Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
90
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 2636/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.678,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Vergütungsanspruch der Klägerin, einem ambulanten Pflegedienst, für an den Hilfebedürftigen vor seinem Tod erbrachte Leistungen. Die Beklagte verweigert trotz vorhandenen Kostenübernahmebescheides an den Hilfebedürftigen die Zahlung von Rechnungen, wenn der Beklagten die Rechnungen nach dem Tod des Hilfebedürftigen zugegangen sind. Die Klägerin schloss im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe am 20.9.2002 einen Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) betreffend ambulante Pflegeleistungen. Eine Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI vom 28.9.2006 ist ab 1.10.2006 in Kraft getreten Der Hilfebedürftige Herr A (im Folgenden: Hilfebedürftiger) zog am 1. Juni 2007 von G nach B. und beantragte bei der Beklagten am 1. Juni 2007 Leistungen der Hilfe zur Pflege. Er schloss mit der Klägerin am 1. Juni 2007 einen Vertrag über Erbringung häuslicher Pflege. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine "Kostengarantie" ab 1. Juni 2007. In diesem Schreiben führte sie konkret aus, in welchem Umfang der Hilfebedürftige gegen sie Anspruch auf Kostenübernahme für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nach § 65 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) habe. Soweit die Leistungserbringung der Klägerin dem entspräche und der Hilfebedürftige einen entsprechenden Rechtsanspruch besitze, könne sie ihr die erbrachten Leistungen unmittelbar in Rechnung stellen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 an den Hilfebedürftigen erklärte die Klägerin, die Übernahme der angemessenen Kosten für die Inanspruchnahme besonderer Pflegekräfte gem. § 65 SGB XII im Umfang der der Klägerin erteilten Kostengarantie ab 1. Juni 2007. Hiergegen legte der Hilfebedürftige am 20. Juni 2007 Widerspruch ein. Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2007 gegenüber der Klägerin eine weitergehende "Kostengarantie" ab 1. Juni 2007 aus. Gegenüber dem Hilfebedürftigen erklärt sie mit Schreiben vom 19. Juli 2007, dass sie seinem Widerspruch im Umfang der geänderten Kostengarantie abhelfe. Der Hilfebedürftige kam am 26. August 2007 ins Krankenhaus und verstarb dort am 13. November 2007. Am 4. Dezember 2007 gingen bei der Beklagten die Rechnungen der Klägerin vom 30.11.2007 ein für Leistungserbringung an den Hilfebedürftigen im Juli 2007 und vom 1. bis 26. August 2007. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 antwortete die Beklagte, sie könne die nach dem Tod des Hilfebedürftigen ausgestellten Rechnungen nicht begleichen. Es fehle ein Anspruchsübergang auf den Pflegedienst. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, eingegangen bei der Beklagten am 28. Dezember 2007, gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2007 lege sie Widerspruch ein. Die Rechnungen enthielten den Zeitraum der Pflege bis zum Krankenhausaufenthalt des Berechtigten vor seinem Tod. Das Rechnungsdatum sei das Ausstellungsdatum der Rechnungen. Diese seien somit nicht im Nachhinein ausgestellt worden. Das sei aus den abgerechneten Pflegezeiträumen zu ersehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe den Kostenübernahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 abgelehnt. Gem. § 19 Abs. 6 SGB XII stünde nach dem Tod des Berechtigten dessen Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld demjenigen zu, der die Leistungen erbracht oder die Pflege geleistet habe. Einrichtungen i.d.S. seien nur (teil)stationäre Einrichtungen. Leistungen durch ambulante Dienste seien von der Ausnahmevorschrift § 19 Abs. 6 SGB XII nicht erfasst. Die beantragten Leistungen sollten nach § 65 SGB XII erbracht werden. Damit lägen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 SGB XII nicht vor. Am 18. Januar 2008 ging bei der Klägerin eine weitere Rechnung für erbrachte Leistungen im Juni 2007 ein. Mit ihrer am 26. Februar 2008 zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei ein von den Pflegekassen zugelassenes ambulantes Pflegeunternehmen. Sie habe auf der Grundlage von Kostengarantien Pflegeleistungen erbracht, die sie der Beklagten monatlich in Rechnung stelle. Die Beklagte weigere sich, diese nach dem Versterben des Berechtigten zu zahlen. Ihr Vergütungsanspruch resultiere aus einer öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zur Beklagten entsprechend der Leistungsbeziehung zu den Pflegekassen. Entgegen der Beklagtenansicht, mache sie keine Ansprüche als Sonderrechtsnachfolgerin auf Basis von § 19 Abs. 6 SGB XII geltend, sondern rechtlich eigenständige aus der Kostenzusage Vergütungsansprüche, die durch den Tod des Berechtigten nicht berührt würden. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe wegen Verzugs als auch als Prozesszinsen. Mit Schriftsatz vom 22.4.2008 trägt die Klägerin weiter vor: Sie stütze ihre Forderung auf die Kostenzusage der Beklagten. Sie mache ihre Forderungen im Gleichordnungsverhältnis geltend. Sie habe vorsorglich Widerspruch eingelegt. Jedoch sei das Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2007 kein Bescheid. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides habe sie sich zu Unrecht hoheitliche Gewalt angemaßt. In Vergütungssachen habe kein Verwaltungsakt zu ergehen. Gem. § 75 Abs. 5 SGB XII gelte für ambulante Leistungserbringung im Rahmen der Sozialhilfe das Leistungserbringungsrecht der sozialen Pflegeversicherung entsprechend. Weiter wird im Schriftsatz vom 17.6.2008 vorgetragen: Sollte die Auffassung des Beklagten zutreffen, müsste sie künftig ablehnen schwerkranke Personen zu pflegen oder dies nur gegen Vorkasse tun, weil sie sonst Gefahr liefe, nach dem Tod des Leistungsempfängers die erbrachten Leistungen nicht mehr vergütet zu bekommen. Sie sei im Auftrag der Sozialhilfe tätig geworden zu einem Zeitpunkt, als der Berechtigte noch lebte. Leistungserbringungsverträge seien öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb der gewählte Sozialrechtsweg zutreffend sei. Die Auslegung der Kostenzusage durch die Beklagte widerspreche Treu und Glauben. Die Klägerin habe ihre Leistungen entsprechend der Kostenzusage erbracht, als der Berechtigte noch lebte. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über Miet- und Kostenübernahmeerklärungen sei nicht einschlägig, weil die Beklagte nicht fremde Verbindlichkeiten übernommen habe, sondern zur Erfüllung ihrer Sachleistungspflicht eine eigene Verbindlichkeit eingegangen sei. Sie mache ein eigenes Recht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geltend. Mit Schriftsatz vom 1.12.2008 erklärt die Klägerin: Dem von der Beklagten angeführten Gerichtsbescheid S 41 SO 226/06 läge ein anderer Sachverhalt zugrund als hier. Dort sei Anspruchsübergang gem. § 19 Abs. 6 SGB XII geltend gemacht worden. Im Schriftsatz vom 13.1.2009 heißt es zusammengefasst: Der Sozialhilfeträger sei eine eigene Verbindlichkeit eingegangen wie im Leistungserbringungsrecht der Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Der Leistungsempfänger schließe dagegen keinen Vertrag mit dem Leistungserbringer. Sie habe die Pflege nur durchgeführt, weil die Beklagte eine entsprechende Kostengarantie abgegeben habe. Die Bedingung in der Kostenzusage, dass die Leistungserbringung den vorgegebenen Maßgaben entspreche und der Berechtigte einen entsprechenden Rechtsanspruch besitze, sei erfüllt. Der Vergütungsanspruch sei zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen mit ihrer Leistungserbringung entstanden, der durch dessen Tod nicht mehr untergehen könne. Unabhängig von der konkreten Kostenzusage habe die Beklagte die Leistungen der Klägerin auch deshalb zu vergüten, weil sie an den mit der Pflegekasse abgeschlossenen Versorgungsvertrag gebunden sei. Das ergäbe sich aus § 75 Abs. 5 SGB XII. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.7.2009 ist: Die Von der Beklagten übersandten LSG-Urteile seien nicht einschlägig. In diesen Verfahren habe der ambulante Pflegedienst jeweils als Rechtsnachfolger des verstorbenen Hilfeempfängers Ansprüche auf Hilfe zur Pflege geltend gemacht und sei zu Recht an § 19 Abs. 6 SGB XII gescheitert. Hier gehe es aber darum, dass zusätzlich zur Hilfegewährung gegenüber dem Hilfeempfänger auch ihr gegenüber die Kostenübernahme zugesagt worden sei und aus dieser Kostenzusage nehme sie die Beklagte in Anspruch. Ein derartiger Vergütungsanspruch ginge auch nicht mit dem Tod des Hilfeempfängers unter. Das würde allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundsätzen widersprechen. Schließlich meint die Klägerin im Schriftsatz vom 26.4.2011: Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger gegenüber Pflegeheimen aus seiner Kostenübernahmeerklärung unmittelbar verpflichtet sei durch Schuldbeitritt. Zwar werde nach ihrer Ansicht die Rechtsfolge nur unzureichend beschreiben, da nach ihrer Ansicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag begründet werde, entscheidend sei aber das Ergebnis der selbständigen Zahlungsverpflichtung. Hier handele es sich um ambulante Pflegeleistungen. Es könne sogar bezweifelt werden, ob sich der Berechtigte privatrechtlich zur Zahlung verpflichtet hatte. Im Bereich der Krankenversicherung sei das nicht der Fall. Dann handele es sich nicht um einen Schuldbeitritt, sondern um einen originären öffentlich-rechtlichen Vertrag, der durch die Klausel in der Kostenübernahmeerklärung vom Bestehen des Sozialhilfeanspruchs des Leistungsempfängers abhängig gemacht werde. Leistungen, die bereits bewilligt und erbracht wurden, seien zu bezahlen. Sie verweise auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz Az. L 1 SO 8/10, das auch einen Zinsanspruch von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die an Herrn A vom 1. Juni 2007 bis 26. August 2007 erbrachen ambulanten Pflegeleistungen 3.678,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen und die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid. Die Beklagte meint: Sozialhilferechtliche Ansprüche gingen mit dem Tod des Berechtigten unter. Dass der Gesetzgeber § 19 Abs. 6 SGB XII geschaffen habe, mache deutlich, dass § 75 Abs. 5 SGB XII lediglich Regelungen zu Form und Inhalt beinhalte, aber nicht zum Leistungsanspruch an sich. Die von der Klägerin erbrachten ambulanten Leistungen seien nicht Leistungen gem. § 64 SGB XII gewesen, sondern "Andere Leistungen" i.S.v. § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Aus den Kostenzusagen ergäben sich keine Leistungsansprüche. Sie verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Miet- und Kostenübernahmeerklärungen, die vergleichbar sei. Sie verweise auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund Az. S 41 SO 226/07 und das Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 27.4.2009, Az. L 20 SO 27/08 sowie das Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 28.5.3009, Az. L 15 SO 255/08. Sozialhilfeansprüche seien höchstpersönlicher Rechtsnatur und weder übertragbar noch pfändbar. Sie würden dementsprechend immer an einen Hilfeempfänger geleistet, soweit dieser einen eigenen Rechtsanspruch darauf besitzt. Diese Rechtsansprüche gingen mit seinem Tod unter, wenn nicht ausnahmsweise eine Sonderrechtsnachfolge greife. Aus ihrer Bedingung in der Kostengarantie folge, dass erbrachte Leistungen ihr nach dem Tod des Hilfeempfängers nicht mehr in Rechnung gestellt werden könnten, weil der Hilfeempfänger mit seinem Tod seinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe verliere. Die vom Beklagten vertreten Rechtsansicht würde den Kostengarantien im Sozialhilferecht Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes gegenüber Dritten zukommen lassen. Kostengarantien seien jedoch keine eigenständigen Verwaltungsakte. Streitigkeiten über diese seien daher vor dem Zivilgericht auszutragen. Die Leistungsanspruche nach Kranken- und Pflegeversicherungsrecht unterschieden sich bewusst von denen nach dem SGB XII. Ein Anspruch ließe sich auch nicht aus §§ 75 SGB XII herleiten. Sie verweise auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.7.2010, Az. B 8 SO 13/09 R und auf den Kommentar Grube/Wahrendorf zu § 75 SGB XII. Anspruch auf Kostenübernahme habe nur der Sozialhilfebedürftige, nicht die Einrichtung. Auch dass bereits Bescheide über den Leistungsrahmen existierten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es liege in der Natur der Sache bei ambulanten Dienstleistungen, dass erst durch Rechnungslegung der Verwaltungsakt für den jeweiligen Monat zum Abschluss gebracht werden könne. Erst mit Vergleich und Abrechnung der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen werde der Verwaltungsakt vollständig. Der erlassen Bescheid sei nur Rahmenbedingung, der erst durch Zahlung und Abrechnung mit dem ambulanten Dienst zum eigentlichen Verwaltungsakt werde. Da der Hilfeempfänger jedoch verstorben sei, sei der Verwaltungsakt hier nicht vollständig geworden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 28.10.2008 sei hier nicht einschlägig, da die zitierte Entscheidung alleine zu (teil)stationären Leistungen Ausführungen mache. Das dort zitierte Dreiecksverhältnis sei hier nicht anwendbar. Hinsichtlich der Forderungshöhe bestünden keine Einwendungen. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme, der Sozialhilfeträger habe nach dem Tod des Leistungsberechtigen einen privatrechtlichen Anspruch des ambulanten Dienstleisters zu erfüllen. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz spräche dagegen. Dem dienten auch die §§ 93, 94 SGB XII, die jeweils Sozialhilfegewährung voraussetzten. Handele es sich bei Leistungen nach dem Tod jedoch nicht mehr um Sozialhilfe, sondern zivilrechtliche, kämen §§ 93, 94 SGB XII nicht mehr zur Anwendung. Auch § 102 SGB XII würde für Aufwendungen ausscheiden, die der Sozialhilfeträger aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung erbringen müsse. § 102 Abs. 1 SGB XII gibt nur Ansprüche für Kosten, die Kosten vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Der Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, dass Sozialhilfeleistungen nach dem Tod nicht mehr zu erbringen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sozialhilfeträger zur Erfüllung eines privatrechtlichen Anspruchs verpflichtet sein soll, obwohl im die Möglichkeiten der §§ 93, 94 und 102 SGB XII verwert würden. Schließlich fänden die §§ 75 ff SGB XII für ambulante Dienste gem. § 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII nur soweit Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei. Eine solche abweichende Bestimmung sei § 19 Abs. 6 SGB XII. Am 21.8.2012 habe in einem gleichgelagerten Fall ein Termin vor dem Sozialgericht Dortmund stattgefunden. Sie sei unterlegen. Der Vorsitzende habe die Kostenzusage als Schuldbeitritt ausgelegt. Die Forderung sei eigentlich dem Zivilrecht zuzuordnen, aber aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sei es gerechtfertigt, dass das Sozialgericht auch über diesen Anspruch mitentscheide. Das Sozialgericht Berlin scheine zwar auch die Kostenzusage als Schuldbeitritt zu betrachten, aber tendiert zu einer Verweisung an die Zivilgerichte. Mit Beschluss vom 18. März 2011hat das Sozialgericht Dortmund den Rechtsstreit getrennt, soweit auch Kosten für Leistungen an andere verstorbene Berechtigte im Streit stehen, und mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 hat das Sozialgericht Dortmund den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unzulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2007 ist weder der Form noch seines Inhalts nach ein Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)). Es handelt sich um eine schlichte Zahlungsweigerung als Reaktion auf die eingereichten Rechnungen. Das Schreiben beinhaltet keine hoheitliche Regelung. Auch die Begründung, warum die Beklagte die Zahlung verweigert, führt nicht dazu, dass aus der Zahlungsverweigerung eine hoheitliche Regelung wird. Es handelt sich bei der Begründung um die Information, warum die Beklagte meint, dass sie nicht zahlen müsse. Es handelt sich insbesondere nicht um die Verweigerung des Erlasses eines Verwaltungsaktes. Der Erlass eines solchen bereits nicht beantragt, sondern ein schlichtes Verwaltungshandeln, Zahlung der Rechnungen. 2. Ein Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin hat Widerspruch eingelegt und damit ein Widerspruchsverfahren eingeleitet (§ 83 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), auch wenn der Widerspruch mangels Verwaltungsakt unzulässig ist. Auf einen Widerspruch muss die Beklagte mit Erlass eines Abhilfe- oder eines Widerspruchsbescheides reagieren gem. § 85 SGG. Auch einen unzulässigen Widerspruch hat die Beklagte zu bescheiden, wenn der Widerspruch nicht rechtsmissbräuchlich ist (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auf., § 88, Rn. 3 m.w.N. sowie Beschluss des LSG NRW vom 10.2.2012, Az. L 19 AS 2270/11 B). Und rechtsmissbräuchlich war die Widerspruchseinlegung der Klägerin offenbar nicht angesichts der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid. Dass die Beklagte den Widerspruch laut Widerspruchsbegründung als unbegründet anstatt als bereits unzulässig angesehen hat, gibt der Klägerin keine Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides, da die ablehnende Entscheidung an sich zutreffend ist. 3. Die Leistungsklage hat Erfolg. a) Sie ist zulässig. Insbesondere ist das Sozialgericht aufgrund § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Entscheidung zuständig. Danach entscheidet das Gericht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Es ist also auch zuständig, wenn die zutreffende Anspruchsgrundlage für das Begehren einem anderen Rechtsweg angehört. Nach Ansicht des Gerichts kommt als richtige Anspruchsgrundlage hier nur der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den Hilfebedürftigen aus dem zumindest konkludent geschlossenen Pflegevertrag aufgrund Schuldbeitritts in Betracht, eine zivilrechtliche Forderung (vgl. zur Wirkung eines Schuldbeitritts BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, Az. 3 C 19/10, Rn. 19 (zitiert nach juris) m.w.N. weiterer höchstrichterlicher Rechtssprechung). Damit ist für die Zahlungsklage eigentlich das Zivilgericht zuständig. Da die Klägerin jedoch zunächst das Bestehen eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrags aus der Kostengarantie behauptet und darauf ihre Zahlungsforderung gegründet hat, greift § 17 Abs. 2 GVG. Die Prüfung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, hier dem Sozialgericht. b) Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat aufgrund Schuldbeitritts der Beklagten zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen aus seinem Pflegevertrag mit der Klägerin gegen die Beklagte den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch. Die Beklagte ist mit den Kostenübernahmebescheiden vom 12. Juni 2007, geändert durch Bescheid vom 19. Juli 2007 an den Hilfebedürftigen der Schuld des Hilfebedürftigen gegenüber der Klägerin aus dem Pflegevertrag beigetreten. aa) Dem schriftlichen Pflegevertrag fehlen zwar die essentialii negotii. Die Beteiligten haben in diesem Vertrag nicht nachgewiesen vereinbart, welche konkreten Leistungen zu welchem Preis vereinbart sind. Es wird im Vertrag lediglich auf nicht vorgelegte "Kostenplanung" verwiesen. Jedoch besteht kein Schriftformerfordernis. Aufgrund der tatsächlichen Vertragsdurchführung ist ersichtlich, dass die Vertragsparteien den Pflegevertrag durchführen wollen. Aufgrund der geltenden Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI ist die konkludente Vertragsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass die tatsächlich von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen zu den nach der aktuellen Vergütungsvereinbarung geltenden Preisen von den Vertragsparteien gewollt ist. bb) Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 hat der Beklagte gegenüber dem Hilfebedürftigen Kostenübernahme für Pflegeleistungen für "Abrechnungszeitraum ab 01.06.2007" im Umfang der Kostengarantie ausgesprochen, die als Anlage beigefügt und Bescheidbestandteil sei. In dieser sind die einzelnen Leistungskomplexen (LK) und die Häufigkeit deren Bewilligung einzeln aufgeführt. Die Vergütung erfolge nach der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI. Sie würden die Kosten auch zukünftig tragen und monatlich durch Kostenabrechnung mit dem ambulanten Dienst entsprechende Entscheidungen treffen, soweit die Leistungsvoraussetzungen weiter vorlägen. Mit weiterem Bescheid vom 19. Juli 2007 änderte die Beklagte gegenüber dem Hilfebedürftigem den Kostenübernahmebescheid vom 12. Juni 2007 im Umfang der Kostengarantie vom 19. Juli 2007 zugunsten des Klägers. Diese Bescheide regeln nach dem objektiven Empfängerhorizont entgegen der Ansicht der Beklagten die Kostenübernahme der ambulanten Pflege des Hilfeempfängers unbefristet ab Juni 2007 im Umfang der in der Kostengarantie angegebenen LK´s zu den Preisen der Vergütungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei bereits um einen vollständigen Verwaltungsakt, eine vollständige Leistungsbewilligung gegenüber dem Inhaber des Sozialhilfeanspruchs, dem Hilfeempfänger. Es sind alle relevanten Gesichtspunkte geregelt: für welche LK´s zu welchem Preis werden ab wann die Kosten übernommen. Die Ausführungen im letzten Absatz des Bescheides vom 12. Juni 2007 sind nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die bewilligten Leistungen auch zukünftig weiter erbringen wird und die dem Kostenübernahmebescheid entsprechenden Zahlungen direkt an den ambulanten Pflegedienst, nicht an den Hilfebedürftigen erbringen wird. Es handelt sich also objektiv um eine unbefristete Bewilligung und Ausführungen zu den Zahlungsmodalitäten. Für die Ansicht der Beklagten, der Kostenübernahmebescheid sei nur Rahmenbedingung, der erst durch Zahlung und Abrechnung mit dem ambulanten Dienst zum eigentlichen Verwaltungsakt werde, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Die Abrechnung und Zahlung ist nur noch eine Vollziehung der vorab bewilligten Kostenübernahme. Drüber hinaus könnte die Beklagte auch gegenüber der Klägerin nicht mit Wirkung für den Hilfeempfänger einen Verwaltungsakt bekannt geben. Sie kann nur gegenüber dem Adressaten einen Bescheid wirksam bekannt geben, also dem Hilfeempfänger. Dementsprechend hat sie die Bescheide vom 12. Juni 2007 und 19. Juli 2007 dem Hilfeempfänger bekannt gegeben. cc) Mit diesem Kostenübernahmebescheid ist die Beklagte der Schuld des Hilfebedürftigen gegenüber der Klägerin aus seinem Pflegevertrag mit der Klägerin beigetreten. Die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R und vom 2.2.2010, Az. B 8 SO 20/08 R ist auf das Dreiecksverhältnis hier – Sozialhilfeträger – ambulanter Pflegedienst – Hilfebedürftige – zu übertragen. Das Dreiecksverhältnis im Fall der ambulanten Pflegeleistungen unterscheidet sich diesbezüglich nicht relevant von dem Dreiecksverhältnis im Fall stationärer Eingliederungshilfe. Vielmehr entspricht die Situation im Dreieck zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger im Bereich Sozialleistungen in Einrichtungen mit den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen sowie Rahmenvertrag der Situation im Dreieck zwischen ambulantem Pflegedienst und Sozialhilfeträger – jedenfalls wenn der Versorgungsvertrag wie hier im Einvernehmen des Sozialhilfeträgers geschlossen worden ist – im Bereich ambulanter Hilfe zur Pflege mit dem Versorgungs- und Vergütungsvertrag sowie Rahmenvertrag im ambulanten Pflegebereich. Auch im Verhältnis Hilfebedürftiger gegen Sozialhilfeträger sowie der zivilrechtlichen Vertragssituation zwischen Hilfebedürftigem und Pflegedienst im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege gibt es zur entsprechenden Situation bei Leistungen in Einrichtungen i.S.v. § 75 Abs. 1 S. SGB XII keinen relevanten Unterschied, der einer Übertragung der o.g. Rechtssprechung des Bundessozialgerichts entgegen stehen würde. Gerade die Ausführung in 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, Rn. 19, zitiert nach juris) "Die Verknüpfung bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen in § 75 Abs. 5 SGB XII mit den Regelungen des Sozialgesetzbuches Elftes Buch , wonach sich "Art, Inhalt, Umfang und Vergütung" nach dem Achten Kapitel des Elften Buches (Pflegevergütung) richten, unterstreicht die hier vertreten Auffassung." zeigt, dass sich die Rechtslage im Bereich der ambulanten Pflege hinsichtlich des Sachleistungsverschaffungsanspruchs nicht relevant von der Rechtslage stationärer Eingliederungshilfe unterscheidet. Vielmehr nimmt das Bundessozialgericht gerade die hier für die ambulante Pflegeleistung relevante Verweisungsvorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII und die darin vorgenommene Verknüpfung mit den Regelungen des SGB XI als stützendes Argument für seine Annahme eines Sachleistungsverschaffungsanspruchs bei stationären Eingliederungshilfeeinrichtungen. Dann muss ein Sachleistungsverschaffungsanspruch mit seinem untrennbaren Bestandteil Kostenübernahme in Form eines Schuldbeitritts (BSG, aaO, Rn. 22 und 25) für Pflegeeinrichtungen, für die § 75 Abs. 5 SGB XII tatsächlich greift, erst recht vorliegen. Da bereits Kostenübernahmebescheide vorliegen, kommt es auf § 19 Abs. 6 SGB XII nicht mehr an. Nach dem Bundessozialgerichtsurteil vom 13.7.2010, Az. B 8 SO 13/09 R, Rn. 16 (zitiert nach juris) beschränkt sich der Regelungsbereich des § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Fall, dass noch keine Leistungsbewilligung vorliegt. Die Einwände des Beklagten, die §§ 93, 94 und 102 SGB XII sprächen gegen die Annahme eines Zahlungsanspruchs, greifen nicht durch. Die Annahme eines Sachleistungsverschaffungsanspruchs führt nicht zu einem Ausschluss der §§ 93, 94 und 102 SGB XII. Es geht hier nicht um nach dem Tod des Hilfeempfängers erbrachte Leistungen. Die Pflegeleistungen erbrachte die Klägerin dem Hilfeempfänger vor dessen Tod. Nur die Rechnungen für die erbrachten Leistungen sind der Beklagten nach dem Tod des Hilfeempfängers zugegangen. Es handelt sich auch um Sozialhilfeleistungen, die aufgrund von entsprechenden Kostenübernahmebescheiden erbracht werden. Die Leistung "Sachleistungsverschaffung" bleibt auch Sozialleistungen, wenn die Zahlung an die Klägerin erst nach dem Tod des Hilfeempfängers erfolgt. § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist so auszulegen, dass bei den aufgewendeten Kosten auf die Entstehung der Kosten abzustellen ist, nicht auf die Zahlung. Entstanden sind die Kosten mit der Bewilligung der Sachleistungsverschaffung und der dementsprechenden Leistungserbringung durch den Pflegedienst. c) Der eingeklagte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB. Rechtshängigkeit liegt gem. § 94 SGG mit Klageeingang vor. Der Anspruch auf Verzinsung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht, weil die Beklagte als Behörde Nicht-Verbraucher ist und gem. § 425 Abs. 1 BGB dies eine Tatsache ist, die für den jeweiligen Gesamtschuldner gesondert gilt (vgl. Dr. Grüneberg, in: Palandt, 70. Aufl., BGB, § 288, Rn. 9) 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der beantragten Sprungrevision beruht auf § 161 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder weicht dieses Urteil von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu; denn die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R gibt insbesondere mit Rn. 19 ausreichende Anhaltspunkte, wie die Rechtsfrage zu lösen ist, ob auch im Fall ambulanter Pflegeleistungen im Bereich der Sozialhilfe die Leistungen in Form der Sachleistungsverschaffung erbracht werden und der Sozialhilfeträger mit der Leistungsbewilligung einen Schulbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen aus dem Pflegevertrag ausspricht.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Vergütungsanspruch der Klägerin, einem ambulanten Pflegedienst, für an den Hilfebedürftigen vor seinem Tod erbrachte Leistungen. Die Beklagte verweigert trotz vorhandenen Kostenübernahmebescheides an den Hilfebedürftigen die Zahlung von Rechnungen, wenn der Beklagten die Rechnungen nach dem Tod des Hilfebedürftigen zugegangen sind. Die Klägerin schloss im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe am 20.9.2002 einen Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) betreffend ambulante Pflegeleistungen. Eine Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI vom 28.9.2006 ist ab 1.10.2006 in Kraft getreten Der Hilfebedürftige Herr A (im Folgenden: Hilfebedürftiger) zog am 1. Juni 2007 von G nach B. und beantragte bei der Beklagten am 1. Juni 2007 Leistungen der Hilfe zur Pflege. Er schloss mit der Klägerin am 1. Juni 2007 einen Vertrag über Erbringung häuslicher Pflege. Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine "Kostengarantie" ab 1. Juni 2007. In diesem Schreiben führte sie konkret aus, in welchem Umfang der Hilfebedürftige gegen sie Anspruch auf Kostenübernahme für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nach § 65 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) habe. Soweit die Leistungserbringung der Klägerin dem entspräche und der Hilfebedürftige einen entsprechenden Rechtsanspruch besitze, könne sie ihr die erbrachten Leistungen unmittelbar in Rechnung stellen. Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 an den Hilfebedürftigen erklärte die Klägerin, die Übernahme der angemessenen Kosten für die Inanspruchnahme besonderer Pflegekräfte gem. § 65 SGB XII im Umfang der der Klägerin erteilten Kostengarantie ab 1. Juni 2007. Hiergegen legte der Hilfebedürftige am 20. Juni 2007 Widerspruch ein. Daraufhin sprach die Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2007 gegenüber der Klägerin eine weitergehende "Kostengarantie" ab 1. Juni 2007 aus. Gegenüber dem Hilfebedürftigen erklärt sie mit Schreiben vom 19. Juli 2007, dass sie seinem Widerspruch im Umfang der geänderten Kostengarantie abhelfe. Der Hilfebedürftige kam am 26. August 2007 ins Krankenhaus und verstarb dort am 13. November 2007. Am 4. Dezember 2007 gingen bei der Beklagten die Rechnungen der Klägerin vom 30.11.2007 ein für Leistungserbringung an den Hilfebedürftigen im Juli 2007 und vom 1. bis 26. August 2007. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 antwortete die Beklagte, sie könne die nach dem Tod des Hilfebedürftigen ausgestellten Rechnungen nicht begleichen. Es fehle ein Anspruchsübergang auf den Pflegedienst. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2007, eingegangen bei der Beklagten am 28. Dezember 2007, gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2007 lege sie Widerspruch ein. Die Rechnungen enthielten den Zeitraum der Pflege bis zum Krankenhausaufenthalt des Berechtigten vor seinem Tod. Das Rechnungsdatum sei das Ausstellungsdatum der Rechnungen. Diese seien somit nicht im Nachhinein ausgestellt worden. Das sei aus den abgerechneten Pflegezeiträumen zu ersehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe den Kostenübernahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 abgelehnt. Gem. § 19 Abs. 6 SGB XII stünde nach dem Tod des Berechtigten dessen Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld demjenigen zu, der die Leistungen erbracht oder die Pflege geleistet habe. Einrichtungen i.d.S. seien nur (teil)stationäre Einrichtungen. Leistungen durch ambulante Dienste seien von der Ausnahmevorschrift § 19 Abs. 6 SGB XII nicht erfasst. Die beantragten Leistungen sollten nach § 65 SGB XII erbracht werden. Damit lägen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 SGB XII nicht vor. Am 18. Januar 2008 ging bei der Klägerin eine weitere Rechnung für erbrachte Leistungen im Juni 2007 ein. Mit ihrer am 26. Februar 2008 zum Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie sei ein von den Pflegekassen zugelassenes ambulantes Pflegeunternehmen. Sie habe auf der Grundlage von Kostengarantien Pflegeleistungen erbracht, die sie der Beklagten monatlich in Rechnung stelle. Die Beklagte weigere sich, diese nach dem Versterben des Berechtigten zu zahlen. Ihr Vergütungsanspruch resultiere aus einer öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung zur Beklagten entsprechend der Leistungsbeziehung zu den Pflegekassen. Entgegen der Beklagtenansicht, mache sie keine Ansprüche als Sonderrechtsnachfolgerin auf Basis von § 19 Abs. 6 SGB XII geltend, sondern rechtlich eigenständige aus der Kostenzusage Vergütungsansprüche, die durch den Tod des Berechtigten nicht berührt würden. Der geltend gemachte Zinsanspruch bestehe wegen Verzugs als auch als Prozesszinsen. Mit Schriftsatz vom 22.4.2008 trägt die Klägerin weiter vor: Sie stütze ihre Forderung auf die Kostenzusage der Beklagten. Sie mache ihre Forderungen im Gleichordnungsverhältnis geltend. Sie habe vorsorglich Widerspruch eingelegt. Jedoch sei das Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2007 kein Bescheid. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides habe sie sich zu Unrecht hoheitliche Gewalt angemaßt. In Vergütungssachen habe kein Verwaltungsakt zu ergehen. Gem. § 75 Abs. 5 SGB XII gelte für ambulante Leistungserbringung im Rahmen der Sozialhilfe das Leistungserbringungsrecht der sozialen Pflegeversicherung entsprechend. Weiter wird im Schriftsatz vom 17.6.2008 vorgetragen: Sollte die Auffassung des Beklagten zutreffen, müsste sie künftig ablehnen schwerkranke Personen zu pflegen oder dies nur gegen Vorkasse tun, weil sie sonst Gefahr liefe, nach dem Tod des Leistungsempfängers die erbrachten Leistungen nicht mehr vergütet zu bekommen. Sie sei im Auftrag der Sozialhilfe tätig geworden zu einem Zeitpunkt, als der Berechtigte noch lebte. Leistungserbringungsverträge seien öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb der gewählte Sozialrechtsweg zutreffend sei. Die Auslegung der Kostenzusage durch die Beklagte widerspreche Treu und Glauben. Die Klägerin habe ihre Leistungen entsprechend der Kostenzusage erbracht, als der Berechtigte noch lebte. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts über Miet- und Kostenübernahmeerklärungen sei nicht einschlägig, weil die Beklagte nicht fremde Verbindlichkeiten übernommen habe, sondern zur Erfüllung ihrer Sachleistungspflicht eine eigene Verbindlichkeit eingegangen sei. Sie mache ein eigenes Recht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geltend. Mit Schriftsatz vom 1.12.2008 erklärt die Klägerin: Dem von der Beklagten angeführten Gerichtsbescheid S 41 SO 226/06 läge ein anderer Sachverhalt zugrund als hier. Dort sei Anspruchsübergang gem. § 19 Abs. 6 SGB XII geltend gemacht worden. Im Schriftsatz vom 13.1.2009 heißt es zusammengefasst: Der Sozialhilfeträger sei eine eigene Verbindlichkeit eingegangen wie im Leistungserbringungsrecht der Kranken- bzw. Pflegeversicherung. Der Leistungsempfänger schließe dagegen keinen Vertrag mit dem Leistungserbringer. Sie habe die Pflege nur durchgeführt, weil die Beklagte eine entsprechende Kostengarantie abgegeben habe. Die Bedingung in der Kostenzusage, dass die Leistungserbringung den vorgegebenen Maßgaben entspreche und der Berechtigte einen entsprechenden Rechtsanspruch besitze, sei erfüllt. Der Vergütungsanspruch sei zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen mit ihrer Leistungserbringung entstanden, der durch dessen Tod nicht mehr untergehen könne. Unabhängig von der konkreten Kostenzusage habe die Beklagte die Leistungen der Klägerin auch deshalb zu vergüten, weil sie an den mit der Pflegekasse abgeschlossenen Versorgungsvertrag gebunden sei. Das ergäbe sich aus § 75 Abs. 5 SGB XII. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 27.7.2009 ist: Die Von der Beklagten übersandten LSG-Urteile seien nicht einschlägig. In diesen Verfahren habe der ambulante Pflegedienst jeweils als Rechtsnachfolger des verstorbenen Hilfeempfängers Ansprüche auf Hilfe zur Pflege geltend gemacht und sei zu Recht an § 19 Abs. 6 SGB XII gescheitert. Hier gehe es aber darum, dass zusätzlich zur Hilfegewährung gegenüber dem Hilfeempfänger auch ihr gegenüber die Kostenübernahme zugesagt worden sei und aus dieser Kostenzusage nehme sie die Beklagte in Anspruch. Ein derartiger Vergütungsanspruch ginge auch nicht mit dem Tod des Hilfeempfängers unter. Das würde allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Rechtsgrundsätzen widersprechen. Schließlich meint die Klägerin im Schriftsatz vom 26.4.2011: Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R ausgeführt, dass der Sozialhilfeträger gegenüber Pflegeheimen aus seiner Kostenübernahmeerklärung unmittelbar verpflichtet sei durch Schuldbeitritt. Zwar werde nach ihrer Ansicht die Rechtsfolge nur unzureichend beschreiben, da nach ihrer Ansicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag begründet werde, entscheidend sei aber das Ergebnis der selbständigen Zahlungsverpflichtung. Hier handele es sich um ambulante Pflegeleistungen. Es könne sogar bezweifelt werden, ob sich der Berechtigte privatrechtlich zur Zahlung verpflichtet hatte. Im Bereich der Krankenversicherung sei das nicht der Fall. Dann handele es sich nicht um einen Schuldbeitritt, sondern um einen originären öffentlich-rechtlichen Vertrag, der durch die Klausel in der Kostenübernahmeerklärung vom Bestehen des Sozialhilfeanspruchs des Leistungsempfängers abhängig gemacht werde. Leistungen, die bereits bewilligt und erbracht wurden, seien zu bezahlen. Sie verweise auf das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz Az. L 1 SO 8/10, das auch einen Zinsanspruch von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die an Herrn A vom 1. Juni 2007 bis 26. August 2007 erbrachen ambulanten Pflegeleistungen 3.678,34 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen und die Sprungrevision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihren Widerspruchsbescheid. Die Beklagte meint: Sozialhilferechtliche Ansprüche gingen mit dem Tod des Berechtigten unter. Dass der Gesetzgeber § 19 Abs. 6 SGB XII geschaffen habe, mache deutlich, dass § 75 Abs. 5 SGB XII lediglich Regelungen zu Form und Inhalt beinhalte, aber nicht zum Leistungsanspruch an sich. Die von der Klägerin erbrachten ambulanten Leistungen seien nicht Leistungen gem. § 64 SGB XII gewesen, sondern "Andere Leistungen" i.S.v. § 65 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Aus den Kostenzusagen ergäben sich keine Leistungsansprüche. Sie verweise auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Miet- und Kostenübernahmeerklärungen, die vergleichbar sei. Sie verweise auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund Az. S 41 SO 226/07 und das Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 27.4.2009, Az. L 20 SO 27/08 sowie das Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 28.5.3009, Az. L 15 SO 255/08. Sozialhilfeansprüche seien höchstpersönlicher Rechtsnatur und weder übertragbar noch pfändbar. Sie würden dementsprechend immer an einen Hilfeempfänger geleistet, soweit dieser einen eigenen Rechtsanspruch darauf besitzt. Diese Rechtsansprüche gingen mit seinem Tod unter, wenn nicht ausnahmsweise eine Sonderrechtsnachfolge greife. Aus ihrer Bedingung in der Kostengarantie folge, dass erbrachte Leistungen ihr nach dem Tod des Hilfeempfängers nicht mehr in Rechnung gestellt werden könnten, weil der Hilfeempfänger mit seinem Tod seinen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe verliere. Die vom Beklagten vertreten Rechtsansicht würde den Kostengarantien im Sozialhilferecht Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes gegenüber Dritten zukommen lassen. Kostengarantien seien jedoch keine eigenständigen Verwaltungsakte. Streitigkeiten über diese seien daher vor dem Zivilgericht auszutragen. Die Leistungsanspruche nach Kranken- und Pflegeversicherungsrecht unterschieden sich bewusst von denen nach dem SGB XII. Ein Anspruch ließe sich auch nicht aus §§ 75 SGB XII herleiten. Sie verweise auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.7.2010, Az. B 8 SO 13/09 R und auf den Kommentar Grube/Wahrendorf zu § 75 SGB XII. Anspruch auf Kostenübernahme habe nur der Sozialhilfebedürftige, nicht die Einrichtung. Auch dass bereits Bescheide über den Leistungsrahmen existierten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es liege in der Natur der Sache bei ambulanten Dienstleistungen, dass erst durch Rechnungslegung der Verwaltungsakt für den jeweiligen Monat zum Abschluss gebracht werden könne. Erst mit Vergleich und Abrechnung der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen werde der Verwaltungsakt vollständig. Der erlassen Bescheid sei nur Rahmenbedingung, der erst durch Zahlung und Abrechnung mit dem ambulanten Dienst zum eigentlichen Verwaltungsakt werde. Da der Hilfeempfänger jedoch verstorben sei, sei der Verwaltungsakt hier nicht vollständig geworden. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 28.10.2008 sei hier nicht einschlägig, da die zitierte Entscheidung alleine zu (teil)stationären Leistungen Ausführungen mache. Das dort zitierte Dreiecksverhältnis sei hier nicht anwendbar. Hinsichtlich der Forderungshöhe bestünden keine Einwendungen. Es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Annahme, der Sozialhilfeträger habe nach dem Tod des Leistungsberechtigen einen privatrechtlichen Anspruch des ambulanten Dienstleisters zu erfüllen. Der sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz spräche dagegen. Dem dienten auch die §§ 93, 94 SGB XII, die jeweils Sozialhilfegewährung voraussetzten. Handele es sich bei Leistungen nach dem Tod jedoch nicht mehr um Sozialhilfe, sondern zivilrechtliche, kämen §§ 93, 94 SGB XII nicht mehr zur Anwendung. Auch § 102 SGB XII würde für Aufwendungen ausscheiden, die der Sozialhilfeträger aufgrund privatrechtlicher Verpflichtung erbringen müsse. § 102 Abs. 1 SGB XII gibt nur Ansprüche für Kosten, die Kosten vor dem Erbfall aufgewendet worden sind. Der Gesetzgeber sei offensichtlich davon ausgegangen, dass Sozialhilfeleistungen nach dem Tod nicht mehr zu erbringen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sozialhilfeträger zur Erfüllung eines privatrechtlichen Anspruchs verpflichtet sein soll, obwohl im die Möglichkeiten der §§ 93, 94 und 102 SGB XII verwert würden. Schließlich fänden die §§ 75 ff SGB XII für ambulante Dienste gem. § 75 Abs. 1 S. 2 SGB XII nur soweit Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt sei. Eine solche abweichende Bestimmung sei § 19 Abs. 6 SGB XII. Am 21.8.2012 habe in einem gleichgelagerten Fall ein Termin vor dem Sozialgericht Dortmund stattgefunden. Sie sei unterlegen. Der Vorsitzende habe die Kostenzusage als Schuldbeitritt ausgelegt. Die Forderung sei eigentlich dem Zivilrecht zuzuordnen, aber aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten sei es gerechtfertigt, dass das Sozialgericht auch über diesen Anspruch mitentscheide. Das Sozialgericht Berlin scheine zwar auch die Kostenzusage als Schuldbeitritt zu betrachten, aber tendiert zu einer Verweisung an die Zivilgerichte. Mit Beschluss vom 18. März 2011hat das Sozialgericht Dortmund den Rechtsstreit getrennt, soweit auch Kosten für Leistungen an andere verstorbene Berechtigte im Streit stehen, und mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 hat das Sozialgericht Dortmund den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unzulässig. Das Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2007 ist weder der Form noch seines Inhalts nach ein Verwaltungsakt (§ 31 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)). Es handelt sich um eine schlichte Zahlungsweigerung als Reaktion auf die eingereichten Rechnungen. Das Schreiben beinhaltet keine hoheitliche Regelung. Auch die Begründung, warum die Beklagte die Zahlung verweigert, führt nicht dazu, dass aus der Zahlungsverweigerung eine hoheitliche Regelung wird. Es handelt sich bei der Begründung um die Information, warum die Beklagte meint, dass sie nicht zahlen müsse. Es handelt sich insbesondere nicht um die Verweigerung des Erlasses eines Verwaltungsaktes. Der Erlass eines solchen bereits nicht beantragt, sondern ein schlichtes Verwaltungshandeln, Zahlung der Rechnungen. 2. Ein Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides besteht ebenfalls nicht. Die Klägerin hat Widerspruch eingelegt und damit ein Widerspruchsverfahren eingeleitet (§ 83 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), auch wenn der Widerspruch mangels Verwaltungsakt unzulässig ist. Auf einen Widerspruch muss die Beklagte mit Erlass eines Abhilfe- oder eines Widerspruchsbescheides reagieren gem. § 85 SGG. Auch einen unzulässigen Widerspruch hat die Beklagte zu bescheiden, wenn der Widerspruch nicht rechtsmissbräuchlich ist (vgl. hierzu Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auf., § 88, Rn. 3 m.w.N. sowie Beschluss des LSG NRW vom 10.2.2012, Az. L 19 AS 2270/11 B). Und rechtsmissbräuchlich war die Widerspruchseinlegung der Klägerin offenbar nicht angesichts der Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid. Dass die Beklagte den Widerspruch laut Widerspruchsbegründung als unbegründet anstatt als bereits unzulässig angesehen hat, gibt der Klägerin keine Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides, da die ablehnende Entscheidung an sich zutreffend ist. 3. Die Leistungsklage hat Erfolg. a) Sie ist zulässig. Insbesondere ist das Sozialgericht aufgrund § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Entscheidung zuständig. Danach entscheidet das Gericht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Es ist also auch zuständig, wenn die zutreffende Anspruchsgrundlage für das Begehren einem anderen Rechtsweg angehört. Nach Ansicht des Gerichts kommt als richtige Anspruchsgrundlage hier nur der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den Hilfebedürftigen aus dem zumindest konkludent geschlossenen Pflegevertrag aufgrund Schuldbeitritts in Betracht, eine zivilrechtliche Forderung (vgl. zur Wirkung eines Schuldbeitritts BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, Az. 3 C 19/10, Rn. 19 (zitiert nach juris) m.w.N. weiterer höchstrichterlicher Rechtssprechung). Damit ist für die Zahlungsklage eigentlich das Zivilgericht zuständig. Da die Klägerin jedoch zunächst das Bestehen eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrags aus der Kostengarantie behauptet und darauf ihre Zahlungsforderung gegründet hat, greift § 17 Abs. 2 GVG. Die Prüfung, ob ein öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, hier dem Sozialgericht. b) Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Klägerin hat aufgrund Schuldbeitritts der Beklagten zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen aus seinem Pflegevertrag mit der Klägerin gegen die Beklagte den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch. Die Beklagte ist mit den Kostenübernahmebescheiden vom 12. Juni 2007, geändert durch Bescheid vom 19. Juli 2007 an den Hilfebedürftigen der Schuld des Hilfebedürftigen gegenüber der Klägerin aus dem Pflegevertrag beigetreten. aa) Dem schriftlichen Pflegevertrag fehlen zwar die essentialii negotii. Die Beteiligten haben in diesem Vertrag nicht nachgewiesen vereinbart, welche konkreten Leistungen zu welchem Preis vereinbart sind. Es wird im Vertrag lediglich auf nicht vorgelegte "Kostenplanung" verwiesen. Jedoch besteht kein Schriftformerfordernis. Aufgrund der tatsächlichen Vertragsdurchführung ist ersichtlich, dass die Vertragsparteien den Pflegevertrag durchführen wollen. Aufgrund der geltenden Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI ist die konkludente Vertragsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass die tatsächlich von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen zu den nach der aktuellen Vergütungsvereinbarung geltenden Preisen von den Vertragsparteien gewollt ist. bb) Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 hat der Beklagte gegenüber dem Hilfebedürftigen Kostenübernahme für Pflegeleistungen für "Abrechnungszeitraum ab 01.06.2007" im Umfang der Kostengarantie ausgesprochen, die als Anlage beigefügt und Bescheidbestandteil sei. In dieser sind die einzelnen Leistungskomplexen (LK) und die Häufigkeit deren Bewilligung einzeln aufgeführt. Die Vergütung erfolge nach der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI. Sie würden die Kosten auch zukünftig tragen und monatlich durch Kostenabrechnung mit dem ambulanten Dienst entsprechende Entscheidungen treffen, soweit die Leistungsvoraussetzungen weiter vorlägen. Mit weiterem Bescheid vom 19. Juli 2007 änderte die Beklagte gegenüber dem Hilfebedürftigem den Kostenübernahmebescheid vom 12. Juni 2007 im Umfang der Kostengarantie vom 19. Juli 2007 zugunsten des Klägers. Diese Bescheide regeln nach dem objektiven Empfängerhorizont entgegen der Ansicht der Beklagten die Kostenübernahme der ambulanten Pflege des Hilfeempfängers unbefristet