S 26 AS 12515/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 12515/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt jedenfalls mit Blick auf Unionsbürger mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche nicht gegen höherrangiges Recht.

2. Bei Unionsbürgern mit bestehendem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche, die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sind, kommt wegen § 21 Satz 1 SGB XII auch kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt in Betracht.

3. Die von dem Bundessozialgericht zu Leistungsausschlusstatbeständen aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II vertretene, einschränkende Auslegung von § 21 Satz 1 SGB XII ist nicht auf den Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II übertragbar.

4. Die Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII stehen hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis zueinander, auch kommt dem Leistungssystem des SGB XII keine Auffangfunktion gegenüber jenem des SGB II zu.
Sozialgericht Berlin Az.: S 26 AS 12515/13 verkündet am 14. Januar 2016 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit A B , , Berlin, - Klägerin - Proz.-Bev.: Rechtsanwälte , Berlin, gegen Jobcenter , - Beklagter - hat die 26. Kammer des Sozialgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung am 14. Januar 2016 durch den Richter am Sozialgericht sowie die ehrenamtlichen Richter und f ü r R e c h t e r k a n n t: Der Beklagte wird unter Abänderung seines Ablehnungsbescheides vom 13.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2013 (W- ) verurteilt, der Klägerin für den Monat Oktober 2013 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II in Höhe von 830,00 Euro unter Anrechnung der bereits für diesen Monat erbrachten Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte hat ein Sechstel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nunmehr noch um Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) dem Grunde nach für die Zeit ab dem 08.05.2013 bis einschließlich 31.10.2013, für den Monat Juli 2013 unter Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkostennachforderung.

Die 1969 geborene, geschiedene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Seit 12.08.2012 lebt sie in der Bundesrepublik Deutschland. Seit 25.10.2012 bewohnt sie allein eine 39,46 m² große Zwei-Raum-Wohnung am in Berlin, für die sie zunächst monatlich 405,00 Euro zu zahlen hatte (davon 277,00 Euro Nettokaltmiete; 71,00 Euro Vorauszahlung für kalte und 57,00 Euro Vorauszahlung für warme Betriebskosten; Verwaltungsakte Bl. 7). Ab 01.07.2013 erhöhten sich die monatlichen Unterkunfts- und Heizaufwendungen auf 448,00 Euro (davon 277,00 Euro Nettokaltmiete, 89,00 Euro Vorauszahlung für kalte und 82,00 Euro Vorauszahlung für warme Betriebskosten; Verwaltungsakte Bl. 90).

Vom 17.08.2012 bis zum 16.11.2012 bestand ein befristetes Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der mbH (Verwaltungsakte Bl. 11). Zum 05.10.2012 wurde die Antragstellerin von der GmbH & Co. KG für Reinigungsarbeiten angestellt (Verwaltungsakte Bl. 12). Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 08.11.2012.

Auf einen Leistungsantrag vom 04.01.2013 hin bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15.01.2013 (Verwaltungsakte Bl. 28) für die Zeit vom 01.01.2013 bis einschließlich 07.05.2013 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Einen am 22.04.2013 gestellten Weiterbewilligungsantrag der Klägerin lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 13.05.2013 ab mit der Begründung, sie habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weil sie ein Aufenthaltsrecht in der Bundes-republik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche habe. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

Gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten erhob die Klägerin am 22.05.2013 Widerspruch (Verwaltungsakte Bl. 62).

Ein ebenfalls am 22.05.2013 gestellter Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem sie ihr Leistungsbegehren weiter verfolgte, wurde vom Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 06.06.2013 abgelehnt (Az.: S 26 AS 12515/13 ER). Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hatte teilweise Erfolg (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2013 – L 10 AS 1664/13 B ER).

Mit Schreiben vom 29.05.2013 (Verwaltungsakte Bl. 90) rechnete der Vermieter der von der Klägerin bewohnten Wohnung die Betriebs- und Heizkosten für den Zeitraum vom 17.10.2012 bis zum 31.12.2012 ab und machte eine Betriebskostennachforderung in Höhe von 163,72 Euro und eine Heizkostennachforderung von 169,61 Euro, insgesamt also 333,33 Euro, geltend. Die Nachzahlung sollte am 01.07.2013 fällig sein.

Den klägerischen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.05.2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2013 (W- ) als unbegründet zurück. Die Klägerin sei polnische Staatsangehörige und lebe seit 12.08.2012 in Deutschland. Aufgrund ihrer vorangegangenen Erwerbstätigkeit habe ein fortwirkendes Aufenthaltsrecht für sechs Monate bis einschließlich 07.05.2013 bestanden. Für die Zeit ab 08.05.2013 greife hingegen der Ausschlussgrund gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

Mit ihrer am 05.07.2013 bei dem erkennenden Gericht eingegangenen Klage zu Az. S 26 AS 12515/13 wendet sich die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 13.05.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 19.06.2013 und verfolgt ihr Leistungsbegehren weiter. Sie ist der Ansicht, der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II finde wegen Art. 4 in Verbindung mit Art. 70 der Verordnung (EG) 883/2004 auf sie keine Anwendung. Auch habe der Beklagte die in der Vergangenheit in Deutschland bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt.

Mit Vertrag vom 01.10.2013 wurde die Klägerin von " Imbiss " in Berlin ab dem 01.10.2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Stunden unbefristet als Küchenhilfe eingestellt. Als Arbeitsentgelt wurden 165,00 Euro brutto monatlich vereinbart. Ausweislich der Verdienstbescheinigung vom 22.10.2013 (Verwaltungsakte Bl. 117) betrug das Netto-Einkommen im Oktober 2013 nach Abzug eines Rentenversicherungsbeitrages 156,67 Euro. Nach der Einkommensbescheinigung der Arbeitgeberin für Oktober 2013 (Verwaltungs-akte Bl. 116) wurde der Monatslohn am ersten Tag des Folgemonats an die Klägerin ausgezahlt.

Am 03.10.2013 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag (Verwaltungsakte Bl. 104), den der Beklagte auf den Zeitraum ab 01.11.2013 bezog.

Mit Bescheid vom 18.10.2013 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Übernahme der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2012 sowie der Mieterhöhung ab 01.07.2013 ab mit der Begründung, durch den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stünden ihr Leistungen nach dem SGB II lediglich in Höhe von monatlich 732,20 Euro zu, daher habe sie keinen Anspruch auf die Betriebs- und Heizkostennachzahlung sowie die Mieterhöhung ab 01.07.2013 (Verwaltungsakte Bl. 107).

Sodann bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 03.12.2013 (Verwaltungsakte Bl. 133) für die Zeit vom 01.11.2013 bis zum 30.04.2014 Arbeitslosengeld II in Höhe von zunächst 778,00 Euro monatlich und ab 01.01.2014 von 787,00 Euro monatlich.

Den gegen den ablehnenden Bescheid vom 18.10.2013 (Betriebs- und Heizkostennachforderung, Mieterhöhung) am 30.10.2013 erhobenen Widerspruch der Klägerin (Verwaltungsakte Bl. 112) verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.02.2014 (W-95502- , Verwaltungsakte Bl. 149) als unzulässig und wies ihn hilfsweise als unbegründet zurück. Der Ablehnungsbescheid dürfte nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens S 26 AS 12515/13 geworden sein. Die Klägerin habe aus den im Klageverfahren S 26 AS 12515/13 vorgetragenen Gründen keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Klage gegen den Widerspruchsbescheid wurde nicht erhoben.

