S 16 R 26/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 R 26/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Erwerbsminderungsrente der am 16. Juni 1953 geborenen Klägerin abschlagsfrei zu berechnen ist und der Klägerin eine entsprechend höhere Rente zu zahlen ist. Die Klägerin begehrt die Gewährung ihrer Erwerbsminderungsrente unter Berücksichtigung eines Zugangsfaktors in Höhe von 1,0.

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Oktober 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2002 auf Dauer. Aus den vollständig festgestellten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten der Klägerin ermittelte die Beklagte 40,6806 Entgeltpunkte. Der Ermittlung der Rentenhöhe legte die Beklagte 38,3618 persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die sich aus der Multiplikation eines Zugangsfaktors in Höhe von 0,943 mit den vorgenannten 40,6806 Entgeltpunkten ergab. Den Zugangsfaktor von 0,943 der also um 0,057 (5,7%) geringer ist als 1, ermittelte die Beklagte, indem sie den Zugangsfaktor von 1,0 für jeden Kalendermonat der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 0,003 vermindert, beginnend ab dem 30. November 2014 (Vollendung des 61. Lebensjahres und 5 Monaten). Damit wurden insgesamt 19 Kalendermonate bei der Verminderung des Zugangsfaktors berücksichtigt (19 x 0,003 = 0,057). Hieraus ergab sich eine Rentenhöhe von 992,04 Euro (für Bezugszeiten ab Juli 2002), die die Beklagte aus dem Produkt der persönlichen Entgeltpunkte, dem aktuellen Rentenwert von 25,96 Euro und dem Rentenartfaktor 1 errechnete. Vorstehenden Rentenbescheid focht die Klägerin nicht mit dem Widerspruch an.

Die Beklagte führte in der Folgezeit aus diversen Gründen Nachberechnungen der Rente der Klägerin durch, wobei jeweils erneut der Zugangsfaktor entsprechend der obigen Darstellungen gemindert wurde. Mit Datum vom 9. Juni 2005 erging gegenüber der Klägerin ein Neuberechnungsbescheid für die Zeit ab dem 1. Juli 2005 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 889,29 Euro, wobei die Beklagte ab dem 1. Juli 2005 einen monatlichen aktuellen Rentenwert von 26,13 Euro unter Beibehaltung der oben genannten weiteren Rechenfaktoren zugrunde legte, insbesondere den um 5,7% geminderten Zugangsfaktor. Weitere Nachberechnungen insbesondere im Zusammenhang mit Erstattungsansprüchen gegen das Bezirksamt Mitte folgten.

Mit Bescheiden vom 18. und 19. Dezember 2006 wurde die Rente der Klägerin wegen voller Erwerbsminderung hinsichtlich der Rentenhöhe jeweils nach § 48 SGB X mit Wirkung ab dem 1. November 2006 und dann ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben und neu berechnet, da sich infolge von Versorgungsausgleichsentscheidungen Änderungen hinsichtlich der persönlichen Entgeltpunkte ergeben hatten. Hiergegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Widerspruch ein, wobei sie begehrte, dass unter Bezugnahme auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichtes vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R – die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. November 2006 ohne Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 77 SGB VI von 5,7 % gewährt werde. Zugleich beantragte sie in diesem bei der Beklagten am 21. März 2007 eingegangenen Schreiben vom 19. März 2007 gemäß § 44 SGB X nach Auslegung, den Rentenbescheid vom 8. Oktober 2004 in der Fassung des Folgebescheides zu überprüfen und hierüber unter Beachtung des zitierten Urteils des 4. Senats hinsichtlich der Rentenhöhe neu zu entscheiden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2007 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 18. und 19. Dezember 2006 als unbegründet zurück und erläuterte, dass die Beklagte dem zitierten Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichtes über den Einzelfall hinaus nicht folge und an seinem Rechtsverständnis des § 77 und der angewandten Rechtsauslegung festhalte.

Die Klägerin machte daher bei der 13. Kammer des Sozialgerichtes Berlin zum Aktenzeichen S 13 R ... eine Klage hinsichtlich der Berechnung der Rentenhöhe bezogen auf die erfolgten Neuberechnungen in den Bescheiden vom 18. und 19. Dezember 2006 anhängig.

