S 47 SO 2643/10 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
47
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 2643/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Anträge der Antragstellerin vom 15. September 2010 auf Bewilligung von Zuwendungen für die Kontakt- und Beratungsstellen M und F und für die Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2010 erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 583.026 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine gemeinnützige GmbH (deren Gesellschafter die T e.V. und deren früherer Geschäftsführer H E sind), erbringt im Land Berlin u.a. ambulante Dienste, nur diese sind vorliegend streitig. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes sind konkret das Jahr 2011 betreffende Zuwendungen für - die Kontakt- und Beratungsstellen M und F (im Jahr 2010 wurden hierfür "auf Grundlage der §§ 23, 44 LHO" an die Antragstellerin Zuwendungen in Höhe von ca. 260.000 EUR erbracht) und - die Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z (im Jahr 2010 wurden hierfür "auf Grundlage der §§ 23, 44 LHO" an die Antragstellerin Zuwendungen in Höhe von ca. 440.000 EUR erbracht) streitgegenständlich. Die Zuwendungsbescheide für 2010 enthalten u.a. den ausdrücklichen Vorbehalt, dass aus der Gewährung der Zuwendung nicht auf eine künftige weitere Förderung geschlossen werden könne und dass dieses Finanzierungsrisiko vom Zuwendungsempfänger beim Abschluss, der Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu beachten sei, der Grundsatz des Vertrauensschutzes könne hierfür nicht geltend gemacht werden.

Ab März 2010 findet – sowohl in der Presse als auch im Abgeordnetenhaus - eine Diskussion über das Geschäftsgebahren (vom Bevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift als "M -Affäre" bezeichnet, hierbei sind neben dem vom Geschäftsführer genutzten PKW z.B. die Höhe seiner Bezüge und die Anmietung einer Wohnung in C streitig) insbesondere von Herrn E statt, insoweit wird auf die der Antragsschrift beigefügten Anlagen verwiesen. Derzeit ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Herrn E u.a., diese Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen (der Bevollmächtigten der Antragstellerin trägt insoweit in der Antragsschrift vor, die Ermittlungen hätten "bisher irgendeinen Verdacht" nicht erhärten können). Zudem sollen (nach einem Artikel im Tagesspiegel vom 16. März 2010) Prüfungen des Finanzamtes für Körperschaften stattfinden, deren Folge der Verlust Gemeinnützigkeit der Antragstellerin sein könnte.

Im März 2010 wurde von der Diakonie eine gemeinnützige GmbH, die "N C gGmbH" neu gegründet, die zwischenzeitig von der Gesellschaft (G ) übernommen wurde. Die Antragstellerin geht davon aus, dass die G im Jahr 2011 den Betrieb der Kontakt- und Beratungsstellen M und F übernehmen solle und dass ab Januar 2011 der Verein "G e.V." die Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z erbringen solle. Zwischenzeitig haben 6 ehemalige Mitarbeiter der Antragstellerin aus dem Bereich Straßenarbeit Bahnhof Z und A gekündigt und sich bei "G e.V." beworben. Andere Mitarbeiter der Antragsstellerin haben sich für eine Fortsetzung der Arbeit bei der Antragstellerin entschieden, wobei insgesamt bei der Antragstellerin 18 Mitarbeiter in den vorliegend streitigen Bereichen beschäftigt sein sollen. Ob an die G , an "G e.V." oder an einen Dritten bereits Zuwendungsbescheide betreffend die vorliegend streitigen Leistungen ergangen sind, ist der Antragstellerin unbekannt. Die Antragstellerin geht davon aus, dass bei einer Leistungserbringung durch G und "G e.V." diese einer Anschubfinanzierung von geschätzten 100.000EUR bedürften und dass diese zudem nicht über einsetzbare Eigenmittel verfügen würden (wogegen die Antragstellerin ca. 120.000EUR Eigenmittel einsetzen wolle, wie sich aus den Anträgen vom 15. September 2010 ergibt).

Seit Mai 2010 findet ein Verfahren statt, um die Qualität von anderen Leistungen, die die Antragstellerin auch erbringt, zu prüfen. Gegenstand des Qualitätsprüfungsverfahrens sind nicht die vorliegend streitigen ambulanten Leistungen. Das Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, am 10. September 2010 wurde Einigkeit erzielt, im sog. Top-down-Verfahren die Qualität der Leistungen zu prüfen.

Im Juli 2007 legte Herr B vom Fachbereich der Senatsverwaltung in einem Vermerk dar, dass nach dortiger Ansicht die Einstellung der Förderung der Beratungsstellen und der Straßensozialarbeit wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung der Antragstellerin nur möglich sei, wenn eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung nicht mehr zu gewährleisten sei, dass dies aber nicht nachzuweisen sein dürfte, weil die Antragstellerin ihre Finanzen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verwalte und einen bestimmungsgemäßen Verwendungsnachweis führen könne. Auf dem Vermerk findet sich eine handschriftliche Anmerkung: "Diese Auffassung teile ich nicht", gezeichnet unter dem 12. Juli 2010 mit der Paraphe F ...

Der Antragsgegner hat die Vergabe der Zuwendungen für den ambulanten Bereich ab Januar 2011 wieder in die eigene Verantwortung übernommen (im Jahr 2010 hatte die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege die Zuwendungen treuhänderisch für den Antragsgegner finanziert). Die Antragstellerin beantragte am 15. September 2010 beim Antragsgegner, ihr für das Jahr 2011 für - die Kontakt- und Beratungsstellen M und F für das Jahr 2011 Zuwendungen in Höhe von 218.367,32EUR (unter Bereitstellung von Eigenmitteln der Antragstellerin in Höhe von 44.948EUR) und - die Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z für das Jahr 2011 Zuwendungen in Höhe von 364.659,02 EUR (unter Bereitstellung von Eigenmitteln der Antragstellerin in Höhe von 75.052EUR) zu leisten. In einem Schreiben vom 28. September 2010 wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn B, angekündigt, dass der Antragsgegner beabsichtige, für 2011 keine Zuwendungen mehr zu bewilligen, Gründe werden in dem Schreiben nicht genannt. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme in einem Gespräch gegeben und vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin ihr wirtschaftliches und rechtliches Verhalten auf die veränderte Situation ab Januar 2011 einstellen solle.

Das Gespräch mit Herrn B fand am 5. Oktober 2010 statt. Hier erläuterte nach dem vorliegenden Gesprächsvermerk Herr P-W von der Senatsverwaltung, nach seiner rechtlichen Einschätzung müsse der Zuwendungsgeber formal keine Gründe der Ablehnung der Weiterförderung nennen, es müsse jedoch die "Gesamtentwicklung des Jahres 2010 des Gesamtkomplexes T ..." berücksichtigt werden. Der Antragsgegner als Zuwendungsgeber könne sich nicht sicher sein, ob die Antragstellerin eine verlässliche Angabe zur Höhe der tatsächlich vorhandenen Eigenmittel machen könne.

Presseartikeln vom 16. Oktober 2010 (Anlagen A 27-29 der Antragsschrift) ist zu entnehmen, dass die Sozialsenatorin am 15. Oktober 2010 angekündigt hatte, die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin beenden zu wollen, weil diese in den vergangenen Monaten ihre Versprechungen, freiwillig für mehr Transparenz zu sorgen und der Öffentlichkeit gegenüber Rechnung zu legen, nicht eingehalten habe. Am 20. Oktober 2010 fand beim Antragsgegner ein Abstimmungsgespräch statt, wobei Herr P-W mitteilte, dass es eine Weisungslage gebe, Projekte der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2011 nicht mehr zu fördern. Der Mitarbeiter der Senatorin bat darum, "dass das Ablehnungsschreiben – am besten ohne Angabe von Gründen – schnell erledigt" werde (so Aktenvermerk vom 21. Oktober 2010).

Vom 22. Oktober 2010 ist eine e-mail von Frau M, der zuständigen Mitarbeiterin des Antragsgegners, aktenkundig, sie neige dazu, "ohne Begründung abzulehnen", weil das Gericht im Streitfall nur auf Ermessenfehler prüfen werde. Es sollte aber vorsorglich ein Aktenvermerk gefertigt werden, der die maßgeblichen Überlegungen der Ablehnung enthalte. Ein einseitiger handschriftlicher Aktenvermerk findet sich auf Seite 37 der Akte des Antragsgegners, es folgen diverse Versionen maschine geschriebene "Prüfvermerke", der zeitlich letzte datiert vom 8. November 2010 (Seite 68 ff der Akte des Antragsgegners). Es beständen Zweifel an der Zuverlässigkeit des Trägers und daran, ob der Träger das Haushaltsjahr 2011 existentiell bestehen werde. Zum Stand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens habe die zuständige Staatsanwältin telefonisch keine Auskünfte erteilt. Zur Frage, ob ein Verfahren wegen Aberkennung der Gemeinnützigkeit laufe, habe die Senatsverwaltung für Finanzen keine Auskunft erteilt. Es sei zweifelhaft, ob die Antragstellerin als Arbeitgeberin noch attraktiv genug sei, um Abgänge von Beschäftigten durch Neueinstellungen kompensieren zu können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich für das Jahr 2010 rückforderungsrelevante Tatbestände ergeben könnten. Unstreitig sei, dass die Arbeit der Beschäftigten in der Vergangenheit keinen Anlass für Kritik gegeben habe.

Die Senatorin nahm am 4. November 2010 im Ausschuss für Integration, Arbeit, berufliche Bildung und Soziales des Abgeordnetenhauses Stellung.

Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 10. November 2010 die Zuwendungsanträge ab. Dieser Bescheid erschöpft sich in nachfolgendem Wortlaut: "Ihre o.g. Anträge für das Jahr 2011 wurden geprüft. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich Ihren Anträgen nicht entsprechen kann. Wie Ihnen bereits in gemeinsamen Gesprächen mit der Senatverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales und den Beliehenen am 27.05.2010 sowie am 04.10.2010 erörtert und mit Schreiben vom 28.09.2010 vorsorglich angekündigt wurde, werden wir die Zusammenarbeit mit Ihnen nicht fortsetzen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht." Es folgt noch ein Hinweis betreffend Nachweise für das Jahr 2010 und die Rechtsbehelfsbelehrung. Der Aktenvermerk vom 8. November 2010 wurde dem Bescheid nicht beigefügt.

In der Plenarsitzung des Abgeordnetenhauses vom 11. November 2010 legte die Senatorin dar, dass ohne Rücksicht auf die Qualität der Leistungen der Antragstellerin (die Qualität dieser Arbeit stelle ein wirklich erhaltenswertes Gut dar) entschieden worden sei, ihr für 2011 für den ambulanten Bereich keine Zuwendungen mehr zu leisten. Die Senatorin sprach von einem von ihr eingeleiteten Trägerwechsel (Protokoll der Plenarsitzung, Anlage A 24 zur Antragsschrift, hier Seite 6789), es gebe keinen Anspruch auf Weiterförderung, was auch der Antragstellerin bekannt sei.

In der Senatsverwaltung soll am 15. November 2011 ein Gespräch stattgefunden haben, in dem Mitarbeitern der Antragstellerin aus den Kontakt- und Beratungsstellen M und F informiert wurden, dass die Antragstellerin für das 2011 keine Zuwendung mehr für diese Leistungen erhalte und dass "anzuraten sei, zur G ... zu wechseln" (so Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin in der Antragsschrift Seite 10).

Die Antragstellerin beabsichtigt, trotz der Ablehnung der Zuwendungen die vorliegend streitigen Arbeiten im ambulanten Bereich noch 6 Monate bis Juni 2011 fortzuführen und will die hierbei anfallenden Kosten aus vorhandenem Eigenkapital von 300.000EUR bestreiten.

Die Antragstellerin hat unter dem 7. Dezember 2010 Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2010 eingelegt und zugleich den am 8. Dezember 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag im einstweiligen Rechtschutz gestellt. Sie beantragt 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über die Anträge der Antragstellerin vom 15. September 2010 auf Bewilligung von Zuwendungen für die Kontakt- und Beratungsstellen M und F und für die Straßensozialarbeit an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2010 erneut zu entscheiden 2. den Antragsgegner vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2010 zu untersagen, Zuwendungen für Kontakt- und Beratungsstellen (Beratung, Begleitung und Betreuung von vorwiegend Personen des § 67 SGB XII, Sozialberatung) für die Bereiche M und F und für die Straßensozialarbeit (Integration obdachloser Menschen ins soziale Leben durch sozialpädagogische Betreuung und Beratung) an den Bahnhöfen L, H, A, F und Z anderen Trägern der freien Wohlfahrtspflege als der Antragstellerin zu gewähren.

Das Gericht hat am 10. Dezember 2010 Hinweise zur Sach- und Rechtslage gegeben, auf die Bezug genommen wird. Hierzu hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin unter dem 10. Dezember 2010 Stellung genommen.

Seit dem 14. Dezember 2010 liegt dem Gericht eine Akte des Antragsgegners vor, die Gegenstand der Entscheidung war. Nachdem der Antragsgegner am 15. Dezember 2010 die Zuständigkeit des Sozialgerichtes gerügt hatte, ist mit (nach § 98 Satz 2 SGG) unanfechtbarem Beschluss vom 15. Dezember 2010 vorab entschieden worden, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

Der Antragsgegner hat sodann – ebenfalls noch am 15. Dezember 2010 - in der Sache ausführlich Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Zur Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung wird auf den der Antragserwiderung beigefügten Prüfvermerk verwiesen. Bei der Antragstellerin habe es seit März 2010 fünf Geschäftsführerwechsel gegeben, auch der aktuell eingetragene Geschäftsführer sei offenbar nicht mehr tätig. Seit 2006 habe die Antragstellerin jährlich neue Gesellschaftsverträge. Ein wesentlicher Grund der Ablehnung der Zuwendung seien begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin gewesen. Auch gebe es erhebliche Unsicherheiten, ob der Fortbestand der Antragstellerin gesichert sei und ob diese die Mittel bestimmungsgemäß verwende. Es sei vorgesehen, dass die "G gGmbH" die Beratungsstellen übernehmen solle und für die Straßensozialarbeit sei der Verein "G e.V." vorgesehen, das Antragsprüfungsverfahren dauere insoweit noch an, eine Bewilligung solle bis zum 23. Dezember 2010 erfolgen. Auf das Schreiben vom 15. Dezember 2010 wird im Übrigen Bezug genommen. Diesem Schreiben waren u.a. eine Stellungnahme von Frau M vom 15. Dezember 2010 und der erwähnte Prüfvermerk in der Fassung vom 8. November 2010 beigefügt.

Dem "Tagesspiegel" (Ausgabe vom 16. Dezember 20101, Seite 11) ist zu entnehmen, dass der Geschäftsführer Herr B die Antragstellerin verlassen und seinen dortigen Vertrag nicht erfüllen werde. Nähere Einzelheiten werden nicht mitgeteilt.

II.

Für das vorliegende Verfahren ist der Sozialrechtsweg eröffnet, auf den Beschluss vom 15. Dezember 2010 wird Bezug genommen.

Vorliegend wird zum einen eine vorläufige gerichtliche Neubescheidung betreffend eine Förderung begehrt, wobei der in § 5 Absatz 3 Satz 2 SGB XII verwendete Begriff der Unterstützung jede Form der Förderung umfasst (und von der für eine konkrete Leistung erbrachten Vergütungsübernahme nach § 75 SGB XII zu unterscheiden ist). Hierbei liegt die Förderung im Ermessen des Sozialhilfeträgers, weshalb bei einer Klage in der Hauptsache regelmäßig (im Erfolgsfall der Klage) nur eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes in Betracht kommt (vgl. Münder in LPK, § 5 SGB XII, RN 42). In dieser prozessualen Situation kann mit einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung begehrt werden, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 9. Februar 2006, L 3 B 179/05 AY-ER). Damit ist der Antrag zu 1) aus der Antragsschrift vom 7. Dezember 2010 zulässig.

Zum anderen wird mit der einstweiligen Anordnung begehrt, dem Antragsgegner die Erteilung von Zuwendungsbescheiden (betreffend die vorliegend streitigen Leistungen) an andere Träger der freien Wohlfahrtspflege als die Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 7. Dezember 2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2010 (also nicht nur etwa bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes!) zu untersagen. Es wird also ein zeitlich weit in die Zukunft hinein reichender Unterlassungsanspruch geltend gemacht: Der begehrte Anspruch zielt darauf, dass der Antragsgegner es solange unterlassen soll, Mitbewerbern der Antragstellerin Zuwendungsbescheide zu erteilen, bis geklärt ist, ob der Antragsgegner über die Anträge der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu entscheiden muss (selbst in diesem Fall bestände also kein Anspruch der Antragstellerin auf die Förderung, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung). Ein solcher Unterlassungsanspruch kann vorliegend nicht zulässig im einstweiligen Rechtschutz geltend gemacht werden, daher war der Antrag zu 2) abzulehnen: - Soweit sich die Antragstellerin auf den Schutz der Hilfebedürftigen bezieht, kann sie deren Rechte nicht geltend machen, weil der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch eine Verletzung in eigenen Rechten voraussetzt – zudem wären die Rechte der Hilfebedürftigen geschützt, würde einem anderen Träger die Zuwendung gewährt und würde dieser dann die Leistungen erbringen.

