Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
47
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 2743/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 des Gerichtskostengesetzes auf 2.313,52 Euro festgesetzt.
Gründe:
Im vorliegenden Fall werden nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), da weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger oder Behinderte, die in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind) gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Nach § 52 Absatz 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert aus der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich aus dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist hierbei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. In der Regel bestimmen allein die wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens den Streitwert, also der Vermögenswert, den der Kläger im Falle seines vollständigen Obsiegens erzielt hätte. Vorliegend ist die Besonderheit zu beachten, das es sich um eine sozialgerichtliche Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) handelte, die zulässig nur auf Bescheiderteilung, nicht aber auf Erteilung eines Bescheides eines bestimmten Inhaltes gerichtet sein kann. Bei einer Untätigkeitsklage ist daher der Gegenstandswert dem Grunde nach geringer anzusetzen als bei einer die Sache selbst betreffenden Klage, wobei sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Wertbemessung freilich auch hier die im Hintergrund stehende wirtschaftliche Bedeutung bleibt. Daher folgt bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des § 52 GKG, das die wirtschaftliche Bedeutung der Untätigkeitsklage gegenüber dem Anliegen in der Sache deutlich vermindert und also ein niedrigerer Streitwert als im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Da sich das Gericht bei Ausübung seines Ermessens einer Schematisierung bedienen darf (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 52 GKG, RN 14), wird es als sachgerecht angesehen, bei einer Untätigkeitsklage den Streitwert grundsätzlich mit einem Drittel des Anspruchs in der Sache anzusetzen. Hiervon wurde vorliegend aber abgewichen (und die Hälfte des Anspruchs in der Sache angesetzt), weil im Einzelfall weiter zu berücksichtigen ist, welchen wirtschaftlichen Nachteil die Klägerin durch die Vorenthaltung des erstrebten finanziellen Vorteils hat (vorliegend wurden 4.627,03EUR vorenthalten). Insoweit spielt zudem bei der Bemessung des Streitwertes auch die Dauer der im Verwaltungsverfahren eingetretenen Verzögerungen, die letzten Endes Anlass zur Untätigkeitsklage ergeben haben, und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Betroffenheit eine wichtige Rolle. Konkret wird die wirtschaftliche Bedeutung einer Untätigkeitsklage - auch - durch das Ausmaß der Verzögerung mitbestimmt, um die die in § 88 SGG - hier in Abs. 2 der Vorschrift - genannte angemessene Frist überschritten wird. Je länger sich die Behörde mit der begehrten Verwaltungsentscheidung Zeit lässt, umso stärker wächst die wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers bzw. Widerspruchsführers. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses einer Untätigkeitsklage nicht außer Betracht bleiben (vgl. LSG Berlin vom 23. August 1988, L 7 Ka-S 10/88). Vorliegend war ein Widerspruch vom Juni 2007 im Oktober 2008 noch nicht beschieden und war also die 3-Monatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG um mehr als das 5fache (!) überschritten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es vorliegend, statt eines Drittels den Streitwert mit der Hälfte des Anspruchs in der Sache zu bemessen. Mit dem Bescheid, dessen Erlass in der Untätigkeitsklage begehrt wurde, soll sich der Beklagte aus Sicht der Klägerin verpflichten, Kosten in Höhe von 4.627,03 Euro zu übernehmen. Damit beträgt der Streitwert der Untätigkeitsklage die Hälfte hiervon, mithin 2.313,52 Euro.
Dieser Streitwert war nach § 63 GKG durch Beschluss festzusetzen.
Gründe:
Im vorliegenden Fall werden nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG), da weder die Klägerin noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger oder Behinderte, die in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind) gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.
Nach § 52 Absatz 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert aus der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich aus dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist hierbei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat. In der Regel bestimmen allein die wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens den Streitwert, also der Vermögenswert, den der Kläger im Falle seines vollständigen Obsiegens erzielt hätte. Vorliegend ist die Besonderheit zu beachten, das es sich um eine sozialgerichtliche Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) handelte, die zulässig nur auf Bescheiderteilung, nicht aber auf Erteilung eines Bescheides eines bestimmten Inhaltes gerichtet sein kann. Bei einer Untätigkeitsklage ist daher der Gegenstandswert dem Grunde nach geringer anzusetzen als bei einer die Sache selbst betreffenden Klage, wobei sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Wertbemessung freilich auch hier die im Hintergrund stehende wirtschaftliche Bedeutung bleibt. Daher folgt bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen des § 52 GKG, das die wirtschaftliche Bedeutung der Untätigkeitsklage gegenüber dem Anliegen in der Sache deutlich vermindert und also ein niedrigerer Streitwert als im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Da sich das Gericht bei Ausübung seines Ermessens einer Schematisierung bedienen darf (Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage, § 52 GKG, RN 14), wird es als sachgerecht angesehen, bei einer Untätigkeitsklage den Streitwert grundsätzlich mit einem Drittel des Anspruchs in der Sache anzusetzen. Hiervon wurde vorliegend aber abgewichen (und die Hälfte des Anspruchs in der Sache angesetzt), weil im Einzelfall weiter zu berücksichtigen ist, welchen wirtschaftlichen Nachteil die Klägerin durch die Vorenthaltung des erstrebten finanziellen Vorteils hat (vorliegend wurden 4.627,03EUR vorenthalten). Insoweit spielt zudem bei der Bemessung des Streitwertes auch die Dauer der im Verwaltungsverfahren eingetretenen Verzögerungen, die letzten Endes Anlass zur Untätigkeitsklage ergeben haben, und die dadurch bewirkte wirtschaftliche Betroffenheit eine wichtige Rolle. Konkret wird die wirtschaftliche Bedeutung einer Untätigkeitsklage - auch - durch das Ausmaß der Verzögerung mitbestimmt, um die die in § 88 SGG - hier in Abs. 2 der Vorschrift - genannte angemessene Frist überschritten wird. Je länger sich die Behörde mit der begehrten Verwaltungsentscheidung Zeit lässt, umso stärker wächst die wirtschaftliche Betroffenheit des Antragstellers bzw. Widerspruchsführers. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses einer Untätigkeitsklage nicht außer Betracht bleiben (vgl. LSG Berlin vom 23. August 1988, L 7 Ka-S 10/88). Vorliegend war ein Widerspruch vom Juni 2007 im Oktober 2008 noch nicht beschieden und war also die 3-Monatsfrist des § 88 Abs. 2 SGG um mehr als das 5fache (!) überschritten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es vorliegend, statt eines Drittels den Streitwert mit der Hälfte des Anspruchs in der Sache zu bemessen. Mit dem Bescheid, dessen Erlass in der Untätigkeitsklage begehrt wurde, soll sich der Beklagte aus Sicht der Klägerin verpflichten, Kosten in Höhe von 4.627,03 Euro zu übernehmen. Damit beträgt der Streitwert der Untätigkeitsklage die Hälfte hiervon, mithin 2.313,52 Euro.
Dieser Streitwert war nach § 63 GKG durch Beschluss festzusetzen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved