Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
106
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 106 AS 430/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Fahrkostenbei-hilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle.
Der 1971 geborene, in B wohnhafte, von seiner Ehefrau getrennt lebende, in der Zeit vom 29. August 2004 bis 31. August 2005 arbeitslose Kläger nahm mit Arbeitsvertrag vom 11. August 2005 ein ab dem 1. September 2005 bis zum 31. August 2007 befristetes Vollzeitbeschäfti-gungsverhältnis als Angestellter der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Ve-terinärwesen S in ... D an dem Arbeitsort Jstraße, ... D auf.
Am 5. August 2005 schloss er für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 einen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer in der Hstraße ... in ... D ab.
Am 30. August 2005 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle. Im nachgereichten Antragsformular vom 4. Oktober 2005 gab der Kläger an, er sei Selbstfahrer mit privatem PKW mit 2497 ccm Hubraum und fahre eine Strecke von 442 km täglich. Der Sachbearbeiter des Beklagten vermerkte auf dem Antragsformular, die Kosten seien unverhält-nismäßig hoch, es bestehe keine Notwendigkeit für tägliches Pendeln, zumal Wohnraum in D bestehe. In den internen Bildschirmvermerken (BewA) weist der Sachbearbeiter weiter darauf hin, dass der Kläger allein stehend sei, so dass das tägliche Pendeln auch nicht durch eine fami-liäre Bindung gerechtfertigt werden könne. Der Bezug des möblierten Zimmers sei dem Kläger zuzumuten. Mit weiterem Schreiben vom 31. Oktober 2005 gab der Kläger an, er habe sich bereits im August 2005 entschlossen, die Wohnung in D nicht zu nutzen, diese sei jedoch nicht kündbar.
Mit Bescheid vom 14. November 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewil-ligung von Fahrkostenhilfe ab. Zur Begründung führte er aus, die Notwendigkeit des täglichen Pendelns sei nicht gegeben, die Kosten seien nicht verhältnismäßig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2005, welches bei dem Beklagten am 13. Dezember 2005 einging, Widerspruch ein. Er wohne seit dem 1. August 2005 bei sei-nen Eltern, für die er die einzige unterhalts- und pflegepflichtige Person sei. Die Eltern seien beide schwerbehindert und er müsse sich um diese kümmern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die von dem Kläger durchgeführten täglichen Fahrten seien nicht notwendig, um die Arbeit in D verrichten zu können. Der Kläger habe eine Wohnmög-lichkeit in D. Die Gründe für das tägliche Pendeln seien für ihn zwar wichtig, nicht aber für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar. Die Kosten seien zudem unverhältnismäßig hoch. Unter Abwägung seiner Interessen mit denen des Leistungsträgers an einer wirtschaftlichen Verwen-dung der zur Verfügung stehenden Mittel für Mobilitätshilfen könne keine Fahrkostenbeihilfe gewährt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, er sei mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert und darauf angewiesen, einmal in der Woche seine behandelnden Ärzte aufzusuchen. Ein Arztwechsel sei ihm nicht zuzumuten. Der Kläger beziffert den geltend gemachten Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe für den Zeitraum September 2005 bis Februar 2006 auf 4.643,73 Euro.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 6. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom September 2005 bis Februar 2006 für die tägliche Fahrt zu der Arbeitsstätte in D unter der Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte sowie der den Kläger betreffenden Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kam-mer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in sei-nen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zu seiner Arbeitsstätte in D in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2006.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB II – kann der Be-klagte u. a. die im "Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des Drit-ten Buches" geregelten Leistungen erbringen. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III enthält die §§ 53 ff ... Nach § 53 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose, die eine versiche-rungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III umfas-sen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe). Nach § 54 Abs. 4 SGB III können als Fahrkostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen wer-den.
