Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 40384/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Die 1975 geborene Antragstellerin zu 1), ihr Lebensgefährte, der 1977 geborene Antragsteller zu 2), und die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1), die Antragsteller zu 3) bis 5), beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Die Antragsteller bewohnen derzeit gemeinsam eine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 65 m². Die Antragsteller zu 4) und 5) besuchen einen Kindergarten in der G.straße, die Antragstellerin zu 3) besucht die S -Grundschule in der S.straße unweit der Wohnung der Antragsteller. Die Antragsteller zu 3) und 4) nehmen einmal wöchentlich an einer sensorischen Wahrnehmungstherapie in einer in der C,,,straße befindlichen ergotherapeutischen Praxis teil.
Die Antragstellerin zu 1) ist schwanger, der errechnete Geburtstermin für ihr viertes Kind ist im März 2009. Bei der Antragstellerin besteht eine Risikoschwangerschaft mit einem erhöhten Risiko für eine Frühgeburt.
Nachdem der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung, bezogen auf eine Wohnung in der Kstraße ... in B, abgelehnt hatte, verpflichtete das Sozialgericht Berlin auf Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 10.11.2008 den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Aufwendungen für die vorgenannte Wohnung, für die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der Maklercourtage und der Mietkaution sowie für die Übernahme von Umzugskosten (Az. S 159 AS ER). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf den genannten Beschluss. Vor einer Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss des SG Berlin wurde die Wohnung in der K straße ... anderweitig vermietet.
Daraufhin beantragten die Antragsteller am 11.12.2008 bei dem Antragsgegner die "Kostenübernahme bezüglich der Mietkosten, der Kaution, der doppelt zu zahlenden Mieten sowie der Umzugskosten" für eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 149 m² in der B straße ..., ... Obergeschoss links, B. Hierfür ist ausweislich des dem Antragsgegner vorgelegten Wohnungsangebots eine monatliche Gesamtmiete von ca. 1.058,00 Euro zuzüglich Vorauszahlungen auf die Kosten der Gasversorgung für die Gasetagenheizung in Höhe von ca. 149,00 Euro monatlich zu entrichten. Den Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 17.12.2008 ab. Zwar sei aufgrund der derzeit unzumutbaren Wohnverhältnisse der Antragsteller ein Umzug erforderlich, indes liege die Brutto-Warmmiete für die gewünschte Wohnung über dem sich nach der AV-Wohnen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für einen Haushalt mit sechs und mehr Personen ergebenden Grenzbetrag von 755,00 Euro. Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 21.12.2008 Widerspruch ein, über den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat.
Durch Bescheid vom 23.12.2008 erteilte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Amt für Bürgerdienste – Wohnen, den Antragstellern zu 1), 2) und 5) einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung mit vier Wohnräumen. Die Antragsteller zu 3) und 4) wurden hierbei nicht berücksichtigt, weil keine Sorgerechtserklärung des anderen Elternteils vorgelegt wurde.
Mit ihrem am 23.12.2008 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen die Antragsteller ihr Begehren hinsichtlich der Zusicherungen für die Wohnung in der B.straße weiter. Darüber hinaus haben sie ein Wohnungsangebot für eine Wohnung am G.weg ... in B (monatliche Gesamtaufwendungen 1.120,00 Euro) vorgelegt, für die sie hilfsweise eine Zusicherung zu erreichen suchen. Die Antragsteller sind im Wesentlichen der Ansicht, zwar seien die Aufwendungen für die begehrte Wohnung unangemessen, jedoch seien diese aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls durch den Antragsgegner zu tragen. Wohnungen zu angemessenen Kosten seien nicht erhältlich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. den Antragstellern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung in der B str ..., B, ... Obergeschoss links, in Höhe von monatlich 1.058,00 Euro kalt zuzüglich der Vorauszahlungen für die Kosten der Gasversorgung in Höhe von voraussichtlich 149,00 Euro monatlich zu erteilen, 2. den Antragstellern eine Zusicherung für die Übernahme von doppelt zu zahlenden Mieten in Höhe von maximal drei Monatsmieten als Wohnungsbeschaffungskosten zu erteilen, 3. den Antragstellern eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Einzugsrenovierung für die neue Wohnung in Höhe von 700,00 Euro zu erteilen 4. den Antragstellern eine Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten in Höhe von insgesamt 500,00 Euro zu erteilen, 5. den Antragstellern eine Zusicherung für die Begleichung der Mietkaution in Höhe von 2.682,00 Euro zu erteilen,
sowie hilfsweise für den Fall des Misserfolgs mit dem Hauptantrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. den Antragstellern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung am G weg ... in B, Vorderhaus HP rechts, in Höhe von monatlich insgesamt 1.120,00 Euro zu erteilen, 2. den Antragstellern eine Zusicherung für die Übernahme von doppelt zu zahlenden Mieten in Höhe von maximal drei Monatsmieten als Wohnungsbeschaffungskosten zu erteilen, 3. den Antragstellern eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Einzugsrenovierung für die neue Wohnung in Höhe von 700,00 Euro zu erteilen 4. den Antragstellern eine Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten in Höhe von insgesamt 500,00 Euro zu erteilen, 5. den Antragstellern eine Zusicherung für die Begleichung der Mietkaution in Höhe von 2.460,00 Euro zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Ablehnungsentscheidung sei rechtmäßig ergangen, da die Aufwendungen für die begehrte Wohnung unangemessen hoch seien. Zwar seien im Umkreis von fünf Kilometern um die derzeitige Wohnung der Antragsteller keine abstrakt angemessenen Wohnungen verfügbar, indes seien deutlich günstigere Wohnungen als die von den Antragstellern begehrten erhältlich. Auch könnten den Antragstellern längere Fahrtzeiten zugemutet werden. Dafür spreche bereits die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 19.02.2009. Auf die Integration der Kinder in deren soziales Umfeld könne nicht abgestellt werden, da lediglich die Antragstellerin zu 3) die Schule besuche, dem Antragsteller zu 4) stehe die Einschulung und damit ohnehin ein Wechsel des sozialen Umfeldes bevor, die Antragstellerin zu 5) könne im Alter von eineinhalb Jahren noch keine schützenswerten sozialen Kontakte aufgebaut haben.