Derweil erließ die Beklagte nach Rechtshängigkeit der oben genannten Klage auf den Überprüfungsantrag der Klägerin anlässlich des bei der Beklagten am 21. März 2007 eingegangenen Schreibens mit Datum vom 13. Mai 2007 einen zurückweisenden Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X und führte darin aus, dass sie keine Veranlassung zur Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheides vom 8. Oktober 2004 in der Fassung des Folgebescheides sehe, weil die angegriffene Rentenhöhenberechnung unter Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 zu Recht erfolgt sei. Nach § 77 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sei der Zugangsfaktor bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, um 0,003 niedriger als 1,0. Beginne die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, sei die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend (§ 77 Absatz 2 Satz 2 SGB VI). Eine Übergangsregelung finde man in § 264c SGB VI. Danach sei bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die bereits vor dem 1. Januar 2004 beginnen, bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend, im Falle der Klägerin ein Lebensalter von 61 Jahren und 5 Monaten. Die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gelte nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme (§ 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI). Da die Rente der Klägerin vor der Vollendung ihres 60. Lebensjahres begann, sei der Zugangsfaktor zutreffend für 19 Kalendermonate um 19 x 0,003 = 0,0570 vermindert worden. Die Rechtsauffassung, die der 4. Senat in seinem Urteil vom 6. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R vertreten habe, entspreche nicht der Rechtsauffassung der Rentenversicherer. Die Rechtsauslegung der Beklagten werde auch vom zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales geteilt.

Der Vorsitzende der 13. Kammer des Sozialgerichts Berlin teilte sodann mit, dass entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten dieser Bescheid nicht Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei, so dass die Klägerin gesondert Widerspruch einlegte. Der Vorsitzende der 13. Kammer machte deutlich, dass der Bescheid vom 13. Mai 2007 nicht Gegenstand seines Verfahrens sei, soweit er sich auf einen anderen Zeitraum als den sich aus den in seinem Verfahren angefochtenen Bescheiden beziehe. Inzwischen befindet sich jenes Verfahren in der Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 3 R.

Die Beklagte erließ daraufhin am 19. Dezember 2007 einen zurückweisenden Widerspruchsbescheid, in welchem sie sich sachlich rechtlich auf die für zutreffend erachteten Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid vom 13. Mai 2007 berief und zur Untermauerung weitere ihre Rechtsansicht stützende Urteile anführte.

Am 3. Januar 2008 ging sodann die Klage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 19. Dezember 2007 beim Sozialgericht Berlin ein.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Rechtsanwendung der Beklagten sei nicht gesetzeskonform. § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI regele ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gelte. Dieser Wortlaut spreche dafür, dass nur Erwerbsminderungsrentner von Rentenminderungen wegen "vorzeitiger" Inanspruchnahme betroffen seien, deren Leistungsfall – wie bei den vorgezogenen Aktenrenten – zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr eintritt. Wenn die Erwerbsminderung bei Vollendung des 60. Lebensjahres eintrete, betrage die Kürzung maximal 10,8 %.

Systematisch stehe § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI im unmittelbaren Kontext zu § 77 Absatz 2 Satz 2 SGB VI. Auch dieser unmittelbare systematische Sachzusammenhang zu den vorgezogenen Altersrenten lasse den Rückschluss zu, dass – wie bei den Altersrenten – der Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme nur EM-Rentner ab Vollendung des 60. Lebensjahres treffen solle. Daher sehe auch § 77 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI eine Erhöhung des Zugangsfaktors wegen Nichtinanspruchnahme einer vorzeitigen Erwerbsminderungsrente nur für die Monate zwischen der Vollendung des 60. Lebensjahres und 63. Lebensjahres vor. Für die Zeiten vor dem 60. Lebensjahr ist ein "Ausweichen" vor den Abschlägen bei vorzeitigen Aktenrenten aber schlechthin ausgeschlossen, so dass gesetzlich angeordnet sei, dass keine unterschiedliche (längere) Rentenbezugsdauer im Vergleich zu den Erwerbsminderungsrentnern im Alter zwischen 63 und 65 Jahren vorliege, zumal Erwerbsminderungsrenten seit dem 1. Januar 2001 grundsätzlich nur noch auf Zeit längstens für 3 Jahre zu gewähren seien (§ 102 Absatz 2 SGB VI).

