S 36 KR 2517/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 2517/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich der außerge-richtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2). Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vor-standsvorsitzende des Klägers in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 23. Februar 2003 der So-zialversicherungspflicht unterlag. Die Beigeladene zu 1) war in der Zeit von 1999 bis Ende 2003 Landesvorsitzende des Klägers. Der Landesvorstand des Klägers bestand neben der Beigeladenen zu 1) aus einem weiteren Vorsitzenden, einer Geschäftsführerin und vier Beisitzern. Nachdem die Beigeladene zu 1) im Jahr 1999 kurzzeitig auf Honorarbasis tätig war, war sie anschließend bis zum 28. Februar 2001 gegen Zahlung eines monatlichen Festgehalts von ca. 4.400 DM angestellt und zur Sozi-alversicherung bei der Beklagten angemeldet. Ein schriftlicher Anstellungsvertrag existierte nicht, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) richtete sich vielmehr allein nach der Satzung des Klägers. In dieser heißt es auszugsweise:

§ 21 LANDESVORSTAND (LaVo)

(1) Der Landesvorstand besteht aus sieben von der LMV [Landesmitgliederversamm-lung] bzw. der Landesdelegiertenkonferenz (LDK) gewählten Mitgliedern.

(2) Die SprecherInnen, die/der Landesgeschäftsführer/ -in und die Frauenreferentin wer-den in einem gesonderten Wahlgang gewählt und haben Anspruch auf Bezahlung in An-lehnung an § 11 der Landessatzung. Ihre Bezüge regelt der Landesvorstand nach Maß-gabe einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der mit-telfristigen Haushaltslage.

...
(5) Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgabe:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,

b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu initiieren,

c) seine Geschäfte zu führen,

d) die Arbeit zwischen den Tagungen von LMV, LDK und LA zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,

e) das Zusammenwirken mit den Gremien der Bundespartei zu gewährleisten,

f) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren,

g) LMV, LDK und LA vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen,

h) MitarbeiterInnen des Landesverbandes, auf Vorschlag einer Bewerbungskom-mission einzustellen.

(6) der Landesvorstand ist an Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz und an die Ergebnisse von Urabstimmungen gebunden. Zwischen den LMV s bzw. LDK s ist er an die Beschlüsse des Landesausschusses gebunden.

(7) Der Landesvorstand wird für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(8) Die Mitglieder des Landes Vorstandes entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwe-senden Mitglieder. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mit-glieder anwesend sind.

