Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
180
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 180 SF 1437/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 15. April 2009 (Az. S 102 AS./07) wird die vom Erinnerungsgegner dem Erinnerungsführer im Wege der Prozesskostenhilfe zu gewährende Vergütung auf 378,42 EUR festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erhob, vertreten durch den Erinnerungsführer, mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten über die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 972,66 Euro. Mit der Klageschrift wurde die Klage begründet und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Durch Beschluss vom 15. Mai 2008 wurde der Klägerin für das sozialgerichtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers mit Wirkung ab dem 08. Februar 2008 bewilligt.
Am 11. November 2008 beantragte der Erinnerungsführer nach Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache im Prozesskostenhilfeverfahren die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 654,50 Euro. Nach einem Hinweis des Urkundsbeamten des Sozialgerichts änderte er diesen Vergütungsfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 wie folgt: Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 72,20 EUR Gesamtbetrag 452,20 EUR.
Mit Beschluss vom 15. April 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer zu gewährenden auf den Betrag von 307,02 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde: Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 110,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 128,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 49,02 EUR Gesamtbetrag 307,02 EUR.
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin u. a. aus, dass für die Bemessung der Verfahrensgebühr nur Handlungen nach Wirksamwerden der Beiordnung berücksichtigt werden könnten. Für Tätigkeiten vor dem Wirksamwerden der Beiordnung erwerbe der Rechtsanwalt keinen Anspruch gegen die Staatskasse. Der früheste Zeitpunkt, auf den die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückwirken könne, sei nach dem Beschluss vom 15. Mai 2008 der 08. Februar 2008. Nach diesem Zeitpunkt habe der Beigeordnete nur den Klageantrag mit Schriftsatz vom 24. April 2008 erweitert und mit Schriftsatz vom 06. November 2008 das Verfahren für erledigt erklärt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als unterdurchschnittlich anzusehen. Das Verfahren sei von durchschnittlicher anwaltlicher Schwierigkeit. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin läge über dem Durchschnitt, hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse sei von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Es sei eine Verfahrensgebühr in Höhe von 110,00 Euro als billig anzusehen. Statt der nicht angefallenen Erledigungsgebühr sei die Terminsgebühr festzusetzen, deren Bemessung in Anlehnung an die Verfahrensgebühr bzw. die ihr zugrunde liegenden Kriterien zu erfolgen habe.
Gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr richtet sich die Erinnerung vom 29. April 2009, die hier am 04. Mai 2009 eingegangen ist. Der Erinnerungsführer beantragt unter Zugrundelegung der Mittelgebühr von 170,00 Euro die Festsetzung der Vergütung auf 378,42 Euro. Er verweist darauf, dass § 14 RVG ihm einen Ermessensspielraum zubillige. Es sei nicht ersichtlich, die Gebühr unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen. Der Argumentation, dass die den PKH-Antrag beinhaltende Klageschrift bei der Tätigkeit des Anwaltes nicht zu berücksichtigen sei, könne er nicht folgen.
Der Erinnerungsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf die dortigen Gründe.
II.
Der Gesamtbetrag der dem beigeordneten Erinnerungsführer zustehenden Vergütung ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 74,10 EUR Summe 464,10 EUR.
Da der Erinnerungsführer mit der Erinnerung unter Zugrundelegung der im Beschluss angesetzten Terminsgebühr von 128,00 Euro lediglich die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 378,42 Euro begehrt, konnte ein darüber hinausgehender Betrag nicht festgesetzt werden. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist somit hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr rechtskräftig geworden.
Die Erinnerung ist begründet. Zu Unrecht ist im angefochtenen Beschluss eine Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt worden.
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen gehört. Da die Klägerin zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen hier Betragsrahmengebühren.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend als durchschnittlich, allenfalls als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Hierbei folgt die Kammer nicht dem Ansatz, dass bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühren für die Bemessung der nach der Beiordnung entstandenen Gebühren die Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die dieser vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung erbracht hat, unbeachtlich sind. Ginge man davon aus, wären in der Tat die hier vor dem 08.02.2008 vorgenommenen Tätigkeiten des Erinnerungsführers bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG nicht zu berücksichtigen. Auch diese Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts sind vielmehr wie die nach dem Wirksamwerden der Beiordnung vorgenommenen Handlungen bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühren zu berücksichtigen und somit durch den Erinnerungsgegner zu vergüten (ebenso: Landessozialgerichts -LSG- Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.09.2008, L 19 B 21/08 AS; SG Hamburg, Beschluss v. 22.04.2009, S 59 SO 674/05; a. A.: LSG Schleswig-Holstein, L 1 B 127/08 SK; jeweils zitiert nach juris).
Zutreffend verweist das LSG Nordrhein-Westfalen in seiner o. g. Entscheidung darauf, dass mit der Gegenansicht sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen der unbemittelten Verfahrensbeteiligten sowie der beigeordneten Rechtsanwälte verbunden sind. In den sozialgerichtlichen Fällen nach § 197a SGG, in denen streitwertabhängige Gebühren entstehen, kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung für die Bestimmung der Höhe der angefallenen Gebühren nicht an. Warum hier gerichtskostenprivilegierte Kläger einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden sollen, für solche von der Beiordnung teilweise nicht erfasste Gebühren selbst aufzukommen, ist nicht verständlich. Insoweit kann auch nicht auf die Forderungssperre nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen werden. Denn dies würde weitere finanzielle Opfer für die Rechtsanwälte bedeuten, die dann eine solche Gebührenforderung zum Teil nicht durchsetzen könnten (so überzeugend: LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., zitiert nach juris Rn. 30). Zum anderen würde dies für die gerichtskostenprivilegierten unbemittelten Verfahrensbeteiligten ein Hindernis bei der Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe bedeuten, da Rechtsanwälte im Hinblick auf mögliche finanzielle Einbußen, die trotz einer Beiordnung eintreten würden, entsprechende Mandate ablehnen könnten. Das ist mit dem Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich dem unbemittelten Bürger in gleicher Weise effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht vereinbar (ebenso: SG Hamburg, a. a. O., zitiert nach juris Rn. 8).
Es erscheint ferner nicht richtig, den beigeordneten Rechtsanwalt, der zugleich mit der Klageschrift eine ausführliche Klagebegründung ohne vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen einreicht und somit zur Verfahrensbeschleunigung beiträgt, bei der Festsetzung der Gebühren zu benachteiligen. Wenn er nämlich die Klage nur fristwahrend erhebt und erst mit der evtl. Monate später eingereichten Klagebegründungsschrift die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen einreicht, so dass die Klagebegründung noch nicht vor dem Wirksamwerden der Beiordnung liegt, dürfte das nach der Gegenansicht für ihn regelmäßig günstiger sein. Besonders nachteilig würde es sich für den Rechtsanwalt auswirken, wenn er wie hier schon im Widerspruchsverfahren tätig war. Dann wird er, da ihm die Sach- und Rechtslage weitgehend bekannt sein dürfte, regelmäßig bereits mit der Klageschrift die Klagebegründung einreichen. In diesen Fällen erfolgt dann, zumal in der Mehrzahl der SGB II-Klageverfahren, häufig keine weitere Tätigkeit. Demnach müsste in solchen Fällen bei Nichtberücksichtigung der vor dem Wirksamwerden der Beiordnung vorgenommenen Anwaltstätigkeiten regelmäßig lediglich die Mindestgebühr angesetzt werden. Die damit verbundenen erheblichen finanziellen Belastungen für die beigeordneten Rechtsanwälte erscheinen auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) nicht vertretbar.
Der hier vertretenen Auslegung könnte zwar mit Hinweis auf § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegengetreten werden. Dieser sieht für die in den Teilen 4 bis 6 VV RVG geregelten Angelegenheiten eine Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts auch für Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung bzw. vor Anklageerhebung vor. Daraus könnte im Umkehrschluss für die übrigen Teile des VV RVG die Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten verneint werden. Das erscheint für die Kammer jedoch nicht zwingend. Denn ebenso ist es denkbar, dass im Hinblick auf die Betragsrahmengebühren des Teils 3 des VV RVG ein bloßes redaktionelles Versehen vorliegt. Es ist für die Kammer kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum etwa die Tätigkeit eines Strafverteidigers vor Bestellung oder Beiordnung im Gegensatz zu einer entsprechenden Tätigkeit eines im Sozialrechtsstreit beigeordneten Rechtsanwalts nicht zu vergüten sein soll. Offenbar hatte der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung lediglich die im Teil 3 VV RVG in erster Linie geregelten Wertgebühren vor Augen, nicht aber die dort ebenfalls normierten Betragsrahmengebühren im Sozialgerichtsverfahren. Betrachtet man aber nur die Wertgebühren im Teil 3 besteht natürlich keine Veranlassung zu einer Regelung wie in § 48 Abs. 5 RVG.
Die Kammer hat vorliegend nicht zu entscheiden, ob die vorstehenden Grundsätze im Falle einer Vertretungsübernahme durch den Rechtsanwalt in einem bereits laufenden Gerichtsverfahren gleichermaßen gelten. Insbesondere wenn der Rechtsanwalt in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Vertretung übernimmt und z. B. erst zu einem Verhandlungstermin mit dem Mandanten erscheint, dürften jedoch Abschläge auf die Verfahrensgebühr gerechtfertigt sein.
Demnach sind also hier auch die Tätigkeiten des Erinnerungsführers vor dem 08. Februar 2008 zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon ist der Umfang der Tätigkeit als durchschnittlich zu bewerten. Der Rechtsanwalt hatte sich mit der Rechtsmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides aufgrund nachträglicher Einkommensanrechnung für den Zeitraum 01.06.2007 bis zum 31.07.2007 zu befassen. Er hat die Klage mit der Klageschrift kurz begründet. Daneben musste er auch den im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 17. März 2008 sowie den Aufhebungsbescheid vom 06. Oktober 2008 überprüfen. Insbesondere der Änderungsbescheid vom 17. März 2008, durch den die Rückforderung von dem Beklagten unter Hinweis auf § 40 Abs. 2 SGB II auf den Betrag von 657,52 Euro beschränkt wurde, erforderte eine umfassende rechtliche Prüfung. Der Bevollmächtigte hat durch die Schriftsätze vom 24. April 2008 und 06. November 2008 zu diesen Bescheiden Stellung genommen. Hinzu kommt auch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren, das offenbar noch nicht abgeschlossen ist. Insgesamt ist unter Beachtung der Gesamtumstände von einer durchschnittlich umfangreichen Anwaltstätigkeit auszugehen.
Die Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit bewertet die Kammer mit den Beteiligten als durchschnittlich. Aufhebungs- und Erstattungsstreitigkeiten im SGB II wegen nachträglicher Einkommensanrechnung sind häufig jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht als nicht unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Es muss eine umfassende Prüfung der Bedarfs- und Einkommensberechnung erfolgen. Häufig stellen sich darüber hinaus gerade im SGB II formelle Probleme. So ist auch hier nach einem richterlichen Hinweis auf die Unbestimmtheit der Bescheide durch den Beklagten ein Anerkenntnis abgegeben worden.
Ferner wird im Vergütungsfestsetzungsbeschluss zutreffend von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ausgegangen. Immerhin wurde von der im Leistungsbezug stehenden Klägerin die Rückzahlung eines Betrags von knapp 1.000,00 Euro verlangt. Diese gesteigerte Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin wird aber durch den Umstand kompensiert, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse als SGB II-Leistungsbezieherin weit unterdurchschnittlich waren (sog. Kompensationstheorie, vgl. BSG, Urteil v. 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R; Urteil v. 21.12.2009, B 14 AS 83/08 R).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung aller Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG somit von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Dementsprechend ist die Festsetzung der Mittelgebühr vorliegend gerechtfertigt und nicht unbillig. Auf die Erinnerung war daher die Festsetzung der Verfahrensgebühr zu korrigieren.
Da die Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Anlehnung an die Verfahrensgebühr zu erfolgen hat (vgl. grundsätzlich: SG Berlin, Beschluss v. 21. Januar 2009, S 164 SF 12/09 E; Beschluss vom 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E; zitiert nach juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de), wäre damit auch die Terminsgebühr ausgehend von der Mittelgebühr mit 200,00 EUR zu bestimmen gewesen. Allerdings kann dies hier nicht der Festsetzung zugrunde gelegt werden, da die Erinnerung sich nur gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr richtet und mit ihr nur die Festsetzung eines Betrags von 378,42 Euro begehrt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2008, L 1 B 60/08 SF AL).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erhob, vertreten durch den Erinnerungsführer, mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten über die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 972,66 Euro. Mit der Klageschrift wurde die Klage begründet und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Durch Beschluss vom 15. Mai 2008 wurde der Klägerin für das sozialgerichtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Erinnerungsführers mit Wirkung ab dem 08. Februar 2008 bewilligt.
Am 11. November 2008 beantragte der Erinnerungsführer nach Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache im Prozesskostenhilfeverfahren die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 654,50 Euro. Nach einem Hinweis des Urkundsbeamten des Sozialgerichts änderte er diesen Vergütungsfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 wie folgt: Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 72,20 EUR Gesamtbetrag 452,20 EUR.
Mit Beschluss vom 15. April 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Erinnerungsführer zu gewährenden auf den Betrag von 307,02 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde: Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG 110,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 128,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 49,02 EUR Gesamtbetrag 307,02 EUR.
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin u. a. aus, dass für die Bemessung der Verfahrensgebühr nur Handlungen nach Wirksamwerden der Beiordnung berücksichtigt werden könnten. Für Tätigkeiten vor dem Wirksamwerden der Beiordnung erwerbe der Rechtsanwalt keinen Anspruch gegen die Staatskasse. Der früheste Zeitpunkt, auf den die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückwirken könne, sei nach dem Beschluss vom 15. Mai 2008 der 08. Februar 2008. Nach diesem Zeitpunkt habe der Beigeordnete nur den Klageantrag mit Schriftsatz vom 24. April 2008 erweitert und mit Schriftsatz vom 06. November 2008 das Verfahren für erledigt erklärt. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei als unterdurchschnittlich anzusehen. Das Verfahren sei von durchschnittlicher anwaltlicher Schwierigkeit. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin läge über dem Durchschnitt, hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse sei von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Es sei eine Verfahrensgebühr in Höhe von 110,00 Euro als billig anzusehen. Statt der nicht angefallenen Erledigungsgebühr sei die Terminsgebühr festzusetzen, deren Bemessung in Anlehnung an die Verfahrensgebühr bzw. die ihr zugrunde liegenden Kriterien zu erfolgen habe.
Gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr richtet sich die Erinnerung vom 29. April 2009, die hier am 04. Mai 2009 eingegangen ist. Der Erinnerungsführer beantragt unter Zugrundelegung der Mittelgebühr von 170,00 Euro die Festsetzung der Vergütung auf 378,42 Euro. Er verweist darauf, dass § 14 RVG ihm einen Ermessensspielraum zubillige. Es sei nicht ersichtlich, die Gebühr unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen. Der Argumentation, dass die den PKH-Antrag beinhaltende Klageschrift bei der Tätigkeit des Anwaltes nicht zu berücksichtigen sei, könne er nicht folgen.
Der Erinnerungsgegner verteidigt den angefochtenen Beschluss und verweist auf die dortigen Gründe.
II.
Der Gesamtbetrag der dem beigeordneten Erinnerungsführer zustehenden Vergütung ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 74,10 EUR Summe 464,10 EUR.
Da der Erinnerungsführer mit der Erinnerung unter Zugrundelegung der im Beschluss angesetzten Terminsgebühr von 128,00 Euro lediglich die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 378,42 Euro begehrt, konnte ein darüber hinausgehender Betrag nicht festgesetzt werden. Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist somit hinsichtlich der Festsetzung der Terminsgebühr rechtskräftig geworden.
Die Erinnerung ist begründet. Zu Unrecht ist im angefochtenen Beschluss eine Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr festgesetzt worden.
Nach § 3 Abs. 1 RVG entstehen Betragsrahmengebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Personen gehört. Da die Klägerin zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen hier Betragsrahmengebühren.
Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend als durchschnittlich, allenfalls als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Hierbei folgt die Kammer nicht dem Ansatz, dass bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühren für die Bemessung der nach der Beiordnung entstandenen Gebühren die Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die dieser vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Beiordnung erbracht hat, unbeachtlich sind. Ginge man davon aus, wären in der Tat die hier vor dem 08.02.2008 vorgenommenen Tätigkeiten des Erinnerungsführers bei der Bemessung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG nicht zu berücksichtigen. Auch diese Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts sind vielmehr wie die nach dem Wirksamwerden der Beiordnung vorgenommenen Handlungen bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühren zu berücksichtigen und somit durch den Erinnerungsgegner zu vergüten (ebenso: Landessozialgerichts -LSG- Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.09.2008, L 19 B 21/08 AS; SG Hamburg, Beschluss v. 22.04.2009, S 59 SO 674/05; a. A.: LSG Schleswig-Holstein, L 1 B 127/08 SK; jeweils zitiert nach juris).
