S 55 AS 10608/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
55
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 10608/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 322/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 wird geändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger zu 1) für Mai 2006 insgesamt 24,00 EUR und für Juni 2006 insgesamt 72,00 EUR, der Klägerin zu 2) für Mai 2006 insgesamt 25,00 EUR und für Juni 2006 insgesamt 73,00 EUR, sowie dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) jeweils für August 2006 insgesamt 56,00 EUR, für September 2006 insgesamt 72,00 EUR, für Oktober 2006 insgesamt 68,00 EUR und für November 2006 insgesamt 37,00 Euro zu zahlen. 3. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. 4. Die Beklagte hat den Klägern deren außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln zu erstatten. 5. Die Berufung wird für die Kläger und die Beklagte jeweils zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung und deren Höhe für den Zeitraum vom 19. Mai 2006 bis 31. Januar 2007.

Die Kläger beantragten am 19. Mai 2006 Arbeitslosengeld II bei der Beklagten. Sie bewohnen ein eigenes Hausgrundstück mit einer Gesamtfläche von ca 272 m² und einer Wohnfläche von 175 m². Davon nutzten die Kläger im Mai 2006 ca. 94 m². Mit ihnen zusammen lebten im Haus der im Dezember 1976 geborene Sohn S und die im Mai 1979 geborene Tochter M. Die Tochter zog zum 1. August 2006 und der Sohn S zog zum 1. Februar 2007 aus. Im Antrag vom 18. Juni 2006 gaben die Kläger an, monatlich ca 745 EUR Schuldzinsen zu zahlen, die Heizkosten würden 142,12 EUR betragen, die sonstigen Nebenkosten insgesamt ca 155 EUR.

Der Kläger zu 1) erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das jeweils ausgezahlte Nettogehalt betrug 2006 im Mai 1.212,52 EUR, im Juni 1.180,58 EUR, im Juli 1.445,04 EUR, im August 1.504,56 EUR, im September 1.467,87 EUR, im Oktober 1.476,74 EUR, im November 1.729,60 EUR (darin enthalten eine Einmalzahlung in Höhe von 255,65 EUR brutto = 195,92 EUR netto), im Dezember 1.737,40 EUR und hatte im Januar 2007 eine Höhe von 1.476,44 EUR.

Der im Oktober 1983 geborene Kläger zu 3) ist schwerbehindert und erhält auf der Grundlage des Bescheides vom 11. November 2004 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III, 33 SGB IX von Juni 2005 bis Oktober 2007. Ihm wurde dafür Übergangsgeld gewährt bis Mai 2006 in Höhe von 464,40 EUR und ab Juni 2006 in Höhe von 464,70 EUR monatlich. Mit diesen Leistungen durchlief er eine Berufsausbildung. Für ihn wurde an den Kläger zu 1) Kindergeld (154 EUR) gezahlt.

Die Beklagte erließ unter dem 31. Oktober 2006 zwei Bescheide. Mit einem Bescheid gewährte sie der gesamten Bedarfsgemeinschaft der Kläger für den Zeitraum vom 19. bis 31. Mai 2006 Leistungen in Gesamthöhe von 6,55 EUR und für den gesamten Monat Juni 2006 in Gesamthöhe von 7,05 EUR. Mit dem weiteren Bescheid lehnte die Beklagte den Leistungsantrag ab.

Gegen diese Bescheide wandten sich die Kläger mit dem Widerspruch vom 20. November 2006. Die Familie stehe vor dem wirtschaftlichen Aus. Wegen der hohen Hypothekenlast und des Verlustes des Arbeitsplatzes der Klägerin zu 2) stünde den Einnahmen eine wesentlich höhere Ausgabenlast gegenüber. So hätten die Eheleute im Oktober 2006 Einkünfte in Höhe von insgesamt ca. 2.100 EUR, denen Ausgaben von ca. 3.600 EUR gegenüber stünden. Zu den Einkünften der Eheleute zählten sie auch das von den Söhnen jeweils in Höhe von 200 Euro gezahlte "Kostgeld".