Sodann bewilligte der Beklagte der Klägerin durch Darlehensbescheid vom 05.02.2014 (Bl. 28 der Gerichtsakte S 140 AS 7326/14) zur Tilgung von Mietschulden ein Darlehen in Höhe von 781,33 Euro. Der Darlehensbescheid enthielt den Zusatz, das Darlehen werde ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. Einen hiergegen am 17.02.2014 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24.02.2014 (W-95502- ; Bl. 31 der Gerichtsakte S 140 AS 7326/14) als unbegründet zurück. Der Darlehensbescheid sei recht- und zweckmäßig. Insbesondere die getroffene Rückzahlungsbestimmung sei angesichts von § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht zu beanstanden.

Mit einer am 24.03.2014 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangenen, gesonderten Klage wendet sich die Klägerin gegen den Darlehensbescheid des Beklagten vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 zu Az. W- (ursprüngliches Az.: S 140 AS 7326/14) und macht ursprünglich geltend, das gewährte Darlehen in einen Zuschuss umzuwandeln. Sie trägt vor, das Landessozialgericht habe keine Entscheidung zu der Betriebs- und Nachkostennachforderung gegen die Klägerin getroffen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.12.2014 die beiden zu den Aktenzeichen S 26 AS 12515/13 und S 140 AS 7326/14 anhängigen Verfahren unter dem Aktenzeichen S 26 AS 12515/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

den Bescheid des Beklagten vom 13.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2013 zum Zeichen aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit vom 08.05.2013 bis einschließlich 31.10.2013 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe – für Juli 2013 unter Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostennachforderung in Höhe von 333,33 Euro – zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und verweist auf die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid. Er ist der Ansicht, auch das ab 01.10.2013 begründete Arbeitsverhältnis der Klägerin begründe aufgrund seines geringen Umfangs keine Arbeitnehmereigenschaft.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren S 26 AS 12515/13, S 140 AS 7326/14 und S 26 AS 12515/13 ER, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 14.01.2016, sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugsweise vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

1. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegende Klage ist zulässig. Dabei versteht das Gericht den nunmehr verbliebenen Gegenstand des Klagebegehrens dahingehend, dass die Klägerin allein die Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II für den Zeitraum vom 08.05.2013 bis zum 31.10.2013 – für Juli 2013 unter Berücksichtigung der Betriebs- und Heizkostennachforderung für 2012 und ab Juli 2013 unter Berücksichtigung der höheren Monatsmiete – zu erreichen sucht.

An dem ursprünglich in dem Verfahren S 140 AS 7326/14 verfolgten Klagebegehren, der Gewährung eines Zuschusses statt eines Darlehens für bestehende Mietrückstände unter Abänderung des Darlehensbescheides des Beklagten vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014, hielt die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht fest.

2. Hingegen ist die Klage nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen jedoch unbegründet. Der angegriffene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 13.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit hierin auch die Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II für den Monat Oktober 2013 abgelehnt wird. Im Übrigen ist der Bescheid vom 13.05.2013 rechtmäßig. Die Klägerin kann gegen den Beklagten nur für den Kalendermonat Oktober 2013 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II herleiten.

a. Als Anspruchsgrundlage für die begehrten Leistungen nach dem SGB II kommt allein § 7 Abs. 1, § 8ff. SGB II in Verbindung mit §§ 19ff. SGB II in Betracht. Nach § 7 Absatz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht die Altersgrenze aus § 7a SGB II erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

b. Dass die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen im Falle der Klägerin während des gesamten streitbefangenen Zeitraums vorlagen, steht außer Streit. Die Klägerin ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Insbesondere ist nichts vorgetragen oder sonst erkennbar geworden, das daran zweifeln ließe, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, §§ 9, 11ff. SGB II war.

c. Hingegen war die Klägerin in dem o. g. Zeitraum zunächst bis zum 30.09.2013 durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dem Grunde nach vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30.09.2013 vor.

Dabei erfordert die Anwendung der Ausschlussregelung aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe, die der Ausländerin bzw. dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht vermitteln; das Vorliegen der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als jenem der Arbeitssuche hindert die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitssuche" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Bundessozialgericht, Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 – B 4 AS 9/13 R, Rn. 15). Ein solches, anderweitiges Aufenthaltsrecht konnte die Klägerin indes in dem hier streitbefangenen Zeitraum bis zum 30.09.2013 nicht herleiten.

aa. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf ein gemeinschaftsrechtlich begründetes, allgemeines und voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht stützen. Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; vormals Art. 18 Abs. 1 EGV) gewährleistet das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger nur vorbehaltlich der in dem AEUV und "in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen". Ein allgemeines, unbefristetes, von keinerlei Voraussetzungen abhängiges Aufenthaltsrecht für Unionsbürger in anderen Mitgliedsstaaten lässt sich hieraus nicht herleiten. Auch sieht Art. 6 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (sog. Unionsbürgerrichtlinie; Abl. L 158 vom 30.04.2004, S. 77) ein – abgesehen von der Pflicht zum Besitz eines gültigen Personalausweises bzw. Reisepasses – voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vor, was durch § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU in nationales Recht umgesetzt ist. Dieser Zeitraum aber war hinsichtlich der Klägerin bei Beginn des hier streitbefangenen Zeitraums bereits verstrichen.

bb. Auch gehörte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst bis einschließlich 30.09.2013 keiner der sonstigen in § 2 Abs. 2 und 3 bzw. §§ 4a, 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU a. F. geregelten Fallgruppen zu.

So konnte die Klägerin, die nach ihren Angaben bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums bis auf die beiden kurzen Beschäftigungen bei und bei. und das Beschäftigungsverhältnis bei " " ab 01.10.2013 in Deutschland noch nicht erwerbstätig war, im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst weder ein – unmittelbar aus Gemeinschaftsrecht fließendes – Aufenthaltsrecht als niedergelassene selbständige Erwerbstätige im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) noch ein solches als Arbeitnehmerin (§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Var. 1 FreizügG/EU) herleiten, da sie in diesem Teilzeitraum weder in einem Arbeitsverhältnis stand noch selbständig tätig war.

Ferner konnte die Klägerin ein anderweitiges Aufenthaltsrecht als jenes zur Arbeitssuche im streitigen Zeitraum nicht mehr aus § 2 Abs. 3 FreizügG/EU herleiten. Hiernach bleibt das Recht auf Einreise und Aufenthalt bei unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigungsdauer während der Dauer von sechs Monaten unberührt, d. h. ein einmal erlangtes gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder als niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger bleibt während dieses Zeitraums übergangsweise erhalten. Im Falle der Klägerin hatte das Arbeitsverhältnis bei jedoch bereits am 08.11.2012 geendet, in den beiden Beschäftigungsverhältnissen bei und bei hatte sie weder allein noch zusammengefasst eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr erreicht. Der Sechs-Monats-Zeitraum aus § 2 Abs. 3 FreizügG/EU war bei Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums verstrichen.

Auch wuchs der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine günstigere Rechtsstellung als nach dem FreizügG/EU zu, die ihr nach § 11 Abs. 1 Satz 5 FreizügG/EU a.F. (nunmehr: § 11 Abs. 1 Satz 11 FreizügG/EU) erhalten bleiben würde. Insbesondere lag bei der geschiedenen und allein lebenden Klägerin kein Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor.

