S 198 AL 669/11 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
198
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 198 AL 669/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in bzw. Erledigung der Hauptsache festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerin auf Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Berufe Logopädie und Physiotherapie, die durch das Zertifikat vom 04.11.2008 (Nr ...) am 04.011.2011 enden sowie für die Berufe Altenpfleger/in, Arbeitserzieher/in, Ergotherapeut/in, Gesundheits- und Krankenpflege, Heilerziehungspfleger/in, Krankenpflegehelfer/in, Logopäde/Logopädin, Masseur/in und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut/in, die durch das Zertifikat vom 18.12.2008 (Nr. ) am 18.12.2011 enden und für die eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist, von der Antragsgegnerin nicht deswegen abgelehnt werden dürfen, weil die Antragstellerin die Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels nicht unabhängig vom konkreten Teilnehmer sicherstellt (sog. institutionelle Förderung). Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Beigeladene trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2/3. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten zu 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 42.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber, unter welchen Voraussetzungen berufliche Weiterbildungsmaßnahmen der Antragstellerin für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch, 3. Buch (SGB III) durch die Antragsgegnerin als fachkundige Stelle zuzulassen sind. Dabei geht es im Kern um die Streitfrage, ob bei nicht verkürzbaren Weiterbildungsmaßnahmen eine institutionelle Förderung (unabhängig vom Teilnehmer) notwendig ist oder ob eine individuelle Förderung ausreicht.

Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige GmbH, die u. a. bundesweit eine Medizinische Akademie mit über 80 staatlich anerkannten Schulen im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens, eine eigene Hochschule sowie anerkannte Studienzentren betreibt. Sie ist durch Zertifikat Nr. der Antragsgegnerin am 26.01.2011 als Maßnahmeträgerin nach § 84 SGB III für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen worden. Darüber hinaus ist sie durch die Antragsgegnerin für eine Reihe von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsfachberufe zertifiziert worden (M- ). Dies betrifft im Einzelnen die Berufe Logopädie und Physiotherapie durch Zertifikat vom 04.11.2008 (Nr ...); Altenpfleger/in, Arbeitserzieher/in, Ergotherapeut/in, Gesundheits- und Krankenpflege, Heilerziehungspfleger/in, Krankenpflegehelfer/in, Logopäde/Logopädin, Masseur/in und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut/in durch Zertifikat vom 18.12.2008 (Nr ...); Podologin/Podologe durch Zertifikat vom 25.06.2010 (Nr ...); Kranken- und Altenpflegerhelfer, Podologe durch Zertifikat vom 17.09.2009 (Nr ...); Masseur und med. Bademeister durch Zertifikat vom 20.11.2009 (Nr ...) sowie Medizinischer Dokumentationsassistent-Berufsqualifizierung an der Berufsfachschule durch Zertifikat vom 29.10.2010 (Nr ...). Die Weiterbildungsmaßnahmen der Zertifikate Nr ... und (Nr ... laufen zum 04.11.2011 bzw. 18.12.2011 aus.

Die Antragstellerin beabsichtigt rechtzeitig einen neuen Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin einzureichen und die Weiterbildungsmaßnahmen weiterhin über den zugelassenen Zeitraum hinaus anzubieten.

Die Antragsgegnerin hat erstmalig im August 2010 die Weiterbildungsmaßnahme "Umschulung zum Medizinischen Dokumentar" nicht zugelassen, mit der Begründung, dass bei dieser nicht verkürzbaren Weiterbildungsmaßnahme die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres unabhängig vom konkreten Teilnehmer nicht gesichert sei. Die Antragstellerin hat gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt.

Zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen der Antragstellerin (bzw. dem ... e.V.) und der Beigeladenen, ist es bereits wegen mehrerer Weiterbildungsmaßnahmen zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten gekommen. Die Beigeladene bzw. deren Anerkennungsstelle weist die Antragsgegnerin an, Maßnahmezulassungen für Umschulungen in Gesundheitsfachberufen, bei denen die Finanzierung des dritten Ausbildungsdrittels unabhängig vom konkreten Teilnehmer nicht gesichert ist, grundsätzlich abzulehnen. Sie hält es für erforderlich, dass eine Finanzierung unabhängig vom konkreten Teilnehmer sicher gestellt sein müsse. Diese Rechtsauffassung bestätigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 22.02.2011 und führte aus, dass sie solche beabsichtigen Maßnahmezulassungen in der Zukunft ablehnen müsse.

Mit Datum vom 04.03.2011 hat die Antragstellerin den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Sozialgericht Berlin gestellt.

Sie führt u. a. aus, dass die ersten Zertifikate bereits im November 2011 auslaufen und sie unter Berücksichtigung der Sommerpause schon ab Juni bei der Antragsgegnerin entsprechende Zulassungsanträge stellen müsse. Die Angelegenheit sei dringlich, da mit einer längeren Dauer des Verfahrens in der ersten Instanz aufgrund der zahlreichen Klagen nach dem SGB II und mit einem zweitinstanzlichen Verfahren zu rechnen sei. Zudem sei die Antragstellerin gezwungen, bereits jetzt für ihre Weiterbildungsmaßnahmen zu werben, um erfolgreich Teilnehmer zu gewinnen.

Darüber hinaus hält sie den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG für eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung handele.

Der Antragstellerin stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Sie bezieht sich hinsichtlich der materiellrechtlichen Frage der Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels auf die Rechtsprechung, insbesondere auf die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 28.04.2009 (L 7 AL 118/08 B ER).

Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin belaufe sich auf 2,7 Mio. EUR, da ihr eine finanzielle Förderung in für die streitgegenständlichen Weiterbildungsmaßnahmen in dieser Größenordnung entgehe.

Die Antragstellerin beantragt:

1. Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, es bis zur Entscheidung in bzw. Erledigung der Hauptsache zu unterlassen, Anträge der Antragstellerin auf Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Weiterbildung zum/zur Logopäden/-in, Ergotherapeuten/in, Physiotherapeuten/-in, Altenpfleger/in, Arbeitserzieher/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Krankenpflegehelfer/-in, Altenpflegehelfer/-in, Kranken- und Altenpflegehelfer/in, Familienpfleger/-in, Kinderpfleger/-in, Heilerziehungspfleger/in, Sozialassisten/-in, Podologen/- in, Masseur und medizinischer Bademeister, Medizinischer Dokumentar sowie Medizinische(r) Dokumentationsassistent/-in, für die eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist, deswegen abzulehnen, weil die Antragstellerin die Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels nicht unabhängig vom konkreten Teilnehmer sicherstellt (sog. institutionelle Förderung).

2. Hilfsweise: Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in bzw. Erledigung der Hauptsache festgestellt, dass Anträge der Antragstellerin auf Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Weiterbildung zum/zur Logopäden/-in, Ergotherapeuten/in, Physiotherapeuten/-in, Altenpfleger/in, Arbeitserzieher/in, Gesundheits- und Krankenpfleger/-in, Krankenpflegehelfer/-in, Altenpflegehelfer/-in, Kranken- und Altenpflegehelfer/in, Familienpfleger/-in, Kinderpfleger/-in, Heilerziehungspfleger/in, Sozialassisten/-in, Podologen/- in, Masseur und medizinischer Bademeister, Medizinischer Dokumentar sowie Medizinische(r) Dokumentationsassistent/-in, für die eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist, von der Antragsgegnerin nicht deswegen abgelehnt werden dürfen, weil die Antragstellerin die Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels nicht unabhängig vom konkreten Teilnehmer sicherstellt (sog. institutionelle Förderung).

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie wendet ein, dass sie die Entscheidung zur Ablehnung des Zulassungsantrags nur getroffen habe, weil sie durch die Anerkennungsstelle der Beigeladenen dazu verpflichtet worden sei. Sie hält die Ablehnung ebenfalls für rechtswidrig. Für den Fall der Zulassung sei aber ihre Anerkennung als fachkundige Stelle gefährdet. Sie sei völlig unverschuldet in diesen Rechtsstreit geraten und weise auf die finanziellen Folgen des Rechtsstreits hin. Denn die Beigeladene stelle sie nicht von den finanziellen Folgen frei. Die Zulassungen der von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen würden 1.050 EUR kosten.

Die Beigeladene nimmt wie folgt Stellung: Sie ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet sei und regt die Verweisung an. Der Rechtsstreit sei weder nach der Interessentheorie noch nach der Sonderrechtstheorie noch nach der Subjektionstheorie als öffentlich-rechtlich zu werten. Zudem hält sie an der Rechtsaufassung, wonach die genannten Maßnahmen nicht zugelassen werden können fest, da es sich bei § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III um ein maßnahmebezogenes Förderkriterium handelt und deshalb eine Maßnahme durch die Antragsgegnerin nur dann zugelassen werden dürfe, wenn die Finanzierung des dritten Jahres auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen institutionell gesichert ist. Diese Auffassung komme inzwischen im Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" zum Ausdruck.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten umfangreichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Sozialrechtsweg nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG auch bei Verfahren gegen private Zertifizierungsstellen eröffnet, denn materiellrechtlich handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung. Nach ganz h. M. wird heute entscheidend auf die Natur des Rechtsverhältnisses abgestellt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 51 Rn. 3c). Rechtsgrundlagen für die hier begehrten Zulassungen von Weiterbildungsmaßnahmen sind § 85 SGB III i. V. m. §§ 8-10 Anerkennungs- und Zulassungsverordnung - Weiterbildung - (AZWV) und damit Regelungen des öffentlichen Rechts. Die Antragsgegnerin handelt als sog. beliehener Unternehmer und kann Verwaltungsakte erlassen (vgl. Eicher, in Eicher/Schlegel, SGB III, vor § 84 -87, Rn 14 ff.; Niewald, in Gagel, SGB III, 40. Ergänzungslieferung 2010 § 84 Rn. 33; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 85, Rn. 195; Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.02.2010, S 8 AL 3179/10; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.08.2010, L 18 AL 185/10 B ER; Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30.01.2009, L 5 B 3/09 ER AL). Das Gericht hätte über die Zulässigkeit des Rechtswegs auch nicht vorab nach § 17a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz entscheiden müssen, da die Beigeladene dies nicht ausdrücklich gerügt, sondern lediglich die Verweisung an das örtlich zuständige Amtsgericht angeregt. 2. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie kann auch eine feststellende einstweilige Anordnung beinhalten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 86b, Rn. 25b). Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen ein Anordnungsanspruch, mithin der auch im Hauptsacheverfahren geltend gemachte materielle Anspruch, sowie ein Anordnungsgrund, mithin die besondere Eilbedürftigkeit, vorliegen. Dies richtet sich zunächst nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die hierfür erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen ( § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG , § 920 Abs. 2 ZPO). Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, so kommt es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz vor allem auf die Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung und ihrer Dringlichkeit sowie der Folgen, die bei Erlass bzw. Nichterlass einer einstweiligen Anordnung eintreten würden - einschließlich der Möglichkeit bzw. Schwierigkeit, bei später abweichender Hauptsacheentscheidung die Folgen wieder rückgängig zu machen -, an. Der Hauptantrag ist in Form einer Sicherungsanordnung nicht erfolgreich. Die Antragstellerin macht mit dem Hauptantrag Unterlassungsansprüche geltend, weil sie ihre bisherige Rechtsposition sichern möchte. Allerdings ist der Antrag so zu verstehen, dass sie eigentlich die (Neu-) Zulassungen der dort bezeichneten Maßnahmen unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung, dass die Absicherung der Kosten des dritten Ausbildungsdrittels durch den Maßnahmeträger selbst nicht gesichert sein muss, begehrt. Diesem Begehren könnte nur im Rahmen der Regelungsanordnung stattgegeben werden. Eine Erweiterung der Rechtsposition per Sicherungsanordnung ist grundsätzlich nicht möglich.

Der Hilfsantrag ist jedoch zulässig und begründet. Der Antrag ist in Form einer Regelungsanordnung statthaft. Im Hauptsacheverfahren wäre die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG die richtige Klageart. Bei einem Feststellungsbegehren des Rechtsschutzsuchenden ist vorläufiger Rechtsschutz nicht von vornherein ausgeschlossen, da anderenfalls Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG entgegenstehen würde. In Parallele zur zivilprozessualen Feststellungsverfügung kann gemäß §§ 935, 940 ZPO im einstweiligen Anordnungsverfahren zulässigerweise ein Antrag auf vorläufige Feststellung (mit einem bestimmten Inhalt) gestellt werden (vgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO § 123, Rn. 35). Eine Regelungsanordnung ist vorliegend deshalb statthaft, weil die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten dahingehend begehrt wird, ob die streitigen Bildungsmaßnahmen der Antragstellerin von der Antragsgegnerin nach §§ 8-10 AZWV i. V. m. § 85 SGB III zuzulassen sind, obwohl die Finanzierung des dritten Ausbildungsabschnitts nur durch den Teilnehmer oder durch Dritte und nicht durch den antragstellenden Maßnahmeträger selbst gesichert ist. Darüber hinaus hat die Antragstellerin die Gefahr des Eintritts wesentlicher Nachteile glaubhaft gemacht. Aufgrund der angekündigten generellen Ablehnung der Antragsgegnerin besteht die Gefahr, dass die Antragstellerin diese Weiterbildungsmaßnahmen nicht mehr anbieten kann und dadurch ihre gesamte Finanzierungsstruktur für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefährdet ist und damit eine Verletzung des Art. 12 GG in Betracht kommt. Darüber hinaus ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Feststellungsklage anzunehmen. Die Antragsgegnerin hat ausdrücklich mitgeteilt, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalten müsse, da ihr anderenfalls der Entzug der Anerkennung durch die Beigeladene drohe. Zudem kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei Klagen gegenüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften eine gerichtliche Feststellung einem vollstreckungsfähigen Titel gleich, weil davon auszugehen ist, dass sie der gerichtlichen Feststellung auch ohne Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Folge leisten wird (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 55, Rn. 19c). Darüber hinaus ermöglicht die Feststellungsklage aus prozessökonomischen Gründen eine Vielzahl von Einzelklagen zu vermeiden, ohne dass in diesen darüber hinausgehende Rechtsfragen gesondert zu klären wären (LSG Hessen, a.a.O.). Abschließend ist der Antrag auch nicht bereits deshalb unzulässig, weil eine Hauptsache zurzeit noch nicht anhängig ist. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach Abs. 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig; dies gilt auch für die Regelungsanordnung. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat gerade nicht zur Voraussetzung, dass bei Gericht oder bei der Behörde bereits ein Verfahren zur Hauptsache anhängig ist, zumal es der Antragsgegnerin freisteht, einen Antrag gemäß §§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. 926 ZPO zu stellen.

Hinsichtlich des Hilfsantrags liegt sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor.

a) Der Anordnungsanspruch richtet sich bei einer Feststellungsklage in der Hauptsache danach, ob die Voraussetzungen der begehrten Feststellung erfüllt sind. Das ist vorliegend der Fall.

