Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 4853/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 5. März 1998 insoweit zurückzunehmen, als Arbeitsentgelt nach § 8 AAÜG wie folgt zu bescheinigen ist: &61485; Reinigungszuschuss in Höhe von monatlich 3,50 Mark für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum 30. Juni 1990, &61485; Verpflegungsgeld &61485; in Höhe von 3,35 Mark pro Tag in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1968, &61485; in Höhe von monatlich 101,90 Mark vom 1. Januar 1969 bis zum 28. Februar 1970, &61485; in Höhe von 67,90 Mark vom 1. März 1970 bis 31. März 1970, &61485; in Höhe von monatlich 101,90 Mark vom 1. April 1970 bis 31. März 1971, &61485; in Höhe von monatlich 114,12 Mark vom 1. April 1971 bis 31. Dezember 1972, &61485; in Höhe von monatlich 114,06 Mark vom 1. Januar 1973 bis 31. August 1973, &61485; in Höhe von monatlich 129,27 Mark vom 1. September 1973 bis 28. Februar 1982, &61485; in Höhe von 50,04 Mark vom 1. März 1982 bis 31. März 1982, &61485; in Höhe von monatlich 129,27 Mark vom 1. April 1982 bis 31. August 1987, &61485; in Höhe von monatlich 136,97 Mark vom 1. September 1987 bis 31. Juli 1988, &61485; in Höhe von 30,93 Mark vom 1. August 1988 bis 31. August 1988, &61485; in Höhe von 136,97 Mark vom 1. September 1988 bis 30. Juni 1990. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu drei Viertel zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von weiterem Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1939 geborene Kläger trat zum 1. April 1965 in ein Dienstverhältnis bei der Zollverwaltung der DDR ein. Von seinem Bruttogehalt wurden zehn Prozent abgezogen und in einen Versorgungsfonds gezahlt. Zu dem sich daraus ergebenden Betrag wurden weitere Zahlungen geleistet, unter anderem Wohn- und Verpflegungsgeld, ab dem 1. Januar 1969 zudem ein Reinigungszuschuss. Diese Zahlungen waren nicht rentenversicherungspflichtig; auf sie wurde auch keine Lohnsteuer erhoben. Wegen ihrer Höhe wird Bezug genommen auf teilweise in Kopie, teilweise im Original in den Verwaltungsakten der Beklagten befindliche "Einweisung[en] zur Zahlung der Vergütung" und "Besoldungsstammkarte[n]". Seit dem 1. Juli 1990 wurde dem Kläger eine befristete erweiterte Versorgung nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der DDR gewährt.
Mit Bescheid vom 5. März 1998 stellte die Oberfinanzdirektion Berlin (OFD) nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR vom 1. April 1965 bis 30. Juni 1990 fest und bescheinigte für diesen Zeitraum nachgewiesene Arbeitsentgelte. Sie berücksichtigte nicht die dem Kläger geleisteten zusätzlichen Zahlungen mit Ausnahme des Wohngeldes.
Am 21. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und hier die Berücksichtigung unter anderem des Verpflegungsgeldes und des Reinigungszuschusses als Arbeitsentgelt. Mit Bescheid vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 lehnte die Beklagte dies ab. Der Arbeitsentgeltbegriff nach § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar auch Bezug auf § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Der Klammerzusatz in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, der § 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Bezug nehme, zeige indes, dass der Gesetzgeber eine Verzahnung des Arbeitsentgeltes als Begriff des SGB IV mit dem dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst der Versicherten der Sozialversicherung habe herstellen wollen. Daraus folge, dass Leistungen, die dem Grunde nach nicht rentenrechtlich versicherbar waren und nach dem Versorgungsrecht keine Bedeutung hatten, nicht überführt werden könnten. Die Beklagte wies auf den Aufwandsersatzcharakter der streitigen Zahlungen hin.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Oktober 2009 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass ausweislich eines Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom Dezember 1990 zum 1. Januar 1991 Einkommensteuer auch auf das Verpflegungsgeld erhoben worden sei. Alle Bezügebestandteile, auch das Verpflegungsgeld, seien dem steuer- und versicherungspflichtigen Einkommen zugerechnet worden. Es handele sich bei den streitigen Zahlungen um Arbeitsentgelt. Die Bezugnahme der Beklagten auf § 256a Abs. 2 SGB VI gehe fehl. Dies folge gerade auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R), nach dem maßgeblich sei, ob Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV vorliege. Dies sei hier der Fall, denn die streitigen Zahlungen seien dem Kläger nur für die Dauer des Dienstverhältnisses und nur im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nach der Besoldungsordnung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden. Das Verpflegungsgeld habe ab 1987 täglich 4,50 Mark, monatlich 136,97 Mark betragen und sei nach der Besoldungsordnung lediglich bei Teilnahme an amtlich unentgeltlicher Vollverpflegung, bei stationärem Aufenthalt im Krankenhaus oder Kurteilnahme, bei Abgeltung des Urlaubs in Geld oder bei unbezahlter Freistellung vom Dienst nicht gewährt worden. Der Reinigungszuschuss habe 3,50 Mark monatlich betragen und sei mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, als er auch die Berücksichtigung einmalig gezahlter Vergütungen von Oktober 1977, Oktober 1982 und Oktober 1987 begehrt.
In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2010 hat er auch die Einbeziehung der Schmutzzulage begehrt. Die Beklagte hat dieser und der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 widersprochen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid vom 15. September 2008 – Gz RF./931 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 – Gz RF /931 aufzuheben,
2. den Entgeltüberführungsbescheid der OFD Berlin vom 5. März 1998 – Z /931 dahingehend abzuändern, dass als Arbeitsentgelt iS des § 8 AAÜG ebenso die Zahlung
- des Verpflegungsgeldes für den Zeitraum
a) vom 1. April 1965 bis 31. Dezember 1968 i.H.v. 3,35 Mark pro Tag (§ 5 der Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 und Nr. 5.3.1 der Besoldungsordnung 1965),
b) vom 1. Januar 1969 bis 31. März 1971 i.H.v. monatlich 101,90 Mark (Nr. 5.3.1 der Besoldungsordnung 1965),
c) vom 1. April 1971 bis 31. August 1973 i.H.v. monatlich 114,12 Mark (5. Änderung zu Nr. 5.3.1 der Besoldungsordnung 1965 und Nr. 5.2.1 der Besoldungsordnung 1973),
d) vom 1. September 1973 bis 31. August 1987 i.H.v. monatlich 129.27 Mark (3. Änderung zu Nr. 5.2.1 der Besoldungsordnung 1973 und Nr. 4.2.1. der Besoldungsordnung 1986)
e) vom 1. September 1987 bis 30. Juni 1990 i.H.v. monatlich 136,97 Mark (4. Änderung zu Nr. 4.2.1 der Besoldungsordnung 1986),
einschließlich der Zeiträume des Sachbezugs kostenlose Verpflegung (Krankenhausaufenthalt vom 5. März 1974 bis 15. März 1974, Kur vom 4. März 1982 bis 23. März 1982 und vom 1. August 1988 bis 25. August 1988),
&61485; der einmaligen Vergütung i.H.v. 1000,00 Mark im Oktober 1977 und jeweils i.H.v. je 1.500,00 Mark im Oktober der Jahre 1982 und 1987 (Nr. 3.5.2 der Besoldungsordnung 1973 und Nr. 2.6.2 der Besoidungsordnung 1986)
&61485; der Schmutzzulage i.H.v. monatlich 60,00 Mark vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1990
bescheinigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es seien auch nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Zahlungen zu berücksichtigen, die einen Gegenwert für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten daher kein Arbeitsentgelt dar. Das Verpflegungsgeld sei nicht Besoldungsbestandteil gewesen. Es sei als Sozialleistung anzusehen. Entsprechendes gelte für den Reinigungszuschlag, der den Charakter einer Aufwandsentschädigung gehabt habe. Dass die Beklagte das Wohngeld als Arbeitsentgelt berücksichtige, stehe dem nicht entgegen, denn dessen Berücksichtigung erfolge allein aus Gründen der Praktikabilität. Der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR hätten nur die Dienstbezüge unterlegen, nicht aber die hier streitigen Zahlungen. Eine Berücksichtigung von Zahlungen komme von vorneherein nur in Betracht, soweit es um Verdienste gehe, die auch nach DDR-Recht renten- oder versorgungsrechtliche Auswirkungen gehabt hätten. Wollte man die hier streitigen Zahlungen berücksichtigen, hätte dies eine Privilegierung von Personengruppen zur Folge, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei und unüberschaubare Anschlussforderungen im Hinblick auf Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) hätte.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise zulässig, aber unbegründet, teilweise zulässig und begründet.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 erstmals auch die Berücksichtigung einmalig gezahlter Vergütungen beantragt hat. Denn insoweit fehlt es an einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist hier § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist danach der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zwar ist die Überprüfung eines Verwaltungsakts im Zugunstenverfahren nicht unbedingt auf die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände beschränkt. Ergeben sich aber im Einzelfall keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit, kann sich die Entscheidung darauf beschränken, nur das Vorbringen abzuhandeln (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, Rn. 43). So liegt der Fall aber hier. Der Kläger hat seinen Überprüfungsantrag dahin beschränkt, als er Zulagen wie Verpflegungs-, Bekleidungs- und Friseurgeld sowie einen Reinigungszuschlag geltend gemacht hat. In seinem Schreiben vom 17. September 2009 im Widerspruchsverfahren hat Verpflegungsgeld, Reinigungszuschuss und Schmutzzulage erwähnt. Eine weitergehende Entscheidung hat die Beklagte damit nicht getroffen und es bestand dazu auch kein Anlass, denn die nunmehr geltend gemachten Zahlungen sind aus keiner der vorliegenden Unterlagen – namentlich auch nicht aus den Besoldungsstammkarten – erkennbar. Zahlungen, die nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens waren, sind aber auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens, vgl. § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist auch in Bezug auf die geltend gemachte Schmutzzulage unzulässig. Diese hat der Kläger zwar jedenfalls in der Widerspruchsbegründung vom 17. September 2009 geltend gemacht. Er hat aber diesbezüglich keine Klage erhoben. Ob und in welchem Umfang eine Klage erhoben ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die die Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 11). Hierfür sind auch die in der Klageschrift enthaltenen Angaben zu berücksichtigen. Zwar erfordert eine wirksame Klageerhebung nicht, dass ein bestimmter Antrag gestellt wird, weil § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG als Sollvorschrift dies nicht voraussetzt. Erfolgen jedoch solche Angaben in der Klageschrift, sind diese entsprechend dem Zweck dieser Regelung zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des Gewollten, hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Ist dies vor Ablauf der Klagefrist nicht mehr rechtzeitig möglich, ist rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt der Wille des Erklärenden, wenn er innerhalb der Klagefrist in der Erklärung einen erkennbaren - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, das heißt wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen (vgl. BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - SozR 2200 § 205 Nr. 65 und vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 2). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist zwar festzuhalten, dass der Kläger in der Klageschrift vom 8. Oktober 2009 sein Klagebegehren nicht beschränkt hat, denn er hat keinen Antrag gestellt, sich einen solchen vielmehr vorbehalten. In dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2009 hat er seinen Klageantrag aber ausdrücklich auf das Verpflegungsgeld und den Reinigungszuschuss beschränkt. Soweit der Kläger am 5. August 2010 nun die Einbeziehung einer Schmutzzulage begehrt, ist dies außerhalb der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erfolgt. Die Klage ist daher insoweit verfristet. Wollte man dies anders sehen, also annehmen, die Klage sei insgesamt ohne Einschränkung und daher fristgerecht erhoben worden, ist in der Beschränkung des Klageantrags mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2009 auf Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss jedenfalls eine konkludente teilweise Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 SGG zu erblicken (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 102, Rn. 7b), so dass ein Anspruch darüber hinaus zulässig nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ohne dass es darauf ankommt, sei angemerkt, dass eine entsprechende Klageänderung – ein Fall des § 99 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 SGG liegt nicht vor, weil sich durch die Einbeziehung eines neuen Anspruchs hier auch der Klagegrund geändert hat – nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig ist, weil die Beklagte hierin nicht eingewilligt hat, ein Fall des § 99 Abs. 2 SGG nicht vorliegt und die Kammer eine Klageänderung nicht für sachdienlich hält.
Die im Übrigen zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Bescheid vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 5. März 1998 teilweise zurücknimmt und Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschuss im tenorierten Umfang als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG anerkennt.
Grundlage für den klägerischen Anspruch ist - wie bereits erwähnt - § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3 AAÜG zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Nachdem sie zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die - fiktive - Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründen (§ 5 AAÜG), festgestellt hat, hat sie unter anderem auch das während dieser Zeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (= Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Bei Erlass des Bescheides vom 5. März 1998 hat die Beklagte Recht teilweise unrichtig angewandt, weswegen dem Kläger Sozialleistungen nicht erbracht werden. Der Bescheid vom 5. März 1998 berücksichtigt zu Unrecht nicht das Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt.
Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7); insoweit hat der Versorgungsträger gegebenenfalls nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind hier Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 AAÜG.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Des Weiteren macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Auch die Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§ 256a Abs. 2 SGB VI" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beinhaltet keine Definition. Sie verdeutlicht zweierlei. Zum einen stellt sie klar, dass der Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI. Dieser dient dazu, den - fiktiven - Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung, ausgedrückt in Entgeltpunkten (vgl. § 256a Abs. 1 SGB VI), zu bestimmen. Keineswegs ist aufgrund der Bezugnahme das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln; denn zum einen werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte von dieser Norm thematisch nicht erfasst. Zum anderen hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und gegebenenfalls zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet worden wären.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – a. a. O.) ist der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG demnach nach § 14 SGB IV zu bestimmen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Denn Zweck der Regelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG ist, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte und kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Der Einwand der Beklagten, aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten seien, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien, geht hier fehl. Vom BSG sind als Arbeitsentgelt bezeichnet worden alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, nicht aber Sozialleistungen wie das Krankengeld der DDR (vgl. Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R – juris). Das BSG lässt es dabei - dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend - ausreichen, dass ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 26. Mai 2009 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3; vgl. zur "weiten Fassung des Arbeitsentgeltbegriffs" Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 28a; Mette in Beck´scher Online-Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 6, der als Beispiel für im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gezahlte Einnahmen Reisekosten nennt). Der Einwand der Beklagten, das BSG stelle zur Bewertung einer Zulage als Arbeitsentgelt auf deren Sinn ab, ist im Ansatz zwar zutreffend, greift hier aber nicht durch. Richtig ist, dass die betreffenden Entgelte Lohncharakter haben müssen. Dies ist hier aber der Fall.
