Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
106
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 11673/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Leistungs-zeitraum 6. Juni bis 30. November 2006. Am 21. Februar 2006 beantragten die 1952 geborene Klägerin und der 1947 geborene Kläger bei dem Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetz-buch – SGB II -. Mit Bescheid vom 6. Mai 2006 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil die Kläger ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen bestreiten könnten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 zurück. Am 6. Juni 2006 beantragten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Zum diesem Zeitpunkt verfügten die Kläger zumindest über die folgenden Vermögenswerte:
1. Grundstück in ... B, Aweg, Verkehrswert 60.420,00 Euro,
2. Lebensversicherung H-M-Versicherung, (Einzahlungsbetrag 20.400,00 Euro) Rückkaufswert 13.287,28 Euro,
3. Rentenversicherung H-M-Versicherung 5.590,79 Euro,
4. Girokonto Nr. 1 17.470,74 Euro,
5. Girokonto Nr. 2 9.867,49 Euro,
6. Bausparvertrag 280,00 Euro,
Gesamtbetrag 106.916,30 Euro.
Das unbebaute Grundstück in B ist 1007 m² groß und wurde dem Kläger 1997 von seiner Mut-ter geschenkt, eine Nutzung durch die Kläger findet derzeit nicht statt. Für die Lebensversiche-rung des Klägers ist ein vertraglicher Verwertungsausschluss bis zum Eintritt in den Ruhestand nachgewiesen. Mit Bescheid vom 16. Juni 2006 lehnte der Beklagte den Antrag erneut mit der Begründung ab, dass wegen des Vermögens keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Auf den Widerspruch der Kläger hiergegen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2006 Leistungen nach dem SGB II für den Leistungszeitraum 6. Juni bis 30. November 2006 darlehensweise unter Anrechnung von Einkommen der Kläger und Berücksichtigung eines Mehrbedarfes we-gen kostenaufwändiger Ernährung für die Klägerin. Mit weiterem Bescheid vom 29. November 2006 gewährte der Beklagte die Leistungen darlehensweise und bestimmte, dass nach der Verwertung des Vermögens das Darlehen sofort in einer Summe zurückzuzahlen sei. Den Wi-derspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 zurück und führte aus, dass die Kläger nach Abzug der Freibeträge ihr Vermögen zu verwerten hätten. Da ihnen wegen der Immobiliensituation ein sofortiger Zugriff auf das Grundstücks-vermögen nicht möglich sei, würden die Leistungen darlehensweise gewährt. Mit Änderungs-bescheid vom 1. Dezember 2006 berücksichtigte der Beklagte weiteres Einkommen der Kläge-rin. Gegen die Bescheide vom 21. und 29. November sowie 1. Dezember 2006 legten die Klä-ger jeweils Widerspruch ein. Mit ihrer am 19. Dezember 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Klage verfolgen die Klä-ger ihr Begehren weiter. Eine Verwertung des Grundstücks sei ihnen nicht zumutbar. Das Grundstück solle für ihren Sohn erhalten und in der Familie bleiben. Den ebenfalls am 19. Dezember 2006 eingereichten Eilantrag haben die Kläger zurückgenom-men. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 21., 24., und 29. November 2006 als unzulässig zurück, weil diese bereits im Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 enthalten seien. Mit weiterem Wider-spruchsbescheid vom 2. Januar 2007, der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des lau-fenden Klageverfahrens geworden ist, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ände-rungsbescheid vom 1. Dezember 2006 zurück.