§ 11 ENTLOHNUNGSGRUNDSÄTZE

Alle beim Landesverband im Beschäftigten sowie sämtliche Amts - und MandatsträgerInnen, für welche der Landesverband das Vorschlagsrecht hat, arbeiten zum Einheits-lohn. Gehaltserhöhungen werden vom Landesvorstand in Absprache mit dem Landesfi-nanzrat entschieden. Ist keine Einigung möglich, werden die höheren Gremien (LMV, LDK, LA) eingeschaltet. Ende 2000 beschloss die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von zwei Jahren eine neue Regelung hinsichtlich der Modalitäten der Tätigkeit des Landesvorstandes in der Absicht, den Personalhaushalt des Landesvorstandes von DM 260.000 auf DM 175.000 zu senken. Der Sat-zung wurde folgender § 24 angefügt:
- Der Landesvorstand besteht aus sechs Mitgliedern. Die Frauenreferentin ist nicht zwingend Landesvorstandsmitglied.
- Pro LandesvorstandssprecherIn wird ein Etat von 55.000 DM festgelegt. Die Bezahlung kann auf Basis eines Honorars oder einer Einstellung erfolgen. Der/die jeweilige VorstandssprecherIn hat ein Anrecht auf die gesamte Höhe des Etats. Jedoch kann ein Teil des Etats auf ihren/seinen Wunsch auch für andere Zwecke (bspw. Zuarbeit) ver-wandt werden. Die neue Regelung sollte die Möglichkeit bieten, die Vorstandssprecher sowohl auf Basis einer Anstellung als auch auf Basis einer Honorartätigkeit zu beschäftigen. Die Tätigkeit sollte sich dahingehend ändern, dass eine Reduktion der Verwaltungs- und Organisationsarbeit erfolgt und sich die Anwesenheit in der Geschäftsstelle verringert. Auf Grund des vorgenannten Beschlusses wurde die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ab dem 1. März 2001 in eine Honorartätigkeit umgewandelt und die Beigeladene zu 1) bei der Beklag-ten als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte abgemeldet. Ein schriftlicher Honorarvertrag wurde nicht geschlossen. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rentenversicherungspflicht teilte die Beigeladene zu 1) der Beigeladenen zu 3) mit, dass sie in dem oben genannten Zeitraum für verschiedene Auftraggeber selbstständig tätig gewesen sei. Zeitlich, inhaltlich und finanziell am bedeutends-ten sei dabei die Tätigkeit für den Kläger gewesen. Inhaltlich habe sich ihre Arbeit nach der Umwandlung in eine Honorartätigkeit nicht verändert, es habe sich lediglich der Stundenauf-wand etwas reduziert. Die Art ihrer Tätigkeit richte sich nach wie vor nach der satzungsmäßi-gen Funktionsbeschreibung, die Vergütung erfolge gemäß den Finanzbeschlüssen. Die Beigeladene zu 3) vertrat nach Überprüfung der Rentenversicherungspflicht die Auffas-sung, dass auch in der Zeit von 2001 bis 2003 eine abhängige Beschäftigung vorlag und leitete den Vorgang an die Beklagte als zuständige Einzugsstelle weiter. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene zu 1) auch in der Zeit vom 1. März 2001 bis Februar 2003 sozialversicherungspflichtig war. Bis Feb-ruar 2001 sei sie unstreitig abhängig beschäftigt gewesen, danach habe sich ihre Tätigkeit nicht relevant geändert, sondern lediglich die Bezeichnung der Vergütung. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbe-scheid vom 14. August 2007 zurück. Am 17. September 2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit von März 2001 bis Februar 2003 nicht abhängig beschäftigt und damit auch nicht sozialversicherungspflichtig gewesen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger ihre gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und es habe auch an der für eine abhängige Beschäftigung erforderlichen Weisungsgebundenheit ge-fehlt. Die Beigeladene zu 1) habe völlig selbstständig und eigenverantwortlich agieren und Initiativen ergreifen können ohne Weisungen zu unterliegen. Sie habe ihre Arbeitszeit und Ih-ren Arbeitsort frei bestimmen können und sei wegen der größeren Handlungsspielräume auch freier gewesen als der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft, über deren Tätigkeit die Gesellschafterversammlung bzw. der Aufsichtsrat genau wache. Par-teitagsbeschlüsse seien für sie zwar bindend gewesen, diese stellten aber keine Weisungen im Sinne einer Eingliederung dar. Hinsichtlich der Umsetzung der (programmatischen) Parteibe-schlüsse sei die Beigeladene zu 1) völlig frei gewesen. Sie sei auch nicht in die Arbeitsorgani-sation des Klägers eingegliedert gewesen, da sie bei Fehlern hätte abberufen und bei Misser-folg nicht neu gewählt werden können. Die Beigeladene zu 1) habe ihr Honorar auch für die Anstellung eines persönlichen Referenten nutzen können. Dass sie es nicht getan habe sei inso-fern irrelevant. Schließlich sei auch der Sinn und Zweck des § 7 SGB IV zu beachten, nämlich Missbrauch vorzubeugen und Schutzbedürftige in den Schutz des Sozialversicherungssystems einzubeziehen. Dieser Zweck gehe bei GmbH-Geschäftsführern, Vorständen von Vereinen und Aktiengesellschaften und ähnlichen Personen in der Regel fehl, da deren Vergütungen regel-mäßig so hoch sei, dass sie sich selbst sozial absichern könnten. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2006 in der Fassung des Widerspruchs-bescheides vom 14. August 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger in der Zeit vom 01. März 2001 bis zum 23. Februar 2003 nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass die Beigeladene zu 1) auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Die Beigeladene zu 1) sei von der Satzung des Klägers und von den Parteitagsbeschlüssen abhängig gewesen und es habe sich auch nicht le-diglich um eine repräsentative Aufgabe gehandelt. Die gesetzlichen Privilegierungen von Vor-ständen von Aktiengesellschaften gelten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für Vereine nicht. Größe, Bedeutung des Arbeitgebers und finanzielle Situation bzw. die Organ-stellung des Funktionsträgers seien im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung irrelevant. Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag. Die Beigeladene zu 3) schließt sich inhaltlich den Ausführungen der Beklagten an und verweist auf die Rechtsprechung des Bundessozialge-richts zu den Vereinsvorständen. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) habe sich nach der Umwandlung in ein Honorarverhältnis inhaltlich nicht geändert. Sie sei nach wie vor an die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung, der Landesdelegiertenkonferenz und des Lan-desausschusses gebunden gewesen. Das Gericht hat die Beigeladene zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den Einzel-heiten ihrer Tätigkeit befragt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Angaben der Beigeladenen zu 1) wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2008 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Betei-ligten wird zudem Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsak-ten der Beklagten, der auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewe-sen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zulässig (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Ren-ten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI -; § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – SGB VI; § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer ab-hängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhalts-punkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäfti-gung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb einge-gliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungs-recht des Arbeitgebers unterliegt. Dem gegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Ver-fügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Ar-beitsleistung (stellvertretend BSG, Urteil vom 24.01.2007 – B 12 KR 31/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 7). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers kann vornehmlich bei Diensten höherer Art auch einge-schränkt und "zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG SozR 2400 § 2 Nr. 19 m.w.N.). Höhere Dienste werden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbe-stimmt bleiben, sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr. 8, S. 15; SozR 3-2940 § 3 Nr. 2 S 9; jeweils m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch Mitglieder von Vorständen juristischer Personen die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (vgl. – spe-ziell für Vereinsvorstände – BSG SozR 2200 § 165 Nr. 73 S. 115; SozR 3-2400 § 7 Nr. 18). So hat es das BSG bei Vereinsvorständen als maßgebliche Indizien für ein abhängiges Beschäfti-gungsverhältnis angesehen, wenn die Ordnung des Betriebes und die Unternehmenspolitik des Vereins maßgeblich durch den Verwaltungsrat bestimmt wird und dieser zu einer Reihe von Geschäften des Vereins seine Zustimmung erteilen muss und wenn der Verwaltungsrat die Vorstände bestellt, abberuft und auch deren Anstellungsbedingungen regelt. In diesem Fall unterliege das einzelne Vorstandsmitglied entsprechend interner Kompetenzzuweisung einer umfassenden Beaufsichtigung durch den Verwaltungsrat des Vereins, der die Vereinspolitik - und damit die Ordnung des Betriebes – bestimme (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18). Ausgehend von diesen Grundsätzen überwiegen nach Ansicht der Kammer vorliegend die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Landesvorstandes sind in § 21 Abs. 5 der Satzung des Klägers detailliert geregelt, dieser nimmt damit eine konkret vorgegebene Funktion innerhalb des Landesverbandes wahr. Der Landesvorstand ist zudem an Beschlüsse der Landesmitglie-derversammlung, der Landesdelegiertenkonferenz und des Landesausschusses gebunden (§ 21 Abs. 6 der Satzung). Die Grundsätze der Verbandspolitik werden von diesen Gremien und nicht vom Vorstand beschlossen. Zudem beschließt der Landesausschuss auch zwischen den Landesmitgliederversammlungen und den Landesdelegiertenkonferenzen über die ständigen Angelegenheiten des Landesverbandes und koordiniert den Informationsfluss aller Ebenen und Gremien sowie die Politik des gesamten Landesverbandes und legt die laufenden Entscheidun-gen in ihren Grundsätzen fest (§ 18 Abs. 1 der Satzung). Dass