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2007 zurück. Die Regelleistungen würden insgesamt 898 EUR betragen, die monatlichen Kosten der Unterkunft 608,03 EUR. Das erzielte Einkommen sei auf den Bedarf anzurechnen. Die anteilige Berechnung für Mai 2006 ergebe den bewilligten Betrag. Für Juni 2006 ergebe sich nach Anwendung der Freibeträge ein anzurechnendes Einkommen von 1.498,98 EUR so dass nur die bewilligte Leistung zu gewähren gewesen sei.

Mit ihrer Klage vom 7. Mai 2007 verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Die Bescheide seien bereits deshalb aufzuheben, weil sie nicht an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichtet seien. Auf Grund höherer Unterkunftskosten ergebe sich jeweils ein höherer Leistungsanspruch.

Im Hinblick auf den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers zu 3) wegen der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben, welches die Kläger angenommen haben.

Die Kläger beantragen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 abzuändern und den Klägern höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von mindestens 1.063,41 Euro für die Zeit vom 19. Mai 2006 bis 31. Juni 2006 zu gewähren, 2. den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2007 aufzuheben und für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Januar 2007 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von mindestens 1.063,41 Euro Grundsicherungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrem Teilanerkenntnis kämen im Hinblick auf die anzurechnenden Einkünfte höhere Leistungen nicht in Betracht. Höhere Unterkunftskosten seien nicht angemessen.

Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte S 34 AS. vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den Akteninhalt sowie das Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Anfechtungsklagen der Kläger sind zulässig. Die mit den Anfechtungsklagen kombiniert erhobenen Leistungsklagen sind in der Fassung der gestellten Anträge unzulässig.

Als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklagen sind die Klagen zwar nach § 54 Abs 4 SGG statthaft. Die Unzulässigkeit der erhobenen Leistungsklagen in der Fassung der gestellten Anträge folgt indes daraus, dass sie nicht hinreichend konkretisiert sind. Aus der auch im Sozialgerichtsprozess geltenden Dispositionsmaxime folgt, dass die Kläger die Befugnis und die Aufgabe haben, den Streitgegenstand selbst zu bestimmen, also deutlich zu machen, was sie begehren und was sie nicht begehren. Ein Ausnahmefall, wie etwa bei ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatzansprüchen, ist für das Recht des SGB II nicht vorgesehen. Für die Monate Mai und Juni 2006 haben die Kläger laut ihren Anträgen der Sache nach Zahlungsklagen erhoben. Der jeweilige Zahlungsanspruch wurde von ihnen jedoch nicht beziffert. Dies ist allerdings grundsätzlich erforderlich. Für die Folgezeiträume durften die Leistungsklagen nicht lediglich auf die Erteilung von Grundurteilen nach § 130 Abs 1 SGG gerichtet werden, weil die Sache in vollem Umfange spruchreif und alle rechnerischen Grundlagen für die Entscheidung über den Leistungsanspruch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannt waren. Insofern fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, die Klage nicht auf Zahlung für die ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Leistungszeiträume sondern nur auf den Erlass eines Grundurteils zu richten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Anspruch auf Leistung dem Grunde nach bei den hier geltend gemachten Streitgegenständen wegen der Anrechnung von Einkommen und der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nur zugleich mit der Berechnung der Höhe des Leistungsanspruchs festgestellt werden kann.

Allerdings ergibt sich aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten nach dem Hinweis des Gerichts auf die Unbestimmtheit der Klageanträge, dass das eigentliche Begehren auch für die Zeiträume nach Juni 2006 nicht nur ein Grundurteil sondern das Zahlungsbegehren ist. Soweit der Bevollmächtigte der Kläger meint, allein durch die Mitteilung der den Klägern besonders wichtig erscheinenden Daten werde der Antrag grundsätzlich hinreichend konkretisiert, auch wenn das Zahlungsverlangen nicht beziffert werde, ist dies unzutreffend. Dies zeigt sich schon daran, dass sich selbst bei voller Anerkennung der von den Klägern angegebenen Daten ein Leistungsanspruch des Klägers zu 3) für keinen Zeitraum und auch für die Kläger zu 1) und zu 2) beispielsweise für den Monat Juli 2006 nicht errechnet. Für diese Zeiträume und für den Kläger zu 3) stellt sich deshalb bereits die ernsthafte Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis hinreichend dargetan worden ist.

Im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Anforderungen an die Bestimmung der Streitgegenstände durch die Gerichte hat die Kammer für den vorliegenden Fall ausnahmsweise noch die Stellung unbezifferter Zahlungsanträge ausreichen lassen. Voraussetzung dafür war allerdings, dass sämtliches erforderliches Zahlenmaterial zur Berechnung der Ansprüche im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Beteiligten und dem Spruchkörper bekannt war. Dadurch ließen sich die Forderungen berechnen, wobei das Gericht unter Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips (vgl BSG Urt vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R, RdNr 20) bei der Auslegung des Klägerbegehrens davon ausgegangen ist, dass die vom Gericht gewählte für die Bedarfsgemeinschaft der gemeinsam agierenden Kläger insgesamt günstigste Berechnungsmethode dem Klagebegehren zugrunde lag.

In der Zukunft wird, jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern, die Unterlassung hinreichender Bezifferung der Anträge auf Zahlung einkommensabhängiger Leistungen für die Vergangenheit nicht mehr ausreichen, das Klagebegehren hinreichend festzulegen und das Rechtsschutzbedürfnis plausibel zu machen. Dies kann sich anders darstellen, wenn auf entsprechendes Rechenwerk bei Antragstellung Bezug genommen wird. Auch die Kläger haben, wenn sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen wollen, die von Ihnen behaupteten rechtlichen Nachteile hinreichend substantiieren. Die Behauptung eines Rechtsanwaltes, er könne den für seine Mandantschaft geltend gemachten Zahlungsanspruch mit dem vollständig bekannten Zahlenmaterial nicht berechnen, rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Als Organ der Rechtspflege obliegt es dem Rechtsanwalt Entscheidungen der Verwaltung nicht nur auf ihre rechtliche sondern auch auf ihre rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen. Ggf ist die mündliche Verhandlung durch den Anwalt entsprechend vorzubereiten. Dies gilt umso mehr wenn problematisch sein kann, welche Berechnungsmethoden anzuwenden sind. Das Ansinnen des Bevollmächtigten der Kläger, selbst die Zahlungsansprüche für seine Mandanten nicht berechnen zu müssen, erscheint der Kammer schon deshalb befremdlich, als er selbst die fehlende Aufschlüsselung der Ansprüche auf die einzelnen Personen der Bedarfsgemeinschaft im angefochtenen Bewilligungsbescheid beanstandet hat.

Die Kammer hat deshalb ausnahmsweise in entsprechender Auslegung des klägerischen Begehrens für die Monate Mai, Juni und August bis November 2006 Anträge im Sinne des voll stattgebenden Urteils seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Unzulässig sind die Klagen, soweit die Kläger verlangen, Kosten der Unterkunft und Heizung oberhalb von 1.063,41 EUR bei der Berechnung ihrer Zahlungsansprüche zu berücksichtigen. Dieses Begehren ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "mindestens" in der Fassung der gestellten Anträge. Oberhalb eines Betrages von 1.063,41 EUR lässt sich ein hinreichend konkretisiertes, abgrenzbares Begehren der Kläger nicht feststellen. Eine Entscheidung in der Sache kann deshalb insoweit vom Gericht nicht verlangt werden.

2. Die Klagen der Kläger zu 1) und zu 2) haben nur für die Monate Mai, Juni, August bis November 2006 Erfolg. Für diese Zeiträume haben die beiden Kläger Anspruch auf die ausgeurteilten Zahlungen, weil bis November 2006 wegen § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II die Unterkunftskosten in der geltend gemachten Höhe den Leistungsansprüchen zu Grunde zu legen waren, obwohl sie nicht angemessen waren. Für die Zeit ab Dezember 2006 waren nur noch angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig. Wegen des Einkommens des Klägers zu 1) waren die Kläger im Juli 2006 und ab Dezember 2006 nicht bedürftig. Der Kläger zu 3) hatte wegen der zu berücksichtigenden Einkünfte zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf Leistung.

a) Gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II). Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen mindert die Geldleistungen (Satz 2).

Alle drei Kläger waren im hier maßgeblichen Zeitraum volljährig und erwerbsfähig und daher dem Grunde nach wegen §§ 7 und 8 SGB II leistungsberechtigt. Sie bildeten ab 1. August 2006 eine Bedarfsgemeinschaft. Vor dem 1. August 2006 gehörte der volljährige Kläger zu 3) nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern. Erst dann wurde er durch die Änderung des § 7 SGB II in die Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern einbezogen.

b) Die nach § 20 Abs 2 SGB II für die Kläger zu 1) und zu 2) maßgebliche Regelleistung betrug im Zeitraum von Mai 2006 bis Januar 2007 jeweils 311 EUR, für den Kläger zu 3) ab 1. August 2006 276 EUR, zuvor 345 Euro. Der Bedarf des Klägers zu 3) erhöhte sich wegen der Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben um 121 EUR bis Juli 2006, sodann um 97 EUR (§ 21 Abs 4 SGB II). Dies ist nunmehr angesichts des Anerkenntnisses der Beklagten zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig.

c) Die Hilfebedürftigkeit scheitert allerdings nicht daran, dass die Kläger zu 1) und 2) Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks sind. Das Hausgrundstück ist mit einer Fläche von ca 272 m² und einer von den Klägern zunächst genutzten Wohnfläche von 94 m² als angemessen anzusehen und daher nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. (vgl BSG Urt vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R, RdNr 25, 27) Soweit durch den Auszug der Kinder in größerem Umfange Wohnfläche von den Klägern genutzt werden konnte, dürfte sich das Hausgrundstück als unangemessen groß erweisen. Die Rechtsprechung des BSG deutet insofern an, dass für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft eine Wohnfläche von 130 m² noch angemessen sein kann (BSG aaO). Die Kläger haben jedoch nur eine dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft gebildet (nach Auszug der Tochter nutzten sie mit dem weiteren Sohn eine Fläche von 175 m²). Da für Zeiträume nach November 2006 ein Leistungsbezug ohnehin nicht in Frage kommt und die Unterkunftskosten auch für unangemessenen Wohnraum im ersten halben Jahr nach Leistungsbeginn wegen § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (s u) zu übernehmen ist, muss die Frage der Be- und Verwertung des Vermögens nicht vertieft werden.

d) Bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II sind die Kosten der genutzten Immobilie grundsätzlich pro Kopf auf die Nutzer aufzuteilen, unabhängig davon, ob sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben oder nicht (st. Rspr). Dies bedeutet, dass die von den Klägern angegebenen Unterkunftskosten von 1.063,41 EUR bis Juli 2006 durch fünf und sodann durch vier zu teilen sind. Bei diesen Kosten handelt es sich ihrer Art nach um anerkennungsfähige Kosten der Unterkunft, insbesondere Schuldtilgungszahlungen wurden dabei nicht berücksichtigt. Höhere Kosten sind nicht zulässig geltend gemacht und wären jedenfalls nicht anzuerkennen (im Antrag hatten die Kläger nur 1042,12 EUR angegeben). Es errechnen sich mithin maximale Kosten der Unterkunft pro Person bis einschließlich Juli 2006 in Höhe von 212,68 EUR, ab August 2006 von 265,85 EUR. Für den Zeitraum vor seiner Mitgliedschaft in der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern können für den Kläger zu 3) höchstens die Kosten berücksichtigt werden, die ihm tatsächlich entstanden sind. Er hatte lediglich "Kostgeld" zahlen. Die Kammer geht davon aus, dass darin maximal 120 EUR auch für die Unterkunft enthalten waren. Für den Zeitraum danach sind diese Kosten nicht zu berücksichtigen, weil das Gesetz die Transferleistungen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nicht erfasst.

Die eben errechneten Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger erweisen sich nicht als angemessen im Sinne der §§ 19, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze (vgl. BSG Urt vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R, RdNr 34 mwN) gelten auch, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe i S des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bewohnen (BSG aaO RdNr 35). Die Angemessenheit des Hausgrundstücks i S des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II indiziert allerdings noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus i S des § 22 SGB II. Die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist vielmehr für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (BSG aaO RdNr 35). § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II ist eine rein vermögensrechtliche Schutzvorschrift gegenüber dem Verwertungsbegehren des Grundsicherungsträgers, wirkt sich aber nicht auf die Höhe der nach § 22 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten aus (BSG aaO RdNr 35 mwN). § 22 Abs 1 SGB II sieht insofern ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird, Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Grenze der Angemessenheit vor. Aus diesem Grund sind auch nicht die für Hauseigentum, sondern die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigen. Ansonsten ergäbe sich eine im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs 1 GG nicht gerechtfertigte Privilegierung von Haus- und Wohnungseigentümern gegenüber Mietern. Der Eigentümer ist ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (BSG Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 70/06 R). Dies steht nicht im Wertungswiderspruch zum Verwertungsausschluss des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II. Zweck dieser Regelung ist nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern allein der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" und als räumlicher Lebensmittelpunkt (BSG Urt vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R, RdNr 35 mwN). Das dort genannte "Schonvermögen" soll der Hilfebedürftige deshalb nicht verwerten müssen. Dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt dient auch die leistungsrechtliche Vorschrift des § 22 SGB II (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 5). Die erforderlichen laufenden Leistungen zur Beibehaltung des räumlichen Lebensmittelpunktes werden aber nach § 22 SGB II Mietern wie Eigentümern gleichermaßen nur im Rahmen der Angemessenheit gewährt (BSG aaO RdNr 35).

Es ist daher für die Angemessenheit der Kosten eines Eigenheims wie bei einer Mietwohnung die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und den Aufwendungen für eine Wohnung dieser Größe mit unterem Wohnstandard zu Grunde zu legen. Abzustellen ist für die Angemessenheit der Aufwendungen auf Wohnungen im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen im räumlichen Bereich, der den Vergleichsmaßstab bildet (BSG Urt vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R,RdNr 36 mwN). Insofern legt die Kammer für den vorliegenden Fall die Richtwerte der vom Berliner Senat herausgegebenen AV-Wohnen zugrunde. Danach erscheint eine Bruttowarmmiete für einen Haushalt mit drei Personen von 542 EUR monatlich noch als angemessen. Selbst bei einer Erhöhung dieses Betrages um ca 54 EUR hätte dies für den Ausgang dieses Rechtsstreites keine Auswirkungen (siehe unten f). Die Kammer muss daher angesichts der teilweise erheblichen Unterschiede in der Bewertung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten durch die Rechtsprechung der Kammern des Sozialgerichts Berlin und der Senate des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg eine abschließende eigene Bewertung nicht vornehmen. Eine Bruttowarmmiete von 542 EUR (bis 596 EUR) entspricht zur Überzeugung der Kammer auch den tatsächlichen Möglichkeiten der Kläger, Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt in Berlin-Neukölln mit einer angemessenen Wohnfläche von 75 m² (mit drei Wohnräumen) im unteren Segment in angemessener Zeit zu finden. Angemessen sind daher Unterkunftskosten für die Kläger in Höhe von 180,67 EUR (198,70 EUR) pro Person. Für den Fall der Kläger ergeben sich keine Umstände, die im Einzelfall eine Erhöhung der Kostengrenzen nach diesen Vorgaben erforderlich machen würden.

Höhere Kosten der Unterkunft können die Kläger nicht deshalb fordern, weil die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert habe. Eine Kostensenkungsaufforderung ist für die Anwendung angemessener Unterkunftskosten nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BSG nicht Voraussetzung (BSG Urt vom 15.04.2008, B 14/7b AS 34/06 R, RdNr 37 mwN).

Allerdings gilt auch für Hilfebedürftige, die im Eigenheim wohnen, § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II. Danach sind die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach dieser Vorschrift sind regelmäßig für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten auch unangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber für die Besitzer von Wohneigentum im Regelfall eine Verlängerung der Maximalfrist einräumen wollte. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung bereits die Maximalfrist geringfügig verlängert. Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit, auch noch darüber hinaus zu gehen, sind nicht erkennbar. Bis Ende November 2006 sind deshalb für die Kläger zu 1) und zu 2) folgende Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen: bis einschließlich Juli 2006 in Höhe von 212,68 EUR, ab August 2006 von 265,85 EUR. In dieser Höhe sind den Klägern diese Kosten jedenfalls auch tatsächlich entstanden. Für den Kläger zu 3) sind ab August 2006 ebenfalls 265,85 EUR anzuerkennen.

Daraus errechnen sich für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils folgende Bedarfe: bis Juli 2006 ein Bedarf von 523,68 EUR (311 + 212,68), sodann 576,85 EUR (311 + 265,85); für den Kläger zu 3) einschließlich des Mehrbedarfs nach § 21 Abs 4 SGB II: 586 EUR (345 + 121 + 120) bis Juli 2006 und sodann 638,85 EUR (276 + 92 + 265,85).

e) Unstrittig zwischen den Beteiligten ist, dass das Einkommen des Klägers zu 1) und des Klägers zu 3) anzurechnen ist. Dabei ist das Kindergeld dem Kläger zu 3) zuzuordnendes Einkommen, soweit es der Deckung seines Bedarfs dient, im Übrigen Einkommen seiner Eltern (zu gleichen Teilen). Wegen § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II ist das sonstige, eigene Einkommen des Klägers zu 3) (Übergangsgeld) nicht bei den Eltern zu berücksichtigen, weil er insoweit nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Daraus ergibt sich, dass der Kläger zu 3) bis einschließlich Juli 2006 seinen Bedarf überschreitende Einkünfte auch unter Berücksichtigung des Freibetrages für angemessene Versicherungen in Höhe von 30 EUR hatte. Ihm stand deshalb keine Leistung zu. Die Einkünfte betrugen 588,40 EUR bzw 588,70 EUR (464, 40 bzw. 464, 70 + 154 – 30), während sein Bedarf nur 586 EUR betrug. Die Differenz ist als "übriges" Kindergeld Einkommen der Eltern. Es ist bei der Mutter (der Klägerin zu 2) nicht zu berücksichtigen, weil es über den Versicherungsfreibetrag gleich wieder freigestellt wird. Es erhöht also nur das Einkommen des Klägers zu 1), im Mai 2006 um 1,20 EUR, im Juni und Juli 2006 jeweils um 1,35 EUR.

Das Einkommen des Klägers zu 1) aus dessen Erwerbstätigkeit ist nach Berücksichtigung der Freibeträge nach § 30 SGB II auf den Bedarf auch der Klägerin zu 2) und seit August 2006 auch auf den des Klägers zu 3) nach den Vorgaben des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II anzurechnen. Die Freibeträge belaufen sich bei ihm für den gesamten Zeitraum jeweils auf den Maximalbetrag von 280 EUR, weil er stets mehr als 1200 EUR brutto verdiente.

Bis Juli 2006 ergibt sodann eine hälftige Aufteilung des Einkommens auf den Kläger zu 1) und seine Frau, weil beide jeweils gleiche Bedarfe haben.

Somit errechnet sich für den Kläger zu 1) bei einem Nettoeinkommen im Mai 2006 von 1212,52 EUR ein anzurechnendes Einkommen von 932,52 EUR. Dieses ist jeweils zur Hälfte auf seinen Bedarf und den der Klägerin zu 2) anzurechnen (je 466,26). Es ergibt sich daher für den Kläger zu 1) für Mai 2006 ein Anspruch von 24,00 EUR (523,68 – 466,26 – 1,2 = 56,22; weil erst ab 19.M zu leisten war, ist eine Quote von 13/30 zu bilden: 24,36). Dabei ist der Zahlbetrag zu runden (§ 41 Abs 2 SGB II). Weil Einkommen zunächst auf die Regelleistung und erst sodann auf den Bedarf für die Unterkunftskosten anzurechnen ist (§ 19 Satz 3 SGB II), handelt es sich bei der Leistung ausschließlich um solche der Kosten der Unterkunft. Dies gilt auch für die anderen zugesprochenen Leistungen.

Für die Klägerin zu 2) ergibt sich ein Anspruch von 25,00 EUR (523,68 – 466,26 = 57,42; nach Quote von 13/30: 24,88).

Für Juni errechnet sich danach angesichts des Nettoeinkommens von 1.180,58 EUR (- 280 = 900,58, Hälfte: 450,29) für den Kläger zu 1) ein Anspruch von 72,00 EUR (523,68 – 450,29 – 1,35 = 72,04) und für die Klägerin zu 2) von 73,00 EUR (523,68 – 450,29 = 73,39).

Für Juli übersteigt das Einkommen den Gesamtbedarf, so dass ein Anspruch für keinen Kläger entsteht: Nettoeinkommen 1.445,04 EUR – 280 EUR = 1.165,04 EUR; davon die Hälfte: 582,52 EUR (der Bedarf beträgt für jeden nur 523,68 EUR).

e) Ab August ist ein anderes Verteilungsverhältnis zu ermitteln, weil der Kläger zu 3) zur Bedarfsgemeinschaft hinzutritt. Die Quoten sind wegen § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II nach dem Bedarf des jeweiligen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis zum Gesamtbedarf zu bilden. Dabei ist für den Kläger zu 3) zu berücksichtigen, dass er hinsichtlich seiner Einkünfte aus dem Übergangsgeld nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört; sein Bedarf ist also bereits zu reduzieren. Das Übergangsgeld betrug während der Zeit seit August 2006 stets 464,70 EUR (Davon ist die Versicherungspauschale abzuziehen: 434,70 EUR). Sein in die Quoten-berechnung einzustellender Bedarf beträgt somit 638,85 EUR – 434,70 EUR = 204,15 EUR.

Der Bezug von Kindergeld reduziert seinen in der Quotenberechnung zu berücksichtigenden Bedarf nicht, weil er insoweit Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bleibt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II. Danach wird das Kindergeld als Einkommen des Kindes als "Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft" verteilt, d h der Bezug von Kindergeld schließt das Kind nicht nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II insoweit aus der Bedarfsgemeinschaft aus, es ist kein "eigenes" Einkommen im Sinne von § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II. Die Regelung des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II stellt für die Verteilung des Kindergeldes innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eine vorrangige Spezialregelung zu § 9 Abs 2 SGB II dar. Sofern das insoweit beim Kläger zu 3) anzurechnende Einkommen wegen der Vorgabe des § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II gerade nicht in die Verteilung nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II fließt, bewirkt dies eine vom Gesetzgeber offensichtlich gewünschte Begünstigung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Es ergibt sich faktisch ein weiterer relativer Freibetrag, sog "Kinderfreibetrag". Dies folgt im Übrigen auch aus der Regelungsstruktur des § 9 Abs 2 SGB II, weil dieser zunächst in den ersten beiden Sätzen bestimmt, welches Einkommen für welche anderen Personen einzusetzen ist – danach sind Einkünfte der Kinder nie für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Im dritten Satz bestimmt die Vorschrift sodann, in welchem Umfange das auch für andere einzusetzende Einkommen jeweils zu verteilen ist. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schließt die Konstruktion des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II zudem gerade eine Restbedarfsberechnung und -verteilung aus. Eine solche würde zwar erlauben, das beim Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft anzurechnende Kindergeld für die Ermittlung des in die Quote einzustellenden Bedarfs herauszurechnen und damit das zu verteilende Einkommen vollständig zu verteilen. Eine solche Restbedarfsberechnung müsste dann aber auch bei demjenigen, der mehr Einkommen erzielt, als sein Bedarf beträgt, vorgenommen werden, so dass die von der herrschenden Rechtsprechung angenommene Fiktion der Bedürftigkeit leer liefe.

Diese Begünstigung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern stellt nach Auffassung der Kammer angesichts des Gebotes des Schutzes der Familie durch Art 6 GG keine unzulässige Ungleichbehandlung (Privilegierung) von Familien mit Kindern dar. Sie dient zudem dem Anreiz zur Aufnahme von Erwerbstätigkeit durch Mitglieder der Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.

Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger wird dadurch auch nicht benachteiligt. Soweit dem Kläger zu 3) dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II verloren geht, wird dies durch den letztendlich nicht auf die Bedarfe der Bedarfsgemeinschaft anzurechnenden Einkommens-anteil hinreichend kompensiert; seine Eltern erhalten vielmehr höhere Leistungen.

Danach bildet sich die Quote wie folgt: Es besteht ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.357,85 EUR (= 576,85 EUR + 576,85EUR + 204,15 EUR). Dies ergibt eine Quote jeweils für den Kläger zu 1) und seine Gattin von 0,425 und für den Kläger zu 3) von 0,15. Kindergeld ist nicht auf die Eltern zu verteilen, weil es für die Deckung des Bedarfs des Klägers zu 3) vollständig benötigt wird. Dem Kläger zu 3) verbleibt nach Anrechnung des Kindergeldes ein Restbedarf von 50,15 EUR.

