Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 2956/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Beitragserstattung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. Recycling und Energie GmbH (nachfolgend: GmbH). Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 22. März 2003 (35 IN /02) wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Herr P L (L) war an der GmbH seit dem 20. Dezember 1999 treuhänderisch zu 50 Prozent beteiligt. Ungeachtet dessen wurden für L für die Zeit vom 20. Dezember 1999 bis zu seinem Ausscheiden aus der GmbH zum 21. Januar 2002 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Gesamthöhe von 15.621,92 EUR entrichtet (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Namentlich wurden entrichtet 5.262,05 EUR an die gesetzliche Kranken-, 642,83 EUR an die gesetzliche Pflege-, 2.457,87 EUR an die Arbeitslosen- und 7.259,17 EUR an die gesetzliche Rentenversicherung. Eine Betriebsprüfung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bei der GmbH vom 8. und 24. Juli 2003 für den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis 22. April 2003 blieb weitgehend – Nachforderung 24,32 EUR - ohne Beanstandung (Prüfbericht vom 24. Juli 2003).
Seit Mitte 2004 stand ein vom Kläger beauftragtes Steuerberaterbüro mit der Barmer Ersatzkasse (BEK), der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Kontakt, um den versicherungsrechtlichen Status des L zu klären. Mit Schreiben vom 14. September 2004 beantragte das Steuerberaterbüro bei der BEK die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status des L. Dem kam die BEK nach und stellte mit an L gerichtetem Bescheid vom 10. Januar 2005 fest, dass dieser vom 1. Januar 1996 bis zum 21. Februar 2002 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beschäftigt war.
Im Juli 2008 gelangte die BEK, nachdem sie von der Gesellschafterstellung des L ab dem 20. Dezember 1999 erfahren hatte, zu dem Ergebnis, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des L habe ab dem 20. Dezember 1999 nicht vorgelegen und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 2008 mit. Die Beklagte teilte diese Einschätzung (Schreiben an die BEK vom 21. August 2008). Mit an L gerichtetem Bescheid vom 27. August 2008 hob die BEK ihren Bescheid vom 10. Januar 2005 (bei der Datumsangabe 30. Januar handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) auf, mit dem sie die Versicherungspflicht des L für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 21. Januar 2002 in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt hatte, und stellte fest, dass seit dem 20. Dezember 1999 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 übermittelte die BEK dem Kläger Formulare für den Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Am 17. Dezember 2008 beantragte der Kläger bei der BEK die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge. Die BEK setzte den Kläger mit Schreiben vom 25. März 2009 darüber in Kenntnis, den Antrag in Bezug auf die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zuständigkeitshalber an die Beklagte und die BA weiter geleitet zu haben. Die Beklagte wandte sich wegen des Antrags auf Beitragserstattung mehrmals an L, der darauf hinwies, einen entsprechenden Antrag nicht gestellt zu haben. L erklärte in einem Antragsformular vom 20. Juli 2009, dass die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge bestehen bleiben sollen.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 19. August 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung vom 17. Dezember 2008 ab. Grund sei § 26 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), nach dem Beiträge wegen Verfristung als zu Recht entrichtet gelten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2009 Klage erhoben, wobei er die Klage gegen die BEK, gegen die Beklagte und gegen die BA gerichtet hat (S 36 KR./09). Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 hat der Vorsitzende der 36. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Rechtsstreit abgetrennt, soweit er sich gegen die Beklagte und hier auf Zahlung von 7.259,17 EUR richtet.
Der Kläger trägt vor, eine Verjährung nach § 27 SGB IV könne schon aufgrund der langsamen Bearbeitung seitens der BEK nicht eingetreten sein. Gleiches gelte für § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Bezüglich letztgenannter Vorschrift sei dem Gesetzgeber ein Redaktionsversehen unterlaufen, denn wenn Ansprüche auf Beitragserstattung vier Jahre nach Beitragsentrichtung verjähren, bedürfe es keiner zusätzlichen Fiktion. Auch müssten für die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Unterbrechung und Hemmung der Fristen gelten. Andernfalls würden Sozialversicherungsträger ermutigt, durch langsame Bearbeitung den Eintritt der Fiktion herbeizuführen. Dies ergebe sich auch aus § 25 Abs. 2 SGB IV. Schließlich verweist der Kläger auf den Rechtsgedanken des § 242 BGB.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, der angefochtene Bescheid beziehe sich auch auf die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.259,17 EUR nebst vier Prozent Zinsen seit dem 19. Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid beziehe sich nur auf Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Schriftsatz an den Kläger vom 29. Januar 2010 gebe eine unzutreffende Rechtsauffassung wider.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die begehrte Beitragserstattung steht ihm nicht zu.
I.
Dabei ist vorab festzustellen, dass L nicht notwendig beizuladen war. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwar entschieden, dass zu einem Rechtsstreit über die von einem Rentenversicherungsträger gegenüber einem Versicherten beanstandete Wirksamkeit von entrichteten Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber des Versicherten gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig beizuladen ist, weil Gegenstand des Rechtsstreites und damit streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG die Rechtswirksamkeit der von dem Versicherungsträger für unwirksam erklärten Beiträge sei. An diesem Rechtsverhältnis sei auch der Arbeitgeber beteiligt, der die fraglichen Beiträge entrichtet hat. Im Falle der Unwirksamkeit dieser Beiträge habe auch er einen eigenen Erstattungsanspruch.
Anderes gelte aber dann, wenn lediglich streitig sei, ob dem Erstattungsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum die Einrede der Verjährung durch die Beklagte entgegensteht. Diese Frage könne gegenüber den Beteiligten unterschiedlich beantwortet werden. Ob die Einrede überhaupt erhoben werden könne und ob ihre Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße, hänge von den Verhältnissen zwischen den einzelnen Beteiligten ab. Auch die Verjährungsfristen könnten für die Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnen. Damit könne es zwangsläufig zwischen den jeweiligen Beteiligten in diesem Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Daher entfalle der Grund für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 SGG (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83 - SozR 2100 § 27 Nr. 4). Nichts anderes gelte hinsichtlich der Notwendigkeit der Beiladung des Arbeitnehmers zum Prozess des Arbeitgebers auf Beitragserstattung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 121/84 – juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre die Notwendigkeit einer Beiladung des L also nicht damit zu begründen, dass L "für den Fall einer Erstattung des Arbeitgeberanteils an [den Kläger] der Hälfte der für [ihn] innerhalb des streitigen Zeitraums abgeführten Beiträge verlustig ginge" (so aber wohl Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2005 - L 1 KR 16/04 – juris). Denn dies ist auch dann der Fall, wenn sich ein Arbeitgeber mit Erfolg gegen die vom Versicherungsträger erhobene Einrede der Verjährung wendet. Der Grund der notwendigen Beiladung liegt vielmehr darin, dass präjudiziert wird, ob für die betreffenden Arbeitnehmer die Beiträge zu Unrecht oder zu Recht entrichtet wurden und ob sie deshalb grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung ihrer Arbeitnehmeranteile haben (vgl. für den Fall der streitigen Versicherungspflicht BSG, Urteil vom 22. September 1988 - 12 RK 8/87 – juris).
Hier ist zwar die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV und damit die Frage in Streit, ob die Beiträge zu Recht entrichtet wurden. Die Beantwortung dieser Frage kann sich aber auf einen etwaigen Erstattungsanspruch des L nicht auswirken. Denn dieser hat unter dem 20. Juli 2009 ausdrücklich erklärt, dass die Pflichtbeiträge als zu Recht gezahlt bestehen bleiben sollen. Diese Erklärung bezieht sich zwar auf den Beanstandungsschutz des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV, erhellt aber, dass L am Erhalt der für ihn gezahlten Beiträge gelegen ist, so dass ein Erstattungsanspruch des L von diesem nicht geltend gemacht wird.
II.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beitragserstattung liegen nicht vor. Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht erstattete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.
Der angefochtene Bescheid ist nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für die Entscheidung über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zuständig gewesen wäre. Gemäß § 126 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch die Erstattung von Beiträgen umfasst, zuständig. Die Einzugsstelle - hier also die BEK - kann für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 211 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann zuständig sein, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Nach Nr. 4.3.1. Abs. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung [BeitrVerErstGs] der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der BA vom 21. November 2006 ist für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Einzugsstelle zuständig, soweit sich aus den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.3 nichts anderes ergibt.
Ob hier ein Fall der Nr. 4.3.2. Abs. 1 Buchstabe d BeitrVerErstGs vorliegt, nach dem für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich der Rentenversicherungsträger zuständig ist, wenn der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist, namentlich, ob eine etwaige Verjährung gehemmt oder unterbrochen wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten aus Nr. 4.3.2. Buchstabe c BeitrVerErstGs. Danach ist der Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Erstattungsantrags auch zuständig, wenn die Beiträge dem Beanstandungsschutz des § 26 Abs. 1 SGB IV unterliegen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet. Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV liegen hier vor. Es geht um Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines angenommenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. zum hier nicht maßgeblichen Meinungsstreit insoweit Krasney in jurisPK SGB IV, § 26, Rn. 24 ff.). In Rede stehen Zeiten nach dem 31. Dezember 1972. Ein Versicherungspflichtverhältnis bestand ausweislich der Feststellungen der BEK nicht. Es hat auch eine Prüfung beim Arbeitgeber im Sinne des § 28p SGB IV stattgefunden, und zwar durch die BfA am 8. und 24. Juli 2003. Diese Prüfung hat zu keiner Beanstandung der Pflichtbeiträge des L zur Rentenversicherung geführt. Damit ist zur Überzeugung der Kammer die Zuständigkeit der Beklagten nach Nr. 4.3.2. Buchstabe c BeitrVerErstGs begründet. Einer weiter gehenden Prüfung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X bedarf es nicht. Eine Zuständigkeitsregelung ist möglichst so auszulegen, dass die Zuständigkeiten klar und einfach bestimmt werden können. Wollte man die Verweisung auf § 45 Abs. 2 SGB X indes bereits im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung prüfen, müssten eventuell umfangreiche Ermittlungen über das Vorliegen gerade auch der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X angestellt werden. Wären diese Ermittlungen abgeschlossen, würde bei Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens des Versicherten neben der Zuständigkeit zugleich die Entscheidung – Ablehnung der Beitragserstattung – feststehen.
Allerdings spricht, ohne dass es darauf ankäme, auch einiges dafür, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X hier vorliegen. Die Verweisung auf § 45 Abs. 2 SGB X bedeutet, dass eine Beanstandung nicht mehr möglich ist und die Beiträge daher als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten, wenn der Beschäftigte auf die Wirksamkeit der Beiträge vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Beanstandung schutzwürdig ist. Es ist demgemäß eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der zugunsten des Beschäftigten zu berücksichtigen ist, wenn er im Hinblick auf die Beitragsentrichtung Dispositionen getroffen oder unterlassen hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X analog); ein Vertrauensschutz besteht dagegen nicht, wenn der Beschäftigte durch sein Verhalten die unrechtmäßige Entrichtung von Beiträgen veranlasst hat oder die Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X analog; vgl. zu Vorstehendem Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 26, Rn. 3b). Hier deutet die Kammer lediglich an, dass Zweifel an der Feststellung der BEK bestehen, Versicherungspflicht sei allein wegen der Gesellschafterstellung des L zu verneinen, so dass jedenfalls Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung oder diesbezügliche grober Fahrlässigkeit eher fernliegt. Denn L hielt ausweislich der aktenkundigen Unterlagen den Geschäftsanteil nur treuhänderisch. Zwar kann ein Mehrheitsgesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht bei dieser GmbH abhängig beschäftigt sein. Dies gilt aber nicht, wenn dieser Gesellschafter auf Grund einer treuhänderischen Bindung in der Ausübung der Gesellschafterrechte vollständig eingeschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R – juris), was vorliegend der Fall sein könnte.
III.
Soweit die Beklagte für eine Entscheidung zur Beitragserstattung in Bezug auf Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unzuständig war, berührt dies die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Bescheides nicht. Denn über andere Beiträge als solche der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Beklagte bei verständiger Würdigung ihres Bescheides nicht entschieden.
Maßstab für die Inhaltsbestimmung einer getroffenen Regelung ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge, den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - SozR 3-1300 § 32 Nr. 2). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich der eingeschränkte, nur auf die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Regelungsgehalt des Bescheides vom 19. August 2009 bereits aus der Nennung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, der ausschließlich für Rentenversicherungsbeiträge gilt. Der Kläger, der unter dem 17. Dezember 2008 einen Antrag auf Erstattung aller Versicherungsbeiträge gestellt hat, dürfte hier auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte umfassend über seinen Antrag entscheidet. Denn die BEK hatte ihm mit Schreiben vom 25. März 2009 mitgeteilt, den Antrag in Bezug auf die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung an die BA und die Beklagte zuständigkeitshalber weiter geleitet zu haben. Nichts anderes folgt hier daraus, dass die Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 29. Januar 2010 erklärt hat, über alle Sozialversicherungsbeiträge entschieden zu haben. Denn hierbei handelt es sich um eine rechtliche Bewertung nach Erlass auch des Widerspruchsbescheides, die den eingeschränkten Regelungsgehalt nicht mehr zu erweitern vermochte.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen nicht vor. Die Beiträge sind nicht zu Unrecht entrichtet worden.
Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
Die Kammer lässt offen, ob einer Beitragserstattung bereits § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV entgegen steht, weil die Beiträge dem Beanstandungsschutz unterliegen. Hier greift nämlich die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist hier anwendbar. Zwar sind die Beiträge vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2008 entrichtet worden. Die Vorschrift gilt aber auch für solche Beiträge, wenn der Erstattungsantrag – wie hier – nach Inkrafttreten des § 26 Abs. 1 Satz 3 gestellt worden ist (vgl. Mette in Beck scher Online-Kommentar, § 26 SGB IV, Rn. 9a; Minn in Sozialversicherungsrecht-Handbuch – Beitragsrecht, 8.1.4.1., S. 18; Kreikebohm, SGB IV, § 26, Rn. 9).