Die Kammer bezieht sich dabei auf ihren Beschluss vom 21.02.2011 (S 198 AL 4879/10 ER), in dem festgestellt wurde, dass die berufliche Weiterbildungsmaßnahme "Medizinischer Dokumentationsassistent" an den gemäß § 84 SGB III zugelassenen Standorten der hiesigen Antragstellerin für die Beigeladene bindend nach § 85 SGB III mit Ausnahme der teilnehmerbezogenen Voraussetzungen nach Abs. 2 S. 3 der vorbenannten Norm zugelassen sind. Danach ist § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III so zu verstehen, dass eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres auch durch den Teilnehmer selbst erfolgen darf, wenn die Finanzierung bereits zu Beginn der Maßnahme gesichert ist (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Hessen vom 28.04.2009, L 7 AL 118/08 B ER; Beschluss des Berliner Landessozialgerichts vom 17.09.2009, L 8 AL 233/09 B ER; Beschluss des Berliner Sozialgerichts vom 05.08.2009, S 22 AL 2510/09 ER sowie - vergleichbar für die Träger der Grundsicherung - Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 12.11.2010, S 21 AS 5651/10 ER und Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 23.09.2009, S 26 AS 1577/09 ER – alle zitiert nach juris -). § 85 SGB III ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die Absicherung der Kosten des dritten Ausbildungsjahres durch den Maßnahmeträger selbst gesichert sein muss (vgl. dazu Beschluss des Berliner Landessozialgerichts vom 03.12.2009, L 14 AL 315/09 B ER; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 24.08.2007, S1 B 246/07; Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27.04.2010, S 16 AL 13/08).