Ein (gebundener) Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Leistung besteht nicht. Die Übernahme dieser Leistung steht nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 16 Abs. 1 SGB II und 53 Abs. 1 SGB III im Ermessen des Beklagten, d.h. dem Beklagte steht ein Entschlie-ßungsermessen zu, ob er dem Kläger die begehrte Leistung gewährt. Diese kraft Gesetzes ein-geräumte (Entscheidungs-) Freiheit gilt nicht uneingeschränkt. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat der Beklagte sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Begründung der Ermessensent-scheidung muss nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Gesichtspunkte erkennen lassen, von de-nen bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen wurde. Es besteht grundsätzlich kein An-spruch auf eine bestimmte Entscheidung, sondern nur Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Ebenso ist die Rechtsmacht des Gerichts nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG beschränkt. Maßstab einer gerichtlichen Entscheidung ist danach, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Für die-sen Fall ist entsprechend § 131 Abs. 3 SGG die streitgegenständliche Entscheidung aufzuheben und den Leistungsträger zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.
Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagten gerecht. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm bei seiner Entscheidung Ermessen zusteht und hat dieses auch ausgeübt. Ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs liegt damit nicht vor. Die erkennbaren Gründe für die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid und in den Vermerken in der Leistungsakte des Klä-gers rechtfertigen ebenso nicht die die Annahme von sonstigen Ermessensfehlern und tragen nach Ansicht der Kammer die getroffene Ablehnungsentscheidung. Der Beklagte hat bei seiner Ablehnungsentscheidung darauf abgestellt, dass die täglich durchgeführten Fahrten für den Kläger angesichts der angemieteten Wohnmöglichkeit in D zur Verrichtung der Arbeit in D nicht notwendig seien, zumal der Kläger allein stehend sei und keine familiären Bindungen in Berlin habe. Die Unterstützung der Eltern sei nicht förderungsfähig. Zudem seien die Fahrtkos-ten unverhältnismäßig hoch.
Unter Würdigung dieser Gründe erfolgte die Ausübung des Ermessens entsprechend des Zwe-ckes der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen, mithin (ermessens-) fehlerfrei. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende u. a. erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Hierfür sind die Leis-tungen der Grundsicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB II u. a. darauf auszurichten, die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Da-bei sind nach Ziffer 4 dieser Norm die familienspezifischen Lebensverhältnisse zu berücksich-tigen, falls u. a. pflegebedürftige Angehörige betreut werden. Bei den Leistungen zur Einglie-derung in Arbeit ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die individuelle Lebenssituation, ins-besondere die familiäre Situation, zu berücksichtigen. Hinsichtlich des von seiner Ehefrau und seinem Kind getrennt lebenden Kläger begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Be-klagte in seine Abwägung eingestellt hat, dass der Kläger sich selbst dazu entschieden hatte, ein möbliertes Zimmer in D anzumieten, und dass dieses ihm auch zumutbar war. Bei der (steuerfinanzierten) Leistungserbringung sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II zudem die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Danach begegnet insbe-sondere auch der Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten keinen rechtlichen Be-denken. Die monatlich geltend gemachte Fahrkostenbeihilfe (773,95 Euro) überstiege den Be-trag der dem Kläger zuvor monatlich gewährten Leistungen nach dem SGB II (345,00 Euro) um mehr als das Doppelte.
Wenn der Kläger nun vorträgt, er müsse täglich pendeln, weil er einmal wöchentlich seine be-handelnden Ärzte in B besuchen müsste, nachdem er zuvor als Grund für sein tägliches Pen-deln die Betreuung seiner Eltern – die zuvor nicht betreut wurden - angegeben hatte, ändert dies an der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung nichts. In beiden Fällen handelt es sich nicht um anerkennenswerte Gründe für die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe, zumal der Kläger angesichts der täglich fast vierstündigen Autofahrt und des Dienstbeginns vor 7.00 Uhr morgens weder eine tatsächliche Betreuung seiner Eltern leisten konnte noch den wöchent-lichen Arztbesuch einhalten konnte, wie er in der mündlichen Verhandlung auch einräumte.
Darüber hinaus fehlt es nach Ansicht der Kammer bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der begehrten Fahrtkostenbeihilfe. Hierfür ist es erforderlich, dass die För-derung zur Arbeitsaufnahme notwendig ist (§ 53 Abs. 1 SGB III). Bei der erforderlichen Prog-noseentscheidung ist darauf abzustellen, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob eine dauerhafte oder zumindest stabile Wiedereingliederung in den Ar-beitsprozess wahrscheinlich ist. Bei absehbarer nur vorübergehender Beschäftigung kann in der Regel keine Förderung erfolgen. Die Förderung muss unverzichtbar und unerlässlich und darf nicht nur zweckmäßig sein (vgl. Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 25. Februar 2006 – S 23 AL 2075/04 – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris.). Daran fehlt es nach Überzeu-gung der Kammer. Es ist bereits nach dem zeitlichen Geschehensablauf nicht ersichtlich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger ohne die begehrte Mobilitätshilfe nicht zustande gekommen wäre. Denn der Kläger hat bereits am 5. August 2005 den Vertrag über das möb-lierte Zimmer abgeschlossen und am 11. August 2005 den auf zwei Jahre befristeten Arbeits-vertrag unterschrieben. Seine Entscheidung über die Annahme des Arbeitsangebotes war also bereits Anfang August 2005 gefallen, bevor er am 30. August 2005 den Antrag auf Förderung gestellt hatte. Bereits hieraus ergibt sich, dass das Zustandekommen des Beschäftigungsver-hältnisses unabhängig von der Gewährung von Mobilitätshilfen zustande gekommen ist und die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe subjektiv nicht notwendig war. Dem Kläger musste nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung über die ihm erteilten Hinweise des Beklagten vor dem Vorstellungsgespräch auch bewusst sein, dass Mobilitätshilfen nur über-nommen werden "können" und für eine Fahrkostenübernahme "die Möglichkeit" besteht. Un-abhängig hiervon hat sich der Kläger für die Anmietung der Wohnmöglichkeit und die Ar-beitsaufnahme in D entschieden. Nach der Lage der Akten ergeben sich auch keine Anhalts-punkte dafür, dass die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe objektiv notwendig war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Fahrkostenbei-hilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle.
Der 1971 geborene, in B wohnhafte, von seiner Ehefrau getrennt lebende, in der Zeit vom 29. August 2004 bis 31. August 2005 arbeitslose Kläger nahm mit Arbeitsvertrag vom 11. August 2005 ein ab dem 1. September 2005 bis zum 31. August 2007 befristetes Vollzeitbeschäfti-gungsverhältnis als Angestellter der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Ve-terinärwesen S in ... D an dem Arbeitsort Jstraße, ... D auf.
Am 5. August 2005 schloss er für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2006 einen Mietvertrag über ein möbliertes Zimmer in der Hstraße ... in ... D ab.
Am 30. August 2005 beantragte er bei dem Beklagten die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle. Im nachgereichten Antragsformular vom 4. Oktober 2005 gab der Kläger an, er sei Selbstfahrer mit privatem PKW mit 2497 ccm Hubraum und fahre eine Strecke von 442 km täglich. Der Sachbearbeiter des Beklagten vermerkte auf dem Antragsformular, die Kosten seien unverhält-nismäßig hoch, es bestehe keine Notwendigkeit für tägliches Pendeln, zumal Wohnraum in D bestehe. In den internen Bildschirmvermerken (BewA) weist der Sachbearbeiter weiter darauf hin, dass der Kläger allein stehend sei, so dass das tägliche Pendeln auch nicht durch eine fami-liäre Bindung gerechtfertigt werden könne. Der Bezug des möblierten Zimmers sei dem Kläger zuzumuten. Mit weiterem Schreiben vom 31. Oktober 2005 gab der Kläger an, er habe sich bereits im August 2005 entschlossen, die Wohnung in D nicht zu nutzen, diese sei jedoch nicht kündbar.
Mit Bescheid vom 14. November 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Bewil-ligung von Fahrkostenhilfe ab. Zur Begründung führte er aus, die Notwendigkeit des täglichen Pendelns sei nicht gegeben, die Kosten seien nicht verhältnismäßig.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 8. Dezember 2005, welches bei dem Beklagten am 13. Dezember 2005 einging, Widerspruch ein. Er wohne seit dem 1. August 2005 bei sei-nen Eltern, für die er die einzige unterhalts- und pflegepflichtige Person sei. Die Eltern seien beide schwerbehindert und er müsse sich um diese kümmern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2006 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die von dem Kläger durchgeführten täglichen Fahrten seien nicht notwendig, um die Arbeit in D verrichten zu können. Der Kläger habe eine Wohnmög-lichkeit in D. Die Gründe für das tägliche Pendeln seien für ihn zwar wichtig, nicht aber für die Ausübung der Tätigkeit unabdingbar. Die Kosten seien zudem unverhältnismäßig hoch. Unter Abwägung seiner Interessen mit denen des Leistungsträgers an einer wirtschaftlichen Verwen-dung der zur Verfügung stehenden Mittel für Mobilitätshilfen könne keine Fahrkostenbeihilfe gewährt werden.
