Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
125
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 125 AS 18347/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 13. Juli 2007 wird aufgehoben. Der Beklagte dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu er-statten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) II mit einer Rückforderung wegen zu Unrecht gewährter Sozialhilfe aus dem Jahr 1999.
Der am 24. Juli 1965 geborene Kläger bezieht vom Beklagten seit dem 1. Januar 2005 durch-gehend Alg II. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 stellte das Bezirksamt Neukölln beim Be-klagten ein Aufrechnungsersuchen über einen Betrag in Höhe von 1.372,24 EUR. Über diesen Be-trag hatte das Bezirksamt Neukölln am 22. Februar 1999 einen Aufhebungs- und Erstattungs-bescheid wegen zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen erlassen. Nach Anhörung des Klä-gers erklärte der Beklagte mit dem mit einer Widerspruchsbelehrung versehenen Schreiben vom 24. Mai 2007 ab dem 1. Juli 2007 wegen des vom Bezirksamts Neukölln zurückgeforder-ten Betrags die Aufrechnung mit dem Anspruch des Klägers auf Alg II in Höhe von 103,50 EUR monatlich. Den Widerspruch des Klägers vom 7. Juni 2007 wies der Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 13. Juli 2007 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Aufrechnungsfrist von zwei Jahren erst ab dem 1. August 2006 zu laufen beginne und daher die Aufrechnung bis zum 31. Juli 2008 möglich sei.
Hiergegen richtet sich die am 9. August 2007 erhobene Klage, mit der der Kläger die Rechts-widrigkeit der Aufrechnung geltend macht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 13. Juli 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf seine internen Geschäftsanweisungen hält er daran fest, dass die Zweijah-resfrist zur Aufrechnung erst mit der Gesetzesänderung zum 1. August 2006 zu laufen begon-nen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in Form der Anfechtungsklage zulässig. Ob in der Aufrechnungserklärung des Beklagten ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X zu sehen ist oder nicht (in Litera-tur und Rechtsprechung umstritten, vgl. nur Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, § 31 Rn. 61), konnte hier offen bleiben. Denn der Beklagte hat durch die Widerspruchsbelehrung im Be-scheid und den Erlass des Widerspruchsbescheids, mit dem er den Widerspruch für zulässig er-achtet hat, die äußere Form eines (so genannten formellen) Verwaltungsakts gewählt, gegen den die Anfechtungsklage zulässig ist (Engelmann a.a.O., Rn. 62). Form und Frist der Anfech-tungsklage sind vorliegend eingehalten worden.
Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Klä-ger in seinen Rechten. Für die vom Beklagten vorgenommene Aufrechnung im Jahr 2007 fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist der durch das SGB II-FortentwicklungsG v. 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) mit Wirkung zum 1. August 2006 einge-fügte § 65e SGB II. Nach § 65e S. 1 SGB II kann der zuständige Träger der Leistungen nach dem SGB II mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Hilfe-bedürftigen mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Satz 1 aufrechnen. Nach § 43 S. 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürfti-gen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat.
Ob diese Voraussetzungen, insbesondere die des § 43 S. 1 2. Halbsatz SGB II, in Bezug auf die vom Bezirksamt Neukölln zurückgeforderten Sozialhilfeleistungen vorliegen, kann vorliegend offen bleiben. Denn die vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert an der zeitlichen Be-schränkung nach § 65e S. 2 SGB II. Danach ist die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt. Im Falle des Klägers, der seit dem 1. Januar 2005 durchgehend im Leistungsbezug des Beklagten stand, endete die Möglichkeit zur Aufrechnung damit am 31. Dezember 2006. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach auf den Zeitraum der Leistungserbrin-gung nach dem SGB II und gerade nicht auf das Bestehen einer gesetzlichen Aufrechnungslage abgestellt wird (ebenso SG Berlin, Beschl. v. 23. April 2007, -S 103 AS 8928/07 ER-, bestätigt durch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Mai 2007, -L 28 B 653/07 AS ER-, dokumen-tiert bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Hamburg, Beschl. v. 30. Juli 2007, -L 5 B 263/07 ER AS-, zit. n. juris; Birk, in: LPK-SGB II, § 65e Rn. 7). Hierbei handelt es sich um eine Auf-rechnungshöchstdauer, mit der geregelt wird, wie lange maximal mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden darf, und nicht um eine bloße Aufrechnungsfrist, innerhalb derer die Auf-rechnung erklärt werden muss (LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 5).