Das Gericht teilt nach eigener Prüfung die Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts (a.a.O.), dass wie folgt ausführt: "Eine verständige Auslegung des § 85 Abs. 2 SGB III F. 2003 unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung der Förderung einer Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen als berufliche Weiterbildung im Arbeitsförderungsrecht lässt eine andere Lesart des gesetzgeberischen Willens nicht zu. Ergibt sich das bereits unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung selbst, bedarf es insoweit keiner ergänzenden Rechtsfortbildung unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Auslegung. Der Wortlaut der Vorschrift lässt eine Beschränkung auf eine institutionelle Sicherung der Finanzierung nicht erkennen. Art und Weise der Finanzierung sind in § 85 Abs. 2 S. 3 SGB III F 2003 ausdrücklich nicht eingegrenzt. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, die systematische Einbettung in das Zulassungsverfahren auf institutioneller Ebene zeige das hinreichend auf, ist dem unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der ausdrücklichen Gesetzesbegründung nicht zu folgen: Sah zunächst das Arbeitsförderungsrecht weder in § 41 AFG für die Fortbildung noch § 47 Abs. 3 Satz 2 AFG in Verbindung mit der A FuU für die Umschulung eine generelle zeitliche Beschränkung vor, wurde erstmals durch das HStruktG - AFG vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3113) eine strikte Beschränkung für die Fortbildung eingefügt. Berufliche Vollzeitmaßnahmen durften als Fortbildung nicht mehr länger als 2 Jahre dauern. Im Gegensatz dazu blieb es bei Umschulungen weiter möglich, eine Maßnahme auf bis zu 3 Jahre zu erstrecken, wenn auf andere Weise das Maßnahmeziel nicht zu verwirklichen war. Mit Überführung des Arbeitsförderungsrechts in das SGB III durch das Arbeitsförderungsreformgesetz - AFRG vom 24. März 1997 (BGBl. I 594) wurden die Regelungen zur Fortbildung und Umschulung unter dem einheitlichen Oberbegriff der Weiterbildung zusammengefasst. Eine rechtliche Differenzierung zwischen Fortbildung und Umschulung ist seither nicht mehr vorgesehen. Als Folge dessen wurde in § 92 Abs. 2 SGB III i. d. F. des AFRG - SGB III a. F. -) die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, strikt um mindestens 1/3 der Ausbildungszeit, die für eine entsprechende Berufsausbildung vorgesehen ist, reduziert. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu ausgeführt, soweit für eine Berufsausbildung eine Ausbildungszeit von 3 Jahren vorgeschrieben sei, dürfe eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme in der Regel nur anerkannt werden, wenn sie längstens 2 Jahre dauerte. Arbeitnehmer, die an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnähmen, verfügten gegenüber Auszubildenden über eine größere Lebens- und Berufserfahrung, so dass sie das Bildungsziel im Allgemeinen zielstrebiger und schneller erreichen könnten. Durch die Verkürzung würde die Qualität der beruflichen Weiterbildung nicht beeinträchtigt, da auch Weiterbildungsabsolventen die vorgeschriebene Prüfung mit den vorgegebenen Prüfungsinhalten absolvieren müssten (BT-Drucks. 13/4941, zu § 92, S. 171 f.). Zugleich sah § 417 SGB III a. F. vor, dass die Beschränkung des § 92 Abs. 2 SGB III a. F. nicht gilt, soweit in bundes- oder landesgesetzlichen Regelung über die Dauer von Weiterbildungen eine längere Dauer vorgeschrieben ist und die Maßnahme bis zum 31. Dezember 1999 begonnen hat. Begründet wurde das damit, den zuständigen gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Ländern damit die Möglichkeit zu geben, in angemessener Zeit in den jeweiligen Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten für die berufliche Weiterbildung zu schaffen (BT-Drucks. 13/4941 S. 225 f., zu § 417). Das verdeutlicht, dass zu diesem Zeitpunkt der Gesetzgeber eine weiter bestehende Fördermöglichkeit trotz eingefügter Beschränkung der Maßnahmedauer dadurch sicherstellen wollte, dass die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben für die Ausbildungen entsprechend geändert werden. Erst mit dem Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443) gab der Gesetzgeber das Ziel auf, die zeitlich vollständige Förderung in einem Ausbildungsberuf allein durch eine Verkürzung der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. Hintergrund hierfür bildete wohl die Erfahrung, dass eine solche Verkürzung in den besonders betroffenen Gesundheitsfachberufen mit der Begründung abgelehnt wurde, sie würde den geforderten Qualitätsstandard im Gesundheitsbereich nicht sicherstellen können. Deswegen sah sich der Gesetzgeber wahrscheinlich im Wege einer Kompromisslösung dazu veranlasst, nunmehr die Begrenzung der Förderungsdauer nur dann zu durchbrechen, wenn die Finanzierung im 3. Ausbildungsjahr bereits zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Begründet wurde dies ausdrücklich allein damit, dass hierdurch ein Abbruch der nur für zwei Jahre förderfähigen Maßnahme im 3. Ausbildungsjahr verhindert werden soll. Weiter wurde völlig freigestellt, wer oder in welcher Form die Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr bereits zu Beginn der Maßnahme sichergestellt ist. Ausdrücklich nur beispielhaft benannte die Gesetzesbegründung eine mögliche Finanzierung durch Dritte (BT-Drucks. 