Hiergegen hat der Kläger am 5. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, er sei mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert und darauf angewiesen, einmal in der Woche seine behandelnden Ärzte aufzusuchen. Ein Arztwechsel sei ihm nicht zuzumuten. Der Kläger beziffert den geltend gemachten Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe für den Zeitraum September 2005 bis Februar 2006 auf 4.643,73 Euro.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 6. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe für die Zeit vom September 2005 bis Februar 2006 für die tägliche Fahrt zu der Arbeitsstätte in D unter der Beachtung der Rechtsauffas-sung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-akte sowie der den Kläger betreffenden Leistungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kam-mer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. November 2005 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 6. Dezember 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in sei-nen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Fahrkostenbeihilfe für die tägliche Hin- und Rückfahrt zu seiner Arbeitsstätte in D in der Zeit vom 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2006.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB II – kann der Be-klagte u. a. die im "Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des Drit-ten Buches" geregelten Leistungen erbringen. Der Dritte Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III enthält die §§ 53 ff ... Nach § 53 Abs. 1 SGB III können Arbeitslose, die eine versiche-rungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III umfas-sen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe). Nach § 54 Abs. 4 SGB III können als Fahrkostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen wer-den.
Ein (gebundener) Anspruch des Klägers auf Gewährung der begehrten Leistung besteht nicht. Die Übernahme dieser Leistung steht nach dem eindeutigen Wortlaut der §§ 16 Abs. 1 SGB II und 53 Abs. 1 SGB III im Ermessen des Beklagten, d.h. dem Beklagte steht ein Entschlie-ßungsermessen zu, ob er dem Kläger die begehrte Leistung gewährt. Diese kraft Gesetzes ein-geräumte (Entscheidungs-) Freiheit gilt nicht uneingeschränkt. Denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I hat der Beklagte sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Begründung der Ermessensent-scheidung muss nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X die Gesichtspunkte erkennen lassen, von de-nen bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen wurde. Es besteht grundsätzlich kein An-spruch auf eine bestimmte Entscheidung, sondern nur Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Ebenso ist die Rechtsmacht des Gerichts nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG beschränkt. Maßstab einer gerichtlichen Entscheidung ist danach, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Für die-sen Fall ist entsprechend § 131 Abs. 3 SGG die streitgegenständliche Entscheidung aufzuheben und den Leistungsträger zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entscheiden.
Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Beklagten gerecht. Der Beklagte hat erkannt, dass ihm bei seiner Entscheidung Ermessen zusteht und hat dieses auch ausgeübt. Ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs liegt damit nicht vor. Die erkennbaren Gründe für die Entscheidung des Beklagten im Widerspruchsbescheid und in den Vermerken in der Leistungsakte des Klä-gers rechtfertigen ebenso nicht die die Annahme von sonstigen Ermessensfehlern und tragen nach Ansicht der Kammer die getroffene Ablehnungsentscheidung. Der Beklagte hat bei seiner Ablehnungsentscheidung darauf abgestellt, dass die täglich durchgeführten Fahrten für den Kläger angesichts der angemieteten Wohnmöglichkeit in D zur Verrichtung der Arbeit in D nicht notwendig seien, zumal der Kläger allein stehend sei und keine familiären Bindungen in Berlin habe. Die Unterstützung der Eltern sei nicht förderungsfähig. Zudem seien die Fahrtkos-ten unverhältnismäßig hoch.
