Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 2638/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2007 in der Fassung des Bescheides vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 3. Februar 2010 in der Fassung der Erklärung vom 22. April 2010 wird aufgehoben, soweit darin das Bestehen der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit seit dem 23. August 2007 festgestellt wird. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) seit dem 23. August 2007 nicht der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Frage, ob die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schreibkraft für die Beigeladene zu 1) der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Klägerin bezieht seit 2003 eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zuvor war sie als Vollzeitkraft in einem Krankenhaus als Schreibkraft angestellt. Daneben hat die Klägerin seit 1990 ein Gewerbe angemeldet, mit dem sie gewerblich Schreibarbeiten für verschiedene Krankenhausträger, unter anderem für die Beigeladene zu 1), erbringt. Die Klägerin hat zu diesem Zwecke bei sich zu Hause ein eigenes Schreibbüro eingerichtet und verfügt in diesem Rahmen über die erforderlichen Arbeitsmittel. Seit 2005 übernimmt die Klägerin für die Beigeladenen zu 1) in größerem Umfang Schreibarbeiten, wobei es sich insbesondere um das Schreiben von Arztbriefen und Befunden nach Phonodiktat handelt. Ein schriftlicher Vertrag wurde über die Tätigkeit wurde nicht geschlossen. Die Auftragsvergabe und die Bestimmung des Liefertermins erfolgten jeweils nach telefonischer Vereinbarung oder persönlicher mündlicher Absprache. Während die Klägerin die Arbeiten anfangs teilweise noch zu Hause unter Mitnahme der Diktierbänder und Akten erledigte, war sie ab 2007 nahezu ausschließlich am Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) tätig, weil die Diktate seither dort – auch aus datenschutzrechtlichen Gründen – zentral gespeichert und abgerufen wurden und die Beigeladene zu 1) insofern eine spezielle Software benutzt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte durch die Rechnungsstellung (inkl. Mehrwertsteuer) auf Stundenbasis zu einem festen Stundensatz von zunächst 16,00 EUR und später 18,00 EUR. Anfangs rechnete die Klägerin die – zu Hause - erledigten Arbeiten auch auf Basis der geschriebenen Seiten ab. Die geleisteten Stunden bzw. die gefertigten Seiten erfasste die Klägerin jeweils in einer Liste und ließ sie sich von dem jeweiligen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), der den Auftrag erteilt hatte, gegenzeichnen. Am 20. April 2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) auf dem dafür vorgesehenen Vordruck V027 der Beklagten. In dem Vordruck und in der beigefügten ergänzenden Stellungnahme gab sie unter anderem an, dass sie auch noch für weitere Auftraggeber tätig sei, dass die Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) jedoch mindestens 5/6 ihrer gesamten Einkünfte ausmache. Sie verrichte ihre Tätigkeit zeitweise am Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) wegen der erforderlichen Nutzung der unternehmenseigenen spezifischen Software und zur Sicherstellung des Datenschutzes. Auf weitere Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin darüber hinaus an, dass sie die Schreibarbeiten unregelmäßig stundenweise bei Bedarf (zum Beispiel bei Engpässen durch Ausfall wegen Krankheit etc.) ausführe. Der Umfang sei variabel und habe im Jahr 2006 im Durchschnitt etwa 8 bis 10 Stunden pro Woche ausgemacht. Nach vorheriger Anhörung teilte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 20. August 2007 mit, dass die Tätigkeit der Klägerin als Schreibkraft bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 1. Januar 2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) half die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2008 insofern ab, als sie feststellte, dass die Versicherungspflicht dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides vom 20. August 2008 beginnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2008 wies die Beklagte den darüber hinausgehenden Widerspruch der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin die Räumlichkeiten, die Büroausstattung und die Computerprogramme der Beigeladenen zu 1) nutze. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung dieses Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei durchaus üblich, wobei jedes Vertragsverhältnis für sich getrennt zu beurteilen sei. Die Klägerin habe zwar keine regelmäßigen Arbeitszeiten einzuhalten, jedoch sei der zeitliche Rahmen durch die geregelten Geschäftszeiten des Unternehmens und die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel begrenzt. Auch sei der Klägerin eine freie Wahl des Arbeitsortes wegen der notwendigen Bindung an die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und an datenschutzrechtliche Vorgaben nicht möglich. Die Versicherungspflicht beginne nach § 7a Abs. 6 SGB IV bzw. § 7b SGB IV a.F. mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 20. August 2007, da die Klägerin den nachträglichen Eintritt der Versicherungspflicht zugestimmt habe und über eine ausreichende Absicherung gegen das Risiko von Krankheit sowie über eine ausreichende Altersversorgung verfüge. Am 7. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 stellte die Beklagte fest, dass in er seitdem 1. Januar 2005 ausübten Beschäftigung als Schreibkraft bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehe in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006, da die Klägerin insofern die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente wegen Alters überschritten habe. Seit dem 1. Oktober 2006 bestehe Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Gemäß dem Bescheid vom 11. Juni 2008 beginne die Versicherungspflicht am 23. August 2007. In der mündlichen Verhandlung am 22. April 2010 änderte die Beklagte den Tenor des Bescheides vom 3. Februar 2010 klarstellend dahingehend ab, "dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) seit dem 23.08.2007 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit als Altersrentnerin, Arbeitgeberbeiträge wären dann zu entrichten." Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) handele es sich nicht um eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Sie könne die von der Beigeladenen zu 1) an s ie herangetragen Aufträge ohne weiteres verschieben oder ablehnen und bei Annahme eines Auftrages auch den Tätigkeitszeitraum selbst festlegen. Auch entziehe ihr die Beigeladene zu 1) Aufträge teilweise ohne vorherige Ankündigung. Dass auch bei selbstständigen Tätigkeiten zeitliche Erledigungstermine einzuhalten seien, verstehe sich von selbst. Eine für das Vorliegen einer Abhängigkeit erforderliche Vorgabe hinsichtlich der Arbeitszeiten habe es nicht gegeben. Die Klägerin sei lediglich Ende 2005/Anfang 2006 wegen erhöhter Auftragslage über mehrerer Wochen an fünf Tagen in der Woche für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen. Ansonsten habe es auch längere Zeiten gegeben, in denen die Klägerin krankheitsbedingt oder durch den Konkurrenzkampf zwischen den einzelnen Schreibbüros keine Aufträge erhalten habe. Die Klägerin verfüge ferner über eine eigene Betriebstätte und habe ein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen, da der Umfang ihrer Einnahmen von der Auftragslage abhänge. Sie erhalte auch keinerlei Vergütung bei Krankheit oder Urlaub. Schließlich sei sie nicht in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert und habe keinen Vorgesetzten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 20. August 2007 in der Fassung des Bescheides vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 3. Februar 2010 in der Fassung der klarstellenden Entscheidung der Beklagten vom 22.04.2010 festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) seit dem 23. August 2007 nicht abhängig beschäftigt ist und nicht der Versicherungspflicht zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zu Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Bescheid vom 3. Februar 2010 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 1) ist wie die Klägerin der Ansicht, es liege kein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2010 zu den Einzelheiten ihrer Tätigkeit befragt. Hinsichtlich der von ihr gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten, auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) in dem austenorierten Umfang zulässig und begründet. Die Klägerin hat die Anfechtungsklage zu Recht auch auf den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2010 in der in der mündlichen Verhandlung klargestellten Fassung erstreckt, da der Bescheid vom 3. Februar 2010 in der in der mündlichen Verhandlung klargestellten Fassung gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dabei ist erforderlich, dass in einen Verfügungssatz des früheren Bescheids durch einen späteren Bescheid eingegriffen wird, d.h. dass die Bescheide - zumindest teilweise - denselben Streitgegenstand betreffen (BSG, Urteil vom 23.02.2005 – B 6 KA 45/03 R, m.w.N.). § 96 SGG bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Entstehungsgeschichte nicht nur auf Verwaltungsakte, die wegen Änderung der Verhältnisse den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen. Von der Vorschrift erfasst werden vielmehr alle ersetzenden Verwaltungsakte, unabhängig davon, ob und aus welchem Grunde der ersetzte Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ob er von Anfang an rechtswidrig war oder erst nachträglich rechtswidrig geworden ist. Im Sinne der Vorschrift ersetzt wird dabei auch ein Verwaltungsakt, wenn er aufgehoben wird und zum Regelungsgegenstand des bisherigen Verwaltungsaktes ein neuer Verwaltungsakt ergeht (so – weitgehend wörtlich - BSG – GrS -, Beschluss vom 06.10.1994 – GS 1/91, bei juris Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf den Bescheid vom 3. Februar 2010, mit dem die Beklagte der geänderten Rechtsprechung des BSG zum Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R; Urteil vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R) Rechnung getragen hat, vor. Dieser Bescheid ist nach Klageerhebung und nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen und hat den ursprünglichen Bescheid 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 ersetzt. Der Regelungsgegenstand der Bescheide ist auch insofern identisch, als der Regelungsgegenstand des Ausgangsbescheides (Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bzw. der Sozialversicherungspflicht "dem Grunde nach") einen (unselbstständigen) Teil (Element) des Bescheides vom 3. Februar 2010 darstellt und inzident in der Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht in der (hier) Kranken- und Pflegeversicherung mit enthalten ist. Dieser Fall der Ersetzung einer unzulässigen Elementenfeststellung durch die Entscheidung über das gesamte Rechtsverhältnis ist sowohl vom Wortlaut als auch von dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wonach alle Bescheide in den Rechtsstreit einbezogen werden sollen, "die den anhängigen Prozeßstoff beeinflussen können" (vgl. die Begründung zu § 43 des Entwurfs eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit - BT-Drs. 1/4357 – auf dem § 96 SGG beruht), erfasst. Hieran hat sich durch die zum 1. April 2008 geänderte Fassung des § 96 SGG, mit der der Gesetzgeber lediglich einer extensiven Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 96 SGG im Wege der Analogie den Boden entziehen und den Anwendungsbereich entsprechend der ursprünglichen Zwecksetzung begrenzen wollte (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 18f.), nichts geändert. Die Anwendbarkeit des § 96 SGG auf die vorliegende Fallgestaltung wird auch in der bisher dazu veröffentlichten Rechtsprechung der Landessozialgerichte bejaht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2009 – L 4 R 1540/08 und – der Sache nach - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2009 – L 16 R 53/08). Die Feststellungsklage ist allerdings unzulässig, soweit die Klägerin auch die Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begehrt. Insofern fehlt der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte mit dem Bescheid vom 3. Februar 2010 in der Gestalt der klarstellenden Fassung vom 22. April 2010 nur das Bestehen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 23. August 2007 festgestellt hat. Aus der zur Auslegung der Entscheidung heranzuziehenden Begründung des Bescheides vom 3. Februar 2010 ergibt sich hinreichend deutlich, dass (wegen §§ 7a Abs. 6, 7b a.F. SGB IV) die Versicherungspflicht insgesamt erst ab dem 23. August 2007 beginnt und dass ab diesem Zeitraum wegen des Altersrentenbezugs der Klägerin Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Damit besteht für das Nichtbestehen der Versicherungspflicht in den beiden letztgenannten Versicherungszweigen kein Feststellungsinteresse mehr, da diese Feststellung in dem Bescheid vom 3. Februar 2010 bereits enthalten ist. Sofern bei Bestehen einer abhängigen Beschäftigung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber gleichwohl Beiträge zu entrichten sind (§ 172 Abs. 1 SGB IV, § 346 Abs. 3 SGB III), betrifft dies allein das Verhältnis der Beigeladenen zu 1) zur Beklagten bzw. zur Beigeladenen zu 2), so dass insofern kein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin besteht. Überdies könnte die Feststellung auch nicht in dem vorliegenden Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV getroffen werden, da es insofern nicht um eine Frage der Versicherungspflicht, sondern lediglich um die Beitragspflicht geht. Hinsichtlich des (Nicht-)Bestehens der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 23. August 2007 ist die Klage zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R, bei juris Rdnr. 26) und auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht das Bestehen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 23. August 2007 festgestellt. Die Beklagte in dem Bescheid vom 3. Februar 2010 in der Fassung vom 22. April 2010 entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, zutreffend nicht nur über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entschieden, sondern über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. zum Gegenstand des Anfrageverfahrens und zur Unzulässigkeit einer Elementenfeststellung BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R; Urteil vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R; dagegen allerdings mit beachtlichen Argumenten SG Berlin, Urteil vom 13.04.2010 – S 81 KR 176/08, juris). Ob es vor Erlass dieses Bescheides einer Beteiligung der Beigeladenen zu 2) bis 4) bedurft hätte, kann vorliegend dahinstehen, da die Beigeladenen zu 2) bis 4) keine Anträge gestellt haben (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2006 – B 12 KR 3/06 R). Die Beklagte ist jedoch in dem von der Klägerin eingeleiteten Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV) rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) steht und dies die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründet. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R) Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17; Urteil vom 28.05.2008, a.a.O.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwiegen. Da ein ausdrücklicher schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen wurde, ist aus den tatsächlichen Verhältnissen auf das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis zu schließen. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit ein Honorar erhalten hat, dass sie der Beigeladenen zu 1) unter Angabe ihrer Steuernummer und unter Ausweis der Mehrwertsteuer im Rahmen ihres Schreibbüros, das sie seit 1990 als selbstständiges Gewerbe angemeldet hat, in Rechnung gestellt hat. Die Beigeladene zu 1) hat die Klägerin nicht zur Sozialversicherung angemeldet, keine Lohnsteuern abgeführt und ihr auch keine Sozialleistungen wie z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub gewährt. Diese Umstände lassen keinen Zweifel zu, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1) keinen Arbeitsvertrag schließen wollten, sondern dass sie übereinstimmend vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Einem solchen nach außen im Vertrag bzw. – wie hier – durch die tatsächliche Vollziehung des Rechtsverhältnises dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., bei juris RdNr. 16). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin war in tatsächlicher Hinsicht weder an die Weisungen der Klägerin gebunden, noch in deren betriebliche Organisation eingebunden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie an keinerlei feste Arbeitszeiten oder Geschäftszeiten gebunden war, sondern dass sie kommen und gehen konnte, wann sie wollte. Sie erhielt von der Beigeladenen zu 1) in der Regel telefonisch einen Auftrag und hat dann unter Berücksichtigung ihrer eigenen Verfügbarkeit selbst entschieden, ob sie diesen Auftrag annimmt oder ihn ablehnt bzw. z.B. ein anderes Schreibbüro um Ausführung bittet. Bei Annahme eines Schreibauftrages hatte die Klägerin nur diesen zu erledigen. Sie wurde zu keinen sonstigen Sekretariatsarbeiten herangezogen und unterlag keinerlei Weisungen durch Vorgesetzte. Die Klägerin hatte bei der Beigeladenen zu 1) kein eigenes Büro und keinen eigenen Arbeitsplatz. Sie war vielmehr je nach Bedarf an unterschiedlichen Klinikstandorten in unterschiedlichen Büros tätig und nutzte dort jeweils einen freien Computerarbeitsplatz, wobei sie teilweise auch eigene Arbeitsmittel (Tastatur, Kopfhörer) nutzte. Bei der Ausführung der Arbeiten war sie an keinerlei Arbeits- und Pausenzeiten gebunden und konnte etwaige Pausen auch nicht als Arbeitszeit abrechnen. Auch durfte die Klägerin das am Arbeitsplatz vorhandene Telefon nicht nutzen. Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht ferner, dass die Klägerin ihr gewerbliches Schreibbüro bereits seit 1990 betreibt und dass sie insofern zu Hause ein eigenes Büro eingerichtet hat, wo sie jedenfalls bis 2006 für mehrere verschiedene Auftraggeber Schreibarbeiten ausführte und nach wie vor Abrechnungen erstellt und sonstige Buchhaltungsarbeiten ausführt. Sie rechnet die Einnahmen aus dem Schreibbüro gegenüber dem Finanzamt als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ab und ist insofern auch selbst für die Buchhaltung verantwortlich. Diesen für eine Selbstständigkeit sprechenden Umständen kommt im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung insbesondere unter Berücksichtigung des Parteiwillens höheres Gewicht zu als den für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien. Als ein solches Indiz ließe sich zunächst anführen, dass die Klägerin seit 2007 ausschließlich am Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) tätig ist und das dortige Computersystem nutzt und nutzen muss, weil es sich - vor allem aus datenschutzrechtlichen Gründen - um ein abgeschlossenes Computersystem handelt, dass es der Klägerin unmöglich macht, die Schreibarbeiten mit dem eigenen Computer von zu Hause aus zu bearbeiten. Hierin kommt ein gewisses Maß an (örtlicher und inhaltlicher) Weisungsgebundenheit und Eingliederung zum Ausdruck, was allerdings im Rahmen der Gesamtabwägung deshalb an Gewicht verliert, weil die Notwendigkeit der Nutzung des Computersystems der Beigeladenen zu 1) notwendigen (datenschutzrechtlichen) Zwängen geschuldet ist und nicht auf einer Ausübung des Direktionsrechts eines Arbeitgebers beruht. Ferner ließe sich für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses noch anführen, dass die Vergütung der Klägerin seit 2007 nur noch auf Stundenbasis (und nicht mehr auf Seitenbasis) erfolgt, was der Klägerin die Möglichkeit nimmt, durch schnelleres Arbeiten ihre Wirtschaftlichkeit zu erhöhen, mithin das unternehmerische Risiko verringert. Die Klägerin hat aber auch dargelegt, dass die Höhe des Stundensatzes auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1) individuell vereinbart wird und dass andere Schreibbüros teilweise auch höhere bzw. niedrigere Stundensätze vereinbaren. Damit verbleibt der Klägerin das unternehmerische Risiko, dass sie durch eine hohe Qualität ihrer Arbeit und vor allem durch die Schnelligkeit der Ausführung ihren Stundensatz rechtfertigen und um neue Aufträge in Konkurrenz zu den anderen Schreibbüros kämpfen muss. Nach alledem überwiegen zur Überzeugung der Kammer die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände, so dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum seit dem 23. August 2007 nicht als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Frage, ob die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Schreibkraft für die Beigeladene zu 1) der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Die