Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
83
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 83 KA 99/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 121/11
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beschluss des Beklagten vom 24.11.2010 wird aufgehoben, soweit darin der Wegzug der Klägerin aus dem Zulassungsbezirk B-B. festgestellt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Fortbestehen der Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und wurde durch Beschluss des Beklagten vom 08.11.2000 als psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 18.09.2009 teilte der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten der Klägerin mit, dass eine Überprüfung ihrer Abrechnung ergeben habe, dass die Klägerin seit dem Quartal IV/2005 nicht mehr an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehme und keine Abrechnung mehr eingereicht habe. Auch in den Quartalen davor habe die Klägerin nicht in dem erforderlichen Umfang an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilgenommen. Der Zulassungsausschuss forderte von der Klägerin eine diesbezügliche Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 22.12.2009 beantragte die Klägerin daraufhin das Ruhen ihrer Zulassung mit der Begründung, dass sie wegen der Pflege ihrer Mutter in der Vergangenheit und aktuell nicht einer vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen könne. Mit Schreiben vom 25.03.2010 begründete die Klägerin den Ruhensantrag unter Beifügung ärztlicher Atteste insbesondere damit, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter, die in K lebt, seit 2004 derart verschlechtert habe, dass die Klägerin zwischen B und K habe pendeln müssen. Sie habe die laufenden Therapien allmählich beendet und kümmere sich seit 2006 ausschließlich um die Pflege ihrer Mutter. Die Suche nach geeigneten Pflegekräften sei erfolglos gewesen. Dem beigefügten ärztlichen Attest in lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Klägerin ihre Mutter seit 2006 praktisch rund um die Uhr pflege und es ihr aus diesem Grunde zur Zeit nicht möglich sei, ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin nachzukommen. Der Zulassungsausschuss ermittelte zudem, dass die Klägerin an ihrer ursprünglichen Adresse in B zwar noch gemeldet aber nicht mehr wohnhaft sei. Mit Beschluss vom 14.07.2010 entzog der Zulassungsausschuss der Klägerin die Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit bereits seit Jahren nicht mehr in nennenswertem Umfang ausgeübt habe und seit dem Quartal I/2006 keinen einzigen Abrechnungsschein mehr eingereicht habe. Ein Ruhen der Zulassung komme nicht mehr in Betracht, da die Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nach viereinhalb Jahren nicht mehr zu erwarten sei. Gegen den Beschluss legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass zunächst über das Ruhen der Zulassung entschieden werden müsse und dass sie dem Zulassungsausschuss im Vorfeld der Verhandlung mitgeteilt habe, dass eine Krankenhauseinweisung ihrer Mutter bevorstehe, weshalb die Klägerin davon ausgehe, wie Tätigkeit zeitnah wieder aufnehmen zu können. Die Pflege von Familienangehörigen sei ein anzuerkennender Ruhensgrund, weshalb die Zulassungsentziehung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft sei. Mit Beschluss vom 24.11.2010 (ausgefertigt an 12.01.2011) entzog der Beklagte unter Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin dieser die Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung verbunden mit der Feststellung des Wegzugs aus dem Zulassungsbezirk B-B und lehnte den Antrag auf Ruhen der Zulassung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Zulassung zu entziehen gewesen sei, weil die Klägerin die vertragsärztliche Tätigkeit zwar aufgenommen, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingestellt habe. Ein Ruhen der Zulassung komme nicht mehr in Betracht, nachdem die Klägerin bereits seit 2006 ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe und daher von einer Wiederaufnahme innerhalb angemessener Frist nicht mehr ausgegangen werden könne. Zudem sei festzustellen, dass die Widerspruchsführerin aus dem Zulassungsbezirk B-B. weggezogen sei, ihre Zulassung also gemäß § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V geendet habe, was in dem Beschluss lediglich deklaratorisch festgestellt werde. Die Klägerin halte sich seit 2006 ausschließlich in K auf und habe damit ihren Vertragsarztsitz im Zulassungsbezirk B-B. verlassen. Dass die Klägerin beabsichtige, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, sobald die Umstände es erlaubten, sei für die Frage des tatsächlichen Wegzuges unerheblich. Auch Art. 6 Grundgesetz (GG) können nach mehr als vierjähriger Nichtausübung der Tätigkeit ein Ruhen der Zulassung nicht mehr rechtfertigen, da die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist nicht zu erwarten sei. Unter Berücksichtigung der bestehenden Versorgungspflicht könne von einer Angemessenheit der Frist zur Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit höchstens bis zu einem Umfang von drei Jahren ausgegangen werden. Diese wegen der verspäteten Anzeige der Klägerin rückschauend zu bemessende Frist von höchstens drei Jahren sei zwischenzeitlich längst abgelaufen. Einem längeren Ruhen der Zulassung stünden die mit der Zulassung übernommene Versorgungspflicht sowie auch bedarfsplanerische Gesichtspunkte entgegen. Da ein Ruhen der Zulassung nicht in Betracht komme, sei die Zulassung zu entziehen, weil die Klägerin ihre Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausübe. Am 14.02.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die seit 2006 erforderliche Pflege der Mutter der Klägerin im Umfang von 24 Stunden am Tag durch die Klägerin sei alternativlos und führe dazu, dass die Klägerin permanent in K anwesend sei. Gleichwohl habe sie weder ihre Wohnung noch ihre Praxis in B aufgegeben. Der Beschluss des Beklagten sei rechtswidrig. Der Beklagte vermenge zunächst in unzulässiger Weise die Beendigung der Zulassung gemäß § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V und die Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V. Es läge kein Wegzug i.S. des § 95 Abs. 7 SGB V vor, da dieser die Verlegung der Arztpraxis meine und nicht einen bloßen Wohnsitzwechsel. Zudem bestünden sowohl die Wohnung der Klägerin als auch die Praxis aktuell noch. Auch sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagte festgestellt habe, dass die Klägerin an ihrer B Anschrift nicht mehr wohnhaft sei. Da der Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Zulassung bereits durch Wegzug geendet habe, gehe die Zulassungsentziehung ins Leere. Die Zulassungsentziehung sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den Antrag auf Ruhen der Zulassung ermessensfehlerhaft abgelehnt habe. Die Pflege naher Angehöriger sei unter Berücksichtigung von Art. 6 GG als Ruhensgrund anzuerkennen. Ebenso wie der Betreuung von Kindern sei der Pflege naher Angehöriger im Rahmen der Entscheidung über das Ruhen der Zulassung angemessen Rechnung zu tragen. Insofern sei ein Ruhenszeitraum von zumindest fünf Jahren in Erwägung zu ziehen. Um den typischen Unwägbarkeiten der Pflegesituation gerecht zu werden, habe der Beklagte insofern im Moment der Entscheidung über das Ruhen der Zulassung eine Zukunftsprognose anstellen müssen und keine rückschauende Betrachtung durchführen dürfen. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 24.11.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Die Grundrechtsrelevanz der Zulassungsentziehung werde bereits durch die in § 95 Abs. 6 SGB V geregelten Entziehungsgründe berücksichtigt. Im Falle der Nichtausübung der Tätigkeit sei der Eingriff in die Berufsfreiheit zu dem eher gering und gegenüber der aus der Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit folgenden Versorgungspflicht, die der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dienen, bei einer Nichtausübung der Tätigkeit über mehr als zwei Jahre bzw. im Falle der Kindererziehung höchstens drei Jahre bereits durch den Gesetzgeber geringer bewertet. Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 26 Abs. 2 Ärzte-ZV durch die Klägerin könne nicht dazu führen, dass dadurch beliebig lange Ruhezeiten eröffnet werden könnten. Die gleichzeitige Feststellung des Endes der Zulassung sowie deren Entziehung sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zulässig. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 1) hält die Klage für unbegründet. Unabhängig von der Beendigung der Zulassung infolge des Wegzuges der Klägerin habe der Beklagte eindeutig und unmissverständlich die Zulassung der Klägerin entzogen. Die Feststellung der Beendigung der Zulassung stelle lediglich eine Hilfserwägung dar. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung die Grundrechte der Klägerin ausreichend berücksichtigt. Bei rechtzeitiger Stellung des Ruhensantrages seitens der Klägerin sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten ein weiteres Ruhen nicht mehr in Betracht gekommen, zumal auch weiterhin nicht absehbar sei, wann mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin zu rechnen sei. Aus den eigenen Ausführungen der Klägerin und der von ihr übersandten Bescheinigungen gehe zudem hervor, dass sie seit 2006 ihren Lebensmittelpunkt in K habe, was mit dem Betrieb einer Kassenpraxis in B nicht vereinbar sei. Insofern komme auch ein Verstoß gegen die Residenzpflicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige kombinierte Anfechtungsklage hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Beklagten, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alleiniger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. z. B. BSG, SozR 3 – 2500 § 96 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage 2008, § 95 Rdnr. 2b), ist nur insoweit rechtswidrig, als darin der Wegzug der Klägerin aus dem Zulassungsbezirk B-B. (deklaratorisch) festgestellt wurde. Insofern ist die Klägerin auch beschwert. Im Übrigen – hinsichtlich der Entziehung der Zulassung und der Ablehnung des Antrages auf Ruhen der Zulassung – ist der Beschluss rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. I. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses steht zunächst entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass der Beklagte zugleich den Wegzug der Klägerin aus dem Zulassungsbezirk B-B. gemäß § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V (deklaratorisch) festgestellt und die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V entzogen hat. Dass in einem Bescheid gleichzeitig (deklaratorisch) die Beendigung der Zulassung festgestellt und die Zulassung entzogen werden kann, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2007 – L 7 KA 7/04, juris Rdnr. 28). Die Zulassungsentziehung ist immer dann rechtmäßig, wenn einer der in § 95 Abs 6 SGB V genannten Entziehungsgründe vorliegt; auf die Wirksamkeit der erteilten Zulassung kommt es insoweit nicht an (BSG, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R = SozR 4-2500 § 95 Nr. 2, juris Rdnr. 26). II. Der Beklagte hat zu Unrecht den Wegzug der Klägerin aus dem Zulassungsbezirk B-B. festgestellt. Die Zulassung der Klägerin endete nicht gemäß § 97 Abs. 7 Satz 1 SGB V durch Wegzug. Die Zulassung endet mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes (§ 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V). Der Zeitpunkt des Endes der Zulassung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV durch (deklaratorischen) Beschluss des Zulassungsausschusses festzustellen. Wegzug ist jede tatsächliche, nicht nur vorübergehende Aufgabe der ärztlichen Niederlassung am Vertragsarztsitz, ohne Rücksicht darauf, ob die Absicht späterer erneuter Niederlassung an diesem Vertragsarztsitz besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 05.11.2003 - B 6 KA 60/03 B, juris Rdnr. 8; BSG, Urteil vom 24.03.1971 – 6 RKa 9/70 = SozR Nr. 34 zu § 368a RVO). Auf subjektive Vorstellungen des Vertragsarztes kommt es nicht an; ein Wille des Wegziehenden zur Aufhebung des bisherigen Vertragsarztsitzes ist nicht notwendig (vgl. BSG, Beschluss vom 05.11.2003, a.a.O.). Maßgeblich für den Wegzug ist danach allein die Aufgabe der ärztlichen Niederlassung unter der konkreten Praxisanschrift; die Aufgabe des Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB hat dabei keine Bedeutung (Schallen, Ärzte-ZV, 6. Aufl. 2008, § 28 Rdnr. 825). Danach liegt vorliegend keine Beendigung durch Wegzug der Klägerin vor, da sie nach ihren eigenen glaubhaften und vom Beklagten auch nicht bestrittenen Angaben ihre Praxis in der S.traße ... noch vorhält und nicht aufgegeben hat. Auf die Verlegung ihres Wohnsitzes kommt es insofern nicht an. Dieser hat – worauf die Beigeladene zu 1) zutreffend hinweist – lediglich im Rahmen der Präsenz- und Residenzpflicht gemäß § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV Bedeutung. Ein Verstoß dagegen rechtfertigt möglicherweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ggf. auch eine Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 2/03 R, juris Rdnr. 21; Schallen, a.a.O., § 27 Rdnr. 800), hat aber nicht das Enden der Zulassung gemäß § 95 Abs. 7 SGB V zur Folge. Soweit der Beklagte das Ende der Zulassung durch Wegzug festgestellt hat, war der Beschluss folglich rechtswidrig. Die Klägerin ist insoweit auch beschwert, weil ihr bei einer Beendigung der Zulassung gemäß § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V (anders als hinsichtlich der Zulassungsentziehung) die Vorteile der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel im Zulassungsverfahren (vgl. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V, § 86a Abs. 1 SGG) nicht zu Gute kommen würden (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2003 – B 6 KA 22/02 R = SozR 4-2500 § 95 Nr. 2, juris Rdnr. 26). III. Der Beklagte hat zu Recht der Klägerin die Zulassung entzogen und den Antrag auf Ruhen der Zulassung abgelehnt. Gemäß § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die voller gerichtlicher Rechtskontrolle unterliegt. Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sofern - wie hier - die angefochtene Entscheidung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung noch keine Rechtswirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 1/06 R, juris Rdnr. 16 m.w.N.). -, sowie LSG Berlin, Urt. v. 1.12.2004, - L 7 KA 13/03 -). Insofern ist wegen der Bedeutung der Zulassungsentziehung für das Grundrecht des (Zahn-)Arztes auf Berufswahlfreiheit gemäß Art 12 Abs. 1 GG zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen ist, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des (Zahn-)Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt (BSG, a.a.O., m.w.N.). Diese vom BSG vor allem zum sogenannten "Wohlverhalten" bei der Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung entwickelten Grundsätze müssen erst recht auch in dem vorliegenden Fall der Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gelten, die – wie vorliegend – auf einem nachvollziehbaren und dem Vertragsarzt nicht vorwerfbaren Grund beruhen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2010 – L 5 KA 2155/09, juris). Dass hierdurch der Vertragsarzt letztlich die Möglichkeit erlangt, den Ausgang des Klageverfahrens allein durch dessen zeitliche Verzögerung für ihn positiv zu beeinflussen, muss insofern hingenommen werden und könnte nur durch den Gesetzgeber geändert werden (vgl. dazu Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, § 31 Rdnrn. 16f.). Letztlich kann dies aber vorliegend dahinstehen, da sich der Beschluss des Beklagten hinsichtlich der Zulassungsentziehung im Zeitpunkt seines Erlasses und auch nach wie vor als rechtmäßig darstellt. Die Klägerin übt ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit – unstreitig - seit Anfang 2006 bis zum heutigen Tage überhaupt nicht aus und es ist auch ausweislich der Mitteilung ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht absehbar, ob bzw. wann die Klägerin ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit wieder aufnehmen wird. Ein Nichtmehrausüben liegt vor, wenn der Vertragsarzt zwar seine Vertragsarzttätigkeit aufgenommen hat, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt einstellt. Von einer Ausübung der Tätigkeit kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Arzt nicht mehr den Willen zur kontinuierlichen Teilnahme an der Versorgung hat. Dies dokumentiert sich insbesondere darin, dass der Vertragsarzt die ihm obliegenden Hauptpflichten wie Behandlung der Versicherten, Abhalten und Anbieten von Sprechstunden sowie Bestellung eines Vertreters bei Abwesenheit über einer Woche erfüllt. Für die Annahme der Ausübung genügt es nicht, dass der Vertragsarzt noch in geringem Umfang Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.1984 - 6 RKa 34/83, juris Rdnr. 9). Dass die Klägerin danach ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit jedenfalls seit Anfang 2006 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr ausübt, wird ihrerseits selbst nicht bestritten. Sie hat seit Anfang 2006 keinerlei vertragspsychotherapeutische Leistungen erbracht und abgerechnet und hält sich durchgehend nicht in B, sondern in K auf, so dass zweifelsfrei von einer Nichtausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit auszugehen ist. Ein Ruhen der Zulassung als milderes Mittel gegenüber der Zulassungsentziehung kommt vorliegend – wie der Beklagte zutreffend entschieden hat – nicht (mehr) in Betracht. Zwar darf die Zulassungsentziehung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausgesprochen werden, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rdnr. 23). Als milderes Mittel ist insbesondere die Anordnung des Ruhens zu prüfen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 01.12.2004 – L 7 KA 13/03 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Das Ruhen der Zulassung ist gemäß § 95 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 26 Ärzte-ZV anzuordnen, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Was unter einer "angemessenen Frist" im Sinne des § 95 Abs. 5 SGB V zu verstehen ist, kann nicht allgemein definiert sondern nur unter Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall entschieden werden (Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2006 – L 4 KA 29/05, juris). Hierbei sind das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung sowie die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit weiterer Bewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin sowie ihr ebenfalls grundrechtlich (über Art. 6 Abs. 1 GG, vgl. dazu BFH, Beschluss vom 29.07.2004 – III B 155/03, juris Rdnr. 16) geschütztes Recht auf Pflege ihrer Mutter gegeneinander abzuwägen. Hiervon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass die erforderliche Pflege naher Angehöriger das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung grundsätzlich rechtfertigen kann. Welcher Zeitraum im Rahmen der Pflege naher Angehöriger noch als angemessen anzusehen ist, kann vorliegend letztlich dahinstehen. Nahe liegend erscheint jedenfalls auf Grundlage der aktuellen Rechtslage entsprechend § 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) eine Höchstdauer von 6 Monaten. Diese Frist wurde – worauf die Klägerbevollmächtigten zutreffend hinweisen – auch in den Gesetzesentwurf zum Versorgungsstrukturgesetz mit der beabsichtigten Änderung des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Ärzte-ZV übernommen (Art. 8 Nr. 11 lit. b), aa) des Gesetzesentwurfs = BR-Drs. 456/11), wobei in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Regelungen im PflegeZG Bezug genommen wird (BR-Drs. 456/11, S. 161). Zwar räumt der Gesetzgeber der Kassenärztlichen Vereinigung die Möglichkeit ein, den Pflegezeitraum zu verlängern. Zutreffend weisen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) insofern jedoch darauf hin, dass im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Versorgungspflicht der Klägerin, bedarfsplanerische Aspekte sowie der Sicherstellungsauftrag der Beigeladenen zu 1) und zudem auch die Berufsfreiheit potentieller weiterer Bewerber um eine vertragspsychotherapeutische Zulassung zu berücksichtigen sind. Insofern ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs. 3 SGB V den Vertragsarzt nicht ausschließlich berechtigt, an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuwirken, sondern ihn vor allem auch vor dem Hintergrund des der gesetzlichen Krankenversicherung auferlegten Sicherstellungsauftrags verpflichtet, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen (LSG Berlin, Urteil vom 01.12.2004, a.a.O., m.w.N.). Diese Verpflichtung darf nur in engen zeitlichen Grenzen suspendiert werden. Soll das (weitere) Ruhen letztlich nur dem Zweck dienen, den Vertragsarztstatus als "Hülse" zu erhalten, um sich im Falle eines an sich angezeigten Zulassungsverzichts später nicht noch einmal einem Zulassungsverfahren mit möglicherweise verschärften Anforderungen stellen zu müssen, kommt ein Ruhen nicht (mehr) in Betracht (LSG Berlin, a.a.O., m.w.N.). Insofern könnte im Rahmen der Pflege naher Angehöriger möglicherweise in Anlehnung an § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V eine Verlängerung der Ruhensanordnung auf bis zu 2 Jahre als angemessen angesehen werden (vgl. dazu Schallen, Ärzte-ZV, 6. Aufl., § 26 Rdnr. 747; LSG Berlin, a.a.O.), keinesfalls aber – wie von den Klägerbevollmächtigten vertreten – ein Zeitraum von 5 Jahren. Zutreffend hat der Beklagte hinsichtlich des Beginns der noch als angemessen anzusehenden Frist nicht auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt der Einstellung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit durch die Klägerin. Dafür spricht zum einen – worauf der Beklagte zutreffend hinweist -, dass es der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen kann, dass sie ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Ärzte-ZV nicht nachgekommen ist, zum anderen aber auch, dass es im Rahmen der Angemessenheit der Frist bis zur Wiederaufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit auch darauf ankommt, welcher Gesamtzeitraum der Nichterfüllung der Versorgungspflicht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Versorgung einerseits und der berechtigten Interessen des zugelassenen Vertragspsychotherapeuten andererseits noch hinnehmbar ist. Insofern kann nicht nur entscheidend sein, wann und für welchen Zeitraum das Ruhen der Zulassung angeordnet wurde bzw. wird, sondern es kommt auch darauf an, seit wann die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Da der Zeitraum von mittlerweile deutlich mehr als 5 Jahren der Nichtausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit keinesfalls mehr als angemessen angesehen werden kann, hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ruhen der Zulassung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Zulassungsentziehung stellt sich auch im Übrigen derzeit nicht als unverhältnismäßig dar. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, dass sie die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit zwischenzeitlich wieder aufgenommen hätte oder unverzüglich wieder aufnehmen wird (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 01.12.2004, a.a.O.). Dies hat sie jedoch nicht getan. Ihr Bevollmächtigter hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich an der Pflegesituation der Mutter bis dato nichts verändert hat, so dass der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Tätigkeit nach wie vor ungewiss ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und folgt dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens/Unterliegens in der Hauptsache. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Feststellung des Wegzuges gemäß § 97 Abs. 7 Satz 1 SGB V hat wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage zur Folge, dass die Klägerin ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit derzeit noch ausüben kann. Da sie hiervon jedoch keinen Gebrauch macht, ist der wirtschaftliche Wert der aufschiebenden Wirkung der Klage für die Klägerin nur als sehr gering anzusehen, weshalb es gerechtfertigt war, ihr den weit überwiegenden Teil der Kosten aufzuerlegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Fortbestehen der Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und wurde durch Beschluss des Beklagten vom 08.11.2000 als psychologische Psychotherapeutin zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 18.09.2009 teilte der Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten der Klägerin mit, dass eine Überprüfung ihrer Abrechnung ergeben habe, dass die Klägerin seit dem Quartal IV/2005 nicht mehr an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehme und keine Abrechnung mehr eingereicht habe. Auch in den Quartalen davor habe die Klägerin nicht in dem erforderlichen Umfang an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilgenommen. Der Zulassungsausschuss forderte von der Klägerin eine diesbezügliche Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 22.12.2009 beantragte die Klägerin daraufhin das Ruhen ihrer Zulassung mit der Begründung, dass sie wegen der Pflege ihrer Mutter in der Vergangenheit und aktuell nicht einer vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen könne. Mit Schreiben vom 25.03.2010 begründete die Klägerin den Ruhensantrag unter Beifügung ärztlicher Atteste insbesondere damit, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter, die in K lebt, seit 2004 derart verschlechtert habe, dass die Klägerin zwischen B und K habe pendeln müssen. Sie habe die laufenden Therapien allmählich beendet und kümmere sich seit 2006 ausschließlich um die Pflege ihrer Mutter. Die Suche nach geeigneten Pflegekräften sei erfolglos gewesen. Dem beigefügten ärztlichen Attest in lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Klägerin ihre Mutter seit 2006 praktisch rund um die Uhr pflege und es ihr aus diesem Grunde zur Zeit nicht möglich sei, ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin nachzukommen. Der Zulassungsausschuss ermittelte zudem, dass die Klägerin an ihrer ursprünglichen Adresse in B zwar noch gemeldet aber nicht mehr wohnhaft sei. Mit Beschluss vom 14.07.2010 entzog der Zulassungsausschuss der Klägerin die Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit bereits seit Jahren nicht mehr in nennenswertem Umfang ausgeübt habe und seit dem Quartal I/2006 keinen einzigen Abrechnungsschein mehr eingereicht habe. Ein Ruhen der Zulassung komme nicht mehr in Betracht, da die Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit nach viereinhalb Jahren nicht mehr zu erwarten sei. Gegen den Beschluss legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass zunächst über das Ruhen der Zulassung entschieden werden müsse und dass sie dem Zulassungsausschuss im Vorfeld der Verhandlung mitgeteilt habe, dass eine Krankenhauseinweisung ihrer Mutter bevorstehe, weshalb die Klägerin davon ausgehe, wie Tätigkeit zeitnah wieder aufnehmen zu können. Die Pflege von Familienangehörigen sei ein anzuerkennender Ruhensgrund, weshalb die Zulassungsentziehung unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft sei. Mit Beschluss vom 24.11.2010 (ausgefertigt an 12.01.2011) entzog der Beklagte unter Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin dieser die Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung verbunden mit der Feststellung des Wegzugs aus dem Zulassungsbezirk B-B und lehnte den Antrag auf Ruhen der Zulassung ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Zulassung zu entziehen gewesen sei, weil die Klägerin die vertragsärztliche Tätigkeit zwar aufgenommen, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt wieder eingestellt habe. Ein Ruhen der Zulassung komme nicht mehr in Betracht, nachdem die Klägerin bereits seit 2006 ihre vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt habe und daher von einer Wiederaufnahme innerhalb angemessener Frist nicht mehr ausgegangen werden könne. Zudem sei festzustellen, dass die Widerspruchsführerin aus dem Zulassungsbezirk B-B. weggezogen sei, ihre Zulassung also gemäß § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V geendet habe, was in dem Beschluss lediglich deklaratorisch festgestellt werde. Die Klägerin halte sich seit 2006 ausschließlich in K auf und habe damit ihren Vertragsarztsitz im Zulassungsbezirk B-B. verlassen. Dass die Klägerin beabsichtige, die Tätigkeit wieder aufzunehmen, sobald die Umstände es erlaubten, sei für die Frage des tatsächlichen Wegzuges unerheblich. Auch Art. 6 Grundgesetz (GG) können nach mehr als vierjähriger Nichtausübung der Tätigkeit ein Ruhen der Zulassung nicht mehr rechtfertigen, da die Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit in angemessener Frist nicht zu erwarten sei. Unter Berücksichtigung der bestehenden Versorgungspflicht könne von einer Angemessenheit der Frist zur Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit höchstens bis zu einem Umfang von drei Jahren ausgegangen werden. Diese wegen der verspäteten Anzeige der Klägerin rückschauend zu bemessende Frist von höchstens drei Jahren sei zwischenzeitlich längst abgelaufen. Einem längeren Ruhen der Zulassung stünden die mit der Zulassung übernommene Versorgungspflicht sowie auch bedarfsplanerische Gesichtspunkte entgegen. Da ein Ruhen der Zulassung nicht in Betracht komme, sei die Zulassung zu entziehen, weil die Klägerin ihre Tätigkeit tatsächlich nicht mehr ausübe. Am 14.02.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die seit 2006 erforderliche Pflege der Mutter der Klägerin im Umfang von 24 Stunden am Tag durch die Klägerin sei alternativlos und führe dazu, dass die Klägerin permanent in K anwesend sei. Gleichwohl habe sie weder ihre Wohnung noch ihre Praxis in B aufgegeben. Der Beschluss des Beklagten sei rechtswidrig. Der Beklagte vermenge zunächst in unzulässiger Weise die Beendigung der Zulassung gemäß § 95 Abs. 7 S. 1 SGB V und die Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V. Es läge kein Wegzug i.S. des § 95 Abs. 7 SGB V vor, da dieser die Verlegung der Arztpraxis meine und nicht einen bloßen Wohnsitzwechsel. Zudem bestünden sowohl die Wohnung der Klägerin als auch die Praxis aktuell noch. Auch sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage der Beklagte festgestellt habe, dass die Klägerin an ihrer B Anschrift nicht mehr wohnhaft sei. Da der Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Zulassung bereits durch Wegzug geendet habe, gehe die Zulassungsentziehung ins Leere. Die Zulassungsentziehung sei zudem auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte den Antrag auf Ruhen der Zulassung ermessensfehlerhaft abgelehnt habe. Die Pflege naher Angehöriger sei unter Berücksichtigung von Art. 6 GG als Ruhensgrund anzuerkennen. Ebenso wie der Betreuung von Kindern sei der Pflege naher Angehöriger im Rahmen der Entscheidung über das Ruhen der Zulassung angemessen Rechnung zu tragen. Insofern sei ein Ruhenszeitraum von zumindest fünf Jahren in Erwägung zu ziehen. Um den typischen Unwägbarkeiten der Pflegesituation gerecht zu werden, habe der Beklagte insofern im Moment der Entscheidung über das Ruhen der Zulassung eine Zukunftsprognose anstellen müssen und keine rückschauende Betrachtung durchführen dürfen. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 24.11.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Die Grundrechtsrelevanz der Zulassungsentziehung werde bereits durch die in § 95 Abs. 6 SGB V geregelten Entziehungsgründe berücksichtigt. Im Falle der Nichtausübung der Tätigkeit sei der Eingriff in die Berufsfreiheit zu dem eher gering und gegenüber der aus der Zulassung zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit folgenden Versorgungspflicht, die der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung dienen, bei einer Nichtausübung der Tätigkeit über mehr als zwei Jahre bzw. im Falle der Kindererziehung höchstens drei Jahre bereits durch den Gesetzgeber geringer bewertet. Die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 26 Abs. 2 Ärzte-ZV durch die Klägerin könne nicht dazu führen, dass dadurch beliebig lange Ruhezeiten eröffnet werden könnten. Die gleichzeitige Feststellung des Endes der Zulassung sowie deren Entziehung sei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zulässig. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Die Beigeladene zu 1) hält die Klage für unbegründet. Unabhängig von der Beendigung der Zulassung infolge des Wegzuges der Klägerin habe der Beklagte eindeutig und unmissverständlich die Zulassung der Klägerin entzogen. Die Feststellung der Beendigung der Zulassung stelle lediglich eine Hilfserwägung dar. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung die Grundrechte der Klägerin ausreichend berücksichtigt. Bei rechtzeitiger Stellung des Ruhensantrages seitens der Klägerin sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten ein weiteres Ruhen nicht mehr in Betracht gekommen, zumal auch weiterhin nicht absehbar sei, wann mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin zu rechnen sei. Aus den eigenen Ausführungen der Klägerin und der von ihr übersandten Bescheinigungen gehe zudem hervor, dass sie seit 2006 ihren Lebensmittelpunkt in K habe, was mit dem Betrieb einer Kassenpraxis in B nicht vereinbar sei. Insofern komme auch ein Verstoß gegen die Residenzpflicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige kombinierte Anfechtungsklage hat in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Beklagten, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alleiniger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist (vgl. z. B. BSG, SozR 3 – 2500 § 96 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage 2008, § 95 Rdnr. 2b), ist nur insoweit rechtswidrig, als darin der Wegzug der Klägerin aus dem Zulassungsbezirk B-B. (deklaratorisch) festgestellt wurde. Insofern ist die Klägerin auch beschwert. Im Übrigen – hinsichtlich der Entziehung der Zulassung und der Ablehnung des Antrages auf Ruhen der Zulassung – ist der Beschluss rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht. I. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses steht zunächst entgegen der Ansicht der Klägerin nicht entgegen, dass der Beklagte zugleich den Wegzug der Klägerin aus dem Zulassungsbezirk B-B. gemäß § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V (deklaratorisch) festgestellt und die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V entzogen hat. Dass in einem Bescheid gleichzeitig (deklaratorisch) die Beendigung der Zulassung festgestellt und die Zulassung entzogen werden kann, ist aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zulässig (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.06.2007 – L 7 KA 7/04, juris Rdnr. 28). Die Zulassungsentziehung ist immer dann rechtmäßig, wenn einer der in § 95 Abs 6 SGB V genannten Entziehungsgründe vorliegt; auf die Wirksamkeit der erteilten Zulassung kommt es insoweit nicht an (BSG, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R = SozR 4-2500 § 95 Nr. 2, juris Rdnr. 26). II. Der Beklagte hat zu Unrecht den Wegzug der Klägerin aus dem Zulassungsbezirk B-B. festgestellt. Die Zulassung der Klägerin endete nicht gemäß § 97 Abs. 7 Satz 1 SGB V durch Wegzug. Die Zulassung endet mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes (§ 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V). Der Zeitpunkt des Endes der Zulassung ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV durch (deklaratorischen) Beschluss des Zulassungsausschusses festzustellen. Wegzug ist jede tatsächliche, nicht nur vorübergehende Aufgabe der ärztlichen Niederlassung am Vertragsarztsitz, ohne Rücksicht darauf, ob die Absicht späterer erneuter Niederlassung an diesem Vertragsarztsitz besteht (vgl. BSG, Beschluss vom 05.11.2003 - B 6 KA 60/03 B, juris Rdnr. 8; BSG, Urteil vom 24.03.1971 – 6 RKa 9/70 = SozR Nr. 34 zu § 368a RVO). Auf subjektive Vorstellungen des Vertragsarztes kommt es nicht an; ein Wille des Wegziehenden zur Aufhebung des bisherigen Vertragsarztsitzes ist nicht notwendig (vgl. BSG, Beschluss vom 05.11.2003, a.a.O.). Maßgeblich für den Wegzug ist danach allein die Aufgabe der ärztlichen Niederlassung unter der konkreten Praxisanschrift; die Aufgabe des Wohnsitzes im Sinne des § 7 BGB hat dabei keine Bedeutung (Schallen, Ärzte-ZV, 6. Aufl. 2008, § 28 Rdnr. 825). Danach liegt vorliegend keine Beendigung durch Wegzug der Klägerin vor, da sie nach ihren eigenen glaubhaften und vom Beklagten auch nicht bestrittenen Angaben ihre Praxis in der S.traße ... noch vorhält und nicht aufgegeben hat. Auf die Verlegung ihres Wohnsitzes kommt es insofern nicht an. Dieser hat – worauf die Beigeladene zu 1) zutreffend hinweist – lediglich im Rahmen der Präsenz- und Residenzpflicht gemäß § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV Bedeutung. Ein Verstoß dagegen rechtfertigt möglicherweise die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und ggf. auch eine Zulassungsentziehung gemäß § 95 Abs. 6 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 05.11.2003 – B 6 KA 2/03 R, juris Rdnr. 21; Schallen, a.a.O., § 27 Rdnr. 800), hat aber nicht das Enden der Zulassung gemäß § 95 Abs. 7 SGB V zur Folge. Soweit der Beklagte das Ende der Zulassung durch Wegzug festgestellt hat, war der Beschluss folglich rechtswidrig. Die Klägerin ist insoweit auch beschwert, weil ihr bei einer Beendigung der Zulassung gemäß § 95 Abs. 7 Satz 1 SGB V (anders als hinsichtlich der Zulassungsentziehung) die Vorteile der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel im Zulassungsverfahren (vgl. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB V, § 86a Abs. 1 SGG) nicht zu Gute kommen würden (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2003 – B 6 KA 22/02 R = SozR 4-2500 § 95 Nr. 2, juris Rdnr. 26). III. Der Beklagte hat zu Recht der Klägerin die Zulassung entzogen und den Antrag auf Ruhen der Zulassung abgelehnt. Gemäß § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht mehr ausübt. Dabei handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die voller gerichtlicher Rechtskontrolle unterliegt. Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sofern - wie hier - die angefochtene Entscheidung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung noch keine Rechtswirkung entfaltet (BSG, Urteil vom 19.7.2006 - B 6 KA 1/06 R, juris Rdnr. 16 m.w.N.). -, sowie LSG Berlin, Urt. v. 1.12.2004, - L 7 KA 13/03 -). Insofern ist wegen der Bedeutung der Zulassungsentziehung für das Grundrecht des (Zahn-)Arztes auf Berufswahlfreiheit gemäß Art 12 Abs. 1 GG zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit stets auch zu prüfen ist, ob sich die Sachlage während des Prozesses zu Gunsten des (Zahn-)Arztes in einer Weise geändert hat, die eine Entziehung der Zulassung nicht mehr als angemessen erscheinen lässt (BSG, a.a.O., m.w.N.). Diese vom BSG vor allem zum sogenannten "Wohlverhalten" bei der Zulassungsentziehung wegen gröblicher Pflichtverletzung entwickelten Grundsätze müssen erst recht auch in dem vorliegenden Fall der Zulassungsentziehung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gelten, die – wie vorliegend – auf einem nachvollziehbaren und dem Vertragsarzt nicht vorwerfbaren Grund beruhen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2010 – L 5 KA 2155/09, juris). Dass hierdurch der Vertragsarzt letztlich die Möglichkeit erlangt, den Ausgang des Klageverfahrens allein durch dessen zeitliche Verzögerung für ihn positiv zu beeinflussen, muss insofern hingenommen werden und könnte nur durch den Gesetzgeber geändert werden (vgl. dazu Wenner, Vertragsarztrecht nach der Gesundheitsreform, § 31 Rdnrn. 16f.). Letztlich kann dies aber vorliegend dahinstehen, da sich der Beschluss des Beklagten hinsichtlich der Zulassungsentziehung im Zeitpunkt seines Erlasses und auch nach wie vor als rechtmäßig darstellt. Die Klägerin übt ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit – unstreitig - seit Anfang 2006 bis zum heutigen Tage überhaupt nicht aus und es ist auch ausweislich der Mitteilung ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht absehbar, ob bzw. wann die Klägerin ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit wieder aufnehmen wird. Ein Nichtmehrausüben liegt vor, wenn der Vertragsarzt zwar seine Vertragsarzttätigkeit aufgenommen hat, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt einstellt. Von einer Ausübung der Tätigkeit kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Arzt nicht mehr den Willen zur kontinuierlichen Teilnahme an der Versorgung hat. Dies dokumentiert sich insbesondere darin, dass der Vertragsarzt die ihm obliegenden Hauptpflichten wie Behandlung der Versicherten, Abhalten und Anbieten von Sprechstunden sowie Bestellung eines Vertreters bei Abwesenheit über einer Woche erfüllt. Für die Annahme der Ausübung genügt es nicht, dass der Vertragsarzt noch in geringem Umfang Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellt (vgl. BSG, Urteil vom 19.12.1984 - 6 RKa 34/83, juris Rdnr. 9). Dass die Klägerin danach ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit jedenfalls seit Anfang 2006 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr ausübt, wird ihrerseits selbst nicht bestritten. Sie hat seit Anfang 2006 keinerlei vertragspsychotherapeutische Leistungen erbracht und abgerechnet und hält sich durchgehend nicht in B, sondern in K auf, so dass zweifelsfrei von einer Nichtausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit auszugehen ist. Ein Ruhen der Zulassung als milderes Mittel gegenüber der Zulassungsentziehung kommt vorliegend – wie der Beklagte zutreffend entschieden hat – nicht (mehr) in Betracht. Zwar darf die Zulassungsentziehung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausgesprochen werden, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4, juris Rdnr. 23). Als milderes Mittel ist insbesondere die Anordnung des Ruhens zu prüfen (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 01.12.2004 – L 7 KA 13/03 – www.sozialgerichtsbarkeit.de). Das Ruhen der Zulassung ist gemäß § 95 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 26 Ärzte-ZV anzuordnen, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Was unter einer "angemessenen Frist" im Sinne des § 95 Abs. 5 SGB V zu verstehen ist, kann nicht allgemein definiert sondern nur unter Würdigung sämtlicher Umstände im Einzelfall entschieden werden (Hessisches LSG, Urteil vom 15.03.2006 – L 4 KA 29/05, juris). Hierbei sind das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung sowie die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit weiterer Bewerber nach Art. 12 Abs. 1 GG gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Klägerin sowie ihr ebenfalls grundrechtlich (über Art. 6 Abs. 1 GG, vgl. dazu BFH, Beschluss vom 29.07.2004 – III B 155/03, juris Rdnr. 16) geschütztes Recht auf Pflege ihrer Mutter gegeneinander abzuwägen. Hiervon ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass die erforderliche Pflege naher Angehöriger das Ruhen der vertragsärztlichen Zulassung grundsätzlich rechtfertigen kann. Welcher Zeitraum im Rahmen der Pflege naher Angehöriger noch als angemessen anzusehen ist, kann vorliegend letztlich dahinstehen. Nahe liegend erscheint jedenfalls auf Grundlage der aktuellen Rechtslage entsprechend § 4 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) eine Höchstdauer von 6 Monaten. Diese Frist wurde – worauf die Klägerbevollmächtigten zutreffend hinweisen – auch in den Gesetzesentwurf zum Versorgungsstrukturgesetz mit der beabsichtigten Änderung des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Ärzte-ZV übernommen (Art. 8 Nr. 11 lit. b), aa) des Gesetzesentwurfs = BR-Drs. 456/11), wobei in der Gesetzesbegründung ausdrücklich auf die Regelungen im PflegeZG Bezug genommen wird (BR-Drs. 456/11, S. 161). Zwar räumt der Gesetzgeber der Kassenärztlichen Vereinigung die Möglichkeit ein, den Pflegezeitraum zu verlängern. Zutreffend weisen der Beklagte und die Beigeladene zu 1) insofern jedoch darauf hin, dass im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Versorgungspflicht der Klägerin, bedarfsplanerische Aspekte sowie der Sicherstellungsauftrag der Beigeladenen zu 1) und zudem auch die Berufsfreiheit potentieller weiterer Bewerber um eine vertragspsychotherapeutische Zulassung zu berücksichtigen sind. Insofern ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 Abs. 3 SGB V den Vertragsarzt nicht ausschließlich berechtigt, an der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuwirken, sondern ihn vor allem auch vor dem Hintergrund des der gesetzlichen Krankenversicherung auferlegten Sicherstellungsauftrags verpflichtet, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen (LSG Berlin, Urteil vom 01.12.2004, a.a.O., m.w.N.). Diese Verpflichtung darf nur in engen zeitlichen Grenzen suspendiert werden. Soll das (weitere) Ruhen letztlich nur dem Zweck dienen, den Vertragsarztstatus als "Hülse" zu erhalten, um sich im Falle eines an sich angezeigten Zulassungsverzichts später nicht noch einmal einem Zulassungsverfahren mit möglicherweise verschärften Anforderungen stellen zu müssen, kommt ein Ruhen nicht (mehr) in Betracht (LSG Berlin, a.a.O., m.w.N.). Insofern könnte im Rahmen der Pflege naher Angehöriger möglicherweise in Anlehnung an § 81 Abs. 5 Satz 2 SGB V eine Verlängerung der Ruhensanordnung auf bis zu 2 Jahre als angemessen angesehen werden (vgl. dazu Schallen, Ärzte-ZV, 6. Aufl., § 26 Rdnr. 747; LSG Berlin, a.a.O.), keinesfalls aber – wie von den Klägerbevollmächtigten vertreten – ein Zeitraum von 5 Jahren. Zutreffend hat der Beklagte hinsichtlich des Beginns der noch als angemessen anzusehenden Frist nicht auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt, sondern auf den Zeitpunkt der Einstellung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit durch die Klägerin. Dafür spricht zum einen – worauf der Beklagte zutreffend hinweist -, dass es der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen kann, dass sie ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 26 Abs. 2 Ärzte-ZV nicht nachgekommen ist, zum anderen aber auch, dass es im Rahmen der Angemessenheit der Frist bis zur Wiederaufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit auch darauf ankommt, welcher Gesamtzeitraum der Nichterfüllung der Versorgungspflicht unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Versorgung einerseits und der berechtigten Interessen des zugelassenen Vertragspsychotherapeuten andererseits noch hinnehmbar ist. Insofern kann nicht nur entscheidend sein, wann und für welchen Zeitraum das Ruhen der Zulassung angeordnet wurde bzw. wird, sondern es kommt auch darauf an, seit wann die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird. Da der Zeitraum von mittlerweile deutlich mehr als 5 Jahren der Nichtausübung der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit keinesfalls mehr als angemessen angesehen werden kann, hat der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ruhen der Zulassung rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Zulassungsentziehung stellt sich auch im Übrigen derzeit nicht als unverhältnismäßig dar. Dies käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, dass sie die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit zwischenzeitlich wieder aufgenommen hätte oder unverzüglich wieder aufnehmen wird (vgl. LSG Berlin, Urteil vom 01.12.2004, a.a.O.). Dies hat sie jedoch nicht getan. Ihr Bevollmächtigter hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sich an der Pflegesituation der Mutter bis dato nichts verändert hat, so dass der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der psychotherapeutischen Tätigkeit nach wie vor ungewiss ist. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO und folgt dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens/Unterliegens in der Hauptsache. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Feststellung des Wegzuges gemäß § 97 Abs. 7 Satz 1 SGB V hat wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage zur Folge, dass die Klägerin ihre vertragspsychotherapeutische Tätigkeit derzeit noch ausüben kann. Da sie hiervon jedoch keinen Gebrauch macht, ist der wirtschaftliche Wert der aufschiebenden Wirkung der Klage für die Klägerin nur als sehr gering anzusehen, weshalb es gerechtfertigt war, ihr den weit überwiegenden Teil der Kosten aufzuerlegen.
Rechtskraft
Aus
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