Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 3345/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 372/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die von der Beklagten für § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgestellte Befreiungsvoraussetzung, dass die Approbation als Apotheker zwingende Voraussetzung für die Ausübung einer apothekerlichen Tätigkeit sein muss, hat keinen normativen Anknüpfungspunkt im Gesetz und ist deshalb untauglich als (vermeintliches) Tatbestandsmerkmal.
(Anschluss an SG München, Urteil vom 05.02.2015 – S 15 R 928/14)
2. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist unter Berücksichtigung der konkreten Beschäftigung anhand der einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
(Anschluss u.a. an BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R; Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2011 – L 3 R 142/09)
3. Hinsichtlich des späteren Befreiungsbeginns ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VI) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig.
(Anschluss an BSG, Urteil vom 24.11.2015 – B 12 RA 9/03 R)
4. Auf eine gemäß § 7 Abs. 2 AVG anlässlich einer früheren Beschäftigung erteilte, nicht ausdrücklich aufgehobene oder widerrufene Befreiung können sich Versicherte bei späterem Beschäftigungswechsel wegen der Übergangsregelung in § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht berufen.
(Anschluss an BSG, Urteil vom 31.12.2012 – B 12 R 5/10 R; Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R)
5. Aus der von der Beklagten als Folge der BSG-Entscheidungen vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) gegenüber Syndikusanwälten, die Ende 2014 bereits 58 Jahre oder älter waren, ausgeübten Verwaltungspraxis, unter bestimmten Voraussetzungen generell auf deren Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung zu verzichten, kann sich ein/e Apotheker/in gleichen Alters nicht aus Gleichbehandlungsgründen berufen, weil diese Praxis mangels jeglicher Stütze im Gesetz rechtswidrig ist und auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
(Anschluss an SG München, Urteil vom 05.02.2015 – S 15 R 928/14)
2. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist unter Berücksichtigung der konkreten Beschäftigung anhand der einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen.
(Anschluss u.a. an BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R; Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2011 – L 3 R 142/09)
3. Hinsichtlich des späteren Befreiungsbeginns ab Antragseingang (§ 6 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz SGB VI) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig.
(Anschluss an BSG, Urteil vom 24.11.2015 – B 12 RA 9/03 R)
4. Auf eine gemäß § 7 Abs. 2 AVG anlässlich einer früheren Beschäftigung erteilte, nicht ausdrücklich aufgehobene oder widerrufene Befreiung können sich Versicherte bei späterem Beschäftigungswechsel wegen der Übergangsregelung in § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht berufen.
(Anschluss an BSG, Urteil vom 31.12.2012 – B 12 R 5/10 R; Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R)
5. Aus der von der Beklagten als Folge der BSG-Entscheidungen vom 03.04.2014 (B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) gegenüber Syndikusanwälten, die Ende 2014 bereits 58 Jahre oder älter waren, ausgeübten Verwaltungspraxis, unter bestimmten Voraussetzungen generell auf deren Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung zu verzichten, kann sich ein/e Apotheker/in gleichen Alters nicht aus Gleichbehandlungsgründen berufen, weil diese Praxis mangels jeglicher Stütze im Gesetz rechtswidrig ist und auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen ist.
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2014 verpflichtet, die Klägerin in der Zeit vom 27.12.2012 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin fünf Sechstel ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich einer Beschäftigung bei der Beigeladenen in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2014.
Der 1954 geborenen Klägerin wurde Anfang 1983 die Approbation als Apothekerin erteilt. Anschließend war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Klinikum der Universität F. beschäftigt und ab 01.02.1983 Mitglied der Landesapothekerkammer Hessen sowie deren Versorgungswerks. Auf Antrag der Klägerin wurde sie mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 05.05.1983 mit Wirkung zum 01.02.1983 – laut Bescheid der "Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht" und der "Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung" – von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für Angestellte befreit. Der Bescheid, hinsichtlich dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 3 der Verwaltungsakte der BfA Bezug genommen wird, enthielt formularmäßig u.a. folgenden Text:
"Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.
Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind.
[ ]
Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach X § 48 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches zu widerrufen.
Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet - [ ]
Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA.
[ ]"
Nach zwischenzeitlich zwei weiteren Beschäftigungen war die Klägerin ab Oktober 2002 bei der seinerzeit noch in A. ansässigen Beigeladenen, einem Arzneimittel herstellenden Unternehmen, als "Managerin Gesundheitspolitik" angestellt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Arbeitsvertrags vom 28.04.2002 wird auf Bl. 19–24 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ausweislich einer im Februar 2012 durch die Beigeladene erstellten Stellenbeschreibung der "Stabsstelle Gesundheitspolitik" lag der Aufgabenschwerpunkt der Klägerin im Bereich des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – SGB V – "inklusive der assoziierten relevanten untergesetzlichen Verordnungen, Rahmenvereinbarungen, Kodizes, etc." sowie sonstiger, das Gesundheitssystem betreffender Gesetzesvorhaben hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den pharmazeutischen Sektor. Laut der Stellenbeschreibung oblag der Klägerin u.a. die Bearbeitung folgender Themen:
– "Begleitung von Gesetzesvorhaben, untergesetzlicher Regelungen etc.: Information, Meinungsbildung, Stellungnahmen, Vertretung von T. - Interessen, Lobbyarbeit etc."; – "Lobbyarbeit im Bund und NRW (Landesbeauftragte NRW)"; – "Unterstützung des Geschäftsführers von T." – "GP Update der T. sowie der Geschäftsbereiche"; – "Strategieprozesse"; – "Kooperation mit Strategischem Market Access – Strategische Einführung neuer Produkte / Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit der Produkte erreichen / erhalten; Verschreibung durch den Arzt sicherstellen"; – "Verordnungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit"; – "Rechtliche Stellungnahmen / Gutachten"; – "Schulung und Information"; – "Aufbau von Abteilungsstrukturen (Historie)"; – "Mitgliedschaften in Verbänden und Gremien"; – "Pflege des sozialen / regionalen Umfelds für T. in NRW".
Den Themenbereichen waren jeweils weitere Einzelaufgaben zugeordnet, wobei wegen der Einzelheiten auf Bl. 10–13 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen wird.
Unter dem 01.09.2008 erstellte die Beigeladene ein Zwischenzeugnis über die Klägerin, wonach ihre Stelle 2007 in eine Stabsstelle umgewandelt worden sei und sie nunmehr die Funktion der "Leiterin Abteilung Gesundheitspolitik" wahrnehme. Ihr obliege die Bearbeitung aller SGB V-relevanten Themen und die Begleitung einschlägiger Gesetzgebungsverfahren, wobei wegen der weiteren Einzelheiten der im Zwischenzeugnis enthaltenen Aufgabenbeschreibung auf Bl. 17 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen wird.
Im Mai 2012 bewarb sich die Klägerin bei der Beigeladenen intern auf eine – nach Umfirmierung und Verlagerung des Unternehmenssitzes – in Berlin angesiedelte Stelle als "Governmental Affairs Specialist (m/w) im Market Access" mit "Schwerpunkt pharmazeutische Fragestellungen". Die Aufgabenbeschreibung der Beigeladenen hatte folgenden Inhalt:
"• Bearbeitung aller SGB V-assoziierten pharmazeutischen Fragestellungen und Aspekte wie Festbetragssystem inklusive der pharmazeutischen Bewertung vergleichbarer Darreichungsformen und deren Austauschbarkeit (Aut idem-Substitution); Dossieranforderungen für Nutzenbewertung; Orphan Drug-Regelungen; ATC-Klassifikation; Packungsgrößen-Verordnung und Packungsbeilagen; erweitertes Preismoratorium · Briefing/Koordination von juristischen Stellungnahmen/Gutachten zu o.g. Fragestellungen · Erarbeiten von präparatespezifischen Stellungnahmen, Positionen zu o.g. Themen sowie allgemeiner Stellungnahmen bei Gesetzesänderungen etc. · Identifizierung der relevanten Stakeholder (z.B. IQWiG, G-BA, Gesundheits- und Arzneimittelbehörden, Fachverbände, Ministerien und Politiker) als Adressaten für o.g. Stellungnahmen · Kommunikation der Stellungnahmen/Positionen an die relevanten Stakeholder · Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zu den Key Stakeholdern, um das Ansehen des Unternehmens zu erhöhen · Kontinuierliche Vertiefung dieser Kenntnisse und Identifizierung der Herausforderungen und Chancen für T. und die T. –Präparate. · Beobachtung und Bewertung der Veränderungen in der politischen Landschaft und des Gesundheitswesens sowie deren Auswirkungen auf die Institutionen und Behörden (z.B. Verschiebung von Macht und Einfluss zwischen BfArM und IQWiG etc.) · Kooperationen mit anderen Pharmaunternehmen oder pharmazeutische Vereinigungen, um gemeinsame institutionelle Interessen zu unterstützen"
Das Anforderungsprofil der Beigeladenen enthielt u.a. folgende Aspekte:
"• Studium der Pharmazie, hilfsweise naturwissenschaftliches Studium mit langjähriger Erfahrung in pharmazeutischen Fragestellungen · Umfassende Kenntnisse der gesundheitspolitischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des SGB V · Umfassende Kenntnisse aller SGB V Regelungen insbesondere dieser mit pharmazeutischem Bezug, in den das Arzneimittel/die Darreichungsform ein entscheidendes Merkmal ist · Festbetragsgruppenbildung, Ermittlung/Bewertung der Festbeträge insbes. unter Beachtung der Darreichungsformen · Aut idem-Substitution; Austauschbarkeit von Darreichungsformen; pharmazeutische Bedenken · Rahmenverträge nach §§ 129, 130b, 131 SGB V · Dossieranforderungen für Nutzenbewertung · ATC Codierung · Packungsgrößen-Verordnung und Erstattungsfähigkeit · Packungsbeilagen · Grundlegende Kenntnisse der Zulassungsanforderungen für Arzneimittel – EMA und BfArM – allgemein · Einschlägige Kenntnisse aller Regelungen Orphan Drugs betreffend · [ ]"
Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf Bl. 34 f. der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die vorgenannte Tätigkeit in Berlin trat die Klägerin sodann zum 01.10.2012 an, wobei ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag weiterhin fort galt (Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 29.06.2012 [Bl. 68 f. der Gerichtsakte]). Seit diesem Tag war sie Mitglied in der Apothekerkammer Berlin und in der Apothekerversorgung Berlin (AVB).
Nach einer 2012 bei der Beigeladenen durchgeführten Betriebsprüfung gelangte die Beklagte zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr vorlägen. Die Klägerin stellte daraufhin mit einem Formularvordruck der Beklagten vom 21.12.2012, der dort am 27.12.2012 einging, einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetz¬lichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –. Nach Aufforderung durch die Beklagte reichte die Klägerin neben weiteren Unterlagen ein Schreiben der Beigeladenen vom 07.03.2013 ein, in dem diese bescheinigte, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit "auch Ihre im Pharmaziestudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten [anwende]".
Mit Bescheid vom 26.09.2013 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass Apotheker nur dann befreit werden könnten, wenn für ihre Tätigkeit eine Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer und in einem Versorgungswerk gesetzlich vorgeschrieben sei. Wegen der Berufsbeschreibung in § 2 Abs. 1 und 3 der Bundes-Apothekerordnung – BApO – müsse die Tätigkeit objektiv zwingend eine Approbation als Apotheker voraussetzen und gleichzeitig dem typischen, durch Hochschulausbildung und -abschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Apothekers entsprechen. Dies sei bei der Tätigkeit der Klägerin nicht der Fall, weil die Approbation keine zwingende Voraussetzung für ihre Tätigkeit sei. Es sei nur ein abgeschlossenes Pharmaziestudium, hilfsweise sogar ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium erforderlich.
Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2013 Widerspruch. In der späteren Widerspruchsbegründung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 56 f. der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen wird, beschrieb die Klägerin den Inhalt ihrer Tätigkeit zusammengefasst wie folgt:
– Ihre Qualifikation für die absolvierte Tätigkeit ergebe sich aus ihrer pharmazeutischen Ausbildung, ihrer Dissertation im Bereich klinische Biochemie und ihrer langjährigen Berufserfahrung; – Ihr obliege die Bearbeitung aller SGB V-assoziierten pharmazeutischen Fragestellungen und Aspekte, für die insbesondere Kenntnisse über Darreichungsformen von Arzneimitteln nötig seien, d.h. über biopharmazeutische Eigenschaften wie Freisetzungsgeschwindigkeit und Resorptionskinetik; – Sie bringe ihre Kenntnisse u.a. gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei Fragestellungen der Festbetragsgruppenbildung ein, wobei auch die pharmazeutische Bewertung vergleichbarer Darreichungsformen und deren Austauschbarkeit (Aut-idem-Substitution) zähle; – Sie bearbeite die Thematik der pharmazeutischen Bedenken, die Apotheker hinsichtlich des Austauschs wirkstoffidentischer Generika geltend machen könnten; – Sie sei mit der Orphan-Drug-Regelung, der ATC-Klassifikation und der Packungsgrößen-Verordnung befasst; – Sie erarbeite präparatespezifische Stellungnahmen, wobei je nach Zielgruppe pharmazeutische Sachverhalte allgemeinverständlich formuliert werden müssten; – Sie sei in der hausinternen Fort- und Weiterbildung eingesetzt, u.a. für die Schulung bezüglich der pharmakokinetischen Eigenschaften der Portfoliopräparate hinsichtlich der Wirkstoffe und der Besonderheiten der jeweiligen Darreichungsformen. Zudem sei sie auch beteiligt, wenn die Beigeladene Pharmaziepraktikanten ausbilde, die u.a. von der Klägerin geschult und eingearbeitet würden.
Zum 31.03.2014 beendete die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen. Seit 01.04.2014 ist sie bei einem in Hessen angesiedelten Arbeitgeber beschäftigt und seitdem Mitglied der Landesapothekerkammer Hessen und in dessen Versorgungswerk. Für ihre neue Tätigkeit wurde sie von der Beklagten von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherungspflicht befreit (Bescheid vom 29.07.2014 mit Wirkung zum 01.04.2014 sowie Bescheid vom 14.11.2014 mit Wirkung zum 01.10.2014).
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2014 wies die Beklagte den o.g. Widerspruch zurück, wobei die Begründung im Wesentlichen dem o.g. Ablehnungsbescheid entsprach. Die Beklagte berief sich insbesondere auf die Rechtsprechung "praktisch aller Landessozialgerichte", wonach eine befreiungsfähige Tätigkeit objektiv zwingend eine Approbation als Apotheker voraussetzen müsse. Die Beschäftigung der Klägerin sei dagegen nicht berufsspezifisch, da sie nach der Stellenbeschreibung auch von Personen mit einem anderen naturwissenschaftlichen Studium ausgeübt werden könne. Die Mitgliedschaft in der Berufskammer oder die Entscheidung der Beigeladenen, die Klägerin aufgrund ihrer pharmazeutischen Qualifikation einzustellen, könnten nicht allein Grundlage der Befreiung sein.
Mit der am 06.06.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Beklagte verkenne die Voraussetzungen des § 6 SGB VI für eine Befreiung. Danach sei nicht erforderlich, dass die Tätigkeit objektiv zwingend eine Approbation voraussetze. Im Übrigen sei nach dem Anforderungsprofil für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen sehr wohl ihre pharmazeutische Ausbildung notwendig gewesen, die – wie sich aus den Stoffgebieten des Pharmaziestudiums gemäß Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker – AAppO – ergebe – eine naturwissenschaftliche umfassende Ausbildung und damit den erforderlichen generalistischen Überblick über mehrere Fachgebiete gewähre. Hinzu komme in Anbetracht des Alters der Klägerin, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten widersprüchlich sei, weil diese gegenüber sog. Syndikusanwälten in rentennahem Alter eine großzügige Befreiungspraxis an den Tag lege, dies aber gegenüber Apothekern nicht in gleicher Weise geschehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2014 zu verpflichten, die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2014 aufgrund des Bescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 05.05.1983 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist ergänzend auf die Grundsätze, die das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 (Az. B 12 R 5/10 R und B 12 R 3/11 R) und 03.04.2014 (Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) für die Auslegung des § 6 SGB VI aufgestellt habe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2015 hat die Klägerin angeregt, die Apothekerkammer Berlin und die AVB beizuladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klägerin zum Inhalt ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift auf Bl. 70 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und der BfA Bezug genommen, die der Kammer bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber nur teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage, auch hinsichtlich des zulässigen Hilfsantrags, unbegründet.
I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags als Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG – statthaft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.12.2012 – B 12 R 5/10 R –, juris Rn. 15) und als solche auch zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin für die gemäß § 87 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 SGG fristgerecht erhobene Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Eine Klage ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung des gerichtlichen Klageverfahrens bestehen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falls eine Klage nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. Letzteres ist u.a. der Fall, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil dem Kläger keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen könnte, d.h. dass sich dessen rechtliche oder wirtschaftliche Stellung weder gegenwärtig noch zukünftig verbessern würde (vgl. zum Vorstehenden Böttiger, in: Breit¬kreuz/Fich¬te, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 27b; Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, Vor § 51 Rn. 16a m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Klage eine solche Verbesserung herbeiführen könnte, ist das Klagebegehren, wie es gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG im Klageantrag und in der Klagebegründung zum Ausdruck kommt.
Gemessen hieran kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden. Weder ist eine Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerin ausgeschlossen, weil ihr auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gerichtetes Begehren bereits erfüllt wäre (dazu 1.), noch ist aufgrund der hier zu beurteilenden Konstellation eine wirtschaftliche Verbesserung unmöglich (dazu 2.).
1. Eine Verbesserung der Rechtsposition der Klägerin durch ihre Klage ist nicht ausgeschlossen. Dies wäre hinsichtlich ihres Begehrens, von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden, nur dann der Fall, wenn die Klägerin bereits versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall.
Die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin ist auch nicht wirksam von der Versicherungspflicht befreit. Eine solche Befreiung liegt insbesondere nicht in dem Bescheid der BfA vom 05.05.1983, denn dieser entfaltet für die Beschäftigung bei der Beigeladenen keine Rechtswirkungen mehr. Zwar existierte zum Zeitpunkt der Befreiung, die auf Basis von § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz – AVG – in der seit 01.07.1979 gültigen Fassung erteilt wurde, im AVG keine ausdrückliche Regelung wie heute in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, wonach eine Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt ist. Die Fortwirkung der Befreiung ist nach Inkrafttreten des sog. Rentenformgesetzes 1992 freilich nicht mehr nach den Vorschriften des AVG, sondern nach Maßgabe von § 231 SGB VI zu beurteilen. Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bleiben nur Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Klägerin nicht vor. Die vorzitierte Regelung ist zunächst sowohl in zeitlicher als auch in persönlicher Hinsicht auf den Fall der Klägerin anwendbar (ausführlich zu einem vergleichbaren Fall BSG, Urteil vom 31.12.2012 – B 12 R 5/10 R –, juris Rn. 18 f. m.w.N.). Bei der Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen handelt es sich jedoch nicht um dieselbe Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV –, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag. Die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung fordert eine Identität der Beschäftigung, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, mit der aktuellen Beschäftigung (BSG, a.a.O., Rn. 20–32 mit zahlreichen Nachweisen; Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R –, juris Rn. 20). Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin ab 2002 mit der Beigeladenen nicht nur eine vollkommen andere Arbeitgeberin hatte als bei ihrer Beschäftigung während ihrer universitären Anstellung im Jahr 1983, sondern inzwischen auch eine vollkommen andere Tätigkeit ausübt.
Ein vom Vorstehenden abweichendes Ergebnis kann auch nicht aus Gründen eines von der Klägerin betätigten Vertrauens in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht und ihrer Reichweite auf die Beschäftigung bei der Beigeladenen abgeleitet werden (näher zu den Voraussetzungen hierfür BSG, Urteil vom 31.12.2012 – B 12 R 5/10 R –, juris Rn. 34). Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin ist nicht ersichtlich. Es ist weder aus den behördlichen Akten erkennbar noch von den Beteiligten vorgetragen, dass die Klägerin trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid der BfA vom 05.05.1983, Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen könnten, irgendeinen ihrer drei Arbeitgeberwechsel der Beklagten oder zuvor der BfA mitgeteilt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Veranlassung gehabt hätte, der Klägerin aus Anlass der Beschäftigungswechsel rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht zu geben, sind deshalb nicht erkennbar. Erfüllt ein Betroffener eigene, ihm bekannt gewesene Obliegenheiten nicht, scheitert von vornherein ein erfolgreiches Berufen auf das Fortbestehen der ursprünglich im Befreiungsbescheid ausgesprochenen Rechtsfolge auch bei – möglicherweise – geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (BSG, a.a.O., Rn. 36). Auch allgemein konnte die Klägerin nicht in den Fortbestand der Befreiung vertrauen, weil das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch die Rentenreform 1992 umfassend geändert und dabei keine umfassende, sondern nur eine inhaltlich begrenzte Übergangsregelung geschaffen wurde (BSG, a.a.O, Rn. 39).
2. Auch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin durch ihre Klage ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar könnte man in der hiesigen Konstellation und unter Berücksichtigung der Lebenssituation der Klägerin annehmen, dass sie mit ihrer Klage nicht mehr erreichen kann als das, was bei einer Abwicklung des Rechtsverhältnisses gegenüber der Beklagten unterm Strich als Ergebnis verbleiben würde. Die derzeit 61jährige Klägerin hat bislang ausschließlich während der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Beschäftigung bei der Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, im Übrigen aber Zeit ihres Erwerbslebens stets in das jeweilige berufsständische Versorgungswerk eingezahlt. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin für ihre aktuelle, ungekündigte Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurde, sowie ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass sie derzeit plane, ihre Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist es mangels ausreichender Kalendermonate mit Beitragszeiten kaum denkbar, dass die Klägerin überhaupt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI erfüllen wird. Aller Voraussicht nach wird die Klägerin deshalb gemäß § 210 SGB VI einen Anspruch auf Erstattung ihrer für die Beschäftigung bei der Beigeladenen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge haben, so dass sie im Ergebnis ebenso stehen würde wie bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein tatsächlicher bzw. wirtschaftlicher Vorteil im Sinne der o.g. Definition ausgeschlossen ist, ist freilich nicht die (sichere) Möglichkeit einer späteren Kompensation für den Fall, dass die aktuelle Klage nicht erhoben bzw. nicht fortgeführt wird, sondern ein Vergleich der Situation, wie sie sich im Fall des Klageerfolgs darstellt mit derjenigen des Misserfolgs. Maßstab für die potentielle Verbesserung bei einem Klageerfolg kann nur die Sachlage im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. des für die jeweilige Klageart maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – hier also der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Meyer-La¬de¬wig/Kel¬ler/Lei¬the¬rer, a.a.O., § 54 Rn. 34 m.w.N.) – sein, denn nur diese Situation ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eindeutig beurteilbar. Etwaige künftige Entwicklungen müssen dagegen außer Betracht bleiben.