Die Kläger beantragen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 6. Juni 2006 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. November 2006 und 2. Januar 2007 Leistungen nach dem SGB II uneingeschränkt ohne Darlehensgewährung zu gewähren, und den Bescheid vom 29. November 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte, der die Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten und der Gerichtsakte S 106 11673/06 ER verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhand-lung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 6. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007, der nach § 96 SGG Gegenstand des lau-fenden Klageverfahrens geworden ist, sowie der Darlehensbewilligungsbescheid vom 29. No-vember 2006. Die erwerbsfähigen Kläger haben für den hier streitigen Leistungszeitraum vom 6. Juni bis 30. November 2006 auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 4, 19 Satz 1 SGB II lediglich Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege des Darlehens. Die Kläger sind nicht als hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II anzusehen. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensun-terhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderli-che Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozial-leistungen erhält. Die Kläger können ihren Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestreiten. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegens-tände zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 4 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrs-wert zu berücksichtigen, wobei für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Danach sind jedenfalls das Grundstück, die Lebensversicherung, die Rentenversicherung, die Girokonten und der Bausparvertrag als Vermögen zu berücksichtigen. Der Wert des Grundstücks in B war hierbei nach den Angaben der Gemeinde B im Schreiben vom 7. März 2006 mit dem vom Gutachterausschuss des Landkreises H ermittelten Boden-richtwert von 60,00 Euro/m², mithin mit einem Verkehrswert von mindestens 60.420,00 Euro anzusetzen. Die von den Klägern bereits getätigten Aufwendungen waren hierbei nicht zu be-rücksichtigen, da diese dem Erhalt und der Erhaltung des Grundstücks dienen und den Ver-kehrswert jedenfalls nicht mindern. Der Verwertungsausschluss der Lebensversicherung führt nicht dazu, dass dieser Vermögens-wert nicht als verwertbar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten kann. Denn für die Fälle des vertraglichen Verwertungsausschlusses ist die Sondervorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II anzuwenden, die vorsieht, dass bei solchen Vermögensgegenständen altersabhängige Beträge vom Vermögen abgesetzt werden. Auch die Girokonten und der Bausparvertrag unterliegen der Verwertbarkeit. Dies gilt auch trotz der langfristigen Anlageform für die Rentenversicherung der Klägerin. Selbst wenn die vertragliche Regelung eine Auszahlung des angesparten Betrages unmöglich machen sollte, so können die Kläger im Rahmen ihrer Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II doch auf die Möglichkeit der Abtretung und Veräußerung des Sparvertrages an Dritte verwiesen werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine derartige Vorgehensweise vertraglich ausgeschlos-sen wäre. Die genannten Vermögensgegenstände werden nicht von den Schutztatbeständen des § 12 Abs. 3 SGB II erfasst. Der Tatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Danach sind Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht zu berücksichtigen, die vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet wurden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung befreit ist. Hier fehlt es den Klägern jedenfalls an der Befreiung von der Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Grundeigentum des Klägers ist auch nicht von dem Tatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfasst, wonach ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine ent-sprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Hier mangelt es schon an der Selbstnutzung im Sinne der Vorschrift. Die Vorschrift bezweckt nicht den Schutz der Immobilie, sondern die Sicherstellung der Wohnung als Lebensraum für das Grundbedürf-nis des Wohnens (BSGE 49, 30 ff.). Dieses Grundbedürfnis ist aber bei den Klägern bereits dadurch gesichert, dass sie über eine ausreichende Mietwohnung verfügen. Zudem ist auch die Grundstücksgröße mit 1007 m² nicht als angemessen anzusehen. Nach den Durchführungshin-weisen der Bundesagentur für Arbeit, deren Anwendung die Kammer für sachgerecht hält, be-trägt das im Regelfall anzuerkennende Höchstmaß für ländliche Gegenden lediglich 800 m². Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von dieser Regel im hiesigen Fall eine Ausnahme zu machen. Die Vermögensgegenstände fallen auch nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, wonach Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind. Die Verwertung des Grundstücks ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Anhaltspunkte hier-für bestehen nicht. Die Kläger haben bisher gar keine Verwertungsbemühungen z.B. durch Einschaltung eines Maklers, Verkaufsanzeigen etc. unternommen, so dass die Verwertungs-chancen nicht beurteilt werden können. Für eine offensichtliche Unverwertbarkeit spricht je-denfalls nichts. Offenbleiben kann daher, ob die Kläger gegebenenfalls einen Verwertungsver-lust von mehr als 10 % hinnehmen müssen, wofür vieles spricht (vgl. Urteil der 63. Kammer vom 13. Dezember 2005 – S 63 AS 7329/05 – zitiert nach juris). Die Verwertung des Grundstücks stellt auch keine besondere Härte dar. Ausweislich der Ge-setzesbegründung ist der Begriff der besonderen Härte im Gesetzgebungsverfahren nachträg-lich eingefügt worden und kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürf-tiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, ob-wohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Arbeit ausweist (BT-Drucksache 15/1749, 32). Der Gesetzgeber hat also mit der Aufnahme der besonderen Härte in den Geset-zestext auf atypische Fälle abgestellt, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die soziale Stellung des Hilfebedürftigen nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. BVerwGE 23, 149, 158; 32, 89, 93). Nach dieser Maßgabe können die Kläger nicht geltend machen, die Verwer-tung stelle eine besondere Härte dar, weil es sich um ein Familiengrundstück handele, welches für ihren Sohn erhalten bleiben solle. Mit dem Besitz eines unbebauten Grundstücks genießen die Kläger einen Vorteil, der über die gewöhnlichen Lebensverhältnisse eines Hilfesuchenden hinausgeht. Eine Erhaltung für den Fall, dass der als Künstler tätige Sohn ein Grundstück für seine freiberufliche Tätigkeit benötigen sollte, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Verlust des Grundstücks kann somit eine besondere Härte nicht begründen. Auch bei einer Verwertung der Girokonten, der Rentenversicherung, der Lebensversicherung und des Bausparvertrages bestehen für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder eine be-sondere Härte keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Kläger diese Werte nicht zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts, sondern für spätere Bedarfslagen vorgesehen haben, liegt im Be-reich des allgemeinen Lebensrisikos, so dass darin keine besondere Härte gesehen werden kann. Das im Ergebnis zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 106.916,30 Euro übersteigt die nach §§ 12 Abs. 2, 65 Abs. 5 SGB II eingeräumten Frei- und Absetzbeträge, die sich auf 55.547,28 Euro belaufen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 65 Abs. 5 SGB II steht dem vor dem 1. Januar 1948 geborenem Kläger ein Grundfreibetrag in Höhe von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zu, höchstens jedoch in Höhe von 33.800,00 Euro, der nach dem 1. Januar 1948 geborenen Klägerin steht ein Frei-betrag in Höhe von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zu, höchstens jedoch 13.000,00 Euro. Für das Lebensalter ist in folgerichtiger Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde maßgebend. Dem zum Zeitpunkt der Antragstel-lung 58jährigen Kläger und der 53jährigen Klägerin ist also ein Gesamtbetrag von 40.760,00 Euro (58 x 520,00 Euro + 53 x 200,00 Euro) zuzubilligen. Zudem können sie nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II jeweils einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- Euro geltend machen, insgesamt also 1.500,- Euro. Darüber hinaus muss der Wert der Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 13.287,28 Euro gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Vermögen abgezogen werden. Nach dieser Vor-schrift sind geldwerte Ansprüche vom Vermögen