Unter Würdigung dieser Gründe erfolgte die Ausübung des Ermessens entsprechend des Zwe-ckes der Ermächtigung und innerhalb der gesetzlichen Grenzen, mithin (ermessens-) fehlerfrei. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende u. a. erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen. Hierfür sind die Leis-tungen der Grundsicherung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 SGB II u. a. darauf auszurichten, die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen zu erhalten, zu verbessern oder wiederherzustellen. Da-bei sind nach Ziffer 4 dieser Norm die familienspezifischen Lebensverhältnisse zu berücksich-tigen, falls u. a. pflegebedürftige Angehörige betreut werden. Bei den Leistungen zur Einglie-derung in Arbeit ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II die individuelle Lebenssituation, ins-besondere die familiäre Situation, zu berücksichtigen. Hinsichtlich des von seiner Ehefrau und seinem Kind getrennt lebenden Kläger begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Be-klagte in seine Abwägung eingestellt hat, dass der Kläger sich selbst dazu entschieden hatte, ein möbliertes Zimmer in D anzumieten, und dass dieses ihm auch zumutbar war. Bei der (steuerfinanzierten) Leistungserbringung sind entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 3 SGB II zudem die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Danach begegnet insbe-sondere auch der Verweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten keinen rechtlichen Be-denken. Die monatlich geltend gemachte Fahrkostenbeihilfe (773,95 Euro) überstiege den Be-trag der dem Kläger zuvor monatlich gewährten Leistungen nach dem SGB II (345,00 Euro) um mehr als das Doppelte.
Wenn der Kläger nun vorträgt, er müsse täglich pendeln, weil er einmal wöchentlich seine be-handelnden Ärzte in B besuchen müsste, nachdem er zuvor als Grund für sein tägliches Pen-deln die Betreuung seiner Eltern – die zuvor nicht betreut wurden - angegeben hatte, ändert dies an der Rechtmäßigkeit der Ablehnungsentscheidung nichts. In beiden Fällen handelt es sich nicht um anerkennenswerte Gründe für die Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe, zumal der Kläger angesichts der täglich fast vierstündigen Autofahrt und des Dienstbeginns vor 7.00 Uhr morgens weder eine tatsächliche Betreuung seiner Eltern leisten konnte noch den wöchent-lichen Arztbesuch einhalten konnte, wie er in der mündlichen Verhandlung auch einräumte.
Darüber hinaus fehlt es nach Ansicht der Kammer bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung der begehrten Fahrtkostenbeihilfe. Hierfür ist es erforderlich, dass die För-derung zur Arbeitsaufnahme notwendig ist (§ 53 Abs. 1 SGB III). Bei der erforderlichen Prog-noseentscheidung ist darauf abzustellen, dass ohne die Gewährung der Mobilitätshilfen das Beschäftigungsverhältnis voraussichtlich nicht zustande gekommen wäre. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob eine dauerhafte oder zumindest stabile Wiedereingliederung in den Ar-beitsprozess wahrscheinlich ist. Bei absehbarer nur vorübergehender Beschäftigung kann in der Regel keine Förderung erfolgen. Die Förderung muss unverzichtbar und unerlässlich und darf nicht nur zweckmäßig sein (vgl. Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 25. Februar 2006 – S 23 AL 2075/04 – mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris.). Daran fehlt es nach Überzeu-gung der Kammer. Es ist bereits nach dem zeitlichen Geschehensablauf nicht ersichtlich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger ohne die begehrte Mobilitätshilfe nicht zustande gekommen wäre. Denn der Kläger hat bereits am 5. August 2005 den Vertrag über das möb-lierte Zimmer abgeschlossen und am 11. August 2005 den auf zwei Jahre befristeten Arbeits-vertrag unterschrieben. Seine Entscheidung über die Annahme des Arbeitsangebotes war also bereits Anfang August 2005 gefallen, bevor er am 30. August 2005 den Antrag auf Förderung gestellt hatte. Bereits hieraus ergibt sich, dass das Zustandekommen des Beschäftigungsver-hältnisses unabhängig von der Gewährung von Mobilitätshilfen zustande gekommen ist und die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe subjektiv nicht notwendig war. Dem Kläger musste nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung über die ihm erteilten Hinweise des Beklagten vor dem Vorstellungsgespräch auch bewusst sein, dass Mobilitätshilfen nur über-nommen werden "können" und für eine Fahrkostenübernahme "die Möglichkeit" besteht. Un-abhängig hiervon hat sich der Kläger für die Anmietung der Wohnmöglichkeit und die Ar-beitsaufnahme in D entschieden. Nach der Lage der Akten ergeben sich auch keine Anhalts-punkte dafür, dass die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe objektiv notwendig war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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