Eine im Zuge dieses Verfahrens durch das Gericht vorgenommene Recherche über verfügbaren Wohnraum im Umfeld der derzeitigen Wohnung der Antragsteller ergab u.a., dass eine 116,52 m² große Fünf-Zimmer-Wohnung in der B str ... in B angemietet werden kann, hierfür ist eine Bruttowarmmiete von 989,00 Euro monatlich zu zahlen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
II.
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivil-prozessordnung (ZPO) stets voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es hier. Die Antragsteller haben weder hinsichtlich ihres Haupt- noch bezüglich ihres Hilfsantrages die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (hierzu unter a.). Auch die grundrechtlichen Belange der Antragsteller führen zu keinem anderen Ergebnis (hierzu b.).
a. Von einem Anordnungsanspruch ist dann auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsache-verfahren bestehen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Eine Klage der Antragsteller, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung von Zusicherungen zu den Aufwendungen für die gewünschten Wohnungen in der B str ... bzw. am G weg ... sowie zur Übernahme von Mietkaution, Umzugskosten, Doppelmieten und den Kosten der Einzugsrenovierung hierfür hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsteller können keinen Anspruch auf die begehrten Verwaltungsentscheidungen herleiten.
aa. Soweit eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung in der B str ... begehrt wird, ergibt sich ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Zusicherung nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Hiernach ist der Antragsgegner als bisher örtlich zuständiger Leistungsträger nur dann verpflichtet, eine Zusicherung zu den Aufwendungen für eine gewünschte neue Wohnung zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Antragsteller indes nicht vor.
Zwar ist ein Auszug aus der derzeit von den Antragstellern bewohnten Wohnung offensichtlich erforderlich, hiervon geht auch der Antragsgegner aus. Hingegen sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die von den Antragstellern begehrte Mietwohnung in der B str ... sowohl nach den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) als auch nach dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Maßstab (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R; Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; alle zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) unangemessen hoch.
Gemäß Ziff. 4 Abs. 2 AV-Wohnen gilt als Richtwert für angemessene Brutto-Warmmieten für einen Sechs-Personen-Haushalt – hiervon ist ungeachtet der erst noch bevorstehenden Geburt des Kindes, das die Antragstellerin zu 1) derzeit erwartet, bereits jetzt auszugehen; insofern schließt sich die Kammer der Rechtsansicht der 159. Kammer des Sozialgerichts Berlin an (Beschluss vom 10.11.2008; S 159 AS ...) – ein Betrag von 755,00 Euro. Die Aufwendungen für die begehrte neue Wohnung überschreiten mit ca. 1.200 Euro den o.g. Richtwert für einen Sechs-Personen-Haushalt deutlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen, hierbei ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen.
In einem ersten Schritt ist die im konkreten Fall angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen, wobei die landesrechtlichen Regelungen zur Wohnraumförderung herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; Rdnr. 19). In Berlin ist nach Ansicht der Kammer für sechs Personen grundsätzlich eine Wohnung mit bis zu sechs Zimmern und einer Gesamtwohnfläche von bis zu 110 m² als angemessen anzusehen, wobei sich die Kammer der Rechtsansicht der 159. Kammer (Beschluss vom 10.11.2008; S 159 AS ) ausdrücklich anschließt.
In einem zweiten Schritt ist der angemessene Wohnungsstandard zu ermitteln, der regelmäßig im Quadratmetermietpreis Niederschlag findet. Als angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann anzusehen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, als Vergleichsmaßstab ist vorrangig der Wohnort des Hilfebedürftigen heranzuziehen (BSG, a.a.O., Rdnr. 20).
Zur Bezifferung des maßgebenden Quadratmetermietpreises kann auf Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken im Sinne von §§ 558c ff. BGB abgestellt werden (BSG, a.a.O., Rdnr. 23). Nach Ansicht der Kammer ist für die den Antragstellern zustehende Wohnungsgröße auf Grundlage des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Juli 2007 herausgegebenen Berliner Mietspiegels 2007 (Amtsblatt Nr. 30/2007, S. 1797ff.) von einem angemessenen Nettokaltmietpreis von 4,37 Euro je Quadratmeter auszugehen. Hierbei handelt es sich um den Mittelwert, der sich aus den mittleren Quadratmetermietpreisen der über 90m² großen Wohnungen in einfachen Wohnlagen unter Außerachtlassung einerseits der nur mit Sammelheizung oder Bad ausgestatteten, andererseits der erst nach 1991 bezugsfertig gewordenen, vergleichsweise teuren Mietwohnungen, d. h. aus den Mietspiegelfeldern J2, J4 und J10, rechnerisch ergibt [(4,27 Euro + 4,56 Euro +4,29 Euro): 3].
Die angemessenen Wohnkosten ("nettokalt") ergeben sich sodann aus dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Standard, der sich in der Miethöhe niederschlägt. Hinzu kommen zu berücksichtigende Betriebskosten in angemessener Höhe, die das Gericht mit 2,66 Euro je Quadratmeter beziffert. Diesbezüglich geht die Kammer von den durchschnittlichen Werten für die einzelnen Betriebskostenarten gemäß Betriebskostenspiegel 2007 des Deutschen Mieterbundes aus (veröffentlicht unter http://www.deutscher-mieterbund.de/pm20122007 1c.html). Hierbei haben Betriebskostenanteile für Aufzüge außer Ansatz zu bleiben, da Wohnhäuser in einfacher Lage mit einfacher Ausstattung regelmäßig über keinen Aufzug verfügen. Hieraus errechnet sich für den Antragsteller eine angemessene Bruttowarmmiete von 773,30 Euro [110 m ² x (4,37 Euro + 2,66 Euro)], wobei der bereits in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II enthaltene Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht abgesetzt wurde.
