Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
49
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 2719/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der am 12. Mai 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietrückstände der Antragsteller in Höhe von etwa 7.000,- EUR zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Die Antragsteller, die als Familie gemeinsam eine Wohnung bewohnen, haben einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Zwar droht den Antragstellern Wohnungslosigkeit, da der Vermieter der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2004 die fristlose Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes von damals 4.856,71 EUR ausgesprochen und bereits eine Räumungsklage erhoben hat, wobei hierfür auch schon Gerichtstermine durchgeführt worden sind. Die Übernahme der Mietrückstände ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil die Wohnung den Antragstellern auch im Falle einer Schuldenübernahme nicht erhalten werden kann. Die Kündigung ist nicht nachträglich gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Nach Mitteilung der Antragsteller ist die Klageschrift ausweislich der dortigen Streitakten am 31. August 2004 förmlich zugestellt worden. Ein späteres Zustelldatum ist zwar von den Antragstellern behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Somit war der Räumungsanspruch seit dem 31. August 2004 rechtshängig. Da danach innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung stattgefunden hat, konnte die Wirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig beseitigt werden. Der Vermieter ist somit zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr verpflichtet und hat nach Aktenlage auch unmissverständlich erklärt, dass er mit einer Fortsetzung nicht mehr einverstanden sei. Soweit die Antragsteller eine Mietminderung geltend machen, ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass hierdurch die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 543 Abs. 2 BGB entfallen sein könnten. Schließlich sind auch für einen Umzug keine Hinderungsgründe erkennbar. Die Kammer schlägt deshalb vor, dass sich die Antragsteller beim zuständigen Job-Center um die Umzugskosten bemühen (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Gründe:
Der am 12. Mai 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mietrückstände der Antragsteller in Höhe von etwa 7.000,- EUR zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Die Antragsteller, die als Familie gemeinsam eine Wohnung bewohnen, haben einen Anordnungsanspruch mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§§ 86b Abs. 2 SGG, 920 Abs. 2 ZPO).
Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Zwar droht den Antragstellern Wohnungslosigkeit, da der Vermieter der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juni 2004 die fristlose Kündigung wegen eines Zahlungsrückstandes von damals 4.856,71 EUR ausgesprochen und bereits eine Räumungsklage erhoben hat, wobei hierfür auch schon Gerichtstermine durchgeführt worden sind. Die Übernahme der Mietrückstände ist jedoch nicht gerechtfertigt, weil die Wohnung den Antragstellern auch im Falle einer Schuldenübernahme nicht erhalten werden kann. Die Kündigung ist nicht nachträglich gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift wird eine Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Nach Mitteilung der Antragsteller ist die Klageschrift ausweislich der dortigen Streitakten am 31. August 2004 förmlich zugestellt worden. Ein späteres Zustelldatum ist zwar von den Antragstellern behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Somit war der Räumungsanspruch seit dem 31. August 2004 rechtshängig. Da danach innerhalb von zwei Monaten keine Zahlung stattgefunden hat, konnte die Wirksamkeit der Kündigung nicht rechtzeitig beseitigt werden. Der Vermieter ist somit zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr verpflichtet und hat nach Aktenlage auch unmissverständlich erklärt, dass er mit einer Fortsetzung nicht mehr einverstanden sei. Soweit die Antragsteller eine Mietminderung geltend machen, ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass hierdurch die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigung nach § 543 Abs. 2 BGB entfallen sein könnten. Schließlich sind auch für einen Umzug keine Hinderungsgründe erkennbar. Die Kammer schlägt deshalb vor, dass sich die Antragsteller beim zuständigen Job-Center um die Umzugskosten bemühen (§ 22 Abs. 3 SGB II).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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