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss waren zwar nach der Terminologie der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR (nachfolgend jeweils nur: Besoldungsordnung) keine Besoldung. Nach Nr. 3.01 der ersten Besoldungsordnung (in Kraft gesetzt durch Befehl Nr. 1/65) sowie der Besoldungsordnung in der Fassung vom 1. Juli 1973 waren Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – anders als das Wohngeld – nicht Besoldungsbestandteil. Auch in der Besoldungsordnung vom 1. Januar 1986 wurden Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – wie allerdings jetzt auch das Wohngeld – nach Nr. 2.1.2. als weitere Zahlungen bezeichnet. Darauf kommt es aber nicht an, weil es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung Einnahmen aus einer Beschäftigung geleistet werden. Dass es sich bei den hier streitigen Entgelten um laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung handelte, diese also mindestens im Zusammenhang mit einer Beschäftigung standen, ergibt sich schon daraus, dass sie an die Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR untrennbar geknüpft waren. Im Rahmen der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub war kein Verpflegungsgeld zu zahlen (Nr. 5.3.4. c). Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht auch, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt hat und dieses nur gezahlt wurde, wenn der Angehörige der Zollverwaltung nicht an der Vollverpflegung teilnahm. Entsprechendes gilt für den Reinigungszuschuss, der zunächst Reinigungszuschlag hieß. Er war an Mitarbeiter der Zollverwaltung zu zahlen, die ständig Uniform trugen. Er war in den Monaten der Einstellung und Entlassung in voller Höhe zu zahlen, was belegt, dass er unmittelbar an die Ausübung der Beschäftigung (in Uniform) geknüpft war. Hier besteht also wenigstens ein mittelbarer Zusammenhang der streitbefangenen Entgelte mit der Beschäftigung.
Dass die Gewährung kostenloser Verpflegung - nichts Anderes kann für das ausgleichsweise gezahlte Verpflegungsgeld gelten - Arbeitsentgelt darstellt, hat das BSG in anderem Zusammenhang nochmals ausdrücklich entschieden, wenn es ausführt, im Bereich der Sozialversicherung würden kostenlose oder verbilligt abgegebene Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung seit jeher dem Arbeitsentgelt zugerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 9/08 R – juris). Nichts Anderes ergibt sich auch aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, das das Verpflegungsgeld nicht dem Arbeitsentgelt nach § 8 AAÜG zugerechnet hat (vgl. Urteil vom 13. November 2003 - L 10 RA 2532/01 – juris). Denn das LSG stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die nach § 17 SGB IV erlassene Arbeitsentgeltverordnung, nach der laufende Zulagen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen seien, so weit sie lohnsteuerfrei sind, was hinsichtlich des Verpflegungsgeldes der Fall sei (siehe dazu aber die noch folgenden Ausführungen). Hätte das LSG bereits den Lohncharakter des Verpflegungsgeldes verneint, hätte es der Ausführungen zur Lohnsteuerfreiheit nicht bedurft.
Die Ausführungen des LSG Thüringen, das meint, Verpflegungsgeld habe nicht einmal im mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden, überzeugen nicht (vgl. Urteil vom 29. März 2007 – L 3 RA 78/04). Verpflegungsverpflichtungen seien, so das LSG Thüringen, Ausdruck einer "sozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung und Leistungserbringung" gewesen. Ursprünglich habe die Verpflichtung zur Verpflegung in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Lenkung der Nahrungsmittelverteilung nach dem Krieg gestanden, später habe diese Verpflichtung zur Leistungsfähigkeit der Bediensteten im öffentlichen Dienst der DDR beitragen sollen. Diese Ausführungen des LSG Thüringen stützen aber gerade die Annahme eines wenigstens mittelbaren Zusammenhangs der Gewährung von Verpflegungsgeld und der Beschäftigung. Denn die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit soll die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Beschäftigung ermöglichen. Soweit das LSG Thüringen darauf abstellt, Verpflegungsverpflichtungen hätten auch für Arbeiter und Angestellte bestanden, stützt dies eher das hier gefundene Ergebnis. Zweifel an diesem könnten nur dann bestehen, wäre das Verpflegungsgeld unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung gewährt worden, was hier aber nicht der Fall ist.
Die Entscheidung des BSG vom 29. Januar 2004 (B 4 RA 19/03 R – a. a. O.) steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Dort ging es um einen Sperrzonenzuschlag, der unabhängig von der Beschäftigung, sondern wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlt worden ist. Der Zuschlag war danach eine Entschädigung für die nach Auffassung der DDR erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet und hatte keinen Lohncharakter. Vergünstigungen wurden allen im Sperrgebiet wohnenden Werktätigen, Rentnern, Studenten und Lehrlingen gewährt. Ihn erhielten solche Arbeiter und Angestellte nicht, die in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und Verwaltungen innerhalb der Fünf-km-Sperrzone gearbeitet haben, aber nicht in der Sperrzone wohnten, es sei denn sie hätten innerhalb der Sperrzone einen polizeilich gemeldeten zweiten Wohnsitz gehabt. Den erforderlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung sah das BSG auch nicht dadurch hergestellt, dass der Zuschlag sich bei Arbeitnehmern und Angestellten am Lohn oder Gehalt orientierte. Denn diese Anknüpfung an den jeweiligen Lohn habe allein der Berechnung dieses Zuschlags gedient. Hier liegt der Fall aber völlig anders, denn es geht nicht um Entgelte, die unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung – gegebenenfalls in abgewandelter Form – auch der nicht arbeitenden Bevölkerung zum Ausgleich beschäftigungsunabhängiger Erschwernisse gewährt wurden.
Fehl geht der Einwand der Beklagten, die hier streitigen Zulagen seien nicht ruhegehaltsfähig oder versorgungsrelevant gewesen und dürften daher nicht berücksichtigt werden, weil andernfalls eine Besserstellung gegenüber dem Personenkreis des § 256a SGB VI einträte (so auch LSG Thüringen, Urteil vom 29. März 2007 – L 3 RA 78/04). In der Rechtsprechung des BSG finden sich für diese Auslegung keine Anhaltspunkte, was auch der Gesetzgeber erkannt hat (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) vom 23. März 2001 – BT-Drs. 14/5640, S. 14), der § 6 AAÜG einen Absatz 10 anfügen wollte mit dem Wortlaut: "(10) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war.". Der Gesetzgeber wollte klarstellend verhindern, dass andere Entgeltbestandteile rentenrechtlich berücksichtigt werden als nach § 256a SGB VI ihrer Art nach versicherbare Entgelte. Diese Klarstellung sei wegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV ausgegangen sei, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hätte, erforderlich geworden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Ergänzung des § 6 AAÜG um einen Absatz 10 verworfen. Die Rechtsprechung des BSG solle ohne Abstriche verwirklicht werden (BT-Drs. 14/6063 S. 24; vgl. SG Dresden, Urteil vom 18. Januar 2010 - S 24 R 1218/08 - juris). Damit ist aber klargestellt, dass Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG auch dann festzustellen ist, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem im Sine der Anlagen 1 und 2 des AAÜG erfasst war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätten überführt werden können, bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 – Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R - SozR 3-2600 § 307b Nr. 7, wonach für die Pflichtbeitragszeiten früherer Zusatz- oder Sonderversorgter nicht im einzelnen geprüft werde, in welchem Umfang dieser Verdienst im jeweiligen Versorgungssystem rentenwirksam war und ob hierfür Beiträge zu entrichten waren und gezahlt worden sind).