Die in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geregelte Frist ist vorliegend abgelaufen. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der hier geltenden Fassung werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit ist der erste Beitrag auf Grund abhängiger Beschäftigung für den Monat Dezember 1999 am 15. Januar 2000 fällig und gezahlt (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - Teil I -, § 26 SGB IV, Rn. 11a, der davon ausgeht, es sei nur von der Fälligkeit auszugehen) worden, der letzte Beitrag für Januar 2002 ist im Februar 2002 fällig und gezahlt worden, so dass die Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV mit Ablauf der Kalenderjahre 2004 bis 2006 abgelaufen ist.
Die Beiträge gelten demnach als zu Recht erbracht. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind ebenso wenig zu berücksichtigen wie ein etwaiges fehlendes schützenswertes Vertrauen von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Dies erhellen die Formulierung und die systematische Stellung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Mit der Wendung "Gleiches gilt [ ...]" nimmt die Regelung erkennbar nur auf die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Bezug, nicht aber auf § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und hier auf § 45 Abs. 2 SGB X. Dementsprechend besteht auch kein Raum für etwaige Ermessenserwägungen der Beklagten, deren Verhalten daher auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen kann (davon geht auch das Beispiel bei Minn in Sozialversicherungsrecht-Handbuch – Beitragsrecht, 8.1.4.1., S. 18, aus; Kreikebohm, SGB IV, § 26, Rn. 9).
Eine Hemmung oder Unterbrechung der Vier-Jahresfrist kommt im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht in Betracht. Der Wortlaut der Vorschrift und die Systematik sprechen dagegen. Denn § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV verweist nur auf § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, nicht aber auf § 27 Abs. 3 SGB IV. Dagegen spricht auch der gesetzgeberische Wille. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) angefügt. Der Gesetzgeber hat zur Begründung dieser Vorschrift ausgeführt (BR-Drucksache 543/07, S. 40/41):
"Die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden müssen, wird geändert. Den Antragstellern wird ermöglicht, dass die zu Unrecht entrichteten Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Damit bleiben die Beiträge als solche erhalten, eine Erstattung ist jedoch nicht möglich. Es entsteht keine Schlechterstellung gegenüber der Situation, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auch ausgegangen ist."
Der Gesetzgeber will demnach die im Einzelfall für viele Jahre wirkende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gerade ausschließen. Dem steht die Anwendung von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen entgegen. Schließlich wäre auch ein Verzicht - des Klägers oder des L - auf die Wirkungen dieser Regelung nicht möglich (vgl. Mette in Beck scher Online-Kommentar, § 26 SGB IV, Rn. 9a; Rossbach in Kommentar zum Sozialrecht, 40 § 26 SGB IV, Rn. 6). Dem entspricht es, dass mit § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV neben dem Schutz des Versicherten auch der der Versichertengemeinschaft vor dem Entzug von Beiträgen erreicht wird (vgl. Kreikebohm, SGB IV, § 26, Rn. 9).
V.
Dass schließlich die Klage in Bezug auf die Beitragsanteile des Arbeitnehmers L hier auch wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) unbegründet ist, bedarf nach dem Gesagten keiner eingehenden Erörterung. Die Kammer merkt aber an, dass nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Beiträge bei abhängig Beschäftigten von diesem und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen sind. Dass der Arbeitgeber nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und damit auch des Rentenversicherungsbeitrags ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn § 28e SGB IV regelt nur die Zahlungspflicht und nicht auch die Frage, wer den Beitrag zu tragen hat, das heißt finanziell letztendlich damit belastet wird; diese Frage ist im Recht der einzelnen Versicherungszweige, hier den §§ 168 ff. SGB VI, geregelt (vgl. Sehnert in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 28e, Rn. 3). Die Auffassung des Klägers, in Fällen vorliegender Art habe die Versicherungsbeiträge derjenige getragen, aus dessen Vermögen die Beitragszahlungen erbracht worden sind, findet im Gesetz einerseits keine Stütze und hätte andererseits zur Folge, dass ein Arbeitnehmer nie eigene Beitragserstattungsansprüche haben könnte, weil eine Zahlung von Versicherungsbeiträgen durch ihn gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Besteht kein Erstattungsanspruch, kann die Klage auch in Bezug auf die Zinsforderung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Beitragserstattung.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. Recycling und Energie GmbH (nachfolgend: GmbH). Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 22. März 2003 (35 IN /02) wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Herr P L (L) war an der GmbH seit dem 20. Dezember 1999 treuhänderisch zu 50 Prozent beteiligt. Ungeachtet dessen wurden für L für die Zeit vom 20. Dezember 1999 bis zu seinem Ausscheiden aus der GmbH zum 21. Januar 2002 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Gesamthöhe von 15.621,92 EUR entrichtet (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Namentlich wurden entrichtet 5.262,05 EUR an die gesetzliche Kranken-, 642,83 EUR an die gesetzliche Pflege-, 2.457,87 EUR an die Arbeitslosen- und 7.259,17 EUR an die gesetzliche Rentenversicherung. Eine Betriebsprüfung durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bei der GmbH vom 8. und 24. Juli 2003 für den Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis 22. April 2003 blieb weitgehend – Nachforderung 24,32 EUR - ohne Beanstandung (Prüfbericht vom 24. Juli 2003).