- Im Übrigen würde eine Stattgabe des Unterlassungsanspruchs im Ergebnis dazu führen, dass spätestens im Juni 2011 die streitigen Leistungen von keinem Träger der freien Wohlfahrtspflege (also weder von der Antragstellerin noch einem anderen Träger) erbracht werden würden: Dieses Ergebnis steht ersichtlich der Intention des § 5 SGB XII und den Interessen der Allgemeinheit entgegen, wobei vorliegend (insoweit ein entscheidender Unterschied zu der Nichtbesetzung eines öffentlichen Amtes bei einer Konkurrentengegenklage) die Nichterbringung der Leistungen nicht nur Interessen der beiden Konkurrenten, sondern von in besonderem Maße hilfebedürftigen Dritten beträfe. - Im Übrigen führt der Antrag eines Trägers der freien Wohlfahrtspflege auf Gewährung der Zuwendung nach dem Gesetz nicht zu einem Rechtsanspruch auf Förderung und Unterstützung, sondern (nur) dazu, dass der Antragsgegner bei der Bescheidung des Antrages sein Ermessen fehlerfrei ausüben muss (vgl. BVerwG 24. Mai 1967, V C 197.65). Diesen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat nun aber nicht etwa nur die Antragstellerin, sondern auch jeder andere Träger der freien Wohlfahrtspflege, sollte (auch) er die Gewährung einer Zuwendung für die vorliegend streitigen Leistungen beim Antragsgegner beantragen. Würde man in dieser Situation dem Antrag zu 2) aus der Antragsschrift gerichtlich stattgeben, wäre damit allen anderen Trägern gegenüber für eine unabsehbare Zeit, die die rechtskräftige Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. November 2010 in der Hauptsache voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, diese Ermessensentscheidung des Antragsgegners verunmöglicht, was dazu führen würde, dass der Antragsgegner – da die Nichtbescheidung in der Sache wie eine Ablehnung wirkt – in die Rechte dieser dritten Träger auf ermessenfehlerfreie Entscheidung über deren Anträge eingreifen müsste. Hier kann auch dem Umstand, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit die streitigen Leistung erbracht hat, keine entscheidende Bedeutung zukommen: Insoweit muss der Antragsgegner verschiedene Träger, die gleichartige Maßnahmen anbieten, gleichmäßig berücksichtigen und stellt insoweit also der Gesichtspunkt einer Zusammenarbeit in der Vergangenheit keinen Differenzierungsgrund dar, den der Antragsgegner zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigen müsste (vgl. Münder in LPK a.a.O. RN 40). Mit andern Worten: Die Antragstellerin kann keinen "Besitzschutz" aus dem Umstand herleiten, schon in der Vergangenheit die Leistung erbracht zu haben und muss sich insoweit der Konkurrenz durch andere Träger stellen.

Auf einen solchen, mutmaßlich Jahre umfassenden, Ausschluss anderer Träger von den streitigen Leistungen zielt aber im Ergebnis der Antrag zu 2). - Die Rechte der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie, chancengleiche und faire Auswahlentscheidung sind schließlich einfacher als mit dem begehrten Unterlassungsanspruch zu schützen: Die Antragstellerin kann gegen ihre Mitbewerber begünstigende Zuwendungsbescheide Widerspruch einlegen und so den Eintritt von Bestandskraft verhindern.

III.

Nach alledem ist nur der Antrag zu 1) zulässig. Dieser Antrag ist auch begründet, daher wurde insoweit die begehrte einstweilige Anordnung erlassen.

Nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der vorliegend einzig in Betracht kommenden Vorschrift, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Bezug auf den Streitgegenstand eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist mithin das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, wobei der Anordnungsanspruch den materiellen Anspruch auf die Regelung an sich beinhaltet und der Anordnungsgrund ein besonderes Eilbedürfnis, also die Dringlichkeit der begehrten Regelung für den Antragsteller voraussetzt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich keine endgültige Entscheidung vorweggenommen werden darf.

Ein Anordnungsgrund liegt vor. Insoweit hat das Gericht berücksichtigt, dass - angesichts der prozessualen Situation einer möglichen Klage in der Hauptsache (dort nur Bescheidungsklage) mit einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Neubescheidung nur begehrt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 9. Februar 2006, L 3 B 179/05 AY-ER).

- Ein solches berechtigtes Interesse an einer möglichst frühzeitigen neuen Ermessensentscheidung war vorliegend zu bejahen. Zwar verfügt die Antragstellerin nach eigenem Vortrag über erhebliche finanzielle Reserven, die sei einsetzen will, um bis Juni 2011 die streitigen ambulanten Leistungen (vorerst auf eigene Kosten) weiter zu erbringen. Andererseits müssen Miet- und Arbeitsverhältnisse von der Antragstellerin langfristig geplant werden, wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, dass offenbar bereits 6 Mitarbeiter von sich aus bei der Antragstellerin gekündigt haben (insoweit wird also die Einhaltung der Kündigungsfristen des § 622 BGB von diesen 6 Mitarbeitern, die wohl zum Januar 2011 zu einem anderen Träger wechseln wollen, nicht begehrt werden). In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit März 2010 Kenntnis von den Bedenken des Antragsgegners hat und dass sie zudem in den vorangegangenen Zuwendungsbescheiden darauf hingewiesen wurde, dass aus der Zuwendung ein Rückschluss auf eine weitere Förderung nach Ablauf des Förderungszeitraumes nicht möglich sei und dass das hieraus (und aus dem Jährlichkeitsprinzip der Zuwendungen) folgende Finanzierungsrisiko von der Antragstellerin beim Abschluss und der Verlängerung von Arbeitsverträgen, Mietverträgen usw. zu berücksichtigen sei. Hierauf kann die Antragstellerin andererseits nur eingeschränkt mit entsprechenden vertraglichen Gestaltungen reagieren. Zwar soll der eine Mietvertrag für eine Kontakt- und Beratungsstelle erst Ende 2011 kündbar sein, hier wäre ggf. der Abschluss eines Mietvertrages mit kürzerer Kündigungsfrist (oder einem Sonderkündigungsrecht) denkbar gewesen, andererseits dürften gerade die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern nicht in jedem Fall auf 1 Jahr zu befristen sein. - Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass derzeit (läge schon ein Widerspruchsbescheid vor und wäre damit eine Klage in der Hauptsache zulässig) in einer Klage der Hauptsache der Anspruch auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes bestehen dürfte (dazu sogleich unten). In Fällen, in denen die Klage offensichtlich begründet wäre, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund (Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, § 86b RN 29 m.w. Nachweisen). Nach diesen verminderten Anforderungen lag aus Sicht des Gerichtes ein Anordnungsgrund vor, wobei es sich vorliegend aber sicher um einen Grenzfall handelt.

- In diesem Zusammenhang war neben dem Umstand, dass der Antragsgegner nun erstmalig seinen Aktenvermerk vom 8. November 2010 der Antragstellerin als Anlage zur Antragserwiderung bekannt gibt, auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die derzeit in seinem Bescheid vom 10. November 2010 wohl vorliegenden Ermessensfehler (dazu sogleich), die seinen Bescheid derzeit wohl rechtswidrig machen, mit einem Bescheid nach § 86 SGG im Widerspruchsverfahren nachbessern und heilen könnte – es ist derzeit noch nicht ausgeschlossen, dass ein solcher neuer Bescheid ermessensfehlerfrei zu einer Ablehnung der Zuwendung gelangen könnte, denkbar wäre allerdings auch, dass das Ermessen dahingehend ausgeübt wird, dass eine Verteilung der Zuwendungen zwischen der Antragstellerin und anderen Trägern erfolgt. Weiter wäre denkbar, eine Zuwendung an die Antragstellerin mit einer Nebenbestimmung zu versehen, um Auskunft und Rechenschaft über die Verwendung der Mittel zu erhalten (vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar § 5 RN 9). - Bei Abwägung aller vorgenannten Umstände war letztlich für die Bejahung des Anordnungsgrundes entscheidend, dass der Antragsgegner selber befürchtet, dass die Antragstellerin das nächste Jahr nicht überstehen könnte. Zwar ist derzeit für das Gericht (noch) nicht nachvollziehbar, aus welchen objektiven Gründen der Antragsgegner diese Befürchtung ableitet, gleichwohl ist es – eine selbst vom Antragsgegner zugestandene Existenzgefährdung insoweit unterstellt - dann erkennbar für die Antragstellerin eilbedürftig, schnell Gewissheit darüber zu erlangen, ob der Antragsgegner über ihre Anträge erneut vorläufig entscheiden muss und – falls ja – ob sich hierbei eine Entscheidung zu ihren Gunsten ergibt. Soweit der Antragsgegner fürchtet, dass bei einer Insolvenz der Antragstellerin im Lauf des Jahres 2011 die für das ganze Jahr 2011 bewilligte Mittel anteilig insoweit verloren wären, als diese für Monate nach der Insolvenz gewährt werden, könnte hierauf z.B. mit einem deutlich kürzeren Zuwendungszeitraum als einem Jahr oder mit einer Auflage (z.B. Stellung einer Sicherheitsleistung) reagiert werden.

Auch ein Anordnungsanspruch liegt vor. Im Rahmen der einstweiligen Anordnung dürfen Entscheidungen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (BVerfG NVwZ-RR 1999, S. 217 (218)).

Bei der Beurteilung der Erfolgaussichten ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass der Bescheid vom 10. November 2010 in seiner derzeitigen Form rechtswidrig sein dürfte, woraus dann (in einer Hauptsache) der begehrte Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichtes folgen würde.