Klägerin bezieht seit 2003 eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zuvor war sie als Vollzeitkraft in einem Krankenhaus als Schreibkraft angestellt. Daneben hat die Klägerin seit 1990 ein Gewerbe angemeldet, mit dem sie gewerblich Schreibarbeiten für verschiedene Krankenhausträger, unter anderem für die Beigeladene zu 1), erbringt. Die Klägerin hat zu diesem Zwecke bei sich zu Hause ein eigenes Schreibbüro eingerichtet und verfügt in diesem Rahmen über die erforderlichen Arbeitsmittel. Seit 2005 übernimmt die Klägerin für die Beigeladenen zu 1) in größerem Umfang Schreibarbeiten, wobei es sich insbesondere um das Schreiben von Arztbriefen und Befunden nach Phonodiktat handelt. Ein schriftlicher Vertrag wurde über die Tätigkeit wurde nicht geschlossen. Die Auftragsvergabe und die Bestimmung des Liefertermins erfolgten jeweils nach telefonischer Vereinbarung oder persönlicher mündlicher Absprache. Während die Klägerin die Arbeiten anfangs teilweise noch zu Hause unter Mitnahme der Diktierbänder und Akten erledigte, war sie ab 2007 nahezu ausschließlich am Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) tätig, weil die Diktate seither dort – auch aus datenschutzrechtlichen Gründen – zentral gespeichert und abgerufen wurden und die Beigeladene zu 1) insofern eine spezielle Software benutzt. Die Abrechnung der Leistungen erfolgte durch die Rechnungsstellung (inkl. Mehrwertsteuer) auf Stundenbasis zu einem festen Stundensatz von zunächst 16,00 EUR und später 18,00 EUR. Anfangs rechnete die Klägerin die – zu Hause - erledigten Arbeiten auch auf Basis der geschriebenen Seiten ab. Die geleisteten Stunden bzw. die gefertigten Seiten erfasste die Klägerin jeweils in einer Liste und ließ sie sich von dem jeweiligen Mitarbeiter der Beigeladenen zu 1), der den Auftrag erteilt hatte, gegenzeichnen. Am 20. April 2007 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) auf dem dafür vorgesehenen Vordruck V027 der Beklagten. In dem Vordruck und in der beigefügten ergänzenden Stellungnahme gab sie unter anderem an, dass sie auch noch für weitere Auftraggeber tätig sei, dass die Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) jedoch mindestens 5/6 ihrer gesamten Einkünfte ausmache. Sie verrichte ihre Tätigkeit zeitweise am Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) wegen der erforderlichen Nutzung der unternehmenseigenen spezifischen Software und zur Sicherstellung des Datenschutzes. Auf weitere Nachfrage der Beklagten gab die Klägerin darüber hinaus an, dass sie die Schreibarbeiten unregelmäßig stundenweise bei Bedarf (zum Beispiel bei Engpässen durch Ausfall wegen Krankheit etc.) ausführe. Der Umfang sei variabel und habe im Jahr 2006 im Durchschnitt etwa 8 bis 10 Stunden pro Woche ausgemacht. Nach vorheriger Anhörung teilte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 20. August 2007 mit, dass die Tätigkeit der Klägerin als Schreibkraft bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 1. Januar 2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) half die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 2008 insofern ab, als sie feststellte, dass die Versicherungspflicht dem Grunde nach in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mit dem Tag der Bekanntgabe des Bescheides vom 20. August 2008 beginnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 2008 wies die Beklagte den darüber hinausgehenden Widerspruch der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin die Räumlichkeiten, die Büroausstattung und die Computerprogramme der Beigeladenen zu 1) nutze. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls sei die Tatsache, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig sei, für die Beurteilung dieses Vertragsverhältnisses nicht maßgeblich. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei durchaus üblich, wobei jedes Vertragsverhältnis für sich getrennt zu beurteilen sei. Die Klägerin habe zwar keine regelmäßigen Arbeitszeiten einzuhalten, jedoch sei der zeitliche Rahmen durch die geregelten Geschäftszeiten des Unternehmens und die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel begrenzt. Auch sei der Klägerin eine freie Wahl des Arbeitsortes wegen der notwendigen Bindung an die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und an datenschutzrechtliche Vorgaben nicht möglich. Die Versicherungspflicht beginne nach § 7a Abs. 6 SGB IV bzw. § 7b SGB IV a.F. mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 20. August 2007, da die Klägerin den nachträglichen Eintritt der Versicherungspflicht zugestimmt habe und über eine ausreichende Absicherung gegen das Risiko von Krankheit sowie über eine ausreichende Altersversorgung verfüge. Am 7. Oktober 2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 stellte die Beklagte fest, dass in er seitdem 1. Januar 2005 ausübten Beschäftigung als Schreibkraft bei der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bestehe in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. September 2006, da die Klägerin insofern die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen für eine Vollrente wegen Alters überschritten habe. Seit dem 1. Oktober 2006 bestehe Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Gemäß dem Bescheid vom 11. Juni 2008 beginne die Versicherungspflicht am 23. August 2007. In der mündlichen Verhandlung am 22. April 2010 änderte die Beklagte den Tenor des Bescheides vom 3. Februar 2010 klarstellend dahingehend ab, "dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) seit dem 23.08.2007 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. In der Arbeitslosen- und Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit als Altersrentnerin, Arbeitgeberbeiträge wären dann zu entrichten." Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) handele es sich nicht um eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Sie könne die von der Beigeladenen zu 1) an s ie herangetragen Aufträge ohne weiteres verschieben oder ablehnen und bei Annahme eines Auftrages auch den Tätigkeitszeitraum selbst festlegen. Auch entziehe ihr die Beigeladene zu 1) Aufträge teilweise ohne vorherige Ankündigung. Dass auch bei selbstständigen Tätigkeiten zeitliche Erledigungstermine einzuhalten seien, verstehe sich von selbst. Eine für das Vorliegen einer Abhängigkeit erforderliche Vorgabe hinsichtlich der Arbeitszeiten habe es nicht gegeben. Die Klägerin sei lediglich Ende 2005/Anfang 2006 wegen erhöhter Auftragslage über mehrerer Wochen an fünf Tagen in der Woche für die Beigeladene zu 1) tätig gewesen. Ansonsten habe es auch längere Zeiten gegeben, in denen die Klägerin krankheitsbedingt oder durch den Konkurrenzkampf zwischen den einzelnen Schreibbüros keine Aufträge erhalten habe. Die Klägerin verfüge ferner über eine eigene Betriebstätte und habe ein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen, da der Umfang ihrer Einnahmen von der Auftragslage abhänge. Sie erhalte auch keinerlei Vergütung bei Krankheit oder Urlaub. Schließlich sei sie nicht in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1) eingegliedert und habe keinen Vorgesetzten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Bescheides vom 20. August 2007 in der Fassung des Bescheides vom 11. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 in der Fassung des Bescheides vom 3. Februar 2010 in der Fassung der klarstellenden Entscheidung der Beklagten vom 22.04.2010 festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) seit dem 23. August 2007 nicht abhängig beschäftigt ist und nicht der Versicherungspflicht zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zu Begründung auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Bescheid vom 3. Februar 2010 sei gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 1) ist wie die Klägerin der Ansicht, es liege kein abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2010 zu den Einzelheiten ihrer Tätigkeit befragt. Hinsichtlich der von ihr gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten, auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) in dem austenorierten Umfang zulässig und begründet. Die Klägerin hat die Anfechtungsklage zu Recht auch auf den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2010 in der in der mündlichen Verhandlung klargestellten Fassung erstreckt, da der Bescheid vom 3. Februar 2010 in der in der mündlichen Verhandlung klargestellten Fassung gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt gemäß § 96 SGG nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dabei ist erforderlich, dass in einen Verfügungssatz des früheren Bescheids durch einen späteren Bescheid eingegriffen wird, d.h. dass die Bescheide - zumindest teilweise - denselben Streitgegenstand betreffen (BSG, Urteil vom 23.02.2005 – B 6 KA 45/03 R, m.w.N.). § 96 SGG bezieht sich sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Entstehungsgeschichte nicht nur auf Verwaltungsakte, die wegen Änderung der Verhältnisse den ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt abändern oder ersetzen. Von der Vorschrift erfasst werden vielmehr alle ersetzenden Verwaltungsakte, unabhängig davon, ob und aus welchem Grunde der ersetzte Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ob er von Anfang an rechtswidrig war oder erst nachträglich rechtswidrig geworden ist. Im Sinne der Vorschrift ersetzt wird dabei auch ein Verwaltungsakt, wenn er aufgehoben wird und zum Regelungsgegenstand des bisherigen Verwaltungsaktes ein neuer Verwaltungsakt ergeht (so – weitgehend wörtlich - BSG – GrS -, Beschluss vom 06.10.1994 – GS 1/91, bei juris Rdnr. 15). Diese Voraussetzungen liegen hier in Bezug auf den Bescheid vom 3. Februar 2010, mit dem die Beklagte der geänderten Rechtsprechung des BSG zum Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens gemäß § 7a SGB IV (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R; Urteil vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R) Rechnung getragen hat, vor. Dieser Bescheid ist nach Klageerhebung und nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen und hat den ursprünglichen Bescheid 20. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2008 ersetzt. Der Regelungsgegenstand der Bescheide ist auch insofern identisch, als der Regelungsgegenstand des Ausgangsbescheides (Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bzw. der Sozialversicherungspflicht "dem Grunde nach") einen (unselbstständigen) Teil (Element) des Bescheides vom 3. Februar 2010 darstellt und inzident in der Feststellung des Bestehens der Versicherungspflicht in der (hier) Kranken- und Pflegeversicherung mit enthalten ist. Dieser Fall der Ersetzung einer unzulässigen Elementenfeststellung durch die Entscheidung über das gesamte Rechtsverhältnis ist sowohl vom Wortlaut als auch von dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, wonach alle Bescheide in den Rechtsstreit einbezogen werden sollen, "die den anhängigen Prozeßstoff beeinflussen können" (vgl. die Begründung zu § 43 des Entwurfs eines Gesetzes über das Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit - BT-Drs. 1/4357 – auf dem § 96 SGG beruht), erfasst. Hieran hat sich durch die zum 1. April 2008 geänderte Fassung des § 96 SGG, mit der der Gesetzgeber lediglich einer extensiven Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 96 SGG im Wege der Analogie den Boden entziehen und den Anwendungsbereich entsprechend der ursprünglichen Zwecksetzung begrenzen wollte (vgl. BT-Drs. 16/7716, S. 18f.), nichts geändert. Die Anwendbarkeit des § 96 SGG auf die vorliegende Fallgestaltung wird auch in der bisher dazu veröffentlichten Rechtsprechung der Landessozialgerichte bejaht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2009 – L 4 R 1540/08 und – der Sache nach - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2009 – L 16 R 53/08). Die Feststellungsklage ist allerdings unzulässig, soweit die Klägerin auch die Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung begehrt. Insofern fehlt der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte mit dem Bescheid vom 3. Februar 2010 in der Gestalt der klarstellenden Fassung vom 22. April 2010 nur das Bestehen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 23. August 2007 festgestellt hat. Aus der zur Auslegung der Entscheidung heranzuziehenden Begründung des Bescheides vom 3. Februar 2010 ergibt sich hinreichend deutlich, dass (wegen §§ 7a Abs. 6, 7b a.F. SGB IV) die Versicherungspflicht insgesamt erst ab dem 23. August 2007 beginnt und dass ab diesem Zeitraum wegen des Altersrentenbezugs der Klägerin Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Damit besteht für das Nichtbestehen der Versicherungspflicht in den beiden letztgenannten Versicherungszweigen kein Feststellungsinteresse mehr, da diese Feststellung in dem Bescheid vom 3. Februar 2010 bereits enthalten ist. Sofern bei Bestehen einer abhängigen Beschäftigung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber gleichwohl Beiträge zu entrichten sind (§ 172 Abs. 1 SGB IV, § 346 Abs. 3 SGB III), betrifft dies allein das Verhältnis der Beigeladenen zu 1) zur Beklagten bzw. zur Beigeladenen zu 2), so dass insofern kein berechtigtes Feststellungsinteresse der Klägerin besteht. Überdies könnte die Feststellung auch nicht in dem vorliegenden Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV getroffen werden, da es insofern nicht um eine Frage der Versicherungspflicht, sondern lediglich um die Beitragspflicht geht. Hinsichtlich des (Nicht-)Bestehens der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 23. August 2007 ist die Klage zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R, bei juris Rdnr. 26) und auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht das Bestehen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 23. August 2007 festgestellt. Die Beklagte in dem Bescheid vom 3. Februar 2010 in der Fassung vom 22. April 2010 entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, zutreffend nicht nur über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entschieden, sondern über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. zum Gegenstand des Anfrageverfahrens und zur Unzulässigkeit einer Elementenfeststellung BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R; Urteil vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R; dagegen allerdings mit beachtlichen Argumenten SG Berlin, Urteil vom 13.04.2010 – S 81 KR 176/08, juris). Ob es vor Erlass dieses Bescheides einer Beteiligung der Beigeladenen zu 2) bis 4) bedurft hätte, kann vorliegend dahinstehen, da die Beigeladenen zu 2) bis 4) keine Anträge gestellt haben (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2006 – B 12 KR 3/06 R). Die Beklagte ist jedoch in dem von der Klägerin eingeleiteten Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. § 7a Abs. 2 SGB IV) rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1) steht und dies die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung begründet. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken- und Pflegeversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R) Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17; Urteil vom 28.05.2008, a.a.O.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend die gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwiegen. Da ein ausdrücklicher schriftlicher Vertrag über die Tätigkeit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen wurde, ist aus den tatsächlichen Verhältnissen auf das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis zu schließen. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit ein Honorar erhalten hat, dass sie der Beigeladenen zu 1) unter Angabe ihrer Steuernummer und unter Ausweis der Mehrwertsteuer im Rahmen ihres Schreibbüros, das sie seit 1990 als selbstständiges Gewerbe angemeldet hat, in Rechnung gestellt hat. Die Beigeladene zu 1) hat die Klägerin nicht zur Sozialversicherung angemeldet, keine Lohnsteuern abgeführt und ihr auch keine Sozialleistungen wie z.B. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Urlaub gewährt. Diese Umstände lassen keinen Zweifel zu, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1) keinen Arbeitsvertrag schließen wollten, sondern dass sie übereinstimmend vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Einem solchen nach außen im Vertrag bzw. – wie hier – durch die tatsächliche Vollziehung des Rechtsverhältnises dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., bei juris RdNr. 16). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin war in tatsächlicher Hinsicht weder an die Weisungen der Klägerin gebunden, noch in deren betriebliche Organisation eingebunden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie an keinerlei feste Arbeitszeiten oder Geschäftszeiten gebunden war, sondern dass sie kommen und gehen konnte, wann sie wollte. Sie erhielt von der Beigeladenen zu 1) in der Regel telefonisch einen Auftrag und hat dann unter Berücksichtigung ihrer eigenen Verfügbarkeit selbst entschieden, ob sie diesen Auftrag annimmt oder ihn ablehnt bzw. z.B. ein anderes Schreibbüro um Ausführung bittet. Bei Annahme eines Schreibauftrages hatte die Klägerin nur diesen zu erledigen. Sie wurde zu keinen sonstigen Sekretariatsarbeiten herangezogen und unterlag keinerlei Weisungen durch Vorgesetzte. Die Klägerin hatte bei der Beigeladenen zu 1) kein eigenes Büro und keinen eigenen Arbeitsplatz. Sie war vielmehr je nach Bedarf an unterschiedlichen Klinikstandorten in unterschiedlichen Büros tätig und nutzte dort jeweils einen freien Computerarbeitsplatz, wobei sie teilweise auch eigene Arbeitsmittel (Tastatur, Kopfhörer) nutzte. Bei der Ausführung der Arbeiten war sie an keinerlei Arbeits- und Pausenzeiten gebunden und konnte etwaige Pausen auch nicht als Arbeitszeit abrechnen. Auch durfte die Klägerin das am Arbeitsplatz vorhandene Telefon nicht nutzen. Für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht ferner, dass die Klägerin ihr gewerbliches Schreibbüro bereits seit 1990 betreibt und dass sie insofern zu Hause ein eigenes Büro eingerichtet hat, wo sie jedenfalls bis 2006 für mehrere verschiedene Auftraggeber Schreibarbeiten ausführte und nach wie vor Abrechnungen erstellt und sonstige Buchhaltungsarbeiten ausführt. Sie rechnet die Einnahmen aus dem Schreibbüro gegenüber dem Finanzamt als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ab und ist insofern auch selbst für die Buchhaltung verantwortlich. Diesen für eine Selbstständigkeit sprechenden Umständen kommt im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung insbesondere unter Berücksichtigung des Parteiwillens höheres Gewicht zu als den für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Indizien. Als ein solches Indiz ließe sich zunächst anführen, dass die Klägerin seit 2007 ausschließlich am Betriebssitz der Beigeladenen zu 1) tätig ist und das dortige Computersystem nutzt und nutzen muss, weil es sich - vor allem aus datenschutzrechtlichen Gründen - um ein abgeschlossenes Computersystem handelt, dass es der Klägerin unmöglich macht, die Schreibarbeiten mit dem eigenen Computer von zu Hause aus zu bearbeiten. Hierin kommt ein gewisses Maß an (örtlicher und inhaltlicher) Weisungsgebundenheit und Eingliederung zum Ausdruck, was allerdings im Rahmen der Gesamtabwägung deshalb an Gewicht verliert, weil die Notwendigkeit der Nutzung des Computersystems der Beigeladenen zu 1) notwendigen (datenschutzrechtlichen) Zwängen geschuldet ist und nicht auf einer Ausübung des Direktionsrechts eines Arbeitgebers beruht. Ferner ließe sich für das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses noch anführen, dass die Vergütung der Klägerin seit 2007 nur noch auf Stundenbasis (und nicht mehr auf Seitenbasis) erfolgt, was der Klägerin die Möglichkeit nimmt, durch schnelleres Arbeiten ihre Wirtschaftlichkeit zu erhöhen, mithin das unternehmerische Risiko verringert. Die Klägerin hat aber auch dargelegt, dass die Höhe des Stundensatzes auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Klägerin mit der Beigeladenen zu 1) individuell vereinbart wird und dass andere Schreibbüros teilweise auch höhere bzw. niedrigere Stundensätze vereinbaren. Damit verbleibt der Klägerin das unternehmerische Risiko, dass sie durch eine hohe Qualität ihrer Arbeit und vor allem durch die Schnelligkeit der Ausführung ihren Stundensatz rechtfertigen und um neue Aufträge in Konkurrenz zu den anderen Schreibbüros kämpfen muss. Nach alledem überwiegen zur Überzeugung der Kammer die gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände, so dass die Klägerin in dem streitigen Zeitraum seit dem 23. August 2007 nicht als abhängig Beschäftigte der Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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