Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 8272/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C Z wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm als Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft mit C A, A A und K S A im Wege der einstweiligen Anordnung Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der von dem Antragsteller erstrebten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht entgegen, dass bereits kein Anordnungsanspruch besteht. Die Leistungsberechtigung des Antragstellers entfällt bereits nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Hiernach sind u.a. von der Leistungsberechtigung Ausländer ausgenommen, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt sind. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sind hiernach Ausländer nach dem AsylbLG leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen. Der Antragsteller besitzt zwar keine Duldung unmittelbar nach § 60 a AufenthG. Der gegenwärtige ausländerrechtliche Status des Antragstellers beurteilt sich aber unstreitig nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach bei einer verspäteten Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt gilt. Über diese in § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelte Fiktionswirkung ist der Antragsteller also so zu stellen, als sei eine ihn betreffende Abschiebung im Sinne des § 60 a AufenthG vorübergehend ausgesetzt. Hiermit geht aber die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG einher.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C Z war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm als Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft mit C A, A A und K S A im Wege der einstweiligen Anordnung Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der von dem Antragsteller erstrebten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) steht entgegen, dass bereits kein Anordnungsanspruch besteht. Die Leistungsberechtigung des Antragstellers entfällt bereits nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Hiernach sind u.a. von der Leistungsberechtigung Ausländer ausgenommen, die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt sind. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG sind hiernach Ausländer nach dem AsylbLG leistungsberechtigt, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen. Der Antragsteller besitzt zwar keine Duldung unmittelbar nach § 60 a AufenthG. Der gegenwärtige ausländerrechtliche Status des Antragstellers beurteilt sich aber unstreitig nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, wonach bei einer verspäteten Antragstellung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt gilt. Über diese in § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelte Fiktionswirkung ist der Antragsteller also so zu stellen, als sei eine ihn betreffende Abschiebung im Sinne des § 60 a AufenthG vorübergehend ausgesetzt. Hiermit geht aber die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG einher.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C Z war zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§ 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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