S 90 SO 1227/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
90
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 90 SO 1227/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Vergütungsanspruch der Klägerin, einem ambulanten Pflegedienst, für an die Hilfebedürftige vor ihrem Tod erbrachte Leistungen. Die Beklagte verweigert trotz vorhandenen Kostenübernahmebescheides an die Hilfebedürftige die Zahlung von Rechnungen, wenn die Rechnungen nach dem Tod der Hilfebedürftigen ausgestellt worden sind. Die Klägerin schloss im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe am 20.9.2002 einen Versorgungsvertrag nach § 72 Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI) betreffend ambulante Pflegeleistungen. Eine Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI vom 28.9.2006 ist ab 1.10.2006 in Kraft getreten Die Hilfebedürftige Frau D (im Folgenden: Hilfebedürftige) schloss mit der Klägerin am 7. August 2003 einen Vertrag über Erbringung häuslicher Pflege. Die Hilfebedürftige zog zum 5. Juni 2007 von H nach B und beantragte bei der Beklagten am 5. Juni 2007 Leistungen der Hilfe zur Pflege. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine "Kostengarantie" ab 5. Juni 2007. In diesem Schreiben führte sie konkret aus, in welchem Umfang die Hilfebedürftige gegen sie Anspruch auf Kostenübernahme für die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft nach § 65 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) habe. Soweit die Leistungserbringung der Klägerin dem entspräche und die Hilfeempfängerin entsprechenden Rechtsanspruch besitze, könne die Klägerin ihr die erbrachten Leistungen unmittelbar in Rechnung stellen. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 an die Hilfeempfängerin erklärte die Klägerin die Übernahme der angemessenen Kosten für die Inanspruchnahme besonderer Pflegekräfte gem. § 65 SGB XII im Umfang der der Klägerin erteilten Kostengarantie ab 5. Juni 2007 bis 31. Oktober 2007. Auch zukünftig werde sie weiter die angemessenen Kosten für die Inanspruchnahme des ambulanten Dienstes tragen und monatlich entsprechende Entscheidungen treffen, soweit die Leistungsvoraussetzungen nach SGB XII weiterhin vorlägen. Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2007 legte der Sohn der Hilfeempfängerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 Widerspruch ein. Frau D November 2007. Am 23. November 2007 gingen bei der Beklagten Rechnungen der Klägerin vom 15.11.2007 ein, u.a. für Juni 2007 i.H.v. 1.748,76 EUR. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2007 antwortete die Beklagte, sie könne die nach dem Tod der Hilfebedürftigen ausgestellten Rechnungen nicht begleichen. Es fehle ein Anspruchsübergang auf den Pflegedienst. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2007, eingegangen bei der Beklagten am 11. Dezember 2007, gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2007 lege sie Widerspruch ein. Die Rechnungen hätten nicht früher gestellt werden können, weil sie von ihr bis Oktober noch keine endgültige Kostenzusage gehabt habe. Es habe noch ein Widerspruchsverfahren gegeben, so dass eine genaue Rechnungsstellung noch nicht möglich gewesen sei. Alle Pflegenachweise seien "i.A." unterschrieben worden. Die Hilfeempfängerin und auch der Ehemann seien aufgrund ihrer Erkrankungen nicht in der Lage gewesen, selbst zu unterzeichnen. Der einzige Verwandte lebe in Moskau und einen Betreuer habe es nicht gegeben. Sie könne auch die gesamte Pflegedokumentation zur Verfügung stellen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe den Kostenübernahmeantrag der Klägerin mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 abgelehnt. Gem. § 19 Abs. 6 SGB XII stünde nach dem Tod des Berechtigten dessen Anspruch auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld demjenigen zu, der die Leistungen erbracht oder die Pflege geleistet habe. Einrichtungen i.d.S. seien nur (teil)stationäre Einrichtungen. Leistungen durch ambulante Dienste seien von der Ausnahmevorschrift § 19 Abs. 6 SGB XII nicht erfasst. Die beantragten Leistungen sollten nach § 65 SGB XII erbracht werden. Damit lägen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 SGB XII nicht vor. Am 14. Oktober 2011 erhob die Klägerin zum Sozialgericht Dortmund Klage auf Zahlung von 1.748,76 EUR für im Juni 2007 erbrachte Pflegeleistungen. Sie sei ein von den Pflegekassen zugelassenes ambulantes Pflegeunternehmen. Sie habe auf der Grundlage von Kostengarantien Pflegeleistungen erbracht, die sie der Beklagten monatlich in Rechnung stelle. Die Beklagte weigere sich, diese nach dem Versterben der Hilfebedürftigen zu zahlen. Die Klageerhebung erfolge zur Verjährungsunterbrechung. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, für die die 4-Jahresfrist gelte. Die Klägerin begehrt zunächst nach dem sich aus der Klageschrift ergebenen Begehren, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die an Frau D vom 5. bis 30. Juni 2007 erbrachen ambulanten Pflegeleistungen 1.748,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Die Klägerin beantragt in der mündlichen Verhandlung unter Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die an Frau D vom 5. bis 30. Juni 2007 erbrachen ambulanten Pflegeleistungen 1.363,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen und die Sprungrevision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihre Stellungnahmen in den vorausgegangen Verfahren. Die sozialhilferechtlichen Ansprüche seien mit dem Tod des Hilfeberechtigten untergegangen. Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag bestreite sie. Zudem verweise sie auf die Nachrangigkeit der Sozialhilfe. Die geltend gemachte Forderung sei zivilrechtlich mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt. Hinsichtlich der Forderungshöhe bestünden keine Einwendungen, soweit 1.363,44 EUR geltend gemacht würden. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 hat das Sozialgericht Dortmund den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin verwiesen. Mit Beschluss vom 2. Mai 2012 wurde die Zahlungsklage, die zusammen mit Forderungen betreffend andere Hilfebedürftige erhoben worden war, abgetrennt. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Leistungsklage ist zwar zulässig. Insbesondere ist das Sozialgericht aufgrund § 17 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für die Entscheidung zuständig. Danach entscheidet das Gericht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Es ist also auch zuständig, wenn die zutreffende Anspruchsgrundlage für das Begehren einem anderen Rechtsweg angehört. Nach Ansicht des Gerichts kommt als richtige Anspruchsgrundlage hier nur der Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Hilfebedürftige aus dem zumindest konkludent geschlossenen Pflegevertrag aufgrund Schuldbeitritts in Betracht, eine zivilrechtliche Forderung (zur Wirkung eines Schuldbeitritts BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, Az. 3 C 19/10, Rn. 19, zitiert nach juris, m.w.N. höchstrichterlicher Rechtssprechung). Damit ist für die Zahlungsklage eigentlich das Zivilgericht zuständig. Da die Klägerin jedoch zunächst das Bestehen eines entsprechenden öffentlich-rechtlichen Vertrags aus der Kostengarantie behauptet und darauf ihre Zahlungsforderung gegründet hat, greift § 17 Abs. 2 GVG. Die Prüfung, ob aufgrund der Kostengarantie ein öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, obliegt hier dem Sozialgericht. Die Leistungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Zahlungsanspruch steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. 1. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist zwar aufgrund des Schuldbeitritts der Beklagten zur Zahlungsverpflichtung der Hilfebedürftigen aus ihrem Pflegevertrag mit der Klägerin gegen die Beklagte entstanden. Die Beklagte ist mit dem Kostenübernahmebescheid vom 4. Oktober 2007 an die Hilfebedürftige der Schuld der Hilfebedürftigen gegenüber der Klägerin aus dem Pflegevertrag beigetreten. Dem schriftlichen Pflegevertrag fehlen zwar die essentialii negotii. Die Beteiligten haben in diesem Vertrag nicht nachgewiesen vereinbart, welche konkreten Leistungen zu welchem Preis vereinbart sind. Es wird im Vertrag lediglich auf nicht vorgelegte "Planung" verwiesen. Jedoch besteht kein Schriftformerfordernis. Aufgrund der tatsächlichen Vertragsdurchführung ist ersichtlich, dass die Vertragsparteien den Pflegevertrag durchführen wollten. Aufgrund der geltenden Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI ist die konkludente Vertragsvereinbarung dahingehend auszulegen, dass die tatsächlich von der Klägerin erbrachten Pflegeleistungen zu den nach der aktuellen Vergütungsvereinbarung geltenden Preisen von den Vertragsparteien gewollt war. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 hat der Beklagte gegenüber der Hilfebedürftigen die Kostenübernahme für Pflegeleistungen für "Abrechnungszeitraum 05.06.2007-31.10.2007" im Umfang der Kostengarantie ausgesprochen, die als Anlage beigefügt und Bescheidbestandteil ist. In dieser sind die einzelnen Leistungskomplexe (LK) und die Häufigkeit deren Bewilligung im Einzeln aufgeführt. Die Vergütung erfolge nach der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI. die Beklagte würde die Kosten auch zukünftig tragen und monatlich durch Kostenabrechnung mit dem ambulanten Dienst entsprechende Entscheidungen treffen, soweit die Leistungsvoraussetzungen weiter vorlägen. Dieser Bescheid regelt nach dem objektiven Empfängerhorizont entgegen der Ansicht der Beklagten die Kostenübernahme der ambulanten Pflege der Hilfebedürftigen unbefristet ab 5. Juni 2007 im Umfang der in der Kostengarantie angegebenen LK´s zu den Preisen der Vergütungsvereinbarung. Es handelt sich hierbei bereits um einen vollständigen Verwaltungsakt, eine vollständige Leistungsbewilligung gegenüber dem Inhaber des Sozialhilfeanspruchs, der Hilfeempfängerin. Es sind alle relevanten Gesichtspunkte geregelt: für welche LK´s zu welchem Preis werden ab wann die Kosten übernommen. Die Ausführungen im letzten Absatz des Bescheides vom 4. Oktober 2007 sind nach dem objektiven Empfängerhorizont dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die bewilligten Leistungen auch zukünftig weiter erbringen wird und die dem Kostenübernahmebescheid entsprechenden Zahlungen direkt an den ambulanten Pflegedienst, nicht an die Hilfebedürftige erbringen wird. Es handelt sich also objektiv um eine unbefristete Bewilligung und Ausführungen zu den Zahlungsmodalitäten. Für die in Parallelverfahren vorgetragene Ansicht der Beklagten, der Kostenübernahmebescheid sei nur Rahmenbedingung, der erst durch Zahlung und Abrechnung mit dem ambulanten Dienst zum eigentlichen Verwaltungsakt werde, entbehrt der rechtlichen Grundlage. Die Abrechnung und Zahlung ist nur noch eine Vollziehung der vorab bewilligten Kostenübernahme. Darüber hinaus könnte die Beklagte auch gegenüber der Klägerin nicht mit Wirkung für die Hilfeempfängerin einen Verwaltungsakt bekannt geben. Sie kann nur gegenüber dem Adressaten einen Bescheid wirksam bekannt geben, also der Hilfeempfängerin. Dementsprechend hat sie den Bescheid vom 4. Oktober 2007 der Hilfeempfängerin bekannt gegeben. Mit diesem Kostenübernahmebescheid ist die Beklagte der Schuld der Hilfebedürftigen gegenüber der Klägerin aus ihrem Pflegevertrag mit der Klägerin beigetreten. Die Rechtssprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R und vom 2.2.2010, Az. B 8 SO 20/08 R ist auf das Dreiecksverhältnis hier – Sozialhilfeträger – ambulanter Pflegedienst – Hilfebedürftige – zu übertragen. Das Dreiecksverhältnis im Fall der ambulanten Pflegeleistungen unterscheidet sich diesbezüglich nicht relevant von dem Dreiecksverhältnis im Fall stationärer Eingliederungshilfe. Vielmehr entspricht die Situation im Dreieck zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger im Bereich Sozialleistungen in Einrichtungen mit den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen sowie Rahmenvertrag der Situation im Dreieck zwischen ambulantem Pflegedienst und Sozialhilfeträger – jedenfalls wenn der Versorgungsvertrag wie hier im Einvernehmen des Sozialhilfeträgers geschlossen worden ist – im Bereich ambulanter Hilfe zur Pflege mit dem Versorgungs- und Vergütungsvertrag sowie Rahmenvertrag im ambulanten Pflegebereich. Auch im Verhältnis Hilfebedürftiger gegen Sozialhilfeträger sowie der zivilrechtlichen Vertragssituation zwischen Hilfebedürftigem und Pflegedienst im Bereich der ambulanten Hilfe zur Pflege gibt es zur entsprechenden Situation bei Leistungen in Einrichtungen i.S.v. § 75 Abs. 1 S. SGB XII keinen relevanten Unterschied, der einer Übertragung der o.g. Rechtssprechung des Bundessozialgerichts entgegen stehen würde. Gerade die Ausführung in 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R, Rn. 19, zitiert nach juris) "Die Verknüpfung bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen in § 75 Abs. 5 SGB XII mit den Regelungen des Sozialgesetzbuches Elftes Buch , wonach sich "Art, Inhalt, Umfang und Vergütung" nach dem Achten Kapitel des Elften Buches (Pflegevergütung) richten, unterstreicht die hier vertreten Auffassung." zeigt, dass sich die Rechtslage im Bereich der ambulanten Pflege hinsichtlich des Sachleistungsverschaffungsanspruchs nicht relevant von der Rechtslage stationärer Eingliederungshilfe unterscheidet. Vielmehr nimmt das Bundessozialgericht gerade die hier für die ambulante Pflegeleistung relevante Verweisungsvorschrift des § 75 Abs. 5 SGB XII und die darin vorgenommene Verknüpfung mit den Regelungen des SGB XI als stützendes Argument für seine Annahme eines Sachleistungsverschaffungsanspruchs bei stationären Eingliederungshilfeeinrichtungen. Dann muss ein Sachleistungsverschaffungsanspruch mit seinem untrennbaren Bestandteil Kostenübernahme in Form eines Schuldbeitritts (BSG, aaO, Rn. 22 und 25) für Pflegeeinrichtungen, für die § 75 Abs. 5 SGB XII tatsächlich greift, erst recht vorliegen. Da bereits Kostenübernahmebescheide vorliegen, kommt es auf § 19 Abs. 6 SGB XII nicht mehr an. Nach dem Bundessozialgerichtsurteil vom 13.7.2010, Az. B 8 SO 13/09 R, Rn. 16 (zitiert nach juris) beschränkt sich der Regelungsbereich des § 19 Abs. 6 SGB XII auf den Fall, dass noch keine Leistungsbewilligung vorliegt. Die in Parallelverfahren vorgetragenen Einwände des Beklagten, die §§ 93, 94 und 102 SGB XII sprächen gegen die Annahme eines Zahlungsanspruchs, greifen nicht durch. Die Annahme eines Sachleistungsverschaffungsanspruchs führt nicht zu einem Ausschluss der §§ 93, 94 und 102 SGB XII. Es geht hier nicht um nach dem Tod der Hilfeempfängerin erbrachte Leistungen. Die Pflegeleistungen erbrachte die Klägerin der Hilfeempfängerin vor ihrem Tod. Die