14/6944 S. 35, zu Nr. 37). Auch die Übergangsregelung begründete der Gesetzgeber in § 434d Abs. 1 SGB III F 2002 nunmehr damit, bis zum Ablauf der genannten Frist seien die Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung Dritter geschaffen (BT-Drucks 14/6944, S. 52, zu Nummer 116). Der Gesetzesänderung ist zu entnehmen, dass damit erstmals der Gesetzgeber in die institutionelle Bestimmung der Maßnahmedauer ein Begrenzungskriterium aufgenommen hat, welches nicht mehr ausschließlich institutionell zu gewährleisten ist. Denn er hat ausdrücklich offen gelassen, durch wen und auf welche Art zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres sichergestellt wird. Es mag sein, dass er dabei übersehen hat, dass die ursprüngliche Verortung der Regelung allein im institutionellen Zulassungsverfahren der geänderten Förderungsvoraussetzung nicht mehr genügt. Das ändert jedoch nichts daran, dass er in der Gesetzesbegründung eindeutig zu erkennen gegeben hat, den Finanzierungsweg nicht durch gesetzliche Vorgaben einzuschränken, solange sichergestellt ist, dass allein wegen einer fehlenden Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr die Maßnahme abgebrochen und damit das Eingliederungsziel vereitelt wird. Das verdeutlicht ebenso das Zusammenspiel der Gesetzesbegründung für die Begrenzung selbst und der für die Übergangsregelung. Denn hinsichtlich der Regelung in § 92 Abs. 2 SGB III F. 2002 hat er ausdrücklich nur vorgesehen, beispielsweise eine Finanzierung für Dritte zu eröffnen. Die beispielhafte Aufzählung lässt hinreichend erkennen, dass eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit nicht ausgeschlossen werden soll. In der Übergangsregelung des § 434d Abs. 1 SGB III F. 2002 hat er hingegen den Ablauf der Übergangsfrist allein damit begründet, bis dahin sei eine Finanzierung durch Dritte hinreichend sichergestellt. Dem Gesetzgeber ist also der Unterschied zwischen einer ausschließlichen Drittfinanzierung und einer offenen Finanzierung bewusst gewesen. In Kenntnis dessen hat er die Begründung zu § 92 Abs. 2 SGB III F. 2002 im Gegensatz zur Übergangsregelung in § 434d Abs. 1 SGB III F. 2002 nicht auf eine Drittfinanzierung beschränkt." Mit Übernahme der Regelung des § 92 Abs. 2 SGB III F 2002 in § 85 Abs. 2 SGB III F 2003 ist hingegen die Regelung inhaltsgleich übernommen worden (vgl. Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 15/25, S. 30, zu § 85). Mit der weiteren Verlängerung der Übergangsregelung durch das 2. Gesetz zur Änderung des Seemanns-Gesetzes und anderer Gesetze vom 8. Juni 2005 (BGBl I 1530) wollte der Gesetzgeber hingegen nur den Zeitraum für die Regelung einer Finanzierung der Weiterbildungskosten für das letzte Maßnahmedrittel verlängern, um noch offene Finanzierungsfragen im Rahmen laufender Bund-Ländergespräche nicht vorzugreifen (vgl. Gesetzesbegründung: BT-Drucks. 15/4744, S. 7, zu Art. 3 Nr. 2.a). Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, ihre Auffassung entspreche der der Bundesregierung, ist darauf zu verweisen, dass die Bundesregierung nicht ermächtigt ist, den gesetzgeberischen Willen eines Parlamentsgesetzes zu bestimmen. Sollte die Bundesregierung sich sicher gewesen sein, den gesetzgeberischen Willen wiederzugeben, verwundert es, dass sie in dem Gesetzgebungsverfahren zum Änderungsgesetz 2009 keine entsprechende klarstellende Änderung eingebracht hat. Das deutet eher darauf hin, dass sie sehr wohl das Risiko sah, dass die Gesetzgebungsorgane die Änderung ausdrücklich ablehnen könnten; zumal das nach Auffassung des Senats dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen entsprechen würde. Aus alledem ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 85 Abs. 2 F. 2003 nur deswegen systematisch im Regelungsteil für die institutionelle Zulassung belassen hat, weil sie dort historisch ihren Ausgangspunkt gefunden hat, der darin begründet lag, dass zunächst eine Begrenzung allein über die Dauer der Maßnahme und ihre ausbildungsrechtliche Regelung erfolgt ist. Da der Gesetzgeber aber aufgrund seiner Begründung ausdrücklich das nunmehr dahingehend geändert hat, allein eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres zum maßgeblichen Kriterium zu machen, ohne hierbei zugleich zu bestimmen, in welcher Weise oder durch wen diese Finanzierung sichergestellt ist, führt das zwingend dazu, dass die Regelung dem individuellen Förderungsbereich zuzuordnen ist, soweit die Finanzierung durch den einzelnen Teilnehmer sichergestellt werden kann. Denn es ist überhaupt nicht möglich, im Rahmen der Zulassung der Maßnahme selbst insoweit schon eine Regelung für den einzelnen Teilnehmer zu treffen. Ausgeschlossen hat das der Gesetzgeber aber aufgrund seiner eindeutigen Begründung gerade nicht. Erkennbar bleibt aber, dass diese Finanzierung, sei es durch Dritte oder den Teilnehmer selbst, bereits zu Beginn der Maßnahme eine Sicherung erfahren muss, die einen Teilnahmeabbruch im dritten Ausbildungsjahr ausschließen kann. Diesen Gesetzeszweck zugrunde gelegt, sieht es der Senat als erforderlich an, dass auf individueller Ebene eine solche ausreichende Sicherung nur anzunehmen ist, wenn neben den Ausbildungskosten selbst auch der Lebensunterhalt sichergestellt bleibt. Ohne weitere gesetzliche Vorgabe ist es hierfür erforderlich, dass zumindest eine Finanzierung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II sichergestellt ist."

Der von der Beigeladenen vorgelegte Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Leistungssteigerung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" und insbesondere die dortige Fassung des § 181 Abs. 4 SGB III n.F. kann zu keiner anderen Entscheidung führen, da ein Referentenentwurf eines Gesetzes erst der Beginn eines langen Gesetzgebungsverfahrens ist und lediglich die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde der Beigeladenen konkretisiert. Ob dieser Entwurf im Ergebnis als Gesetz beschlossen und verkündet und wie der Wortlaut dann auszulegen sein wird, ist für vorliegendes Verfahren irrelevant, da entscheidungserheblich der § 85 Abs. 2 Satz 3 SGB III in der heutigen Fassung ist.

b) Die Eilbedürftigkeit hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahmen, die am 04.11.2011 und 18.12.2011 auslaufen, ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin ausdrücklich klargestellt hat, dass sie weitere Anträge der Antragstellerin ablehnen wird. Die Antragstellerin könnte mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen rechtzeitigen vorläufigen Rechtsschutz gegen die einzelnen Ablehnungen vor dem Auslaufen der zertifizierten Maßnahmen am 04.11.2011 und 18.12.2011 erreichen. Dies würde zu einer für die Antragstellerin nicht mehr wirtschaftlich tragfähigen Teilnehmerzahl der Maßnahmen führen. Ein ausreichender Anordnungsgrund ist insoweit glaubhaft gemacht.

Für die Maßnahmen, die erst im Jahr 2012 und später auslaufen, erkennt die Kammer noch keine Eilbedürftigkeit, der Antrag war deshalb für diese Maßnahmen abzulehnen.

c) Einer von der Beigeladenen angeregte Aussetzung des Verfahrens nach § 114 SGG musste die Kammer nicht folgen. Zum Einen ist in dem Verfahren S 198 AL 4879/10 die Antragsgegnerin nicht unmittelbar beteiligt. Zum Anderen ist der dortige Streitgegenstand die Feststellung der Bindungswirkung der Zertifizierung gegenüber der Beigeladenen hinsichtlich einer einzelnen Maßnahme, während es im hiesigen Verfahren um die Neuzulassung von 17 Weiterbildungsmaßnahmen durch die Zertifizierungsstelle geht. Insofern hängt die hiesige Entscheidung nicht von dem Ergebnis der Entscheidung über die Beschwerde ab.

d)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 155 Abs. 1 VwGO. Da der Antrag für 11 von 17 Maßnahmen erfolgreich war, waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Der Antragsgegnerin waren keine Kosten aufzuerlegen, da sie durch die Befolgung der Weisung der Beigeladenen bzw. deren Anerkennungsstelle diesen Rechtsstreit nicht vermeiden konnten.

e)

Rechtsgrundlage für die Streitwertfestsetzung sind §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 2 und 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG. Da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nicht beziffert oder prognostiziert werden kann, da überhaupt nicht klar ist, wie viele Teilnehmer an den 17 Weiterbildungsmaßnahmen interessiert sind und die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen, hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens den Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR pro beantragter Maßnahme (17 x 5.000 = 85.000) und davon wegen des Eilverfahrens die Hälfte zu Grunde gelegt.
Rechtskraft
Aus
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