abzusetzen, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Verein-barung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,00 Euro je vollende-tem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 Euro nicht übersteigt. Der Kläger hat am 17. Mai 2006 gegenüber seinem Lebensversicherer wirksam einen Verwertungsausschluss vor Eintritt in den Ruhestand verein-bart, so dass dieser Betrag, der 26.000,00 Euro nicht übersteigt, ebenfalls vom Vermögen abzu-setzen ist. Der Wert der Girokonten, der Rentenversicherung der Klägerin und des Bausparvertrages fällt allerdings nicht unter die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Solche Sparverträge dienen schon ihrem Wesen nach nicht der Altersvorsorge, sondern lediglich der Kapitalbildung für unbestimmte Zwecke, selbst wenn sie im Alter von Nutzen sein mögen. Im Hinblick auf die Rentenversicherung ist jedenfalls ein Verwertungsausschluss nicht erfolgt. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger begründet sich danach allein aus der Tatsache, dass ein Großteil des zu verwertenden Vermögens nicht sofort verwertet werden kann, da der Verkauf eines Grundstücks nach der derzeitigen Immobiliensituation einige Zeit in Anspruch nimmt und eine Verwertung nicht sofort möglich ist. Dem daher bestehenden Anspruch der Kläger auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 9 Abs. 4 SGB II ist der Beklagte beanstan-dungsfrei nachgekommen. Danach ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, wobei in diesem Falle die Leistun-gen als Darlehen zu erbringen sind. Die Höhe der den Klägern bewilligten Leistungen, die auch die Kläger nicht mehr beanstanden, die ihr Klagebegehren insoweit beschränkt haben, ist inso-weit nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Berechnungen und Ausführungen des Beklag-ten zur Leistungshöhe in seinem Widerspruch vom 2. Januar 2007, denen das Gericht folgt und dies hiermit feststellt (§ 136 Abs. 3 SGG), wird Bezug genommen. Der Beklagte hat die Situation der Kläger auch insoweit anerkannt, als er ihnen für den hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 wiederum Leistungen darlehensweise gewährt hat. Für den Fall eines Folgeantrags der Kläger für den Zeitraum ab Juni 2007 wird der Beklagte erneut zu prüfen haben, ob die Verwertung des Grundstücks für einen weiteren Leistungszeitraum nicht verlangt werden kann oder ob eine sofortige Verwertung zumutbar ist. Dies wird auch anhand des Ausmaßes der dann nachzuweisenden Bemühungen der Kläger zu beurteilen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für den Leistungs-zeitraum 6. Juni bis 30. November 2006. Am 21. Februar 2006 beantragten die 1952 geborene Klägerin und der 1947 geborene Kläger bei dem Beklagten die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetz-buch – SGB II -. Mit Bescheid vom 6. Mai 2006 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil die Kläger ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen bestreiten könnten. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2006 zurück. Am 6. Juni 2006 beantragten die Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Zum diesem Zeitpunkt verfügten die Kläger zumindest über die folgenden Vermögenswerte:
1. Grundstück in ... B, Aweg, Verkehrswert 60.420,00 Euro,
2. Lebensversicherung H-M-Versicherung, (Einzahlungsbetrag 20.400,00 Euro) Rückkaufswert 13.287,28 Euro,
3. Rentenversicherung H-M-Versicherung 5.590,79 Euro,
4. Girokonto Nr. 1 17.470,74 Euro,
5. Girokonto Nr. 2 9.867,49 Euro,
6. Bausparvertrag 280,00 Euro,
Gesamtbetrag 106.916,30 Euro.
Das unbebaute Grundstück in B ist 1007 m² groß und wurde dem Kläger 1997 von seiner Mut-ter geschenkt, eine Nutzung durch die Kläger findet derzeit nicht statt. Für die Lebensversiche-rung des Klägers ist ein vertraglicher Verwertungsausschluss bis zum Eintritt in den Ruhestand nachgewiesen. Mit Bescheid vom 16. Juni 2006 lehnte der Beklagte den Antrag erneut mit der Begründung ab, dass wegen des Vermögens keine Hilfebedürftigkeit bestehe. Auf den Widerspruch der Kläger hiergegen bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2006 Leistungen nach dem SGB II für den Leistungszeitraum 6. Juni bis 30. November 2006 darlehensweise unter Anrechnung von Einkommen der Kläger und Berücksichtigung eines Mehrbedarfes we-gen kostenaufwändiger Ernährung für die Klägerin. Mit weiterem Bescheid vom 29. November 2006 gewährte der Beklagte die Leistungen