Sinn und Zweck der Regelung des § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI sei folglich nicht die von der Beklagten postulierte "Ergänzung" des § 77 Absatz 3 SGB VI, sondern eine Klarstellung des § 77 Absatz 2 Satz 2 SGB VI. Die Norm sei nach der vom BSG vorgenommenen Auslegung auch nicht überflüssig oder inhaltsleer, sondern entspreche einer Klarstellung der Unterschiede zwischen Erwerbsminderungs- und vorgezogenen Altersrenten nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers, ein "Ausweichen" von der Altersrente in die Erwerbsrente zu verhindern. Ein "Ausweichen" sei jedoch denknotwendig erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich Schwerwiegender sei das Argument eines entgegenstehenden Willens des Gesetzgebers ( BT – Drucksache 14,4230,26 und 68 ) insbesondere aus der erklärten Absicht, die Wirkung der ( mit gleichem Gesetz beabsichtigten ) Rentenabschläge durch einen verminderten Zugangsfaktor für Erwerbsgeminderte und deren Hinterbliebenen "abzumildern". Dies sei jedoch nicht stichhaltig.

a) Durch das EM-Reformgesetz ab 1. Januar 2001 seien Abschläge für EM-Rentner im Alter zwischen 60 und 63 Jahren eingeführt worden. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein "Abmilderung von Nachteilen" in diesem Zeitraum nicht immer eintrete, sondern bei Ergänzung der Zurechnungszeit um 2/3 in der Altersgruppe zwischen 55 und 60 Jahren regelmäßig (aber nicht immer) eine Erhöhung der Entgeltpunkte zur Folge hätte (hänge von dem Gesamtleistungswert ab), ließe sich die Absichtserklärung des Gesetzgebers auch auf der Weise interpretieren, dass die Erhöhung der Zurechnungszeit die Folgen der Rentenabschläge innerhalb des Gesamtsystems der Verschlechterungen ab 1. Januar 2001 abmildern sollte. Ferner entspreche die Reform der Zurechnungszeitenbewertung nach §§ 59,264c SGB VI einem eigenen Zweck der Rechtsangleichung bzw. der Verwirklichung des Versicherungs- und Äquivalenzprinzips (vgl. LSG NRW, Urteil vom 25.04.2007 – L 8 R 185/06). Die von der Beklagten angeführten "Rechenbeispiele" der Gesetzesmaterialien (BT- Drucksache 14/4230,24) zu einem Lebensalter von 56 Jahren und 8 Monaten (Rentenminderung 3,3 %) seien rechnerisch nicht nachvollziehbar und daher unbeachtlich. Gleiches gelte auch für den "effektiven" Abschlag von ca. 3 % für einen EM-Rentner mit 55 Jahren. Entgegen der Auffassung des LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 2007 – L 7 R 97/07 – sei auch im Rentenreformgesetz ( RRG ) 1999 bereits ein Abschlag von 10,8 % für Erwerbsminderungsrenten, nicht von 18 %vorgesehen gewesen, wobei es nach Sinn und Zweck aber ein "Ausweichen" erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres habe geben können, weil Altersrenten erstmals ab dem 60. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch haben genommen werden und dann mit Abschlägen haben versehen werden können. Es sei geradezu absurd, dass ein objektiv Erwerbsgeminderter vom Gesetzgeber habe gezwungen werden sollen, seine Altersrente abzuwarten. Denn eine "Ausweichreaktion" setze eine echte Wahlmöglichkeit voraus.

