Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
36
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 142/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 29.03.2010 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Klägerin im Rahmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 20.10.2008 bis Dezember 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Frage, ob die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Cutterin für die Beigeladene zu 1) der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Klägerin ist ausgebildete Cutterin und in diesem Rahmen jeweils für einzelne Projekte für verschiedene Produktionsfirmen auf selbstständiger Basis tätig. Die Beigeladene zu 1) ist eine Filmproduktionsgesellschaft. In der Zeit vom 20.10.2008 bis etwa zum 18.12.2008 war die Klägerin für die Beigeladene zu 1) als Cutterin für die Fernsehproduktion "A " (Arbeitstitel) tätig. Der Tätigkeit lag ein "Werkvertrag" vom 20.10.2008 zu Grunde. Die Klägerin verpflichtete sich darin, als Cutterin die vorgenannte Fernsehproduktion zu erstellen und es wurde hierfür als Honorar ein Pauschalpreis von 1.850,- EUR pro Woche vereinbart. Es wurden als voraussichtliche Einsatztage insgesamt 36 Schnitttage vereinbart, weitere Schnitttage mussten von der Produktionsleitung genehmigt werden. Anspruch auf Urlaub und sonstige Sozialleistungen sowie auf Zahlung der Vergütung bei Krankheit oder sonstiger persönlicher Verhinderung bestand nicht. Wegen der weiteren Regelungen des Vertrages wird auf Blatt 77f. der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Klägerin übte die Tätigkeit in einem von der Beigeladenen zu 1) gestellten Studio mit vorhandener technischer Ausstattung aus unter Mithilfe einer Assistentin, die von der Klägerin ausgesucht, jedoch ebenfalls von der Beigeladenen zu 1) beauftragt und vergütet wurde. Die Klägerin stellte ihr Honorar der Beigeladenen zu 1) jeweils monatlich in Rechnung, wobei sie pro Schnitttag 370,00 EUR abrechnete. In den Zeiträumen vor und nach dieser Tätigkeit war die Klägerin ebenfalls auf selbstständiger Basis jeweils für andere Produktionsfirmen tätig. Sie erzielte hierdurch nach eigenen Angaben Einnahmen in Höhe von durchschnittlich etwa 3.500,00 EUR brutto im Monat. Die Klägerin war in dem streitgegenständlichen Zeitraum privat krankenversichert. Am 21.09.2009 stellte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in der Zeit ab dem 20.10.2008 auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (V027) mit dem Ziel der Feststellung des Nichtbestehens einer abhängigen Beschäftigung unter Beifügung einer Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin, wegen deren Inhalt auf Blatt 2f. der Verwaltungsakten Bezug genommen wird. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte legten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 1) dar, warum es sich aus ihrer Sicht um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt habe. Die Klägerin führte insbesondere aus, dass alle organisatorischen Maßnahmen, u.a. auch das Anmieten des Schnittplatzes, mit ihr besprochen würden und dass sie selbst bestimme, an welchem Ort, zu welcher Zeit und mit welchen Hilfsmitteln sie arbeite. Die Tätigkeit als Cutterin werde durch grafische, publizistische und redaktionelle Inhalte ergänzt. Hierzu würde auch die Recherche von Informationen gehören, weshalb die Klägerin auch publizistisch und redaktionell tätig sei. Ihre Tätigkeit sei von gestalterischer und schöpferischer Freiheit geprägt. Mit Bescheid vom 26.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 20.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und dass die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit der Aufnahme der Tätigkeit beginnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12.01.2009 zurück. Zur Begründung der Entscheidung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung dem Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) unterlegen habe und dass sie in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen sei. Die Tätigkeit als Cutterin sei nicht durch einen programmgestaltenden Charakter geprägt, da der Inhalt der jeweiligen Produktion nicht weitgehend durch deren Mitwirkung bestimmt werde. Die Zahlung des Honorars sei nicht vom Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft abhängig gewesen, sondern in Tagespauschalen erfolgt, so dass die Klägerin kein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt habe. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber spreche nicht für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Am 25. Januar 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Mit Bescheid vom 29.03.2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 dahingehend ab, dass in der von der Klägerin vom 20.10.2008 bis zum 08.12.2008 ausgeübten Beschäftigung als Cutterin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Cutterin habe es sich um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt und nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin sei selbstständig schöpferisch und damit produktionsgestaltend tätig gewesen. Zwar sei Grundlage für die Herstellung eines Films das Drehbuch und an Hand dieser Grundlage inszeniere auch der Regisseur die Szenen am Drehort und löse der Kameramann die Szene auf. Ob eine Szene aber funktioniere, könne erst im Schneideraum wirklich beurteilt werden. Insofern bringe der Cutter/Editor auch eigene Ideen ein, die nicht im Drehbuch stünden oder rege einen Nachdreh an. Die Arbeit des Editors in der Abwesenheit des Regisseurs sei daher durchaus mit Regiearbeit zu vergleichen. Die Klägerin habe insofern das ihr übergebene Material ausgewertet, geschnitten und mit entsprechenden Hinweisen an die Regie zurückgegeben, die daraufhin Veränderungen vorgenommen habe. Im Ergebnis habe die Tätigkeit dem Berufsbild des Filmeditors entsprochen, wie es vom Bundesverband Filmschnitteditor e.V. umrissen worden sei. Insofern stimme das von der Beklagten vorgestellte Berufsbild mit der heutigen Wirklichkeit nicht mehr überein. Es handele sich um eine produktionsgestaltende Tätigkeit, die nicht den Anweisungen des Regisseurs oder einer anderen Person im Produktionsablauf zu folgen habe. Die Klägerin trage auch ein unternehmerisches Risiko, da sie auf Grund des geschlossenen Werkvertrages die Lieferung von sendefähigem Material schulde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 29.03.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 20.10.2008 bis zum Dezember 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und keine Stellungnahmen abgegeben. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2011 zu den Einzelheiten ihrer Tätigkeit befragt. Hinsichtlich der von ihr gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten, auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Bescheid vom 29.03.2010, mit dem die Beklagte das Bestehen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat, ist gemäß § 96 Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24.03.2010 – L 9 KR 13/08 und vom 22.09.2010 – L 9 KR 203/07; Urteil der Kammer vom 22.04.2010 – S 36 KR 2638/08, jeweils zitiert nach juris). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) zulässig und auch begründet. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dem Klageantrag das Ende der streitigen Tätigkeit nicht taggenau bezeichnet hat. Dies war ihr in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, weil nicht mehr genau feststellbar war, bis zu welchem Tag genau die Tätigkeit dauerte. In dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag war als voraussichtlicher Endtermin der 08.12.2008 genannt. Allerdings rechnete die Klägerin ausweislich der diesbezüglichen Rechnung für Dezember 2008 13 Schnitttage ab, so dass sie länger (nach ihren Angaben ca. bis zum 18.12.2008) tätig gewesen sein muss. Das genaue Ende kann jedoch vorliegend dahinstehen, da die Tätigkeit durch das im Vertrag bezeichnete Filmprojekt sowie die dafür von der Beigeladenen zu 1) gezahlte Vergütung hinreichend bestimmt ist. Daher waren auch weitere möglicherweise noch mögliche Ermittlungen zum genauen Ende der Tätigkeit entbehrlich. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 29.03.2010 entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, im Rahmen des von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) eingeleiteten Anfrageverfahrens gemäß § 7a SGB IV zutreffend nicht nur über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entschieden, sondern über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. zum Gegenstand des Anfrageverfahrens und zur Unzulässigkeit einer Elementenfeststellung BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R; Urteil vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R; a.A. SG Berlin, Urteil vom 13.04.2010 – S 81 KR 176/08; Urteil vom 27.10.2010 – S 112 KR 1764/09, juris). Ob es vor Erlass dieses Bescheides einer Beteiligung der Beigeladenen zu 2) bis 4) bedurft hätte, kann vorliegend dahinstehen, da die Beigeladenen zu 2) bis 4) keine Anträge gestellt haben (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2006 – B 12 KR 3/06 R). Eine Pflicht zur gesonderten Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) vor Erlass des Bescheides bestand nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2010, a.a.O.). Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht vom Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen ist. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris) Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17; Urteil vom 28.05.2008, a.a.O.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Von diesen Grundsätzen ist auch bei Beurteilung einer Tätigkeit im Bereich Funk und Fernsehen auszugehen. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der ein verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz geschütztes Recht der Rundfunkanstalten anerkannt worden ist, frei von fremder Einflussnahme über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung solcher Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen, die programmgestaltend tätig sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.01.1982, 1 BvR 848/77 – NJW 1982, 1447 ff.), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in besonderer Weise auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ab und unterscheidet zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und rundfunk- bzw. fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits (vergleiche BSG, Urteil vom 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R; BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96 = NZA 1998, 705 ff.; BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 = NZA 1998, 1336 ff.). Insoweit ist jedoch anerkannt, dass den Gerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kein