Zutreffend verweist das LSG Nordrhein-Westfalen in seiner o. g. Entscheidung darauf, dass mit der Gegenansicht sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlungen der unbemittelten Verfahrensbeteiligten sowie der beigeordneten Rechtsanwälte verbunden sind. In den sozialgerichtlichen Fällen nach § 197a SGG, in denen streitwertabhängige Gebühren entstehen, kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beiordnung für die Bestimmung der Höhe der angefallenen Gebühren nicht an. Warum hier gerichtskostenprivilegierte Kläger einem erhöhten Risiko ausgesetzt werden sollen, für solche von der Beiordnung teilweise nicht erfasste Gebühren selbst aufzukommen, ist nicht verständlich. Insoweit kann auch nicht auf die Forderungssperre nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen werden. Denn dies würde weitere finanzielle Opfer für die Rechtsanwälte bedeuten, die dann eine solche Gebührenforderung zum Teil nicht durchsetzen könnten (so überzeugend: LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., zitiert nach juris Rn. 30). Zum anderen würde dies für die gerichtskostenprivilegierten unbemittelten Verfahrensbeteiligten ein Hindernis bei der Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe bedeuten, da Rechtsanwälte im Hinblick auf mögliche finanzielle Einbußen, die trotz einer Beiordnung eintreten würden, entsprechende Mandate ablehnen könnten. Das ist mit dem Zweck der Prozesskostenhilfe, nämlich dem unbemittelten Bürger in gleicher Weise effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen wie dem Bemittelten, nicht vereinbar (ebenso: SG Hamburg, a. a. O., zitiert nach juris Rn. 8).
Es erscheint ferner nicht richtig, den beigeordneten Rechtsanwalt, der zugleich mit der Klageschrift eine ausführliche Klagebegründung ohne vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen einreicht und somit zur Verfahrensbeschleunigung beiträgt, bei der Festsetzung der Gebühren zu benachteiligen. Wenn er nämlich die Klage nur fristwahrend erhebt und erst mit der evtl. Monate später eingereichten Klagebegründungsschrift die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen einreicht, so dass die Klagebegründung noch nicht vor dem Wirksamwerden der Beiordnung liegt, dürfte das nach der Gegenansicht für ihn regelmäßig günstiger sein. Besonders nachteilig würde es sich für den Rechtsanwalt auswirken, wenn er wie hier schon im Widerspruchsverfahren tätig war. Dann wird er, da ihm die Sach- und Rechtslage weitgehend bekannt sein dürfte, regelmäßig bereits mit der Klageschrift die Klagebegründung einreichen. In diesen Fällen erfolgt dann, zumal in der Mehrzahl der SGB II-Klageverfahren, häufig keine weitere Tätigkeit. Demnach müsste in solchen Fällen bei Nichtberücksichtigung der vor dem Wirksamwerden der Beiordnung vorgenommenen Anwaltstätigkeiten regelmäßig lediglich die Mindestgebühr angesetzt werden. Die damit verbundenen erheblichen finanziellen Belastungen für die beigeordneten Rechtsanwälte erscheinen auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG) nicht vertretbar.
Der hier vertretenen Auslegung könnte zwar mit Hinweis auf § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG entgegengetreten werden. Dieser sieht für die in den Teilen 4 bis 6 VV RVG geregelten Angelegenheiten eine Vergütung des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts auch für Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung bzw. vor Anklageerhebung vor. Daraus könnte im Umkehrschluss für die übrigen Teile des VV RVG die Vergütung für vergleichbare Tätigkeiten verneint werden. Das erscheint für die Kammer jedoch nicht zwingend. Denn ebenso ist es denkbar, dass im Hinblick auf die Betragsrahmengebühren des Teils 3 des VV RVG ein bloßes redaktionelles Versehen vorliegt. Es ist für die Kammer kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum etwa die Tätigkeit eines Strafverteidigers vor Bestellung oder Beiordnung im Gegensatz zu einer entsprechenden Tätigkeit eines im Sozialrechtsstreit beigeordneten Rechtsanwalts nicht zu vergüten sein soll. Offenbar hatte der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung lediglich die im Teil 3 VV RVG in erster Linie geregelten Wertgebühren vor Augen, nicht aber die dort ebenfalls normierten Betragsrahmengebühren im Sozialgerichtsverfahren. Betrachtet man aber nur die Wertgebühren im Teil 3 besteht natürlich keine Veranlassung zu einer Regelung wie in § 48 Abs. 5 RVG.
Die Kammer hat vorliegend nicht zu entscheiden, ob die vorstehenden Grundsätze im Falle einer Vertretungsübernahme durch den Rechtsanwalt in einem bereits laufenden Gerichtsverfahren gleichermaßen gelten. Insbesondere wenn der Rechtsanwalt in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Vertretung übernimmt und z. B. erst zu einem Verhandlungstermin mit dem Mandanten erscheint, dürften jedoch Abschläge auf die Verfahrensgebühr gerechtfertigt sein.
Demnach sind also hier auch die Tätigkeiten des Erinnerungsführers vor dem 08. Februar 2008 zu berücksichtigen. Ausgehend hiervon ist der Umfang der Tätigkeit als durchschnittlich zu bewerten. Der Rechtsanwalt hatte sich mit der Rechtsmäßigkeit eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides aufgrund nachträglicher Einkommensanrechnung für den Zeitraum 01.06.2007 bis zum 31.07.2007 zu befassen. Er hat die Klage mit der Klageschrift kurz begründet. Daneben musste er auch den im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Änderungsbescheid vom 17. März 2008 sowie den Aufhebungsbescheid vom 06. Oktober 2008 überprüfen. Insbesondere der Änderungsbescheid vom 17. März 2008, durch den die Rückforderung von dem Beklagten unter Hinweis auf § 40 Abs. 2 SGB II auf den Betrag von 657,52 Euro beschränkt wurde, erforderte eine umfassende rechtliche Prüfung. Der Bevollmächtigte hat durch die Schriftsätze vom 24. April 2008 und 06. November 2008 zu diesen Bescheiden Stellung genommen. Hinzu kommt auch die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren, das offenbar noch nicht abgeschlossen ist. Insgesamt ist unter Beachtung der Gesamtumstände von einer durchschnittlich umfangreichen Anwaltstätigkeit auszugehen.
Die Schwierigkeit der Anwaltstätigkeit bewertet die Kammer mit den Beteiligten als durchschnittlich. Aufhebungs- und Erstattungsstreitigkeiten im SGB II wegen nachträglicher Einkommensanrechnung sind häufig jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht als nicht unterdurchschnittlich zu bezeichnen. Es muss eine umfassende Prüfung der Bedarfs- und Einkommensberechnung erfolgen. Häufig stellen sich darüber hinaus gerade im SGB II formelle Probleme. So ist auch hier nach einem richterlichen Hinweis auf die Unbestimmtheit der Bescheide durch den Beklagten ein Anerkenntnis abgegeben worden.
Ferner wird im Vergütungsfestsetzungsbeschluss zutreffend von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin ausgegangen. Immerhin wurde von der im Leistungsbezug stehenden Klägerin die Rückzahlung eines Betrags von knapp 1.000,00 Euro verlangt. Diese gesteigerte Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin wird aber durch den Umstand kompensiert, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse als SGB II-Leistungsbezieherin weit unterdurchschnittlich waren (sog. Kompensationstheorie, vgl. BSG, Urteil v. 01.07.2009, B 4 AS 21/09 R; Urteil v. 21.12.2009, B 14 AS 83/08 R).
Insgesamt ist unter Berücksichtigung aller Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG somit von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Dementsprechend ist die Festsetzung der Mittelgebühr vorliegend gerechtfertigt und nicht unbillig. Auf die Erinnerung war daher die Festsetzung der Verfahrensgebühr zu korrigieren.
Da die Festsetzung der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Anlehnung an die Verfahrensgebühr zu erfolgen hat (vgl. grundsätzlich: SG Berlin, Beschluss v. 21. Januar 2009, S 164 SF 12/09 E; Beschluss vom 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E; zitiert nach juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de), wäre damit auch die Terminsgebühr ausgehend von der Mittelgebühr mit 200,00 EUR zu bestimmen gewesen. Allerdings kann dies hier nicht der Festsetzung zugrunde gelegt werden, da die Erinnerung sich nur gegen die Festsetzung der Verfahrensgebühr richtet und mit ihr nur die Festsetzung eines Betrags von 378,42 Euro begehrt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2008, L 1 B 60/08 SF AL).
Rechtskraft
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