Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
159
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 159 AS 10603/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Darlehens zur Beseitigung von Mietschulden. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind verheiratet, lebten bis August 2007 jedoch getrennt und habe eine neunjährige Tochter, die Antragstellerin zu 3). Seit 2005 erhält der Antragsteller zu 1) Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund seiner Angaben bei Antragstellung gewährte der Antragsgegner ihm zunächst Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 250 Euro im Januar 2005. Sodann legte der Antragsteller einen Mietvertrag über eine 2 ½ Zimmer große Wohnung (71 qm) in der P ...straße vor. Das Mietverhältnis begann laut Mietvertrag zum 01. Februar 2005 und es war eine Staffelmiete vereinbart, wobei die Bruttokaltmiete für das erste Jahr 380 Euro betrug. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller zu 1) von Februar 2005 bis einschließlich August 2005 monatlich 380 Euro Leistungen für die Kosten der Unterkunft und monatlich 80 Euro für die Gasabschlagszahlungen. Zum 01. September 2005 zog der Antragsteller im Haus in eine 3 ½ Zimmer-Wohnung mit 106 qm um, wobei für diese Wohnung ebenfalls wieder eine Staffelmiete vereinbart worden war. Für das erste Mietjahr in dieser Wohnung betrug die Bruttokaltmiete 495 Euro, ab 01. September 2006 waren 545 Euro und ab 01. September 2007 560 Euro vereinbart. Seit September 2005 bis einschließlich August 2006 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) für seine neue Wohnung monatlich 495 Euro (zuzüglich 80 Euro für die GASAG, von März 2006 bis August 2007 monatlich 70 Euro). Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Senkung seiner Mietkosten auf. Von September 2006 bis einschließlich August 2007 gewährte der Antragsgegner zunächst ebenfalls monatlich 495 Euro, zahlte jedoch im September 2007 für diesen Zeitraum rückwirkend 50,- Euro nach, da die Staffelmiete bereits 545 Euro betrug. Seit Februar 2007 übernahm der Antragsgegner die auf 142 Euro monatlich angestiegenen Abschlags¬zahlungen an die GASAG. Für September 2007 gewährte der Antragsgegner 560 Euro für die Kosten der Unterkunft und 142 Euro für die Abschlagszahlungen an die GASAG.
Mit seinem Fortzahlungsantrag im Oktober 2007 teilte der Antragsteller zu 1) mit, dass er seit Oktober 2007 mit seiner Ehefrau, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und seiner Tochter in seiner bisherigen 3 ½ Zimmer Wohnung zusammenlebt. Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) beantragten am 22. Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 1) kündigte zunächst seinen Mietvertrag und schloss dann gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2) einen neuen Mietvertrag über seine bisherige Wohnung ab, wobei eine Bruttokaltmiete von 575 Euro sowie die Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 1.500 Euro vereinbart wurden. Unter Berücksichtigung der GASAG-Abschlagszahlungen beläuft sich die Bruttowarmmiete seit Oktober 2007 auf 717 Euro. Mit Bescheid vom 26. November 2007 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern für den Monat Oktober 2007 sowie die Monate Februar und März 2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 461,33 Euro sowie für die Monate November bis Januar aufgrund einer Sanktion Leistungen in Höhe von monatlich 367,33 Euro. Der Antragsgegner erkannte hierbei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 530,62 Euro an. Ausbezahlt worden sind für die Kosten der Unterkunft 441,87 Euro im Oktober 2007 sowie im Februar und März 2008 und im November, Dezember 2007 und Januar 2008 jeweils 347,87 Euro. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein, wobei sie im Wesentlichen die Festsetzung der Kosten für Unterkunft und Heizung rügten. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Februar 2008 als unbegründet zurück. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien für die 3-köpfige Bedarfsgemeinschaft auf 542 Euro nach der AV-Wohnen zu begrenzen. Der Antragsteller zu 1) sei ohne Zusicherung umgezogen, dabei sei es egal, dass er tatsächlich in seiner alten Wohnung verblieben sei, maßgeblich sei der neue Abschluss eines Mietvertrages ab Oktober 2007. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 27. März 2008 Klage. Mit Bescheid vom 18. März 2008 für den Zeitraum 01. April 2008 bis 30. September 2008 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern für die Kosten der Unterkunft 441,87 Euro.