ab Juni 2007 im Umfang der in der Kostengarantie angegebenen LK´s zu den Preisen der Vergütungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei bereits um einen vollständigen Verwaltungsakt, eine vollständige Leistungsbewilligung gegenüber dem Inhaber des Sozialhilfeanspruchs, dem Hilfeempfänger. Es sind alle relevanten Gesichtspunkte geregelt: für welche LK´s zu welchem Preis werden ab wann die Kosten übernommen. Die Ausführungen im letzten Absatz des Bescheides vom 12. Juni 2007 sind nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die bewilligten Leistungen auch zukünftig weiter erbringen wird und die dem Kostenübernahmebescheid entsprechenden Zahlungen direkt an den ambulanten Pflegedienst, nicht an den Hilfebedürftigen erbringen wird. Es handelt sich also objektiv um eine unbefristete Bewilligung und Ausführungen zu den Zahlungsmodalitäten. Für die Ansicht der Beklagten, der Kostenübernahmebescheid sei nur Rahmenbedingung, der erst durch Zahlung und Abrechnung mit dem ambulanten Dienst zum eigentlichen Verwaltungsakt werde, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Die Abrechnung und Zahlung ist nur noch eine Vollziehung der vorab bewilligten Kostenübernahme. Drüber hinaus könnte die Beklagte auch gegenüber der Klägerin nicht mit Wirkung für den Hilfeempfänger einen Verwaltungsakt bekannt geben. Sie kann nur gegenüber dem Adressaten einen Bescheid wirksam bekannt geben, also dem Hilfeempfänger. Dementsprechend hat sie die Bescheide vom 12. Juni 2007 und 19. Juli 2007 dem Hilfeempfänger bekannt gegeben. cc) Mit diesem Kostenübernahmebescheid ist die Beklagte der Schuld des Hilfebedürftigen gegenüber der Klägerin aus seinem Pflegevertrag mit der Klägerin beigetreten. Die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R und vom 2.2.2010, Az. B 8 SO 20/08 R ist auf das Dreiecksverhältnis hier – Sozialhilfeträger – ambulanter Pflegedienst – Hilfebedürftige – zu übertragen. Das Dreiecksverhältnis im Fall der ambulanten Pflegeleistungen unterscheidet sich diesbezüglich nicht relevant von dem Dreiecksverhältnis im Fall stationärer Eingliederungshilfe. Vielmehr entspricht die Situation im Dreieck zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger im Bereich Sozialleistungen in Einrichtungen mit den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen sowie Rahmenvertrag der Situation im Dreieck zwischen ambulantem Pflegedienst und Sozialhilfeträger – jedenfalls wenn der Versorgungsvertrag wie hier im Einvernehmen des Sozialhilfeträgers geschlossen worden ist – im Bereich ambulanter Hilfe zur Pflege mit dem Versorgungs- und Vergütungsvertrag sowie Rahmenvertrag im ambulanten Pflegebereich. Auch im Verhältnis Hilfebedürftiger gegen Sozialhilfeträger sowie der zivilrechtlichen Vertragssituation zwischen Hilfebedürftigem und Pflegedienst im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege gibt es zur entsprechenden Situation bei Leistungen in Einrichtungen i.S.v. § 75 Abs. 1 S. SGB XII keinen relevanten Unterschied, der einer Übertragung der o.g. Rechtssprechung des Bundessozialgerichts entgegen stehen würde. Gerade die Ausführung in 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, Rn. 19, zitiert nach juris) "Die Verknüpfung bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen in § 75 Abs. 5 SGB XII mit den Regelungen des Sozialgesetzbuches Elftes Buch , wonach sich "Art, Inhalt, Umfang und Vergütung" nach dem Achten Kapitel des Elften Buches (Pflegevergütung) richten, unterstreicht die hier vertreten Auffassung." zeigt, dass sich die Rechtslage im Bereich der ambulanten Pflege hinsichtlich des Sachleistungsverschaffungsanspruchs nicht relevant von der Rechtslage stationärer Eingliederungshilfe unterscheidet. Vielmehr nimmt das Bundessozialgericht gerade die hier für die ambulante Pflegeleistung relevante Verweisungsvorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII und die darin vorgenommene Verknüpfung mit den Regelungen des SGB XI als stützendes Argument für seine Annahme eines Sachleistungsverschaffungsanspruchs bei stationären Eingliederungshilfeeinrichtungen. Dann muss ein Sachleistungsverschaffungsanspruch mit seinem untrennbaren Bestandteil Kostenübernahme in Form eines Schuldbeitritts (BSG, aaO, Rn. 22 und 25) für Pflegeeinrichtungen, für die § 75 Abs. 5 SGB XII tatsächlich greift, erst recht vorliegen. Da bereits Kostenübernahmebescheide vorliegen, kommt es auf § 19 Abs. 6 SGB XII nicht mehr an. Nach dem Bundessozialgerichtsurteil vom 13.7.2010, Az. B 8 SO 13/09 R, Rn. 16 (zitiert nach juris) beschränkt sich der Regelungsbereich des § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Fall, dass noch keine Leistungsbewilligung vorliegt. Die Einwände des Beklagten, die §§ 93, 94 und 102 SGB XII sprächen gegen die Annahme eines Zahlungsanspruchs, greifen nicht durch. Die Annahme eines Sachleistungsverschaffungsanspruchs führt nicht zu einem Ausschluss der §§ 93, 94 und 102 SGB XII. Es geht hier nicht um nach dem Tod des Hilfeempfängers erbrachte Leistungen. Die Pflegeleistungen erbrachte die Klägerin dem Hilfeempfänger vor dessen Tod. Nur die Rechnungen für die erbrachten Leistungen sind der Beklagten nach dem Tod des Hilfeempfängers zugegangen. Es handelt sich auch um Sozialhilfeleistungen, die aufgrund von entsprechenden Kostenübernahmebescheiden erbracht werden. Die Leistung "Sachleistungsverschaffung" bleibt auch Sozialleistungen, wenn die Zahlung an die Klägerin erst nach dem Tod des Hilfeempfängers erfolgt. § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist so auszulegen, dass bei den aufgewendeten Kosten auf die Entstehung der Kosten abzustellen ist, nicht auf die Zahlung. Entstanden sind die Kosten mit der Bewilligung der Sachleistungsverschaffung und der dementsprechenden Leistungserbringung durch den Pflegedienst. c) Der eingeklagte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB. Rechtshängigkeit liegt gem. § 94 SGG mit Klageeingang vor. Der Anspruch auf Verzinsung mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht, weil die Beklagte als Behörde Nicht-Verbraucher ist und gem. § 425 Abs. 1 BGB dies eine Tatsache ist, die für den jeweiligen Gesamtschuldner gesondert gilt (vgl. Dr. Grüneberg, in: Palandt, 70. Aufl., BGB, § 288, Rn. 9) 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der beantragten Sprungrevision beruht auf § 161 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder weicht dieses Urteil von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu; denn die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R gibt insbesondere mit Rn. 19 ausreichende Anhaltspunkte, wie die Rechtsfrage zu lösen ist, ob auch im Fall ambulanter Pflegeleistungen im Bereich der Sozialhilfe die Leistungen in Form der Sachleistungsverschaffung erbracht werden und der Sozialhilfeträger mit der Leistungsbewilligung einen Schulbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen aus dem Pflegevertrag ausspricht.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved