S 90 SO 1638/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
90
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 1638/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klagen werden abgewiesen.

Hinsichtlich der Klagen der Klägerin zu 1) trägt die Klägerin zu 1) die Kosten des Verfahrens.

Hinsichtlich der Klagen des Klägers zu 2) haben die Beteiligten einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 61.290,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1) ist Trägerin des Wohnheims, in dem der Kläger zu 2) betreut wird. Die Beteiligten streiten insbesondere um die Höherstufung der Hilfebedarfsgruppe (HBG) für den Kläger zu 2) von HBG 3 (intern) auf HBG 4 (intern) ab Dezember 2008 bzw. für die Zeit ab Mai 2011 nach der Umstellungsbegutachtung auf Leistungsgruppe (LG) 5 Modul A statt LG 2 Modul A. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte haben gem. § 75 Abs. 3 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Einrichtung in der R allee , in der der Kläger zu 2) lebt, für die Zeiträume 1.10.2005-31.12.2006, 1.4.2009-31.12.2009 und 1.1.2010-31.12.2010 Verträge geschlossen. Als vertragliche Grundlage wird der jeweilige Berliner Rahmenvertrag (im Folgenden BRV) vereinbart. In der Vergütungsvereinbarung wird die Vergütung gestuft nach HBG vereinbart. Für die Zeit vom 1.5.2011-31.12.2013 haben die Klägerin zu 1) und der Beklagte gem. § 75 Abs. 3 SGB XII Verträge geschlossen. Als vertragliche Grundlage wird ebenfalls der jeweilige BRV vereinbart. In der Vergütungsvereinbarung ist die Vergütung jedoch gestuft nach LG und nicht mehr nach HBG vereinbart. Zudem wurde u.a. der Beschluss Nr. 2/2011 der Berliner Vertragskommission als geltend vereinbart. Hinsichtlich des Wortlautes der Verträge und Vereinbarungen wird auf diese verwiesen. Der 1941 geborene Kläger zu 2) leidet am Down-Syndrom. Er ist schwer behindert (GdB 100 und Merkzeichen "B", "Bl", "G", "H" und "RF") und wohnt seit 1997 in dem Wohnheim R.allee ..., B der Klägerin zu 1). Der Kläger zu 2) schloss mit der Klägerin zu 1) ab 14. Dezember 1997 einen Heimvertrag, in dem als Vergütung HBG IV extern a 103,04 EUR täglich genannt ist. Mit Wirkung ab 1. Mai 2008 schlossen die Kläger im April 2008 einen neuen Heimvertrag. In diesem heißt es unter I. Allgemeines: "Über den Inhalt, Umfang und die Qualität der von dem Wohnheim zu erbringenden Leistungen, die für die einzelnen Leistungsbereiche zu zahlende Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen hat die. Sozialeinrichtungen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen abgeschlossen. Diese Vereinbarungen und der Berliner Rahmenvertrag nach § 79 Sozialgesetzbuch (SGB) XII bilden die Vertragsgrundlagen und sind Bestandteil des Heimvertrages"

Gem. II. Leistungen der Einrichtung § 1 des Vertrages richtet sich die Ausgestaltung der Hilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalls, die in einem individuellen Förderplan festgehalten würden. Das Leistungsangebot sei in der Konzeption der Einrichtung vom 24.2.2005 beschrieben, die Basis des Vertrags sei. Unter § 2 (2) Ermittlung des Hilfebedarfs heißt es in dem Vertrag: "1. Bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, richten sich die Leistungen, die der Träger zu erbringen hat, nach den Regelungen zur Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII). Es erfolgt eine Differenzierung nach Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf, wie sie im Berliner Rahmenvertrag (nach § 79 SGB XII) beschrieben sind. 2. Die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe erfolgt gemäß Ziffer 1 nach den in den Anlagen des Berliner Rahmenvertrags bestimmten Verfahren (HMB-W-Bogen in der jeweils gültigen Fassung). Der Bewohner wird danach bei Aufnahme in die Einrichtung für den Leistungstyp "Wohnheim für Menschen mit geistiger, körperlicher und/ oder mehrfacher Behinderung (mit externer und interner Tagesstruktur) sowie in eine Hilfebedarfsgruppe eingestuft."

Nach III. Leistungsentgelt § 6 gilt zum Entgelt:

"Das Leistungsentgelt richtet sich grundsätzlich nach den Vergütungsvereinbarungen Die Höhe der Maßnahmepauschale bemisst sich nach der Zuordnung zu einem Leistungstyp sowie zu einer Hilfebedarfsgruppe (§76 SGB XII) Nach den aktuell gültigen Vereinbarungen sind die Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen mit unterschiedlichen Preisen belegt. Das Entgelt beträgt zurzeit: Betreutes Wohnen im Heim mit interner Tagesstruktur und Nachtwache Hilfebedarfsgruppe I-III Vergütung gesamt 106,11 EUR 2. Die Bewohnerin oder der Bewohner bzw. der rechtliche Betreuer hat aus Anlass der Zuordnung zu Hilfebedarfsgruppen zwecks Feststellung der Maßnahmepauschalen die erforderlichen Anträge zu stellen und bei der Feststellung mitzuwirken. Dies gilt entsprechend, wenn die Zuordnung zu Hilfebedarfsgruppen nach Feststellung der zuständigen Fachkraft des Wohnheimes mit dem Ziel einer zutreffenden Zuordnung überprüft werden muss

3. Das Wohnheim ist nach Neufestsetzung des Hilfebedarfs berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu senken bzw. zu erhöhen. Dies erfolgt in angemessenen Umfang entsprechend den angepassten Leistungen für den veränderten konkreten Hilfebedarf bei der Bewohnerin oder dem Bewohner. Sowohl der Träger als auch die Bewohnerin oder der Bewohner können die erforderlichen Änderungen des Heimvertrages verlangen. 4. Die Bewohnerin oder der Bewohner ist zur Zahlung des Leistungsentgeltes verpflichtet. Die Bewohnerin oder der Bewohner bzw. der rechtliche Betreuer ist darüber hinaus dem Einrichtungsträger verpflichtet, ggf. erforderliche Anträge bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder sonstigen Kostenträgern zu stellen, um auf diese Weise im Rahmen der bestehenden Ansprüche der Bewohnerin oder des Bewohners die Kostenübernahme durch entsprechende Kostenträger abzusichern. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, der Bewohnerin oder dem Bewohner die hierbei erforderliche Hilfestellung zu gewähren. 5. Werden Entgelte vom Träger der Sozialhilfe übernommen, kann der Einrichtungsträger diese direkt mit dem Träger der Sozialhilfe abrechnen. 7. Nicht durch das Entgelt abgedeckte und durch besondere schriftliche Vereinbarung bestimmte Kosten werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt."

weiter bestimmt III. Leistungsentgelt § 7:

"1. Das Wohnheim ist berechtigt, das Heimentgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert hat und die Erhöhung sowie das erhöhte Entgelt angemessen ist. "

Mit Wirkung ab 1. Mai 2010 schlossen die Kläger einen neuen Heimvertrag. In diesem heißt es unter I. Allgemeines: "Über den Inhalt, Umfang und die Qualität der vom Träger nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen (§§ 2-6 dieses Vertrages), die für die einzelnen Leistungsbereiche zu zahlende Vergütung und die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen hat der Träger mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen abgeschlossen. Der Inhalt dieser Vereinbarungen, das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG), das Sozialgesetzbuch (SGB) XII sowie der auf Grundlage der §§ 75 ff. SGB XII abgeschlossene Berliner Rahmenvertrag (BRV) bilden die rechtlichen Grundlagen und sind in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Vertrages."

weiter heißt es unter II. Leistungen des Trägers § 1 Nr. 4

"Der Bewohner wird darauf hingewiesen, dass es bei zukünftigen Verhandlungen über eine zukünftige Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung gem. §§ 75 ff. SGB XII zu einer späteren Änderung der Leistungsbestandteile und des Entgeltes kommen kann."