Bereits im Dezember 2007 beantragten die Antragsteller die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden in Höhe von 1.275 Euro (Rückstand Oktober 2007 125 Euro und offene Mieten für November und Dezember 2007). Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 7. Januar 2008 fristlos und drohte die Erhebung einer Räumungsklage an. Mit Schreiben vom 24. April 2008 forderte der Vermieter zur Räumung der Wohnung bis zum 15. Mai 2008 auf und kündigte die Einleitung des Klageweges an. Am 28. April 2008 ging der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Darlehensgewährung zur Begleichung der Mietschulden ein. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass die Mietschulden aufgrund einer fehlerhaften Festsetzung der Kosten für die Unterkunft entstanden seien.
Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietschulden der Antragssteller von Oktober 2007 bis Mai 2008 vorläufig in Höhe von 4.145 Euro zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Den Antrag auf Gewährung eines Darlehens hat der Antragsgegner am 07. Mai 2008 unter Hinweis auf die unangemessen hohe Miete zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Entsprechend § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Nach der Definition des § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X – ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Antragsteller konnten einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft machen (§§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Antragsteller können sich nicht auf einen Anordnungsanspruch aus dem alleine in Betracht kommenden § 22 Abs. 5 SGB II stützen. Sofern danach Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Die Antragsteller, die aufgrund der Bescheide vom 26.11.2007 und vom 18.03.2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung beziehen, konnten zwar glaubhaft machen, dass Mietschulden für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Mai 2008 in Höhe von 4.145 Euro entstanden sind. Die übrigen Voraussetzungen des § 22 Absatz 5 SGB II liegen jedoch nicht vor. Es ist bereits sehr fraglich, ob den Antragstellern aktuell überhaupt der Verlust der Wohnung droht, da sie mit dem Vermieter eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Im Schriftsatz vom 16. Mai 2008 hat die Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller vorgetragen, dass über eine Ratenzahlungsvereinbarung verhandelt worden ist und eine Einigung dahingehend zustande kam, dass die Antragsteller vor Abtragung der Mietschuld eine Kautionssumme hinterlegen. Es wurde anwaltlich versichert, dass die Hinterlegung der Kautionssumme erfolgt sei. Daraus schließt das Gericht, dass der Vermieter nunmehr vorerst von der Erhebung einer Räumungsklage absieht. Ungeachtet dessen ist die Mietschuldenübernahme aber nicht gerechtfertigt i.S.d. § 22 Absatz 5 SGB II. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Bei der Prüfung der Rechtfertigung der Leistung sind entsprechend der grundsätzlichen Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten, seine wirtschaftliche Situation sowie seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Deshalb ist die Übernahme von Schulden nur dann gerechtfertigt, wenn die Notlage vom Leistungs¬berechtigten nicht selbst beseitigt werden kann. Schließlich ist von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Zwar bedingt nicht jede durch den Hilfebedürftigen verschuldete Her¬bei¬führung der Notlage den Ausschluss von Leistungen. Es kommt insofern auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Übernahme von Schulden kann nicht gerechtfertigt sein, wenn sich das Verhalten des Hilfebedürftigen als vorwerfbar bzw. missbräuchlich darstellt und die Über¬nahme von Schulden sich als "positiver Verstärker nicht erwünschten Verhaltens" darstellen würde (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Rdn. 7 mwN). Unter Beachtung dieser Grund¬sätze und Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ergibt sich keine Recht¬fertigung für eine Schuldenübernahme. Die Mietschulden von Oktober 2007 bis heute sind entstanden aufgrund der großen Spanne zwischen den Leistungen für Kosten der Unterkunft, die von dem Antragsgegner gewährt worden sind und den tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung. Der Antragsgegner legte seiner Leistungsgewährung seit 01. Oktober 2007 Kosten der Unterkunft in Höhe von 542 Euro zugrunde. Für die Bruttokaltmiete müssen die Antragsteller hingegen 575 Euro aufbringen, wobei sie unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen an die GASAG auf eine Warmmiete von 717 Euro kommen. Die Antragsteller bewohnen eine unangemessene Wohnung. Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt (u.a. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.03.07 Az. L 28 B 269/07 AS ER [juris]). Die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft verfolgt immer das Ziel des längerfristigen Erhalts einer angemessenen Unterkunft. Nach Ziffer 4 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) gilt für einen Drei-Personen-Haushalt eine Brutto¬warmmiete von 542 Euro als angemessener Richtwert. Das Gericht hält die Anwendung der in den Verwaltungsvor¬schrift¬en festgelegten Richtwerte im einstweiligen Rechtsschutz¬verfahren für sachgerecht. Den Richtwert für einen Drei-Personen-Haushalt überschreiten die Antragsteller deutlich. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) erst im Oktober 2007 in die Wohnung einzogen und zuvor –nach bisherigem Sachstand – nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II standen, folgt nichts anderes. Der Regelung des § 22 Absatz 2 Satz 3 SGB II, wonach bei neu in den Bezug von SGB II Leistungen Kommenden zunächst die Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen sind, ist gerade nicht die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die Mietschuldenübernahme für eine unangemessene Wohnung in diesen Fällen gerechtfertigt ist. Zwar beinhaltet § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte ggf. sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BSG Urteil vom 07. November 2006 Az. B 7b AS 18 / 06 R [juris]). Diesem Zweck widerspricht es aber nicht, wenn bei unangemessen teuren Wohnungen gleichwohl Mietschulden nicht übernommen werden ( LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.03.07 Az. L 28 B 269/07 AS ER [juris]). Denn auch die Regelung des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II zeigt, dass ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht ist. Den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird auch im Rahmen dieser Regelung lediglich eine zeitlich überschaubare Frist eingeräumt, innerhalb derer sie die Möglichkeit haben, die Kosten für die Unterkunft auf das angemessene Maß zu senken. Die Übernahme der Mietschulden ist vorliegend nicht notwendig, auch wenn wie hier, die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Einzug der Antragstellerinnen zu 2) und 3) nicht für einen bestimmten Zeitraum in tatsächlich¬er Höhe übernommen worden sind. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung war es rechtmäßig, die Unterkunftskosten für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) gleich nach ihrem Einzug in die Wohnung mit dem Antragsteller zu 1) auf das angemessene Maß zu begrenzen. Denn bereits im Januar 2007 wurde der Antragsteller zur Kostensenkung der für ihn zunächst allein bewohnten Wohnung aufgefordert. Diese Aufforderung missachtete der Antrag¬steller. Er verblieb in der Wohnung. Dieses Wissen von der offensichtlich unangemessenen Wohnung mussten sich nach Auffassung des Gerichts auch die Antragstellerinnen zu 2) und 3), die im Oktober 2007 mit in die Wohnung einzogen, zurechnen lassen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem in § 3 Absatz 3 SGB II enthaltenen Nachranggrundsatz dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB II ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, alle Möglichkeit zur Beendigung oder Verrinderung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Demnach ist bei einem Verstoß gegen diese Selbsthilfepflicht eine Schuldenübernahme ausgeschlossen. Zum Inhalt der Selbsthilfepflicht gehört es auch, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Erhöhung der Hilfebedürftigkeit führen. Indem Ehefrau und Tochter in eine offensichtlich kostenun¬angemessene Wohnung des Ehemannes nachzogen, erhöhten sie ihre Hilfebedürftigkeit bewusst. Selbst, wenn zugunsten der Antragsteller zu 2) und 3) ein Bestandsschutz unterstellt wird, so können sich die Antragsteller zu 2) und 3) nicht mehr auf diesen Bestandschutz berufen. Nach § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II werden die Aufwendung der Unterkunft, die den angemessen Umfang übersteigen, so lange berücksichtigt, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder unzumutbar ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Diese sechs Monate sind nunmehr abgelaufen, wobei im Hauptsachverfahren zu klären sein wird, ob die sechsmonatige Regelfrist des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II für die Antragstellerinnen überhaupt zur Anwendung kommt. Aus den dargelegten Gründen scheidet eine Mietschuldenübernahme aus. Die Antragsteller können ihre Notlage selbst durch einen Umzug in eine kostenangemessene Wohnung beseitigen.