Soweit die Beklagte eine Besserstellung bei den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nach dem AAÜG rügt, weil bei der bundesdeutschen Rentenberechnung Verdienstbestandteile rentenerhöhend zugrunde gelegt würden, die nach dem Recht der DDR auch in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - ungeachtet etwaiger Beitragsbemessungs- oder sonstiger dort zu berücksichtigender Leistungsgrenzen - unter keinen Umständen rentenwirksam gewesen wären und insoweit Bezug auf Artikel 3 GG nimmt, ist dieser Einwand hier nicht durchgreifend. Denn die hier gefundene Auslegung wird durch die Rechtsprechung des BSG wie auch die genannten gesetzgeberischen Motive gestützt und durch sie wird der Kläger jedenfalls nicht beschwert. Auf Artikel 3 GG könnten sich allenfalls die nicht vom AAÜG begünstigen Personengruppen stützen, deren Entgelte wegen § 256a SGB VI gegebenenfalls nicht rentensteigernd berücksichtigt werden (vgl. aber zu diesem Aspekt unter Hinweis auf die erheblichen systematischen Unterschiede der Versorgungssysteme der DDR SG Dresden, Urteil vom 18. Januar 2010 – S 23 R 1218/08 – a. a. O.).
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind auch nicht etwa nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausnahmsweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, weil sie am 1. August 1991 lohnsteuerfrei gewesen wären.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass unter anderem Einnahmen, die "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden. Ihr § 1 regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand. Ob einmalige Einnahmen eines Versicherten lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich also auch für AAÜG-Versorgungsberechtigte nach dem am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht.
Ob Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss lohnsteuerfrei waren, beurteilt sich demnach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in der zum 1. August 1991 geltenden Fassung. Steuerfrei waren nach § 3 Nr. 4 EStG bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung, d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe a und d EStG sind hier nicht einschlägig. Aber auch § 3 Nr. 4 Buchstabe b EStG passt auch nicht für den Reinigungszuschuss, weil es hierbei nicht um eine Einkleidungsbeihilfe oder Abnutzungsentschädigung handelt. Das Verpflegungsgeld war auch nicht nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG lohnsteuerfrei. Verpflegungszuschüsse waren danach nur im Einsatz steuerfrei. Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 1 RA 243/05).
Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG (in der vom 7. September 1990 bis 2. November 1992 geltenden Fassung). Nach dieser Norm gehören zu den - steuerpflichtigen - Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Hier handelt es sich bei den in Rede stehenden Vergütungen jedenfalls um andere Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden. Dass diese steuerrechtliche Bewertung zutreffend ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben des BMF vom Dezember 1990, nach dem auf das Verpflegungsgeld ab Januar 1991 Lohnsteuer erhoben wird. Dass der Reinigungszuschuss ausweislich dieses Schreibens der Lohnsteuer auch weiterhin nicht unterliegen sollte, steht dem nicht entgegen. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass die steuerrechtliche Bewertung derartiger Zahlung uneinheitlich zu sein scheint. Dabei zählt der Bundesfinanzhof (BFH) zum Arbeitslohn nicht Sachleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, vor allem in Erfüllung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, bereitstellt, damit sie die aufgetragenen Arbeiten durchführen und ohne gesundheitlichen Schaden beenden können, zum Beispiel Werkzeuge, Arbeits- und Schutzkleidung, Schutzbrillen, Gummistiefel in Nassbetrieben, Getränke in Gießereibetrieben usw. (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 1961 - VI 197/60 U - BFHE 74, 130). Der BFH stellt aber auch fest, dass Geldzuwendungen, über die der Arbeitnehmer nach seinem Ermessen verfügen kann, in aller Regel Arbeitslohn sind. So liegt der Fall aber hier, denn der Kläger konnte mit dem Reinigungszuschuss – ebenso wie mit den anderen Entgelten – nach eigenem Ermessen verfahren. Ob diese Zahlungen "zusätzlich" zum Arbeitsentgelt oder als dessen Bestandteil gezahlt worden sind, kann demnach offen bleiben.
Die Kammer hat die sich aus den Besoldungsstammkarten ergebenden Beträge aus Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss berücksichtigt, nicht aber weitere Beträge. Namentlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dem Kläger während stationärer Krankenhaus-/Kuraufenthalte kein Verpflegungsgeld gezahlt wurde (vgl. nur Nr. 4.2.4. der Besoldungsordnung 1/86). Dass der Kläger in diesen Zeiträumen von seinem Arbeitgeber kostenfreie Verpflegung erhalten hat, ist nicht erkennbar, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von weiterem Arbeitsentgelt nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).
Der 1939 geborene Kläger trat zum 1. April 1965 in ein Dienstverhältnis bei der Zollverwaltung der DDR ein. Von seinem Bruttogehalt wurden zehn Prozent abgezogen und in einen Versorgungsfonds gezahlt. Zu dem sich daraus ergebenden Betrag wurden weitere Zahlungen geleistet, unter anderem Wohn- und Verpflegungsgeld, ab dem 1. Januar 1969 zudem ein Reinigungszuschuss. Diese Zahlungen waren nicht rentenversicherungspflichtig; auf sie wurde auch keine Lohnsteuer erhoben. Wegen ihrer Höhe wird Bezug genommen auf teilweise in Kopie, teilweise im Original in den Verwaltungsakten der Beklagten befindliche "Einweisung[en] zur Zahlung der Vergütung" und "Besoldungsstammkarte[n]". Seit dem 1. Juli 1990 wurde dem Kläger eine befristete erweiterte Versorgung nach der Versorgungsordnung der Zollverwaltung der DDR gewährt.
Mit Bescheid vom 5. März 1998 stellte die Oberfinanzdirektion Berlin (OFD) nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der DDR vom 1. April 1965 bis 30. Juni 1990 fest und bescheinigte für diesen Zeitraum nachgewiesene Arbeitsentgelte. Sie berücksichtigte nicht die dem Kläger geleisteten zusätzlichen Zahlungen mit Ausnahme des Wohngeldes.