darlehensweise und bestimmte, dass nach der Verwertung des Vermögens das Darlehen sofort in einer Summe zurückzuzahlen sei. Den Wi-derspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 zurück und führte aus, dass die Kläger nach Abzug der Freibeträge ihr Vermögen zu verwerten hätten. Da ihnen wegen der Immobiliensituation ein sofortiger Zugriff auf das Grundstücks-vermögen nicht möglich sei, würden die Leistungen darlehensweise gewährt. Mit Änderungs-bescheid vom 1. Dezember 2006 berücksichtigte der Beklagte weiteres Einkommen der Kläge-rin. Gegen die Bescheide vom 21. und 29. November sowie 1. Dezember 2006 legten die Klä-ger jeweils Widerspruch ein. Mit ihrer am 19. Dezember 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Klage verfolgen die Klä-ger ihr Begehren weiter. Eine Verwertung des Grundstücks sei ihnen nicht zumutbar. Das Grundstück solle für ihren Sohn erhalten und in der Familie bleiben. Den ebenfalls am 19. Dezember 2006 eingereichten Eilantrag haben die Kläger zurückgenom-men. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 21., 24., und 29. November 2006 als unzulässig zurück, weil diese bereits im Widerspruchsbescheid vom 24. November 2006 enthalten seien. Mit weiterem Wider-spruchsbescheid vom 2. Januar 2007, der nach § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand des lau-fenden Klageverfahrens geworden ist, wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ände-rungsbescheid vom 1. Dezember 2006 zurück.
Die Kläger beantragen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 6. Juni 2006 in der Fassung des Ände-rungsbescheides vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. November 2006 und 2. Januar 2007 Leistungen nach dem SGB II uneingeschränkt ohne Darlehensgewährung zu gewähren, und den Bescheid vom 29. November 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte, der die Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten und der Gerichtsakte S 106 11673/06 ER verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhand-lung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 6. Juni 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 1. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. Januar 2007, der nach § 96 SGG Gegenstand des lau-fenden Klageverfahrens geworden ist, sowie der Darlehensbewilligungsbescheid vom 29. No-vember 2006. Die erwerbsfähigen Kläger haben für den hier streitigen Leistungszeitraum vom 6. Juni bis 30. November 2006 auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 4, 19 Satz 1 SGB II lediglich Anspruch auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege des Darlehens. Die Kläger sind nicht als hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II anzusehen. Danach ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensun-terhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderli-che Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozial-leistungen erhält. Die Kläger können ihren Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestreiten. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegens-tände zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 4 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrs-wert zu berücksichtigen, wobei für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Danach sind jedenfalls das Grundstück, die Lebensversicherung, die Rentenversicherung, die Girokonten und der Bausparvertrag als Vermögen zu berücksichtigen. Der Wert des Grundstücks in B war hierbei nach den Angaben der Gemeinde B im Schreiben vom 7. März 2006 mit dem vom Gutachterausschuss des Landkreises H ermittelten Boden-richtwert von 60,00 Euro/m², mithin mit einem Verkehrswert von mindestens 60.420,00 Euro anzusetzen. Die von den Klägern bereits getätigten Aufwendungen waren hierbei nicht zu be-rücksichtigen, da diese dem Erhalt und der Erhaltung des Grundstücks dienen und den Ver-kehrswert jedenfalls nicht mindern. Der Verwertungsausschluss der Lebensversicherung führt nicht dazu, dass dieser Vermögens-wert nicht als verwertbar im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten kann. Denn für die Fälle des vertraglichen Verwertungsausschlusses ist die Sondervorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II anzuwenden, die vorsieht, dass bei solchen Vermögensgegenständen altersabhängige Beträge vom Vermögen abgesetzt werden. Auch die Girokonten und der Bausparvertrag unterliegen der Verwertbarkeit. Dies gilt auch trotz der langfristigen Anlageform für die Rentenversicherung der Klägerin. Selbst wenn die vertragliche Regelung eine Auszahlung des angesparten Betrages unmöglich machen sollte, so können die Kläger im Rahmen ihrer Selbsthilfepflicht aus § 2 SGB II doch auf die Möglichkeit der Abtretung und Veräußerung des Sparvertrages an Dritte verwiesen werden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine derartige Vorgehensweise vertraglich ausgeschlos-sen wäre. Die genannten Vermögensgegenstände werden nicht von den Schutztatbeständen des § 12 Abs. 3 SGB II erfasst. Der Tatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II kommt nicht in Betracht. Danach sind Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang nicht zu berücksichtigen, die vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet wurden, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenver-sicherung befreit ist. Hier fehlt es den Klägern jedenfalls an der Befreiung von der Versiche-rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das Grundeigentum des Klägers ist auch nicht von dem Tatbestand des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II erfasst, wonach ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine ent-sprechende Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Hier mangelt es schon an der Selbstnutzung im Sinne der Vorschrift. Die Vorschrift bezweckt nicht den Schutz der Immobilie, sondern die Sicherstellung der Wohnung als Lebensraum für das Grundbedürf-nis des Wohnens (BSGE 49, 30 ff.). Dieses Grundbedürfnis ist aber bei den Klägern bereits dadurch gesichert, dass sie über eine ausreichende Mietwohnung verfügen. Zudem ist auch die Grundstücksgröße mit 1007 m² nicht als angemessen anzusehen. Nach den Durchführungshin-weisen der Bundesagentur für Arbeit, deren Anwendung die Kammer für sachgerecht hält, be-trägt das im Regelfall anzuerkennende Höchstmaß für ländliche Gegenden lediglich 800 m². Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, von dieser Regel im hiesigen Fall eine Ausnahme zu machen. Die Vermögensgegenstände fallen auch nicht unter den Schutz des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, wonach Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind. Die Verwertung des Grundstücks ist nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Anhaltspunkte hier-für bestehen nicht. Die Kläger haben bisher gar keine Verwertungsbemühungen z.B. durch Einschaltung eines Maklers, Verkaufsanzeigen etc. unternommen, so dass die Verwertungs-chancen nicht beurteilt werden können. Für eine offensichtliche Unverwertbarkeit spricht je-denfalls nichts. Offenbleiben kann daher, ob die Kläger gegebenenfalls einen Verwertungsver-lust von mehr als 10 % hinnehmen müssen, wofür vieles spricht (vgl. Urteil der 63. Kammer vom 13. Dezember 2005 – S 63 AS 7329/05 – zitiert nach juris). Die Verwertung des Grundstücks stellt auch keine besondere Härte dar. Ausweislich der Ge-setzesbegründung ist der Begriff der besonderen Härte im Gesetzgebungsverfahren nachträg-lich eingefügt worden und kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürf-tiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, ob-wohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Arbeit ausweist (BT-Drucksache 15/1749, 32). Der Gesetzgeber hat also mit der Aufnahme der besonderen Härte in den Geset-zestext auf atypische Fälle abgestellt, bei denen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die soziale Stellung des Hilfebedürftigen nachhaltig beeinträchtigt ist (vgl. BVerwGE 23, 149, 158; 32, 89, 93). Nach dieser Maßgabe können die Kläger nicht geltend machen, die Verwer-tung stelle eine besondere Härte dar, weil es sich um ein Familiengrundstück handele, welches für ihren Sohn erhalten bleiben solle. Mit dem Besitz eines unbebauten Grundstücks genießen die Kläger einen Vorteil, der über die gewöhnlichen Lebensverhältnisse eines Hilfesuchenden hinausgeht. Eine Erhaltung für den Fall, dass der als Künstler tätige Sohn ein Grundstück für seine freiberufliche Tätigkeit benötigen sollte, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Verlust des Grundstücks kann somit eine besondere Härte nicht begründen. Auch bei einer Verwertung der Girokonten, der Rentenversicherung, der Lebensversicherung und des Bausparvertrages bestehen für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder eine be-sondere Härte keinerlei Anhaltspunkte. Dass die Kläger diese Werte nicht zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts, sondern für spätere Bedarfslagen vorgesehen haben, liegt im Be-reich des allgemeinen Lebensrisikos, so dass darin keine besondere Härte gesehen werden kann. Das im Ergebnis zu berücksichtigende Vermögen in Höhe von 106.916,30 Euro übersteigt die nach §§ 12 Abs. 2, 65 Abs. 5 SGB II eingeräumten Frei- und Absetzbeträge, die sich auf 55.547,28 Euro belaufen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 65 Abs. 5 SGB II steht dem vor dem 1. Januar 1948 geborenem Kläger ein Grundfreibetrag in Höhe von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zu, höchstens jedoch in Höhe von 33.800,00 Euro, der nach dem 1. Januar 1948 geborenen Klägerin steht ein Frei-betrag in Höhe von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr zu, höchstens jedoch 13.000,00 Euro. Für das Lebensalter ist in folgerichtiger Anwendung des § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Behörde maßgebend. Dem zum Zeitpunkt der Antragstel-lung 58jährigen Kläger und der 53jährigen Klägerin ist also ein Gesamtbetrag von 40.760,00 Euro (58 x 520,00 Euro + 53 x 200,00 Euro) zuzubilligen. Zudem können sie nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II jeweils einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- Euro geltend machen, insgesamt also 1.500,- Euro. Darüber hinaus muss der Wert der Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 13.287,28 Euro gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vom Vermögen abgezogen werden. Nach dieser Vor-schrift sind geldwerte Ansprüche vom Vermögen abzusetzen, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Verein-barung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200,00 Euro je vollende-tem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 Euro nicht übersteigt. Der Kläger hat am 17. Mai 2006 gegenüber seinem Lebensversicherer wirksam einen Verwertungsausschluss vor Eintritt in den Ruhestand verein-bart, so dass dieser Betrag, der 26.000,00 Euro nicht übersteigt, ebenfalls vom Vermögen abzu-setzen ist. Der Wert der Girokonten, der Rentenversicherung der Klägerin und des Bausparvertrages fällt allerdings nicht unter die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Solche Sparverträge dienen schon ihrem Wesen nach nicht der Altersvorsorge, sondern lediglich der Kapitalbildung für unbestimmte Zwecke, selbst wenn sie im Alter von Nutzen sein mögen. Im Hinblick auf die Rentenversicherung ist jedenfalls ein Verwertungsausschluss nicht erfolgt. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger begründet sich danach allein aus der Tatsache, dass ein Großteil des zu verwertenden Vermögens nicht sofort verwertet werden kann, da der Verkauf eines Grundstücks nach der derzeitigen Immobiliensituation einige Zeit in Anspruch nimmt und eine Verwertung nicht sofort möglich ist. Dem daher bestehenden Anspruch der Kläger auf darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 9 Abs. 4 SGB II ist der Beklagte beanstan-dungsfrei nachgekommen. Danach ist auch derjenige hilfebedürftig, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde, wobei in diesem Falle die Leistun-gen als Darlehen zu erbringen sind. Die Höhe der den Klägern bewilligten Leistungen, die auch die Kläger nicht mehr beanstanden, die ihr Klagebegehren insoweit beschränkt haben, ist inso-weit nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Berechnungen und Ausführungen des Beklag-ten zur Leistungshöhe in seinem Widerspruch vom 2. Januar 2007, denen das Gericht folgt und dies hiermit feststellt (§ 136 Abs. 3 SGG), wird Bezug genommen. Der Beklagte hat die Situation der Kläger auch insoweit anerkannt, als er ihnen für den hier nicht streitgegenständlichen Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 mit Bescheid vom 1. Dezember 2006 wiederum Leistungen darlehensweise gewährt hat. Für den Fall eines Folgeantrags der Kläger für den Zeitraum ab Juni 2007 wird der Beklagte erneut zu prüfen haben, ob die Verwertung des Grundstücks für einen weiteren Leistungszeitraum nicht verlangt werden kann oder ob eine sofortige Verwertung zumutbar ist. Dies wird auch anhand des Ausmaßes der dann nachzuweisenden Bemühungen der Kläger zu beurteilen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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