Überdies lagen für die Klägerin bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums nach einem seinerzeit erst wenige Monate währenden Aufenthalt die Voraussetzungen eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4a FreizügG/EU nicht vor.

cc. Dem gegenüber sieht die Kammer im Falle der Klägerin im Teilzeitraum vom 08.05.2013 bis zum 30.09.2013 ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche, § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung ihre Bemühungen um Arbeit glaubhaft beschrieben, diese Bemühungen waren letztlich auch erfolgreich.

dd. Schließlich zweifelt die Kammer nicht an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit höherrangigem Recht, insbesondere mit den Vorschriften des europäischen Primär- sowie Sekundärrechts (ebenso im Ergebnis LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2012 – L 20 AS 802/12 B ER, Beschluss vom 29.02.2012 – L 20 AS 2347/11 B ER, Beschluss vom 03.03.2012 – L 5 AS 2157/11 B ER, Beschluss vom 08.06.2009 – L 34 AS 790/09 B ER; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.04.2008 – L 9 AS 59/08 B ER; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007 – S 2 B 426/07, Rn. 15ff.; SG Berlin, Urteil vom 16.12.2011 – S 26 AS 10021/08, Beschluss vom 11.06.2012 – S 205 AS 11266/12 ER; Mangold/Pattar, Ausschluss von Leistungen für arbeitssuchende Ausländer: Notwendigkeit einer europa-, völker- und grundrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, in: VSSR 2008, 243ff.; ebenso, aber einen Anspruch nach dem SGB XII bejahend: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.06.2007 – L 9 B 80/07 AS ER, Rn. 25ff.; Beschluss vom 03.11.2006 – L 20 B 248/06 AS ER, Rn. 22ff.; a. A.: LSG Hessen, Urteil vom 20.09.2013 – L 7 AS 474/13; Bayerisches LSG, Urteil vom 19.06.2013 – L 16 AS 847/12; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2011 – L 14 AS 1148/11 B ER, Beschluss vom 25.04.2007 – L 19 B 116/07 AS ER, Hessisches LSG, Beschluss vom 14.07.2011 – L 7 AS 107/11 B ER; SG Berlin, Urteil vom 27.03.2012 – S 110 AS 28262/11, Beschluss vom 10.05.2012 – S 193 AS 8217/12 ER; Schreiber, Frank, Der Arbeitslosengeld II-Anspruch von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen, in: info also 2008, 3ff.; ausdrücklich offen gelassen: BSG, Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R, Rn. 41; Urteil vom 25.01.2012 – B 14 AS 138/11 R, Rn. 27; vgl. nunmehr auch: BSG, Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 – B 4 AS 9/13 R; SG Leipzig, Vorlagebeschluss vom 03.06.2013 – S 17 AS 2198/12; alle Entscheidungen zitiert nach juris).

(1) So verstößt die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA, BGBl. 1956 Teil II, S. 564; Vertragstext veröffentlicht im Internet unter http://conventions.coe.int) in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 15.05.1959. Gegen einen solchen Verstoß spricht, dass die Bundesrepublik Deutschland zum 19.12.2011 einen Vorbehalt nach Art. 16 Buchstabe b Satz 2 EFA dahingehend erklärt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des EFA keine Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II übernimmt. Die Kammer zweifelt nicht an der Wirksamkeit dieses Vorbehalts (ebenso BSG, Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 – B 4 AS 9/13 R, Rn. 23).

Im Übrigen könnte die Klägerin selbst aus einem – nach Überzeugung der Kammer nicht vorliegenden – Verstoß des Leistungsausschlusses aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen das EFA nichts – insbesondere keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne von Art. 1 EFA – für sich herleiten, da sie die polnische Staatsangehörigkeit besitzt, die Republik Polen aber kein Signatarstaat des Europäischen Fürsorgeabkommens ist.

(2) Auch verstößt der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nach Überzeugung der Kammer nicht gegen europarechtliche Vorschriften.

So liegt im Ergebnis kein Verstoß der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen europäisches Primärrecht, namentlich gegen das Verbot von Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit aus Art. 18 AEUV, vor. Hiernach sind Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit allein "unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge" verboten. Nach Art. 20 Abs. 2 werden die Rechte der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nur "unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind". Bedingungen und Grenzen in dem vorgenannten Sinne ergeben sich sowohl aus der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Abl. L 166 vom 30.04.2004, S. 1) als auch aus der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG. Mit beiden Rechtsakten steht die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II indes im Einklang (hierzu sogleich).

Auch verstößt die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Art. 45 AEUV. Zwar ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des EuGH auch jene Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates, die in einem anderen Mitgliedsstaat eine Beschäftigung suchen, in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (vormals Art. 39 EGV) fallen und daher einen Anspruch auf die in Art. 45 Abs. 2 AEUV vorgesehene Gleichbehandlung haben mit der Folge, dass es nicht mehr möglich ist, vom Anwendungsbereich des Art. 45 Abs. 2 AEUV eine finanzielle Leistung auszunehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates erleichtern soll (so zu Art. 39 EGV EuGH, a.a.O. – Collins, ebenso EuGH, Urteil vom 15.09.2005, Rechtssache C-258/04 – Ioannidis, EuZW 2005, 663, 664; Urteil vom 04.06.2009, Rechtssachen C-22/08 und C-23/08 – Vatsouras, Koupatantze). Indes ist es legitim, dass ein Mitgliedsstaat solche Beihilfen erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde, wobei sich eine solche Verbindung auch aus der Feststellung ergeben kann, dass der Betroffene in dem in Rede stehenden Mitgliedsstaat während eines angemessenen Zeitraumes tatsächlich eine Beschäftigung gesucht hat. Daher können sich Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates, die zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedsstaat sind und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, auf Art. 45 Abs. 2 AEUV berufen, um in diesem Mitgliedsstaat eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll (EuGH, a.a.O. – Vatsouras, Koupatantze, Rn. 38ff.).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung in Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, die durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in deutsches Recht umgesetzt wird, im Einklang mit Art. 45 Abs. 2 AEUV auszulegen, und zwar dahingehend, dass finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, nicht als "Sozialhilfeleistungen" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie angesehen werden können, wobei es Sache der nationalen Behörden und Gerichte ist, die grundlegenden Merkmale einer finanziellen Leistung, ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung zu prüfen (EuGH, a.a.O. – Vatsouras, Koupatantze; Rn. 41, 45).

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich kein Verstoß der Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen Art. 45 AEUV. Die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nicht im Hinblick auf den Ausschluss von Unionsbürgern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II europarechtskonform einschränkend auszulegen, denn jedenfalls bei den hier im Streit stehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des 2. Abschnitts des 3. Kapitels des SGB II handelt es sich nicht um "finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen" in dem vorgenannten Sinne, sondern vielmehr um Sozialhilfeleistungen im europarechtlichen Sinne.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitssuchende erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern. Indes ist die Regelung in § 1 Abs. 2 SGB II nach Auffassung der Kammer nicht so zu verstehen, dass jede Grundsicherungsleistung nach dem SGB II gleichermaßen jedem der in § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II beschriebenen Zwecke zu dienen bestimmt ist. Vielmehr unterscheidet das SGB II, wie sich aus § 1 Abs. 3 SGB II ergibt, grundlegend zwischen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einerseits, die zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit dienen, und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts andererseits. Diese Unterscheidung zwischen aktiven Leistungen, die den Erwerbsfähigen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützen sollen, und passiven Leistungen, die den Lebensunterhalt der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und ihrer Familienangehörigen sichern sollen, war von Anfang an im Gesetzgebungsverfahren zu dem Vierten Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, dem u. a. das SGB II entstammt, angelegt (so ausdrücklich: Gesetzentwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucksache 15/1516, S. 50) und wurde durch den Gesetzgeber seither nicht aufgegeben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die an die Stelle der früheren Arbeitslosenhilfe sowie Sozialhilfe traten, staatliche Fürsorgeleistungen darstellen, die allein der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens der Hilfebedürftigen dienen und gerade nicht "den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen". Sie sind als "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie anzusehen (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009 – L 34 AS 790/09 B ER, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007 – S2 B 426/07, Rn. 14, zitiert nach JURIS; a. A. offenbar BSG, Vorlagebeschluss vom 12.12.2013 – B 4 AS 9/13 R, Rn. 45ff.). Dies zugrunde gelegt, überschreitet der Leistungsausschlusstatbestand aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die im Wesentlichen durch Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie gezogenen Grenzen des Gewährleistungsgehalts von Art. 45 AEUV nicht.

