Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 6971/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zusicherung für die Anmietung der Wohnung in der O ...straße (. OG rechts) in 1 B zu erteilen, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es besteht für die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Anordnungsanspruch. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Zusicherung zur Anmietung der Wohnräume in der O straße in 1 B nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nicht vor. Hiernach soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Jedenfalls die zweite Voraussetzung (Angemessenheit der neuen Unterkunft) für die Erteilung der Zusicherung liegt im Fall der Antragstellerin nicht vor. Nach dem Rundschreiben I Nr. 14/2005 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 17. Juni 2005 (AV-Wohnen) ist nämlich für einen Ein-Personen-Haushalt eine monatliche Warmmiete in Höhe von 360,- Euro als angemessen anzusehen (vgl. § 4 Abs. 2 AV-Wohnen). Die Bruttowarmmiete für die Wohnung in der O ...straße beträgt jedoch nach den Angaben der Klägerin 408,29 Euro. Soweit die Antragstellerin ausführt, nach Nr. 4 Abs. 9 der AV-Wohnen könnten Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten in der Regel bei schwerer Krankheit oder Behinderung nicht verlangt werden, muss dem jedoch entgegengehalten werden, dass hieraus keinesfalls der Schluss gezogen werden kann, die Antragsgegnerin sei bei Behinderten oder im Falle schwerer Krankheit ohne weiteres zur Erteilung der Zusicherung für den Bezug einer unangemessen teuren Wohnung verpflichtet. Hier ist die Antragstellerin vielmehr gehalten, sich um eine Wohnung zu bemühen, die den Angemessenheits-Kriterien der AV-Wohnen entspricht. Gründe, warum dieses nicht möglich oder zumutbar sei, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.
Nach § 22 Abs. 3 ist die Erteilung der Zusicherung in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung einer Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Insoweit ist jedoch bereits der Tatbestand dieser Norm nicht gegeben, denn es ist weder vorgetragen noch drängt es sich in irgendeiner Weise der Kammer auf, dass es für die Antragstellerin mit Hilfestellung ihres Betreuers nicht möglich sein soll, eine (angemessen teure) Wohnung in einem angemessenen Zeitraum zu finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zusicherung für die Anmietung der Wohnung in der O ...straße (. OG rechts) in 1 B zu erteilen, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Es besteht für die von der Antragstellerin begehrte Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Anordnungsanspruch. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Zusicherung zur Anmietung der Wohnräume in der O straße in 1 B nach § 22 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) nicht vor. Hiernach soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Jedenfalls die zweite Voraussetzung (Angemessenheit der neuen Unterkunft) für die Erteilung der Zusicherung liegt im Fall der Antragstellerin nicht vor. Nach dem Rundschreiben I Nr. 14/2005 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz vom 17. Juni 2005 (AV-Wohnen) ist nämlich für einen Ein-Personen-Haushalt eine monatliche Warmmiete in Höhe von 360,- Euro als angemessen anzusehen (vgl. § 4 Abs. 2 AV-Wohnen). Die Bruttowarmmiete für die Wohnung in der O ...straße beträgt jedoch nach den Angaben der Klägerin 408,29 Euro. Soweit die Antragstellerin ausführt, nach Nr. 4 Abs. 9 der AV-Wohnen könnten Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten in der Regel bei schwerer Krankheit oder Behinderung nicht verlangt werden, muss dem jedoch entgegengehalten werden, dass hieraus keinesfalls der Schluss gezogen werden kann, die Antragsgegnerin sei bei Behinderten oder im Falle schwerer Krankheit ohne weiteres zur Erteilung der Zusicherung für den Bezug einer unangemessen teuren Wohnung verpflichtet. Hier ist die Antragstellerin vielmehr gehalten, sich um eine Wohnung zu bemühen, die den Angemessenheits-Kriterien der AV-Wohnen entspricht. Gründe, warum dieses nicht möglich oder zumutbar sei, sind von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden.
Nach § 22 Abs. 3 ist die Erteilung der Zusicherung in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt. Nach § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung einer Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Insoweit ist jedoch bereits der Tatbestand dieser Norm nicht gegeben, denn es ist weder vorgetragen noch drängt es sich in irgendeiner Weise der Kammer auf, dass es für die Antragstellerin mit Hilfestellung ihres Betreuers nicht möglich sein soll, eine (angemessen teure) Wohnung in einem angemessenen Zeitraum zu finden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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