modifizierter Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter zu beurteilen sei, auferlegt worden ist (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 = NZA 1995, 622 ff. m.w.N.). Vielmehr wird dabei an den Grundsatz angeknüpft, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt. Danach gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden können, während es umgekehrt Tätigkeiten gibt, die nach ihrer Art oder Organisation nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O.). Bezogen auf den Rundfunk- und Fernsehbereich geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass programmgestaltende Mitarbeit abhängig von den Einzelfallumständen sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeiterverhältnissen erbracht werden können, während sich rundfunk- und fernsehtypische Mitarbeit an Sendungen in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lässt (vergleiche BAG, Urteil vom 11.03.1998 m.w.N.). Dagegen wird der Gesichtspunkt, dass Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen ihre Dienste häufig nur mit Hilfe des technischen Apparates der Rundfunkanstalt und eines Mitarbeiterteams leisten können, nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters und die Fremdnützigkeit seiner Arbeitsleistung angesehen (vergleiche vom BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O., unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R - SozR 3 - 5425 § 1 Nr. 5). Programmgestaltende Mitarbeiter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes namentlich Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler, deren Tätigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass sie typischer Weise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen und anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen. Bei diesen Rundfunkmitarbeitern steht der Einfluss auf den gedanklichen Inhalt der einzelnen Sendungen im Vordergrund im Sinne einer journalistisch-schöpferischen und künstlerischen Tätigkeit. Nicht zu den Programm gestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 u. a., a.a.O.; BAG, Urteil vom 19.01.2000 – 5 AZR 644/98 = BAGE 93, 218, 224). Zu den nicht Programm gestaltenden Tätigkeiten können auch, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, reine Sprecherleistungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1992 – 1 BvR 1462/88 = NZA 1993, 741). Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze handelte es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1) nicht um eine abhängige Beschäftigung. Die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) getroffenen vertraglichen Regelungen sprechen gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) hatten einen "Werkvertrag" geschlossen, wonach die Klägerin den Schnitt für die Fernsehproduktion mit dem Arbeitstitel "A " selbstständig zu erstellen hatte und hierfür ein Pauschalhonorar von 1.850,- EUR pro Woche zzgl. Mehrwertsteuer gegen Rechnungslegung erhielt. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Urlaub oder sonstige Sozialleistungen. Konnte sie die Leistung aus persönlichen Gründen – wie etwa Krankheit – nicht erbringen, stand ihr kein Honoraranspruch zu. Ein Arbeitsverhältnis sollte durch den Vertrag ausdrücklich nicht begründet werden. Die Klägerin war nach dem Vertrag nicht fest in den Betrieb der Beigeladen zu 1) eingegliedert; diese konnte über den Einsatz der Klägerin nicht verfügen. Die Klägerin hat sich vertraglich nicht für einen längeren Zeitraum an die Klägerin gebunden, sondern es wurde nur ein rein projektbezogener Vertrag abgeschlossen. In gleicher Weise war bzw. ist die Klägerin für andere Produktionsfirmen tätig, mit denen sie auch jeweils nur projektbezogene Verträge abschließt (vgl. zu diesem Aspekt auch BSG, Urteil vom 28.01.1998, a.a.O., bei juris Rdnr. 21). Die Klägerin tritt insofern auch als Unternehmerin am Markt auf, indem sie durch Eigenwerbung (auch im Internet) auf sich aufmerksam machen muss, um attraktive Folgeprojekte zu erhalten. Auch wenn angesichts der rein zeitabhängigen Vergütung unabhängig von (Teil-)Abnahmen des Werkes fraglich erscheint, ob es sich tatsächlich um einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631ff. BGB oder aber eher um einen (freien) Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB handelte (vgl. dazu auch Peters/Jacoby, in Staudinger, BGB, 2008, § 631 Rdnrn. 14f.), lassen die vertraglichen Regelungen keinen Zweifel zu, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1) keinen Arbeitsvertrag schließen wollten, sondern dass sie übereinstimmend vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Einem solchen nach außen im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., bei juris Rdnr. 16). Nach dem geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin auch ein unternehmerisches Risiko zu tragen. Der Vertrag sah eine Abrechnung auf der Grundlage eines festen Honorars zuzüglich Mehrwertsteuer vor; Urlaubsvergütung war dagegen nicht vereinbart. Fiel eine Produktion aus, so wurde kein Ausfallhonorar gezahlt. Dies entspricht dem typischen Bild eines Werk- oder freien Dienstvertrages i.S.d. § 611 BGB oder 631 BGB bei dem der Vergütungsanspruch erst dann entsteht, wenn das Werk hergestellt ist bzw. die Dienste tatsächlich geleistet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1998, a.a.O., bei juris Rdnr. 22). Die Klägerin ist entsprechend der oben dargelegten Rechtsprechung des BVerfG und des BAG