Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 11106/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes unter Fristsetzung wegen der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 (Az.: S ) wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin zur Erteilung von Bewilligungsbescheiden über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf Darlehensbasis nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches für die Zeit vom 4. Oktober 2005 bis zum 7. Februar 2006 gemäß dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 – S 104 AS – eine Frist von 2 Wochen zu setzen und für den Fall, dass die Bewilligung innerhalb der Frist nicht erteilt wird, die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro anzudrohen, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 liegen nicht vor. Denn der Antragsteller kann sich nicht auf einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufen. Die von der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegte Berufung bewirkt nämlich in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 SGG Aufschub.
Durch das Urteil ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II (Alg II) auf Darlehensbasis für die Zeit vom 4. Oktober 2005 bis zum 7. Februar 2006, also für Zeiten vor Erlass des Urteils, zu gewähren. Nach dem Wortlaut gilt die Vorschrift zwar nur für die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes. Für die Berufung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist diese Vorschrift aber entsprechend anwendbar (offen gelassen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2006 – L 13 AS 5365/05 ER –). Denn es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigt, das Aussetzungsinteresse im Fall von Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen, die für Zeiten vor Erlass des Urteils zugesprochen worden sind, nicht aber im Fall von Fürsorgeleistungen, wie den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, überwiegen zu lassen. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, es handele sich soweit um Leistungen zur Aufrechterhaltung des Existenzminimums, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Vielmehr steht bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Gedanke der Überwindung einer akuten Notlage im Vordergrund (hierzu ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –), sodass ein gegenüber Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen, die für die Vergangenheit zu leisten sind, gesteigertes Vollstreckungsinteresse nicht begründet werden kann. Auch der Verweis auf den – inzwischen geänderten – § 75 Abs. 2 SGG führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist die Annahme, wonach aus der Aufnahme des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 2 SGG, nicht aber in den des § 154 Abs. 2 SGG, auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen sei, er habe den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewusst nicht in den Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 SGG aufnehmen wollen, jedenfalls nicht zwingend. Denn die häufigen Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Rechtsmaterie der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Vergangenheit können auch den Schluss zulassen, dass die Einarbeitung dieser Rechtsmaterie in die vorhandene Rechtsordnung noch nicht abgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E war abzulehnen, da der Antrag nicht die gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin zur Erteilung von Bewilligungsbescheiden über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf Darlehensbasis nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches für die Zeit vom 4. Oktober 2005 bis zum 7. Februar 2006 gemäß dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 – S 104 AS – eine Frist von 2 Wochen zu setzen und für den Fall, dass die Bewilligung innerhalb der Frist nicht erteilt wird, die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro anzudrohen, hat keinen Erfolg.
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Dezember 2006 liegen nicht vor. Denn der Antragsteller kann sich nicht auf einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berufen. Die von der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Sozialgerichts eingelegte Berufung bewirkt nämlich in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 SGG Aufschub.
Durch das Urteil ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II (Alg II) auf Darlehensbasis für die Zeit vom 4. Oktober 2005 bis zum 7. Februar 2006, also für Zeiten vor Erlass des Urteils, zu gewähren. Nach dem Wortlaut gilt die Vorschrift zwar nur für die Berufung eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes. Für die Berufung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist diese Vorschrift aber entsprechend anwendbar (offen gelassen: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Januar 2006 – L 13 AS 5365/05 ER –). Denn es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigt, das Aussetzungsinteresse im Fall von Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen, die für Zeiten vor Erlass des Urteils zugesprochen worden sind, nicht aber im Fall von Fürsorgeleistungen, wie den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, überwiegen zu lassen. Insbesondere der Einwand des Antragstellers, es handele sich soweit um Leistungen zur Aufrechterhaltung des Existenzminimums, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Vielmehr steht bei den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Gedanke der Überwindung einer akuten Notlage im Vordergrund (hierzu ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 –), sodass ein gegenüber Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen, die für die Vergangenheit zu leisten sind, gesteigertes Vollstreckungsinteresse nicht begründet werden kann. Auch der Verweis auf den – inzwischen geänderten – § 75 Abs. 2 SGG führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere ist die Annahme, wonach aus der Aufnahme des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 2 SGG, nicht aber in den des § 154 Abs. 2 SGG, auf den Willen des Gesetzgebers zu schließen sei, er habe den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bewusst nicht in den Anwendungsbereich des § 154 Abs. 2 SGG aufnehmen wollen, jedenfalls nicht zwingend. Denn die häufigen Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Rechtsmaterie der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Vergangenheit können auch den Schluss zulassen, dass die Einarbeitung dieser Rechtsmaterie in die vorhandene Rechtsordnung noch nicht abgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin E war abzulehnen, da der Antrag nicht die gemäß § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Rechtskraft
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