b) Selbst wenn den voranstehenden Ausführungen nicht gefolgt werden könne, würde die Rechtsauffassung der Beklagten zu einer rechtswidrigen Verletzung der Leistungsbezogenheit der Rente, wie der 4. Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 14. März 2006 – B 4 RA 5/05 R überzeugend ausgeführt habe (vgl. LSG NRW, 25.04.2007, L 8 R 185/06). Das so genannte Systemversprechen beinhalte die rechtliche Garantie, dass die Vorleistung des Versicherten im Kernsystem der Rentenversicherung im Leistungsfall nach denselben System prägenden Grundsätzen berücksichtigt wird. Der Versicherte habe die vertrauenswürdige Zusage erhalten, seine Lebensführung und Lebensplanung auf das Systemversprechen einzustellen. Diese Grundkonzeption habe der Gesetzgeber seit 1957 stets aufrechterhalten, rechnerisch garantiert durch den Zugangsfaktor 1,0 bei der Vollrente wegen Erwerbsminderung und durch die Gewährung einer Zurechnungszeit zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebensführung, wenn der Leistungsfall (vorzeitig) eintrete, ohne dass der Betroffene noch anderweitig versorgen könne. Die Veränderung des Zugangsfaktors alleine wäre als Substanzeingriff in ein eigentumsgleiches Anwartschaftsrecht nach Artikel 14 GG verfassungswidrig, weil für einen derartigen Eingriff in die Substanz, im Regelfall 10,8%, keine besonderen Sachgründe vorlägen, und eine derartige Entwertung der Erwerbsminderungsrente dem "Zweck der Aufrechterhaltung der Lebensführung" nicht mehr entspräche sowie auch unter Gemeinwohlaspekten unverhältnismäßig wäre. Dies gelte aber auch unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber gewählten "Teilkompensation" durch Verlängerung der Zurechnungszeit. Selbst wenn man davon ausginge, dass für Normal- und so genannte Eckrentner ein Substanzverlust von 3 – 4 % unwesentlich und damit hinnehmbar wäre, was bereits jetzt für andere Erwerbsminderungsrentner (mit geringer Gesamtleistungsbewertung) nicht zutreffe, stehe die Zurechnungszeit nach § 59 SGB VI als so genannte beitragslose Zeit gerade nicht unter dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG, könne vielmehr künftig durch Absenkung der Bewertung beitragsloser Zeiten "auf Null" vollständig entwertet werden mit der Folge, das die "Teilkompensation" auch für "Eckrentner" entfiele. Der Gesetzgeber habe nämlich grundsätzlich in der Hand, beitragslose Zeiten "auf Null" zu reduzieren, ohne auf Art. 14 GG Rücksicht nehmen zu müssen. Daher sei gerade die "Verquickung" der Bewertung von Ausfallzeiten einerseits und Minderung des Zugangsfaktors 8 unstreitiger Eingriff nach Art. 14 GG) andererseits unvereinbar mit Art. 14 GG und als Verstoß gegen das Verbot willkürlicher Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG zu werten. Die so genannte Vorleistung, die von der Minderung des Zugangsfaktors direkt betroffen sei, dürfe daher nach dem Gleichheitsgrundsatz nicht durch individuelle Unterschiede bei der Gesamtleistungsbewertung uneinheitlich verringert werden. Eingriffe in Anwartschaftsrechte dürften vielmehr nur einheitlich aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls für alle Betroffenen gleich vorgenommen werden, z.B. durch einen geringen Zugangsfaktor von 0,003 für alle EM-Rentner, wie es dem Gesetzgeber ( möglicherweise ) für den so genannten Eckrentner vorgeschwebt haben mag. Bereits jetzt wirke sich die gesetzliche Regelung jedoch für bestimmte Rentnergruppen, z.B. Gastarbeiter, frühere Selbständige, Frauen oder Teilzeitbeschäftigte mit großen Versicherungslücken und niedrigster Gesamtleistungsbewertung mit der vollen oder annähernd vollen 10,8% Kürzung aus. Es könne daher nicht ernsthaft bestritten werden, dass dieser Rechtszustand willkürlich sei und gegen Art. 3 GG verstoße.

Eine planwidrige "Kollision" mit § 88 Absatz 1 SGB VI trete ebenfalls nicht ein, wenn dem 4. Senat gefolgt werde. § 88 Absatz 1 Satz 1 SGB VI setze vielmehr voraus, dass nach Ende des Rentenbezuges erneut eine Rente gewährt werde. Dieser Sachverhalt liege nicht vor, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus geleistet werde, sondern z.B. dann, wenn eine Rentenumwandlung in eine vorzeitige Altersrente beantragt werde, was im Ermessen des Betroffenen stehe, und dann auch nur, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Umwandlung erfüllt seien. Im Fall der Weitergewährung einer Zeitrente nach § 102 SGB VI entspreche die Besitzschutzregelung dem besonderen Sinn und Zweck des § 88 Absatz 1 Satz 2 SGB VI, so dass eine "Kollision" von vornherein entfalle. Verfassungswidrig sei ferner, dass – anders als bei gewillkürten vorzeitigen Altersrenten – für "unfreiwillige" Erwerbsminderungsrenten überhaupt Rentenabschlüsse wegen vorzeitiger Inanspruchnahme eingeführt würden, weil EM-Rentner zu einer anderweitigen Versorgung nicht mehr in der Lage seien, um Eingriffe in die Rentenanwartschaft auszugleichen, so dass darin ein Verstoß gegen Art. 14 GG und gegen Art. 3 GG liege, weil trotz sachlicher Verschiedenheit zwei Personengruppen gleichermaßen mit Rentenabschlägen "sanktioniert" würden, die jedoch bei Erwerbsminderung über die Vorzeitigkeit gar nicht disponieren könnten und nach § 102 SGB VI auch keine längeren Rentenlaufzeiten aufwiesen.

Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich wörtlich beantragt,

den Bescheid vom 30.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.2004 und der Folgebescheide der Klägerin ab 01.02.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu gewähren,

die Revision zuzulassen,

und ihren Antrag sodann dahingehend berichtigt,

dass sich der Antrag auf eine Rentengewährung ab dem 1. Juli 2002 beziehe.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat von einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Klägerin in der Klageschrift abgesehen.

Mit Schreiben vom 3. September 2008 sind die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Absatz 2 SGG angehört worden und haben jeweils ausdrücklich insoweit ihr Einverständnis erklärt.

Die doppelt rechtshängige Klage vom 15. Januar 2008 zum Gerichtsaktenzeichen S 1 R hat die Klägerin zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

1) Die vorliegende Angelegenheit konnte gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden, da die Beteiligten zuvor schriftlich ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. Die ausdrücklichen Erklärungen der Klägerin und der Beklagten sind insoweit eindeutig und vorbehaltlos erfolgt. Eine Änderung der Verfahrenslage ist seitdem nicht eingetreten.

2) Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist der Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 30. Mai 2007 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 19. Dezember 2007 betreffend den Ausgangsrentengewährungsbescheid vom 8. Oktober 2004 in der Gestalt der Rentenfolgebescheide. Die Bescheide vom 18. und 19. Dezember 2006 sind Gegenstand des gesonderten Verfahrens S 13 R. und betreffen den Rentengewährungszeitraum ab dem 1. November 2006. Der streitgegenständliche Zeitraum dieses Verfahrens reicht daher vom 1. Juli 2002 bis zum30. Oktober 2006.

3) Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Aufhebung des Rentenbescheides vom 8. Oktober 2004 in der Fassung der Folgebescheidung und Rentenneuberechnung.

Denn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 44 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 SGB X sind nicht gegeben. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Aus dieser Vorschrift ergibt sich zunächst, dass die Klägerin jedenfalls insoweit keine Neuberechnung und Nachzahlung verlangen kann, als ihr Überprüfungsantrag auf Gewährungszeiträume gerichtet war, die länger als vier Jahre ab Antragstellung am 19. März 2007 zurückliegen, das heißt für den Bewilligungszeitraum 1. Juli 2002 bis 28. Februar 2003. In diesem Umfang musste die Klage unabhängig von der Frage der rechtmäßigen oder rechtswidrigen Rentenhöhenberechnung durch die Beklagte ohne Erfolg bleiben.

Aber auch im Übrigen kann das Gericht hinsichtlich der Rentenhöhenberechnung eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X bei Erlass des Bescheides vom 8. Oktober 2004 in der Fassung der Folgebescheidung nicht feststellen.