Für die von dem Beklagten vertretene Auffassung, dass die Zweijahresfrist erst mit dem In-krafttreten der Norm zu laufen beginne (so auch LSG NRW, Beschl. v. 19. September 2007, -L 19 B 72/07 AS ER, zit. n. www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 65e Rn. 43), findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der -begründung eine Stütze. Insbesondere verhält sich die zur Einführung des § 65e SGB II gegebene Begründung des Ge-setzgebers (BT-Drucksache 16/1410, S. 31) überhaupt nicht zu der Frage, ab und bis wann die Aufrechnung ermöglicht werden soll. Für einen vom Gesetzgeber vorgesehenen Beginn des Aufrechnungszeitraums erst mit dem 1. August 2006 bestehen keine Anhaltspunkte. Die Auf-rechnungsmöglichkeit nach § 65e S. 1 SGB II läuft bei der von der Kammer zu Grunde geleg-ten Auslegung auch nicht ins Leere. In Fällen wie dem vorliegenden wäre bei unverzüglicher Umsetzung durch den Beklagten eine Aufrechnung immerhin noch von August bis Dezember 2006, also immerhin für fünf Monate, möglich gewesen. Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht auch weiterhin in Fällen, in denen der Leistungsbezug nach dem SGB II erst später als zum 1. Januar 2005 begonnen hat und/oder zeitweise unterbrochen war. Schließlich findet sich für Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber in § 65e S. 2 SGB II getroffenen Aufrechnungshöchst-dauer ein weiteres gewichtiges Argument, das die Entscheidung der Kammer stützt: In Anbe-tracht der bereits sehr knapp kalkulierten Leistungen zum Lebensunterhalt von derzeit 347,- EUR monatlich für Erwachsene (§ 20 Abs. 1, Abs. 4 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Regelleistung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2007) ist eine weitere Belastung durch Aufrechnung – zumindest mit alten Rückforderungen von Sozialhilfe-leistungen – nur in einem frühen Zeitraum des Leistungsbezugs gerechtfertigt, zu dem davon ausgegangen werden kann, dass der Hilfebedürftige die aufgerechneten Leistungen noch aus seinem Schonvermögen ergänzen beziehungsweise ersetzen kann. Nach einem Bezug von Ar-beitslosengeld II von über zwei Jahren ist davon ausgehen, dass das Schonvermögen zu größe-ren Teilen aufgebraucht wurde beziehungsweise ein weiterer Einsatz von noch vorhandenem Schonvermögen nicht mehr zumutbar ist.
Nach alledem war der angegriffene Bescheid aufzuheben. Der Beklagte hat dem Kläger, soweit er seit dem 1. Juli 2007 in Folge seiner Entscheidungen Leistungen einbehalten hat, diese nachzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) II mit einer Rückforderung wegen zu Unrecht gewährter Sozialhilfe aus dem Jahr 1999.
Der am 24. Juli 1965 geborene Kläger bezieht vom Beklagten seit dem 1. Januar 2005 durch-gehend Alg II. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 stellte das Bezirksamt Neukölln beim Be-klagten ein Aufrechnungsersuchen über einen Betrag in Höhe von 1.372,24 EUR. Über diesen Be-trag hatte das Bezirksamt Neukölln am 22. Februar 1999 einen Aufhebungs- und Erstattungs-bescheid wegen zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen erlassen. Nach Anhörung des Klä-gers erklärte der Beklagte mit dem mit einer Widerspruchsbelehrung versehenen Schreiben vom 24. Mai 2007 ab dem 1. Juli 2007 wegen des vom Bezirksamts Neukölln zurückgeforder-ten Betrags die Aufrechnung mit dem Anspruch des Klägers auf Alg II in Höhe von 103,50 EUR monatlich. Den Widerspruch des Klägers vom 7. Juni 2007 wies der Beklagte mit Wider-spruchsbescheid vom 13. Juli 2007 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Aufrechnungsfrist von zwei Jahren erst ab dem 1. August 2006 zu laufen beginne und daher die Aufrechnung bis zum 31. Juli 2008 möglich sei.
Hiergegen richtet sich die am 9. August 2007 erhobene Klage, mit der der Kläger die Rechts-widrigkeit der Aufrechnung geltend macht.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 13. Juli 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf seine internen Geschäftsanweisungen hält er daran fest, dass die Zweijah-resfrist zur Aufrechnung erst mit der Gesetzesänderung zum 1. August 2006 zu laufen begon-nen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in Form der Anfechtungsklage zulässig. Ob in der Aufrechnungserklärung des Beklagten ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 S. 1 SGB X zu sehen ist oder nicht (in Litera-tur und Rechtsprechung umstritten, vgl. nur Engelmann, in: von Wulffen, SGB X, § 31 Rn. 61), konnte hier offen bleiben. Denn der Beklagte hat durch die Widerspruchsbelehrung im Be-scheid und den Erlass des Widerspruchsbescheids, mit dem er den Widerspruch für zulässig er-achtet hat, die äußere Form eines (so genannten formellen) Verwaltungsakts gewählt, gegen den die Anfechtungsklage zulässig ist (Engelmann a.a.O., Rn. 62). Form und Frist der Anfech-tungsklage sind vorliegend eingehalten worden.
Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Klä-ger in seinen Rechten. Für die vom Beklagten vorgenommene Aufrechnung im Jahr 2007 fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist der durch das SGB II-FortentwicklungsG v. 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) mit Wirkung zum 1. August 2006 einge-fügte § 65e SGB II. Nach § 65e S. 1 SGB II kann der zuständige Träger der Leistungen nach dem SGB II mit Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe dessen Ansprüche gegen den Hilfe-bedürftigen mit Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Voraussetzungen des § 43 Satz 1 aufrechnen. Nach § 43 S. 1 SGB II können Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu einem Betrag in Höhe von 30 vom Hundert der für den Hilfebedürfti-gen maßgebenden Regelleistung mit Ansprüchen der Träger von Leistungen nach diesem Buch aufgerechnet werden, wenn es sich um Ansprüche auf Erstattung oder Schadensersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat.
Ob diese Voraussetzungen, insbesondere die des § 43 S. 1 2. Halbsatz SGB II, in Bezug auf die vom Bezirksamt Neukölln zurückgeforderten Sozialhilfeleistungen vorliegen, kann vorliegend offen bleiben. Denn die vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert an der zeitlichen Be-schränkung nach § 65e S. 2 SGB II. Danach ist die Aufrechnung wegen eines Anspruchs nach Satz 1 auf die ersten zwei Jahre der Leistungserbringung nach diesem Buch beschränkt. Im Falle des Klägers, der seit dem 1. Januar 2005 durchgehend im Leistungsbezug des Beklagten stand, endete die Möglichkeit zur Aufrechnung damit am 31. Dezember 2006. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wonach auf den Zeitraum der Leistungserbrin-gung nach dem SGB II und gerade nicht auf das Bestehen einer gesetzlichen Aufrechnungslage abgestellt wird (ebenso SG Berlin, Beschl. v. 23. April 2007, -S 103 AS 8928/07 ER-, bestätigt durch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Mai 2007, -L 28 B 653/07 AS ER-, dokumen-tiert bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Hamburg, Beschl. v. 30. Juli 2007, -L 5 B 263/07 ER AS-, zit. n. juris; Birk, in: LPK-SGB II, § 65e Rn. 7). Hierbei handelt es sich um eine Auf-rechnungshöchstdauer, mit der geregelt wird, wie lange maximal mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden darf, und nicht um eine bloße Aufrechnungsfrist, innerhalb derer die Auf-rechnung erklärt werden muss (LSG Hamburg, a.a.O., Rn. 5).
Für die von dem Beklagten vertretene Auffassung, dass die Zweijahresfrist erst mit dem In-krafttreten der Norm zu laufen beginne (so auch LSG NRW, Beschl. v. 19. September 2007, -L 19 B 72/07 AS ER, zit. n. www.sozialgerichtsbarkeit.de; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz, SGB II, § 65e Rn. 43), findet sich weder im Gesetzeswortlaut noch in der -begründung eine Stütze. Insbesondere verhält sich die zur Einführung des § 65e SGB II gegebene Begründung des Ge-setzgebers (BT-Drucksache 16/1410, S. 31) überhaupt nicht zu der Frage, ab und bis wann die Aufrechnung ermöglicht werden soll. Für einen vom Gesetzgeber vorgesehenen Beginn des Aufrechnungszeitraums erst mit dem 1. August 2006 bestehen keine Anhaltspunkte. Die Auf-rechnungsmöglichkeit nach § 65e S. 1 SGB II läuft bei der von der Kammer zu Grunde geleg-ten Auslegung auch nicht ins Leere. In Fällen wie dem vorliegenden wäre bei unverzüglicher Umsetzung durch den Beklagten eine Aufrechnung immerhin noch von August bis Dezember 2006, also immerhin für fünf Monate, möglich gewesen. Die Aufrechnungsmöglichkeit besteht auch weiterhin in Fällen, in denen der Leistungsbezug nach dem SGB II erst später als zum 1. Januar 2005 begonnen hat und/oder zeitweise unterbrochen war. Schließlich findet sich für Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber in § 65e S. 2 SGB II getroffenen Aufrechnungshöchst-dauer ein weiteres gewichtiges Argument, das die Entscheidung der Kammer stützt: In Anbe-tracht der bereits sehr knapp kalkulierten Leistungen zum Lebensunterhalt von derzeit 347,- EUR monatlich für Erwachsene (§ 20 Abs. 1, Abs. 4 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Regelleistung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. Juni 2007) ist eine weitere Belastung durch Aufrechnung – zumindest mit alten Rückforderungen von Sozialhilfe-leistungen – nur in einem frühen Zeitraum des Leistungsbezugs gerechtfertigt, zu dem davon ausgegangen werden kann, dass der Hilfebedürftige die aufgerechneten Leistungen noch aus seinem Schonvermögen ergänzen beziehungsweise ersetzen kann. Nach einem Bezug von Ar-beitslosengeld II von über zwei Jahren ist davon ausgehen, dass das Schonvermögen zu größe-ren Teilen aufgebraucht wurde beziehungsweise ein weiterer Einsatz von noch vorhandenem Schonvermögen nicht mehr zumutbar ist.
Nach alledem war der angegriffene Bescheid aufzuheben. Der Beklagte hat dem Kläger, soweit er seit dem 1. Juli 2007 in Folge seiner Entscheidungen Leistungen einbehalten hat, diese nachzuzahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
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