Auch ist es hinsichtlich der Antragsteller nicht geboten, nach den Umständen des Einzelfalls von dem sich rechnerisch ergebenden Wert für angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzuweichen. Ein besonderer Unterkunfts- und Ausstattungsbedarf der Antragsteller (etwa für eine behindertengerecht ausgestattete Wohnung) ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Schließlich besteht nach Überzeugung der Kammer zwar nach der Struktur des Wohnungsmarktes an ihrem Wohnort, hier in dem für die Antragsteller in Betracht kommenden örtlichen Vergleichsbereich, für die Antragsteller nicht die konkrete Möglichkeit, eine den abstrakten Angemessenheitskriterien genügende Wohnung konkret anmieten zu können (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, a.a.O., Rn. 22), indes folgt hieraus nicht, dass von dem abstrakt errechneten Angemessenheitsmaßstab so weit abzuweichen ist, dass die Aufwendungen für die von den Antragstellern begehrte Wohnung in der B straße ... als angemessen anzusehen wären.
Dabei legt die Kammer zugrunde, dass von den Antragstellern aufgrund des Grades der Verwurzelung der Antragsteller zu 3), 4) und 5) in ihrem bisherigen sozialen Umfeld, die etwa Ausdruck findet in der Nutzung eines nahe gelegenen Kindergartens bzw. einer nahe gelegenen Schule sowie von ergotherapeutischen Angeboten, auch im Lichte des Leistungsgrundsatzes des Forderns aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Umzug in das gesamte Stadtgebiet von Berlin nicht wird verlangt werden können. Hierfür gibt auch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R; vgl. Terminbericht Nr. 10/2009 vom 19.02.2009, zitiert nach www.bundessozialgericht.de) nichts her, denn hierin hat das Bundessozialgericht lediglich klargestellt, dass bei Großstädten für die Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes für die Angemessenheit von Mieten das gesamte Stadtgebiet einzubeziehen sein kann, nicht dass dieses zwingend einzubeziehen ist. Vielmehr stellt das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II klar, dass u.a. die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollen, die Unzumutbarkeit der Senkung unangemessen hoher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung begründen kann. Dieser Gedanke ist nach Ansicht der Kammer auch für die Bestimmung des örtlichen Bereiches, in dem kostenangemessener Wohnraum konkret verfügbar sein muss, heranzuziehen.
Dies zugrunde gelegt, ist als örtlicher Vergleichsmaßstab ein Umkreis von fünf Kilometern von der bisherigen Wohnung der Antragsteller anzulegen, in diesen bereich umzuziehen ist den Antragstellern ohne weiteres zumutbar. Dabei schließt sich die Kammer auch der von dem Bundessozialgericht zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vertretenen Rechtsansicht, der zufolge die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld zwar grundsätzlich zu berücksichtigen sei, von den Hilfeempfängern jedoch auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingenommen werden müssten, wie sie auch Erwerbstätigen oder Schülern zugemutet würden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; vgl. Terminbericht Nr. 10/2009 vom 19.02.2009, zitiert nach www.bundessozialgericht.de), ausdrücklich an und berücksichtigt das gut ausgebaute öffentliche Nahverkehrssystem in Berlin.
Nach eigener Recherche des Vorsitzenden sind in diesem örtlichen Bereich von 5 km um den derzeitigen Wohnort der Antragsteller zwar keine Wohnungen konkret verfügbar, die den oben beschriebenen Angemessenheitskriterien genügen. Dies führt jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass die Aufwendungen für jegliche konkret verfügbare, angemessen große Wohnung in dem örtlichen Bereich, in den ein Umzug zugemutet werden kann, als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II anzusehen sind, vielmehr ist in diesen Fällen der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit im vorgenannten Sinne unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II dahingehend auszufüllen, dass anstatt der nach der Produkttheorie errechneten Aufwendungen die Aufwendungen für die preisgünstigste konkret verfügbare, der Größe nach angemessene Unterkunftsalternative als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II anzusehen sind. Ein solches Verständnis des Kriteriums der konkreten Verfügbarkeit (abstrakt) angemessenen Alternativwohnraums deutet auch das Bundessozialgericht an, indem es dieses Kriterium dergestalt umreißt, es gelte festzustellen, ob eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 7; zitiert nach www.bundessozialgericht.de).
Konkret verfügbar, insbesondere auch ohne Wohnberechtigungsschein anzumieten, ist nach Recherche des Vorsitzenden mit der Wohnung in der B str ... jedenfalls eine Wohnung, die mit fünf Wohnräumen und einer Fläche von ca. 116 m² für sechs Personen angemessen groß ist und für die mit 989,00 Euro ("bruttowarm") deutlich geringere Aufwendungen entstehen als für die von den Antragstellern gewünschte Wohnung in der B str ... Entgegen der Ansicht der Antragsteller verfügt diese Wohnung auch über einen angemessenen Ausstattungsstandard, der Bezug dieser Wohnung ist ihnen ohne Weiteres zumutbar.