Die von der Beklagten vorgenommene Minderung des Zugangsfaktors um 0,003 für jeden Monat der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres, insgesamt 19x0,003=0,057, ist nach Auffassung dieser zur Entscheidung berufenen Kammer rechtens und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die hier zwischen den Beteiligten allein streitige Minderung des Zugangsfaktors der Rente des Klägers um 0,003 für jeden Monat der Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres, jedoch maximal 36 Monate, entspricht sowohl den einfachgesetzlichen als auch verfassungsrechtlichen Vorgaben. a) Gemäß § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. Nach § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI ist bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Schließlich gilt gemäß § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.

Dieser gesetzlichen Regelung entnimmt die Kammer, dass auch bei der Klägerin, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Zugangsfaktor um monatlich 0,003 zu verringern ist, so dass sich für die Berechnung ihrer Rente lediglich persönliche Entgeltpunkte i.H.v. dem von der Beklagten errechneten Wert ergeben. Für dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung der Kammer sprechen zunächst sowohl der Wortlaut dieser Regelung als auch die systematische Stellung der genannten Teilregelungen des § 77 Abs. 2 SGB VI zueinander. Die Grundregel für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei den verschiedenen Rentenarten liegt dabei nach Überzeugung der Kammer in der Regelung des § 77 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Für die hier streitbefangene Rente wegen Erwerbsminderung bestimmt Nr. 3 dieser Vorschrift insoweit ohne weitere Einschränkung die Verminderung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat der Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres. Eine Beschränkung dieser Regel zur Bestimmung des Zugangsfaktors auf Versicherte, die bereits das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann die Kammer dieser Vorschrift nicht entnehmen. Auch die Regelungen in den nachgestellten § 77 Abs. 2 S. 2 und S. 3 SGB VI führen nicht zu einer vollständigen Ausnahme von der Kürzungswirkung des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI für Versicherte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; diese Regelungen spezifizieren die in dem vorhergehenden Satz der Vorschrift angeordneten Kürzungswirkung lediglich. So bestimmt die Regelung in § 77 Abs. 2 S. 2 SGB VI, dass für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei jüngeren Versicherten – fiktiv – die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend ist und verhindert so gesetzestechnisch das verfassungsrechtlich zweifelhafte Ergebnis der Reduzierung des Zugangsfaktors auf Null für besonders junge Versicherte, die sich bei isolierter Anwendung des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI ergeben könnte. Ein Ausschluss der Verringerung des Zugangsfaktors für Versicherte, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Kammer darin entgegen der Auffassung des BSG in der Entscheidung vom 16. Mai 2006 (Az.: B 4 RA 22/05 R) nicht erkennen. Auch die Regelung des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI, die vom BSG in der genannten Entscheidung als Begründung für die dort vertretenen Auffassung verwendet wird, ordnet nach Ansicht der Kammer keinen Ausschluss der Kürzung des Zugangsfaktors vor Vollendung des 60. Lebensjahres an. Wenn § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI den Rentenbezug vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente qualifiziert, erklärt sich dies aus der Regelung des § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI, wonach der frühere (niedrigere) Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, maßgebend bleibt. Diese – für den Versicherten begünstigende – Regelung verhindert eine rentenmindernde Wirkung einer befristeten Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente für nachfolgende Renten, soll aber nach Überzeugung der Kammer nicht – wie das BSG in der genannten Entscheidung angenommen hat – die Kürzung des Zugangsfaktors vor der Vollendung des 60. Lebensjahres allgemein ausschließen. Für die Verringerung des Zugangsfaktors bei einer Inanspruchnahme der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres – und gegen die Auffassung des 4. Senats des BSG – spricht nach Ansicht der Kammer auch eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Gesamtregelung: Würde der Zugangsfaktor nur für Versicherte zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr nach § 77 Abs. 2 SGB VI verringert werden, nicht aber zuvor, würden jüngere Versicherte eine Erwerbsminderungsrente bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Abschläge, danach jedoch nur noch mit Abschlägen infolge eines verringerten