Im Ergebnis ist der Klägerin damit auch vor dem Hintergrund einer später möglichen Beitragserstattung zu ihren Gunsten nicht das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, da das Ergebnis des Erstattungsverfahrens zum einen nicht sicher prognostiziert werden kann und die Klägerin ihre Beiträge zum anderen auch erst in einigen Jahren zurückerhalten könnte. Dagegen würde sich ihre wirtschaftliche Stellung durch die unmittelbar wirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach einem etwaigen Klageerfolg bereits zum jetzigen Zeitpunkt verbessern.
II. Zur Entscheidung über den Rechtsstreit bedurfte es entgegen der Auffassung und Anregung der Klägerin nicht der einfachen oder notwendigen Beiladung der Apothekerkammer Berlin und/oder der AVB.
Eine (einfache) Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG, wonach das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen kann, konnte unterbleiben. Berechtigte Interessen im Sinne dieser Vorschrift sind rechtliche, wirtschaftliche, ideelle oder tatsächliche Interessen, die von der Entscheidung berührt werden können (Fock, in: Breit¬kreuz/Fich¬te, a.a.O., § 75 Rn. 14; Meyer-La¬de¬wig/Kel¬ler/Lei¬the¬rer, a.a.O., § 75 Rn. 8 m.w.N.). Auf die Beiladung besteht kein Rechtsanspruch, sondern sie steht im Ermessen des Gerichts (Meyer-La¬de¬wig/Kel¬ler/Lei¬the¬rer, a.a.O., Rn. 8b).
Von dem ihr zustehenden Ermessen hat die Kammer im hiesigen Fall dahingehend Gebrauch gemacht, dass von einer Beiladung der vorgenannten Körperschaften abgesehen wurde. Zwar berührt die Entscheidung mittelbar deren rechtliche Interessen, da die streitgegenständliche Frage einer Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch anhand der einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Normen zu beurteilen ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 34; weitere Nachweise unten bei Ziffer III. 1. a.). Zudem könnten mittelbar auch wirtschaftliche Interessen betroffen sein, insbesondere soweit im Fall eines Misserfolgs der Klage eine Versicherungspflicht der Klägerin bestehen würde und, damit einhergehend, etwaige Auswirkungen auf die Mitgliedschaft der Klägerin in der berufsständischen Versorgungseinrichtung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Allein diese mittelbaren Interessen wogen für die Kammer jedenfalls im Moment der Anregung der Beiladung jedoch nicht derart schwerwiegend, um die damit – wegen der nach der Beiladung einzuräumenden Stellungnahmefristen – verbundenen Verzögerungen hinzunehmen, denn der Termin zur mündlichen Verhandlung war seinerzeit bereits anberaumt. Hinzu kommt, dass die hiesige Entscheidung weder die Apothekerkammer Berlin noch die AVB rechtlich oder wirtschaftlich unmittelbar betrifft, da die Frage der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihre sozialrechtlichen Konsequenzen bezüglich der Regelungen im SGB VI unabhängig vom Rechtsverhältnis der Klägerin zu den oben genannten Körperschaften ist. Dies gilt auch ungeachtet der nach dem oben Gesagten vorzunehmenden Anwendung kammer- und versorgungsrechtlicher Normen. Zum einen ist die Kammer wegen § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz berechtigt und verpflichtet, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, d.h. auch unter Heranziehung und Auslegung der maßgeblichen Satzungsvorschriften der genannten Körperschaften. Zum anderen ist deren Auslegung durch die Kammer ohnehin rechtlich nicht bindend für das eben genannte kammerrechtliche Rechtsverhältnis. Zu einer für die genannten Körperschaften verbindlichen Auslegung wäre die Kammer gar nicht befugt, denn für Streitigkeiten bezüglich der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Apothekerkammer Berlin bzw. der AVB wäre gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine anderweitige Zuweisung ist mangels entsprechender Nennung auch nicht in § 51 Abs. 1 SGG enthalten.
Aus dem zuletzt genannten Grund liegt schließlich auch kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG vor, da die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtlich unabhängig von der Mitgliedschaft der Klägerin in den eben genannten berufsständischen Körperschaften ist und die Kammer gegenüber diesen Körperschaften mangels Rechtswegzuständigkeit auch keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen dürfte.
III. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2014 ist teilweise rechtswidrig, soweit die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht ab dem 27.12.2012 abgelehnt hat, und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, von der Beklagten in dem im Tenor zu Ziffer 1. ersichtlichen Zeitraum von der Versicherungspflicht befreit zu werden (dazu 1.). Im Übrigen besteht ein solcher Anspruch jedoch nicht und der Bescheid ist rechtmäßig (dazu 2.).
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn (lit. a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (lit. b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und (lit. c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Weitere Voraussetzungen für die Befreiung sind in § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB VI enthalten. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirkt sie vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Die Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Voraussetzungen hat die Klägerin in der Zeit vom 27.12.2012 bis zum 31.03.2014 einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, denn in dieser Zeit war sie wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen Pflichtmitglied in der AVB als der für sie zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Pflichtmitglied der Apothekerkammer Berlin.
a. Maßgeblich für den Befreiungsanspruch ist zunächst, ob die Klägerin kraft gesetzlicher Anordnung oder aufgrund einer in einem formellen Gesetz enthaltenen Ermächtigung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2011 – L 3 R 142/09 –, juris Rn. 19; Gürtner, in: Leitherer [Hrsg.], Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. Erg.-Lfg. 2015, § 6 SGB VI Rn. 7) Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist anhand der genannten gesetzlichen Grundlagen sowie der einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Normen zu prüfen (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 27; Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 34; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2011 – L 3 R 142/09 –, juris Rn. 21).
i. Förmliches Gesetz im vorgenannten Sinne ist im Land Berlin das Berliner Kammergesetz (Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Fassung vom 04.09.1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2013, GVBl. S. 70; im Folgenden kurz: KammerG). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KammerG wurde im Land Berlin als Berufsvertretung der Apotheker die Apothekerkammer errichtet. Dieser gehören gemäß § 2 Abs. 1 alle Apotheker an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben. In § 4a Abs. 1 Satz 1 KammerG werden die Kammern ermächtigt, die Berufsausübung sowie die Berufspflichten der Kammerangehörigen nach näherer Maßgabe von § 4a Abs. 1 Satz 2 KammerG in Berufsordnungen zu regeln. Gemäß § 4b Abs. 2 Satz 1 KammerG können die Kammern unselbstständige Versorgungseinrichtungen zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter, bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung ihrer Hinterbliebenen schaffen, wobei ihnen in § 4b Abs. 3 Satz 1 KammerG die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtungen der Kammern zu werden.
Die einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sind u.a. in der Hauptsatzung der Apothekerkammer Berlin vom 04.11.1993 (ABl. Nr. 16/1995, S. 994, zuletzt geändert am 16.06.2009, ABl. Nr. 38/2009, S. 2102; im Folgenden kurz: Hauptsatzung), der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin vom 16.06.2009 (ABl. Nr. 58/2009, S. 2852; im Folgenden kurz: Berufsordnung) und in der Satzung der Apothekerversorgung Berlin (AVB) – Versorgungswerk der Apothekerkammer Berlin – vom 12.06.2008 (ABl. Nr. 33/2008, S. 1829) in der für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Fassung der Zweiten Änderung vom 10.11.2011 (ABl. Nr. 55/2011, S. 2973; im Folgenden kurz: AVB-Satzung) enthalten. Gemäß § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung gehören der Apothekerkammer Berlin alle Apotheker an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben, oder ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben.
Mitglieder der AVB werden u.a. gemäß § 8 Abs. 2 AVB-Satzung alle Personen, die (lit. a) nach dem 31.12.2005 Mitglied der Apothekerkammer Berlin werden oder geworden sind oder einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst (Pharmaziepraktikum) aufnehmen und (lit. c) zum Zeitpunkt des Eintritts der Mitgliedschaft das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. Ausgenommen von der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 lit. a AVB-Satzung Kammermitglieder, die
keine pharmazeutische Tätigkeit (pharmazeutische Tätigkeit ist jede Berufstätigkeit, zu deren Ausübung die pharmazeutische Ausbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist) im Kammerbereich ausüben, es sei denn, es liegt Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld und eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor,
wobei die vorgenannte Ausnahme gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 AVB-Satzung tätigkeits- und nicht personenbezogen gilt.
ii. Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist u.a., dass die Pflichtmitgliedschaft wegen der Beschäftigung besteht. Angesichts dieser sprachlichen Verknüpfung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Mitgliedschaft in den berufsständischen Körperschaften nötig. Mit anderen Worten ist unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI der Inhalt des jeweiligen konkreten Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich und nicht etwa nur die Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder der berufliche Status (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 18, 34). Ob eine Kammermitgliedschaft auch aus anderen Gründen begründet werden könnte – etwa wie im Fall der Apothekerkammer Berlin bereits durch den Wohnsitz eines Apothekers in Berlin (§ 2 Abs. 1 KammerG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung) – ist deshalb unbeachtlich.
(1) Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Befreiungsfähigkeit ist die konkret ausgeübte Tätigkeit (BSG, a.a.O.; Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 28; Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R –, juris Rn. 19), die angesichts der vorgenannten kausalen Verknüpfung berufs(gruppen)spezifisch sein muss (BSG, Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R –, juris Rn. 27; Hessisches LSG, Urteil vom 29.03.2007 – L 1 KR 344/04 –, juris Rn. 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2005 – L 3 RA 72/04 –, juris Rn. 32; Urteil vom 19.03.2004 – L 4 RA 12/03 –, juris Rn. 28; SG München, Urteil vom 05.02.2015 – S 15 R 928/14 –, juris Rn. 25; SG Berlin, Urteil vom 19.11.2014 – S 30 R 4653/11 –, UA S. 5 [nicht veröffentlicht]; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Erg.-Lfg. 1/13 [II/13], § 6 Rn. 64; von Koch, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 39. Edition [Stand: 01.09.2015], § 6 SGB VI Rn. 9a; Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 6 Rn. 24). Das Vorliegen einer berufs(gruppen)spezifischen Tätigkeit muss, wie auch die Beklagte in ihren eigenen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zu Recht annimmt, vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden (vgl. Rechtshandbuch [RH] SGB VI, § 6 Abschnitt 2.1.6). Mit anderen Worten muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Boecken, in: GK-SGB VI, 123. Erg.-Lfg. [Januar 2007], § 6 Rn. 49). Dazu zählen auch pharmazeutische Tätigkeiten außerhalb des in der Bevölkerung als klassisch wahrgenommenen Arbeitsfelds in einer öffentlichen Apotheke (i.S.v. § 1 Abs. 1 und der weiteren Vorschriften des Gesetzes über das Apothekenwesen – ApoG –), wie beispielsweise bei einem pharmazeutischen Unternehmer i.S.v. § 4 Abs. 18 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – AMG – (in diesem Sinne auch die vorzitierten Verwaltungsvorschriften: "insbesondere in der Pharmaindustrie" [RH SGB VI, § 6 Abschnitt 2.1.6.2.1]).
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang freilich die im angefochtenen Bescheid von der Beklagten aufgestellte – in ihren Verwaltungsvorschriften indes überhaupt nicht enthaltene (siehe RH SGB VI, a.a.O.) – Tatbestandsvoraussetzung, dass die Approbation als Apotheker bzw. Apothekerin zwingend Voraussetzung für die Beschäftigung in dem Sinne sein müsse, dass die Beschäftigung nur mit Approbation ausgeführt werden könne bzw. dürfe. Ein derart enges Verständnis lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch ist es mit der Rechtsprechung des BSG in Einklang zu bringen (ebenso SG München, a.a.O., Rn. 25 ff.; SG Berlin, a.a.O., UA S. 5 f. [nicht veröffentlicht]).
Die Approbation ist gemäß § 2 Abs. 1 BApO zwingende Voraussetzung dafür, in der Bundesrepublik Deutschland den Apothekerberuf auszuüben. Letzterer ist in § 2 Abs. 3 BApO definiert als Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" (so auch das in den o.g. Verwaltungsvorschriften beschriebene "Berufsbild", vgl. RH SGB VI, a.a.O.). Das gesetzliche Leitbild des Apothekerberufs definiert § 1 BApO, wonach der Apotheker berufen ist, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, womit er der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dient.
Träfe die vorgenannte Auffassung der Beklagten zu, wäre ein erheblicher Teil der zum typischen pharmazeutischen Berufsbild gehörenden Tätigkeiten von vornherein nicht befreiungsfähig. Denn beispielsweise existiert für Tätigkeiten in der Industrie bei einem pharmazeutischen Unternehmer i.S.v. § 4 Abs. 18 AMG von Gesetzes wegen keine Berufszugangsbedingung im Sinne einer zwingend erforderlichen Approbation (SG München, a.a.O., Rn. 25). Mit anderen Worten wäre kein einziger Beschäftigter eines pharmazeutischen Unternehmers befreiungsfähig nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, obwohl ein Unternehmen, das nach der gesetzlichen Definition ein Inhaber einer Arzneimittelzulassung bzw. -registrierung ist bzw. Arzneimittel in Verkehr bringt, typischerweise Mitarbeiter haben dürfte, die i.S.v. § 2 Abs. 3 BApO Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen und abgeben, d.h. typische Tätigkeiten eines Apothekers durchführen. Wie absurd und realitätsfern das von der Beklagten aufgestellte Tatbestandsmerkmal der objektiv erforderlichen Approbation ist, zeigt nicht zuletzt das vom SG München in der bereits zitierten Entscheidung beschriebene Beispiel der sachkundigen Person i.S.d. §§ 14, 15 AMG (SG München, a.a.O., Rn. 28 f.): Zur Erlangung einer Herstellungserlaubnis für Arzneimittel bedarf (auch) ein Unternehmen mindestens einer sachkundigen Person, die gemäß § 19 AMG u.a. verantwortlich dafür ist, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Die erforderliche Sachkenntnis wird entweder gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 AMG durch die Approbation als Apotheker erbracht, oder aber gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 AMG durch den Abschluss eines anderen naturwissenschaftlichen Studiums, über dessen Fachgebiet hinaus die in § 15 Abs. 2 AMG definierten umfangreichen pharmazeutischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen. Der Annahme der Beklagten folgend dürfte selbst eine sachkundige Person nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, da diese Tätigkeit nach dem Gesetz nicht zwingend von einer Person mit förmlicher Approbation ausgeübt werden muss, sondern der post-universitäre Erwerb der in § 15 Abs. 2 AMG genannten Kenntnisse genügt. Eine Apotheker-typischere Tätigkeit in der Pharmaindustrie als diejenige, die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln zu überwachen, ist freilich für die Kammer kaum vorstellbar. Befreiungsfähig wären danach nur noch die wenigen Beschäftigten, für die eine Approbation gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, also etwa angestellte Apotheker in einer öffentlichen Apotheke, soweit sie die in § 3 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken vorgesehene Anwesenheits- bzw. Aufsichtspflicht ausüben, Leiter einer Filialapotheke (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ApoG), Angestellte in einer Krankenhausapotheke (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ApoG) oder leitende Ausbilder eines Pharmaziepraktikanten (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AAppO).
(2) Soweit die Beklagte meint und behauptet, die von ihr postulierte Voraussetzung einer für die Beschäftigung objektiv zwingend erforderlichen Approbation entspreche der Rechtsprechung "praktisch aller Landessozialgerichte", vermag die Kammer dem nach eingehender Prüfung der einschlägigen Judikatur nicht zu folgen, denn es ist schlicht unzutreffend, dass eine solche überwiegende Rechtsprechung existiert (dazu und zum Folgenden Wesch, Die Rentenversicherung und das Recht, DAZ 2015, Nr. 47, S. 20 (21 f.) m.w.N.).
Soweit ersichtlich, wurde zuletzt überhaupt nur noch in drei Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz und des LSG Baden-Württemberg auf die Voraussetzung einer zwingend erforderlichen Approbation abgestellt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010 – L 4 R 168/09 –, juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009 – L 4 R 738/06 –, juris Rn. 29; dem folgend auch Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09 –, juris Rn. 76, 78). Bereits diese Entscheidungen können so jedoch nicht mehr herangezogen werden: Während die diesbezüglichen Ausführungen des LSG Rheinland-Pfalz in der nachfolgenden Revisionsentscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit zu Recht für irrelevant erklärt wurden (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R –, juris Rn. 27–32), wurde die neuere Entscheidung des LSG Baden-Württemberg in der Revision sogar aufgehoben (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 34); letzteres hat sich sodann im Rahmen der erneuten Entscheidung ausdrücklich der Auffassung des BSG angeschlossen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, BeckRS 2015, 71734).
Soweit sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auf eine weitere Entscheidung des Hessischen LSG berufen hat (Urteil vom 29.03.2007 – L 1 KR 344/04 –, juris), vermag die Kammer darin dessen vermeintliche Rechtsauffassung zur erforderlichen Approbation nicht aufzufinden. Vielmehr hat das Hessische LSG ebenso wie das BSG in der eingangs unter Ziffer ii. zitierten Entscheidung darauf abgestellt, dass die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen ausgesprochen werde und deshalb geprüft werden müsse, ob eine berufsspezifische Tätigkeit vorliege (a.a.O., Rn. 20 f.). Die angebliche Voraussetzung einer – im dortigen Fall veterinärmedizinischen – Approbation wird nirgends erwähnt. Auch die weitere Rechtsprechung der Instanzgerichte stellt sich bei genauerer Prüfung als gegensätzlich zur Behauptung der Beklagten dar, indem durchweg eine auf die jeweils konkrete Tätigkeit bezogene Prüfung vorgenommen wird, ob eine berufsspezifische Tätigkeit vorliegt, wobei die abstrakte berufliche Qualifikation nicht allein entscheidend sei (vgl. etwa Hessisches LSG, Urteil vom 06.02.2014 – L 1 KR 8/13 –, juris Rn. 53 f., 62; SG Aachen, Urteil vom 15.12.2015 – S 13 R 35/14 –, juris Rn. 31; SG München, a.a.O., Rn. 25–29; SG Berlin, a.a.O., UA S. 5 f. [nicht veröffentlicht]; SG Duisburg, Urteil vom 18.01.2013 – S 37 R 777/11 –, juris Rn. 31 f.). Auch in seinen viel beachteten Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den oben zitierten Erwägungen des 12. Senats sinngemäß angeschlossen, indem auf den Inhalt und das Wesen der Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]). Weshalb die Beklagte entgegen der vorzitierten Rechtsprechung unablässig auf der Anwendung eines Kriteriums beharrt, das in der – ohnehin nie überwiegenden – Rechtsprechung längst nicht mehr vertreten wird, erschließt sich der Kammer auch nach der Erörterung im Verhandlungstermin nicht, zumal dieselbe Behörde in ihrer Verwaltungspraxis insbesondere die zuletzt zitierten Entscheidungen des BSG bezüglich der Syndikusanwälte nicht nur mehr oder weniger vollständig umgesetzt hat, sondern teilweise sogar darüber hinaus geht (siehe dazu im Einzelnen noch unten unter Ziffer 2. a.).
(3) Das nach dem Vorgesagten für die Einordnung als berufsspezifische Tätigkeit maßgebende Berufsbild eines Apothekers ergibt sich in Ergänzung zu der bereits oben wiedergegebenen gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 BApO und der für die Kammermitgliedschaft zwingenden gesetzlichen Vorgabe in § 2 Abs. 1 Satz 1 KammerG, dass die Apotheker ihren Beruf ausüben müssen, kammerrechtlich aus § 1 der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin, in dem die "Aufgaben der Apothekerin und des Apothekers" wie folgt beschrieben sind:
(1) Apothekerinnen und Apotheker haben die öffentliche Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Sie beraten über Wirkungen und Risiken von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ihre sachgemäße Anwendung. Ihre Aufgaben umfassen weiterhin die qualitätsgerechte Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln. Sie tragen Verantwortung für die Erfassung von Arzneimittelrisiken, die Information und Beratung in der Gesundheitsvorsorge sowie für den Patienten- und Verbraucherschutz.
(2) Tätigkeitsfelder der Apothekerinnen und Apotheker sind insbesondere die öffentliche Apotheke, das Krankenhaus, die pharmazeutische Industrie, die Bundeswehr, Prüfinstitutionen, Behörden, Verwaltungen und Körperschaften, Universitäten, Lehranstalten und Berufsschulen.
Diese Vorschrift definiert im kammerrechtlichen Sinn den Apothekerberuf, der gemäß § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung die Kammermitgliedschaft und daran anknüpfend gemäß § 8 Abs. 2 AVB-Satzung die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung bewirkt. Ausgenommen hiervon sind nach der bereits zitierten Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 lit. a AVB-Satzung nur solche Kammermitglieder, die keine Berufstätigkeit ausüben, für die eine pharmazeutische Ausbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist. Bei der Auslegung des Begriffs der pharmazeutischen Tätigkeit ist wiederum die o.g. Definition aus § 2 Abs. 3 BApO heranzuziehen (ebenso VG München, Urteil vom 03. Juni 2008 – M 16 K 07.876 –, Rn. 19).
iii. Unter Zugrundelegung des vorstehend definierten Maßstabs ist die von der Klägerin in der Zeit von Oktober 2012 bis März 2014 bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich befreiungsfähig i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, denn Art und Inhalt dieser Beschäftigung waren jedenfalls teilweise berufsspezifisch für eine Apothekerin. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer nach Würdigung aller die Tätigkeit der Klägerin betreffenden schriftlichen Unterlagen sowie ihrer Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung.
