Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 EG 65/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zugrundelegung einer höheren Einkommensgrundlage bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Elterngeld für ihr zweites Kind.
Die Klägerin ist bei der D R B als Verwaltungsamtsrätin tätig.
Am 9. Februar 2004 gebar sie ihren ersten Sohn J. Nach Ablauf der Schutzfrist und Inanspruchnahme von einem Tag Erholungsurlaub nahm sie vom 7. April 2004 bis zum 8. Februar 2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 9. Februar 2007 bis 20. Februar 2007 setzte sie ihre Vollzeittätigkeit mit Erholungsurlaub fort.
Die Schutzfrist für ihren am 13. April 2007 geborenen zweiten Sohn M begann am 21. Februar 2007 und endete am 8. Juni 2007. Vom 9. bis zum 13. Juni 2007 nahm die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge Urlaub bzw. einen bezahlten Wandertag in Anspruch. Seit dem 14. Juni 2007 beansprucht die Klägerin Elternzeit.
Im Monat Februar 2007 erzielte sie ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 2.423,46 EUR und ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.657,19 EUR. Im Monat März 2007 betrug das Einkommen 3.390,19 Brutto und 2.195,50 EUR Netto, im Monat April 2007 3.630,24 EUR Brutto einschließlich einer Einmalzahlung von 150,00 EUR und 2.329,27 EUR Netto, im Mai 2007 3.480,24 EUR Brutto und 2.245,73 EUR Netto sowie im Juni 2007 1.511,87 Brutto und 1.117,83 Netto.
Am 4. Juni 2007 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann Elterngeld für die Lebensmonate eins bis 14 des Kindes M. In den Lebensmonaten vier, 13 und 14 nahm der Vater des Kindes den Bezug des Kindergeldes in Anspruch. In den Lebensmonaten eins bis drei und fünf bis zwölf ist die Klägerin Bezugsempfängerin.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte der Beklagte den Anspruch der Klägerin für den zweiten Lebensmonat des Kindes in Höhe von 19,36 EUR, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300,00 EUR und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 EUR und wies ihren Antrag im Übrigen zurück.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2007 legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie während der dreijährigen Elternzeit ihres ersten Sohnes keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte und bei der Berechnung des monatlichen Einkommens auf die Zeit vor der Geburt ihres ersten Kindes abzustellen sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. September 2007 unter Hinweis auf die Berechnungsmodalitäten des § 2 Abs. 7 BEEG zurück.
Am 19. Oktober 2007 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, durch die Nichtberücksichtigung des Einkommens vor der Geburt des ersten Kindes werde die familienpolitische Zielsetzung des Elterngeldes nicht erreicht. Das Elterngeld solle Familien in der Frühphase nach der Geburt eines Kindes orientiert an ihrem individuellen Einkommen entlasten. Die Einkommenssituation vor der Geburt des zweiten Kindes stelle nicht das durchschnittliche Einkommen der Klägerin dar. Für diesen Sonderfall habe der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. An den Geburtenabstand dürften nicht, wie in § 2 Abs. 7 BEEG geschehen, Rechtsfolgen geknüpft werden. Das Bundesverfassungsgericht habe die Kinderbetreuung als Leistung erkannt, die im Interesse der Gemeinschaft liege und deren Anerkennung verlange. Art. 6 GG i. V. m. Art. 20 GG verpflichteten den Gesetzgeber nicht nur zum Schutz, sondern zugleich zur Förderung der Familie. Die Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz belaste die Familien, in denen Kinder in kurzer Folge geboren werden. Die Berechnungsmethode verstoße daher ohne sachlichen Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2007 und seinen Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, als Einkommensgrundlage für ihr zweitgeborenes Kind, M N, den Betrag von 30.020,49 EUR zugrunde zu legen und an die Klägerin für die Lebensmonate eins bis drei und fünf bis zwölf des Kindes das sich hieraus ergebende Elterngeld in Höhe von jeweils 1.676,15 EUR pro Monat zu zahlen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung das Bundeselterngeldgesetz korrekt angewandt zu haben. Die Bestimmung, den Bemessungszeitraum bei der Ermittlung des Einkommens auf die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes zu beschränken, sei eindeutig und Ausnahmen nur in engen Grenzen möglich. Ein Verstoß von Art. 6 GG werde nicht gesehen, weil der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit selbst bestimmen könne, wie er den Schutz von Ehe und Familie verwirkliche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen.