Zugangsfaktors erhalten. Dieses Ergebnis, das die Konsequenz aus der vom BSG in der genannten Entscheidung vertretenen Verständnis des § 77 Abs. 2 SGB VI ist, würde nach Überzeugung der Kammer einen systematischen Bruch zu den übrigen Regeln des SGB VI darstellen, die vom Vertrauensschutz zugunsten der Versicherten hinsichtlich der persönlichen Entgeltpunkte geprägt sind (siehe vor allem § 88 SGB VI). Ein solcher Bruch war nach Überzeugung der Kammer vom Gesetzgeber nicht bezweckt, zumal ihm für den Fall, dass eine solche Regelung bezweckt gewesen wäre, eine einfachere Möglichkeit zur gesetzestechnischen Umsetzung im Wege der Ergänzung bzw. Änderung bereits des § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI offen gestanden hätte. Auch die historische Auslegung der Norm spricht nach Überzeugung der Kammer nicht für einen Ausschluss der Verringerung des Zugangsfaktors vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Neuregelung des § 77 Abs. 2 SGB VI wurde zusammen mit der Änderung des § 59 SGB VI eingeführt, wonach nunmehr die Zurechnungszeit mit Vollendung des 60. Lebensjahr endet, nachdem zuvor bei der Berechnung der Zurechnungszeit der Zeitraum zwischen dem vollendeten 55. und 60. Lebensjahr nur zu einem Drittel angerechnet wurde (§ 59 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung). Diese Verlängerung der Zurechnungszeit mildert die Wirkung der Verringerung des Zugangsfaktors für die Versicherten ab und war in seinem Zusammenspiel vom Gesetzgeber gewollt (siehe BT-Ds. 14/4262 S. 24, 26). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Wirkung lediglich für Versicherte zwischen dem 60. und 63. Lebensjahr erreichen wollte, zumal für den Zeitraum vor Vollendung des 60. Lebensjahres die Versicherten ohne einen verringerten Zugangsfaktor bei der Berechnung der Rente infolge der verlängerten Zurechnungszeit insgesamt besser gestellt wären, was vom Gesetzgeber nicht bezweckt war. Zwar trifft es zu, worauf das BSG hinweist, dass ein "Ausweichen" der Versicherten von den vorgezogenen Altersrenten (mit Abschlägen) auf die Erwerbsminderungsrente, das durch die gesetzliche Neuregelung vermieden werden soll, erst mit Vollendung des 60. Lebensjahr möglich ist und daher der verringerte Zugangsfaktor bei der Erwerbsminderungsrente erst dann ein Ausweichen verhindern kann. Die Kammer ist gleichwohl davon überzeugt, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung dieser Möglichkeit die Verringerung des Zugangsfaktors für Versicherte jeden Lebensalters gewählt hat, die den mit dem Gesetz verfolgten Zweck ebenfalls erreichen kann. b) Die Kammer hat im Übrigen auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der so verstandenen gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG liegt nach Überzeugung der Kammer nicht vor, da die Regelung mit der Vermeidung von Ausweichreaktionen einen legitimen Zweck verfolgt und infolge der Verlängerung der Zurechnungszeit (§ 59 SGB VI) auch nicht unverhältnismäßig ist und somit von dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt ist. Eine Verstoß der gesetzlichen Regelung des § 77 Abs. 2 SGB VI gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann die Kammer ebenfalls nicht erkennen. c) Die Kammer folgt damit im Ergebnis den Entscheidungen des Sozialgerichts Aachen vom 15. Mai 2007 (Az.: S 13 (4) R 55/07), vom 20. März 2007 (Az.: S 13 R 76/06) und vom 09. Februar 2007 (Az.: S 8 R 96/06), des Sozialgerichts Altenburg vom 22. März 2007 (Az.: S 14 KN 64/07), des Sozialgerichts Köln vom 13. August 2007 (Az.: S 3 R 85/07) und vom 12. April 2007 (Az.: S 29(25) R 337/06), des Sozialgerichts Augsburg vom 23. April 2007 (Az.: S 3 R 26/07), des Sozialgerichts Leipzig vom 03. Juli 2007 (Az.: S 3 R 1397/06) und vom 16. Mai 2007 (Az.: S 3 R 624/06), des Sozialgerichts Duisburg vom 02. Juli 2007 (Az.: S 21 R 145/07), des Sozialgerichts Detmold vom 26. Juni 2007 (Az.: S 20 R 68/05), des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2007 (Az.: S 6 R 886/07), des Sozialgerichts für das Saarland vom 08. Mai 2007 (Az.: S 14 R 82/07), des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Mai 2007 (Az.: S 14 R 4013/07), und des Sozialgerichts Berlin vom 26. Juni 2007 (Az.: S 10 R 2610/06), vom 17. Juli 2007 (Az.: S 6 R 2423/07) und vom 16. Juli 2007 (Az.: S 7 R 5595/06) sowie des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2006 (Az.: L 2 R 466/06 ER) sowie der auch in der Literatur vertretenen Auffassung (siehe Polster in Kasseler Kommentar, 53. Ergänzungslieferung 2007, § 77 Rn. 21 und Kreikebohm, SGB VI, 2. Aufl. 2003, § 77 Rn. 12). Den abweichenden Entscheidungen des Landessozialgerichts für das Saarland vom 09. Februar 2007 (Az.: L 7 R 40/06 und L 7 R 61/06), des Sozialgerichts Lübeck vom 26. April 2007 (Az.: S 14 R 235/07 und S 14 R 191/07) und des BSG vom 16. Mai 2006 (Az.: B 4 RA 22/05 R) folgt das Gericht dagegen nicht.