Soweit der Antragsgegner darauf abstellt, dass die Antragstellerin derzeit aus den Verbänden der Wohlfahrtspflege ausgeschlossen ist, ist zutreffend, dass ein solcher Ausschluss, wenn er denn rechtskräftig ist, dazu führt, dass die Antragstellerin nicht mehr als Wohlfahrtsverband im Sinne des § 5 Abs. 3 SGB XII angesehen werden könnte. Hier ist aber zu berücksichtigen, dass derzeit gegen diesen Ausschluss von der Antragstellerin geklagt wird, also gerade keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Würde man die Antragstellerin bereits in dem Zeitraum, in dem diese Klagen gegen den Ausschluss noch nicht abschließend rechtskräftig entschieden sind, nicht mehr als Wohlfahrtsverband im Sinne des § 5 Abs. 3 SGB XII ansehen und mit dieser Begründung von der Unterstützung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ausschließen, müsste die Antragsgegnerin gleichwohl nach den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (- LHO - in der Fassung vom 30. Januar 2009, GVBl. S 31, 486 – veröffentlicht auch in Trojahn, Gesetze über die Berliner Verwaltung, 61. Auflage 2010, dort Nummer 27) über die Bewilligung von Zuwendungen nach Ermessen entscheiden, denn die §§ 23,44 LHO knüpfen nicht an die Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband an. Vielmehr muss es sich um eine Stelle außerhalb der Verwaltung Berlins handeln, die mit der Zuwendung einen Zweck befriedigt, an dessen Erfüllung Berlin ein erhebliches Interesse hat. Das Vorliegen des erheblichen Interesses Berlins an den vorliegend streitigen ambulanten Leistungen zeigt bereits der Umstand, dass die Zuwendung an andere Träger vergeben werden soll – zudem bliebe die Antragstellerin auch nach rechtskräftigem Verlust der Zugehörigkeit zu den Verbänden der Wohlfahrtspflege eine Stelle außerhalb der Verwaltung Berlins. Nach alledem ist die Frage, ob der Antragsgegner erneut über die Anträge entscheiden muss, nicht davon abhängig, ob der Ausschluss aus den Verbänden der Wohlfahrtspflege zu Recht erfolgt ist. Gleichwohl geht das Gericht davon aus, dass solange, wie der Ausschluss aus den Verbänden der Wohlfahrtspflege nicht rechtskräftig ist, die Antragstellerin weiter als Wohlfahrtsverband im Sinne des § 5 Abs. 3 SGB XII zu behandeln ist.

Es handelt sich um einen Bescheid, der über eine Zuwendung entscheidet, deren Gewährung im Ermessen des Antragsgegners steht. Insoweit ist erforderlich, dass der Antragsgegner sein Ermessen überhaupt ausübt (die Nichtausübung des Ermessens ist ein Ermessensfehler und rechtswidrig – Münder in LPK § 5 RN 35) und zudem die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet, wobei dem Antragsgegner bei Ausfüllung dieser Grundsätze ein Wertungsrahmen zur Verfügung steht. Weiter muss die Leistung fachlich geeignet sein. Schließlich muss der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden (die Rechtsprechung hat insoweit den Bewerbungsverfahrensanspruch entwickelt, vgl. Münder a.a.O. RN 39), der z.B. dazu führt, dass verschiedene Träger gleichmäßig zu berücksichtigen sind, wenn sie gleichartige Maßnahmen anbieten. Andererseits kann der Umfang, in dem der jeweilige Träger eine finanzielle Eigenleistung erbringen will, ein sachlicher Differenzierungsgesichtspunkt sein.

Überträgt man diese Gesichtspunkte auf den Bescheid, ergibt sich, dass dieser bereits eine Ermessensausübung nicht erkennen lässt. Der außergewöhnlich kurze Bescheid stützt die Ablehnung auf 2 Gesichtspunkte - man werde die Zusammenarbeit mit der Antragsstellerin nicht fortsetzen (Gründe hierfür sind dem Bescheid nicht zu entnehmen) und - es bestehe grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung. Es ist aus dem Bescheid heraus daher nicht einmal ersichtlich, ob sich der Antragsgegner des Umstandes bewusst war, dass er eine Ermessensentscheidung treffen musste - dagegen spricht, dass zwar im Bescheid darauf hingewiesen wird, dass kein Rechtsanspruch bestehe, dass aber der Umstand, dass ein Rechtsanspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht, weder Erwähnung findet noch sonst dem Bescheid zu entnehmen ist. Insbesondere das völlige Fehlen der Mitteilung von Ermessenserwägungen dürfte vielmehr bei der Auslegung des Bescheides aus dem objektiven Empfängerhorizont darauf hindeuten, dass der Antragsgegner davon ausging, bei seiner Entscheidung über die Ablehnung der Zuwendungsgewährung völlig frei, also auch nicht an Ermessensgesichtspunkte gebunden, zu sein. In diesem Fall wäre die Rechtswidrigkeit seines Bescheides offensichtlich. In diesem Zusammenhang kommt dem Aktenvermerk vom 8. November 2010 keine rechtlich relevante Funktion zu: Dieser Aktenvermerk ist ein Internum des Antragsgegners und der Antragstellerin bisher nicht bekannt gegeben worden (liegt aber jetzt der Antragserwiderung bei), kann daher (weil auch einem objektiven Bescheidempfänger unbekannt) zur Auslegung des Bescheides auch nicht herangezogen werden. Die Überlegung, die tragende Begründung einer ablehnenden Entscheidung nicht im Bescheid, sondern nur in einem internen Aktenvermerk zu verlautbaren, widerspricht offensichtlich den Erfordernissen des § 39 VwVfG/§ 35 SGB X und rechtsstaatlichen Grundsätzen. Soweit dem die Bitte eines Mitarbeiters der Senatsverwaltung vom 20. Oktober 2010 zugrunde liegt, "dass das Ablehnungsschreiben – am besten ohne Angabe von Gründen – schnell erledigt" werden solle, bedarf es keiner näheren Darlegung, dass eine an Recht und Gesetz gebundene Behörde bei der Ablehnung einer Zuwendung diese Entscheidung nicht nur inhaltlich begründen muss (selbstverständlich auch bei einer Ermessensentscheidung), sondern auch, dass es einer nachvollziehbaren Begründung in dem ablehnenden Bescheid bedarf. Eine solche Mitteilung der Ermessenserwägungen im Bescheid ist auch nicht etwa deswegen entbehrlich, weil diese der Antragstellerin bekannt wären. Tatsächlich haben zwar Gespräche stattgefunden, für die Antragstellerin ist aber nicht zu ersehen, welche der dort mündlich vorgetragenen Argumente der Antragsgegner bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt haben könnte. In diesem Zusammenhang ist beispielhaft zu berücksichtigen, dass die Senatorin ausweislich der Presseartikel vom 16. Oktober 2010 für die Ablehnung der weiteren Gewährung von Zuwendungen darauf abgestellt haben soll, dass die Antragsgegnerin in den vergangenen Monaten ihre Versprechungen, freiwillig für mehr Transparenz zu sorgen und der Öffentlichkeit gegenüber Rechnung zu legen, nicht eingehalten habe (Offenbar meint die Senatorin hier das seit Mai 2010 laufende Qualitätsprüfungsverfahren, da andere Aufforderungen an die Antragstellerin, für Transparenz zu sorgen, nicht aktenkundig sind. Würde die Senatorin aber das Qualitätsprüfungsverfahren meinen, würde sie damit die vom Antragsgegner der Antragstellerin vorgeworfene Vermischung des Entgelt- und des Zuwendungsbereiches selber vorgenommen haben).

Abschließend ist schon jetzt zu den sonstigen bisher ersichtlichen, aber noch nicht an die Antragstellerin verlautbarten, Ermessenserwägungen auf nachfolgende Umstände hinzuweisen: - Unstreitig sind die von der Antragstellerin erbrachten Leistungen fachlich geeignet. - Der Antragsgegner hat Zweifel an der Eignung/Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Er kann sich bei Ausübung seines Ermessens nicht einzig darauf stützen, dass man die Antragstellerin nicht bedenken wolle ("werden die Zusammenarbeit mit Ihnen nicht fortsetzen"), wenn dieser behördlichen Entscheidung keine gerichtsfesten Tatsachen zugrunde liegen. Zwar mag (was vorliegend nicht abschließend zu entscheiden ist) eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung in der Vergangenheit eine solche Tatsache sein können, dieses müsste jedoch belegt werden, was in dem Bescheid nicht erfolgt. Zudem müsste die nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Mittelverwaltung befürchten lassen, was nach der sonstigen Aktenlage schwer zu begründen sein dürfte – auf den rechtlich zutreffenden Aktenvermerk von Herrn B vom 7. Juli 2010 kann Bezug genommen werden. In diesem Vermerk wird für das Gericht überzeugend dargelegt, dass die seit März 2010 erfolgten Geschäftsführerwechsel (und damit auch der aktuell offenbar stattfindende Wechsel von Herrn B) als solcher nicht dazu führen, dass anzunehmen ist, dass eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung nicht mehr gewährleistet sei – da andererseits eine doppelte Buchführung betrieben werde und Verwendungsnachweise sowie Jahresabschlüsse/Bilanzen regelmäßig vorgelegt würden, könne die ordnungsgemäße Geschäftsführung und hieraus resultierende Gefährdung der künftigen ordnungsgemäßen Mittelverwaltung auch aus sonstigen Gründen nicht in Frage gestellt werden. Warum diese (mit entsprechenden Fundstellen nachvollziehbar belegte) Auffassung vom Antragsgegner nicht geteilt wird, ist nach seiner Aktenlage nicht ohne Weiteres nachvollziehbar: Zwar werden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin behauptet, nicht aber gerichtsfest belegt. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Herrn E (über deren Stand der Antragsgegner keine Kenntnis hat) können die Unzuverlässigkeit nicht begründen, weil eine Ermittlung als solche keinen Rückschluss auf das Ergebnis dieser Ermittlungen erlaubt. Gleiches gilt für die Frage der Aberkennung der Gemeinnützigkeit. - Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind im Rahmen des Ermessens zu beachten, wobei dem Antragsgegner bei Ausfüllung dieser Grundsätze ein Wertungsrahmen zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang hält der Antragsgegner die Gewährung der Zuwendung für nicht wirtschaftlich und stellt insoweit auf die erhebliche Personalfluktuation und die Existenzgefährdung der Antragstellerin ab. Diese ist zum einen ebenfalls nicht belegt: Der Akte ist einzig zu entnehmen, dass 6 Mitarbeiter gekündigt haben sollen. Über welche sonstigen belegten (!) Erkenntnisse der Antragsgegner insoweit verfügt, ist der Akte nicht zu entnehmen. Es finden sich keine objektivierbare Tatsachen, die auf eine Existenzgefährdung hindeuten könnten, hiergegen dürfte nicht zuletzt der Umstand sprechen, dass die Antragstellerin bereit ist, vorläufig 300.000EUR einzusetzen. - Sollte die Senatsverwaltung aktiv (es soll in der Senatsverwaltung entsprechende Treffen gegeben haben) den Wechsel von Mitarbeitern der Antragstellerin zu einem anderen Unternehmen unterstützen und fördern, könnte hierin eine Verletzung des Gebotes aus § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (Achtung der Selbständigkeit der Antragstellerin in der Durchführung der Aufgaben) und des Subsidiaritätsgedankens des § 5 Abs. 4 Satz 1 SGB XII liegen und könnte auch dieser Gesichtspunkt (der Bevollmächtigte der Antragstellerin macht insoweit eine aus der Verletzung dieser Gebote folgende Befangenheit geltend, die sich auf die Entscheidung des der Senatorin unterstellten Antragsgegners ausgewirkt habe) ggf. sogar vor einer erneuten Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn als Ermessensgesichtspunkt (auch) auf die Frage abgestellt werden soll, dass die Existenz der Antragstellerin im nächsten Jahr gefährdet sein könne und dass sie keine Mitarbeiter mehr habe – auf diesen Gesichtspunkt abzustellen, nachdem die Senatsverwaltung sich zuvor aktiv an der Abwerbung von Mitarbeitern beteiligt hat (den im Rahmen des Ermessens berücksichtigten Umstand also selber mit herbeigeführt hat), wäre wohl treuwidrig. - Spekulationen in den Medien können den Antragsgegner nicht von seiner Verpflichtung befreien, vor seiner Ermessensausübung den tatsächlichen Sachverhalt zu erforschen und dann nur solche Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zulegen, die nachgewiesen sind. - Soweit vorgetragen wird, es sei fraglich, ob die Antragstellerin die Mittel für 2011 bestimmungsgemäß verwenden werde, ist ebenfalls keine objektivierbare Tatsache ersichtlich, die diese Vermutung rechtfertigen könnte: Offenbar sind in der Vergangenheit die ambulanten Leistungen beanstandungsfrei erbracht worden. Weiter scheint die Antragstellerin für die Jahre 2008 und 2009 nicht ausgeschöpfte Mittel an den Antragsgegner erstattet zu haben. Worauf der Antragsgegner gleichwohl seine Vermutung stützt, dass dies für die Jahre 2010 und (bei unterstellter Förderung) 2011 anders sein könnte, bleibt unklar, der Antragsgegner selber argumentiert in dem Vermerk mit "erscheint keineswegs gesichert" und mit Vermutungen über die Gründe, warum die Erstattung für die Jahre 2008/2009 erfolgt sei. Dagegen dürften bei den bisherigen Ermessenserwägungen zumindest folgende wohl zu berücksichtigende Punkte bisher überhaupt keine Berücksichtigung gefunden haben, jedenfalls ist dies nicht aus dem Vermerk ersichtlich: - Die Antragstellerin verweist auf die von ihr bereit gestellten Eigenmittel in beträchtlichem Umfang. Der Umfang, in dem der jeweilige Träger eine finanzielle Eigenleistung erbringen will, ist ein sachlicher Differenzierungsgesichtspunkt und muss bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trägern, die gleichartige Maßnahmen anbieten, im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden (vgl. Münder a.a.O. RN 41). Ob dies erfolgt, wird insbesondere dann zu prüfen sein, wenn der Antragsgegner tatsächlich, wie angekündigt, Zuwendungsbescheide an Dritte erteilt. Hier wird dann zu prüfen sein, in welchem Umfang diese finanzielle Eigenleistungen erbringen. - Es handelt sich nicht um Leistungen, die zwingend nur von einem Träger angeboten werden können, vielmehr ist denkbar, mehrere Träger, die beide hierfür fachlich geeignet sind, gleichmäßig zu berücksichtigen (z.B. könnten 2 Beratungsstellen von 2 Trägern betrieben werden). Auch diesen Gesichtpunkt muss der Antragsgegner bei Ausübung seines Ermessens mit berücksichtigen (Münder a.a.O. RN 40).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt dem Ergebnis der Hauptsache (hälftiges Obsiegen und Unterliegen) und beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es liegt ein Fall des § 197a SGG vor, weil die Antragstellerin nicht als Leistungsempfängerin im Sinne des § 183 SGG anzusehen ist. Das BSG (Beschluss vom 11. Juni 2008, B 8 SO 45/07 B und Beschluss vom 1. September 2008, B 8 SO 12/08 B) versteht den Begriff des Leistungsempfängers zwar weit, insbesondere geht er über den Empfang von Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I hinaus und kann auch Arbeitgeber- und Trägerleistungen umfassen. Allerdings ist einschränkend zu beachten, dass es sich im Rahmen des § 183 SGG zumindest um Leistungen handeln muss, die eine ähnliche oder vergleichbare Funktion wie echte Sozialleistungen haben (BSG a.a.O). Daher fällt ein Anspruch des Krankhausbetreibers gegen eine Krankenkasse auf Vergütung von Krankenhausleistungen nicht unter den § 183 SGG (BSG, Beschluss vom 21. Juni 2005, B 3 KR 8/05 R). Vorliegend ist auch für den Anspruch auf Unterstützung/Förderung aus dem § 5 SGB XII keine einer echten Sozialleistung vergleichbare Funktion zu bejahen.

Der Streitwert war auf 583.026EUR festzusetzen. Nach § 52 Absatz 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert aus der aus dem Antrag des Klägers (vorliegend: Antragstellerin) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache ergibt sich aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert, den die Antragstellerin im Falle ihres vollständigen Obsiegens erzielt hätte. Dies wäre zum einen (Antrag zu 1) eine vorläufige Neuentscheidung des Antragsgegners über die beantragte Zuwendung von insgesamt 583.026EUR, insoweit rechtfertigen der Umstand, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes handelt und dass nur die Bescheidungssituation gegeben ist, einen Streitwert in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 291.513EUR. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten kommt dem zweiten Antrag bei der Bemessung des Streitwertes jedoch wirtschaftlich eine eigenständige Bedeutung zu, weil dieser Antrag in seinem Erfolgsfall in die Rechte Dritter eingreifen würde, die die entsprechenden Zuwendungen vorläufig nicht erhalten würden. Den insoweit bei den Dritten betroffenen Vermögenswert bemisst die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte ebenfalls mit 583.026EUR, auch insoweit rechtfertigen der Umstand, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes und zudem um einen Unterlassungsanspruch handelt, einen Streitwert für den Antrag zu 2) in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 291.513EUR. Damit ergibt sich für beide Anträge zusammen ein Streitwert von 583.026EUR.

V.

Gegen diesen Beschluss ist die Streitwertfestsetzung betreffend die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; wird der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses erfolgen.

Im Übrigen ist gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 1 SGG an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gegeben. Die Beschwerde ist nach § 173 SGG binnen eines Monates nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht Berlin, Invalidenstraße 52, 10557 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Försterweg 2-6, 14482 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Rechtskraft
Aus
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