Die Antragsteller verkennen insofern grundlegend, dass bei der Beurteilung dessen, was angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II sind, grundsätzlich im Lichte der Leistungsgrundsätze aus §§ 2 ff. SGB II nicht auf die Wunsch- oder Idealwohnung abzustellen ist, sondern vielmehr auf Wohnraum, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen u.a. alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Hieraus folgt nach Überzeugung der Kammer auch, dass Hilfebedürftige in Fällen eines erforderlichen Wohnungswechsels die eigenen Ansprüche an den selbst genutzten Wohnraum auf den – einfachen – Wohnungsstandard und das Ausstattungsniveau zu beschränken haben, das sich vergleichbare Familien, die ihren Lebensunterhalt aus dem Erwerbseinkommen in einfachen, gering entlohnten Berufen bestreiten müssen, allenfalls leisten würden und könnten. Diesem Maßstab genügt u.a. eine Maisonettewohnung wie die vorerwähnte, konkret verfügbare Wohnung in der Bstr ... Diesbezüglich vermag die Kammer zudem weder die von den Antragstellern behauptete Feuchtigkeit noch einen Schimmelbefall der Wohnung zu erkennen, Rückstände in den Verfugungen der Sanitärbereiche sind mit minimalem Aufwand zu beseitigen. Auch das Vorhandensein einer Treppe in der Wohnung ändert an dieser Beurteilung nichts. Anderenfalls wäre z.B. das Bewohnen eines Einfamilienhauses für Familien mit kleinen Kindern regelmäßig unzumutbar. Vielmehr kann eine solche Treppe für kleine Kinder mit geringem Aufwand gesichert werden.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die gewünschte Wohnung in der B str ...ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die Aufwendungen für die neue Unterkunft bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, steht nicht im Ermessen des bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers. Die Zusicherung muss vielmehr bei Vorliegen der in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II genannten Voraussetzungen erteilt werden (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 SGB II Rn. 70). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist für eine Zusicherung kein Raum. Denn würde der Leistungsträger im Rahmen einer etwaigen Ermessensentscheidung dennoch eine Zusicherung erteilen, verstieße dies gegen das gesetzgeberische Konzept, unangemessene Kosten bzw. nicht erforderliche Umzüge zu vermeiden (Lang/Link, a.a.O.).
bb. Hinsichtlich der hilfsweise beantragten Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung am G weg ... gilt nichts anderes. Auch diese Aufwendungen sind sowohl nach Maßgabe der AV-Wohnen als auch nach dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Maßstab unangemessen hoch, sie sind auch deutlich höher als jene für alternativen konkret verfügbaren, im Übrigen angemessenen Wohnraum.
cc. Auch soweit die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Doppelmieten, Mietkaution, Einzugsrenovierung und Umzugskosten begehrt wird, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung begehrt wird, ist eine rechtliche Grundlage für eine solche Zusicherung nicht erkennbar. Einzugsrenovierungskosten sind nach der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, allenfalls als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragen (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R; zitiert nach www.bundessozialgericht.de), einer Zusicherung hierfür bedarf es nicht.
Mit Blick auf die Übernahme von Doppelmieten, Mietkaution und Umzugskosten besteht ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht und ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Hiernach soll die Zusicherung – zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten bzw. einer Mietkaution – erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus einem anderen Grund notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat der Antragsgegner den Umzug veranlasst, noch ist dieser aus einem anderen Grunde notwendig. Notwendig ist ein bestimmter Umzug nicht schon dann, wenn der Auszug aus einer bestimmten Unterkunft erforderlich ist, vielmehr muss auch der Einzug in eine kostenangemessene neue Unterkunft erfolgen (Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 SGB II Rn. 98 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr begehren die Antragsteller den Einzug in Unterkünfte, deren Kosten unangemessen hoch sind. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Auch aus § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Doppelmieten, Mietkaution und Umzugskosten nicht herleiten. Die Vorschrift eröffnet Ermessen des Leistungsträgers, über die Zusicherung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Berlit, a.a.O., § 22 SGB II Rn. 96). Hier ist nach Überzeugung der Kammer das Ermessen des Antragsgegners nicht dahingehend reduziert, dass allein eine Entscheidung für die Erteilung der vorgenannten Zusicherungen ermessensfehlerfrei erscheint. Besteht bereits im Rahmen von § 22 Abs. 2 SGB II kein Ermessen des Leistungsträgers hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Aufwendungen einer unangemessenen neuen Unterkunft, so hat dies in diesen Fällen erst recht im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II zu gelten, denn Ermessenserwägungen, die für die Erteilung einer Zusicherung zu Umzugs-, Wohnungsbeschaffungs- und Mietkautionskosten für den Einzug in eine Wohnung sprechen, für die aufgrund der Unangemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung keine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II in Betracht kommt und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch nicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II in voller Höhe zu übernehmen sind, sind nicht denkbar.
b. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de) führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn für die Antragsteller entstehen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Beein-trächtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, mit der Folge, dass diese ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gleichsam rechtsschutzlos gestellt sind. Insbesondere sind die Antragsteller in dem Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, nicht gezwungen, die derzeitigen, klar unzumutbaren Wohnverhältnisse dauerhaft fortzusetzen.
Zwar droht hinsichtlich der von den Antragstellern gewünschten Wohnungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die anderweitige Vermietung mit der Folge, dass diesbezüglich der Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme. Jedoch steht den Antragstellern auch in diesem Falle die Möglichkeit offen, die günstigste in dem oben beschriebenen räumlichen Bereich, in den umzuziehen den Antragstellern zugemutet werden kann, verfügbare, angemessen große und angemessen ausgestattete Wohnung zu beziehen. Angesichts der von dem Antragsgegner vertretenen Rechtsansicht und seiner im Verlauf des hiesigen Verfahrens gezeigten Vergleichsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass für die hierfür entstehenden Aufwendungen ohne weiteres eine Zusicherung erteilt werden wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gründe:
1. Die 1975 geborene Antragstellerin zu 1), ihr Lebensgefährte, der 1977 geborene Antragsteller zu 2), und die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1), die Antragsteller zu 3) bis 5), beziehen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Die Antragsteller bewohnen derzeit gemeinsam eine Dreieinhalb-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 65 m². Die Antragsteller zu 4) und 5) besuchen einen Kindergarten in der G.straße, die Antragstellerin zu 3) besucht die S -Grundschule in der S.straße unweit der Wohnung der Antragsteller. Die Antragsteller zu 3) und 4) nehmen einmal wöchentlich an einer sensorischen Wahrnehmungstherapie in einer in der C,,,straße befindlichen ergotherapeutischen Praxis teil.