Auch verstößt der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht gegen europäisches Sekundärrecht. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot in Art. 4 der Verordnung 883/2004 vor.

Nach dem Gleichbehandlungsgebot in Art. 4 VO 883/2004 haben – sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist – Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

Zwar nimmt Art. 4 der VO 883/2004 ausdrücklich Bezug auf die "Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats", der Begriff der "Rechtsvorschriften" wird in Art. 1 Buchst. l) der VO 883/2004 dahingehend definiert, dass er für jeden Mitgliedstaat lediglich die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit meint. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II sind, worüber kein Streit besteht, keinem der in Art. 3 Abs. 1 der VO 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit zuzuordnen. Vielmehr handelt es sich bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach Anhang X der VO 883/2004 um "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" im Sinne von Art. 70 VO 883/2004.

Indes hält die Kammer den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 4 VO 883/2004 auch im Hinblick auf besondere beitragsunabhängige Geldleistungen im Sinne von Art. 70 der VO 883/2004 für anwendbar. Dabei macht sich die Kammer nach eigener Prüfung die aus den Schlussanträgen vom 20.05.2014 ersichtliche Rechtsmeinung des Generalanwalts beim Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-333/13 (Dano) zu Eigen (veröffentlicht im Internet unter http://curia.europa.int), der zufolge es sowohl dem Wortlaut der Verordnung 883/2004 – im Hinblick auf deren Art. 3 Abs. 3 – als auch dem historischen Willen des Verordnungsgebers zuwider liefe, die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen von dem in Art. 4 der VO 883/2004 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz auszuschließen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Melchior Wathelet vom 20.05.2014 in der Rechtssache C-333/13, Ziff. 75ff.). Dieser Rechtsansicht ist auch der Gerichtshof der Europäischen Union mit seiner Entscheidung vom 11.11.2014 (Rs. C-333/13 – Dano; Rn. 46ff.) gefolgt.

Auch konstituiert die Regelung aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Indes ist die Kammer überzeugt, dass diese durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II begründete Ungleichbehandlung nicht gegen Art. 4 der VO 883/2004 verstößt, sondern insofern vielmehr eine rechtlich zulässige, durch und unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt. Auch diesbezüglich schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung der durch den Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union in den Schlussanträgen vom 20.05.2014 zu der Rechtssache C-333/13 vertretenen Rechtsmeinung (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Melchior Wathelet vom 20.05.2014 in der Rechtssache C-333/13, Ziff. 118f.) an, der der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls gefolgt ist (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 – Rs. C-333/13; Dano).

Eventuelle Ungleichbehandlungen zwischen Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, und den Staatsangehörigen eines Aufnahmemitgliedsstaates sind eine unvermeidbare Folge der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG und von dieser auch in einigen Fällen ausdrücklich zugelassen. Bereits in der Rechtssache Brey hatte der Gerichtshof der Europäischen Union festgehalten, dass zwar die Verordnung 883/2004 den Unionsbürgern, die von ihrem Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Beibehaltung des Anspruchs auf bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit, die in ihrem Ursprungsmitgliedsstaat gewährt wurden, garantieren soll, dass es aber die Richtlinie 2004/38/EG ihrerseits dem Aufnahmemitgliedsstaat erlaubt, Unionsbürgern, wenn sie die Arbeitnehmereigenschaft nicht oder nicht mehr besitzen, rechtmäßige Beschränkungen in Bezug auf die Gewährung von Sozialleistungen aufzuerlegen, damit diese die Sozialhilfeleistungen dieses Staates nicht unangemessen in Anspruch nehmen (EuGH, Urteil vom 19.09.2013, Rs. C-140/12 – Brey; Rn. 57). Insoweit sieht Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie eine Abweichung von dem in Art. 24 Abs. 1 Unionsbürgerrichtlinie enthaltenen Gleichbehandlungsgebot und damit letztlich auch von dem in Art. 4 der VO 883/2004 enthaltenen Gleichbehandlungsgebot vor.

Die Richtlinie 2004/38/EG macht das Aufenthaltsrecht eines nicht erwerbstätigen und auch keine Ausbildung absolvierenden Unionsbürgers für Aufenthalte von mehr als drei Monaten Dauer ausdrücklich von zwei Voraussetzungen abhängig, nämlich vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel und von der Sicherung eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes im Aufnahmemitgliedsstaat. Der hierin ausgedrückte Wille des "Gesetzgebers" würde dann missachtet, wenn die VO 883/2004 und die Unionsbürgerrichtlinie kumulativ – etwa unter Heranziehung von Art. 4 VO 883/2004 – dahingehend ausgelegt würden, dass sie den allgemeinen Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten als des Aufnahme-mitgliedsstaats von der Gewährung von "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie auch dann verhindern, wenn die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Unionsbürgerrichtlinie nicht vorliegen (ebenso im Ergebnis: Schlussanträge des Generalanwalts Melchior Wathelet vom 20.05.2014 in der Rechtssache C-333/13, Ziff. 104, 107ff.).

Einen solchen allgemeinen Ausschluss enthält auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, und zwar – soweit er sich auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht – bezogen auf eine Leistung, die "Sozialhilfe" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie darstellt, und bezogen auf einen Fall (Aufenthalt zur Arbeitssuche), in dem die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Unionsbürgerrichtlinie nicht vorliegen, sondern lediglich Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b Unionsbürgerrichtlinie besteht. Einer derartigen Ausschlussregelung steht das Regelungssystem von VO 883/2004 und der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG nicht entgegen.

Überdies sieht die Kammer keine Veranlassung, an der Vereinbarkeit von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie mit europäischem Primärrecht, namentlich mit Art. 18 AEUV (vormals Art. 12 EGV) in Verbindung mit Art. 45 AEUV, zu zweifeln mit der Folge, dass unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II mit Blick auf Unionsbürger möglicherweise insgesamt gegen europäisches Primärrecht verstieße. Insoweit folgt das Gericht der Bewertung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen Vatsouras und Koupatantze (EuGH, Urteil vom 04.06.2009 – Rs. C-22/08 und C 23-08; veröffentlicht im Internet unter www.curia.europa.eu). Auf die Vorlagefrage des Sozialgerichts Nürnberg hin, ob Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG mit Art. 12 in Verbindung mit Art. 39 EGV vereinbar sei, sah der EuGH keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie berühren könnte (EuGH, a.a.O. – Rechtssachen Vatsouras, Koupatantze – Rn. 46).

Auch spricht viel dafür, dass die Leistungsausschlussregelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht dahingehend europarechtskonform einschränkend auszulegen ist, dass in die Vorschrift als negatives Tatbestandsmerkmal das Fehlen einer tatsächlichen Verbindung zwischen einer von der Vorschrift erfassten Unionsbürgerin/einem Unionsbürger und der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedsstaat hinein zu lesen und deren Fehlen im Wege einer Einzelfallprüfung festzustellen ist. Das § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zugrunde liegende, abstrakte Kriterium der Einreise zur Arbeitssuche ist insofern geeignet, die Annahme des Fehlens einer tatsächlichen Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedsstaat zu tragen (ebenso: Schlussanträge des Generalanwalts Melchior Wathelet vom 20.05.2014 in der Rechtssache C-333/13, Ziff. 135).

Soweit der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Union nunmehr in seinen Schlussanträgen vom 26.03.2015 in der Rechtssache C-67/14 (Alimonovic; veröffentlicht im Internet unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=163254&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=615162) eine Unterscheidung dreier Fallgestaltungen anregte und die Rechtsmeinung vertrat, dass das Unionsrecht einer Regelung eines Mitgliedsstaates entgegen steht, die einen Unionsbürger nach Ablauf eines Zeitraums der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit von sechs Monaten im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit von weniger als einem Jahr automatisch von einer besonderen beitragunabhängigen Geldleistung im Sinne der VO 883/2004 ausschließt, ohne dass es dem betreffenden Unionsbürger erlaubt würde, das Bestehen einer solchen tatsächlichen Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedsstaat nachzuweisen, kann die Klägerin hieraus nichts herleiten. Der EuGH ist dieser Rechtsmeinung nicht gefolgt.

Zwar hat der EuGH bereits entschieden, dass der Mitgliedsstaat grundsätzlich, will er eine Ausweisung veranlassen oder feststellen, dass die betroffene Person im Rahmen ihres Aufenthalts dem Sozialsystem eine unangemessene Belastung verursacht, die persönlichen Umstände des Betreffenden berücksichtigen muss (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, Rs. C-67/14 – Alimanovic, Rn. 59 mit weiteren Nachweisen). Indes hat er nunmehr klargestellt, dass eine solche individuelle Prüfung in bestimmten Fallgestaltungen nicht erforderlich ist, weil die Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG mit ihrem abgestuften System für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft bereits verschiedene Faktoren berücksichtigt, die die jeweiligen persönlichen Umstände einer Sozialleistungen beantragenden Person kennzeichnen (EuGH, Urteil vom 15.09.2015, Rs. C-67/14 – Alimanovic, Rn. 60). Auch der hiesigen Fallgestaltung wird durch das abgestufte System aus § 7 Abs. 3 FreizügG/EU, wodurch Art. 7 Abs. 3 der Unionsbürger-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, hinreichend Rechnung getragen. Damit aber ist hier keine europarechtlich abweichende Beurteilung aufgrund der konkreten persönlichen Umstände der Klägerin geboten.

(3) Überdies vermag die Kammer keinen Verstoß des Ausschlusstatbestandes aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen Vorschriften der Europäischen Sozialcharta vom 18.10.1961 (ESC), zu deren Vertragsstaaten sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Polen zählen, zu erkennen.

Zwar enthält Art. 13 ESC eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, seine u. a. Unterstützung bei Fehlen ausreichender Mittel betreffenden nationalen Regelungen auf die rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates befindlichen Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten anzuwenden, und zwar "auf der Grundlage der Gleichbehandlung und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen, die sie in dem am 11. Dezember 1953 zu Paris unterzeichneten Europäischen Fürsorgeabkommen übernommen haben".

Ein Verstoß des Leistungsausschlusses aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen diese Regelung in Art. 13 ESC kommt hingegen nicht in Betracht. Würde die Inbezugnahme des Europäischen Fürsorgeabkommens in Art. 13 ESC als Rechtsgrundverweisung aufgefasst, ginge sie jedenfalls mit Blick auf Staatsangehörige von Staaten, die keine Signatarstaaten des EFA sind, ohnehin ins Leere. Versteht man die Einbeziehung des EFA als Rechtsfolgenverweisung, lässt sich hieraus ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht herleiten, da das EFA seinerseits keinen solchen Gleichbehandlungsanspruch gewährt. Dem steht der diesbezügliche, zum Europäischen Fürsorgeabkommen durch die Bundesrepublik Deutschland erklärte Vorbehalt (siehe oben) entgegen.

(4) Auch konnte sich die Kammer nicht von einer Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II überzeugen. Insbesondere ist kein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG erkennbar.

In seiner Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz aus dem Monat Juli 2012 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) u. a. folgende Rechtsmeinung vertreten:

" Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dem Gesetzgeber kommt ein Gestaltungsspielraum bei den unausweichlichen Wertungen zu, die mit der Bestimmung der Höhe dessen verbunden sind, was die physische und soziale Existenz eines Menschen sichert. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe der Betroffenen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 125, 175 (222) m.w.N.).

a) Art. 1 Abs. 1 GG erklärt die Würde des Menschen für unantastbar und verpflichtet alle staatliche Gewalt, sie zu achten und zu schützen. Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 125, 175 (222)). Als Menschenrecht steht dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein individueller Leistungsanspruch, da das Grundrecht die Würde jedes einzelnen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 (228)) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (vgl. BVerfGE 125, 175 (222 f.)).

b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 125, 175 (223) m.w.N.).

c) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 125, 175 (223 f.)).

d) Der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG ist dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben. Sein Umfang kann jedoch nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden. Er hängt von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (vgl. BVerfGE 125, 175 (224))."

Auch nach Maßgabe dieser Rechtsansicht ist die Kammer nicht von der Verfassungswidrigkeit des Leistungsausschlusstatbestandes aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums überzeugt. Den vorstehenden verfassungsrechtlichen Überlegungen lässt sich – sollten sie auf Unionsbürger übertragbar sein – jedenfalls keine zwingende Zuweisung dieses Personenkreises zu einem bestimmten der grundsichernden Sozialleistungssysteme in der Bundesrepublik Deutschland entnehmen.

(5) Da nach alledem im Ergebnis keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II – dessen tatbestandliche Voraussetzungen bei der Klägerin in dem Teilzeitraum bis zum 30.09.2013 vorlagen – mit höherrangigem Recht bestehen, kommt insoweit ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht in Betracht.

d. Eine andere Beurteilung ist indes geboten mit Blick auf den Teilzeitraum vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013. In diesem Zeitraum war die Klägerin nicht durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, dessen Voraussetzungen nicht mehr vorlagen, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen, denn sie konnte ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin herleiten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union vertritt in ständiger Rechtsprechung einen sehr weiten Arbeitnehmerbegriff, dem zufolge Arbeitnehmer jeder ist, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt – ohne dass es darauf ankäme, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist, wie hoch die Produktivität des Betreffenden ist, woher die Mittel für die Vergütung stammen oder dass sich die Vergütung in Grenzen hält – wobei allerdings jene Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rechtssache C-456/02 – Trojani, EuZW 2005, S. 307, 308; Urteil vom 23.03.2004, Rechtssache C-138/02 – Collins, EuZW 2004, S. 507). Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsmeinung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, a.a.O. – Collins, Trojani).

Anders als der Beklagte zweifelt die Kammer nicht daran, dass das Arbeitsverhältnis bei " " auch im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Arbeitnehmerstatus der Klägerin im europarechtlichen Sinne begründet und sich insbesondere nicht – im Sinne der durch den EuGH formulierten Einschränkung – als von ihrem Umfang her völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit darstellt.

Eine quantitative Grenze, bis zu deren Erreichen von einer völlig untergeordneten oder unwesentlichen Tätigkeit auszugehen ist, lässt sich der Rechtsprechung des EuGH nicht entnehmen. Erkennbar ist jedoch, dass es nach der Rechtsmeinung des EuGH für das Begründen der Arbeitnehmereigenschaft im europarechtlichen Sinne nicht erforderlich ist, dass die durch die Tätigkeit erzielten Einkünfte den Lebensunterhalt dessen, der die Tätigkeit ausübt, sichern. So hat der EuGH beispielsweise in einem Falle, in dem eine Berufstätigkeit mit einer schwankenden Wochenarbeitszeit zwischen 3 und 14 Stunden und einem Wocheneinkommen zwischen 40,00 DM und 168,87 DM ausgeübt wurde, die Arbeitnehmereigenschaft im europarechtlichen Sinne angenommen (EuGH, Urteil vom 18.07.2007, Rs. C-213/05 – Geven).

Die Tätigkeit der Klägerin für " " bewegt sich hinsichtlich des Beschäftigungsumfangs und des hieraus erzielten Einkommens innerhalb der Bandbreite der Tätigkeit, die der EuGH in der Rechtssache Geven zu beurteilen hatte. Daher hält es die Kammer für sachgerecht, auch im Falle der Tätigkeit der Klägerin für " " nicht von einer lediglich untergeordneten oder unwesentlichen Tätigkeit auszugehen und die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin aufgrund dieser Tätigkeit im Monat Oktober 2013 zu bejahen.

Für den Monat Oktober 2013 ergibt sich – ausgehend davon, dass das Oktober-Einkommen der Klägerin wie von der Arbeitgeberin bescheinigt erst am Anfang des Folgemonats zufloss – folgende Anspruchsberechnung:

BG Klägerin Größe der BG / Hilfeempfängertyp 1 EHB Name Bedarf Bedarf BA Regelleistung / Sozialgeld 382,00 EUR 382,00 EUR Regelleistung zzgl. Mehrbedarfe 382,00 EUR 382,00 EUR Bedarf KdU Grundmiete 277,00 EUR 277,00 EUR Betriebskosten 89,00 EUR 89,00 EUR Kosten für Heizung 82,00 EUR 82,00 EUR Summe Bedarf KdU 448,00 EUR 448,00 EUR Summe Bedarf 830,00 EUR 830,00 EUR Einkommensverteilung verteilbares Einkommen - EUR - EUR Einkommen nach Bedarfsanteilen - EUR - EUR

Anspruch Leistungen BA 382,00 EUR 382,00 EUR Anspruch BA nach Abzug EK 382,00 EUR 382,00 EUR verbleibendes Einkommen - EUR - EUR Anspruch KT nach Abzug EK 448,00 EUR 448,00 EUR

Gesamtanspruch 830,00 EUR 830,00 EUR

In dieser Höhe waren der Klägerin für den Monat Oktober 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuzusprechen.

e. Soweit die Klägerin nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für einen Teil des streitbefangenen Zeitraums von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen war, kommt für sie auch kein Anspruch auf laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist eine Beiladung des Sozialhilfeträgers nicht angezeigt.

Nach § 21 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Von diesem Leistungsausschluss wird auch die Klägerin erfasst.

Zu § 21 Satz 1 SGB XII hat das Bundessozialgericht nunmehr (BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R; Rn. 40ff.; zitiert nach www.bsg.bund.de) folgende Rechtsansicht vertreten:

"Ebenso wenig waren die Kläger nach § 21 S 1 SGB XII von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. § 21 S 1 SGB XII bestimmt, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, weil sie dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 SGB II unterfielen. Dies führt dazu, sie dem System des SGB XII zuzuweisen. Die Erwerbsfähigkeit zumindest der Kläger zu 1 und 2 steht dem nicht entgegen.

Schon der Wortlaut des § 21 S 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Grunde nach. Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem SGB XII (BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-4200 § 44a Nr 1, RdNr 11). Die "Systemabgrenzung" erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse (Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 21 RdNr 26, 34; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21 RdNr 46, Stand I/2014; so im Ergebnis auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 23 RdNr 64). Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird.

Auf dieser Grundlage hat das BSG bereits für andere in § 7 SGB II geregelte Leistungsausschlüsse ausdrücklich entschieden, dass die "Anwendungssperre" des § 21 S 1 SGB XII nicht greift (vgl Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 21 RdNr 34 ff). Dies gilt nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate sowohl für den Leistungsausschluss wegen einer den Regelbedarf unterschreitenden ausländischen Rentenleistung als auch den Leistungsausschluss eines Erwerbsfähigen wegen der Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder in einem Krankenhaus nach § 7 Abs 4 S 1 SGB II. Sie sind iS des § 21 SGB XII nach dem SGB II dem Grunde nach nicht mehr leistungsberechtigt und bei Bedürftigkeit auf "die auf gleicher Grundlage wie im SGB II bemessenen und daher vom Umfang im Wesentlichen identischen Leistungen der Sozialhilfe" verwiesen (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30 RdNr 20; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 42 RdNr 10, 24; vgl auch BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - RdNr 47: vorzeitige Altersrente nach Aufforderung durch den Grundsicherungsträger). In gleicher Weise hat der für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des BSG für den Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneten Freiheitsentziehung entschieden. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 S 2 SGB II unterfallen, können grundsätzlich Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen (BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 20).

Bezogen auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 SGB II gilt nichts anderes (Berlit in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 12 RdNr 54; Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 21 RdNr 35). Der Ausschluss von Personen, die nicht oder nicht mehr über eine Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche verfügen, vom erwerbszentrierten Leistungssystem des SGB II führt dazu, die Sperrwirkung des § 21 SGB XII entfallen zu lassen."

Diese Ansicht erscheint bereits nicht überzeugend. Sie lässt sich mit der Systematik der Leistungsausschlüsse in § 7 SGB II und mit Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, § 21 SGB XII sowie mit den – in der o. g. Entscheidung erwähnten – früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts zu Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 4 SGB II und nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht ohne Weiteres in Einklang bringen.

Zunächst erschließt sich der Kammer nicht, aus welchem normativen Anknüpfungspunkt der von dem Bundessozialgericht formulierte Grundsatz der Systemzuweisung zu einem der grundsichernden Leistungssysteme hergeleitet werden kann, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird. Dieser Grundsatz impliziert, dass ein Ausschluss einzelner Personengruppen von beiden Sozialleistungssystemen rechtlich nicht zulässig und seitens des Gesetzgebers auch nicht gewollt ist, was bereits angesichts der sich inhaltlich stark ähnelnden Leistungsausschlüsse für Auszubildenden aus § 7 Abs. 5 SGB II und in § 22 Abs. 1 SGB XII nicht überzeugt.

Die Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII stehen hinsichtlich ihrer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in einem Vorrang-Nachrang-Verhältnis zueinander. Vielmehr handelt es sich nach ihrem persönlichen Anwendungsbereich um gleichrangig und selbständig nebeneinander stehende Existenzsicherungssysteme, die sich zum einen grundsätzlich gegenseitig ausschließen. Zum anderen kommt dem SGB XII im Bereich der Leistungen für den Lebensunterhalt im Verhältnis zum SGB II auch keine Auffangfunktion zu (ebenso Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 – L 31 AS 100/14, Rn. 51 mit weiteren Nachweisen; juris).

Die von dem Bundessozialgericht nunmehr vertretene Gleichbehandlung der Leistungsausschlüsse in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und in § 7 Abs. 4 SGB II überzeugt zudem systemisch nicht.

Zentrales Kriterium für die Abgrenzung der beiden grundsichernden Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII ist die Erwerbsfähigkeit (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.09.2015 – L 20 AS 2161/15 B ER, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er aus der Regelungsintention des Gesetzgebers deutlich wird: Die Regelung in § 21 SGB XII soll an die Eigenschaft als Erwerbsfähiger – oder gemäß den Regelungen des SGB II als Angehöriger eines Erwerbsfähigen – anknüpfen und nicht voraussetzen, dass der Betroffene tatsächlich Leistungen des anderen Sozialleistungsträgers erhält oder gar in voller Höhe erhält (Begründung zu § 21 SGB XII in der ursprünglichen Fassung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, Bundesrat, Drucksache 559/03, S. 186). Dabei weist die Erwerbsfähigeneigenschaft nach § 8 Abs. 1 SGB II eine tatsächliche und gemäß § 8 Abs. 2 SGB II eine rechtliche Komponente auf.

Das Kriterium der Erwerbsfähigkeit ermöglicht nach Überzeugung der Kammer grundsätzlich eine präzise Abgrenzung der beiden – in einem Alternativverhältnis zueinander stehenden –grundsichernden Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII. In diese Systemabgrenzung anhand der Erwerbsfähigeneigenschaft fügen sich auch die Leistungsausschlüsse in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 5 SGB II ein. Ihre Aufnahme in das SGB II impliziert, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die ausgeschlossenen Personenkreise grundsätzlich oder zumindest möglicherweise Erwerbsfähige im Sinne von § 8 SGB II und damit dem Rechtskreis des SGB II zugewiesen sind, anderenfalls hätte es eigener Leistungsausschlüsse nicht bedurft.

Indes unterscheiden sich die einzelnen in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 4 SGB II enthaltenen Leistungsausschlüsse hinsichtlich der Nähe der von ihnen erfassten Personengruppen zum ersten Arbeitsmarkt ganz erheblich.

Dabei ist allen von § 7 Abs. 4 SGB II erfassten Personengruppen gemeinsam, dass die von ihnen erfassten Personengruppen zwar durchaus rechtlich und tatsächlich erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1, 2 SGB II sein können, ihre Integration in den Arbeitsmarkt jedoch fern liegt, sei es, weil eine Unterbringung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegensteht, sei es, weil wegen Alters von einem dauerhaften Ausscheiden aus dem Erwerbsleben auszugehen ist (so BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 105/11 R, Rn. 23 mit weiteren Nachweisen).

Dies ist indes sowohl bei der von § 7 Abs. 5 SGB II erfassten Personengruppe – die sich ja regelmäßig gerade in einer auf die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielenden Ausbildung befinden – als auch jedenfalls bei bestehendem Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltszweckes der Arbeitssuche anders. Hinsichtlich all dieser Personengruppen ist die Arbeitsmarktnähe offenkundig und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gerade gewollt, wird sie nicht – wie bei betrieblichen Ausbildungsverhältnissen – ohnehin bereits ausgeübt. Dem Rechnung tragend, sah sich das Bundessozialgericht beispielsweise nahezu ausnahmslos in seinen Entscheidungen zum Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (zuletzt: BSG, Urteil vom 17.02.2015 – B 14 AS 25/14 R; anders nur in einem Fall ungeklärter Erwerbsfähigkeit: BSG, Urteil vom 02.04.2014 – B 4 AS 26/13 R) nicht veranlasst, mögliche Ansprüche der bzw. des Auszubildenden nach dem SGB XII auch nur anzusprechen, obgleich der parallele sozialhilferechtliche Leistungsausschluss für Auszubildende in § 22 Abs. 1 SGB XII, der in Härtefällen Sozialhilfeleistungen auch als Zuschuss gestattet, weniger weit geht als jener in § 7 Abs. 5 SGB II.

Hinsichtlich des erstgenannten, von § 7 Abs. 4 SGB II erfassten Personenkreises mag dem gegenüber – wie durch das Bundessozialgericht vertreten – die grundsätzliche Systemabgrenzung anhand der Erwerbsfähigeneigenschaft normativ zu korrigieren und für diesen Personenkreis grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu erwägen sein, da bei ihnen die Erwerbsfähigeneigenschaft im Sinne von § 8 SGB II zwar vorliegen mag, eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt aber nicht ernsthaft in Betracht kommt und daher eine Zuweisung zu dem Grundsicherungssystem des SGB II angesichts dessen Ausrichtung auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unpassend erscheint.

Anderes gilt indes namentlich mit Blick auf jene Personengruppe, der der Klägerin zugehört und die von dem Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst wird, nämlich mit Blick auf Unionsbürger mit einem gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltszwecks der Arbeitssuche. Bereits der Aufenthaltszweck impliziert die Nähe dieser Personengruppe zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Hinzu kommt, dass auch das Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gemeinschaftsrechtlich in der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) wurzelt. Diese Grundfreiheit ist gerade gerichtet auf eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt eines anderen Mitgliedsstaats. Hier nunmehr generell eine Gleichbehandlung mit den Leistungsausschlüssen aus § 7 Abs. 4 SGB II vorzunehmen, würde letztlich bedeuten, die Erwerbsfähigkeit als zentrales Abgrenzungskriterium der beiden grundsichernden Leistungssysteme des SGB II und des SGB XII praktisch aufzuheben, da hierdurch eine normative Korrektur auch für eine – arbeitsmarktnahe – Personengruppe vorgenommen wird, die sich im Hinblick auf ihre Erwerbsfähigkeit und auf ihre Arbeitsmarktnähe in keiner Weise von der Kerngruppe der von dem Leistungssystem des SGB II Erfassten unterscheidet.

Eine derartige Gleichbehandlung erscheint der Kammer allenfalls dann vertretbar, wenn – wie auch in dem der Entscheidung des BSG vom 03.12.2015 zu Az. B 4 AS 44/15 R zugrunde liegenden Fall – keine Arbeitssuche erfolgte und daher kein materielles Aufenthaltsrecht – auch nicht zur Arbeitssuche – besteht. Auch – und nur – dieser Personenkreis steht dem mitgliedsstaatlichen allgemeinen Arbeitsmarkt ähnlich fern wie die in § 7 Abs. 4 SGB II genannten Personengruppen. Die Klägerin gehört diesem vorgenannten Personenkreis jedoch unstreitig nicht an.

Eine darüber hinaus gehende normative Korrektur des Leistungsausschlusses aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II im Hinblick auf die Regelung in § 21 Satz 1 SGB XII ließe sich überdies mit dem eindeutigen Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wie er im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren deutlich geworden ist, nicht vereinbaren. Die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II lautet nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung des Deutschen Bundestages vom 15.02.2006 zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 16/688, S. 13) u. a. wie folgt:

"Der neu gefasste Satz 2 normiert einen Leistungsausschluss für bestimmte Gruppen von Ausländern. Auch wenn bei Ausländern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, das heißt sie zwischen 15 und unter 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, können dennoch die Leistungen nach diesem Buch durch den neugefassten Satz 2 ausgeschlossen sein. Darüber hinaus kommen dann für diese Personengruppe auch Leistungen des SGB XII wegen § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Betracht, da sie dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II ist.