die genannten Gremien des Klägers, insbesondere der Landesausschuss, von ihren sat-zungsmäßigen Rechten keinen Gebrauch machten und der Beigeladenen zu 1) freie Hand lie-ßen, ist nicht ersichtlich und wurde von dem Kläger auch nicht vorgetragen. Vielmehr hat die Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sich der etwa monatlich tagende Landesausschuss beim Landesvorstand eingehend über das Tagesge-schäft informierte und dieses im Rahmen seiner Zuständigkeit auch mit beeinflusste. Aus den Darlegungen der Beigeladenen zu 1) insgesamt, denen seitens des Klägers nicht widersprochen wurde, geht hervor, dass alle Gremien des Klägers ihre satzungsmäßigen Rechte und Einfluss-möglichkeiten auch tatsächlich wahrgenommen haben, so dass letztlich auch die Beigeladene zu 1) nur die ihr nach der Satzung zustehende Funktion ausübte und damit in dem oben ge-nannten Sinne in die demokratisch strukturierte Arbeitsorganisation des Klägers eingegliedert war und einer umfassenden Beaufsichtigung durch die übrigen Gremien, insbesondere den Landesausschuss, unterlag. Der Einwand des Klägers, die Beigeladene zu 1) sei als Vorstandsvorsitzende freier gewesen als der Geschäftsführer einen GmbH, ist für den Regelfall eines abhängig beschäftigten GmbH-Geschäftsführers schon kaum nachvollziehbar und verfängt jedenfalls nicht. Bei Geschäftsfüh-rern einer GmbH, die keinen oder nur einen sehr geringen Anteil am Stammkapital der Gesell-schaft halten (mit solchen wäre die Beigeladene zu 1) als stimmberechtigtes Mitglied des Klä-gers und der entscheidungsbefugten Gremien zu vergleichen), geht das Bundessozialgericht in der Regel vom Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses aus. Eine Abhängigkeit kann allenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Geschäftsführer etwa auf Grund familiärer Verbundenheit mit den Gesellschaftern die Gesellschaft faktisch wie ein Alleininhaber nach eigenem Gutdünken führen und "schalten und walten" kann, wie er will (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 m.w.N.). Davon kann hier indes schon angesichts der – auch tatsächlich gelebten – de-mokratischen Struktur des Klägers keine Rede sein. Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht ferner, dass die Beigeladene zu 1) eine feste Vergütung erhielt, die nicht etwa frei ausgehandelt, sondern von dem Kläger einsei-tig vorgegeben wurde und dass die Beigeladene zu 1) angesichts des Beschlusses der Landes-delegiertenkonferenz hinsichtlich der Vorstandsvergütung, der einen Gesamtetat vorgab, letzt-lich auch gar keine Wahl hatte, ob sie die Tätigkeit auf Honorarbasis oder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausübt. Die Beigeladene zu 1) widmete den ganz überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit dem Kläger, informierte diesen (in Gestalt der weiteren Vorstandsmitglieder) über ihre An- und Abwesen-heitszeiten in der Geschäftsstelle und sprach ihren Urlaub jedenfalls mit dem weiteren Vorsit-zenden ab. Gegenüber den gewichtigen für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien kommt den gegen eine Abhängigkeit sprechenden Umständen, namentlich die Möglichkeit, von dem Gesamtetat einen persönlichen Referenten zu beschäftigen und der von der Beigeladenen zu 1) neben der Vorstandstätigkeit in geringem Umfang ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten, kei-ne maßgebliche Bedeutung zu. Auf die fehlende Schutzbedürftigkeit kommt es grundsätzlich nicht an, was sich bereits daraus ergibt, dass die gesetzlichen Regelungen der Renten- und Arbeitslosenversicherung – anders als das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung – Jahresarbeitsentgeltgrenzen, bei deren Überschreiten Versicherungsfreiheit besteht, nicht vorsehen (vgl. BSG, a.a.O.). Überdies kann bei einem, die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung deutlich unter-schreitenden, Jahresgehalt von 55.000 DM wohl kaum davon gesprochen werden, dass die Bei-geladene zu 1) sich ohne weiteres selbst absichern kann und nicht sozial schutzbedürftig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Von den außergerichtlichen Kosten waren dem Kläger nur diejenigen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten Beige-ladener können nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO dem Unterlegenen aus Billigkeit auferlegt werden. Da nur die Beigeladene zu 2) einen eigenen Antrag gestellt und sich so einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es auch der Billigkeit, der Beklagten nur deren Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streit-wert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Feststellung der So-zialversicherungsfreiheit, welches mit den nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträgen deckungsgleich ist. Da diese sich nach dem Inhalt der Akten nicht beziffern lassen, hat das Gericht pro Jahr der streitigen Versicherungspflicht den halben Regelstreitwert (2.500,- EUR) an-gesetzt.
Rechtskraft
Aus
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