Sie folgt insbesondere im Ergebnis der Rechtsansicht der nunmehr für Rentenangelegenheiten zuständigen Folgesenate des 4. Senats des Bundessozialgerichtes, nämlich dem 5a. und 13. Senat.

Am 29. Januar 2008 vermochte sich der 5a. Senat des Bundessozialgerichtes in drei anhängigen Revisionsverfahren ( B 5a/5 R 32/07 R; B 5a R 88/07 und B 5a R 98/07 ) zu derselben Rechtsfrage wie hier der Rechtsprechung des 4. Senates nicht anzuschließen. Er hielt die von den Rentenversicherungsträgern – wie hier – angewandte Rentenberechnung mit einer Absenkung des Zugangsfaktors auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten für vom Gesetz gedeckt und verfassungskonform.

Allerdings hatte sich der Senat durch die Rechtsprechung des 4. Senats gehindert gesehen, die vorinstanzlichen Urteile zu bestätigen und die Revisionen der Kläger zurückzuweisen. Zwar ist der 4. Senat für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr zuständig. Die Zuständigkeit ist aber nicht allein auf den 5a. Senat, sondern teilweise auch auf den 13. Senat übergegangen, der sich zu der hier entscheidenden Rechtsfrage bisher nicht geäußert hatte. Deshalb hatte der erkennende Senat beim 13. Senat angefragt, ob dieser an der vom 4. Senat vertretenen Rechtsauffassung festhalten wolle.

Der 13. Senat teilte am 26. Juni 2008 – B 13 R 9/08 S - mit, auch er halte an der Rechtsansicht des 4. Senats nicht fest, sondern schließe sich der Rechtsansicht des 5a. Senats an. Damit lag eine einheitliche Rechtsauffassung aller am Bundessozialgericht für Rentenangelegenheiten zuständigen Senate vor und der 5a. Senat wies am 14. August 2008 alle zuvor genannten und die weitere Revision B 5 R 140/07 zurück.

Das erkennende Gericht sieht vorliegend keine Veranlassung, sich gegen die Rechtsauffassung des 5a. und 13. Senates zu stellen.

Die Klage blieb daher ohne Erfolg.

4)Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klage in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben ist.

5)Da die hier zur Entscheidung berufene Kammer von der Entscheidung des 4. Senats - B 4 RA 22/05 R – des Bundessozialgerichtes vom 16. Mai 2006 abgewichen ist und damit von einer Entscheidung eines obersten Bundesgerichtes, sah sich diese Kammer veranlasst, auch auf den Antrag der Klägerin die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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