Am 21. Dezember 2007 beantragte der Kläger die Überprüfung des Feststellungsbescheides und hier die Berücksichtigung unter anderem des Verpflegungsgeldes und des Reinigungszuschusses als Arbeitsentgelt. Mit Bescheid vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 lehnte die Beklagte dies ab. Der Arbeitsentgeltbegriff nach § 6 Abs. 1 AAÜG nehme zwar auch Bezug auf § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Der Klammerzusatz in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, der § 256a Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Bezug nehme, zeige indes, dass der Gesetzgeber eine Verzahnung des Arbeitsentgeltes als Begriff des SGB IV mit dem dem Grunde nach versicherbaren rentenrechtlichen Verdienst der Versicherten der Sozialversicherung habe herstellen wollen. Daraus folge, dass Leistungen, die dem Grunde nach nicht rentenrechtlich versicherbar waren und nach dem Versorgungsrecht keine Bedeutung hatten, nicht überführt werden könnten. Die Beklagte wies auf den Aufwandsersatzcharakter der streitigen Zahlungen hin.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Oktober 2009 Klage erhoben. Er verweist darauf, dass ausweislich eines Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom Dezember 1990 zum 1. Januar 1991 Einkommensteuer auch auf das Verpflegungsgeld erhoben worden sei. Alle Bezügebestandteile, auch das Verpflegungsgeld, seien dem steuer- und versicherungspflichtigen Einkommen zugerechnet worden. Es handele sich bei den streitigen Zahlungen um Arbeitsentgelt. Die Bezugnahme der Beklagten auf § 256a Abs. 2 SGB VI gehe fehl. Dies folge gerade auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. August 2007 (B 4 RS 4/06 R), nach dem maßgeblich sei, ob Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV vorliege. Dies sei hier der Fall, denn die streitigen Zahlungen seien dem Kläger nur für die Dauer des Dienstverhältnisses und nur im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nach der Besoldungsordnung für eine erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden. Das Verpflegungsgeld habe ab 1987 täglich 4,50 Mark, monatlich 136,97 Mark betragen und sei nach der Besoldungsordnung lediglich bei Teilnahme an amtlich unentgeltlicher Vollverpflegung, bei stationärem Aufenthalt im Krankenhaus oder Kurteilnahme, bei Abgeltung des Urlaubs in Geld oder bei unbezahlter Freistellung vom Dienst nicht gewährt worden. Der Reinigungszuschuss habe 3,50 Mark monatlich betragen und sei mit der monatlichen Vergütung ausgezahlt worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 hat der Kläger seine Klage dahingehend erweitert, als er auch die Berücksichtigung einmalig gezahlter Vergütungen von Oktober 1977, Oktober 1982 und Oktober 1987 begehrt.
In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2010 hat er auch die Einbeziehung der Schmutzzulage begehrt. Die Beklagte hat dieser und der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 widersprochen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid vom 15. September 2008 – Gz RF./931 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 – Gz RF /931 aufzuheben,
2. den Entgeltüberführungsbescheid der OFD Berlin vom 5. März 1998 – Z /931 dahingehend abzuändern, dass als Arbeitsentgelt iS des § 8 AAÜG ebenso die Zahlung
- des Verpflegungsgeldes für den Zeitraum
a) vom 1. April 1965 bis 31. Dezember 1968 i.H.v. 3,35 Mark pro Tag (§ 5 der Vergütungsordnung des Amtes für Zoll und Kontrolle des Warenverkehrs vom 1. Mai 1957 und Nr. 5.3.1 der Besoldungsordnung 1965),
b) vom 1. Januar 1969 bis 31. März 1971 i.H.v. monatlich 101,90 Mark (Nr. 5.3.1 der Besoldungsordnung 1965),
c) vom 1. April 1971 bis 31. August 1973 i.H.v. monatlich 114,12 Mark (5. Änderung zu Nr. 5.3.1 der Besoldungsordnung 1965 und Nr. 5.2.1 der Besoldungsordnung 1973),
d) vom 1. September 1973 bis 31. August 1987 i.H.v. monatlich 129.27 Mark (3. Änderung zu Nr. 5.2.1 der Besoldungsordnung 1973 und Nr. 4.2.1. der Besoldungsordnung 1986)
e) vom 1. September 1987 bis 30. Juni 1990 i.H.v. monatlich 136,97 Mark (4. Änderung zu Nr. 4.2.1 der Besoldungsordnung 1986),
einschließlich der Zeiträume des Sachbezugs kostenlose Verpflegung (Krankenhausaufenthalt vom 5. März 1974 bis 15. März 1974, Kur vom 4. März 1982 bis 23. März 1982 und vom 1. August 1988 bis 25. August 1988),
&61485; der einmaligen Vergütung i.H.v. 1000,00 Mark im Oktober 1977 und jeweils i.H.v. je 1.500,00 Mark im Oktober der Jahre 1982 und 1987 (Nr. 3.5.2 der Besoldungsordnung 1973 und Nr. 2.6.2 der Besoidungsordnung 1986)
&61485; der Schmutzzulage i.H.v. monatlich 60,00 Mark vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1990
bescheinigt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es seien auch nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Zahlungen zu berücksichtigen, die einen Gegenwert für die erbrachte Arbeitsleistung darstellen. Sozialleistungen und Aufwandsentschädigungen stellten daher kein Arbeitsentgelt dar. Das Verpflegungsgeld sei nicht Besoldungsbestandteil gewesen. Es sei als Sozialleistung anzusehen. Entsprechendes gelte für den Reinigungszuschlag, der den Charakter einer Aufwandsentschädigung gehabt habe. Dass die Beklagte das Wohngeld als Arbeitsentgelt berücksichtige, stehe dem nicht entgegen, denn dessen Berücksichtigung erfolge allein aus Gründen der Praktikabilität. Der Beitragspflicht in der Sozialversicherung der DDR hätten nur die Dienstbezüge unterlegen, nicht aber die hier streitigen Zahlungen. Eine Berücksichtigung von Zahlungen komme von vorneherein nur in Betracht, soweit es um Verdienste gehe, die auch nach DDR-Recht renten- oder versorgungsrechtliche Auswirkungen gehabt hätten. Wollte man die hier streitigen Zahlungen berücksichtigen, hätte dies eine Privilegierung von Personengruppen zur Folge, die sachlich nicht zu rechtfertigen sei und unüberschaubare Anschlussforderungen im Hinblick auf Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) hätte.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist teilweise unzulässig, teilweise zulässig, aber unbegründet, teilweise zulässig und begründet.
Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Juli 2010 erstmals auch die Berücksichtigung einmalig gezahlter Vergütungen beantragt hat. Denn insoweit fehlt es an einem ordnungsgemäß durchgeführten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Grundlage für den Anspruch des Klägers ist hier § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist danach der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zwar ist die Überprüfung eines Verwaltungsakts im Zugunstenverfahren nicht unbedingt auf die vom Betroffenen vorgebrachten Einwände beschränkt. Ergeben sich aber im Einzelfall keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit, kann sich die Entscheidung darauf beschränken, nur das Vorbringen abzuhandeln (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, Rn. 43). So liegt der Fall aber hier. Der Kläger hat seinen Überprüfungsantrag dahin beschränkt, als er Zulagen wie Verpflegungs-, Bekleidungs- und Friseurgeld sowie einen Reinigungszuschlag geltend gemacht hat. In seinem Schreiben vom 17. September 2009 im Widerspruchsverfahren hat Verpflegungsgeld, Reinigungszuschuss und Schmutzzulage erwähnt. Eine weitergehende Entscheidung hat die Beklagte damit nicht getroffen und es bestand dazu auch kein Anlass, denn die nunmehr geltend gemachten Zahlungen sind aus keiner der vorliegenden Unterlagen – namentlich auch nicht aus den Besoldungsstammkarten – erkennbar. Zahlungen, die nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens waren, sind aber auch nicht Gegenstand des Klageverfahrens, vgl. § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist auch in Bezug auf die geltend gemachte Schmutzzulage unzulässig. Diese hat der Kläger zwar jedenfalls in der Widerspruchsbegründung vom 17. September 2009 geltend gemacht. Er hat aber diesbezüglich keine Klage erhoben. Ob und in welchem Umfang eine Klage erhoben ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, für die die Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt (vgl. BSG, Urteil vom 10. März 1994 - 7 RAr 38/93 - SozR 3-4100 § 104 Nr. 11). Hierfür sind auch die in der Klageschrift enthaltenen Angaben zu berücksichtigen. Zwar erfordert eine wirksame Klageerhebung nicht, dass ein bestimmter Antrag gestellt wird, weil § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG als Sollvorschrift dies nicht voraussetzt. Erfolgen jedoch solche Angaben in der Klageschrift, sind diese entsprechend dem Zweck dieser Regelung zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehen. Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des Gewollten, hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden. Ist dies vor Ablauf der Klagefrist nicht mehr rechtzeitig möglich, ist rechtlich maßgebender Erklärungsinhalt der Wille des Erklärenden, wenn er innerhalb der Klagefrist in der Erklärung einen erkennbaren - wenn auch unvollkommenen - Ausdruck gefunden hat. Entscheidend ist der objektive Erklärungswert, das heißt wie das Gericht und die übrigen Prozessbeteiligten bei Berücksichtigung aller ihnen erkennbaren Umstände das Rechtsschutzbegehren verstehen müssen (vgl. BSG, Urteile vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 11/87 - SozR 2200 § 205 Nr. 65 und vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr. 2). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist zwar festzuhalten, dass der Kläger in der Klageschrift vom 8. Oktober 2009 sein Klagebegehren nicht beschränkt hat, denn er hat keinen Antrag gestellt, sich einen solchen vielmehr vorbehalten. In dem Schriftsatz vom 31. Oktober 2009 hat er seinen Klageantrag aber ausdrücklich auf das Verpflegungsgeld und den Reinigungszuschuss beschränkt. Soweit der Kläger am 5. August 2010 nun die Einbeziehung einer Schmutzzulage begehrt, ist dies außerhalb der Klagefrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erfolgt. Die Klage ist daher insoweit verfristet. Wollte man dies anders sehen, also annehmen, die Klage sei insgesamt ohne Einschränkung und daher fristgerecht erhoben worden, ist in der Beschränkung des Klageantrags mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2009 auf Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss jedenfalls eine konkludente teilweise Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 SGG zu erblicken (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 102, Rn. 7b), so dass ein Anspruch darüber hinaus zulässig nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ohne dass es darauf ankommt, sei angemerkt, dass eine entsprechende Klageänderung – ein Fall des § 99 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 SGG liegt nicht vor, weil sich durch die Einbeziehung eines neuen Anspruchs hier auch der Klagegrund geändert hat – nach § 99 Abs. 1 SGG unzulässig ist, weil die Beklagte hierin nicht eingewilligt hat, ein Fall des § 99 Abs. 2 SGG nicht vorliegt und die Kammer eine Klageänderung nicht für sachdienlich hält.
Die im Übrigen zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
Der Bescheid vom 15. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2009 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Bescheid vom 5. März 1998 teilweise zurücknimmt und Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschuss im tenorierten Umfang als Arbeitsentgelt im Sinne des AAÜG anerkennt.
Grundlage für den klägerischen Anspruch ist - wie bereits erwähnt - § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 3 AAÜG zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Nachdem sie zuvor den persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG (§ 1 Abs. 1 AAÜG) bejaht und die Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, die - fiktive - Pflichtbeitragszeiten zur bundesdeutschen Rentenversicherung begründen (§ 5 AAÜG), festgestellt hat, hat sie unter anderem auch das während dieser Zeiten erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (= Arbeitsverdienste) festzustellen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Bei Erlass des Bescheides vom 5. März 1998 hat die Beklagte Recht teilweise unrichtig angewandt, weswegen dem Kläger Sozialleistungen nicht erbracht werden. Der Bescheid vom 5. März 1998 berücksichtigt zu Unrecht nicht das Verpflegungsgeld sowie den Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt.
Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 7); insoweit hat der Versorgungsträger gegebenenfalls nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze festzustellen. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind hier Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 AAÜG.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG definiert nicht den Begriff des Arbeitsentgelts (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4). Der Gesetzestext besagt nur, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderem das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln muss, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden ist. Des Weiteren macht der Normtext deutlich, dass es allein auf das in der DDR tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ankommt; er stellt nicht darauf ab, ob dieses in der DDR einer Beitrags- oder Steuerpflicht unterlag. Welche dieser "Gegenleistungen" jedoch letztlich als Arbeitsentgelt anzusehen sind, ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
Auch die Bezugnahme auf den "Verdienst" mit dem Klammerzusatz "§ 256a Abs. 2 SGB VI" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beinhaltet keine Definition. Sie verdeutlicht zweierlei. Zum einen stellt sie klar, dass der Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI im Rahmen des AAÜG ausschließlich das erzielte Arbeitsentgelt (oder -einkommen) ist. Zum anderen weist sie darauf hin, dass dem nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG festzustellenden Arbeitsentgelt die gleiche Bedeutung zukommt, wie dem Verdienst im Sinne des § 256a Abs. 2 SGB VI. Dieser dient dazu, den - fiktiven - Vorleistungswert zur bundesdeutschen Rentenversicherung, ausgedrückt in Entgeltpunkten (vgl. § 256a Abs. 1 SGB VI), zu bestimmen. Keineswegs ist aufgrund der Bezugnahme das berücksichtigungsfähige Entgelt im Rahmen des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regeln des § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln; denn zum einen werden Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigte von dieser Norm thematisch nicht erfasst. Zum anderen hätte dies zur Folge, dass nur der Verdienst feststellungsfähig wäre, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und gegebenenfalls zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtet worden wären.
Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. bereits Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3; Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R – a. a. O.) ist der Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG demnach nach § 14 SGB IV zu bestimmen. Dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. Denn Zweck der Regelungen der §§ 5 bis 8 AAÜG ist, die für die Bestimmung des - fiktiven - Vorleistungswerts zur bundesdeutschen Rentenversicherung relevanten Tatsachen vorzumerken, damit ab Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 im gesamten Bundesgebiet der Wert des Rentenrechts nach der einheitlich anzuwendenden Rentenformel (§ 64 SGB VI) bestimmt werden konnte und kann. Demzufolge kann sich auch der Vorleistungswert der ehemals Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nur nach Bundesrecht bestimmen mit der Folge, dass die Frage, ob in der DDR erzielte Einkünfte aus einer von einem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung als Arbeitsentgelt zu qualifizieren sind, ausschließlich nach Bundesrecht zu beantworten ist.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Der Einwand der Beklagten, aus der Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass Arbeitsentgelt nur Zahlungsarten seien, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt worden seien, geht hier fehl. Vom BSG sind als Arbeitsentgelt bezeichnet worden alle zumindest im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielten Einnahmen, nicht aber Sozialleistungen wie das Krankengeld der DDR (vgl. Urteil vom 2. August 2000 - B 4 RA 41/99 R – juris). Das BSG lässt es dabei - dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV entsprechend - ausreichen, dass ein mittelbarer (innerer, sachlicher) Zusammenhang mit der Beschäftigung besteht (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004 – B 4 RA 19/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 1; vgl. auch Urteil vom 26. Mai 2009 - B 12 KR 5/04 R - SozR 4-2400 § 14 Nr. 3; vgl. zur "weiten Fassung des Arbeitsentgeltbegriffs" Seewald in Kasseler Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 28a; Mette in Beck´scher Online-Kommentar, § 14 SGB IV, Rn. 6, der als Beispiel für im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gezahlte Einnahmen Reisekosten nennt). Der Einwand der Beklagten, das BSG stelle zur Bewertung einer Zulage als Arbeitsentgelt auf deren Sinn ab, ist im Ansatz zwar zutreffend, greift hier aber nicht durch. Richtig ist, dass die betreffenden Entgelte Lohncharakter haben müssen. Dies ist hier aber der Fall.
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss waren zwar nach der Terminologie der Besoldungsordnungen der Zollverwaltung der DDR (nachfolgend jeweils nur: Besoldungsordnung) keine Besoldung. Nach Nr. 3.01 der ersten Besoldungsordnung (in Kraft gesetzt durch Befehl Nr. 1/65) sowie der Besoldungsordnung in der Fassung vom 1. Juli 1973 waren Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – anders als das Wohngeld – nicht Besoldungsbestandteil. Auch in der Besoldungsordnung vom 1. Januar 1986 wurden Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss – wie allerdings jetzt auch das Wohngeld – nach Nr. 2.1.2. als weitere Zahlungen bezeichnet. Darauf kommt es aber nicht an, weil es nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unerheblich ist, unter welcher Bezeichnung Einnahmen aus einer Beschäftigung geleistet werden. Dass es sich bei den hier streitigen Entgelten um laufende Einnahmen aus einer Beschäftigung handelte, diese also mindestens im Zusammenhang mit einer Beschäftigung standen, ergibt sich schon daraus, dass sie an die Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR untrennbar geknüpft waren. Im Rahmen der finanziellen Abgeltung von Erholungsurlaub war kein Verpflegungsgeld zu zahlen (Nr. 5.3.4. c). Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spricht auch, dass es sich bei dem Verpflegungsgeld um eine finanzielle Abgeltung der im Rahmen des Dienstverhältnisses als Sachleistung gewährten Vollverpflegung gehandelt hat und dieses nur gezahlt wurde, wenn der Angehörige der Zollverwaltung nicht an der Vollverpflegung teilnahm. Entsprechendes gilt für den Reinigungszuschuss, der zunächst Reinigungszuschlag hieß. Er war an Mitarbeiter der Zollverwaltung zu zahlen, die ständig Uniform trugen. Er war in den Monaten der Einstellung und Entlassung in voller Höhe zu zahlen, was belegt, dass er unmittelbar an die Ausübung der Beschäftigung (in Uniform) geknüpft war. Hier besteht also wenigstens ein mittelbarer Zusammenhang der streitbefangenen Entgelte mit der Beschäftigung.
Dass die Gewährung kostenloser Verpflegung - nichts Anderes kann für das ausgleichsweise gezahlte Verpflegungsgeld gelten - Arbeitsentgelt darstellt, hat das BSG in anderem Zusammenhang nochmals ausdrücklich entschieden, wenn es ausführt, im Bereich der Sozialversicherung würden kostenlose oder verbilligt abgegebene Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung seit jeher dem Arbeitsentgelt zugerechnet (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 9/08 R – juris). Nichts Anderes ergibt sich auch aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg, das das Verpflegungsgeld nicht dem Arbeitsentgelt nach § 8 AAÜG zugerechnet hat (vgl. Urteil vom 13. November 2003 - L 10 RA 2532/01 – juris). Denn das LSG stützt seine Entscheidung maßgeblich auf die nach § 17 SGB IV erlassene Arbeitsentgeltverordnung, nach der laufende Zulagen dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen seien, so weit sie lohnsteuerfrei sind, was hinsichtlich des Verpflegungsgeldes der Fall sei (siehe dazu aber die noch folgenden Ausführungen). Hätte das LSG bereits den Lohncharakter des Verpflegungsgeldes verneint, hätte es der Ausführungen zur Lohnsteuerfreiheit nicht bedurft.
Die Ausführungen des LSG Thüringen, das meint, Verpflegungsgeld habe nicht einmal im mittelbarem Zusammenhang mit der Beschäftigung gestanden, überzeugen nicht (vgl. Urteil vom 29. März 2007 – L 3 RA 78/04). Verpflegungsverpflichtungen seien, so das LSG Thüringen, Ausdruck einer "sozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortung und Leistungserbringung" gewesen. Ursprünglich habe die Verpflichtung zur Verpflegung in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Lenkung der Nahrungsmittelverteilung nach dem Krieg gestanden, später habe diese Verpflichtung zur Leistungsfähigkeit der Bediensteten im öffentlichen Dienst der DDR beitragen sollen. Diese Ausführungen des LSG Thüringen stützen aber gerade die Annahme eines wenigstens mittelbaren Zusammenhangs der Gewährung von Verpflegungsgeld und der Beschäftigung. Denn die Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit soll die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Beschäftigung ermöglichen. Soweit das LSG Thüringen darauf abstellt, Verpflegungsverpflichtungen hätten auch für Arbeiter und Angestellte bestanden, stützt dies eher das hier gefundene Ergebnis. Zweifel an diesem könnten nur dann bestehen, wäre das Verpflegungsgeld unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung gewährt worden, was hier aber nicht der Fall ist.
Die Entscheidung des BSG vom 29. Januar 2004 (B 4 RA 19/03 R – a. a. O.) steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Dort ging es um einen Sperrzonenzuschlag, der unabhängig von der Beschäftigung, sondern wegen der allgemeinen Erschwernisse im Sperrgebiet gezahlt worden ist. Der Zuschlag war danach eine Entschädigung für die nach Auffassung der DDR erschwerten Lebensbedingungen im Sperrgebiet und hatte keinen Lohncharakter. Vergünstigungen wurden allen im Sperrgebiet wohnenden Werktätigen, Rentnern, Studenten und Lehrlingen gewährt. Ihn erhielten solche Arbeiter und Angestellte nicht, die in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und Verwaltungen innerhalb der Fünf-km-Sperrzone gearbeitet haben, aber nicht in der Sperrzone wohnten, es sei denn sie hätten innerhalb der Sperrzone einen polizeilich gemeldeten zweiten Wohnsitz gehabt. Den erforderlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung sah das BSG auch nicht dadurch hergestellt, dass der Zuschlag sich bei Arbeitnehmern und Angestellten am Lohn oder Gehalt orientierte. Denn diese Anknüpfung an den jeweiligen Lohn habe allein der Berechnung dieses Zuschlags gedient. Hier liegt der Fall aber völlig anders, denn es geht nicht um Entgelte, die unabhängig von der Ausübung einer Beschäftigung – gegebenenfalls in abgewandelter Form – auch der nicht arbeitenden Bevölkerung zum Ausgleich beschäftigungsunabhängiger Erschwernisse gewährt wurden.
