der Grenze der jeweiligen Angemessenheits-Richtwerte liegende Wohnung anzumieten.

Der Wohnungsmarkt, für den die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt, ist nach Ansicht des Gerichts entweder das von verwaltungsinternen Richtwerten umfasste Gebiet (hier alle Bezirke Bs) oder die Region, auf die der zur Mietsenkung Aufgeforderte seine Suchbemühungen erstrecken muss. Die Gefahr willkürlich kostentreibender Umzüge wird dadurch angemessen eingeschränkt, ohne den Bogen in Richtung eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das Grundrecht auf Freizügigkeit zu überspannen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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