Im Klageverfahren wird zu klären sein, ob den Antragstellern ein geringer Betrag der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum ab Oktober 2007 nachgezahlt werden muss, da der Antrags- gegner zu unrecht bei seiner Berechnung von dem Höchstbetrag der AV-Wohnen, den 542 Euro, noch eine Warmwasserpauschale abzog. Aus dieser geringfügigen Falschberechnung folgt für das hiesige einstweilige Verfahren kein Teilerfolg. Beantragt war ausdrücklich die Gewährung eines Darlehens zur Mietschulden¬übernahme und nicht die Gewährung von Leistungen für Kosten und Unterkunft. Zudem ergäbe sich aus der geringfügigen fehlerhaften Differenz kein eiliges Regelungsbedürfnis, das für das einstweilige Regelungsverfahren Voraussetzung ist.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO aus den vorstehenden Gründen wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Darlehens zur Beseitigung von Mietschulden. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind verheiratet, lebten bis August 2007 jedoch getrennt und habe eine neunjährige Tochter, die Antragstellerin zu 3). Seit 2005 erhält der Antragsteller zu 1) Leistungen nach dem SGB II. Aufgrund seiner Angaben bei Antragstellung gewährte der Antragsgegner ihm zunächst Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 250 Euro im Januar 2005. Sodann legte der Antragsteller einen Mietvertrag über eine 2 ½ Zimmer große Wohnung (71 qm) in der P ...straße vor. Das Mietverhältnis begann laut Mietvertrag zum 01. Februar 2005 und es war eine Staffelmiete vereinbart, wobei die Bruttokaltmiete für das erste Jahr 380 Euro betrug. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller zu 1) von Februar 2005 bis einschließlich August 2005 monatlich 380 Euro Leistungen für die Kosten der Unterkunft und monatlich 80 Euro für die Gasabschlagszahlungen. Zum 01. September 2005 zog der Antragsteller im Haus in eine 3 ½ Zimmer-Wohnung mit 106 qm um, wobei für diese Wohnung ebenfalls wieder eine Staffelmiete vereinbart worden war. Für das erste Mietjahr in dieser Wohnung betrug die Bruttokaltmiete 495 Euro, ab 01. September 2006 waren 545 Euro und ab 01. September 2007 560 Euro vereinbart. Seit September 2005 bis einschließlich August 2006 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1) für seine neue Wohnung monatlich 495 Euro (zuzüglich 80 Euro für die GASAG, von März 2006 bis August 2007 monatlich 70 Euro). Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Senkung seiner Mietkosten auf. Von September 2006 bis einschließlich August 2007 gewährte der Antragsgegner zunächst ebenfalls monatlich 495 Euro, zahlte jedoch im September 2007 für diesen Zeitraum rückwirkend 50,- Euro nach, da die Staffelmiete bereits 545 Euro betrug. Seit Februar 2007 übernahm der Antragsgegner die auf 142 Euro monatlich angestiegenen Abschlags¬zahlungen an die GASAG. Für September 2007 gewährte der Antragsgegner 560 Euro für die Kosten der Unterkunft und 142 Euro für die Abschlagszahlungen an die GASAG.