Die Klägerin und der Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zum Eltergeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748 – BEEG) wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Der zweite Sohn der Klägerin M wurde im April 2007 geboren. Für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist daher auf das Einkommen der Klägerin vom April 2006 bis März 2007 abzustellen.
Eine Regelungslücke in der Berechnungsmethode des Elterngeldes besteht nicht deshalb, weil die Klägerin in diesem Zeitraum lediglich Einkommen in der Zeit vom 9. Februar 2007 bis zum 20. Februar 2007 erzielt hat. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit von Erwerbsausfällen in dem jeweils maßgeblichen Zeitraum erkannt und toleriert.
Das Elterngeld stellt eine Leistung des Staates im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dar. Die Bereitstellung einer solchen Leistung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Verpflichtung. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Leistungsgewährung zu. Nach Überzeugung der Kammer bewegt sich die Anknüpfung für das regelmäßig zur Verfügung stehende Einkommen an die zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens.
Dieser Zeitraum bilde die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten ab. Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen nicht schwangerschaftsbedingter Erkrankung, der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder andere konkrete Lebensumstände der betreffenden Person führen zu einer Minderung des maßgeblichen Einkommens bzw. dazu, dass kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist (BR-Drs 426/06, S. 43) und die Regelung des § 2 Abs. 5 BEEG greift.
Die konkreten Lebensumstände der Klägerin, ihre Entscheidung für ihren ersten Sohn J bis zum 8. Februar 2007 Elternzeit in Anspruch zu nehmen, haben zur Folge, dass sie vor der Geburt ihres zweiten Sohnes M ein (deutlich) geringeres Einkommen erzielt hat, als etwa um Kalenderjahr 2003. Indes stellen die Bezüge der Monate Februar und März 2007 gerechnet auf den Zeitraum April 2006 bis März 2007 genau ihre Einkommensverhältnisse in dem Jahr vor der Geburt ihres Sohnes M dar.
Der maßgebliche Einkommenszeitraum ist nicht aufgrund der Vorschriften des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG zu modifizieren.
§ 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG greift schon deshalb nicht, weil der Klägerin nach beamtenrechtlichen Vorschriften Dienstbezüge fortgezahlt worden sind und ihr kein Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte zugestanden hat.
Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG liegen nicht vor. Danach bleiben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt.
Die Klägerin hat für ihren Sohn J kein Elterngeld bezogen, weil die gesetzlichen Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erst am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind. Eine Übergangsregelung für die Außerachtlassung von Zeiten der Kindererziehung bei Erstgeburten vor Inkrafttreten des Gesetzes hat der Gesetzgeber nicht getroffen.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums hat der Gesetzgeber an Geburten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. ab dem 1. Januar 2007 angeknüpft. Dieser Anknüpfungspunkt findet seinen Ausdruck zum einen in der Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG und zum anderen darin, dass hinsichtlich der vor der Geburt zu berücksichtigenden 12 Monate nur dann in dem hier maßgeblichen Zusammenhang eine Ausnahme gilt, wenn Elterngeld bezogen worden ist.
Mit dem Inkrafttreten des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wird gegenüber dem Bundeserziehungsgeldgesetz eine völlig neue Zielsetzung verfolgt. Das Elterngeld dient dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien gerade im ersten Lebensjahr des Kindes und die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern (BR-Drs 426/06, S. 3; BT-Drs 16/2785, S. 2) und dadurch die Entscheidung für ein Kind zu fördern. Während das Erziehungsgeld nur bei niedrigen Einkommen der Ehegatten, Lebenspartner bzw. der eheähnlichen Gemeinschaft gezahlt worden ist, steht Elterngeld grundsätzlich allen Elternteilen zu, die Erziehungsaufgaben wahrnehmen. Anknüpfungspunkt ist das Einkommen desjenigen Partners, der die Ausübung seiner Berufstätigkeit zur Wahrnehmung der Kindererziehung unterbricht oder reduziert. Mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar wäre, wenn die Zeit in denen Elterngeld bezogen worden ist, als Zeiten ohne Einkommen gewertet würden. Der Gesetzgeber hat daher für kurze Geburtenfolgen, eine Sonderreglung getroffen, dass diese Zeiten bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens außer Betracht bleiben sollen.
Indes gibt es keine Regelung der Nichtberücksichtigung von Monaten bei der Einkommensberechnung, wenn ohne den Bezug von Elterngeld weitergehend Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG in Anspruch genommen wird. Nur die ersten Lebensmonate des Kindes sollen zusätzlich finanziell abgesichert werden. Auch hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers innerhalb seiner Gestaltungsfreiheit. Dem Interesse an einer umfangreichen Familienförderung stehen fiskalische Interessen gegenüber, die der Gesetzgeber miteinander in Einklang zu bringen hatte.
Wird die Berufstätigkeit nach Ablauf des Elterngeldbezuges nicht wieder aufgenommen, tritt eine Änderung der konkreten Lebensumstände durch Einkommensverlust auf. Wird in diesem Zeitraum ein weiteres Kind geboren, tritt hingegen kein zusätzlicher Einkommensverlust ein, der nach dem Willen des Gesetzgebers abgefedert werden soll. Im Vergleich zu der Zeit, in der Elternzeit für das erste Kind in Anspruch genommen und kein Einkommen erzielt worden ist, tritt mit der Gewährung eines Sockelbetrages für das zweite Kind auch für die Klägerin eine Verbesserung der finanziellen Situation der Familie ein.
Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes zutreffend ermittelt.
Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG das Nettoeinkommen abzüglich eines Zwölftes des Werbungskostenpauschbetrages nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG in Höhe von derzeit 920,00 EUR, also einem Betrag von 76,67 EUR pro Monat in denen ein Einkommen erzielt worden ist.
Während der Elternzeit für ihren Sohn J erzielte die Klägerin vom 7. April 2004 bis 8. Februar 2007 kein Einkommen. Das Nettoeinkommen im Monat Februar 2007 betrug abzüglich der Werbungskostenpauschale 1.580,52 EUR und im März 2007 2.118,83 EUR. Für den gesamten zu berücksichtigenden Zeitraum ergibt sich damit ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 3.699,35 EUR. Das monatliche Einkommen bezogen auf den Jahreszeitraum vor der Geburt des Kindes liegt damit bei 308,28 EUR.
Nach § 2 Abs. 2 BEEG erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. Das ermittelte Einkommen in Höhe von 308,28 EUR unterschreitet den Betrag von 1.000,00 EUR um 691,72 EUR. Der Prozentsatz von 67 Prozent wird um max. 34,5 (690,00/2 x 0,1 = 345), also auf den Höchstsatz von 100 Prozent angehoben.
Der Anspruch auf Elterngeld besteht damit grundsätzlich in Höhe von monatlich 308,28 EUR. Für den ersten bis dritten Lebensmonat ergeben sich indes Modifikationen aufgrund des erzielten Erwerbseinkommens und der Anrechnungsvorschriften des § 3 BEEG.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BEEG werden Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden.
Das Beschäftigungsverbot der Klägerin galt bis einschließlich 10. Juni 2007.
Während des ersten Lebensmonates des Kindes hat die Klägerin beamtenrechtliche Bezüge in Höhe von 2.266,88 EUR (18 Tage im April ergeben anteilig Bezüge in Höhe von 1.397,56 EUR; 12 Tage im Mai ergeben anteilig Bezüge in Höhe von 869,32 EUR) Netto erhalten. Da das Beschäftigungsverbot den gesamten ersten Lebensmonat umfasst und der Anrechnungsbetrag den Elterngeldbetrag überschreitet, ergibt sich für den ersten Lebensmonat des Kindes kein positiver Restbetrag.
Im zweiten und dritten Lebensmonat des Kindes bezog die Klägerin über die Zeit des Beschäftigungsverbotes hinaus Einkommen aus Erwerbstätigkeit (im zweiten Lebensmonat am 11. und 12. Juni 2007 und im dritten Lebensmonat am 13. Juni 2007). Gemäß § 2 Abs. 3 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 11. bis 13. Juni 2007 beträgt insgesamt 257,96 EUR und auf den zweiten und dritten Lebensmonat aufgeteilt durchschnittlich 128,98 EUR. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt damit unter dem der Klägerin zustehenden Elterngeldbetrag in Höhe von 308,28 EUR. Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG zu ermittelnde Differenz beträgt 179,30 EUR.
Da dieser Betrag unterhalb des Mindestanspruches auf Elterngeld liegt, erfolgt entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG eine Anhebung auf 300,00 EUR im jeweiligen (Lebens-)Monat des Kindes.
Für den dritten Lebensmonat des Kindes hat dies einen Elterngeldanspruch in Höhe von 300,00 EUR zur Folge. Unerheblich ist, dass der Beklagte von zu geringem Einkommen ausgegangen ist, weil er für die Ermittlung des Einkommens im Juni 2007 die Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2007 zu Grunde gelegt hat. In beiden Fällen erfolgt eine Anhebung auf den Mindestbetrag in Höhe von 300,00 EUR und bleibt die Höhe des Elterngeldanspruches daher unberührt.
Auch für den zweiten Lebensmonat des Kindes erfolgt dem Grunde nach eine Anhebung auf den Mindestbetrag in Höhe von 300,00 EUR. Da bis zum 10. Juni 2006 nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BEEG die beamtenrechtlichen Bezüge während des Beschäftigungsverbotes fortgezahlt worden sind, sind auf dem bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anspruch Bezüge in Höhe von 2.236,29 EUR anzurechnen (19 Tage im Mai 1.376,42 EUR, 10 Tage im Juni 859,87 EUR). Es verbleibt der Elterngeldanspruch für 2 Tage, dem 11. und 12. Juni 2007, in Höhe von 19,36 EUR (2 Tage x 31 Tage/300,00 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zugrundelegung einer höheren Einkommensgrundlage bei der Berechnung ihres Anspruchs auf Elterngeld für ihr zweites Kind.
Die Klägerin ist bei der D R B als Verwaltungsamtsrätin tätig.
Am 9. Februar 2004 gebar sie ihren ersten Sohn J. Nach Ablauf der Schutzfrist und Inanspruchnahme von einem Tag Erholungsurlaub nahm sie vom 7. April 2004 bis zum 8. Februar 2007 ohne Fortzahlung ihrer Bezüge Elternzeit in Anspruch. Vom 9. Februar 2007 bis 20. Februar 2007 setzte sie ihre Vollzeittätigkeit mit Erholungsurlaub fort.
Die Schutzfrist für ihren am 13. April 2007 geborenen zweiten Sohn M begann am 21. Februar 2007 und endete am 8. Juni 2007. Vom 9. bis zum 13. Juni 2007 nahm die Klägerin unter Fortzahlung der Bezüge Urlaub bzw. einen bezahlten Wandertag in Anspruch. Seit dem 14. Juni 2007 beansprucht die Klägerin Elternzeit.
Im Monat Februar 2007 erzielte sie ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 2.423,46 EUR und ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.657,19 EUR. Im Monat März 2007 betrug das Einkommen 3.390,19 Brutto und 2.195,50 EUR Netto, im Monat April 2007 3.630,24 EUR Brutto einschließlich einer Einmalzahlung von 150,00 EUR und 2.329,27 EUR Netto, im Mai 2007 3.480,24 EUR Brutto und 2.245,73 EUR Netto sowie im Juni 2007 1.511,87 Brutto und 1.117,83 Netto.
Am 4. Juni 2007 beantragte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann Elterngeld für die Lebensmonate eins bis 14 des Kindes M. In den Lebensmonaten vier, 13 und 14 nahm der Vater des Kindes den Bezug des Kindergeldes in Anspruch. In den Lebensmonaten eins bis drei und fünf bis zwölf ist die Klägerin Bezugsempfängerin.
Mit Bescheid vom 17. Juli 2007 bewilligte der Beklagte den Anspruch der Klägerin für den zweiten Lebensmonat des Kindes in Höhe von 19,36 EUR, für den dritten Lebensmonat in Höhe von 300,00 EUR und für den fünften bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 308,28 EUR und wies ihren Antrag im Übrigen zurück.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2007 legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie während der dreijährigen Elternzeit ihres ersten Sohnes keine Erwerbstätigkeit ausüben konnte und bei der Berechnung des monatlichen Einkommens auf die Zeit vor der Geburt ihres ersten Kindes abzustellen sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 19. September 2007 unter Hinweis auf die Berechnungsmodalitäten des § 2 Abs. 7 BEEG zurück.
Am 19. Oktober 2007 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie aus, durch die Nichtberücksichtigung des Einkommens vor der Geburt des ersten Kindes werde die familienpolitische Zielsetzung des Elterngeldes nicht erreicht. Das Elterngeld solle Familien in der Frühphase nach der Geburt eines Kindes orientiert an ihrem individuellen Einkommen entlasten. Die Einkommenssituation vor der Geburt des zweiten Kindes stelle nicht das durchschnittliche Einkommen der Klägerin dar. Für diesen Sonderfall habe der Gesetzgeber keine Regelung getroffen. An den Geburtenabstand dürften nicht, wie in § 2 Abs. 7 BEEG geschehen, Rechtsfolgen geknüpft werden. Das Bundesverfassungsgericht habe die Kinderbetreuung als Leistung erkannt, die im Interesse der Gemeinschaft liege und deren Anerkennung verlange. Art. 6 GG i. V. m. Art. 20 GG verpflichteten den Gesetzgeber nicht nur zum Schutz, sondern zugleich zur Förderung der Familie. Die Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz belaste die Familien, in denen Kinder in kurzer Folge geboren werden. Die Berechnungsmethode verstoße daher ohne sachlichen Grund gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2007 und seinen Widerspruchsbescheides vom 19. September 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, als Einkommensgrundlage für ihr zweitgeborenes Kind, M N, den Betrag von 30.020,49 EUR zugrunde zu legen und an die Klägerin für die Lebensmonate eins bis drei und fünf bis zwölf des Kindes das sich hieraus ergebende Elterngeld in Höhe von jeweils 1.676,15 EUR pro Monat zu zahlen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung das Bundeselterngeldgesetz korrekt angewandt zu haben. Die Bestimmung, den Bemessungszeitraum bei der Ermittlung des Einkommens auf die zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes zu beschränken, sei eindeutig und Ausnahmen nur in engen Grenzen möglich. Ein Verstoß von Art. 6 GG werde nicht gesehen, weil der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit selbst bestimmen könne, wie er den Schutz von Ehe und Familie verwirkliche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung der Kammer gewesen.
Die Klägerin und der Beklagte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. Juli 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 19. September 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zum Eltergeld und zur Elternzeit vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748 – BEEG) wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Der zweite Sohn der Klägerin M wurde im April 2007 geboren. Für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes ist daher auf das Einkommen der Klägerin vom April 2006 bis März 2007 abzustellen.
Eine Regelungslücke in der Berechnungsmethode des Elterngeldes besteht nicht deshalb, weil die Klägerin in diesem Zeitraum lediglich Einkommen in der Zeit vom 9. Februar 2007 bis zum 20. Februar 2007 erzielt hat. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit von Erwerbsausfällen in dem jeweils maßgeblichen Zeitraum erkannt und toleriert.
Das Elterngeld stellt eine Leistung des Staates im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit dar. Die Bereitstellung einer solchen Leistung ist aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Verpflichtung. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung der Leistungsgewährung zu. Nach Überzeugung der Kammer bewegt sich die Anknüpfung für das regelmäßig zur Verfügung stehende Einkommen an die zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessens.
Dieser Zeitraum bilde die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten ab. Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen nicht schwangerschaftsbedingter Erkrankung, der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder andere konkrete Lebensumstände der betreffenden Person führen zu einer Minderung des maßgeblichen Einkommens bzw. dazu, dass kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist (BR-Drs 426/06, S. 43) und die Regelung des § 2 Abs. 5 BEEG greift.
Die konkreten Lebensumstände der Klägerin, ihre Entscheidung für ihren ersten Sohn J bis zum 8. Februar 2007 Elternzeit in Anspruch zu nehmen, haben zur Folge, dass sie vor der Geburt ihres zweiten Sohnes M ein (deutlich) geringeres Einkommen erzielt hat, als etwa um Kalenderjahr 2003. Indes stellen die Bezüge der Monate Februar und März 2007 gerechnet auf den Zeitraum April 2006 bis März 2007 genau ihre Einkommensverhältnisse in dem Jahr vor der Geburt ihres Sohnes M dar.
Der maßgebliche Einkommenszeitraum ist nicht aufgrund der Vorschriften des § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG zu modifizieren.
§ 2 Abs. 7 Satz 6 BEEG greift schon deshalb nicht, weil der Klägerin nach beamtenrechtlichen Vorschriften Dienstbezüge fortgezahlt worden sind und ihr kein Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte zugestanden hat.
Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG liegen nicht vor. Danach bleiben Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraumes nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt.
Die Klägerin hat für ihren Sohn J kein Elterngeld bezogen, weil die gesetzlichen Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes erst am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind. Eine Übergangsregelung für die Außerachtlassung von Zeiten der Kindererziehung bei Erstgeburten vor Inkrafttreten des Gesetzes hat der Gesetzgeber nicht getroffen.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraums hat der Gesetzgeber an Geburten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, d. h. ab dem 1. Januar 2007 angeknüpft. Dieser Anknüpfungspunkt findet seinen Ausdruck zum einen in der Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG und zum anderen darin, dass hinsichtlich der vor der Geburt zu berücksichtigenden 12 Monate nur dann in dem hier maßgeblichen Zusammenhang eine Ausnahme gilt, wenn Elterngeld bezogen worden ist.
Mit dem Inkrafttreten des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes wird gegenüber dem Bundeserziehungsgeldgesetz eine völlig neue Zielsetzung verfolgt. Das Elterngeld dient dazu, die wirtschaftliche Lage von Familien gerade im ersten Lebensjahr des Kindes und die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern (BR-Drs 426/06, S. 3; BT-Drs 16/2785, S. 2) und dadurch die Entscheidung für ein Kind zu fördern. Während das Erziehungsgeld nur bei niedrigen Einkommen der Ehegatten, Lebenspartner bzw. der eheähnlichen Gemeinschaft gezahlt worden ist, steht Elterngeld grundsätzlich allen Elternteilen zu, die Erziehungsaufgaben wahrnehmen. Anknüpfungspunkt ist das Einkommen desjenigen Partners, der die Ausübung seiner Berufstätigkeit zur Wahrnehmung der Kindererziehung unterbricht oder reduziert. Mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar wäre, wenn die Zeit in denen Elterngeld bezogen worden ist, als Zeiten ohne Einkommen gewertet würden. Der Gesetzgeber hat daher für kurze Geburtenfolgen, eine Sonderreglung getroffen, dass diese Zeiten bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens außer Betracht bleiben sollen.
Indes gibt es keine Regelung der Nichtberücksichtigung von Monaten bei der Einkommensberechnung, wenn ohne den Bezug von Elterngeld weitergehend Elternzeit nach § 15 Abs. 2 BEEG in Anspruch genommen wird. Nur die ersten Lebensmonate des Kindes sollen zusätzlich finanziell abgesichert werden. Auch hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Gesetzgebers innerhalb seiner Gestaltungsfreiheit. Dem Interesse an einer umfangreichen Familienförderung stehen fiskalische Interessen gegenüber, die der Gesetzgeber miteinander in Einklang zu bringen hatte.
Wird die Berufstätigkeit nach Ablauf des Elterngeldbezuges nicht wieder aufgenommen, tritt eine Änderung der konkreten Lebensumstände durch Einkommensverlust auf. Wird in diesem Zeitraum ein weiteres Kind geboren, tritt hingegen kein zusätzlicher Einkommensverlust ein, der nach dem Willen des Gesetzgebers abgefedert werden soll. Im Vergleich zu der Zeit, in der Elternzeit für das erste Kind in Anspruch genommen und kein Einkommen erzielt worden ist, tritt mit der Gewährung eines Sockelbetrages für das zweite Kind auch für die Klägerin eine Verbesserung der finanziellen Situation der Familie ein.
Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes zutreffend ermittelt.
Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 7 Satz 1 BEEG das Nettoeinkommen abzüglich eines Zwölftes des Werbungskostenpauschbetrages nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG in Höhe von derzeit 920,00 EUR, also einem Betrag von 76,67 EUR pro Monat in denen ein Einkommen erzielt worden ist.
Während der Elternzeit für ihren Sohn J erzielte die Klägerin vom 7. April 2004 bis 8. Februar 2007 kein Einkommen. Das Nettoeinkommen im Monat Februar 2007 betrug abzüglich der Werbungskostenpauschale 1.580,52 EUR und im März 2007 2.118,83 EUR. Für den gesamten zu berücksichtigenden Zeitraum ergibt sich damit ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 3.699,35 EUR. Das monatliche Einkommen bezogen auf den Jahreszeitraum vor der Geburt des Kindes liegt damit bei 308,28 EUR.
Nach § 2 Abs. 2 BEEG erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. Das ermittelte Einkommen in Höhe von 308,28 EUR unterschreitet den Betrag von 1.000,00 EUR um 691,72 EUR. Der Prozentsatz von 67 Prozent wird um max. 34,5 (690,00/2 x 0,1 = 345), also auf den Höchstsatz von 100 Prozent angehoben.
Der Anspruch auf Elterngeld besteht damit grundsätzlich in Höhe von monatlich 308,28 EUR. Für den ersten bis dritten Lebensmonat ergeben sich indes Modifikationen aufgrund des erzielten Erwerbseinkommens und der Anrechnungsvorschriften des § 3 BEEG.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BEEG werden Dienstbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) auf das zustehende Elterngeld angerechnet. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden.
Das Beschäftigungsverbot der Klägerin galt bis einschließlich 10. Juni 2007.
Während des ersten Lebensmonates des Kindes hat die Klägerin beamtenrechtliche Bezüge in Höhe von 2.266,88 EUR (18 Tage im April ergeben anteilig Bezüge in Höhe von 1.397,56 EUR; 12 Tage im Mai ergeben anteilig Bezüge in Höhe von 869,32 EUR) Netto erhalten. Da das Beschäftigungsverbot den gesamten ersten Lebensmonat umfasst und der Anrechnungsbetrag den Elterngeldbetrag überschreitet, ergibt sich für den ersten Lebensmonat des Kindes kein positiver Restbetrag.
Im zweiten und dritten Lebensmonat des Kindes bezog die Klägerin über die Zeit des Beschäftigungsverbotes hinaus Einkommen aus Erwerbstätigkeit (im zweiten Lebensmonat am 11. und 12. Juni 2007 und im dritten Lebensmonat am 13. Juni 2007). Gemäß § 2 Abs. 3 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit für die Zeit vom 11. bis 13. Juni 2007 beträgt insgesamt 257,96 EUR und auf den zweiten und dritten Lebensmonat aufgeteilt durchschnittlich 128,98 EUR. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit liegt damit unter dem der Klägerin zustehenden Elterngeldbetrag in Höhe von 308,28 EUR. Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG zu ermittelnde Differenz beträgt 179,30 EUR.
Da dieser Betrag unterhalb des Mindestanspruches auf Elterngeld liegt, erfolgt entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BEEG eine Anhebung auf 300,00 EUR im jeweiligen (Lebens-)Monat des Kindes.
Für den dritten Lebensmonat des Kindes hat dies einen Elterngeldanspruch in Höhe von 300,00 EUR zur Folge. Unerheblich ist, dass der Beklagte von zu geringem Einkommen ausgegangen ist, weil er für die Ermittlung des Einkommens im Juni 2007 die Entgeltabrechnung für den Monat Mai 2007 zu Grunde gelegt hat. In beiden Fällen erfolgt eine Anhebung auf den Mindestbetrag in Höhe von 300,00 EUR und bleibt die Höhe des Elterngeldanspruches daher unberührt.
Auch für den zweiten Lebensmonat des Kindes erfolgt dem Grunde nach eine Anhebung auf den Mindestbetrag in Höhe von 300,00 EUR. Da bis zum 10. Juni 2006 nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BEEG die beamtenrechtlichen Bezüge während des Beschäftigungsverbotes fortgezahlt worden sind, sind auf dem bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anspruch Bezüge in Höhe von 2.236,29 EUR anzurechnen (19 Tage im Mai 1.376,42 EUR, 10 Tage im Juni 859,87 EUR). Es verbleibt der Elterngeldanspruch für 2 Tage, dem 11. und 12. Juni 2007, in Höhe von 19,36 EUR (2 Tage x 31 Tage/300,00 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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