Im August erzielte der Kläger zu 1) ein Einkommen von 1.504,56 EUR, davon sind nach Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II (280 EUR) einzusetzen: 1224,56 EUR, davon entfallen auf Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) jeweils 520,44 EUR und auf den Kläger zu 3) 183,68 EUR. Während dadurch dem Kläger zu 3) mehr Einkommen zur Verfügung steht als ihm noch an Bedarf verblieben ist, errechnet sich für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils ein Anspruch von 56,00 EUR (576,85 EUR - 520,44 EUR = 56,41 EUR). (Der weitere "Kinderfreibetrag" – siehe oben – hat einen Umfang von 132,82 EUR, anderenfalls hätte das Einkommen den verbliebenen Bedarf vollständig gedeckt.)

Im September erzielte der Kläger zu 1) ein Einkommen von 1.467,87 EUR, davon sind nach Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II (280 EUR) einzusetzen: 1.187,87 EUR, davon entfallen auf Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) jeweils 504,84 EUR und auf den Kläger zu 3) 178,18 EUR. Während dadurch dem Kläger zu 3) kein Anspruch verbleibt, errechnet sich für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils ein Anspruch von 72,00 EUR (576,85 EUR - 504,84 EUR = 72,01 EUR). (Der weitere "Kinderfreibetrag" – siehe oben – hat einen Umfang von 128,02 EUR.)

Im Oktober erzielte der Kläger zu 1) ein Einkommen von 1.476,74 EUR, davon sind nach Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II (280 EUR) einzusetzen: 1.196,74 EUR, davon entfallen auf Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) jeweils 508,61 EUR und auf den Kläger zu 3) 179,51 EUR. Während dadurch dem Kläger zu 3) kein Anspruch verbleibt, ergibt sich für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils ein Anspruch von 68,00 EUR (576,85 EUR - 508,61 EUR = 68,24 EUR). (Der weitere "Kinderfreibetrag" – siehe oben – hat einen Umfang von 128,89 EUR.)

Im November erzielte der Kläger zu 1) ein Einkommen von 1.729,60 EUR. Darin enthalten ist eine Einmalzahlung in Höhe von 255,65 EUR brutto = 195,92 EUR netto. Diese ist gemäß § 2 Abs 4 Satz 3 Arbeitslosengeld II VO auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Dies ist beim Weihnachtsgeld, wie im vorliegenden Fall, ein Zwölfmonatszeitraum. Es sind daher monatlich nur 16,33 EUR zu berücksichtigen. Vom Nettoeinkommen von somit 1.550,01 EUR sind nach Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II (280 EUR) einzusetzen: 1.270,01 EUR; davon entfallen auf Kläger zu 1) und Klägerin zu 2) jeweils 539,75 EUR und auf den Kläger zu 3) 190,51 EUR. Während dadurch dem Kläger zu 3) kein Anspruch verbleibt, errechnet sich für den Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils ein Anspruch von 37,00 EUR (576,85 EUR - 539,75 EUR = 37,10 EUR). (Der weitere "Kinderfreibetrag" – siehe oben – hat einen Umfang von 140,16 EUR; anderenfalls hätte das Einkommen den verbliebenen Bedarf vollständig gedeckt.)

f) Ab Dezember 2006 sind pro Kopf nur noch 180,67 EUR als angemessene Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen (s o). Die Bedarfe der Kläger zu 1) und zu 2) reduzieren sich dadurch jeweils auf 491,67 EUR, des Klägers zu 3) auf 553,67 EUR. Dies hat zur Folge, dass die Einkünfte den Bedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Monaten Dezember 2006 und Januar 2007 vollständig decken. Im Dezember erzielte der Kläger zu 1) Nettoeinkünfte von 1.737,40 EUR (diese sind um 16,33 EUR zu erhöhen) und im Januar 2007 von 1.476,44 EUR (erhöht um 16,33 EUR: 1.492,77 EUR). Der Faktor aus der Quotenbildung für die Einkommensverteilung beträgt für Kläger zu 1) und seine Gattin jeweils 0,446. Damit errechnet sich nach Abzug der Freibeträge nach § 30 SGB II ein verteiltes Januar07-Einkommen des Klägers zu 1) von 540,90 EUR für jeden der Ehegatten. Dies liegt bereits deutlich über dem jeweiligen Bedarf. Der Bedarf des Klägers zu 3) wird bereits durch Übergangsgeld und Kindergeld vollständig gedeckt. Das erzielte Einkommen im Dezember 2006 ist noch höher, so dass sich eine detaillierte Berechnung erübrigt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt den anteiligen Erfolg der Rechtsverfolgung.

4. Die Berufung war zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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