Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
104
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 6071/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig. Infolge des Erlasses des Bescheids vom 7. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2006, durch welchen dem Antragsteller für den streitigen Zeitraum Alg II i.H.v. 640,55 Euro monatlich gewährt worden ist, sowie der tatsächlichen Auszahlung des Alg II an den Antragsteller ist das Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung entfallen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, vor § 51, Rdnrn. 16 ff). Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers, ihm nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) Alg II zu gewähren, hierdurch voll entsprochen, so dass in der Sache Erledigung eingetreten ist mit der Folge des Wegfalls der wesentlichen Beschwer. Denn die Antragsgegnerin hat das für die Monate Juli bis September 2006 gewährte Alg II i.H.v. 3.843,30 Euro (6 x 640,55 Euro) an den Antragsteller ausgezahlt. So erhielt er zwei Verrechnungsschecks über einen Betrag i.H.v. 638,45 Euro und ihm wurden jeweils am 27. November 2006 Beträge i.H.v. 1.254,62 Euro und 1.380,00 Euro bei der Antragsgegnerin in bar ausgezahlt. Der somit erhaltene Betrag von 3.911,52 Euro übersteigt das gewährte Alg II und schließt (annähernd) auch die von dem Antragsteller in dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 behauptete zu erwartende Nachzahlung für die Monate April bis Juni 2006 mit ein. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens lässt sich auch nicht mit der Geltendmachung der von dem Antragsteller behaupteten "Schadensersatzansprüche" sowie der Verfolgung "strafrechtlich relevanter Sachverhalte" begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil der Rechtsstreit nicht die nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Maßgeblich war insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung, denn der Antragsteller hat es bislang unterlassen - wie angekündigt - einen beizuordnenden Rechtsanwalt zu benennen.
Gründe:
Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist unzulässig. Infolge des Erlasses des Bescheids vom 7. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 20. Oktober 2006, durch welchen dem Antragsteller für den streitigen Zeitraum Alg II i.H.v. 640,55 Euro monatlich gewährt worden ist, sowie der tatsächlichen Auszahlung des Alg II an den Antragsteller ist das Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung entfallen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, vor § 51, Rdnrn. 16 ff). Die Antragsgegnerin hat dem Begehren des Antragstellers, ihm nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) Alg II zu gewähren, hierdurch voll entsprochen, so dass in der Sache Erledigung eingetreten ist mit der Folge des Wegfalls der wesentlichen Beschwer. Denn die Antragsgegnerin hat das für die Monate Juli bis September 2006 gewährte Alg II i.H.v. 3.843,30 Euro (6 x 640,55 Euro) an den Antragsteller ausgezahlt. So erhielt er zwei Verrechnungsschecks über einen Betrag i.H.v. 638,45 Euro und ihm wurden jeweils am 27. November 2006 Beträge i.H.v. 1.254,62 Euro und 1.380,00 Euro bei der Antragsgegnerin in bar ausgezahlt. Der somit erhaltene Betrag von 3.911,52 Euro übersteigt das gewährte Alg II und schließt (annähernd) auch die von dem Antragsteller in dem Schriftsatz vom 4. Oktober 2006 behauptete zu erwartende Nachzahlung für die Monate April bis Juni 2006 mit ein. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens lässt sich auch nicht mit der Geltendmachung der von dem Antragsteller behaupteten "Schadensersatzansprüche" sowie der Verfolgung "strafrechtlich relevanter Sachverhalte" begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil der Rechtsstreit nicht die nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Maßgeblich war insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung, denn der Antragsteller hat es bislang unterlassen - wie angekündigt - einen beizuordnenden Rechtsanwalt zu benennen.
Rechtskraft
Aus
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