Fehl geht der Einwand der Beklagten, die hier streitigen Zulagen seien nicht ruhegehaltsfähig oder versorgungsrelevant gewesen und dürften daher nicht berücksichtigt werden, weil andernfalls eine Besserstellung gegenüber dem Personenkreis des § 256a SGB VI einträte (so auch LSG Thüringen, Urteil vom 29. März 2007 – L 3 RA 78/04). In der Rechtsprechung des BSG finden sich für diese Auslegung keine Anhaltspunkte, was auch der Gesetzgeber erkannt hat (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz – 2. AAÜG-ÄndG) vom 23. März 2001 – BT-Drs. 14/5640, S. 14), der § 6 AAÜG einen Absatz 10 anfügen wollte mit dem Wortlaut: "(10) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des Zweiten Abschnitts dieses Gesetzes ist das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit es nach den im Beitrittsgebiet maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war.". Der Gesetzgeber wollte klarstellend verhindern, dass andere Entgeltbestandteile rentenrechtlich berücksichtigt werden als nach § 256a SGB VI ihrer Art nach versicherbare Entgelte. Diese Klarstellung sei wegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 23. Juni 1998, B 4 RA 61/97 R; vom 4. August 1998, B 4 RA 74/96 R und vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R), das gelegentlich anderer Streitgegenstände von einem Entgeltbegriff im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV ausgegangen sei, und einer in Einzelpunkten abweichenden Auslegung der Versorgungsträger, die im Versorgungssystem nicht versicherbare Entgeltbestandteile einbezogen hätte, erforderlich geworden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die Ergänzung des § 6 AAÜG um einen Absatz 10 verworfen. Die Rechtsprechung des BSG solle ohne Abstriche verwirklicht werden (BT-Drs. 14/6063 S. 24; vgl. SG Dresden, Urteil vom 18. Januar 2010 - S 24 R 1218/08 - juris). Damit ist aber klargestellt, dass Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nach § 8 AAÜG auch dann festzustellen ist, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit in der DDR zwar ihrer Art nach von einem Versorgungssystem im Sine der Anlagen 1 und 2 des AAÜG erfasst war, aus diesem aber kein Versorgungsanspruch und keine Versorgungsanwartschaft, die hätten überführt werden können, bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R - SozR 3-8570 § 5 Nr. 4 – Urteil vom 3. August 1999 - B 4 RA 50/97 R - SozR 3-2600 § 307b Nr. 7, wonach für die Pflichtbeitragszeiten früherer Zusatz- oder Sonderversorgter nicht im einzelnen geprüft werde, in welchem Umfang dieser Verdienst im jeweiligen Versorgungssystem rentenwirksam war und ob hierfür Beiträge zu entrichten waren und gezahlt worden sind).
Soweit die Beklagte eine Besserstellung bei den Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nach dem AAÜG rügt, weil bei der bundesdeutschen Rentenberechnung Verdienstbestandteile rentenerhöhend zugrunde gelegt würden, die nach dem Recht der DDR auch in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen - ungeachtet etwaiger Beitragsbemessungs- oder sonstiger dort zu berücksichtigender Leistungsgrenzen - unter keinen Umständen rentenwirksam gewesen wären und insoweit Bezug auf Artikel 3 GG nimmt, ist dieser Einwand hier nicht durchgreifend. Denn die hier gefundene Auslegung wird durch die Rechtsprechung des BSG wie auch die genannten gesetzgeberischen Motive gestützt und durch sie wird der Kläger jedenfalls nicht beschwert. Auf Artikel 3 GG könnten sich allenfalls die nicht vom AAÜG begünstigen Personengruppen stützen, deren Entgelte wegen § 256a SGB VI gegebenenfalls nicht rentensteigernd berücksichtigt werden (vgl. aber zu diesem Aspekt unter Hinweis auf die erheblichen systematischen Unterschiede der Versorgungssysteme der DDR SG Dresden, Urteil vom 18. Januar 2010 – S 23 R 1218/08 – a. a. O.).
Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss sind auch nicht etwa nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausnahmsweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, weil sie am 1. August 1991 lohnsteuerfrei gewesen wären.
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung zur Wahrung der im Gesetz genannten Ziele zu bestimmen, dass unter anderem Einnahmen, die "zusätzlich" zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Aufgrund dieser Ermächtigung ist die ArEV ergangen. Sie ist auf das Beitrittsgebiet zum 1. Januar 1991 übergeleitet worden. Ihr § 1 regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 nichts Abweichendes ergibt. Diese Regelung ist bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG zu beachten. Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AAÜG am 1. August 1991 bestand. Ob einmalige Einnahmen eines Versicherten lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen sind (§ 1 ArEV), bestimmt sich also auch für AAÜG-Versorgungsberechtigte nach dem am 1. August 1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht.
Ob Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss lohnsteuerfrei waren, beurteilt sich demnach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) in der zum 1. August 1991 geltenden Fassung. Steuerfrei waren nach § 3 Nr. 4 EStG bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung, b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich abgegebenen Verpflegung, d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhaltsberechtigter Kinder.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe a und d EStG sind hier nicht einschlägig. Aber auch § 3 Nr. 4 Buchstabe b EStG passt auch nicht für den Reinigungszuschuss, weil es hierbei nicht um eine Einkleidungsbeihilfe oder Abnutzungsentschädigung handelt. Das Verpflegungsgeld war auch nicht nach § 3 Nr. 4 Buchstabe c EStG lohnsteuerfrei. Verpflegungszuschüsse waren danach nur im Einsatz steuerfrei. Folglich war die Freistellung von Verpflegungs- und Beköstigungszuschüssen auf Zuschüsse außerhalb des normalen Dienstes beschränkt (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Juli 2008 - L 1 RA 243/05).
Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 EStG (in der vom 7. September 1990 bis 2. November 1992 geltenden Fassung). Nach dieser Norm gehören zu den - steuerpflichtigen - Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt oder ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Hier handelt es sich bei den in Rede stehenden Vergütungen jedenfalls um andere Bezüge, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt wurden. Dass diese steuerrechtliche Bewertung zutreffend ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben des BMF vom Dezember 1990, nach dem auf das Verpflegungsgeld ab Januar 1991 Lohnsteuer erhoben wird. Dass der Reinigungszuschuss ausweislich dieses Schreibens der Lohnsteuer auch weiterhin nicht unterliegen sollte, steht dem nicht entgegen. Allerdings verkennt die Kammer nicht, dass die steuerrechtliche Bewertung derartiger Zahlung uneinheitlich zu sein scheint. Dabei zählt der Bundesfinanzhof (BFH) zum Arbeitslohn nicht Sachleistungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern, vor allem in Erfüllung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht, bereitstellt, damit sie die aufgetragenen Arbeiten durchführen und ohne gesundheitlichen Schaden beenden können, zum Beispiel Werkzeuge, Arbeits- und Schutzkleidung, Schutzbrillen, Gummistiefel in Nassbetrieben, Getränke in Gießereibetrieben usw. (vgl. BFH, Urteil vom 10. November 1961 - VI 197/60 U - BFHE 74, 130). Der BFH stellt aber auch fest, dass Geldzuwendungen, über die der Arbeitnehmer nach seinem Ermessen verfügen kann, in aller Regel Arbeitslohn sind. So liegt der Fall aber hier, denn der Kläger konnte mit dem Reinigungszuschuss – ebenso wie mit den anderen Entgelten – nach eigenem Ermessen verfahren. Ob diese Zahlungen "zusätzlich" zum Arbeitsentgelt oder als dessen Bestandteil gezahlt worden sind, kann demnach offen bleiben.
Die Kammer hat die sich aus den Besoldungsstammkarten ergebenden Beträge aus Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss berücksichtigt, nicht aber weitere Beträge. Namentlich hat die Kammer auch berücksichtigt, dass dem Kläger während stationärer Krankenhaus-/Kuraufenthalte kein Verpflegungsgeld gezahlt wurde (vgl. nur Nr. 4.2.4. der Besoldungsordnung 1/86). Dass der Kläger in diesen Zeiträumen von seinem Arbeitgeber kostenfreie Verpflegung erhalten hat, ist nicht erkennbar, so dass die Klage insoweit abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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