als programmgestaltende Mitarbeiterin anzusehen. Sie hatte nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen und ihren persönlichen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, erheblichen Einfluss auf die Gestaltung des Filmprojekts, indem sie das gedrehte Filmmaterial zu dem schlussendlich sendefertigen Material zusammenstellte. Hierbei musste sie unter einer Vielzahl gedrehter Szenen auswählen und diese unter Berücksichtigung der Ideen des Drehbuchs und der Regie zum Film zusammenstellen. Hierbei stand ihr aufgrund der Vielfalt der Möglichkeiten der Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen Szenen ein erheblicher künstlerisch-eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zu, um letztlich beim Betrachter die gewünschten Emotionen und Effekte zu erzeugen. Die Klägerin wich insofern teilweise auch vom Drehbuch ab, wenn sich bei Auswertung des Filmmaterials herausstellte, dass sich dessen Konzeption im Detail nicht umsetzen lässt. Auch regte die Klägerin von sich aus z.B. einen Nachdreh an, wenn sie das gedrehte Material als ungeeignet ansah. Zur Erzielung der gewünschten Emotionen beim Betrachter machte die Klägerin u.a. auch Vorschläge zur musikalischen Unterlegung einzelner Szenen, die dann durch Komponisten umgesetzt wurden. Allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Rahmen einer Filmproduktion feststehen, spricht noch nicht für eine Weisungsgebundenheit. Die Bindungen, denen die Klägerin insoweit unterlag, ergaben sich aus ihren vertraglichen Vereinbarungen und waren gerade nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts (vgl. BSG, a.a.O., bei juris Rdnr. 24). Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des BVerfG, des BAG und des BSG lässt sich eine persönliche Abhängigkeit von programmgestaltenden Mitarbeitern nicht schon aus ihrer Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt bzw. der Produktionsfirma und ihrer Einbindung in ein Produktionsteam ableiten. Die programmgestaltenden Mitarbeiter, zu denen die Klägerin zu zählen ist, stehen nur dann in einem Arbeitsverhältnis zur Sendeanstalt bzw. zur Produktionsfirma, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann; etwa wenn die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt einseitig, ohne Mitwirkung des Mitarbeiters, Dienstpläne aufstellt (BSG, a.a.O., Rdnr. 23). Solche einseitigen Vorgaben wurden der Klägerin von der Beigeladenen zu 1) indes nicht gemacht. Weder gab es Dienstpläne noch fest vorgegebene Arbeitszeiten. Die Klägerin hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie sich ihre Arbeitszeiten völlig frei einteilen konnte und dass diese auch sehr unterschiedlich waren und sich ausschließlich nach dem Umfang der von ihr zu verrichtenden Arbeiten richteten. Ihre täglichen Arbeitszeiten während des Drehzeitraums schwankten danach sehr stark (nach ihren eigenen Angaben zwischen ca. 3 Stunden und 13 Stunden täglich). Zugleich hatte die tatsächliche Arbeitszeit jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Klägerin, die unabhängig von der pro Schnitttag geleisteten Stundenzahl jeweils pauschal 370,- EUR pro Schnitttag betrug. Darin ist auch ein gewisses unternehmerisches Risiko der Klägerin zu sehen, da sich die Höhe ihrer effektiven Stundenvergütung danach richtete, wie schnell sie ihre Arbeit erledigte. Hatte sie das gedrehte Filmmaterial eines Tages bereits nach wenigen Stunden vollständig bearbeitet, hatte sie in dieser Zeit bereits die gesamte Tagespauschale verdient. Dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit eng mit dem Regisseur zusammenarbeitete und die wesentlichen Entscheidungen mit diesem abstimmte, steht dem programmgestaltenden Charakter ihrer Tätigkeit nicht entgegen und begründet für sich genommen noch keine Weisungsgebundenheit. Die künstlerisch-fachlichen Vorgaben stehen einer Einordnung als selbständige Tätigkeit nicht entgegen. Sie sind bei solchen Kunstwerken üblich und notwendig, die von einer Vielzahl von Beteiligten erstellt werden, etwa auch dann, wenn berühmte Solisten oder Schauspieler innerhalb eines festen Ensembles auftreten, wo sie den Anweisungen des Dirigenten oder Regisseurs unterliegen, ohne dass deswegen ihre eigene künstlerische Selbständigkeit in Zweifel gezogen werden könnte (BSG, a.a.O.). Die Einordnung als selbstständige Tätigkeit steht letztlich auch im Einklang mit dem Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen (abrufbar unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/contentblob/32934/publicationFile/18316/april top1 rs selbstaendigkeit anlage1.pdf, aufgerufen am 20.03.2011), der zwar keine Bindungswirkung entfaltet, aber nach Anhörung der maßgebenden Interessenverbände aus dem künstlerischen Bereich entwickelt worden ist und daher ergänzend als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2008 – L 2 U 211/07, juris Rdnr. 24). Danach sind Editoren/Cutter selbstständig tätig, wenn sie für eine Produktion einzelvertraglich verpflichtet werden und der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt. Beides war vorliegend – wie oben dargelegt – der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens um die Frage, ob die Klägerin bei ihrer Tätigkeit als Cutterin für die Beigeladene zu 1) der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Klägerin ist ausgebildete Cutterin und in diesem Rahmen jeweils für einzelne Projekte für verschiedene Produktionsfirmen auf selbstständiger