Gem. II. Leistungen des Trägers § 2 des Vertrages richtet sich die Ausgestaltung der Hilfe nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Das Leistungsangebot sei in der aktuellen Konzeption der Einrichtung beschrieben, die Basis des Vertrags sei. Unter § 1 (2) Ermittlung des Hilfebedarfs heißt es in dem Vertrag: "1. Bei Bewohnerinnen oder Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten, richten sich die Leistungen, die der Träger zu erbringen hat, nach den Regelungen zur Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII). Es erfolgt eine Differenzierung nach Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen mit vergleichbarem Hilfebedarf, wie sie im Berliner Rahmenvertrag (nach § 79 SGB XII) beschrieben sind. 2. Die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe erfolgt gemäß Ziffer 1 nach den in den Anlagen des Berliner Rahmenvertrags bestimmten Verfahren (HMB-W-Bogen in der jeweils gültigen Fassung). Die Bewohnerin oder der Bewohner wird danach bei Heimaufnahme für die Leistungstypen "Wohnheim für erwachsene Behinderte mit externer Tagesstruktur und Nachtwache" oder "Wohnheim für erwachsene Behinderte mit interner Tagesstruktur und Nachtwache" sowie in eine Hilfebedarfsgruppe eingestuft."

Weiter gilt gem. II. Leistungen des Trägers § 7:

"1. Bei Veränderung des Betreuungsbedarfs des Bewohners hat der Träger eine entsprechende Anpassung der Leistungen anzubieten. Der Bewohner kann das Angebot auch teilweise annehmen. 2. Ergibt sich für den Bewohner eine Veränderung des konkreten Hilfebedarfs, so wird der Träger das Verfahren zur Zuordnung zu einer anderen Hilfebedarfsgruppe veranlassen. 3. In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist der Träger zu einer einseitigen Änderung des Vertrages nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 WBVG berechtigt."

Zum Entgelt heißt es in III. Leistungsentgelt § 8:

"1. Die Höhe des Leistungsentgeltes richtet sich grundsätzlich nach den Vergütungsvereinbarungen Die Höhe der Maßnahmepauschale bemisst sich nach der Zuordnung zu einem Leistungstyp sowie zu einer Hilfebedarfsgruppe (§ 76 SGB XII) Nach den aktuell gültigen Vereinbarungen sind die unterschiedlichen Hilfebedarfsgruppen mit unterschiedlich hohen Vergütungen belegt. Die Gesamtvergütung beträgt (bei max. 31 Tagen) zur Zeit: 109,80 EUR x 31 Tagen gemäß Hilfebedarfsgruppe III intern, Leistungstyp "Wohnheim für Menschen mit geistiger, körperlicher und/ oder mehrfacher Behinderung (mit externer und interner Tagesstruktur)"

2. Der Bewohner hat aus Anlass der Zuordnung zu einer Hilfebedarfsgruppe zwecks Feststellung einer Maßnahmepauschale die erforderlichen Anträge zu stellen und bei der Feststellung mitzuwirken. Dies gilt entsprechend, wenn die Zuordnung zu Hilfebedarfsgruppen nach Feststellung der zuständigen Fachkraft des Wohnheimes mit dem Ziel einer zutreffenden Zuordnung überprüft werden muss 3. Der Bewohner ist zur Zahlung des Leistungsentgeltes verpflichtet. Der Bewohner ist darüber hinaus gegenüber dem Träger verpflichtet, ggf. erforderliche Anträge bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe oder sonstigen Kostenträgern zu stellen, um auf diese Weise im Rahmen der bestehenden Ansprüche des Bewohners die Kostenübernahme durch entsprechende Kostenträger abzusichern. Der Einrichtungsträger ist verpflichtet, dem Bewohner die hierbei erforderliche Hilfestellung zu gewähren. 4. Werden Entgelte vom Träger der Sozialhilfe übernommen, kann der Einrichtungsträger diese direkt mit dem Träger der Sozialhilfe abrechnen. Laut Bescheid des Sozialhilfeträgers vom 05.11.2008 wird gegenwärtig der Tagessatz in Höhe von 109,80 EUR übernommen."

III. Leistungsentgelt § 9 bestimmt:

"1. Der Träger ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung angemessen sein. Dies gilt nicht, sofern der Bewohner Leistungen nach dem SGB XII erhält. Insoweit gelten die aufgrund der entsprechenden Regelungen des SGB XII festgestellten Entgelte als vereinbart und angemessen. "

und III. Leistungsentgelt § 10 regelt:

"1. Bei einer Veränderung des Betreuungsbedarfs des Bewohners (s. § 7 dieses Vertrags) ist der Träger, soweit der Bewohner Leistungen nach dem SGB XII – Hilfe in Einrichtungen – in Anspruch nimmt, berechtigt, durch einseitige Erklärung seine vertraglich geschuldete Leistung sowie die Entgelte entsprechend dem veränderten Bedarf anzupassen. Gleiches gilt bei einer Neufestsetzung der Hilfebedarfsgruppe " " Hinsichtlich des jeweiligen vollen Vertragswortlautes wird auf die Verträge selbst verwiesen. Zum November 2006 wurde der Kläger zu 2) berentet. Davor arbeitete er in der Werkstatt für behinderte Menschen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 bewilligte der Beklagte die Kostenübernahme bis Oktober 2006 nach HBG IV extern. Für eine Übergangszeit nach Renteneintritt vom November 2006 bis April 2007 bewilligte der Beklagte Kostenübernahme entsprechend HBG IV intern, anschließend jedoch für die Zeit vom Mai 2007 bis November 2008 nur noch entsprechend HBG III intern. Am 20. Februar 2008 ging beim Beklagten der Entwicklungsbericht zum Kläger zu 2) für die Zeit Dezember 2006 bis Dezember 2007 ein. Die Klägerin zu 1) übersandte am 25. September 2008 den von ihr neu erstellten HMB-W-Bogen zum Kläger zu 2), der einen Punktewert von 129 entsprechend HBG IV auswies. Am 2. Oktober 2008 beantragte der Kläger zu 2) beim Beklagten die Verlängerung der Kostenübernahme für den Wohnheimaufenthalt mit der HBG IV. Mit Bescheid vom 5. November 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 2) für die Zeit vom Dezember 2008 bis Dezember 2011 Kostenübernahme für den Aufenthalt im Wohnheim R allee ..., B. Wörtlich heißt es im an den Betreuer des Klägers zu 2) adressierten Bescheid: "aufgrund Ihres Antrages werden für Ihren Betreuten die Kosten für den Aufenthalt im Wohnheim R allee ..., B übernommen. Die Aufwendungen betragen 106,11 EUR täglich, entsprechend der Hilfebedarfsgruppe III intern. Der beantragten Höherstufung kann nicht entsprochen werden. Die Erläuterungen zu der Einstufung entnehmen Sie bitte der Anlage zum Bescheid. Aus Vereinfachungsgründen wird mit der Einrichtung direkt abgerechnet. Außerdem wird ein Barbetrag (Taschengeld) ab dem 01.01.08 von mtl. 120,08 EUR und ab dem 01.07.08 von mtl. 121,16 EUR gewährt. Im Pflegesatz enthalten sind Kosten für den Lebensunterhalt sowie Kosten für die stationäre Betreuung. Da der Lebensunterhalt nicht in voller Höhe aus dem eigenen Einkommen gedeckt werden kann, zahle ich Grundsicherung in Höhe von derzeit 12,28 EUR monatlich nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch 12. Buch – SGB XII. Des Weiteren gewähre ich Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von derzeit 121,16 EUR monatlich nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Die weiteren Kosten werden im Rahmen der Eingliederungshilfe als erweitere Hilfe nach § 92 i.V.m. § 53 SGB XII übernommen. Die Kostenübernahme gilt für die Zeit vom 01.12.08 bis 31.12.11. Die Förderziele sind: Erhaltung der Fähigkeiten."

In der Anlage zum Bescheid heißt es u.a.: " Der Hilfebedarf wurde vom Wohnheim insgesamt wie folgt bewertet: 129 Punkte. Dies entspräche der Hilfebedarfsgruppe IV. Eine inhaltliche Plausibilitätsprüfung des Sozialamtes – Bereich Fallmanagement für behinderte Menschen – ergab: 113 Punkte. Das entspricht der Hilfebedarfsgruppe III. "

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger zu 2) am 2. Dezember 2008 Widerspruch ein. Ein Problem bei der Beurteilung des Hilfebedarfs scheine die klare Trennung zwischen Maßnahmen der Eingliederungshilfe und der der Hilfe zur Pflege zu sein. Eine bloß stellvertretende Ausführung z.B. bei der hauswirtschaftlichen Versorgung vergleichbar mit ambulanter Hilfe zur Pflege widerspreche der Aktivierung und Erhaltung eigener noch erhaltenswürdiger Fähigkeiten des Klägers zu 2). Er benötige mehr Hilfe, um diese Fähigkeiten zu erhalten und am Gruppenleben teilzunehmen. Eine Verschiebung hin zur Pflege sei unverhältnismäßig. Bei der Verwaltung des Barbetrages sei nicht berücksichtigt, dass das Geld in der Einrichtung, verwaltet, verwahrt, versichert, ausgezahlt und belegt werden müsse. Eine stellvertretende Ausführung sei notwendig. Der Betreuer könne die eigentliche Verwaltung und Verwahrung des Geldes nicht organisieren. Eine stellvertretende Ausführung bei der Toilettenbenutzung und Teilnahme an Veranstaltungen erschließe sich ihm nicht. Aktivierende Pflege bei räumlicher Orientierung in fremder Umgebung sei auch nicht erklärbar. Intensive Anleitung und umfassende Hilfestellung sein hier notwendig, weil er seh- und hörbehindert sei. Mit Schreiben vom 12.3.2009 nahm der Beklagte an seinen Ausführungen in der Anlage zum Bescheid vom 5.11.2008 Korrekturen vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2009 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zu 2) als unbegründet zurück. Zur HBG sei dem Bescheid als Anlage eine ausführliche Begründung beigefügt gewesen. Mit Schreiben vom 12. März 2009 habe er bereits mitgeteilt, dass sich in der Anlage Fehler eingeschlichen hätten. Der Kläger zu 2) benötige sicherlich intensive Betreuung. Diese sei aber auch in der HBG III gegeben. "Gegen den Bescheid über die Einstufung in die Hilfebedarfsgruppe III haben Sie Widerspruch eingelegt." Den Bedenken bezüglich der Trennung zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege könne nicht gefolgt werden. Er verweise weiterhin auf – die korrigierte – Anlage zum Bescheid vom 5.11.2008. Am 2. Juli 2009 erhob der Kläger zu 2) zum Sozialgericht (SG) Berlin Klage. Am 12. September 2009 fand die Umstellungsbegutachtung des Klägers zu 2) statt. Daraufhin hob der Beklagte unter Punkt 1. gegenüber dem Kläger zu 2) mit Bescheid vom 13. Januar 2011 den hier streitgegenständlichen Bescheid mit Wirkung vom 1. Mai 2011 gem. § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und beschied unter Punkt 2.: "Für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.03.2013 werden die Kosten Ihrer Betreuung in der Einrichtung werk, R allee ..., B im Bereich Wohnen nach Leistungsgruppe 2 und im Bereich Leistungen zur Gestaltung des Tages durch die Einrichtung nach Modul A übernommen und die dafür zu zahlende Vergütung direkt an den/ die Träger der Einrichtung/en gezahlt. " Ab 1.5.2011 werde der Bedarf an Eingliederungshilfe in einer neuen Hilfebedarfsgruppensystematik ausgedrückt. Seine Behinderung mache eine stationäre Betreuung erforderlich. Daher seien Leistungen in vollem Umfang zu erbringen. Die der Einrichtung zustehende Vergütung sei durch eine Kostensatzvereinbarung festgelegt. Für die bewilligte Leistung erhalte der Einrichtungsträger die gemäß Kostensatzvereinbarung zu zahlende Vergütung. Der Kläger zu 2) trägt vor: Er verweise auf das Urteil des Bayrischen Landessozialgerichts (LSG) vom 15.11.2007, Az. L 11 SO 46/06. Er habe keinen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte HBG. Die Einstufung erfolge gem. § 76 SGB XII allein zur Kalkulation der vom Kostenträger an den Leistungserbringer zu zahlenden Entgelte. Dabei ginge es alleine um die Kalkulation der Maßnahmepauschale. Das betreffe allein das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten. Die vom Beklagten getroffene Einstufung in eine HBG habe ihm gegenüber gar nicht erfolgen dürfen. Gem. § 53 SGB XII sei der Bedarf personenbezogen zu ermitteln. Entscheidend sei, ob er gem. §§ 53 ff. SGB XII Anspruch auf die begehrte Maßnahme habe oder nicht. Da er hier jedoch einen Bescheid erhalten habe, der so nicht hätte ergehen dürfen, habe er Klage erhoben. Die Einstufung in die HBG hätte nicht Gegenstand einer an ihn zu richtenden Entscheidung gemacht werden dürfen. Er rege an, die Clearingstelle Berlin einzuschalten. Er verweise auf das Ergebnis vom Verfahren S 90 SO 838/08. Der Clearingstelle werde es obliegen zu ermitteln, inwieweit die im Metzlerverfahren in Bezug auf den Kläger angewandten Parameter seinem individuellen Förderbedarf gerecht würden. Das Metzlerverfahren stelle er grundsätzlich in Frage. Er verweise auf die Entscheidung des SG Berlin vom 14.11.2008, Az. S 90 SO 1237/06, der er grundsätzlich zustimme. Jedoch habe der Beklagte hier im streitgegenständlichen Bescheid den Antrag auf Höherstufung abgelehnt, so dass für diese Klage das Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2.2.2010 sei anzumerken, dass die Einstufung in eine HBG keinen Verwaltungsakt darstelle. Der Beklagte habe sich fehlerhaft der Form des Verwaltungsaktes bedient. Gegen die Umstellungsbegutachtung bestünden Bedenken. Sie beruhe nur auf einem Beschluss der Kommission 75, so dass eine Rechtsgrundlage fehle und zudem diene sie ebenfalls alleine der Kalkulation der Maßnahmepauschale. Konkrete individuelle Defizite im Hinblick auf die Leistungserbringung an den Kläger zu 2) im Wohnheim der Klägerin zu 1) seien nicht bekannt. Die angegriffenen Bescheide seien keine reinen Kostenübernahmebescheide. Leistungen der Eingliederungshilfe seien nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls zu gewähren. Der Bedarf sei umfassend zu prüfen und nicht nur anhand des Metzler-Bogens, der alleine der Kalkulation der Maßnahmepauschale diene. Der Beklagte werde dadurch aus der Verantwortung genommen, da etwaige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zu regeln seien. Nicht die Höhe des Entgeltes, sondern die Bedarfsermittlung stehe seitens des Klägers zu 2) im Streit. Der Beklagte sei gem. §§ 2, 18, 13 und 9 SGB XII verpflichtet, den Bedarf des Klägers zu 2) umfassend darzustellen und zu ermitteln. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Heimvertrag. Soweit § 2 auf die Einstufung in eine HBG Bezug nehme, verstoße dies gegen § 307 bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Bedarfsermittlung durch Abgleich zwischen Items des Metzler-Verfahrens und dem Entwicklungsbericht zeige die Fragwürdigkeit der Methode. Auch konnte der Verwaltungsakte nicht entnommen werden, dass der sozialmedizinische bzw. sozialpsychiatrische Dienst gem. § 59 SB XII in die Bedarfsermittlung mit einbezogen worden sei. Die Bedarfe seien entgegen der gesetzlichen Grundlagen und ohne Einhaltung fachlicher Standards erfolgt. Dass der Kläger zu 2) nur eine Verlängerung der Kostenübernahme beantragt habe, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Der Beklagte hätte sich aufgrund des Wirtschaftlichkeitsprinzips nicht darauf beschränken dürfen, allein die Voraussetzungen für die Kostenübernahme zu überprüfen. Die Leistungserbringung erfolge ab Kenntnis des Bedarfs. Daraus leite sich der Prüfungskatalog des Beklagten ab. Die Einrichtung der Klägerin zu 1) leiste hervorragende Arbeit auf hohem Niveau. Sie sei jedoch wie der Kläger zu 2) der rechtwidrigen Verwaltungspraxis des Beklagten ausgesetzt. Der Bescheid vom 13. Januar 2011 sei im Rahmen der Umstellungsbegutachtung erfolgt. Gegen diese bestünden rechtliche Bedenken, so dass dieser Bescheid trotz seiner Bestandskraft nichtig sei. Die Umstellungsbegutachung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt und ohne Einhaltung fachlicher Standards. Hinsichtlich des Inhalts der dem Schriftsatz vom 1.11.2011 beigefügten Anlagen AK 1 und AK 2 wird auf diese verwiesen. Am 6. Juli 2009 erhob die Klägerin zu 1) zum SG Berlin Klage. Die Klägerin zu 1) meint: Der Kläger zu 2) sei hinsichtlich des Hilfebedarfsumfangs in der Vergangenheit in HBG III intern eingruppiert. Mindestens seit 21. Januar 2008 bestehe Hilfebedarf nach der HBG IV intern, wie der Entwicklungsbericht vom 21.1.2008 zeige. U.a. habe die Helferkonferenz am 30.9.2008 stattgefunden. Am 12. September 2008 durchgeführte Ermittlungen hätten einen entsprechend höheren Hilfebedarf ergeben. Nach dem Urteil des SG Berlin vom 14.11.2008, Az. S 90 SO 1237/06 müsse der Träger Leistungsklage erheben, wenn er eine höhere Vergütung begehrt wegen anderer Hilfebedarfsgruppenzuordnung. Der Bescheid vom 5.11.2008 sei rechtswidrig bzw. nichtig. Nach dem Urteil des BSG vom 2.2.2010, Az. B 8 SO 20/08 R stelle die Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe keinen Verwaltungsakt dar. Die erhobene Leistungsklage sei daher zulässig. Gegen die derzeitige Bedarfsermittlung bestünden Bedenken. Das HBG-Metzlerverfahren bilde nicht den tatsächlichen Bedarf des Klägers zu 2) ab. Es diene alleine der Kalkulation der Maßnahmenpauschale im Wege der Vergleichsgruppenbildung. Das Umstellungsgutachten erfolge ohne Rechtsgrundlage. Sie sei alleine aus Anlass des zwischen den Rahmenvertragspartnern vereinbarten Überprüfungsprocederes erfolgt. Zu einer Begutachtung der Betroffenen hätte es nicht kommen dürfen, weil alleine das Rechtsverhältnis der Vertragspartner des Rahmenvertrages betroffen gewesen sei, die hier zu Lasten der Betroffenen angewandt würden. Darüber hinaus hätten die konkret vor Ort agierenden Gutachter z.T. über keinerlei Sachkenntnis verfügt. Das alles zeige die Unübersichtlichkeit und Rechtswidrigkeit des gesamten Bedarfsermittlungsverfahrens. Der Bescheid vom 5.11.2008 sei ihr nicht bekannt gegeben worden. Eine Rechtsmittelfrist laufe daher nicht. Da der Bescheid vom 5.11.2008 zeitlich auf den 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2011 begrenzt sei, sei dies der streitgegenständliche Zeitraum. Insoweit ersetzte der Bescheid vom 13. Januar 2011 den Bescheid vom 5. November 2008 für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2011 und sei gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (im Folgenden: SGG) Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden. Die Klägerin zu 1) beantragt zunächst in der Klageschrift, den Beklagten zu verurteilen, den im Wohnheim W , R allee ..., B in der Trägerschaft der Klägerin wohnenden und betreuten M H im Rahmen der Hilfebedarfseinstufung in die Hilfebedarfsgruppe 4 (intern) einzugruppieren.