Die Antragstellerin zu 1) ist schwanger, der errechnete Geburtstermin für ihr viertes Kind ist im März 2009. Bei der Antragstellerin besteht eine Risikoschwangerschaft mit einem erhöhten Risiko für eine Frühgeburt.
Nachdem der Antragsgegner die Erteilung einer Zusicherung, bezogen auf eine Wohnung in der Kstraße ... in B, abgelehnt hatte, verpflichtete das Sozialgericht Berlin auf Antrag der Antragsteller durch Beschluss vom 10.11.2008 den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Aufwendungen für die vorgenannte Wohnung, für die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der Maklercourtage und der Mietkaution sowie für die Übernahme von Umzugskosten (Az. S 159 AS ER). Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird Bezug genommen auf den genannten Beschluss. Vor einer Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss des SG Berlin wurde die Wohnung in der K straße ... anderweitig vermietet.
Daraufhin beantragten die Antragsteller am 11.12.2008 bei dem Antragsgegner die "Kostenübernahme bezüglich der Mietkosten, der Kaution, der doppelt zu zahlenden Mieten sowie der Umzugskosten" für eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 149 m² in der B straße ..., ... Obergeschoss links, B. Hierfür ist ausweislich des dem Antragsgegner vorgelegten Wohnungsangebots eine monatliche Gesamtmiete von ca. 1.058,00 Euro zuzüglich Vorauszahlungen auf die Kosten der Gasversorgung für die Gasetagenheizung in Höhe von ca. 149,00 Euro monatlich zu entrichten. Den Antrag lehnte der Antragsgegner durch Bescheid vom 17.12.2008 ab. Zwar sei aufgrund der derzeit unzumutbaren Wohnverhältnisse der Antragsteller ein Umzug erforderlich, indes liege die Brutto-Warmmiete für die gewünschte Wohnung über dem sich nach der AV-Wohnen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz für einen Haushalt mit sechs und mehr Personen ergebenden Grenzbetrag von 755,00 Euro. Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 21.12.2008 Widerspruch ein, über den der Antragsgegner bislang nicht entschieden hat.
Durch Bescheid vom 23.12.2008 erteilte das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Amt für Bürgerdienste – Wohnen, den Antragstellern zu 1), 2) und 5) einen Wohnberechtigungsschein für eine Wohnung mit vier Wohnräumen. Die Antragsteller zu 3) und 4) wurden hierbei nicht berücksichtigt, weil keine Sorgerechtserklärung des anderen Elternteils vorgelegt wurde.
Mit ihrem am 23.12.2008 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen die Antragsteller ihr Begehren hinsichtlich der Zusicherungen für die Wohnung in der B.straße weiter. Darüber hinaus haben sie ein Wohnungsangebot für eine Wohnung am G.weg ... in B (monatliche Gesamtaufwendungen 1.120,00 Euro) vorgelegt, für die sie hilfsweise eine Zusicherung zu erreichen suchen. Die Antragsteller sind im Wesentlichen der Ansicht, zwar seien die Aufwendungen für die begehrte Wohnung unangemessen, jedoch seien diese aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls durch den Antragsgegner zu tragen. Wohnungen zu angemessenen Kosten seien nicht erhältlich.
Die Antragsteller beantragen nunmehr sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. den Antragstellern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung in der B str ..., B, ... Obergeschoss links, in Höhe von monatlich 1.058,00 Euro kalt zuzüglich der Vorauszahlungen für die Kosten der Gasversorgung in Höhe von voraussichtlich 149,00 Euro monatlich zu erteilen, 2. den Antragstellern eine Zusicherung für die Übernahme von doppelt zu zahlenden Mieten in Höhe von maximal drei Monatsmieten als Wohnungsbeschaffungskosten zu erteilen, 3. den Antragstellern eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Einzugsrenovierung für die neue Wohnung in Höhe von 700,00 Euro zu erteilen 4. den Antragstellern eine Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten in Höhe von insgesamt 500,00 Euro zu erteilen, 5. den Antragstellern eine Zusicherung für die Begleichung der Mietkaution in Höhe von 2.682,00 Euro zu erteilen,
sowie hilfsweise für den Fall des Misserfolgs mit dem Hauptantrag,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. den Antragstellern vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung am G weg ... in B, Vorderhaus HP rechts, in Höhe von monatlich insgesamt 1.120,00 Euro zu erteilen, 2. den Antragstellern eine Zusicherung für die Übernahme von doppelt zu zahlenden Mieten in Höhe von maximal drei Monatsmieten als Wohnungsbeschaffungskosten zu erteilen, 3. den Antragstellern eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Einzugsrenovierung für die neue Wohnung in Höhe von 700,00 Euro zu erteilen 4. den Antragstellern eine Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten in Höhe von insgesamt 500,00 Euro zu erteilen, 5. den Antragstellern eine Zusicherung für die Begleichung der Mietkaution in Höhe von 2.460,00 Euro zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Ablehnungsentscheidung sei rechtmäßig ergangen, da die Aufwendungen für die begehrte Wohnung unangemessen hoch seien. Zwar seien im Umkreis von fünf Kilometern um die derzeitige Wohnung der Antragsteller keine abstrakt angemessenen Wohnungen verfügbar, indes seien deutlich günstigere Wohnungen als die von den Antragstellern begehrten erhältlich. Auch könnten den Antragstellern längere Fahrtzeiten zugemutet werden. Dafür spreche bereits die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 19.02.2009. Auf die Integration der Kinder in deren soziales Umfeld könne nicht abgestellt werden, da lediglich die Antragstellerin zu 3) die Schule besuche, dem Antragsteller zu 4) stehe die Einschulung und damit ohnehin ein Wechsel des sozialen Umfeldes bevor, die Antragstellerin zu 5) könne im Alter von eineinhalb Jahren noch keine schützenswerten sozialen Kontakte aufgebaut haben.
Eine im Zuge dieses Verfahrens durch das Gericht vorgenommene Recherche über verfügbaren Wohnraum im Umfeld der derzeitigen Wohnung der Antragsteller ergab u.a., dass eine 116,52 m² große Fünf-Zimmer-Wohnung in der B str ... in B angemietet werden kann, hierfür ist eine Bruttowarmmiete von 989,00 Euro monatlich zu zahlen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
II.
1. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unbegründet.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivil-prozessordnung (ZPO) stets voraus, dass die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sind. Daran fehlt es hier. Die Antragsteller haben weder hinsichtlich ihres Haupt- noch bezüglich ihres Hilfsantrages die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (hierzu unter a.). Auch die grundrechtlichen Belange der Antragsteller führen zu keinem anderen Ergebnis (hierzu b.).
a. Von einem Anordnungsanspruch ist dann auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten für das Hauptsache-verfahren bestehen. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Eine Klage der Antragsteller, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung von Zusicherungen zu den Aufwendungen für die gewünschten Wohnungen in der B str ... bzw. am G weg ... sowie zur Übernahme von Mietkaution, Umzugskosten, Doppelmieten und den Kosten der Einzugsrenovierung hierfür hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die Antragsteller können keinen Anspruch auf die begehrten Verwaltungsentscheidungen herleiten.
aa. Soweit eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung in der B str ... begehrt wird, ergibt sich ein Anspruch der Antragsteller auf die begehrte Zusicherung nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Hiernach ist der Antragsgegner als bisher örtlich zuständiger Leistungsträger nur dann verpflichtet, eine Zusicherung zu den Aufwendungen für eine gewünschte neue Wohnung zu erteilen, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Antragsteller indes nicht vor.
Zwar ist ein Auszug aus der derzeit von den Antragstellern bewohnten Wohnung offensichtlich erforderlich, hiervon geht auch der Antragsgegner aus. Hingegen sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die von den Antragstellern begehrte Mietwohnung in der B str ... sowohl nach den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (AV-Wohnen) als auch nach dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Maßstab (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 43/06 R; Urteil vom 18.06.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; alle zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de) unangemessen hoch.
Gemäß Ziff. 4 Abs. 2 AV-Wohnen gilt als Richtwert für angemessene Brutto-Warmmieten für einen Sechs-Personen-Haushalt – hiervon ist ungeachtet der erst noch bevorstehenden Geburt des Kindes, das die Antragstellerin zu 1) derzeit erwartet, bereits jetzt auszugehen; insofern schließt sich die Kammer der Rechtsansicht der 159. Kammer des Sozialgerichts Berlin an (Beschluss vom 10.11.2008; S 159 AS ...) – ein Betrag von 755,00 Euro. Die Aufwendungen für die begehrte neue Wohnung überschreiten mit ca. 1.200 Euro den o.g. Richtwert für einen Sechs-Personen-Haushalt deutlich.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen, hierbei ist eine mehrstufige Prüfung vorzunehmen.
In einem ersten Schritt ist die im konkreten Fall angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen, wobei die landesrechtlichen Regelungen zur Wohnraumförderung herangezogen werden können (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R; Rdnr. 19). In Berlin ist nach Ansicht der Kammer für sechs Personen grundsätzlich eine Wohnung mit bis zu sechs Zimmern und einer Gesamtwohnfläche von bis zu 110 m² als angemessen anzusehen, wobei sich die Kammer der Rechtsansicht der 159. Kammer (Beschluss vom 10.11.2008; S 159 AS ) ausdrücklich anschließt.
In einem zweiten Schritt ist der angemessene Wohnungsstandard zu ermitteln, der regelmäßig im Quadratmetermietpreis Niederschlag findet. Als angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann anzusehen, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, als Vergleichsmaßstab ist vorrangig der Wohnort des Hilfebedürftigen heranzuziehen (BSG, a.a.O., Rdnr. 20).
Zur Bezifferung des maßgebenden Quadratmetermietpreises kann auf Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken im Sinne von §§ 558c ff. BGB abgestellt werden (BSG, a.a.O., Rdnr. 23). Nach Ansicht der Kammer ist für die den Antragstellern zustehende Wohnungsgröße auf Grundlage des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Juli 2007 herausgegebenen Berliner Mietspiegels 2007 (Amtsblatt Nr. 30/2007, S. 1797ff.) von einem angemessenen Nettokaltmietpreis von 4,37 Euro je Quadratmeter auszugehen. Hierbei handelt es sich um den Mittelwert, der sich aus den mittleren Quadratmetermietpreisen der über 90m² großen Wohnungen in einfachen Wohnlagen unter Außerachtlassung einerseits der nur mit Sammelheizung oder Bad ausgestatteten, andererseits der erst nach 1991 bezugsfertig gewordenen, vergleichsweise teuren Mietwohnungen, d. h. aus den Mietspiegelfeldern J2, J4 und J10, rechnerisch ergibt [(4,27 Euro + 4,56 Euro +4,29 Euro): 3].
Die angemessenen Wohnkosten ("nettokalt") ergeben sich sodann aus dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und dem angemessenen Standard, der sich in der Miethöhe niederschlägt. Hinzu kommen zu berücksichtigende Betriebskosten in angemessener Höhe, die das Gericht mit 2,66 Euro je Quadratmeter beziffert. Diesbezüglich geht die Kammer von den durchschnittlichen Werten für die einzelnen Betriebskostenarten gemäß Betriebskostenspiegel 2007 des Deutschen Mieterbundes aus (veröffentlicht unter http://www.deutscher-mieterbund.de/pm20122007 1c.html). Hierbei haben Betriebskostenanteile für Aufzüge außer Ansatz zu bleiben, da Wohnhäuser in einfacher Lage mit einfacher Ausstattung regelmäßig über keinen Aufzug verfügen. Hieraus errechnet sich für den Antragsteller eine angemessene Bruttowarmmiete von 773,30 Euro [110 m ² x (4,37 Euro + 2,66 Euro)], wobei der bereits in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II enthaltene Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung nicht abgesetzt wurde.
Auch ist es hinsichtlich der Antragsteller nicht geboten, nach den Umständen des Einzelfalls von dem sich rechnerisch ergebenden Wert für angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzuweichen. Ein besonderer Unterkunfts- und Ausstattungsbedarf der Antragsteller (etwa für eine behindertengerecht ausgestattete Wohnung) ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Schließlich besteht nach Überzeugung der Kammer zwar nach der Struktur des Wohnungsmarktes an ihrem Wohnort, hier in dem für die Antragsteller in Betracht kommenden örtlichen Vergleichsbereich, für die Antragsteller nicht die konkrete Möglichkeit, eine den abstrakten Angemessenheitskriterien genügende Wohnung konkret anmieten zu können (vgl. zu diesem Erfordernis: BSG, a.a.O., Rn. 22), indes folgt hieraus nicht, dass von dem abstrakt errechneten Angemessenheitsmaßstab so weit abzuweichen ist, dass die Aufwendungen für die von den Antragstellern begehrte Wohnung in der B straße ... als angemessen anzusehen wären.
Dabei legt die Kammer zugrunde, dass von den Antragstellern aufgrund des Grades der Verwurzelung der Antragsteller zu 3), 4) und 5) in ihrem bisherigen sozialen Umfeld, die etwa Ausdruck findet in der Nutzung eines nahe gelegenen Kindergartens bzw. einer nahe gelegenen Schule sowie von ergotherapeutischen Angeboten, auch im Lichte des Leistungsgrundsatzes des Forderns aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Umzug in das gesamte Stadtgebiet von Berlin nicht wird verlangt werden können. Hierfür gibt auch die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 19.02.2009 (B 4 AS 30/08 R; vgl. Terminbericht Nr. 10/2009 vom 19.02.2009, zitiert nach www.bundessozialgericht.de) nichts her, denn hierin hat das Bundessozialgericht lediglich klargestellt, dass bei Großstädten für die Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabes für die Angemessenheit von Mieten das gesamte Stadtgebiet einzubeziehen sein kann, nicht dass dieses zwingend einzubeziehen ist. Vielmehr stellt das Bundessozialgericht in der genannten Entscheidung zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II klar, dass u.a. die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollen, die Unzumutbarkeit der Senkung unangemessen hoher Aufwendungen für Unterkunft und Heizung begründen kann. Dieser Gedanke ist nach Ansicht der Kammer auch für die Bestimmung des örtlichen Bereiches, in dem kostenangemessener Wohnraum konkret verfügbar sein muss, heranzuziehen.
Dies zugrunde gelegt, ist als örtlicher Vergleichsmaßstab ein Umkreis von fünf Kilometern von der bisherigen Wohnung der Antragsteller anzulegen, in diesen bereich umzuziehen ist den Antragstellern ohne weiteres zumutbar. Dabei schließt sich die Kammer auch der von dem Bundessozialgericht zu § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vertretenen Rechtsansicht, der zufolge die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld zwar grundsätzlich zu berücksichtigen sei, von den Hilfeempfängern jedoch auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hingenommen werden müssten, wie sie auch Erwerbstätigen oder Schülern zugemutet würden (Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; vgl. Terminbericht Nr. 10/2009 vom 19.02.2009, zitiert nach www.bundessozialgericht.de), ausdrücklich an und berücksichtigt das gut ausgebaute öffentliche Nahverkehrssystem in Berlin.
Nach eigener Recherche des Vorsitzenden sind in diesem örtlichen Bereich von 5 km um den derzeitigen Wohnort der Antragsteller zwar keine Wohnungen konkret verfügbar, die den oben beschriebenen Angemessenheitskriterien genügen. Dies führt jedoch nach Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass die Aufwendungen für jegliche konkret verfügbare, angemessen große Wohnung in dem örtlichen Bereich, in den ein Umzug zugemutet werden kann, als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II anzusehen sind, vielmehr ist in diesen Fällen der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit im vorgenannten Sinne unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II dahingehend auszufüllen, dass anstatt der nach der Produkttheorie errechneten Aufwendungen die Aufwendungen für die preisgünstigste konkret verfügbare, der Größe nach angemessene Unterkunftsalternative als angemessen im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II anzusehen sind. Ein solches Verständnis des Kriteriums der konkreten Verfügbarkeit (abstrakt) angemessenen Alternativwohnraums deutet auch das Bundessozialgericht an, indem es dieses Kriterium dergestalt umreißt, es gelte festzustellen, ob eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 7; zitiert nach www.bundessozialgericht.de).
Konkret verfügbar, insbesondere auch ohne Wohnberechtigungsschein anzumieten, ist nach Recherche des Vorsitzenden mit der Wohnung in der B str ... jedenfalls eine Wohnung, die mit fünf Wohnräumen und einer Fläche von ca. 116 m² für sechs Personen angemessen groß ist und für die mit 989,00 Euro ("bruttowarm") deutlich geringere Aufwendungen entstehen als für die von den Antragstellern gewünschte Wohnung in der B str ... Entgegen der Ansicht der Antragsteller verfügt diese Wohnung auch über einen angemessenen Ausstattungsstandard, der Bezug dieser Wohnung ist ihnen ohne Weiteres zumutbar.
Die Antragsteller verkennen insofern grundlegend, dass bei der Beurteilung dessen, was angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II sind, grundsätzlich im Lichte der Leistungsgrundsätze aus §§ 2 ff. SGB II nicht auf die Wunsch- oder Idealwohnung abzustellen ist, sondern vielmehr auf Wohnraum, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen u.a. alle Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Hieraus folgt nach Überzeugung der Kammer auch, dass Hilfebedürftige in Fällen eines erforderlichen Wohnungswechsels die eigenen Ansprüche an den selbst genutzten Wohnraum auf den – einfachen – Wohnungsstandard und das Ausstattungsniveau zu beschränken haben, das sich vergleichbare Familien, die ihren Lebensunterhalt aus dem Erwerbseinkommen in einfachen, gering entlohnten Berufen bestreiten müssen, allenfalls leisten würden und könnten. Diesem Maßstab genügt u.a. eine Maisonettewohnung wie die vorerwähnte, konkret verfügbare Wohnung in der Bstr ... Diesbezüglich vermag die Kammer zudem weder die von den Antragstellern behauptete Feuchtigkeit noch einen Schimmelbefall der Wohnung zu erkennen, Rückstände in den Verfugungen der Sanitärbereiche sind mit minimalem Aufwand zu beseitigen. Auch das Vorhandensein einer Treppe in der Wohnung ändert an dieser Beurteilung nichts. Anderenfalls wäre z.B. das Bewohnen eines Einfamilienhauses für Familien mit kleinen Kindern regelmäßig unzumutbar. Vielmehr kann eine solche Treppe für kleine Kinder mit geringem Aufwand gesichert werden.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die gewünschte Wohnung in der B str ...ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Die Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II, die Aufwendungen für die neue Unterkunft bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, steht nicht im Ermessen des bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers. Die Zusicherung muss vielmehr bei Vorliegen der in § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II genannten Voraussetzungen erteilt werden (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 SGB II Rn. 70). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist für eine Zusicherung kein Raum. Denn würde der Leistungsträger im Rahmen einer etwaigen Ermessensentscheidung dennoch eine Zusicherung erteilen, verstieße dies gegen das gesetzgeberische Konzept, unangemessene Kosten bzw. nicht erforderliche Umzüge zu vermeiden (Lang/Link, a.a.O.).
bb. Hinsichtlich der hilfsweise beantragten Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung am G weg ... gilt nichts anderes. Auch diese Aufwendungen sind sowohl nach Maßgabe der AV-Wohnen als auch nach dem von dem Bundessozialgericht entwickelten Maßstab unangemessen hoch, sie sind auch deutlich höher als jene für alternativen konkret verfügbaren, im Übrigen angemessenen Wohnraum.
cc. Auch soweit die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Doppelmieten, Mietkaution, Einzugsrenovierung und Umzugskosten begehrt wird, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Soweit die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung begehrt wird, ist eine rechtliche Grundlage für eine solche Zusicherung nicht erkennbar. Einzugsrenovierungskosten sind nach der Rechtsansicht des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, allenfalls als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu tragen (Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R; zitiert nach www.bundessozialgericht.de), einer Zusicherung hierfür bedarf es nicht.
Mit Blick auf die Übernahme von Doppelmieten, Mietkaution und Umzugskosten besteht ein Anordnungsanspruch ebenfalls nicht und ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II. Hiernach soll die Zusicherung – zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten bzw. einer Mietkaution – erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus einem anderen Grund notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder hat der Antragsgegner den Umzug veranlasst, noch ist dieser aus einem anderen Grunde notwendig. Notwendig ist ein bestimmter Umzug nicht schon dann, wenn der Auszug aus einer bestimmten Unterkunft erforderlich ist, vielmehr muss auch der Einzug in eine kostenangemessene neue Unterkunft erfolgen (Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 SGB II Rn. 98 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr begehren die Antragsteller den Einzug in Unterkünfte, deren Kosten unangemessen hoch sind. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Auch aus § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können die Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme von Doppelmieten, Mietkaution und Umzugskosten nicht herleiten. Die Vorschrift eröffnet Ermessen des Leistungsträgers, über die Zusicherung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (Berlit, a.a.O., § 22 SGB II Rn. 96). Hier ist nach Überzeugung der Kammer das Ermessen des Antragsgegners nicht dahingehend reduziert, dass allein eine Entscheidung für die Erteilung der vorgenannten Zusicherungen ermessensfehlerfrei erscheint. Besteht bereits im Rahmen von § 22 Abs. 2 SGB II kein Ermessen des Leistungsträgers hinsichtlich der Erteilung einer Zusicherung für die Aufwendungen einer unangemessenen neuen Unterkunft, so hat dies in diesen Fällen erst recht im Rahmen von § 22 Abs. 3 SGB II zu gelten, denn Ermessenserwägungen, die für die Erteilung einer Zusicherung zu Umzugs-, Wohnungsbeschaffungs- und Mietkautionskosten für den Einzug in eine Wohnung sprechen, für die aufgrund der Unangemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung keine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II in Betracht kommt und die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch nicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II in voller Höhe zu übernehmen sind, sind nicht denkbar.
b. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de) führen hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn für die Antragsteller entstehen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Beein-trächtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, mit der Folge, dass diese ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gleichsam rechtsschutzlos gestellt sind. Insbesondere sind die Antragsteller in dem Fall, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht, nicht gezwungen, die derzeitigen, klar unzumutbaren Wohnverhältnisse dauerhaft fortzusetzen.
Zwar droht hinsichtlich der von den Antragstellern gewünschten Wohnungen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die anderweitige Vermietung mit der Folge, dass diesbezüglich der Rechtsschutz in der Hauptsache zu spät käme. Jedoch steht den Antragstellern auch in diesem Falle die Möglichkeit offen, die günstigste in dem oben beschriebenen räumlichen Bereich, in den umzuziehen den Antragstellern zugemutet werden kann, verfügbare, angemessen große und angemessen ausgestattete Wohnung zu beziehen. Angesichts der von dem Antragsgegner vertretenen Rechtsansicht und seiner im Verlauf des hiesigen Verfahrens gezeigten Vergleichsbereitschaft kann davon ausgegangen werden, dass für die hierfür entstehenden Aufwendungen ohne weiteres eine Zusicherung erteilt werden wird.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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