Mit der Neufassung von Satz 2 wird Artikel 24 Abs. 2 i. V. m. Artikel 14 Abs. 4 Buchstabe b der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 umgesetzt. Hiernach können im nationalen Recht Personen und ihre Familienangehörigen vom Bezug sozialer Leistungen ausgeschlossen werden, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht allein auf den Zweck der Arbeitsuche gründet.

Betroffen von der Regelung sind vor allem EU-Bürger, die von ihrem Recht auf Unionsbürgerschaft Gebrauch machen und sich zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten. Vom Leistungsausschluss des neugefassten Satzes 2 erste Alternative werden auch die Fälle des § 16 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes erfasst: Ausländer, die sich nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums zum Zwecke der Suche nach einer studienbezogenen Beschäftigung noch ein Jahr in Deutschland aufhalten dürfen, müssen ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten."

Hieraus wird deutlich, dass durch die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 21 Satz 1 SGB XII im Wesentlichen zwei erwerbsfähige, arbeitsmarktnahe Personengruppen von lebensunterhaltssichernden Leistungen aus beiden grundsichernden Leistungssystemen – nicht allein von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II – ausgeschlossen werden sollten.

Im Lichte dessen sind die o. g. rechtlichen Erwägungen des Bundessozialgerichts aus der Entscheidung vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R – auf den hier zu beurteilenden Fall einer Klägerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche herleiten konnte, jedenfalls nicht übertragbar. Die Personengruppe, der auch die Klägerin zugehört, nämlich Ausländerinnen und Ausländer mit bestehendem Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche, ist grundsätzlich dem Leistungssystem des SGB II zugewiesen. Der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II lässt für sie nicht die Leistungsberechtigung nach dem SGB II dem Grunde nach entfallen (ebenso im Ergebnis: LSG Hessen, Beschluss vom 14.10.2009 – L 7 AS 166/09 B ER, Rn. 36; juris) mit der Folge, dass sie durch § 21 Satz 1 SGB XII von Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt ausgeschlossen sind (so auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 28.09.2015 – L 20 AS 2161/15 B ER).

Vor diesem Hintergrund des allgemeinen Ausschlusses der Klägerin von Sozialhilfeleistungen für den Lebensunterhalt stellt sich die Frage nach eventuellen Ansprüchen aus § 23 SGB XII nicht. Die Regelung in § 21 Satz 1 SGB XII ist mit Blick auf im Sinne des SGB II erwerbsfähige Ausländerinnen und Ausländer und deren Angehörige lex specialis.

Im Lichte dessen bedurfte es hier auch keiner Beiladung des Sozialhilfeträgers.

f. Auch kann die Klägerin nach Überzeugung der Kammer weder gegen den Beklagten noch gegen den Sozialhilfeträger einen Geldleistungsanspruch auf laufende lebensunterhaltssichernde Leistungen unmittelbar aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG herleiten.

Zwar folgt aus diesem – deutsche und ausländische Staatsangehörige gleichermaßen schützenden – Grundrecht nach der Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn. 62ff.; juris) ein individueller Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, der sich auf diejenigen Mittel erstreckt, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind, und der das gesamte Existenzminimum gewährleistet durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit, als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst.

Laufende existenzsichernde Leistungen der Bundesrepublik Deutschland sind im Falle von Unionsbürgern jedoch bereits nicht "unbedingt erforderlich" in dem vorgenannten Sinne. Soweit gemeinschaftsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, sind Unionsbürger grundsätzlich – weiterhin – den sozialen Sicherungssystemen ihres Heimatstaates zugewiesen. Dies gilt namentlich für existenzsichernde Leistungen im Sinne von Sozialhilfe, wie beispielsweise aus Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie (2004/38/EG) deutlich wird. Hierauf können sie – anders etwa als Anspruchsberechtigte nach § 1 AsylbLG – regelmäßig ohne Weiteres und in zumutbarer Weise zurückgreifen. Begeben sie sich dieses Schutzes durch die sozialen Sicherungssysteme des Heimatstaates, um sich – ohne über existenzsichernde Mittel zu verfügen oder dort als Arbeitnehmer oder als niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger erwerbstätig zu sein – in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufzuhalten, so ist dies nach Überzeugung der Kammer verfassungsrechtlich nicht anders zu beurteilen als der Fall von Auszubildenden, die einerseits aufgrund von individuellen Ausschlussgründen von Leistungen der Ausbildungsförderung sowie andererseits aufgrund des Absolvierens einer dem Grunde nach förderfähigen Ausbildung von grundsichernden Leistungen ausgeschlossen sind und auf diese Weise überhaupt keine staatlichen Leistungen erhalten, aber dennoch ihre Ausbildung fortsetzen. Hiergegen hat das Bundessozialgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen und darauf hingewiesen, dass es sich insofern hinsichtlich der Fortsetzung der Ausbildung um eine durch den Auszubildenden selbst zu verantwortende Entscheidung handelt (BSG, Urteil vom 06.09.2007 – B 14/7b AS 28/06 R, Rn. 29).

Ob im Falle des Aufenthalts eines Unionsbürgers in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ohne existenzsichernde Mittel und ohne dort als Arbeitnehmer oder als niedergelassener selbständiger Erwerbstätiger erwerbstätig zu sein möglicherweise Übergangs- oder Rückkehrbeihilfen "unbedingt erforderlich" im Sinne der oben ausgeführten Rechtsmeinung des Bundesverfassungsgerichts sind, ist hier nicht zu entscheiden, da derartige Beihilfen in dem hiesigen Rechtsstreit jedenfalls nicht begehrt sind.

Darüber hinaus ist der o. g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Überzeugung der Kammer kein genereller Geldleistungsanspruch für Fallgestaltungen, in denen etwa aufgrund von Leistungsausschlusstatbeständen keine einfachgesetzlichen Sozialleistungsansprüche bestehen, zu entnehmen.

Vielmehr wird in der o. g. Entscheidung auch klargestellt, dass der Leistungsanspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG lediglich dem Grunde nach von der Verfassung vorgegeben ist und sein Umfang nicht unmittelbar aus der Verfassung abgeleitet werden kann. Dieser hängt vielmehr von den gesellschaftlichen Anschauungen über das für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche, der konkreten Lebenssituation der Hilfebedürftigen sowie den jeweiligen wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten ab und ist danach vom Gesetzgeber konkret zu bestimmen (BVerfG, a.a.O., Rn. 66).

Damit aber lässt sich aus der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts weder die konkrete Art noch der konkrete Umfang eines solchen verfassungsunmittelbaren individuellen Leistungsanspruchs herleiten. Etwa dürfte dieser Anspruch in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sowohl durch Geld- als auch durch Sachleistungen befriedigt werden können.

Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Anknüpfungspunkt, um zu einem Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten oder den Sozialhilfeträger auf die hier begehrten laufenden existenzsichernden Geldleistungen für den streitigen Zeitraum unmittelbar aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu gelangen.

Nach alledem war die Klage – soweit sie sich nicht auf den Monat Oktober 2013 bezieht –abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Ausmaß des Obsiegens und des Unterliegens von Klägerin und Beklagtem.
Rechtskraft
Aus
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