Im Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 beantragt sie,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009 und des Bescheides vom 13. Januar 2011 zu verurteilen, dem im Wohnheim W , R allee ..., B , in der Trägerschaft der Klägerin wohnenden und betreuten Herrn M H Leistungen der Eingliederungshilfe im Umfang der Hilfebedarfsgruppe 4 (intern) für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2011 zu gewähren, 2. hilfsweise hierzu den Beklagten zu verurteilen, den im Wohnheim W , R allee ..., B , in der Trägerschaft der Klägerin wohnenden und betreuten Herrn M H in die Hilfebedarfsgruppe 4 (intern) einzugruppieren, 3. hilfsweise hierzu den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. pro Tag 44,78 EUR für die Zeit vom 01. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2011 für die Unterkunft und Betreuung des Herrn M H als Leistungen der Eingliederungshilfe für diesen zu zahlen, 4. hilfsweise hierzu die Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG. 5. hilfsweise hierzu den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch der Klägerin zu 1. vom 06. Juli 2009 in Form der Klageschrift an das Sozialgericht Berlin, zu entscheiden.

In der mündlichen Verhandlung am 27. August 2011 stellt die Klägerin zu 1)

die Anträge aus dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 mit der Korrektur, dass hinsichtlich des Antrags Nr. 3 vor "44,78 EUR" das Wort "weitere" eingefügt ist.

Der Kläger zu 2) beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009, geändert durch Bescheid vom 13. Januar 2011, abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen der Eingliederungshilfe für das Wohnheim des werks ..., R allee, B , durch Kostenübernahme für die Zeit vom Dezember 2008 bis April 2011 entsprechend einer Hilfebedarfsgruppe IV bzw. ab Mai 2011 bis März 2013 entsprechend Leistungsgruppe 5 Modul A zu gewähren,

hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 5. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009, abgeändert durch Bescheid vom 13. Januar 2011, abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ungeachtet seiner Einstufung in eine Hilfebedarfsgruppe Leistungen zum Aufenthalt im Wohnheim des werks., R alle ..., B , zu gewähren,

höchst hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den persönlichen Bedarf des Klägers nach der Besonderheit des Einzelfalls und nicht unter Anwendung des sogenannten Metzler-Verfahrens zu ermitteln und ihn entsprechend zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Der Beklagte hält an seinen Bescheiden fest und meint: § 53 SGB XII erhalte keinen Maßstab, in welcher Höhe Sachleistungen zu finanzieren seien. Hier seien §§ 75, 76 SGB XII einschlägig Gem. § 76 Abs. 2 SGB XII sei nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbaren Hilfebedarf zu kalkulieren. Die Ausgestaltung sei durch die Beschlüsse der Kommission 75 vertraglich geregelt. Die vom Kläger zu 2) angeregten Einschaltung der Clearingstelle halte er nicht für sinnvoll, weil eine Neubegutachtung durchgeführt werden soll im Rahmen eines veränderten Hilfebedarfserfassungssystems. Nach dem BSG-Urteil vom 2.2.2010 sei anhand der Leistungserbringungsverträge zu klären, wer über die Einstufung zu entscheiden habe. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die Verpflichtungsklage der Klägerin zu 1) ist bereits unzulässig. Die Klägerin zu 1) ist hinsichtlich des Kostenübernahmebescheides nicht klagebefugt. Bei den Bescheiden vom 5. November 2008 und 13. Januar 2011, der gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (siehe hierzu unten unter 5.a), handelt es sich nicht um Verwaltungsakte mit Drittwirkung in dem Sinne, dass er dem Drittbetroffenen eine eigene Klagebefugnis gibt. Nach der Rechtsprechung des BSG hat der Kostenübernahmebescheid nur insoweit Drittwirkung, dass er zugunsten des Heimträgers – hier der Klägerin zu 1) – einen Schuldbeitritt bewirkt (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 9 SO 22/07 R, Rn. 25 f. (zitiert nach juris)). Das bedeutet, die Klägerin zu 1) kann direkt gegen den Beklagten auf Zahlung des Heimentgeltes klagen, das ihr der Kläger zu 2) aus dem Heimvertrag schuldet – allerdings nur im Umfang der Kostenübernahme; denn nur im Umfang der Kostenübernahme im Kostenübernahmebescheid ist ein Schuldbeitritt erfolgt. Da diese Kostenübernahme erst einen Schuldbeitritt bewirkt, die Klägerin zu 1) also durch die Kostenübernahme erst ein Recht erhält, das sie vorher nicht hat, vermittelt ihr dieser Kostenübernahmebescheid keine eigene Klagebefugnis. Eine Drittbetroffenheit, die eine eigene Klagebefugnis vermittelt, läge nur vor, wenn der Verwaltungsakt zumindest mittelbar in rechtlich geschützte Interessen der Klägerin zu 1) eingriffe. Die Bescheide vom 5. November 2008 und 13. Januar 2011 greifen jedoch nicht in bereits vorhandene rechtlich geschützte Interessen der Klägerin zu 1) ein. Insbesondere bewirken diese nicht das Entfallen des Klägers zu 2) als Vertragsschuldner. Vielmehr schaffen die Kostenübernahmebescheide erstmalig eine zuvor nicht vorhandene Begünstigung der Klägerin zu 1). Sie verschaffen ihr durch die darin enthaltene Schuldübernahme einen weiteren Schuldner. Diese für die Klägerin zu 1) günstige Auswirkung der Kostenübernahmebescheide vermittelt ihr aber kein Drittwiderspruchs- und –klagerecht auf noch weitergehende Begünstigung. Aufgrund der fehlenden Klagebefugnis war das Verfahren auch nicht entsprechend § 114 SGG auszusetzen, um Gelegenheit zur Nachholung einer Widerspruchsbescheidung zu geben (zum fehlenden Widerspruch siehe unten unter 4.). 2. Die hilfsweise gem. § 55 Abs. 5 SGG erhobene reine Leistungsklage ist unzulässig. Zar liegt entsprechend § 54 Abs. 1 S. 2 SGG die erforderliche Klagebefugnis vor. Die Klägerin zu 1) behauptet, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Einstufung des Klägers zu 2) in HBG IV (intern) statt HBG III (intern) zu haben. Ob dies nach den Verträgen, die die Beteiligten geschlossen haben, rechtlich tatsächlich der Fall ist, ist erst im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden. Jedoch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin zu 1) würde mit einer Leistungsklage auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen HGB III (intern) und HBG IV (intern) einfacher zu ihrem eigentlichen Ziel gelangen, das in der Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den beiden HBG liegt. Eine solche Zahlungsklage auf Zahlung höherer Vergütung ist wohl auch die Klage, die im Urteil des SG Berlin vom 14. November 2008, Az. S 90 SO 1237/06 auf Seite acht, zweiter Absatz gemeint ist. Darüber hinaus ist die Leistungsklage auch unbegründet. Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten nicht den begehrten Anspruch auf Eingruppierung des Klägers zu 2) in HBG III intern. Wer über die Einstufung in eine HBG zu entscheiden hat und zwischen welchen der drei Beteiligten in dem Dreiecksverhältnis Heimträger, Hilfebedürftiger und Sozialhilfeträger diese Einstufung zu klären ist, ist aus dem Inhalt der Leistungserbringungsverträge zu entnehmen (vgl. BSG, Urteil vom 2.2.2010, Az. B 8 SO20/08 R, Rn. 14 (zitiert nach juris)). Nach den zwischen den Beteiligten geltenden Verträgen ist die Einstufung in eine HBG vom Beklagten im Rahmen des Kostenübernahmebescheides zu bestimmen. In allen Vereinbarungen der Klägerin zu 1) mit dem Beklagten gem. § 75 Abs. 3 SGB XII ist hierzu direkt keine Bestimmung getroffen. Jedoch ist in allen diesen Verträgen als vertragliche Grundlage der jeweilige BRV vereinbart. Und aus dem BRV ergibt sich, dass die Einstufung in eine HBG sowie eine eventuelle Höherstufung oder Herabstufung durch den Beklagten im Zusammenhang mit einem Kostenübernahmebescheid erfolgt. In Nr. 8.1 BVR heißt es unverändert seit 2005: "Eine Stellungnahme des Einrichtungsträgers zum individuellen Hilfebedarf dient dem Sozialhilfeträger als Entscheidungshilfe zur Bestimmung des sozialhilferechtlich anzuerkennenden Hilfebedarfs." in Nr. 13.1 "Die Vergütungen werden auf Grundlage der §§ 75 SGB XII vereinbart." in Nr. 13.3 zur Maßnahmepauschale "Die direkten maßnahmebedingten Aufwendungen werden je Leistungstyp und Hilfebedarfsgruppe kalkuliert." In Nr. 19.1 BVR heißt es zum Verfahrensablauf unverändert seit 2005: "Aus der Zuordnung zu einem Leistungstyp und einer Hilfebedarfsgruppe ergibt sich die Höhe der Vergütung, die im Bescheid zur Kostenübernahme ausgewiesen wird. Der Kostenträger erstellt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung einen Bescheid nach den Vorschriften des § 14 Abs. 2 SGB IX." und in Nr. 19.3 BRV zum Verfahren beim Wechsel von "Hilfebedarfsgruppen": "Jeder der Beteiligten kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Einstufung in eine andere Hilfebedarfsgruppe anstreben. Die Beteiligten sind verpflichtet, gegenseitig die Veränderungen bei Bekanntwerden bzw. Eintritt der Veränderung mitzuteilen. Der Kostenträger erstellt unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der Veränderung einen Bescheid nach den Vorschriften des § 14 Abs. 2 SGB IX." [Hervorhebungen durch Fettdruck und Unterstreichungen durch das Gericht] Aus Nr. 19.1 und 19.3 BRV entnimmt die Kammer, dass im Rahmen des Kostenübernahmebescheides die Höhe der Vergütung ausgewiesen wird. Dies hat die Beklagte in den jeweiligen Kostenübernahmebescheiden bestimmbar durch Angabe der HBG bzw. LG gemacht. Die Angabe der HBG bzw. LG ist also eine Begrenzung des Umfangs/ der Höhe der Kostenübernahme. Eine Einstufung in eine andere HBG bzw. LG hat nach Nr. 19.3 BRV die Folge, dass der Beklagte einen neuen Kostenübernahmebescheid ab Zeitpunkt der Neueinstufung erlassen muss. Das passt zusammen mit Nr. 19.1 BRV, wonach der Kostenübernahmebescheid die Höhe der Vergütung ausweisen muss und sich diese bei Anwendung einer andren Maßnahmepauschale (HBG oder LG) ändert. Nach diesen Regelungen entscheidet also der Beklagte über die Einstufung in eine HBG bzw. LG. Aus diesen Regelungen folgt nach Ansicht der Kammer auch, dass der Beklagte durch Angabe der HBG bzw. LG in den Kostenübernahmebescheiden über die Höhe der Vergütung und damit den Umfang der Kostenübernahme entscheidet. Dieses Ausweisung der Vergütung im Kostenübernahmebescheid – bestimmbar beschrieben durch die HBG bzw. LG – hat nach Ansicht der Kammer zur Folge, dass der Kostenübernahmebescheid zugleich die Regelung enthält, dass eine Übernahme von höheren Kosten ablehnt wird. Die Eingruppierung in die HBG bzw. LG ist nach der hier vertreten Ansicht daher nach den von den Beteiligten getroffenen vertraglichen Regelungen im Rahmen von Widerspruch und Verpflichtungsklage gegen den Kostenübernahmebescheid mit dem Ziel einer weitergehenden Kostenübernahme indirekt überprüfbar, also im Verhältnis zwischen Kläger zu 2) und Beklagtem – Rechtschutzbedürfnis des Klägers zu 2) vorausgesetzt (siehe unten unter 5.b). Die Überprüfung ist nur indirekt, weil die HBG bzw. LG nur Berechnungselement der Höhe der Vergütung und des Umfangs der Kostenübernahme ist. Die HBG bzw. LG beschreibt bestimmbar durch Heranziehung der jeweiligen Vergütungsvereinbarung die Vergütungshöhe und im Kostenübernahmebescheid damit den Umfang der Kostenübernahme. Es handelt sich nach der § 76 Abs. 2 S. 3 SGB XII und den Vergütungsverträgen der Klägerin zu 1) mit der Beklagten dabei nicht um eine Bestimmung des tatsächlichen Hilfebedarfs des Klägers zu 2), sondern lediglich um ein Berechnungselement für die Bestimmung der Vergütung. Die Klägerin zu 1) hat in den Wohnheimverträgen unter III. § 8 Nr. 2 (Vertrag ab Mai 2010) bzw. unter III. § 6 Nr. 2 (Vertrag ab Mai 2008) auch durch entsprechende Mitwirkungspflichten gesichert, dass der Kläger zu 2) die erforderlichen Handlungen vornimmt, um einen entsprechenden Kostenübernahmebescheid bzw. Änderungen zu erwirken. Aus dem Satz Nr. 19.3 BRV "Jeder der Beteiligten kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Einstufung in eine andere Hilfebedarfsgruppe anstreben." folgt nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch der Klägerin zu 1) gegen den Beklagten auf Änderung der HBG bzw. LG. "Anstreben" gibt der Klägerin zu 1) nur das Recht, eine Änderung der Einstufung anzustoßen z.B. durch Stellungnahmen entsprechend Nr. 8.1. BRV. Aus der Bestimmung, dass die Höhe der Vergütung in der Kostenübernahmeentscheidung auszuweisen ist und dies bei jeder Änderung der Einstufung in eine HBG bzw. LG ab dem Zeitpunkt der Änderung neu zu machen ist, und dem Fehlen weiterer Bestimmungen zur Einstufung entnimmt das Gericht, dass nur im Rahmen des Kostenübernahmebescheides über die darin zu treffende Regelung zur Vergütungshöhe die Einstufung in eine HBG bzw. LG ggf. indirekt zu klären ist. 3. Die hilfsweise erhobene Leistungsklage auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen HBG III (intern) und HBG IV (intern) ist zulässig. Insbesondere ist das Sozialgericht aufgrund § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Entscheidung zuständig. Danach entscheidet das Gericht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Es ist also auch zuständig, wenn die zutreffende Anspruchsgrundlage für das Begehren einem anderen Rechtsweg angehört. Hier ist für die Zahlungsklage eigentlich das Zivilgericht zuständig; denn als richtige Anspruchsgrundlage kommt hier nur der Vergütungsanspruch der Klägerin zu 1) gegen den Kläger zu 2) aus dem Heimvertrag in Betracht, eine zivilrechtliche Forderung. Die Kostenübernahmebescheide selbst sind dagegen nicht öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Zahlungsforderung. Die Klägerin zu 1) kann nicht direkt aus den Kostenübernahmebescheiden vom 5. November 2008 und 13. Januar 2011 auf Zahlung klagen; denn diese haben keine so weitgehende Drittwirkung, dass sie der Klägerin zu 1) direkt aus sich selbst einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten geben. Sie haben nur insoweit Drittwirkung, als sie einen Schuldbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Klägers zu 2) aus dem Heimvertrag bewirken (siehe oben unter 1.). Dass der Beklagte mit dem jeweiligen Kostenübernahmebescheid in der in dem Bescheid ausgewiesen Umfang der Schuld des Klägers zu 2) jeweils beigetreten ist und die Klägerin zu 1) aufgrund dieses Schuldbeitritts direkt einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hat, wandelt die zivilrechtliche Schuld aus dem Heimvertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche um (vgl. hierzu m.w.N. Coseriu, Zahlungsansprüche des Maßnahme- gegen den Sozialhilfeträger, Sozialrechtaktuell 2012, 99, 101). Die Zahlungsklage ist unbegründet. Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch aus den Bescheiden vom 5. November 2008 und 13. Januar 2011; denn diese haben nur insoweit Drittwirkung, als sie einen Schuldbeitritt bewirken. Sie geben der Klägerin zu 1) keinen direkten Zahlungsanspruch aus dem Kostenübernahmebescheid (siehe oben unter Punkt 1). Auch aus dem Heimvertrag hat die Klägerin zu 1) gegen den Beklagten nicht den begehrten Zahlungsanspruch. a) Weder geht der Schuldbeitritt der Beklagten zu der Zahlungspflicht des Klägers zu 2) aus dem Wohnheimvertrag über die HGB III (intern) bzw. LG 2 Modul A hinaus. – LG 2 Modul A beschreibt eine höhere Vergütung als noch in dem für 2010 gem. § 75 SGB XII geschlossenen Vergütungsvertrag für HBG III (intern) (vgl. http://www.senias.verwalt-berlin.de/basis/hilfe/Einrichtungskatalog/Einrichtungen/WHGKE-0101-046.html). – Die Bescheide vom 5. November 2008 und 13. Januar 2011 begrenzen den Umfang der Kostenübernahme und den Umfang des Schuldbeitritts insoweit. b) Noch schuldet der Kläger zu 2) der Klägerin zu 1) aus dem Wohnheimvertrag in der Zeit von Dezember 2008 bis einschließlich Dezember 2011 eine Vergütung, die über 106,11 EUR täglich bis einschließlich April 2010 und 109,80 EUR ab Mai 2010 hinaus geht. Dieses Entgelt ist in den Wohnheimverträgen ausdrücklich ausgewiesen und damit vereinbart. aa) Eine einseitige Vertragsänderung hat die Klägerin zu 1) bis heute nicht durchgeführt. Zu dieser ist die Klägerin zu 1) bei Änderung des Pflege- und Betreuungsbedarfs gem. III. § 10 Nr. 1 Wohnheimvertrag ab Mai 2010 und gem. III. § 6 Nr. 3 Abs. 2 Wohnheimvertrag ab Mai 2008 sowie gem. § 8 Abs. 2 und 3 Wohnheim- und Bereuungsvertragsgesetz (WBVG) bzw. § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 Heimgesetz in der vor In-Kraft-Treten des WBVG geltenden Fassung (HeimG) berechtigt. Die Berechtigung der Klägerin zu 1) zur einseitigen Vertragsanpassung bei Änderung des Vergütungsmodells in den gem. § 75 SGB XII beschlossenen Verträgen (Umstellung von HBG auf LG) ergibt sich aus § 9 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 WBVG bzw. § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 sowie Abs. 5 S. 1 HeimG und aus III. § 7 Nr. 1 den Wohnheimvertrages ab Mai 2008; denn die Veränderung der gesamten Berechnungsmodalitäten der Vergütung ab Mai 2011 ist eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 WBVG bzw. § 7 Abs. 1 S. 1 HeimG. Alles, was zu einer Preisänderung bei gleichbleibender Leistung führt, ist eine Änderung der Berechnungsgrundlage des Preises (vgl. auch BT-Drs. 16/12409, S. 23, 2. Spalte oben (zu § 9)). Die Regelung III. § 9 Nr. 1 S. 3 Wohnheimvertrag ab Mai 2010 ist – soweit sie zu Lasten des Klägers zu 2) von den o.g. Bestimmungen des WBVG abweicht, insbesondere von § 9 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 WBVG – gem. § 16 WBVG insoweit teilunwirksam (vgl. Weidenklaff, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 16 WBVG, Rn. 1). In ergänzender Vertragsauslegung gelten die entsprechenden Bestimmungen des WBVG als vertraglich vereinbart. bb) Auch ab In-Kraft-Treten des WBVG gilt nicht automatisch das jeweils auf den Kläger zu 2) konkret zutreffende Entgelt als im Wohnheimvertrag als vereinbart entgegen bzw. unabhängig vom Wortlaut des Wohnheimvertrags und von Vertragsänderungen. Die Fiktion des § 7 Abs. 2 S. 3 WBVG hat keine so weitreichende Wirkung. § 7 Abs. 2 S. 3 WBVG regelt nur die Geltung der Vergütungsvereinbarung nach § 75 SGB XII und fingiert die Angemessenheit der in der Vergütungsvereinbarung geregelten Entgelte. (Das HeimG hatte keine entsprechende Fiktion, gab aber bei Abweichungen des Heimvertrags von den Verträgen nach §§ 75 ff SGB XII mit § 5 Abs 5 und 6 HeimG einen Vertragsanpassungsanspruch.) Die konkrete Einstufung des Klägers zu 2) in das vereinbarte Vergütungssystem und damit die konkrete Vergütungshöhe ist damit aber noch nicht bestimmt oder fingiert. Das muss im Heimvertrag erfolgen. Zum einen wäre ansonsten der Heimvertrag hinsichtlich der konkreten Entgelthöhe unbestimmt, da in der Vergütungsvereinbarung gem. § 75 SGB XII keine konkrete Bestimmung der Vergütungshöhe für einzelne Hilfeempfänger enthalten ist. Zum anderen wären anderenfalls § 8 Abs. 2 und 3 WBVG sowie § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 sowie Abs. 2 WBVG überflüssig, die dem Einrichtungsträger auch im Fall von Eingliederungshilfebezug eine Vertragsänderung bei Änderung des Betreuungsbedarfs oder bei Änderung der Berechnungsgrundlage ermöglichen. § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG schließt dementsprechend für Empfänger von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nur die Geltung von § 9 Abs. 1 S. 2 WBVG aus, der vorschreibt, dass das neue Entgelt angemessen sein muss. Das korrespondiert mit § 7 Abs. 2 S. 3 WBVG, der im Fall der Eingliederungshilfe die Bestimmungen in den Vergütungsvereinbarungen nach § 75 SGB XII als angemessen fingiert. § 9 Abs. 1 S. 3 WBVG schließt aber nicht die Geltung von § 9 Abs. 1 S. 1 und § 9 Abs. 2 WBVG für Eingliederungshilfeempfänger aus. § 9 Abs. 1 S. 1 WBVG regelt das einseitige Vertragsänderungsrecht des Einrichtungsträgers bei Veränderung der Berechnungsgrundlage. § 8 Abs. 2 WBVG gibt dem Wohnheimträger im Fall eines veränderten Betreuungsbedarf auch im Fall von Eingliederungshilfeempfängern ein einseitiges Vertragsänderungsrecht. Auch dies zeigt, dass die konkrete Entgelthöhe für den einzelnen Hilfeempfänger nicht mit § 7 Abs. 2 S. 3 WBVG fingiert wird. Eine Vergütungspflicht des Klägers zu 2) der von der Klägern zu 1) behaupteten höheren Leistungserbringung besteht damit bislang nicht mangels entsprechend Vertragsanpassung (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2.10.2007, Az. III ZR 16/07 (veröffentlicht in NJW 2008, 1818)). c) Eine Verfahrensaussetzung bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens des Klägers zu 2) ist nicht erforderlich. Aus den unter 3.b dargestellten Gründen kann die Zahlungsklage selbst bei Erfolg der Klage des Klägers zu 2) keinen Erfolg haben. Darüber hinaus besteht aufgrund der Verbindung der Klagen keine Gefahr divergierender Entscheidungen bzw. vorzeitigen Verfahrensabschlusses. 4. Die hilfsweise gem. § 88 Abs. 2 SGG erhobene Untätigkeitsklage ist unzulässig. Es liegt kein Widerspruch vor. Die Klageschrift vom 6. Juli 2009 ist entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) kein Widerspruch. Sie ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass in ihr ein Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. November 2008 zu erblicken ist. In der Klageschrift erhebt die Klägerin zu 1) ausdrücklich Leistungsklage, nicht Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage betreffend die Bescheide vom 5. November 2008 und 13. Januar 2011 ist außerdem unzulässig, weil die Klägerin zu 1) nicht klagebefugt ist (siehe oben unter 1.). Eine Auslegung der Klageschrift in eine Verpflichtungsklage und einen Verpflichtungswiderspruch ist auch nach dem Urteil des BSG vom 18. Februar 1964, Az. 11/1 RA 90/61, Rn. 21 f. (zitiert nach juris) sowie vom 22. Juni 1966, Az. 3 KR 64/62, Rn. 21 (zitiert nach juris) nur möglich, wenn diese Rechtsbehelfe tatsächlich zulässig sind. Das ist hier nicht der Fall. Daher ist die Klageschrift vom 6. Juli 2009 nicht als Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. November 2008 auszulegen. 5. Die Verpflichtungsklage des Klägers zu 2) ist unzulässig. Zwar ist der Kläger zu 2) klagebefugt und es ist auch der Bescheid vom 13. Januar 2011 gem. § 96 Abs. 1 SGG vollumfänglich Gegenstand dieser Klage geworden. a) Auch wenn ein neuer Verwaltungsakt nur insoweit Gegenstand des Verfahrens werden kann, wie er an die Stelle des angefochtenen Teil des geänderten Verwaltungsaktes tritt (vgl. BSG, Urteil vom 28.2.1957, Az. 8 RV 443/54, Rn. 10 (zitiert nach juris)) und Bescheide über Folgezeiträume nicht von § 96 SGG erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.6.2008, Az. B 11b AS 35/06 R), wird der Bescheid vom 13. Januar 2011 nicht nur insoweit Streitgegenstand, als er die Zeit bis Dezember 2011 regelt, sondern für die gesamte Regelungszeit bis einschließlich März 2013. In dem Fall, dass der neue Verwaltungsakt einen Teil des Regelungszeitraums des bisherigen Bescheides erfasst und darüber hinaus für weitere Regelungszeiträume Verfügungen trifft, wird der gesamte neue Bescheid Gegenstand des Verfahrens (siehe auch SG Lüneburg, Urteil vom 20.7.2007, Az. S 25 AS 875/06); denn zum einen ist die Ausweitung des Regelungszeitraums eine Abänderung des Verfügungssatzes des ersetzten/ abgeänderten Bescheides. Zum anderen müsste der neue Verwaltungsakt anderenfalls zum Teil gesondert angefochten werden und würde im Fall der Anfechtung zum Teil Gegenstand eines weiteren Verfahrens. Das wäre ein dem Wortlaut und Zweck des § 96 SGG – eine schnelle und erschöpfende Entscheidung des gesamten Streitverhältnisses und die Vermeidung divergierender Ergebnisse – nicht entsprechendes Ergebnis. b) Der Klage fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger zu 2) schuldet der Klägerin zu 1) für die Zeit von Dezember 2008 bis April 2010 lediglich täglich 106,11 EUR täglich für ihre Leistungen und für die Zeit ab Mai 2010 lediglich 109,80 EUR täglich (siehe oben unter 3.b). Diese Kosten hat der Beklagte nach dem Kostenübernahmebescheid vom 5. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2009, geändert durch Bescheid vom 13. Januar 2011 bereits übernommen bzw. ab Mai 2011 sogar höhere Kosten; denn die Vergütung nach LG 2 Modul A ist höher als 109,80 EUR täglich (vgl. http://www.senias.verwalt-berlin.de/basis/hilfe/Einrichtungskatalog/Einrichtungen/WHGKE-0101-046.html). Der Kläger zu 2) wäre also im Fall eines Klageerfolgs in keiner Weise rechtlich oder wirtschaftlich besser gestellt. Darüber hinaus ist die Verpflichtungsklage aus demselben Grund unbegründet, aus dem das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Nur vertraglich geschuldete Entgelte ist der Beklagte zu übernehmen verpflichtet (vl. BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, Rn. 31 (zitiert nach juris)). Diese hat der Beklagte bereits übernommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abänderung des Bescheides vom 5. November 2008 durch den Bescheid vom 13. November 2011 rechtmäßig ist; denn jedenfalls verletzt die Übernahme höhere Kosten nach dem neuen Vergütungssystem als bisher bewilligt und als vom Kläger zu 2) der Klägerin zu 1) geschuldet den Kläger zu 2) nicht in seinen Rechten. Die Einwände des Klägers, es handele sich bei den streitgegenständlichen Bescheiden nicht um reine Kostenübernahmebescheide und dass nicht die Höhe des Entgeltes, sondern die Bedarfsermittlung im Streit stehe, führen zu keiner andren Beurteilung. Im streitgegenständlichen Bescheid ist lediglich eine Kostenübernahme geregelt. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bescheide. Die Ausweisung der HBG bzw. LG begrenzt nach dem Bescheidwortlaut lediglich den Umfang der Kostenübernahme. Die Aussage im Bescheid vom 5. November 2008, dass dem Höherstufungsantrag nicht entsprochen wird, enthält nur noch einmal die ausdrückliche, mit der Ausweisung der HBG bereits vorgenommene Regelung, dass höhere Kosten als HBG III (intern) nicht übernommen werden und der entsprechende Antrag insoweit abgelehnt wird. Das ist auch systematisch passend, weil die HBG und LG lediglich zur Bestimmung der Höhe der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung vereinbart und auch nur hierzu geeignet sind; denn die Maßnahmepauschale wird gem. § 76 Abs. 2 S. 3 SGB XII nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbaren Bedarf kalkuliert. Sie dient bereits nach der Konzeption nicht zur Bestimmung eines individuellen Leistungsanspruchs des Hilfebedürftigen, sondern alleine der Bestimmung des Vergütungsanspruchs des Heims. Der Umfang des vertraglichen Leistungsanspruchs des Klägers zu 2) gegen die Klägerin zu 1) aus dem Wohnheimvertrag ggf. i.V.m. der Leistungsvereinbarung nach § 75 SGB XII, deren Geltung im Wohnheimvertrag vereinbart ist, ist in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht geregelt. Der Kläger zu 2) hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf dessen Regelung im Bescheid. Bestandteil des Sachleistungsverschaffungsanspruchs des Klägers zu 2) gegen den Beklagten ist die Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung (siehe BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, Rn. 22 (zitiert nach juris)). 6. Hinsichtlich der hilfsweise erhobene Klage des Klägers zu 2) auf Leistungen zum Aufenthalt im Wohnheim des.werks e.V., R ..., B , ungeachtet seiner Einstufung in eine HBG gelten die Ausführungen unter Punkt 5.b) entsprechend. Der Beklagten erfüllt den Eingliederungshilfeanspruch des Klägers zu 2) im Verhältnis zum Kläger zu 2) durch Übernahme der der Einrichtung zustehenden Vergütung (siehe BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, Rn. 22 (zitiert nach juris)). Die Verträge des Beklagten mit der Klägerin zu 1) gem. §§ 75 ff. SGB XII, mit denen der Beklagte Eingliederungshilfeeinrichtungen zur Verfügung stellt, stehen nicht zur Disposition des Klägers zu 2), also insbesondere nicht die Vereinbarungen in diesen Verträgen zur Bestimmung der Maßnahmepauschale und die Vereinbarung zur Umstellung des Berechnungssystems der Maßnahmepauschale ab Mai 2011. 7. Die hilfsweise erhobene Klage auf Bedarfsermittlung und entsprechende Bescheidung ist unzulässig. Es handelt sich um eine Leistungsklage verbunden mit einer Untätigkeitsklage auf Bescheiderlass. a) Die Leistungsklage ist unzulässig. Der Kläger zu 2) muss beim Beklagten konkrete Leistungen beantragen, bevor er sich zulässig an das Sozialgericht wenden kann. Die ihm dann zur Verfügung stehenden Untätigkeits-, Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind vorrangig zu einer Leistungsklage. An einem solchen Antrag auf konkrete Leistungen fehlt es bislang. Irrelevant ist, dass im Sozialhilferecht gem. § 18 Abs. 1 SGB XII der Kenntnisgrundsatz gilt. Das bestimmt den Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch ggf. besteht. Er ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger sich vor Zulässigkeit einer Anrufung des Gerichts mit einem konkreten Anliegen an den Beklagten wenden muss. Der Kläger hat keinen Anspruch auf umfassende Bedarfsermittlung losgelöst von einem Antrag auf Bewilligung einer bestimmten Leistung. Darüber hinaus ist nach dem Vortrag seines Betreuers in der mündlichen Verhandlung der Hilfebedarf des Klägers zu 2) bislang im Heim vollständig gedeckten. Und hinsichtlich der Unterbringung des Klägers zu 2) im Heim der Klägerin zu 1) sind sich alle Beteiligten einig, dass dies die für den Kläger zu 2) erforderliche Leistung ist. Ein Klärungsbedarf besteht insoweit nicht. Soweit durch die Bestimmung unter II. § 2 bzw. § 1 (2) Ermittlung des Hilfebedarfs in den Wohnheimverträgen auf die Eingruppierung in eine HBG Bezug genommen wird, vermittelt diese zivilvertragliche Bestimmung dem Kläger zu 2) keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Feststellung seines – nach dem Vortrag seinen Betreuers in der mündlichen Verhandlung bislang vollständig gedeckten – Hilfebedarfs. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung unter II. § 2 bzw. § 1 (2) Ermittlung des Hilfebedarfs der Heimverträge insoweit unwirksam ist und die Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Das wäre vor dem Zivilgericht zu klären, wenn Leistungen nicht erbracht werden, die er benötigt, soweit es um Leistungsansprüche gegen das Heim geht, die dieses nicht deckt. Nur soweit es dem Kläger zu 2) um zusätzliche Leistungen geht über die Heimbetreuung hinaus oder auf Betreuung in einem anderen Heim, kann er diese – nach konkreter Beantragung beim Beklagten – vor dem Sozialgericht einklagen. b) Die Klage auf anschließende Bescheidung ist eine Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 1 SGG. Diese ist mangels entsprechender Antragstellung beim Beklagten unzulässig. Darüber hinaus gilt auch hier, dass der Kläger zu 2) keinen Anspruch auf umfassende Bedarfsermittlung hat losgelöst von einem Antrag auf Bewilligung einer konkret bestimmten Leistung. 8. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klagen des Klägers zu 2) auf § 193 SGG und hinsichtlich der Klagen der Klägerin zu 1) auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hinsichtlich der Klagen der Klägerin zu 1) werden nach § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, da hinsichtlich der von ihr erhobenen Klagen weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger oder Behinderte, die in der jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagter beteiligt sind) gehören. Insoweit war hier eine kombinierte Kostenentscheidung zu treffen (vgl. BSG, Beschluss vom 26.7.2006, Az. B 3 KR 6/06 B). 9. Gem. § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin zu 1) ergebende Bedeutung der Sache für sie nach Ermessen zu bestimmen. Finanziell bedeutet die begehrte Höherstufung für die Klägerin zu 1) jährlich eine Differenz zu den bislang vom Beklagten getragenen Kosten von 16.344,00 EUR. Es ist jedoch nicht die Differenz für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum anzusetzen, sondern entsprechend § 42 Abs. 2 S. 1 GKG und entsprechend dem Gedanken aus § 42 Abs. 3 S. 2 GKG der dreifache Jahresbetrag der Differenz (vgl. Beschluss des LSG für das Saarland vom 4.12.2008, Az. L 11 B 8/08 SO, Rn. 14, 15 (zitiert nach juris)). Die hilfsweise erhobenen Klage betreffen bis auf die Untätigkeitsklage denselben Gegenstand, so dass einmal 49.032,00 EUR plus einmal 12.258,00 EUR für die Untätigkeitsklage, also insgesamt 61.290,00 EUR maßgebend sind (§ 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG). Hinsichtlich der Untätigkeitsklage wird angesichts der Länge der behaupteten Verzögerung der Bescheidung auf 25 % des vollen Streitwerts der Verpflichtungsklage festgesetzt (vgl. auch Beschluss LSG Berlin-Brandenburg vom 14.5.2009, Az. L 24 KR 33/09 B).
Rechtskraft
Aus
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