Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 21019/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Die Antragsteller bewohnen gemeinsam eine Vier-Zimmer-Wohnung in der E.allee in B mit einer Wohnfläche von 102 m², für die sie eine Gesamtmiete von 480,00 Euro monatlich zu entrichten haben (Verwaltungsakte Bl. 181). Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 leisteten die Antragsteller keine Mietzahlungen, weswegen Mietschulden in Höhe von 3.906,05 Euro bestehen.
Die am 24.09.1967 geborene Antragstellerin zu 2) übt seit dem 01.06.2006 ein Gewerbe (Fußpflege) aus, hieraus erzielte sie im Zeitraum von Januar bis einschließlich Juli 2008 einen Gewinn von 2.510,46 Euro. Die Antragstellerin zu 2) ist Versicherungsnehmerin einer Rentenversicherung bei der S Lebensversicherung a.G. Der Rückkaufswert dieser Versicherung, die am 01.10.1995 begann und für die bis zum 30.09.2008 Beiträge in Höhe von 31.887,32 Euro entrichtet wurden, betrug am 31.01.2008 insgesamt 37.027,44 Euro (Verwaltungsakte Bl. 253).
Der am 18.04.1964 geborene, bis zum 18.11.2007 in einer Maßnahme der B GmbH beschäftigte Antragsteller zu 1) beantragte am 09.10.2007 für sämtliche Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 07.04.2008 mit der Begründung ab, die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig, da deren zu berücksichtigendes Vermögen von 37.027,44 Euro die Grundfreibeträge von 15.450,00 Euro übersteige.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 29.04.2008 Widerspruch. Die Verwertung des zur Alterssicherung bestimmten Vermögens sei nicht zumutbar, überdies sei das Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 zurück. Weder sei das Vermögen der Antragsteller nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht verwertbar, noch sei die Verwertung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich oder mit einer besonderen Härte verbunden.
Mit ihrem am 02.07.2008 bei dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie mit der am gleichen Tage erhobenen Klage verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, es bestünden Mietschulden. Die Antragstellerin zu 2) sei zwar selbständig tätig, ihr Verdienst reiche jedoch nicht aus, um einen 4-Personen-Haushalt zu versorgen. Das Vermögen in Gestalt einer Rentenversicherung sei die einzige Altersvorsorge der Antragstellerin zu 2).
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 19.11.2007 fortlaufend zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Aufgrund des verwertbaren Vermögens der Antragsteller bestehe kein Anordnungsanspruch. Bei dem Rentenversicherungsvertrag der Antragstellerin zu 2) handele es sich nicht um eine nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorge, auch sei nicht nachgewiesen, dass der Anspruch aus der Rentenversicherung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden könne.
Durch Bescheid vom 30.09.2008 bescheinigte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Antragstellerin zu 2), für sie bestehe seit dem 01.06.2006 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie von Band II der Verwaltungsakte des Antragsgegners, der dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlag.
II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) stets voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungs-anspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es hier. Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für vergangene Zeiträume begehren, fehlt es bereits an den Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes (hierzu sogleich unter a.). Im Übrigen haben sie die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs (hierzu unter b.) nicht glaubhaft gemacht.
a. Hinsichtlich der von den Antragstellern für Zeiträume vor der Entscheidung in dem hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ist – wie hier – eine Regelungsanordnung begehrt, so ist ein Anordnungsgrund dann gegeben, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, wobei es auf eine Interessenabwägung ankommt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 28).
Dabei ist zu beachten, dass sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren grundsätzlich nach dem Zeitpunkt beurteilt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2007 – L 28 B 598/07 AS ER, Rn. 3; zitiert nach JURIS; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 – L 28 B 676/07 AS ER; zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch regelmäßig nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet in aller Regel aus, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
So aber liegt der Fall hier, soweit die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 19.11.2007 bis zur Entscheidung des Gerichts in dem hiesigen Verfahren begehren. Diesbezüglich besteht keine besondere Dringlichkeit für die begehrte Entscheidung mehr. Zwar kann die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht erlangt werden kann, weil bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen zu werden drohen, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung in der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Von einem derartigen Sonderfall, der nach Ansicht der Kammer nicht schon ohne weiteres aus der existenzsichernden Natur der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II folgt, ist hier nicht auszugehen. Irreversible Nachteile im vorgenannten Sinne drohen den Antragstellern für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Zeitraumes bis zu der Entscheidung in dem hiesigen Verfahren unterbleibt, soweit ersichtlich nicht.
b. Auch sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Von einem Anordnungsanspruch ist dann auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Antragsteller begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Eine Klage der Antragsteller, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Antragsteller, hat indes keine Aussicht auf Erfolg.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller kommt allein § 7 Abs. 1, § 8ff. i.V.m. §§ 19ff. SGB II in Betracht. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II jene Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Indes liegen diese Voraussetzungen mit Blick auf die Antragsteller nicht vor.
Die Antragsteller sind derzeit nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme zumutbarer Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners sowie bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
So aber liegt der Fall hier. Die Antragsteller können ihren Lebensunterhalt derzeit aus dem zu berücksichtigenden Vermögen der Antragstellerin zu 2) decken. Ihre bei der S Lebensversicherung a.G. bestehende Rentenversicherung, deren Rückkaufswert zum 31.01.2008 insgesamt 37.027,44 Euro beträgt, stellt einen verwertbaren Vermögens-gegenstand und damit Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses ist grundsätzlich auch vor dem Hintergrund von § 12 Abs. 3 SGB II berücksichtigungsfähig.
Dem steht insbesondere nicht die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II entgegen. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen die vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Indes sind weder die Antragstellerin zu 2) noch der Antragsteller zu 1) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge meint die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur jene Fälle, in denen ein grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiger Hilfebedürftiger durch Hoheitsakt des Rentenversicherungsträgers von der Versicherungspflicht befreit worden ist, insbesondere jene aus § 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Nicht von der Regelung erfasst sind hingegen jene Fälle, in denen ein Hilfebedürftiger bereits kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. So aber liegt der Fall hinsichtlich der Antragstellerin zu 2), die keiner der Personengruppen zugehört, für die §§ 1ff. SGB VI eine Versicherungspflicht anordnet. Insbesondere liegen die Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind) hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) nicht vor, denn diese ist nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Vor diesem Hintergrund bescheinigte auch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Antragstellerin zu 2) durch Bescheid vom 30.09.2008, nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig zu sein.
Auch steht der Berücksichtigungsfähigkeit der Rentenversicherung der Antragstellerin zu 2) nicht die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II entgegen. Hiernach sind nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet. Die Verwertung der Renten-versicherung der Antragstellerin zu 2) ist hingegen nicht offensichtlich unwirtschaftlich, den der Rückkaufswert übersteigt die Summe der eingezahlten Beiträge (31.887,32 Euro) bei weitem, so dass die Antragstellerin zu 2) im Falle der Verwertung dieser Rentenversicherung durch Kündigung nicht allein die von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge, sondern darüber hinaus eine Überschussbeteiligung in beträchtlicher Höhe erhält. Auch für eine besondere Härte der Antragstellerin, die über die notwendigerweise mit der Verwertung eigenen Vermögens verbundene Härte hinausgeht, ist hier nichts ersichtlich.
Von dem hiernach grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Vermögen der Antragstellerin zu 2) sind Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 4 SGB II in Höhe von insgesamt 21.950,00 Euro abzusetzen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Antragsteller zu 1) - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (44 Jahre) 6.600,00 Euro - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II 750,00 Euro 7.350,00 Euro Antragstellerin zu 2) - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (41 Jahre) 6.150,00 Euro - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II 750,00 Euro 6.900,00 Euro Antragstellerin zu 3) - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II 3.100,00 Euro - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II 750,00 Euro 3.850,00 Euro Antragstellerin zu 4) - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II 3.100,00 Euro - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II 750,00 Euro 3.850,00 Euro
Gesamt: 21.950,00 Euro
Darüber hinaus sind keine Absetzungen vorzunehmen, insbesondere nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, denn eine vertragliche Vereinbarung, der zufolge die Antragstellerin zu 2) ihre Ansprüche aus der Rentenversicherung vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist kein Betrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II abzusetzen, denn es handelt sich bei dem Vermögen der Antragstellerin zu 2) in Gänze nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen.
Aus dem hiernach anrechenbaren Teil des Vermögens der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 15.077,44 Euro vermögen die Antragsteller, für die das Vermögen der Antragstellerin zu 2) gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB II auch zu berücksichtigen ist, ihren Lebensunterhalt derzeit vollständig zu decken.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Die Antragsteller bewohnen gemeinsam eine Vier-Zimmer-Wohnung in der E.allee in B mit einer Wohnfläche von 102 m², für die sie eine Gesamtmiete von 480,00 Euro monatlich zu entrichten haben (Verwaltungsakte Bl. 181). Im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 leisteten die Antragsteller keine Mietzahlungen, weswegen Mietschulden in Höhe von 3.906,05 Euro bestehen.
Die am 24.09.1967 geborene Antragstellerin zu 2) übt seit dem 01.06.2006 ein Gewerbe (Fußpflege) aus, hieraus erzielte sie im Zeitraum von Januar bis einschließlich Juli 2008 einen Gewinn von 2.510,46 Euro. Die Antragstellerin zu 2) ist Versicherungsnehmerin einer Rentenversicherung bei der S Lebensversicherung a.G. Der Rückkaufswert dieser Versicherung, die am 01.10.1995 begann und für die bis zum 30.09.2008 Beiträge in Höhe von 31.887,32 Euro entrichtet wurden, betrug am 31.01.2008 insgesamt 37.027,44 Euro (Verwaltungsakte Bl. 253).
Der am 18.04.1964 geborene, bis zum 18.11.2007 in einer Maßnahme der B GmbH beschäftigte Antragsteller zu 1) beantragte am 09.10.2007 für sämtliche Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 07.04.2008 mit der Begründung ab, die Antragsteller seien nicht hilfebedürftig, da deren zu berücksichtigendes Vermögen von 37.027,44 Euro die Grundfreibeträge von 15.450,00 Euro übersteige.
Hiergegen erhob der Antragsteller am 29.04.2008 Widerspruch. Die Verwertung des zur Alterssicherung bestimmten Vermögens sei nicht zumutbar, überdies sei das Altersvorsorgevermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 03.06.2008 zurück. Weder sei das Vermögen der Antragsteller nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht verwertbar, noch sei die Verwertung im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II offensichtlich unwirtschaftlich oder mit einer besonderen Härte verbunden.
Mit ihrem am 02.07.2008 bei dem Sozialgericht Berlin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie mit der am gleichen Tage erhobenen Klage verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, es bestünden Mietschulden. Die Antragstellerin zu 2) sei zwar selbständig tätig, ihr Verdienst reiche jedoch nicht aus, um einen 4-Personen-Haushalt zu versorgen. Das Vermögen in Gestalt einer Rentenversicherung sei die einzige Altersvorsorge der Antragstellerin zu 2).
Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab dem 19.11.2007 fortlaufend zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Aufgrund des verwertbaren Vermögens der Antragsteller bestehe kein Anordnungsanspruch. Bei dem Rentenversicherungsvertrag der Antragstellerin zu 2) handele es sich nicht um eine nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorge, auch sei nicht nachgewiesen, dass der Anspruch aus der Rentenversicherung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden könne.
Durch Bescheid vom 30.09.2008 bescheinigte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Antragstellerin zu 2), für sie bestehe seit dem 01.06.2006 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie von Band II der Verwaltungsakte des Antragsgegners, der dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlag.
II.
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) stets voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungs-anspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es hier. Soweit die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für vergangene Zeiträume begehren, fehlt es bereits an den Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes (hierzu sogleich unter a.). Im Übrigen haben sie die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs (hierzu unter b.) nicht glaubhaft gemacht.
a. Hinsichtlich der von den Antragstellern für Zeiträume vor der Entscheidung in dem hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Ist – wie hier – eine Regelungsanordnung begehrt, so ist ein Anordnungsgrund dann gegeben, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Dies ist der Fall, wenn es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, wobei es auf eine Interessenabwägung ankommt (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 28).
Dabei ist zu beachten, dass sich das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren grundsätzlich nach dem Zeitpunkt beurteilt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2007 – L 28 B 598/07 AS ER, Rn. 3; zitiert nach JURIS; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.06.2007 – L 28 B 676/07 AS ER; zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Die rückwirkende Feststellung einer – einen zurückliegenden Zeitraum betreffenden – besonderen Dringlichkeit ist zwar rechtlich möglich, sie kann jedoch regelmäßig nicht mehr zur Bejahung eines Anordnungsgrundes führen. Die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes scheidet in aller Regel aus, soweit diese Dringlichkeit vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat, denn insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).
So aber liegt der Fall hier, soweit die Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 19.11.2007 bis zur Entscheidung des Gerichts in dem hiesigen Verfahren begehren. Diesbezüglich besteht keine besondere Dringlichkeit für die begehrte Entscheidung mehr. Zwar kann die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn anderenfalls effektiver Rechtsschutz nicht erlangt werden kann, weil bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen zu werden drohen, die sich durch eine – stattgebende – Entscheidung in der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Von einem derartigen Sonderfall, der nach Ansicht der Kammer nicht schon ohne weiteres aus der existenzsichernden Natur der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II folgt, ist hier nicht auszugehen. Irreversible Nachteile im vorgenannten Sinne drohen den Antragstellern für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung hinsichtlich des Zeitraumes bis zu der Entscheidung in dem hiesigen Verfahren unterbleibt, soweit ersichtlich nicht.
b. Auch sind die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht. Von einem Anordnungsanspruch ist dann auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren bestehen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Antragsteller begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Eine Klage der Antragsteller, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II an die Antragsteller, hat indes keine Aussicht auf Erfolg.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Antragsteller kommt allein § 7 Abs. 1, § 8ff. i.V.m. §§ 19ff. SGB II in Betracht. Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II jene Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Indes liegen diese Voraussetzungen mit Blick auf die Antragsteller nicht vor.
Die Antragsteller sind derzeit nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 3, § 9 SGB II. Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme zumutbarer Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Dabei sind gemäß § 9 Abs. 2 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners sowie bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
So aber liegt der Fall hier. Die Antragsteller können ihren Lebensunterhalt derzeit aus dem zu berücksichtigenden Vermögen der Antragstellerin zu 2) decken. Ihre bei der S Lebensversicherung a.G. bestehende Rentenversicherung, deren Rückkaufswert zum 31.01.2008 insgesamt 37.027,44 Euro beträgt, stellt einen verwertbaren Vermögens-gegenstand und damit Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses ist grundsätzlich auch vor dem Hintergrund von § 12 Abs. 3 SGB II berücksichtigungsfähig.
Dem steht insbesondere nicht die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II entgegen. Hiernach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen die vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichneten Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Indes sind weder die Antragstellerin zu 2) noch der Antragsteller zu 1) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zufolge meint die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nur jene Fälle, in denen ein grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiger Hilfebedürftiger durch Hoheitsakt des Rentenversicherungsträgers von der Versicherungspflicht befreit worden ist, insbesondere jene aus § 6 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Nicht von der Regelung erfasst sind hingegen jene Fälle, in denen ein Hilfebedürftiger bereits kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung ist. So aber liegt der Fall hinsichtlich der Antragstellerin zu 2), die keiner der Personengruppen zugehört, für die §§ 1ff. SGB VI eine Versicherungspflicht anordnet. Insbesondere liegen die Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind) hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) nicht vor, denn diese ist nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Vor diesem Hintergrund bescheinigte auch die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Antragstellerin zu 2) durch Bescheid vom 30.09.2008, nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig zu sein.
Auch steht der Berücksichtigungsfähigkeit der Rentenversicherung der Antragstellerin zu 2) nicht die Regelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II entgegen. Hiernach sind nicht zu berücksichtigen Sachen oder Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeutet. Die Verwertung der Renten-versicherung der Antragstellerin zu 2) ist hingegen nicht offensichtlich unwirtschaftlich, den der Rückkaufswert übersteigt die Summe der eingezahlten Beiträge (31.887,32 Euro) bei weitem, so dass die Antragstellerin zu 2) im Falle der Verwertung dieser Rentenversicherung durch Kündigung nicht allein die von ihr geleisteten Versicherungsbeiträge, sondern darüber hinaus eine Überschussbeteiligung in beträchtlicher Höhe erhält. Auch für eine besondere Härte der Antragstellerin, die über die notwendigerweise mit der Verwertung eigenen Vermögens verbundene Härte hinausgeht, ist hier nichts ersichtlich.
Von dem hiernach grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Vermögen der Antragstellerin zu 2) sind Freibeträge gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 4 SGB II in Höhe von insgesamt 21.950,00 Euro abzusetzen.
Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Antragsteller zu 1) - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (44 Jahre) 6.600,00 Euro - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II 750,00 Euro 7.350,00 Euro Antragstellerin zu 2) - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II (41 Jahre) 6.150,00 Euro - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II 750,00 Euro 6.900,00 Euro Antragstellerin zu 3) - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II 3.100,00 Euro - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II 750,00 Euro 3.850,00 Euro Antragstellerin zu 4) - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II 3.100,00 Euro - § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II 750,00 Euro 3.850,00 Euro
Gesamt: 21.950,00 Euro
Darüber hinaus sind keine Absetzungen vorzunehmen, insbesondere nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, denn eine vertragliche Vereinbarung, der zufolge die Antragstellerin zu 2) ihre Ansprüche aus der Rentenversicherung vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwerten kann, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch ist kein Betrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II abzusetzen, denn es handelt sich bei dem Vermögen der Antragstellerin zu 2) in Gänze nicht um nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen.
Aus dem hiernach anrechenbaren Teil des Vermögens der Antragstellerin zu 2) in Höhe von 15.077,44 Euro vermögen die Antragsteller, für die das Vermögen der Antragstellerin zu 2) gemäß § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SGB II auch zu berücksichtigen ist, ihren Lebensunterhalt derzeit vollständig zu decken.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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