Seit Mitte 2004 stand ein vom Kläger beauftragtes Steuerberaterbüro mit der Barmer Ersatzkasse (BEK), der Beklagten und der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Kontakt, um den versicherungsrechtlichen Status des L zu klären. Mit Schreiben vom 14. September 2004 beantragte das Steuerberaterbüro bei der BEK die Prüfung des versicherungsrechtlichen Status des L. Dem kam die BEK nach und stellte mit an L gerichtetem Bescheid vom 10. Januar 2005 fest, dass dieser vom 1. Januar 1996 bis zum 21. Februar 2002 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beschäftigt war.
Im Juli 2008 gelangte die BEK, nachdem sie von der Gesellschafterstellung des L ab dem 20. Dezember 1999 erfahren hatte, zu dem Ergebnis, ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des L habe ab dem 20. Dezember 1999 nicht vorgelegen und teilte dies der Beklagten mit Schreiben vom 29. Juli 2008 mit. Die Beklagte teilte diese Einschätzung (Schreiben an die BEK vom 21. August 2008). Mit an L gerichtetem Bescheid vom 27. August 2008 hob die BEK ihren Bescheid vom 10. Januar 2005 (bei der Datumsangabe 30. Januar handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) auf, mit dem sie die Versicherungspflicht des L für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 21. Januar 2002 in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt hatte, und stellte fest, dass seit dem 20. Dezember 1999 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 übermittelte die BEK dem Kläger Formulare für den Antrag auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Am 17. Dezember 2008 beantragte der Kläger bei der BEK die Erstattung der zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge. Die BEK setzte den Kläger mit Schreiben vom 25. März 2009 darüber in Kenntnis, den Antrag in Bezug auf die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zuständigkeitshalber an die Beklagte und die BA weiter geleitet zu haben. Die Beklagte wandte sich wegen des Antrags auf Beitragserstattung mehrmals an L, der darauf hinwies, einen entsprechenden Antrag nicht gestellt zu haben. L erklärte in einem Antragsformular vom 20. Juli 2009, dass die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung als zu Recht gezahlte Pflichtbeiträge bestehen bleiben sollen.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 19. August 2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung vom 17. Dezember 2008 ab. Grund sei § 26 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), nach dem Beiträge wegen Verfristung als zu Recht entrichtet gelten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. November 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2009 Klage erhoben, wobei er die Klage gegen die BEK, gegen die Beklagte und gegen die BA gerichtet hat (S 36 KR./09). Mit Beschluss vom 31. Mai 2010 hat der Vorsitzende der 36. Kammer des Sozialgerichts Berlin den Rechtsstreit abgetrennt, soweit er sich gegen die Beklagte und hier auf Zahlung von 7.259,17 EUR richtet.
Der Kläger trägt vor, eine Verjährung nach § 27 SGB IV könne schon aufgrund der langsamen Bearbeitung seitens der BEK nicht eingetreten sein. Gleiches gelte für § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Bezüglich letztgenannter Vorschrift sei dem Gesetzgeber ein Redaktionsversehen unterlaufen, denn wenn Ansprüche auf Beitragserstattung vier Jahre nach Beitragsentrichtung verjähren, bedürfe es keiner zusätzlichen Fiktion. Auch müssten für die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über Unterbrechung und Hemmung der Fristen gelten. Andernfalls würden Sozialversicherungsträger ermutigt, durch langsame Bearbeitung den Eintritt der Fiktion herbeizuführen. Dies ergebe sich auch aus § 25 Abs. 2 SGB IV. Schließlich verweist der Kläger auf den Rechtsgedanken des § 242 BGB.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2010 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, der angefochtene Bescheid beziehe sich auch auf die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.259,17 EUR nebst vier Prozent Zinsen seit dem 19. Januar 2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der angefochtene Bescheid beziehe sich nur auf Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Schriftsatz an den Kläger vom 29. Januar 2010 gebe eine unzutreffende Rechtsauffassung wider.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die ihrem Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 19. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die begehrte Beitragserstattung steht ihm nicht zu.
I.
Dabei ist vorab festzustellen, dass L nicht notwendig beizuladen war. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwar entschieden, dass zu einem Rechtsstreit über die von einem Rentenversicherungsträger gegenüber einem Versicherten beanstandete Wirksamkeit von entrichteten Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber des Versicherten gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) notwendig beizuladen ist, weil Gegenstand des Rechtsstreites und damit streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 75 Abs. 2 SGG die Rechtswirksamkeit der von dem Versicherungsträger für unwirksam erklärten Beiträge sei. An diesem Rechtsverhältnis sei auch der Arbeitgeber beteiligt, der die fraglichen Beiträge entrichtet hat. Im Falle der Unwirksamkeit dieser Beiträge habe auch er einen eigenen Erstattungsanspruch.
Anderes gelte aber dann, wenn lediglich streitig sei, ob dem Erstattungsanspruch für den geltend gemachten Zeitraum die Einrede der Verjährung durch die Beklagte entgegensteht. Diese Frage könne gegenüber den Beteiligten unterschiedlich beantwortet werden. Ob die Einrede überhaupt erhoben werden könne und ob ihre Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoße, hänge von den Verhältnissen zwischen den einzelnen Beteiligten ab. Auch die Verjährungsfristen könnten für die Beteiligten zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu laufen beginnen. Damit könne es zwangsläufig zwischen den jeweiligen Beteiligten in diesem Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Daher entfalle der Grund für eine notwendige Beiladung gemäß § 75 Abs. 2 SGG (vgl. zu Vorstehendem BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 107/83 - SozR 2100 § 27 Nr. 4). Nichts anderes gelte hinsichtlich der Notwendigkeit der Beiladung des Arbeitnehmers zum Prozess des Arbeitgebers auf Beitragserstattung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 1986 - 7 RAr 121/84 – juris).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze wäre die Notwendigkeit einer Beiladung des L also nicht damit zu begründen, dass L "für den Fall einer Erstattung des Arbeitgeberanteils an [den Kläger] der Hälfte der für [ihn] innerhalb des streitigen Zeitraums abgeführten Beiträge verlustig ginge" (so aber wohl Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. April 2005 - L 1 KR 16/04 – juris). Denn dies ist auch dann der Fall, wenn sich ein Arbeitgeber mit Erfolg gegen die vom Versicherungsträger erhobene Einrede der Verjährung wendet. Der Grund der notwendigen Beiladung liegt vielmehr darin, dass präjudiziert wird, ob für die betreffenden Arbeitnehmer die Beiträge zu Unrecht oder zu Recht entrichtet wurden und ob sie deshalb grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung ihrer Arbeitnehmeranteile haben (vgl. für den Fall der streitigen Versicherungspflicht BSG, Urteil vom 22. September 1988 - 12 RK 8/87 – juris).
Hier ist zwar die Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV und damit die Frage in Streit, ob die Beiträge zu Recht entrichtet wurden. Die Beantwortung dieser Frage kann sich aber auf einen etwaigen Erstattungsanspruch des L nicht auswirken. Denn dieser hat unter dem 20. Juli 2009 ausdrücklich erklärt, dass die Pflichtbeiträge als zu Recht gezahlt bestehen bleiben sollen. Diese Erklärung bezieht sich zwar auf den Beanstandungsschutz des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV, erhellt aber, dass L am Erhalt der für ihn gezahlten Beiträge gelegen ist, so dass ein Erstattungsanspruch des L von diesem nicht geltend gemacht wird.
II.
Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beitragserstattung liegen nicht vor. Gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht erstattete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat.
Der angefochtene Bescheid ist nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte für die Entscheidung über die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zuständig gewesen wäre. Gemäß § 126 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger für die Durchführung der Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, die auch die Erstattung von Beiträgen umfasst, zuständig. Die Einzugsstelle - hier also die BEK - kann für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 211 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur dann zuständig sein, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist, die Beiträge vom Träger der Rentenversicherung noch nicht beanstandet worden sind und die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Nach Nr. 4.3.1. Abs. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung [BeitrVerErstGs] der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der BA vom 21. November 2006 ist für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Einzugsstelle zuständig, soweit sich aus den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.3 nichts anderes ergibt.
Ob hier ein Fall der Nr. 4.3.2. Abs. 1 Buchstabe d BeitrVerErstGs vorliegt, nach dem für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge ausschließlich der Rentenversicherungsträger zuständig ist, wenn der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist, namentlich, ob eine etwaige Verjährung gehemmt oder unterbrochen wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ergibt sich die Zuständigkeit der Beklagten aus Nr. 4.3.2. Buchstabe c BeitrVerErstGs. Danach ist der Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Erstattungsantrags auch zuständig, wenn die Beiträge dem Beanstandungsschutz des § 26 Abs. 1 SGB IV unterliegen und der Versicherte nicht auf den Beanstandungsschutz verzichtet. Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV § 45 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV liegen hier vor. Es geht um Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund eines angenommenen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. zum hier nicht maßgeblichen Meinungsstreit insoweit Krasney in jurisPK SGB IV, § 26, Rn. 24 ff.). In Rede stehen Zeiten nach dem 31. Dezember 1972. Ein Versicherungspflichtverhältnis bestand ausweislich der Feststellungen der BEK nicht. Es hat auch eine Prüfung beim Arbeitgeber im Sinne des § 28p SGB IV stattgefunden, und zwar durch die BfA am 8. und 24. Juli 2003. Diese Prüfung hat zu keiner Beanstandung der Pflichtbeiträge des L zur Rentenversicherung geführt. Damit ist zur Überzeugung der Kammer die Zuständigkeit der Beklagten nach Nr. 4.3.2. Buchstabe c BeitrVerErstGs begründet. Einer weiter gehenden Prüfung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X bedarf es nicht. Eine Zuständigkeitsregelung ist möglichst so auszulegen, dass die Zuständigkeiten klar und einfach bestimmt werden können. Wollte man die Verweisung auf § 45 Abs. 2 SGB X indes bereits im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung prüfen, müssten eventuell umfangreiche Ermittlungen über das Vorliegen gerade auch der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X angestellt werden. Wären diese Ermittlungen abgeschlossen, würde bei Vorliegen schutzwürdigen Vertrauens des Versicherten neben der Zuständigkeit zugleich die Entscheidung – Ablehnung der Beitragserstattung – feststehen.
Allerdings spricht, ohne dass es darauf ankäme, auch einiges dafür, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X hier vorliegen. Die Verweisung auf § 45 Abs. 2 SGB X bedeutet, dass eine Beanstandung nicht mehr möglich ist und die Beiträge daher als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten, wenn der Beschäftigte auf die Wirksamkeit der Beiträge vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Beanstandung schutzwürdig ist. Es ist demgemäß eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der zugunsten des Beschäftigten zu berücksichtigen ist, wenn er im Hinblick auf die Beitragsentrichtung Dispositionen getroffen oder unterlassen hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X analog); ein Vertrauensschutz besteht dagegen nicht, wenn der Beschäftigte durch sein Verhalten die unrechtmäßige Entrichtung von Beiträgen veranlasst hat oder die Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X analog; vgl. zu Vorstehendem Udsching in Hauck/Noftz, SGB IV, K § 26, Rn. 3b). Hier deutet die Kammer lediglich an, dass Zweifel an der Feststellung der BEK bestehen, Versicherungspflicht sei allein wegen der Gesellschafterstellung des L zu verneinen, so dass jedenfalls Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beitragsentrichtung oder diesbezügliche grober Fahrlässigkeit eher fernliegt. Denn L hielt ausweislich der aktenkundigen Unterlagen den Geschäftsanteil nur treuhänderisch. Zwar kann ein Mehrheitsgesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht bei dieser GmbH abhängig beschäftigt sein. Dies gilt aber nicht, wenn dieser Gesellschafter auf Grund einer treuhänderischen Bindung in der Ausübung der Gesellschafterrechte vollständig eingeschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 - B 12 KR 30/04 R – juris), was vorliegend der Fall sein könnte.
III.
Soweit die Beklagte für eine Entscheidung zur Beitragserstattung in Bezug auf Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unzuständig war, berührt dies die Rechtmäßigkeit des hier streitigen Bescheides nicht. Denn über andere Beiträge als solche der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Beklagte bei verständiger Würdigung ihres Bescheides nicht entschieden.
Maßstab für die Inhaltsbestimmung einer getroffenen Regelung ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge, den wirklichen Willen der Behörde (§ 133 BGB) erkennen kann (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - 4 RA 57/89 - SozR 3-1300 § 32 Nr. 2). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt sich der eingeschränkte, nur auf die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Regelungsgehalt des Bescheides vom 19. August 2009 bereits aus der Nennung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV, der ausschließlich für Rentenversicherungsbeiträge gilt. Der Kläger, der unter dem 17. Dezember 2008 einen Antrag auf Erstattung aller Versicherungsbeiträge gestellt hat, dürfte hier auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte umfassend über seinen Antrag entscheidet. Denn die BEK hatte ihm mit Schreiben vom 25. März 2009 mitgeteilt, den Antrag in Bezug auf die Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung an die BA und die Beklagte zuständigkeitshalber weiter geleitet zu haben. Nichts anderes folgt hier daraus, dass die Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 29. Januar 2010 erklärt hat, über alle Sozialversicherungsbeiträge entschieden zu haben. Denn hierbei handelt es sich um eine rechtliche Bewertung nach Erlass auch des Widerspruchsbescheides, die den eingeschränkten Regelungsgehalt nicht mehr zu erweitern vermochte.
IV.
Die Voraussetzungen für eine Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen nicht vor. Die Beiträge sind nicht zu Unrecht entrichtet worden.
Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.
Die Kammer lässt offen, ob einer Beitragserstattung bereits § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV entgegen steht, weil die Beiträge dem Beanstandungsschutz unterliegen. Hier greift nämlich die Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist hier anwendbar. Zwar sind die Beiträge vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2008 entrichtet worden. Die Vorschrift gilt aber auch für solche Beiträge, wenn der Erstattungsantrag – wie hier – nach Inkrafttreten des § 26 Abs. 1 Satz 3 gestellt worden ist (vgl. Mette in Beck scher Online-Kommentar, § 26 SGB IV, Rn. 9a; Minn in Sozialversicherungsrecht-Handbuch – Beitragsrecht, 8.1.4.1., S. 18; Kreikebohm, SGB IV, § 26, Rn. 9).