Basis tätig. Die Beigeladene zu 1) ist eine Filmproduktionsgesellschaft. In der Zeit vom 20.10.2008 bis etwa zum 18.12.2008 war die Klägerin für die Beigeladene zu 1) als Cutterin für die Fernsehproduktion "A " (Arbeitstitel) tätig. Der Tätigkeit lag ein "Werkvertrag" vom 20.10.2008 zu Grunde. Die Klägerin verpflichtete sich darin, als Cutterin die vorgenannte Fernsehproduktion zu erstellen und es wurde hierfür als Honorar ein Pauschalpreis von 1.850,- EUR pro Woche vereinbart. Es wurden als voraussichtliche Einsatztage insgesamt 36 Schnitttage vereinbart, weitere Schnitttage mussten von der Produktionsleitung genehmigt werden. Anspruch auf Urlaub und sonstige Sozialleistungen sowie auf Zahlung der Vergütung bei Krankheit oder sonstiger persönlicher Verhinderung bestand nicht. Wegen der weiteren Regelungen des Vertrages wird auf Blatt 77f. der Gerichtsakten Bezug genommen. Die Klägerin übte die Tätigkeit in einem von der Beigeladenen zu 1) gestellten Studio mit vorhandener technischer Ausstattung aus unter Mithilfe einer Assistentin, die von der Klägerin ausgesucht, jedoch ebenfalls von der Beigeladenen zu 1) beauftragt und vergütet wurde. Die Klägerin stellte ihr Honorar der Beigeladenen zu 1) jeweils monatlich in Rechnung, wobei sie pro Schnitttag 370,00 EUR abrechnete. In den Zeiträumen vor und nach dieser Tätigkeit war die Klägerin ebenfalls auf selbstständiger Basis jeweils für andere Produktionsfirmen tätig. Sie erzielte hierdurch nach eigenen Angaben Einnahmen in Höhe von durchschnittlich etwa 3.500,00 EUR brutto im Monat. Die Klägerin war in dem streitgegenständlichen Zeitraum privat krankenversichert. Am 21.09.2009 stellte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin in der Zeit ab dem 20.10.2008 auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (V027) mit dem Ziel der Feststellung des Nichtbestehens einer abhängigen Beschäftigung unter Beifügung einer Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin, wegen deren Inhalt auf Blatt 2f. der Verwaltungsakten Bezug genommen wird. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte legten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 1) dar, warum es sich aus ihrer Sicht um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt habe. Die Klägerin führte insbesondere aus, dass alle organisatorischen Maßnahmen, u.a. auch das Anmieten des Schnittplatzes, mit ihr besprochen würden und dass sie selbst bestimme, an welchem Ort, zu welcher Zeit und mit welchen Hilfsmitteln sie arbeite. Die Tätigkeit als Cutterin werde durch grafische, publizistische und redaktionelle Inhalte ergänzt. Hierzu würde auch die Recherche von Informationen gehören, weshalb die Klägerin auch publizistisch und redaktionell tätig sei. Ihre Tätigkeit sei von gestalterischer und schöpferischer Freiheit geprägt. Mit Bescheid vom 26.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) seit dem 20.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und dass die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit der Aufnahme der Tätigkeit beginnt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 12.01.2009 zurück. Zur Begründung der Entscheidung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin hinsichtlich Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung dem Direktionsrecht der Beigeladenen zu 1) unterlegen habe und dass sie in die betrieblichen Abläufe eingegliedert gewesen sei. Die Tätigkeit als Cutterin sei nicht durch einen programmgestaltenden Charakter geprägt, da der Inhalt der jeweiligen Produktion nicht weitgehend durch deren Mitwirkung bestimmt werde. Die Zahlung des Honorars sei nicht vom Erfolg des Einsatzes der Arbeitskraft abhängig gewesen, sondern in Tagespauschalen erfolgt, so dass die Klägerin kein eigenes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt habe. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber spreche nicht für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Am 25. Januar 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Mit Bescheid vom 29.03.2010 änderte die Beklagte den Bescheid vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 dahingehend ab, dass in der von der Klägerin vom 20.10.2008 bis zum 08.12.2008 ausgeübten Beschäftigung als Cutterin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Die Klägerin ist der Ansicht, bei ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) als Cutterin habe es sich um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt und nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Klägerin sei selbstständig schöpferisch und damit produktionsgestaltend tätig gewesen. Zwar sei Grundlage für die Herstellung eines Films das Drehbuch und an Hand dieser Grundlage inszeniere auch der Regisseur die Szenen am Drehort und löse der Kameramann die Szene auf. Ob eine Szene aber funktioniere, könne erst im Schneideraum wirklich beurteilt werden. Insofern bringe der Cutter/Editor auch eigene Ideen ein, die nicht im Drehbuch stünden oder rege einen Nachdreh an. Die Arbeit des Editors in der Abwesenheit des Regisseurs sei daher durchaus mit Regiearbeit zu vergleichen. Die Klägerin habe insofern das ihr übergebene Material ausgewertet, geschnitten und mit entsprechenden Hinweisen an die Regie zurückgegeben, die daraufhin Veränderungen vorgenommen habe. Im Ergebnis habe die Tätigkeit dem Berufsbild des Filmeditors entsprochen, wie es vom Bundesverband Filmschnitteditor e.V. umrissen worden sei. Insofern stimme das von der Beklagten vorgestellte Berufsbild mit der heutigen Wirklichkeit nicht mehr überein. Es handele sich um eine produktionsgestaltende Tätigkeit, die nicht den Anweisungen des Regisseurs oder einer anderen Person im Produktionsablauf zu folgen habe. Die Klägerin trage auch ein unternehmerisches Risiko, da sie auf Grund des geschlossenen Werkvertrages die Lieferung von sendefähigem Material schulde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2010 in der Gestalt des Bescheides vom 29.03.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 20.10.2008 bis zum Dezember 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und keine Stellungnahmen abgegeben. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2011 zu den Einzelheiten ihrer Tätigkeit befragt. Hinsichtlich der von ihr gemachten Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Gerichtsakten, auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die – soweit wesentlich – auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe:
Der Bescheid vom 29.03.2010, mit dem die Beklagte das Bestehen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt hat, ist gemäß § 96 Gegenstand des Verfahrens geworden (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24.03.2010 – L 9 KR 13/08 und vom 22.09.2010 – L 9 KR 203/07; Urteil der Kammer vom 22.04.2010 – S 36 KR 2638/08, jeweils zitiert nach juris). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG) zulässig und auch begründet. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dem Klageantrag das Ende der streitigen Tätigkeit nicht taggenau bezeichnet hat. Dies war ihr in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, weil nicht mehr genau feststellbar war, bis zu welchem Tag genau die Tätigkeit dauerte. In dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag war als voraussichtlicher Endtermin der 08.12.2008 genannt. Allerdings rechnete die Klägerin ausweislich der diesbezüglichen Rechnung für Dezember 2008 13 Schnitttage ab, so dass sie länger (nach ihren Angaben ca. bis zum 18.12.2008) tätig gewesen sein muss. Das genaue Ende kann jedoch vorliegend dahinstehen, da die Tätigkeit durch das im Vertrag bezeichnete Filmprojekt sowie die dafür von der Beigeladenen zu 1) gezahlte Vergütung hinreichend bestimmt ist. Daher waren auch weitere möglicherweise noch mögliche Ermittlungen zum genauen Ende der Tätigkeit entbehrlich. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 29.03.2010 entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, im Rahmen des von der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) eingeleiteten Anfrageverfahrens gemäß § 7a SGB IV zutreffend nicht nur über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entschieden, sondern über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. zum Gegenstand des Anfrageverfahrens und zur Unzulässigkeit einer Elementenfeststellung BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R; Urteil vom 04.06.2009 – B 12 R 6/08 R; a.A. SG Berlin, Urteil vom 13.04.2010 – S 81 KR 176/08; Urteil vom 27.10.2010 – S 112 KR 1764/09, juris). Ob es vor Erlass dieses Bescheides einer Beteiligung der Beigeladenen zu 2) bis 4) bedurft hätte, kann vorliegend dahinstehen, da die Beigeladenen zu 2) bis 4) keine Anträge gestellt haben (vgl. BSG, Urteil vom 09.08.2006 – B 12 KR 3/06 R). Eine Pflicht zur gesonderten Anhörung der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) vor Erlass des Bescheides bestand nicht (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.09.2010, a.a.O.). Der angefochtene Bescheid ist jedoch materiell rechtswidrig, weil die Beklagte zu Unrecht vom Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen ist. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB XI; § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (BSG, Urteil vom 28.05.2008 – B 12 KR 13/07 R, juris) Ausgangspunkt der Prüfung ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R = SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17; Urteil vom 28.05.2008, a.a.O.) zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24.01.2007, a.a.O., RdNr. 17, m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist. Von diesen Grundsätzen ist auch bei Beurteilung einer Tätigkeit im Bereich Funk und Fernsehen auszugehen. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der ein verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz geschütztes Recht der Rundfunkanstalten anerkannt worden ist, frei von fremder Einflussnahme über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung solcher Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen, die programmgestaltend tätig sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13.01.1982, 1 BvR 848/77 – NJW 1982, 1447 ff.), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in besonderer Weise auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ab und unterscheidet zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und rundfunk- bzw. fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits (vergleiche BSG, Urteil vom 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R; BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 5 AZR 522/96 = NZA 1998, 705 ff.; BAG, Urteil vom 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 = NZA 1998, 1336 ff.). Insoweit ist jedoch anerkannt, dass den Gerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kein