S 23 SF 15/13 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 SF 15/13 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Sozialgericht Neuruppin

Az.: S 23 SF 15/13 E

Beschluss In dem Verfahren

Landkreis Jobcenter, , Gz.:

- Erinnerungsführer -

gegen

- Erinnerungsgegnerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

in Sachen S 26 AS 686/12

hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin am 4. November 2013 durch die Richterin am Sozialgericht Förster als Vorsitzende beschlossen:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr und die Festsetzung der Gebühr Nr. 3106 VV RVG. Er ist der Ansicht, die Festsetzung für die Untätigkeitsklage sei unbillig.

Die erfolgte Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 3. Januar 2013 erweist sich als rechtmäßig. Die erfolgte Kostenfestsetzung ist nicht zu ändern.

Zwar gilt im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103, 106 Sozialgerichtsgesetz "SGG"), doch hat auch die Amtsermittlung Grenzen. Eine Grenze liegt bei mangelnder Mitwirkung der Beteiligten; diese haben eine Mitwirkungslast und haben Folgen mangelnder Mitwirkung zu tragen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG Kommentar 10. Auflage 2012 § 103 Rn. 13). Bei einer Verletzung der Mitwirkungslast sind die Anforderung an die Amtsermittlungspflicht geringer (Leitherer a.a.O. Rn. 16).

Gemäß § 198 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) hat jede Partei sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Diese Vorschrift gilt über § 202 Satz 1 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Denn die Verweisung hat nicht nur die deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung (Ruppelt SGG Kommentar Hennig/ Danckwerts § 202 Rn. 1). Dort heißt es weiter, " § 202 Satz 1 schreibt zwingend vor, beim Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen die passenden Bestimmungen der ZPO oder des GVG heranzuziehen und anzuwenden ". Bei vorliegenden Voraussetzungen schreibt der § 202 Satz 1 die entsprechende Anwendung der fremden Vorschrift zwingend vor, die Vorschrift räume dem Richter insoweit keinen Ermessensspielraum ein (Ruppelt a.a.O. Rn. 10). Aus Ruppelt a.a.O. Rn. 28 ergibt sich, dass § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO von der Anwendung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen ist.

Daraus ergibt sich für den Erinnerungsführer, dass er sich im Antragsverfahren hätte erklären müssen. Dies hat er nicht getan, sondern erst mit der Einlegung der Erinnerung seine Bedenken gegen die beantragte und erfolgte Kostenfestsetzung vorgetragen. Dies entzieht sich aber auf dieser gesetzlichen Grundlage einer Korrektur.

Dieses Ergebnis entspricht dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2011, Az.: ZB 216/10 dort heißt es in dem Orientierungssatz (nach juris) "bei Erstattung der Gebühren durch einen Dritten (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG) trägt dagegen nicht der Rechtsanwalt sondern der Dritte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es an der Billigkeit fehlt. Ist der erstattungspflichtige Dritte der vom Rechtsanwalt der erstattungsberechtigten Partei getroffenen Bestimmung der Gebühren nicht entgegen getreten, so kann das Gericht die getroffene Bestimmung nicht als unbillig bezeichnen, sondern hat die geltend gemachte Gebühr festzusetzen ".

Demnach entzieht sich in dieser Sachverhaltskonstellation die beantragte Gebührenfestsetzung der Billigkeitskontrolle durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Dies hat er auch mit Schreiben vom 17. Januar 2013 an den Erinnerungsführer bereits zum Ausdruck gebracht. Eine Stellungnahme seitens Erinnerungsführers ist darauf nicht erfolgt.

Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG analog ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Diese Entscheidung ist gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.

Richterin am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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