Die in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV geregelte Frist ist vorliegend abgelaufen. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjährt der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der hier geltenden Fassung werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Damit ist der erste Beitrag auf Grund abhängiger Beschäftigung für den Monat Dezember 1999 am 15. Januar 2000 fällig und gezahlt (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung - Teil I -, § 26 SGB IV, Rn. 11a, der davon ausgeht, es sei nur von der Fälligkeit auszugehen) worden, der letzte Beitrag für Januar 2002 ist im Februar 2002 fällig und gezahlt worden, so dass die Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV mit Ablauf der Kalenderjahre 2004 bis 2006 abgelaufen ist.
Die Beiträge gelten demnach als zu Recht erbracht. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind ebenso wenig zu berücksichtigen wie ein etwaiges fehlendes schützenswertes Vertrauen von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Dies erhellen die Formulierung und die systematische Stellung des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Mit der Wendung "Gleiches gilt [ ...]" nimmt die Regelung erkennbar nur auf die Rechtsfolge des § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV Bezug, nicht aber auf § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV und hier auf § 45 Abs. 2 SGB X. Dementsprechend besteht auch kein Raum für etwaige Ermessenserwägungen der Beklagten, deren Verhalten daher auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen kann (davon geht auch das Beispiel bei Minn in Sozialversicherungsrecht-Handbuch – Beitragsrecht, 8.1.4.1., S. 18, aus; Kreikebohm, SGB IV, § 26, Rn. 9).
Eine Hemmung oder Unterbrechung der Vier-Jahresfrist kommt im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht in Betracht. Der Wortlaut der Vorschrift und die Systematik sprechen dagegen. Denn § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV verweist nur auf § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, nicht aber auf § 27 Abs. 3 SGB IV. Dagegen spricht auch der gesetzgeberische Wille. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) angefügt. Der Gesetzgeber hat zur Begründung dieser Vorschrift ausgeführt (BR-Drucksache 543/07, S. 40/41):
"Die bisherige Rechtslage, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall viele Jahre rückwirkend erstattet werden müssen, wird geändert. Den Antragstellern wird ermöglicht, dass die zu Unrecht entrichteten Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten. Damit bleiben die Beiträge als solche erhalten, eine Erstattung ist jedoch nicht möglich. Es entsteht keine Schlechterstellung gegenüber der Situation, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auch ausgegangen ist."
Der Gesetzgeber will demnach die im Einzelfall für viele Jahre wirkende Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gerade ausschließen. Dem steht die Anwendung von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen entgegen. Schließlich wäre auch ein Verzicht - des Klägers oder des L - auf die Wirkungen dieser Regelung nicht möglich (vgl. Mette in Beck scher Online-Kommentar, § 26 SGB IV, Rn. 9a; Rossbach in Kommentar zum Sozialrecht, 40 § 26 SGB IV, Rn. 6). Dem entspricht es, dass mit § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV neben dem Schutz des Versicherten auch der der Versichertengemeinschaft vor dem Entzug von Beiträgen erreicht wird (vgl. Kreikebohm, SGB IV, § 26, Rn. 9).
V.
Dass schließlich die Klage in Bezug auf die Beitragsanteile des Arbeitnehmers L hier auch wegen fehlender Aktivlegitimation des Klägers (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) unbegründet ist, bedarf nach dem Gesagten keiner eingehenden Erörterung. Die Kammer merkt aber an, dass nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Beiträge bei abhängig Beschäftigten von diesem und dem Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen sind. Dass der Arbeitgeber nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und damit auch des Rentenversicherungsbeitrags ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn § 28e SGB IV regelt nur die Zahlungspflicht und nicht auch die Frage, wer den Beitrag zu tragen hat, das heißt finanziell letztendlich damit belastet wird; diese Frage ist im Recht der einzelnen Versicherungszweige, hier den §§ 168 ff. SGB VI, geregelt (vgl. Sehnert in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 28e, Rn. 3). Die Auffassung des Klägers, in Fällen vorliegender Art habe die Versicherungsbeiträge derjenige getragen, aus dessen Vermögen die Beitragszahlungen erbracht worden sind, findet im Gesetz einerseits keine Stütze und hätte andererseits zur Folge, dass ein Arbeitnehmer nie eigene Beitragserstattungsansprüche haben könnte, weil eine Zahlung von Versicherungsbeiträgen durch ihn gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Besteht kein Erstattungsanspruch, kann die Klage auch in Bezug auf die Zinsforderung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Rechtskraft
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