Bewilligung der Hilfe zur Pflege erfolgte ebenfalls vor dem Tod der Hilfeempfängerin. Nur die Rechnungen für die erbrachten Leistungen sind der Beklagten nach dem Tod der Hilfeempfängerin zugegangen. Es handelt sich auch um Sozialhilfeleistungen, die aufgrund von entsprechenden Kostenübernahmebescheiden erbracht werden. Die Leistung "Sachleistungsverschaffung" bleibt auch Sozialleistungen, wenn die Zahlung an die Klägerin erst nach dem Tod der Hilfeempfängerin erfolgt. § 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII ist so auszulegen, dass bei den aufgewendeten Kosten auf die Entstehung der Kosten abzustellen ist, nicht auf die Zahlung. Entstanden sind die Kosten mit der Bewilligung der Sachleistungsverschaffung und der dementsprechenden Leistungserbringung durch den Pflegedienst. 2. Der Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs steht jedoch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Der Zahlungsanspruch verjährt gem. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) binnen 3 Jahren. Die Verjährung richtet sich nach dieser Norm, weil der Schuldbeitritt die zivilrechtliche Schuld aus dem zivilrechtlichen Pflegevertrag nicht in eine öffentlich-rechtliche umwandelt (BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, Az. 3 C 19/10, Rn. 19, zitiert nach juris, m.w.N.). In der Sache bleibt der Zahlungsanspruch der Klägerin ein zivilrechtlicher aus dem zivilrechtlichen Pflegevertrag. Entgegen der Ansicht der Klägerin, die für ihre Ansicht in der mündlichen Verhandlung die Rechtsprechung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (siehe hierzu Urteil vom 18.2.2011, Az. L 1 SO 33/09) anführt, gilt nicht die Verjährungsfrist von 4 Jahren in Anlehnung an § 45 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I). Die hier vorliegende rechtliche Situation unterscheidet sich von der Sondersituation der Vergütungsansprüche der Krankenhausträger gegen Krankenkassen für die Behandlung von Kassenpatienten, für die nach der Bundessozialgerichtsrechtsprechung § 45 SGB I Anwendung findet. Die Rechtslage in der Beziehung Krankenhausträger gegen Krankenkassen ist aufgrund des § 70 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) entscheidend anders als im Verhältnis Klägerin gegen beklagten Sozialhilfeträger. Eine dem § 70 SGB V entsprechende Vorschrift gilt zwischen diesen beiden grade nicht (siehe hierzu BSG, Urteil vom 2.2.2010, Az. B 8 SO 20/08 R, Rn.12 (zitiert nach juris)). Auf die § 70 SGB V entsprechende Norm zwischen Pflegekasse und Träger des Pflegeunternehmens (§ 69 SGB XI) verweist § 75 Abs. 5 SGB XII gerade nicht. Damit gilt diese Bestimmung im Verhältnis zwischen Pflegedienst und Sozialhilfeträger nicht. Im Verhältnis Krankenkasse und Krankenhausträger ergibt sich der Vergütungsanspruch bereits aus den Sicherstellungsverträgen, nicht erst wie hier aus Schuldbeitritt. Dort besteht aufgrund des Sicherstellungsauftrags eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung auch betreffend den Zahlungsanspruch. Hier beruht der Zahlungsanspruch auf dem zivilrechtlichen Pflegevertrag, und erst aufgrund Schuldbeitritts, nicht aufgrund öffentlich-rechtlichen Sicherstellungsauftrags und Sicherstellungsvertrag hat die Klägerin den Zahlungsanspruch. Der Schuldbeitritt ändert jedoch nichts an der Rechtsnatur des Anspruchs auch für den Beitretenden (BVerwG, Urteil vom 3.3.2011, Az. 3 C 19/10, Rn. 19, zitiert nach juris). Insoweit fehlt hinsichtlich des streitigen Zahlungsanspruchs eine öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten, die eine entsprechende Anwendung des § 45 SGB I ermöglichen würde (BSG, Urteil vom 12.5.2005, Az. B 3 KR 32/04 R, Rn. 13, zitiert nach juris). Die Verjährung hat gem. § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2007 begonnen. Tatbestände, die eine Hemmung, Ablaufhemmung oder einen Neubeginn der Verjährung begründen würden, liegen nicht vor. Damit ist mit Ablauf des Jahres 2010 Verjährung eingetreten. Da die Klägerin erst im Jahr 2011 Zahlungsklage erhoben hat, steht die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung der Durchsetzung des Zahlungsanspruchs entgegen. 3. Eine andere Anspruchsgrundlage mit einer anderen Verjährungsfrist besteht nicht. Insbesondere sind die Kostengarantien keine öffentlich-rechtlichen Verträge, die der Klägerin die begehrte Zahlungsforderung zusprechen; denn die von der Beklagten ausgesprochenen Kostengarantien sind keine Vertragsangebote und keine abstrakten oder konstitutiven Schuldanerkenntnisse. Dazu müsste den Kostengarantien ein entsprechender Rechtsbindungswille zu entnehmen sein (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.3.2010, Az. L 34 AS 1382/09 B, Rn. 22 ff., zitiert nach juris). Nach dem Wortlaut der Kostengarantie wird der Klägerin der Umfang des Anspruchs mitgeteilt, den die Hilfebedürftige ihr gegenüber hat. Zudem teilt die Beklagte mit, dass die Klägerin die Leistungen ihr in Rechnung stellen kann, soweit die Hilfebedürftige einen entsprechenden Rechtsanspruch ihr gegenüber besitzt. Der Beklagte hat also eindeutig eine Zahlung vom Anspruch der Hilfebedürftigen abhängig gemacht. Dass der Beklagte gegenüber der Klägerin eine von dem Anspruch des Hilfeempfängers losgelöste bzw. unabhängige selbständige Verpflichtung eingehen wollte, ist nach dem Wortlaut klar ausgeschlossen. Es liegt damit kein abstraktes oder konstitutives Schuldanerkenntnis bzw. Angebot eines Anerkennungsvertrages des Beklagten an die Klägerin vor, sondern alleine eine Mitteilung über die Leistungsgewährung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über sie, soweit eine Leistungsgewährung an den Hilfeempfänger erfolgt. Dahinstehen kann, ob die Kostengarantien in diesem Dreiecksverhältnis Erklärungen des Schuldbeitritts von der Beklagten gegenüber der Klägerin sind, die mit dem Kostenübernahmebescheid bereits gegenüber dem Hilfebedürftigen erklärt wurde. Ein Schuldbeitritt kann nämlich sowohl gegenüber dem Schuldner als auch dem Gläubiger der Schuld, zu der beigetreten wird, erklärt werden (Dr. Grüneberg, in: Palandt, 70. Aufl., BGB, Überbl. v. § 414, Rn. 2). Selbst wenn die Kostengarantien eine solche Schuldbeitrittserklärung wären, würde dies nichts daran ändern, dass für den Zahlungsanspruch Zivilrecht gilt; denn ein Schuldbeitritt ändert auch für den Beitretenden nicht die Rechtsnatur des Anspruchs (s.o.). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die Nichtzulassung der beantragten Sprungrevision beruht auf § 161 Abs. 2 S. 1 SGG. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder weicht dieses Urteil von Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu; denn die Entscheidung des Bundessozialgericht vom 28.10.2008, Az. B 8 SO 22/07 R gibt insbesondere mit Rn. 19 ausreichende Anhaltspunkte, wie die Rechtsfrage zu lösen ist, ob auch im Fall ambulanter Pflegeleistungen im Bereich der Sozialhilfe die Leistungen in Form der Sachleistungsverschaffung erbracht werden und der Sozialhilfeträger mit der Leistungsbewilligung einen Schulbeitritt zur Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen aus dem Pflegevertrag ausspricht. Zur Frage, ob bei Schuldbeitritt öffentliches Recht oder Privatrecht gilt und damit, welches Verjährungsregime Anwendung findet, gibt die o.g. höchstrichterliche Rechtsprechung Antwort.
Rechtskraft
Aus
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