Mit seinem Fortzahlungsantrag im Oktober 2007 teilte der Antragsteller zu 1) mit, dass er seit Oktober 2007 mit seiner Ehefrau, die eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezieht und seiner Tochter in seiner bisherigen 3 ½ Zimmer Wohnung zusammenlebt. Die Antragstellerinnen zu 2) und 3) beantragten am 22. Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller zu 1) kündigte zunächst seinen Mietvertrag und schloss dann gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2) einen neuen Mietvertrag über seine bisherige Wohnung ab, wobei eine Bruttokaltmiete von 575 Euro sowie die Zahlung einer Mietkaution in Höhe von 1.500 Euro vereinbart wurden. Unter Berücksichtigung der GASAG-Abschlagszahlungen beläuft sich die Bruttowarmmiete seit Oktober 2007 auf 717 Euro. Mit Bescheid vom 26. November 2007 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern für den Monat Oktober 2007 sowie die Monate Februar und März 2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 461,33 Euro sowie für die Monate November bis Januar aufgrund einer Sanktion Leistungen in Höhe von monatlich 367,33 Euro. Der Antragsgegner erkannte hierbei Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 530,62 Euro an. Ausbezahlt worden sind für die Kosten der Unterkunft 441,87 Euro im Oktober 2007 sowie im Februar und März 2008 und im November, Dezember 2007 und Januar 2008 jeweils 347,87 Euro. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein, wobei sie im Wesentlichen die Festsetzung der Kosten für Unterkunft und Heizung rügten. Der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Februar 2008 als unbegründet zurück. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien für die 3-köpfige Bedarfsgemeinschaft auf 542 Euro nach der AV-Wohnen zu begrenzen. Der Antragsteller zu 1) sei ohne Zusicherung umgezogen, dabei sei es egal, dass er tatsächlich in seiner alten Wohnung verblieben sei, maßgeblich sei der neue Abschluss eines Mietvertrages ab Oktober 2007. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 27. März 2008 Klage. Mit Bescheid vom 18. März 2008 für den Zeitraum 01. April 2008 bis 30. September 2008 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern für die Kosten der Unterkunft 441,87 Euro.
Bereits im Dezember 2007 beantragten die Antragsteller die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden in Höhe von 1.275 Euro (Rückstand Oktober 2007 125 Euro und offene Mieten für November und Dezember 2007). Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 7. Januar 2008 fristlos und drohte die Erhebung einer Räumungsklage an. Mit Schreiben vom 24. April 2008 forderte der Vermieter zur Räumung der Wohnung bis zum 15. Mai 2008 auf und kündigte die Einleitung des Klageweges an. Am 28. April 2008 ging der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Darlehensgewährung zur Begleichung der Mietschulden ein. Zur Begründung führen die Antragsteller aus, dass die Mietschulden aufgrund einer fehlerhaften Festsetzung der Kosten für die Unterkunft entstanden seien.
Die Antragsteller beantragen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietschulden der Antragssteller von Oktober 2007 bis Mai 2008 vorläufig in Höhe von 4.145 Euro zu übernehmen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Den Antrag auf Gewährung eines Darlehens hat der Antragsgegner am 07. Mai 2008 unter Hinweis auf die unangemessen hohe Miete zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG – kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Entsprechend § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO – sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG). Nach der Definition des § 23 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X – ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Antragsteller konnten einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft machen (§§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache von überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgegangen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.
Die Antragsteller können sich nicht auf einen Anordnungsanspruch aus dem alleine in Betracht kommenden § 22 Abs. 5 SGB II stützen. Sofern danach Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
Die Antragsteller, die aufgrund der Bescheide vom 26.11.2007 und vom 18.03.2008 Leistungen für Unterkunft und Heizung beziehen, konnten zwar glaubhaft machen, dass Mietschulden für den Zeitraum von Oktober 2007 bis Mai 2008 in Höhe von 4.145 Euro entstanden sind. Die übrigen Voraussetzungen des § 22 Absatz 5 SGB II liegen jedoch nicht vor. Es ist bereits sehr fraglich, ob den Antragstellern aktuell überhaupt der Verlust der Wohnung droht, da sie mit dem Vermieter eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Im Schriftsatz vom 16. Mai 2008 hat die Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller vorgetragen, dass über eine Ratenzahlungsvereinbarung verhandelt worden ist und eine Einigung dahingehend zustande kam, dass die Antragsteller vor Abtragung der Mietschuld eine Kautionssumme hinterlegen. Es wurde anwaltlich versichert, dass die Hinterlegung der Kautionssumme erfolgt sei. Daraus schließt das Gericht, dass der Vermieter nunmehr vorerst von der Erhebung einer Räumungsklage absieht. Ungeachtet dessen ist die Mietschuldenübernahme aber nicht gerechtfertigt i.S.d. § 22 Absatz 5 SGB II. Bei dieser Formulierung handelt es sich um ein Tatbestandsmerkmal der Vorschrift, das als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Bei der Prüfung der Rechtfertigung der Leistung sind entsprechend der grundsätzlichen Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten, seine wirtschaftliche Situation sowie seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Deshalb ist die Übernahme von Schulden nur dann gerechtfertigt, wenn die Notlage vom Leistungs¬berechtigten nicht selbst beseitigt werden kann. Schließlich ist von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Zwar bedingt nicht jede durch den Hilfebedürftigen verschuldete Her¬bei¬führung der Notlage den Ausschluss von Leistungen. Es kommt insofern auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine Übernahme von Schulden kann nicht gerechtfertigt sein, wenn sich das Verhalten des Hilfebedürftigen als vorwerfbar bzw. missbräuchlich darstellt und die Über¬nahme von Schulden sich als "positiver Verstärker nicht erwünschten Verhaltens" darstellen würde (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 34 Rdn. 7 mwN). Unter Beachtung dieser Grund¬sätze und Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ergibt sich keine Recht¬fertigung für eine Schuldenübernahme. Die Mietschulden von Oktober 2007 bis heute sind entstanden aufgrund der großen Spanne zwischen den Leistungen für Kosten der Unterkunft, die von dem Antragsgegner gewährt worden sind und den tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung. Der Antragsgegner legte seiner Leistungsgewährung seit 01. Oktober 2007 Kosten der Unterkunft in Höhe von 542 Euro zugrunde. Für die Bruttokaltmiete müssen die Antragsteller hingegen 575 Euro aufbringen, wobei sie unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen an die GASAG auf eine Warmmiete von 717 Euro kommen. Die Antragsteller bewohnen eine unangemessene Wohnung. Eine Mietschuldenübernahme zur Sicherung einer nicht kostenangemessenen Unterkunft ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt (u.a. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.03.07 Az. L 28 B 269/07 AS ER [juris]). Die Hilfegewährung zur Sicherung der Unterkunft verfolgt immer das Ziel des längerfristigen Erhalts einer angemessenen Unterkunft. Nach Ziffer 4 Absatz 2 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) gilt für einen Drei-Personen-Haushalt eine Brutto¬warmmiete von 542 Euro als angemessener Richtwert. Das Gericht hält die Anwendung der in den Verwaltungsvor¬schrift¬en festgelegten Richtwerte im einstweiligen Rechtsschutz¬verfahren für sachgerecht. Den Richtwert für einen Drei-Personen-Haushalt überschreiten die Antragsteller deutlich. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerinnen zu 2) und 3) erst im Oktober 2007 in die Wohnung einzogen und zuvor –nach bisherigem Sachstand – nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II standen, folgt nichts anderes. Der Regelung des § 22 Absatz 2 Satz 3 SGB II, wonach bei neu in den Bezug von SGB II Leistungen Kommenden zunächst die Unterkunftskosten in voller Höhe zu übernehmen sind, ist gerade nicht die Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass die Mietschuldenübernahme für eine unangemessene Wohnung in diesen Fällen gerechtfertigt ist. Zwar beinhaltet § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass Leistungsberechtigte ggf. sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen werden sollen, ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BSG Urteil vom 07. November 2006 Az. B 7b AS 18 / 06 R [juris]). Diesem Zweck widerspricht es aber nicht, wenn bei unangemessen teuren Wohnungen gleichwohl Mietschulden nicht übernommen werden ( LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.03.07 Az. L 28 B 269/07 AS ER [juris]). Denn auch die Regelung des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II zeigt, dass ein langfristiger Erhalt unangemessen teurer Wohnungen nicht erwünscht ist. Den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wird auch im Rahmen dieser Regelung lediglich eine zeitlich überschaubare Frist eingeräumt, innerhalb derer sie die Möglichkeit haben, die Kosten für die Unterkunft auf das angemessene Maß zu senken. Die Übernahme der Mietschulden ist vorliegend nicht notwendig, auch wenn wie hier, die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Einzug der Antragstellerinnen zu 2) und 3) nicht für einen bestimmten Zeitraum in tatsächlich¬er Höhe übernommen worden sind. Nach der hier gebotenen summarischen Prüfung war es rechtmäßig, die Unterkunftskosten für die Antragstellerinnen zu 2) und 3) gleich nach ihrem Einzug in die Wohnung mit dem Antragsteller zu 1) auf das angemessene Maß zu begrenzen. Denn bereits im Januar 2007 wurde der Antragsteller zur Kostensenkung der für ihn zunächst allein bewohnten Wohnung aufgefordert. Diese Aufforderung missachtete der Antrag¬steller. Er verblieb in der Wohnung. Dieses Wissen von der offensichtlich unangemessenen Wohnung mussten sich nach Auffassung des Gerichts auch die Antragstellerinnen zu 2) und 3), die im Oktober 2007 mit in die Wohnung einzogen, zurechnen lassen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem in § 3 Absatz 3 SGB II enthaltenen Nachranggrundsatz dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB II ist vom Hilfesuchenden zu verlangen, alle Möglichkeit zur Beendigung oder Verrinderung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Demnach ist bei einem Verstoß gegen diese Selbsthilfepflicht eine Schuldenübernahme ausgeschlossen. Zum Inhalt der Selbsthilfepflicht gehört es auch, alle Handlungen zu unterlassen, die zu einer Erhöhung der Hilfebedürftigkeit führen. Indem Ehefrau und Tochter in eine offensichtlich kostenun¬angemessene Wohnung des Ehemannes nachzogen, erhöhten sie ihre Hilfebedürftigkeit bewusst. Selbst, wenn zugunsten der Antragsteller zu 2) und 3) ein Bestandsschutz unterstellt wird, so können sich die Antragsteller zu 2) und 3) nicht mehr auf diesen Bestandschutz berufen. Nach § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II werden die Aufwendung der Unterkunft, die den angemessen Umfang übersteigen, so lange berücksichtigt, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder unzumutbar ist, durch Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens jedoch für sechs Monate. Diese sechs Monate sind nunmehr abgelaufen, wobei im Hauptsachverfahren zu klären sein wird, ob die sechsmonatige Regelfrist des § 22 Absatz 1 Satz 3 SGB II für die Antragstellerinnen überhaupt zur Anwendung kommt. Aus den dargelegten Gründen scheidet eine Mietschuldenübernahme aus. Die Antragsteller können ihre Notlage selbst durch einen Umzug in eine kostenangemessene Wohnung beseitigen.
Im Klageverfahren wird zu klären sein, ob den Antragstellern ein geringer Betrag der Kosten der Unterkunft für den Zeitraum ab Oktober 2007 nachgezahlt werden muss, da der Antrags- gegner zu unrecht bei seiner Berechnung von dem Höchstbetrag der AV-Wohnen, den 542 Euro, noch eine Warmwasserpauschale abzog. Aus dieser geringfügigen Falschberechnung folgt für das hiesige einstweilige Verfahren kein Teilerfolg. Beantragt war ausdrücklich die Gewährung eines Darlehens zur Mietschulden¬übernahme und nicht die Gewährung von Leistungen für Kosten und Unterkunft. Zudem ergäbe sich aus der geringfügigen fehlerhaften Differenz kein eiliges Regelungsbedürfnis, das für das einstweilige Regelungsverfahren Voraussetzung ist.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO aus den vorstehenden Gründen wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved