Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
166
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 166 KR 504/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 und 26. März 2009 werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 731,58 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 09. Februar 2009 und vom 31. März 2009 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 und 26. März 2009 anzuordnen, sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der am 20. März 2009 beim Sozialgericht zunächst eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Abgabenbescheides der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 ist gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Ebenso wenig hat der Widerspruch vom 31. März 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2009 aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin hat bezüglich des letztgenannten Bescheides in zulässiger Weise gemäß § 99 SGG analog ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 02. April 2009 erweitert. Die insoweit vorliegende Änderung des Antrages ist sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Die Antragstellerin wird sowohl mit dem Bescheid vom 22. Januar 2009 als auch mit dem Bescheid vom 26. März 2009 zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe nach den §§ 23 ff. des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) herangezogen. Während der Bescheid vom 22. Januar 2009 die Abgabepflicht für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 betrifft und eine Gesamtsumme von 982,70 EUR benennt, wird im angefochtenen Bescheid vom 26. März 2009 die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2008 in Höhe von 480,45 EUR festgesetzt. Gegen beide Bescheide wendet sich die Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung, die Erhebung der Künstlersozialabgabe sei verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich unzulässig, da es sich bei ihr um eine Steuer handele. Vor diesem Hintergrund dient es der Prozessökonomie, beide Anträge in einem Verfahren zusammenzufassen. Die Anträge sind jedoch unbegründet, weil das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Bescheide nicht überwiegt. Der Maßstab für die Begründetheitsprüfung ergibt sich in den Fällen der hier vorliegenden Art, in denen die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes entfällt, aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Hiernach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide feststellen. Solche bestehen nur dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind die §§ 23 ff. KSVG. Hiernach hat die Antragsgegnerin von den zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage zu erheben. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG u.a. die Entgelte für künstlerische Werke und Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler zahlt, auch wenn diese selbst nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Über die grundsätzliche Abgabepflicht der Antragstellerin nach dem KSVG streiten die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht. Streitig ist alleine, ob es sich bei der Künstlersozialabgabe um eine nach Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern (ABl.L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) unzulässige Umsatzsteuer handelt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche gegen die Beitragsbescheide als gering anzusehen. Denn wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Künstlersozialabgabe nicht um eine Steuer, sondern um einen verfassungsgemäßen Sozialversicherungsbeitrag. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 08. April 1987 (2 BvR 909/82 u.a., NJW 1987, 3115) festgestellt. Bis zu dieser Entscheidung bestanden Zweifel, ob es sich bei der Künstlersozialabgabe nach dem im Jahr 1983 in Kraft getretenen KSVG um eine (unzulässige) Sonderabgabe oder Steuer oder einen (nicht verfassungsgemäßen) Sozialversicherungsbeitrag handele. Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber in der o.a. Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des KSVG im Wesentlichen bestätigt und festgestellt, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe um einen verfassungsgemäßen Sozialversicherungsbeitrag handele, der den Prüfungsmaßstäben, die sich aus den Grundrechten der Art. 12 Abs. 1, 14, 2 Abs. 1 und insbesondere auch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergäben, Stand hielte. Angesichts dieser Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, hält die Kammer weitere Ausführungen zur Rechtsnatur der Künstlersozialabgabe für entbehrlich. Angesichts dessen, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe nicht um eine Steuer handelt, ist der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen die 6. Richtlinie nicht zu erkennen. Dass die Vollziehung der Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige Härte darstellte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt danach nur vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können. Derartige Nachteile, die z.B. in der Vernichtung oder Gefährdung des Unternehmens der Antragstellerin zu sehen wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch wenn die Situation der Antragstellerin wirtschaftlich angespannt ist, ist nicht erkennbar, dass angesichts der Umsatzerlöse in Höhe von 414.761,38 EUR im Januar 2009 und von 352.202,36 EUR durch die Zahlung der Künstlersozialabgabe in Höhe von insgesamt 1.463,15 EUR der Bestand des Unternehmens ernsthaft gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Stundung bei Kontaktaufnahme mit der Einzugsstelle gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes. Hierbei hat das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache festgesetzt, der dem mit den angefochtenen Bescheiden von der Antragstellerin geforderten Gesamtbetrag entspricht.
Gründe:
Die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 09. Februar 2009 und vom 31. März 2009 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 und 26. März 2009 anzuordnen, sind zulässig, haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der am 20. März 2009 beim Sozialgericht zunächst eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich des Abgabenbescheides der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2009 ist gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, weil der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Ebenso wenig hat der Widerspruch vom 31. März 2009 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. März 2009 aufschiebende Wirkung. Die Antragstellerin hat bezüglich des letztgenannten Bescheides in zulässiger Weise gemäß § 99 SGG analog ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 02. April 2009 erweitert. Die insoweit vorliegende Änderung des Antrages ist sachdienlich im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Die Antragstellerin wird sowohl mit dem Bescheid vom 22. Januar 2009 als auch mit dem Bescheid vom 26. März 2009 zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe nach den §§ 23 ff. des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (KSVG) herangezogen. Während der Bescheid vom 22. Januar 2009 die Abgabepflicht für die Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 betrifft und eine Gesamtsumme von 982,70 EUR benennt, wird im angefochtenen Bescheid vom 26. März 2009 die Künstlersozialabgabe für das Jahr 2008 in Höhe von 480,45 EUR festgesetzt. Gegen beide Bescheide wendet sich die Antragstellerin im Wesentlichen mit der Begründung, die Erhebung der Künstlersozialabgabe sei verfassungsrechtlich und gemeinschaftsrechtlich unzulässig, da es sich bei ihr um eine Steuer handele. Vor diesem Hintergrund dient es der Prozessökonomie, beide Anträge in einem Verfahren zusammenzufassen. Die Anträge sind jedoch unbegründet, weil das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung ihrer Bescheide nicht überwiegt. Der Maßstab für die Begründetheitsprüfung ergibt sich in den Fällen der hier vorliegenden Art, in denen die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes entfällt, aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Hiernach soll die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beides ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide feststellen. Solche bestehen nur dann, wenn der Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide sind die §§ 23 ff. KSVG. Hiernach hat die Antragsgegnerin von den zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (Künstlersozialabgabe) nach einem Vomhundertsatz der Bemessungsgrundlage zu erheben. Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG u.a. die Entgelte für künstlerische Werke und Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler zahlt, auch wenn diese selbst nach dem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Über die grundsätzliche Abgabepflicht der Antragstellerin nach dem KSVG streiten die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens nicht. Streitig ist alleine, ob es sich bei der Künstlersozialabgabe um eine nach Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern (ABl.L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) unzulässige Umsatzsteuer handelt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche gegen die Beitragsbescheide als gering anzusehen. Denn wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Künstlersozialabgabe nicht um eine Steuer, sondern um einen verfassungsgemäßen Sozialversicherungsbeitrag. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 08. April 1987 (2 BvR 909/82 u.a., NJW 1987, 3115) festgestellt. Bis zu dieser Entscheidung bestanden Zweifel, ob es sich bei der Künstlersozialabgabe nach dem im Jahr 1983 in Kraft getretenen KSVG um eine (unzulässige) Sonderabgabe oder Steuer oder einen (nicht verfassungsgemäßen) Sozialversicherungsbeitrag handele. Das Bundesverfassungsgericht hat demgegenüber in der o.a. Entscheidung die Verfassungsmäßigkeit des KSVG im Wesentlichen bestätigt und festgestellt, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe um einen verfassungsgemäßen Sozialversicherungsbeitrag handele, der den Prüfungsmaßstäben, die sich aus den Grundrechten der Art. 12 Abs. 1, 14, 2 Abs. 1 und insbesondere auch Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ergäben, Stand hielte. Angesichts dieser Entscheidung, auf die in vollem Umfang Bezug genommen wird, hält die Kammer weitere Ausführungen zur Rechtsnatur der Künstlersozialabgabe für entbehrlich. Angesichts dessen, dass es sich bei der Künstlersozialabgabe nicht um eine Steuer handelt, ist der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen die 6. Richtlinie nicht zu erkennen. Dass die Vollziehung der Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige Härte darstellte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt danach nur vor, wenn dem Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden können. Derartige Nachteile, die z.B. in der Vernichtung oder Gefährdung des Unternehmens der Antragstellerin zu sehen wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch wenn die Situation der Antragstellerin wirtschaftlich angespannt ist, ist nicht erkennbar, dass angesichts der Umsatzerlöse in Höhe von 414.761,38 EUR im Januar 2009 und von 352.202,36 EUR durch die Zahlung der Künstlersozialabgabe in Höhe von insgesamt 1.463,15 EUR der Bestand des Unternehmens ernsthaft gefährdet wäre. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer Stundung bei Kontaktaufnahme mit der Einzugsstelle gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 des Gerichtskostengesetzes. Hierbei hat das Gericht wegen des nur vorläufigen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens den Streitwert auf die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache festgesetzt, der dem mit den angefochtenen Bescheiden von der Antragstellerin geforderten Gesamtbetrag entspricht.
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