modifizierter Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter zu beurteilen sei, auferlegt worden ist (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994 - 5 AZR 704/93 = NZA 1995, 622 ff. m.w.N.). Vielmehr wird dabei an den Grundsatz angeknüpft, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt. Danach gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden können, während es umgekehrt Tätigkeiten gibt, die nach ihrer Art oder Organisation nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können (vergleiche BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O.). Bezogen auf den Rundfunk- und Fernsehbereich geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass programmgestaltende Mitarbeit abhängig von den Einzelfallumständen sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeiterverhältnissen erbracht werden können, während sich rundfunk- und fernsehtypische Mitarbeit an Sendungen in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lässt (vergleiche BAG, Urteil vom 11.03.1998 m.w.N.). Dagegen wird der Gesichtspunkt, dass Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen ihre Dienste häufig nur mit Hilfe des technischen Apparates der Rundfunkanstalt und eines Mitarbeiterteams leisten können, nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters und die Fremdnützigkeit seiner Arbeitsleistung angesehen (vergleiche vom BAG, Urteil vom 30.11.1994, a.a.O., unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BSG, Urteil vom 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R - SozR 3 - 5425 § 1 Nr. 5). Programmgestaltende Mitarbeiter sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes namentlich Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler, deren Tätigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass sie typischer Weise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen und anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen. Bei diesen Rundfunkmitarbeitern steht der Einfluss auf den gedanklichen Inhalt der einzelnen Sendungen im Vordergrund im Sinne einer journalistisch-schöpferischen und künstlerischen Tätigkeit. Nicht zu den Programm gestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982 – 1 BvR 848/77 u. a., a.a.O.; BAG, Urteil vom 19.01.2000 – 5 AZR 644/98 = BAGE 93, 218, 224). Zu den nicht Programm gestaltenden Tätigkeiten können auch, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, reine Sprecherleistungen zählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.12.1992 – 1 BvR 1462/88 = NZA 1993, 741). Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze handelte es sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1) nicht um eine abhängige Beschäftigung. Die zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) getroffenen vertraglichen Regelungen sprechen gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) hatten einen "Werkvertrag" geschlossen, wonach die Klägerin den Schnitt für die Fernsehproduktion mit dem Arbeitstitel "A " selbstständig zu erstellen hatte und hierfür ein Pauschalhonorar von 1.850,- EUR pro Woche zzgl. Mehrwertsteuer gegen Rechnungslegung erhielt. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Urlaub oder sonstige Sozialleistungen. Konnte sie die Leistung aus persönlichen Gründen – wie etwa Krankheit – nicht erbringen, stand ihr kein Honoraranspruch zu. Ein Arbeitsverhältnis sollte durch den Vertrag ausdrücklich nicht begründet werden. Die Klägerin war nach dem Vertrag nicht fest in den Betrieb der Beigeladen zu 1) eingegliedert; diese konnte über den Einsatz der Klägerin nicht verfügen. Die Klägerin hat sich vertraglich nicht für einen längeren Zeitraum an die Klägerin gebunden, sondern es wurde nur ein rein projektbezogener Vertrag abgeschlossen. In gleicher Weise war bzw. ist die Klägerin für andere Produktionsfirmen tätig, mit denen sie auch jeweils nur projektbezogene Verträge abschließt (vgl. zu diesem Aspekt auch BSG, Urteil vom 28.01.1998, a.a.O., bei juris Rdnr. 21). Die Klägerin tritt insofern auch als Unternehmerin am Markt auf, indem sie durch Eigenwerbung (auch im Internet) auf sich aufmerksam machen muss, um attraktive Folgeprojekte zu erhalten. Auch wenn angesichts der rein zeitabhängigen Vergütung unabhängig von (Teil-)Abnahmen des Werkes fraglich erscheint, ob es sich tatsächlich um einen Werkvertrag i.S.d. §§ 631ff. BGB oder aber eher um einen (freien) Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB handelte (vgl. dazu auch Peters/Jacoby, in Staudinger, BGB, 2008, § 631 Rdnrn. 14f.), lassen die vertraglichen Regelungen keinen Zweifel zu, dass die Klägerin und die Beigeladene zu 1) keinen Arbeitsvertrag schließen wollten, sondern dass sie übereinstimmend vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind. Einem solchen nach außen im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., bei juris Rdnr. 16). Nach dem geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin auch ein unternehmerisches Risiko zu tragen. Der Vertrag sah eine Abrechnung auf der Grundlage eines festen Honorars zuzüglich Mehrwertsteuer vor; Urlaubsvergütung war dagegen nicht vereinbart. Fiel eine Produktion aus, so wurde kein Ausfallhonorar gezahlt. Dies entspricht dem typischen Bild eines Werk- oder freien Dienstvertrages i.S.d. § 611 BGB oder 631 BGB bei dem der Vergütungsanspruch erst dann entsteht, wenn das Werk hergestellt ist bzw. die Dienste tatsächlich geleistet wurden (vgl. BSG, Urteil vom 28.01.1998, a.a.O., bei juris Rdnr. 22). Die Klägerin ist entsprechend der oben dargelegten Rechtsprechung des BVerfG und des BAG als programmgestaltende Mitarbeiterin anzusehen. Sie hatte nach ihren schriftsätzlichen Ausführungen und ihren persönlichen Darlegungen in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, erheblichen Einfluss auf die Gestaltung des Filmprojekts, indem sie das gedrehte Filmmaterial zu dem schlussendlich sendefertigen Material zusammenstellte. Hierbei musste sie unter einer Vielzahl gedrehter Szenen auswählen und diese unter Berücksichtigung der Ideen des Drehbuchs und der Regie zum Film zusammenstellen. Hierbei stand ihr aufgrund der Vielfalt der Möglichkeiten der Auswahl und Zusammenstellung der einzelnen Szenen ein erheblicher künstlerisch-eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zu, um letztlich beim Betrachter die gewünschten Emotionen und Effekte zu erzeugen. Die Klägerin wich insofern teilweise auch vom Drehbuch ab, wenn sich bei Auswertung des Filmmaterials herausstellte, dass sich dessen Konzeption im Detail nicht umsetzen lässt. Auch regte die Klägerin von sich aus z.B. einen Nachdreh an, wenn sie das gedrehte Material als ungeeignet ansah. Zur Erzielung der gewünschten Emotionen beim Betrachter machte die Klägerin u.a. auch Vorschläge zur musikalischen Unterlegung einzelner Szenen, die dann durch Komponisten umgesetzt wurden. Allein die Tatsache, dass Ort und Zeit der Tätigkeit im Rahmen einer Filmproduktion feststehen, spricht noch nicht für eine Weisungsgebundenheit. Die Bindungen, denen die Klägerin insoweit unterlag, ergaben sich aus ihren vertraglichen Vereinbarungen und waren gerade nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts (vgl. BSG, a.a.O., bei juris Rdnr. 24). Nach der oben dargelegten Rechtsprechung des BVerfG, des BAG und des BSG lässt sich eine persönliche Abhängigkeit von programmgestaltenden Mitarbeitern nicht schon aus ihrer Abhängigkeit vom technischen Apparat der Sendeanstalt bzw. der Produktionsfirma und ihrer Einbindung in ein Produktionsteam ableiten. Die programmgestaltenden Mitarbeiter, zu denen die Klägerin zu zählen ist, stehen nur dann in einem Arbeitsverhältnis zur Sendeanstalt bzw. zur Produktionsfirma, wenn diese innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung verfügen kann. Dies ist anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann; etwa wenn die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt einseitig, ohne Mitwirkung des Mitarbeiters, Dienstpläne aufstellt (BSG, a.a.O., Rdnr. 23). Solche einseitigen Vorgaben wurden der Klägerin von der Beigeladenen zu 1) indes nicht gemacht. Weder gab es Dienstpläne noch fest vorgegebene Arbeitszeiten. Die Klägerin hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie sich ihre Arbeitszeiten völlig frei einteilen konnte und dass diese auch sehr unterschiedlich waren und sich ausschließlich nach dem Umfang der von ihr zu verrichtenden Arbeiten richteten. Ihre täglichen Arbeitszeiten während des Drehzeitraums schwankten danach sehr stark (nach ihren eigenen Angaben zwischen ca. 3 Stunden und 13 Stunden täglich). Zugleich hatte die tatsächliche Arbeitszeit jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Klägerin, die unabhängig von der pro Schnitttag geleisteten Stundenzahl jeweils pauschal 370,- EUR pro Schnitttag betrug. Darin ist auch ein gewisses unternehmerisches Risiko der Klägerin zu sehen, da sich die Höhe ihrer effektiven Stundenvergütung danach richtete, wie schnell sie ihre Arbeit erledigte. Hatte sie das gedrehte Filmmaterial eines Tages bereits nach wenigen Stunden vollständig bearbeitet, hatte sie in dieser Zeit bereits die gesamte Tagespauschale verdient. Dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit eng mit dem Regisseur zusammenarbeitete und die wesentlichen Entscheidungen mit diesem abstimmte, steht dem programmgestaltenden Charakter ihrer Tätigkeit nicht entgegen und begründet für sich genommen noch keine Weisungsgebundenheit. Die künstlerisch-fachlichen Vorgaben stehen einer Einordnung als selbständige Tätigkeit nicht entgegen. Sie sind bei solchen Kunstwerken üblich und notwendig, die von einer Vielzahl von Beteiligten erstellt werden, etwa auch dann, wenn berühmte Solisten oder Schauspieler innerhalb eines festen Ensembles auftreten, wo sie den Anweisungen des Dirigenten oder Regisseurs unterliegen, ohne dass deswegen ihre eigene künstlerische Selbständigkeit in Zweifel gezogen werden könnte (BSG, a.a.O.). Die Einordnung als selbstständige Tätigkeit steht letztlich auch im Einklang mit dem Abgrenzungskatalog der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen (abrufbar unter http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/cae/servlet/contentblob/32934/publicationFile/18316/april top1 rs selbstaendigkeit anlage1.pdf, aufgerufen am 20.03.2011), der zwar keine Bindungswirkung entfaltet, aber nach Anhörung der maßgebenden Interessenverbände aus dem künstlerischen Bereich entwickelt worden ist und daher ergänzend als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2008 – L 2 U 211/07, juris Rdnr. 24). Danach sind Editoren/Cutter selbstständig tätig, wenn sie für eine Produktion einzelvertraglich verpflichtet werden und der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt. Beides war vorliegend – wie oben dargelegt – der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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