Die Kammer kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob die Klägerin für ihre Tätigkeit bereits deshalb von der Rentenversicherungspflicht zu befreien ist, weil bei einer in der pharmazeutischen Industrie tätigen Pharmazeutin von einer tatsächlichen Vermutung einer berufsspezifischen Tätigkeit auszugehen ist, die durch die Beklagte zu widerlegen wäre (so SG München, a.a.O., Rn. 30). Eine derart weit reichende Vermutungsregel erschiene der Kammer mit Blick auf die oben definierten Voraussetzungen jedenfalls fraglich, weil auf diese Weise doch wieder an die berufliche Qualifikation sowie den Status des Unternehmens angeknüpft würde und eben nicht an den konkreten Tätigkeitsinhalt. Dieser Aspekt bedarf jedoch keiner abschließenden Würdigung, da jedenfalls die tatsächlichen Umstände des Falls eine Befreiungsfähigkeit begründen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung sowie in ihrer Tätigkeitsbeschreibung in der Widerspruchsbegründung glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit jedenfalls anteilig typische pharmazeutische Aufgaben wahrgenommen hat. Im Hinblick auf die von der Beigeladenen hergestellten Arzneimittel habe sie sich mit diversen pharmazeutischen Fragestellungen auseinandersetzen müssen, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Darreichungsformen der Produkte und den damit verbundenen biopharmazeutischen Eigenschaften. Die Stellungnahmen, die sie habe erarbeiten müssen, seien zum einen eher wissenschaftlich-theoretischer Natur gewesen in der Art, dass sie Grundlage oder Bestandteil juristischer Stellungnahmen gegenüber externen Institutionen wie dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geworden sind, etwa wenn es um die potenzielle Festsetzung von Festbeträgen für die von der Beigeladenen hergestellten Produkte nach §§ 35 ff. SGB V ging. Zum anderen habe sie auch direkte Nachfragen von Ärzten, Apothekern und Patienten bearbeitet, die an die Beigeladene mit Fragen zu deren Produkten herangetragen worden seien, insbesondere bezüglich Packungsgrößen oder der sog. aut idem-Substitution auf Grundlage von § 129 SGB V. Anhand dieser Beschreibung zeigt sich für die Kammer, dass für die Tätigkeit der Klägerin eine profunde Kenntnis der verschiedenen naturwissenschaftlichen Grundlagen notwendige Voraussetzung war, wie sie – ausweislich der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO – so eben nur in einem Pharmaziestudium vermittelt wird. Die Tätigkeit betrifft auch das typische Berufsbild eines Apothekers, der Arzneimittel eben nicht nur herstellt, sondern i.S.v. § 2 Abs. 3 BApoG auch abgibt. Auch und gerade pharmazeutische Unternehmen versorgen die Bevölkerung mit Arzneimitteln i.S.v. § 1 Satz 1 BApO, denn die elementare apothekerliche Aufgabe der Medikamentenentwicklung und -herstellung findet heutzutage hauptsächlich in der pharmazeutischen Industrie statt (vgl. in diesem Sinne auch SG München, a.a.O., Rn. 30). Maßgeblicher Bestandteil der Arzneimittelversorgung ist im Rahmen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung heutzutage eben auch der Umstand, dass die Art und Weise der Verschreibung bzw. Kostenübernahme von Medikamenten in ganz erheblichem Umfang gesetzlich reguliert ist, so u.a. bezüglich der vorgenannten Festbetragsregelungen und der aut idem-Substitution. Ein pharmazeutisches Unternehmen muss für den Vertrieb seiner eigenen Produkte auch diese Regelungen im Blick behalten und – nicht zuletzt im eigenen betriebswirtschaftlichen Interesse – darauf hinwirken, dass die Vertriebs- und Verschreibungsfähigkeit sichergestellt ist. Im aktuellen Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland gehört deshalb inzwischen auch dieser Aspekt zu den berufsspezifischen Tätigkeiten eines Apothekers.
Die vorgenannte Einschätzung gilt auch für die weiteren pharmazeutischen Fragen bezüglich der sog. ATC-Klassifikation – einer amtlichen Klassifikation für pharmakologische Wirkstoffe (vgl. die Beschreibung und die Daten auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information: http://www.dimdi.de/static/de/amg/atcddd/index.htm [25.01.2016]) –, sog. Orphan Drugs sowie der Packungsgrößenverordnung, mit denen die Klägerin befasst gewesen sei. Hausintern habe sie ferner produktbezogene Fortbildungen über die vorgenannten Themen gegeben. Nach außen hin habe sie gegenüber verschiedenen Institutionen wie dem G-BA, einschlägigen Fachgesellschaften oder Ministerien Stellungnahmen erarbeitet, die je nach Zielgruppe die pharmazeutischen Sachverhalte auch für eine nichtwissenschaftliche Zielgruppe hätten verständlich sein müssen. Schließlich habe sie auch an der Ausbildung von Pharmaziepraktikanten mitgewirkt, ohne Ausbildungsleiterin gewesen zu sein. Aus dem letztgenannten Umstand ergibt sich zwar wegen § 4 Abs. 2 Satz 4 AAppO, dass die formale berufliche Qualifikation der Klägerin als approbierte Apothekerin für ihre Tätigkeit keine zwingende Anforderung war. Dies ist nach dem oben Gesagten freilich unbeachtlich, zumal die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AAppO gerade vorhandene pharmazeutische Kenntnisse vertiefen und erweitern und in deren praktische Anwendung einführen soll, was sinnvollerweise eben nur durch einen Pharmazeuten erfolgen kann. Auch in der pharmazeutischen Industrie (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c AAppO) wird die praktische Ausbildung kaum durch einen juristisch oder kaufmännisch ausgebildeten Mitarbeiter erfolgen.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den der Kammer vorliegenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere der Stellenausschreibung aus dem Jahr 2012 und dem Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2008. Zwar zeigt sich anhand der darin enthaltenen Aufgabenbeschreibungen, dass die Tätigkeit der Klägerin keineswegs nur pharmazeutischer Natur war. Ihre Aufgaben hatten in einigen Teilen auch einen rein unternehmenspolitischen Bezug, wie etwa wenn die Klägerin gesundheitspolitische Konzepte und Strategien für die Geschäftsführung entwickeln sollte oder Netzwerkaufbau und -pflege bzw. "Kontaktpflege" gegenüber relevanten Institutionen und Personen betrieben hat bzw. betreiben sollte. Allein der Umstand, dass die Teilbereiche nicht berufsspezifisch für einen Apotheker sind, sondern eher die allgemeine Marktstellung der Beigeladenen betrafen und zum Teil schlichte Lobbyarbeit dargestellt haben dürften, führt jedoch noch nicht dazu, der Tätigkeit der Klägerin die Befreiungsfähigkeit in Gänze abzusprechen. Maßgeblich ist dann, ob der berufsspezifische Teil der Tätigkeit jedenfalls ein derartiges Gewicht hat, dass er bei einer Gesamtbetrachtung der Aufgaben nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist, denn eine Aufspaltung der Beschäftigung in einen i.S.v. § 1 SGB VI stets versicherungspflichtigen Teil und einen gemäß § 6 SGB VI befreiungsfähigen Teil ist nicht möglich. Der Versicherungspflicht unterliegt immer nur die Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV als Ganze. Vorliegend ist der pharmazeutische Anteil der Tätigkeit der Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht nur unwesentlich im vorgenannten Sinn gewesen, wobei sich diese Einschätzung maßgeblich auf die eigene Tätigkeitsbeschreibung durch die Klägerin stützt. Zwar hat sie beispielsweise bezüglich der zu beantwortenden Produktnachfragen von Ärzten, Apothekern und Patienten angegeben, keine genauen Zeitangaben machen zu können. Demgegenüber war es für die Kammer jedoch auch plausibel, dass die Klägerin dies damit erklärt hat, die Relevanz für eine genaue Zeiterfassung der jeweiligen Arbeitsteilung nicht erkannt zu haben, weshalb sie weder entsprechende Aufzeichnungen noch irgendwelche Erinnerungen daran habe. Verständlich ist dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte schon in dem ursprünglichen Ablehnungsbescheid überhaupt nicht mit den detaillierten Angaben der Klägerin zum konkreten Inhalt ihrer Tätigkeit auseinandergesetzt hat, sondern zur Begründung ihrer Ablehnung lediglich pauschal und – nach dem oben Gesagten – rechtsfehlerhaft auf die nicht erforderliche Approbation verwiesen hat.
Der Verweis der Beklagten darauf, dass laut der Stellenausschreibung der Beigeladenen nicht einmal ein Pharmaziestudium gefordert, sondern auch ein sonstiges naturwissenschaftliches Studium ausreichend gewesen sei, führt im Fall der Klägerin ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Zum einen hat die Beigeladene dieses Anforderungsprofil als "hilfsweise" bezeichnet, wobei dann jedenfalls eine langjährige Erfahrung in pharmazeutischen Fragestellungen gefragt war. Zum anderen sind die bloße Stellenausschreibung bzw. -beschreibung und etwaige darin enthaltene formale Qualifikationen oder Anforderungsprofile eben nicht maßgeblich (vgl. SG Aachen, a.a.O., Rn. 31; SG Duisburg, a.a.O., Rn. 32); entscheidend ist nach dem oben Gesagten allein der tatsächliche Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit. Hierfür ist für die Kammer freilich vor allem die eigene schriftliche und mündliche Beschreibung der Klägerin ausschlaggebend, die von der Beklagten weder in Zweifel gezogen noch überhaupt in irgendeiner Form gewürdigt wurde. Die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung hat für die Kammer in diesem Fall einen höheren und unmittelbareren Beweiswert als die vorherige formale Stellenbeschreibung (ebenso bereits SG München, a.a.O., Rn. 32).
b. Die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a–c und Satz 2 SGB VI liegen ebenfalls vor. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Apothekerkammer Berlin hat für Apotheker aufgrund der oben unter Ziffer 1. a. i. zitierten Rechtsvorschriften bereits vor dem 01.01.1995 bestanden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a, Satz 2 SGB VI). Auch musste die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b SGB VI i.V.m. §§ 28 ff. AVB-Satzung einkommensbezogene Beiträge an die AVB zahlen, aufgrund derer die AVB gemäß der §§ 15 ff. AVB-Satzung die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB VI genannten Versorgungsleistungen gewährt. c. Die zeitliche Beschränkung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht im Tenor zu Ziffer 1. ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Danach wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Die Kammer kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI bereits von Beginn der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen im Jahr 2002 an vorgelegen haben. Hierauf kommt es mangels Streit der Beteiligten über die Versicherungspflicht in der Zeit von 2002 bis zum Wechsel der Klägerin nach Berlin Anfang Oktober 2012 nicht an. Maßgeblich ist vorliegend, dass sich durch diesen Ortswechsel der Inhalt der Tätigkeit der Klägerin nach ihrer eigenen Beschreibung nicht wesentlich verändert hat. Zwar habe sich der Fokus bezüglich bestimmter Bereiche ihrer Arbeit vom Umfang teilweise verschoben; grundsätzlich seien die Inhalte jedoch gleich geblieben. Neu sei vor allem die organisatorische Einbindung ihrer Stelle gewesen, die sich infolge einer Umstrukturierung und Verkleinerung der Beigeladenen verändert habe. Dies wird auch bestätigt durch einen Vergleich der Stellenbeschreibungen hinsichtlich der alten Position in A. und der neuen in Berlin, die sich im Wesentlichen gleichen, sowie der Aufgabenbeschreibung in dem 2008 erstellten Zwischenzeugnis.
Aufgrund der vorstehenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer freilich fest, dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht erstmals zum 01.10.2012 vorgelegen haben, sondern bereits längere Zeit vorher. Da der Befreiungsantrag somit nicht innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, wirkt die Befreiung erst mit Eingang des Antrags vom 21.12.2012, ausweislich des darauf von der Beklagten angebrachten Eingangsstempels also ab 27.12.2012.
Ein früherer Befreiungsbeginn bereits ab dem 01.10.2012 folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beteiligten bis zu der von der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung offenbar davon ausgegangen sind, dass die Klägerin aufgrund des Bescheids der BfA vom 05.05.1983 noch von der Rentenversicherungspflicht befreit war. Allein die fälschliche Annahme eines so nicht bestehenden Rechtsverhältnisses und ein fehlender Streit hierüber können nicht dazu führen, dass die eindeutigen gesetzlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI übergangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund eines möglichen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 32 ff.). Die Beteiligten haben weder vorgetragen noch ist sonst aus den Akten ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt falsch beraten oder informiert hätte. Eine etwaige Beratungspflicht der Beklagten, weil die Klägerin in die fortdauernde Befreiung aus dem Bescheid vom 05.05.1983 vertraut hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar, da die Klägerin nach dem oben unter Ziffer I. 1. Gesagten diesbezüglich schon kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln durfte.
Ein früherer Befreiungsbeginn kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – in Betracht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist jedoch gemäß § 27 Abs. 5 SGB X unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Letzteres ist bei § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI der Fall, denn es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist, die eine zeitliche Begrenzung für die Ausübung eines Rechts darstellt, das an aktuelle Rechtsverhältnisse anknüpft (Boecken, a.a.O., Rn. 173 f.; Fichte, a.a.O., Erg.-Lfg. 4/13 [VIII/2013], § 6 Rn. 125 und Erg.-Lfg. 2/13 [III/13], § 4 Rn. 82; Gürtner, a.a.O., Rn. 36). Da die Befreiung von der Versicherungspflicht den Status des Versicherten betrifft, besteht ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsklarheit und eindeutiger Festlegung, wer ab welchem Zeitpunkt zum Kreis der Befreiten gehört und wer nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 R –, juris Rn. 19). Allein die tatsächliche Unkenntnis solcher Rechte, die das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (BSG, a.a.O., m.w.N.).
2. Soweit die Klägerin nach dem Vorgesagten für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 26.12.2012 keinen gesetzlichen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat, ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und dem daraus folgenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung wegen der Verwaltungspraxis der Beklagten gegenüber Syndikusanwälten. Die Berufung der Klägerin auf die seit Ende 2014 praktizierte Übung der Beklagten, dass angestellte Syndikusanwälte, die zum 31.12.2014 das 58. Lebensjahr vollendet haben, in der Versicherung ihres zuständigen berufsständischen Versorgungswerks bleiben können, führt im Ergebnis nicht zu einem vollständigen Erfolg der Klage.
a. Ebenso wie die Klägerin erkennt die Kammer in der von der Beklagten – soweit ersichtlich – nur gegenüber Syndikusanwälten praktizierten Vorgehensweise grundsätzlich eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Angehörigen anderer freier Berufe wie vorliegend der zum Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen ebenfalls 58jährigen Klägerin. Aus den am 12.12.2014 veröffentlichten "Informationen zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz" (abrufbar unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5 Services/05 fachinformationen/01 aktuelles aus der rechtsprechung/syndikusanwaelte stichtagsregelung 1 1 2015.html [25.01.2016]) ergibt sich, dass die Beklagte bei Beschäftigten ohne aktuellen Befreiungsbescheid auf einen Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung "verzichtet", wenn sie Ende 2014 bereits 58 Jahre oder älter sind, selbst bei späterem Arbeitgeberwechsel. Eine derartige Praxis existiert gegenüber Apothekern im gleichen Alter nicht, selbst wenn – wie hier im Fall der Klägerin – eine zuvor langjährige Befreiungspraxis bzw. eine schlichte Untätigkeit dazu geführt hat, dass betroffene Personen Beiträge ausschließlich in ihre berufsständische Versorgungseinrichtung eingezahlt haben. Ein rechtfertigender Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar und wurde von der Beklagten trotz mehrfacher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgebracht. Soweit die Verwaltungspraxis auf drei Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) Bezug nimmt und derentwegen mit Vertrauensschutzerwägungen begründet wird, hat das BSG in diesen für die Verwaltungspraxis "ursächlichen" Entscheidungen eine derart weit reichende Gewährung von Vertrauensschutz überhaupt nicht gefordert, sondern ausdrücklich nur auf die Inhaber einer im Entscheidungszeitpunkt gültigen Befreiungsentscheidung abgestellt (stellvertretend für die genannten Entscheidungen: BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 58). Soweit sich die Vertreterin der Beklagten im Termin darauf berufen hat, gegenüber Syndikusanwälten gebe es eine gesetzliche Regelung, ist lediglich der Klarstellung halber anzumerken, dass das damit offenbar gemeinte Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl. I 2517) hinsichtlich der Neuregelungen für Syndikusanwälte gemäß Art. 9 Abs. 1 erst am 01.01.2016 in Kraft getreten ist und damit die vorherige Verwaltungspraxis naturgemäß nicht betreffen kann, zumal mit dem Gesetz ein eigenständiges neues Rechtsregime geschaffen wurde. Weshalb die Angehörigen verschiedener, typischerweise von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasster freier Berufe wie die in § 2 Abs. 1 KammerG genannten Arztberufe oder Apotheker von der Beklagten anders behandelt werden als Syndikusanwälte, erschließt sich der Kammer deshalb weiterhin nicht. b. Gleichwohl folgt aus der vorstehend erläuterten Verwaltungspraxis aus mehreren Gründen kein Befreiungsanspruch der Klägerin für den noch offenen Streitzeitraum.
i. Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich grundsätzlich ergeben, wenn hinsichtlich bestimmter Sachverhalte eine bestimmte behördliche Verwaltungspraxis existiert. Diese Verwaltungspraxis kann durch schlichte tatsächliche Übung, die fortwährende Beachtung bestehender Verwaltungsvorschriften oder den erstmaligen Erlass von Verwaltungsvorschriften, die künftig Anwendung finden sollen (sog. antizipierte Verwaltungspraxis), zum Ausdruck kommen (ausführlich dazu etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 104 ff.). Ein solcher, auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anspruch kommt freilich nur dann in Betracht, wenn der Behörde für ihr Handeln ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. etwa P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 75. Erg.-Lfg. 2015, Art. 3 Abs. 1 Rn. 286; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 55). Anderenfalls folgt ein etwaiger Anspruch angesichts der Gesetzesbindung der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schon aus dem Gesetz selbst; einer entsprechenden Praxis und eines Rückgriffs auf Art. 3 Abs. 1 GG bedarf es nicht, da der Betroffene unmittelbar einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde gesetzestreu handelt. Kann die Behörde demgegenüber Ermessen aus¬üben, muss die Verwaltungspraxis zudem ihrerseits rechtmäßig sein. Auf einen aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich der Bürger dagegen nicht berufen, wenn die zugrundeliegende Praxis rechtswidrig ist; es gibt keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" (ganz h.M., vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.06.1993 – 1 BvR 390/89 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 –, juris Rn. 243; BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 3 C 49/02 –, juris Rn. 13; Urteil vom 26.02.1993 – 8 C 20/92 –, juris Rn. 14; BFH, Beschluss vom 18.07.2002 – V B 112/01 –, juris Rn. 21; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 36; Seewald, in: Leitherer [Hrsg.], a.a.O., 46. Erg.-Lfg. 2005, § 39 SGB I Rn. 14). Dies folgt wiederum aus der vorgenannten Gesetzesbindung der Verwaltung, die sich sonst anderenfalls zunächst im Einzelfall über Rechtsvorschriften hinwegsetzen könnte, um dann im nächsten Schritt auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG generell entgegen rechtlicher Vorgaben zu handeln (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 117 m.w.N.).
ii. Nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Befreiungsanspruch für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 26.12.2012.
Zunächst existiert bei strenger Betrachtung schon keine Verwaltungspraxis, auf die sich die Klägerin überhaupt berufen kann. Die oben wiedergegebenen Informationen und die darauf beruhende Praxis der Beklagten beziehen sich ausdrücklich nur auf Syndikusanwälte, nicht aber auf weitere Berufsgruppen. Hinsichtlich approbierter Apotheker, die in der pharmazeutischen Industrie angestellt sind, existiert keine irgendwie geartete Praxis der Beklagten, die Betroffenen ab einem bestimmten Lebensalter stets in deren Versorgungswerk zu belassen. Auch in zeitlicher Hinsicht existierte keine Verwaltungspraxis, auf die sich die Klägerin berufen könnte, denn die in Rede stehende Praxis wurde erst Ende 2014 etabliert, also zu einem Zeitpunkt lange nach Beendigung des dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnisses.
Selbst wenn man die vorgenannten Hinderungsgründe außer Acht ließe und zum einen als relevanten Zeitpunkt für die Existenz einer Verwaltungspraxis den für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Tag der mündlichen Verhandlung zugrunde legte und zum anderen in dem Umstand, dass die Beklagte ihre großzügige Befreiungspraxis nur gegenüber Syndikusanwälten, nicht aber gegenüber Angehörigen anderer freier Berufe ausübt, nach dem oben unter Ziffer 2. a. Gesagten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sähe und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG annähme, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Die Kammer kann an dieser Stelle offen lassen, ob sich ein Anspruch aus der Selbstbindung der Verwaltung überhaupt ergeben kann, wenn die Verwaltungspraxis von vornherein nur eine bestimmte Zielgruppe erfasst, der Anspruchsteller dieser Zielgruppe jedoch nicht angehört. Dogmatisch müsste der Anspruch dann aus einer zweifachen Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG – der Berücksichtigung der Verwaltungspraxis als solcher und der Übertragung dieser Praxis wegen des angenommenen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot – hergeleitet werden, woran angesichts der dogmatischen Herleitung des Anspruchs (siehe oben unter Ziffer i.) erhebliche Zweifel bestehen. Hierauf kommt es jedoch letztlich aus zwei Gründen nicht an:
Zum einen betrifft die in Rede stehende Verwaltungspraxis den Fall der Klägerin gar nicht unmittelbar. Mit der oben geschilderten Praxis sollten solche Syndikusanwälte begünstigt werden, deren Tätigkeiten nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG vom 03.04.2014 eigentlich nicht mehr befreiungsfähig nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wären. Dies ist jedoch bei der Klägerin gar nicht der Fall, denn ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen ist nach den obigen Ausführungen unter Ziffer III. 1. grundsätzlich befreiungsfähig. Die Ablehnung der Befreiung für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 26.12.2012 ergibt sich lediglich aus dem Antragserfordernis und der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, nicht aber, weil die Tätigkeit generell nicht befreiungsfähig wäre. Hinsichtlich dieses Umstands findet sich in der Verwaltungspraxis der Beklagten indes keine Übung, wonach von der eben genannten Vorschrift abgewichen würde. Abgesehen davon, dass eine derartige Abweichung vom Gesetz unzulässig und damit rechtswidrig wäre, betrifft die Praxis eben nur die tatsächliche Befreiung bzw. den so bezeichneten "Verzicht" auf die Rückkehr rentennaher Jahrgänge ins System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Sache, nicht aber einen Verzicht auf etwaige Antragsfristen.
Selbst wenn man die Verwaltungspraxis der Beklagten so verstünde, dass 58jährige bzw. ältere Versicherte, die infolge langjähriger Befreiungspraxis oder mangels zwischenzeitlich neu durchgeführter Befreiungsverfahren fortlaufend Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt haben, generell großzügig behandelt und nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden sollten, ohne dass auf Antragsfristen geachtet wird – der oben geschilderte "Verzicht" auf den Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung –, ergibt sich kein Befreiungsanspruch für den noch offenen Streitzeitraum. Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG ist in diesem Fall deshalb ausgeschlossen, weil die so verstandene Verwaltungspraxis nach Auffassung der Kammer rechtswidrig ist.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang zunächst die vom Gesetzgeber geschaffene umfassende Neuregelung für den Status und die Versicherungspflicht von Syndikusanwälten im o.g., erst zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetz. Zuvor hatte die Verwaltungspraxis der Beklagten weder eine gesetzliche Grundlage noch war sie verfassungsrechtlich geboten. Insbesondere aus Vertrauensschutzgesichtspunkten war eine derartig weitreichende Praxis nicht erforderlich, wie die bereits oben wiedergegebenen Ausführungen des BSG zeigen (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 58). Der Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes dient die Verwaltungspraxis ebenfalls nicht, denn danach sind allenfalls bestehende Rechtspositionen vor Eingriffen geschützt (vgl. etwa P. Kirchhof, a.a.O., Rn. 348 m.w.N.). Vertrauensschutz bietet dagegen keinen Anspruch auf eine künftige Weitergewährung vergleichbarer Rechtspositionen, insbesondere dann nicht, wenn die bisherigen Rechtspositionen auf Basis einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis zustande gekommen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.06.1993 – 1 BvR 390/89 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 –, juris Rn. 243; BSG, a.a.O.). Vertrauensschutzerwägungen können auch nicht als Rechtfertigung für eine Verwaltungspraxis dienen, für die ansonsten kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt besteht, zumal wenn – wie hier in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch i.S.v. § 38 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – besteht und der Behörde eben kein Ermessen i.S.v. § 39 SGB I eingeräumt ist. Anders ausgedrückt: Liegen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI normierten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht zwingend zu erteilen, ohne dass darüber hinaus noch Raum für eine irgendwie geartete Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien verbleibt, die noch zu einer Ablehnung führen könnten. Umgekehrt ist die Befreiung zwingend abzulehnen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen; auch in diesem Fall lässt das Gesetz keinen Spielraum für eine Verwaltungspraxis, die eine Befreiung doch noch ermöglicht.
Die von der Beklagten zur Begründung der diesbezüglichen Verwaltungspraxis angeführten Aspekte vermögen die Kammer schließlich auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Soweit die Sonderregelung für "rentennahe Jahrgänge" damit begründet wird, dass diese "bis zum Erreichen einer (vorzeitigen) Altersgrenze keine oder nur noch sehr geringe Rentenanwartschaften erwerben könnten", mag dies eine pragmatische Regelung sein, die freilich verfassungsrechtlich weder geboten noch gerechtfertigt ist. Allein der Umstand, dass wegen des in wenigen Jahren bevorstehenden Renteneintritts möglicherweise nur geringe Rentenanwartschaften entstehen könnten, ist kein Grund, betroffene Personen von vornherein von der gesetzlichen Rentenversicherung auszunehmen. Auch Rentenansprüche in geringer Höhe sind zunächst einmal bestehende Ansprüche. Zudem ist das Alter des Versicherten als solches bis auf den eng begrenzten Ausnahmefall in § 6 Abs. 1a SGB VI kein gesetzliches Kriterium, ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen kann oder nicht. Für den Fall, dass ein Betroffener aus Altersgründen keinen Rentenanspruch mehr erwerben könnte, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wird, gilt im Ergebnis das gleiche: Die gesetzlich geregelte Konsequenz für Fälle, in denen die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Rentenanspruch nicht erfüllt werden, sind rechtlich unabhängig von dem Bestehen der Versicherungspflicht als solcher. Hierauf kann die Beklagte als Versicherungsträger nicht einfach verzichten, zumal dieser Verzicht angesichts des Umlageverfahrens zu Lasten der gesamten Versichertengemeinschaft ginge. Hinzu kommt, dass die in letzterer Weise betroffenen Versicherten bei Nichterfüllung der Wartezeit die bereits oben unter Ziffer I. 2. beschriebene Möglichkeit haben, sich ihre Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen; hierdurch sind sie im Ergebnis hinreichend geschützt. Weshalb Syndikusanwälte und – bei unterstellter Gleichbehandlung – damit einhergehend auch andere Angehörige freier Berufe, für die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vorliegen, besser gestellt sein sollten als jeder andere Versicherte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Ein fiktives, aber plakatives Beispiel mag dies abschließend verdeutlichen: Ein Apotheker arbeitet Zeit seines Berufslebens bis zum 63. Lebensjahr freiberuflich als Leiter seiner eigenen Apotheke und zahlt Versicherungsbeiträge in sein Versorgungswerk, entscheidet sich dann aber aufgrund einer privaten Passion, bis zum Renteneintritt mit 67 Jahren noch als Angestellter eines Herstellers für Angelzubehör zu arbeiten. Nach der Logik der o.g. Verwaltungspraxis müsste auch dieser Apotheker entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen – eine Befreiung für diese berufsfremde Tätigkeit könnte er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erhalten – von der Versicherungspflicht befreit werden, da er die allgemeine Wartezeit nicht mehr erreichen kann. Selbst die Beklagte gewährt nach ihrer oben geschilderten Praxis für den vergleichbaren Fall, dass ein Syndikusanwalt keine rechtsberatende Tätigkeit ausübt, jedoch keinen Vertrauensschutz. Es kommt also selbst nach ihren eigenen Kriterien offenbar doch irgendwie auf die im Gesetz angelegte Voraussetzung der berufsspezifischen Tätigkeit an (siehe im Einzelnen dazu oben Ziffer III. 1. a. ii.), die nach den oben zitierten BSG-Entscheidun¬gen vom 03.04.2014 in den dort entschiedenen Fällen der Syndikusanwälte gerade nicht vorlag. Mit anderen Worten verstößt die generelle Befreiungspraxis der Beklagten für Syndikusanwälte, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, gegen die gesetzlichen Voraussetzungen, denn sie legt maßgeblich das in § 6 SGB VI nicht enthaltene Tatbestandsmerkmal des Lebensalters zugrunde. Lediglich zusätzlich wird als negatives Begrenzungskriterium geprüft, dass die Beschäftigung zumindest nicht völlig berufsfremd ist, anstatt – wie es nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erforderlich wäre – positiv festzustellen, dass die Beschäftigung berufsspezifisch ist.
IV. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als Feststellungsklage statthaft und, da die zulässige innerprozessuale Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag teilweise eingetreten ist, als solche auch zulässig. Insbesondere hat die Klägerin wegen des vorgenannten Teilunterliegens ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des hilfsweise geltend gemachten Bestehens ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund des Bescheids vom 05.05.1983 für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 26.12.2012.
Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, denn der genannte Befreiungsbescheid entfaltet bezüglich der Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen keine rechtlichen Wirkungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. verwiesen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Ausgang des Rechtsstreits der Hauptsache. Eine weiter gehende Kostenerstattungspflicht auch gegenüber der Beigeladenen hält die Kammer nicht für angezeigt, da sich die Beigeladene nach der Beiladung weder schriftlich geäußert hat noch im Termin erschienen ist.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich einer Beschäftigung bei der Beigeladenen in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2014.
Der 1954 geborenen Klägerin wurde Anfang 1983 die Approbation als Apothekerin erteilt. Anschließend war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Klinikum der Universität F. beschäftigt und ab 01.02.1983 Mitglied der Landesapothekerkammer Hessen sowie deren Versorgungswerks. Auf Antrag der Klägerin wurde sie mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 05.05.1983 mit Wirkung zum 01.02.1983 – laut Bescheid der "Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bzw. der Versicherungspflicht" und der "Beginn der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung" – von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung für Angestellte befreit. Der Bescheid, hinsichtlich dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 3 der Verwaltungsakte der BfA Bezug genommen wird, enthielt formularmäßig u.a. folgenden Text:
"Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu entrichten wären.
Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, so gilt die Befreiung nur für die Beschäftigung, auf der die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung beruht und nach deren Arbeitsentgelt die Versorgungsabgaben zu berechnen sind.
[ ]
Die BfA hat bei Wegfall der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AVG die Befreiung von der Versicherungspflicht nach X § 48 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches zu widerrufen.
Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung endet - [ ]
Die Befreiung endet erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA.
[ ]"
Nach zwischenzeitlich zwei weiteren Beschäftigungen war die Klägerin ab Oktober 2002 bei der seinerzeit noch in A. ansässigen Beigeladenen, einem Arzneimittel herstellenden Unternehmen, als "Managerin Gesundheitspolitik" angestellt. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Arbeitsvertrags vom 28.04.2002 wird auf Bl. 19–24 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ausweislich einer im Februar 2012 durch die Beigeladene erstellten Stellenbeschreibung der "Stabsstelle Gesundheitspolitik" lag der Aufgabenschwerpunkt der Klägerin im Bereich des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch – SGB V – "inklusive der assoziierten relevanten untergesetzlichen Verordnungen, Rahmenvereinbarungen, Kodizes, etc." sowie sonstiger, das Gesundheitssystem betreffender Gesetzesvorhaben hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den pharmazeutischen Sektor. Laut der Stellenbeschreibung oblag der Klägerin u.a. die Bearbeitung folgender Themen:
– "Begleitung von Gesetzesvorhaben, untergesetzlicher Regelungen etc.: Information, Meinungsbildung, Stellungnahmen, Vertretung von T. - Interessen, Lobbyarbeit etc."; – "Lobbyarbeit im Bund und NRW (Landesbeauftragte NRW)"; – "Unterstützung des Geschäftsführers von T." – "GP Update der T. sowie der Geschäftsbereiche"; – "Strategieprozesse"; – "Kooperation mit Strategischem Market Access – Strategische Einführung neuer Produkte / Verordnungs- und Erstattungsfähigkeit der Produkte erreichen / erhalten; Verschreibung durch den Arzt sicherstellen"; – "Verordnungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit"; – "Rechtliche Stellungnahmen / Gutachten"; – "Schulung und Information"; – "Aufbau von Abteilungsstrukturen (Historie)"; – "Mitgliedschaften in Verbänden und Gremien"; – "Pflege des sozialen / regionalen Umfelds für T. in NRW".
Den Themenbereichen waren jeweils weitere Einzelaufgaben zugeordnet, wobei wegen der Einzelheiten auf Bl. 10–13 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen wird.
Unter dem 01.09.2008 erstellte die Beigeladene ein Zwischenzeugnis über die Klägerin, wonach ihre Stelle 2007 in eine Stabsstelle umgewandelt worden sei und sie nunmehr die Funktion der "Leiterin Abteilung Gesundheitspolitik" wahrnehme. Ihr obliege die Bearbeitung aller SGB V-relevanten Themen und die Begleitung einschlägiger Gesetzgebungsverfahren, wobei wegen der weiteren Einzelheiten der im Zwischenzeugnis enthaltenen Aufgabenbeschreibung auf Bl. 17 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen wird.
Im Mai 2012 bewarb sich die Klägerin bei der Beigeladenen intern auf eine – nach Umfirmierung und Verlagerung des Unternehmenssitzes – in Berlin angesiedelte Stelle als "Governmental Affairs Specialist (m/w) im Market Access" mit "Schwerpunkt pharmazeutische Fragestellungen". Die Aufgabenbeschreibung der Beigeladenen hatte folgenden Inhalt:
"• Bearbeitung aller SGB V-assoziierten pharmazeutischen Fragestellungen und Aspekte wie Festbetragssystem inklusive der pharmazeutischen Bewertung vergleichbarer Darreichungsformen und deren Austauschbarkeit (Aut idem-Substitution); Dossieranforderungen für Nutzenbewertung; Orphan Drug-Regelungen; ATC-Klassifikation; Packungsgrößen-Verordnung und Packungsbeilagen; erweitertes Preismoratorium · Briefing/Koordination von juristischen Stellungnahmen/Gutachten zu o.g. Fragestellungen · Erarbeiten von präparatespezifischen Stellungnahmen, Positionen zu o.g. Themen sowie allgemeiner Stellungnahmen bei Gesetzesänderungen etc. · Identifizierung der relevanten Stakeholder (z.B. IQWiG, G-BA, Gesundheits- und Arzneimittelbehörden, Fachverbände, Ministerien und Politiker) als Adressaten für o.g. Stellungnahmen · Kommunikation der Stellungnahmen/Positionen an die relevanten Stakeholder · Aufbau einer vertrauensvollen Beziehung zu den Key Stakeholdern, um das Ansehen des Unternehmens zu erhöhen · Kontinuierliche Vertiefung dieser Kenntnisse und Identifizierung der Herausforderungen und Chancen für T. und die T. –Präparate. · Beobachtung und Bewertung der Veränderungen in der politischen Landschaft und des Gesundheitswesens sowie deren Auswirkungen auf die Institutionen und Behörden (z.B. Verschiebung von Macht und Einfluss zwischen BfArM und IQWiG etc.) · Kooperationen mit anderen Pharmaunternehmen oder pharmazeutische Vereinigungen, um gemeinsame institutionelle Interessen zu unterstützen"
Das Anforderungsprofil der Beigeladenen enthielt u.a. folgende Aspekte:
"• Studium der Pharmazie, hilfsweise naturwissenschaftliches Studium mit langjähriger Erfahrung in pharmazeutischen Fragestellungen · Umfassende Kenntnisse der gesundheitspolitischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere des SGB V · Umfassende Kenntnisse aller SGB V Regelungen insbesondere dieser mit pharmazeutischem Bezug, in den das Arzneimittel/die Darreichungsform ein entscheidendes Merkmal ist · Festbetragsgruppenbildung, Ermittlung/Bewertung der Festbeträge insbes. unter Beachtung der Darreichungsformen · Aut idem-Substitution; Austauschbarkeit von Darreichungsformen; pharmazeutische Bedenken · Rahmenverträge nach §§ 129, 130b, 131 SGB V · Dossieranforderungen für Nutzenbewertung · ATC Codierung · Packungsgrößen-Verordnung und Erstattungsfähigkeit · Packungsbeilagen · Grundlegende Kenntnisse der Zulassungsanforderungen für Arzneimittel – EMA und BfArM – allgemein · Einschlägige Kenntnisse aller Regelungen Orphan Drugs betreffend · [ ]"
Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung wird auf Bl. 34 f. der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die vorgenannte Tätigkeit in Berlin trat die Klägerin sodann zum 01.10.2012 an, wobei ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag weiterhin fort galt (Schreiben der Beigeladenen an die Klägerin vom 29.06.2012 [Bl. 68 f. der Gerichtsakte]). Seit diesem Tag war sie Mitglied in der Apothekerkammer Berlin und in der Apothekerversorgung Berlin (AVB).
Nach einer 2012 bei der Beigeladenen durchgeführten Betriebsprüfung gelangte die Beklagte zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr vorlägen. Die Klägerin stellte daraufhin mit einem Formularvordruck der Beklagten vom 21.12.2012, der dort am 27.12.2012 einging, einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetz¬lichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI –. Nach Aufforderung durch die Beklagte reichte die Klägerin neben weiteren Unterlagen ein Schreiben der Beigeladenen vom 07.03.2013 ein, in dem diese bescheinigte, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit "auch Ihre im Pharmaziestudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten [anwende]".
Mit Bescheid vom 26.09.2013 lehnte die Beklagte den Befreiungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass Apotheker nur dann befreit werden könnten, wenn für ihre Tätigkeit eine Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer und in einem Versorgungswerk gesetzlich vorgeschrieben sei. Wegen der Berufsbeschreibung in § 2 Abs. 1 und 3 der Bundes-Apothekerordnung – BApO – müsse die Tätigkeit objektiv zwingend eine Approbation als Apotheker voraussetzen und gleichzeitig dem typischen, durch Hochschulausbildung und -abschluss geprägten Berufsbild und Tätigkeitsbereich des Apothekers entsprechen. Dies sei bei der Tätigkeit der Klägerin nicht der Fall, weil die Approbation keine zwingende Voraussetzung für ihre Tätigkeit sei. Es sei nur ein abgeschlossenes Pharmaziestudium, hilfsweise sogar ein abgeschlossenes naturwissenschaftliches Studium erforderlich.
Gegen den Ablehnungsbescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.10.2013 Widerspruch. In der späteren Widerspruchsbegründung, hinsichtlich deren Einzelheiten auf Bl. 56 f. der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen wird, beschrieb die Klägerin den Inhalt ihrer Tätigkeit zusammengefasst wie folgt:
– Ihre Qualifikation für die absolvierte Tätigkeit ergebe sich aus ihrer pharmazeutischen Ausbildung, ihrer Dissertation im Bereich klinische Biochemie und ihrer langjährigen Berufserfahrung; – Ihr obliege die Bearbeitung aller SGB V-assoziierten pharmazeutischen Fragestellungen und Aspekte, für die insbesondere Kenntnisse über Darreichungsformen von Arzneimitteln nötig seien, d.h. über biopharmazeutische Eigenschaften wie Freisetzungsgeschwindigkeit und Resorptionskinetik; – Sie bringe ihre Kenntnisse u.a. gegenüber dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei Fragestellungen der Festbetragsgruppenbildung ein, wobei auch die pharmazeutische Bewertung vergleichbarer Darreichungsformen und deren Austauschbarkeit (Aut-idem-Substitution) zähle; – Sie bearbeite die Thematik der pharmazeutischen Bedenken, die Apotheker hinsichtlich des Austauschs wirkstoffidentischer Generika geltend machen könnten; – Sie sei mit der Orphan-Drug-Regelung, der ATC-Klassifikation und der Packungsgrößen-Verordnung befasst; – Sie erarbeite präparatespezifische Stellungnahmen, wobei je nach Zielgruppe pharmazeutische Sachverhalte allgemeinverständlich formuliert werden müssten; – Sie sei in der hausinternen Fort- und Weiterbildung eingesetzt, u.a. für die Schulung bezüglich der pharmakokinetischen Eigenschaften der Portfoliopräparate hinsichtlich der Wirkstoffe und der Besonderheiten der jeweiligen Darreichungsformen. Zudem sei sie auch beteiligt, wenn die Beigeladene Pharmaziepraktikanten ausbilde, die u.a. von der Klägerin geschult und eingearbeitet würden.
Zum 31.03.2014 beendete die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen. Seit 01.04.2014 ist sie bei einem in Hessen angesiedelten Arbeitgeber beschäftigt und seitdem Mitglied der Landesapothekerkammer Hessen und in dessen Versorgungswerk. Für ihre neue Tätigkeit wurde sie von der Beklagten von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherungspflicht befreit (Bescheid vom 29.07.2014 mit Wirkung zum 01.04.2014 sowie Bescheid vom 14.11.2014 mit Wirkung zum 01.10.2014).
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2014 wies die Beklagte den o.g. Widerspruch zurück, wobei die Begründung im Wesentlichen dem o.g. Ablehnungsbescheid entsprach. Die Beklagte berief sich insbesondere auf die Rechtsprechung "praktisch aller Landessozialgerichte", wonach eine befreiungsfähige Tätigkeit objektiv zwingend eine Approbation als Apotheker voraussetzen müsse. Die Beschäftigung der Klägerin sei dagegen nicht berufsspezifisch, da sie nach der Stellenbeschreibung auch von Personen mit einem anderen naturwissenschaftlichen Studium ausgeübt werden könne. Die Mitgliedschaft in der Berufskammer oder die Entscheidung der Beigeladenen, die Klägerin aufgrund ihrer pharmazeutischen Qualifikation einzustellen, könnten nicht allein Grundlage der Befreiung sein.
Mit der am 06.06.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Beklagte verkenne die Voraussetzungen des § 6 SGB VI für eine Befreiung. Danach sei nicht erforderlich, dass die Tätigkeit objektiv zwingend eine Approbation voraussetze. Im Übrigen sei nach dem Anforderungsprofil für ihre Tätigkeit bei der Beigeladenen sehr wohl ihre pharmazeutische Ausbildung notwendig gewesen, die – wie sich aus den Stoffgebieten des Pharmaziestudiums gemäß Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker – AAppO – ergebe – eine naturwissenschaftliche umfassende Ausbildung und damit den erforderlichen generalistischen Überblick über mehrere Fachgebiete gewähre. Hinzu komme in Anbetracht des Alters der Klägerin, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten widersprüchlich sei, weil diese gegenüber sog. Syndikusanwälten in rentennahem Alter eine großzügige Befreiungspraxis an den Tag lege, dies aber gegenüber Apothekern nicht in gleicher Weise geschehe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2014 zu verpflichten, die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2014 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.03.2014 aufgrund des Bescheids der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 05.05.1983 weiterhin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und verweist ergänzend auf die Grundsätze, die das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Entscheidungen vom 31.10.2012 (Az. B 12 R 5/10 R und B 12 R 3/11 R) und 03.04.2014 (Az. B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R) für die Auslegung des § 6 SGB VI aufgestellt habe.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2015 hat die Klägerin angeregt, die Apothekerkammer Berlin und die AVB beizuladen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Klägerin zum Inhalt ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift auf Bl. 70 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und der BfA Bezug genommen, die der Kammer bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zulässig, aber nur teilweise begründet. Im Übrigen ist die Klage, auch hinsichtlich des zulässigen Hilfsantrags, unbegründet.
I. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags als Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG – statthaft (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.12.2012 – B 12 R 5/10 R –, juris Rn. 15) und als solche auch zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin für die gemäß § 87 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 SGG fristgerecht erhobene Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
Eine Klage ist nur zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere muss ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung des gerichtlichen Klageverfahrens bestehen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn angesichts der besonderen Umstände des Falls eine Klage nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist. Letzteres ist u.a. der Fall, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil dem Kläger keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen könnte, d.h. dass sich dessen rechtliche oder wirtschaftliche Stellung weder gegenwärtig noch zukünftig verbessern würde (vgl. zum Vorstehenden Böttiger, in: Breit¬kreuz/Fich¬te, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 27b; Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl. 2014, Vor § 51 Rn. 16a m.w.N.). Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Klage eine solche Verbesserung herbeiführen könnte, ist das Klagebegehren, wie es gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG im Klageantrag und in der Klagebegründung zum Ausdruck kommt.
Gemessen hieran kann der Klägerin ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage nicht abgesprochen werden. Weder ist eine Verbesserung der Rechtsstellung der Klägerin ausgeschlossen, weil ihr auf die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gerichtetes Begehren bereits erfüllt wäre (dazu 1.), noch ist aufgrund der hier zu beurteilenden Konstellation eine wirtschaftliche Verbesserung unmöglich (dazu 2.).
1. Eine Verbesserung der Rechtsposition der Klägerin durch ihre Klage ist nicht ausgeschlossen. Dies wäre hinsichtlich ihres Begehrens, von der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit zu werden, nur dann der Fall, wenn die Klägerin bereits versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall.
Die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin ist auch nicht wirksam von der Versicherungspflicht befreit. Eine solche Befreiung liegt insbesondere nicht in dem Bescheid der BfA vom 05.05.1983, denn dieser entfaltet für die Beschäftigung bei der Beigeladenen keine Rechtswirkungen mehr. Zwar existierte zum Zeitpunkt der Befreiung, die auf Basis von § 7 Abs. 2 Angestelltenversicherungsgesetz – AVG – in der seit 01.07.1979 gültigen Fassung erteilt wurde, im AVG keine ausdrückliche Regelung wie heute in § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, wonach eine Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt ist. Die Fortwirkung der Befreiung ist nach Inkrafttreten des sog. Rentenformgesetzes 1992 freilich nicht mehr nach den Vorschriften des AVG, sondern nach Maßgabe von § 231 SGB VI zu beurteilen. Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bleiben nur Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreit waren, in derselben Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Klägerin nicht vor. Die vorzitierte Regelung ist zunächst sowohl in zeitlicher als auch in persönlicher Hinsicht auf den Fall der Klägerin anwendbar (ausführlich zu einem vergleichbaren Fall BSG, Urteil vom 31.12.2012 – B 12 R 5/10 R –, juris Rn. 18 f. m.w.N.). Bei der Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen handelt es sich jedoch nicht um dieselbe Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV –, die der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht zugrunde lag. Die fortdauernde Wirkung einer früheren Befreiung fordert eine Identität der Beschäftigung, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, mit der aktuellen Beschäftigung (BSG, a.a.O., Rn. 20–32 mit zahlreichen Nachweisen; Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R –, juris Rn. 20). Dies ist hier nicht der Fall, da die Klägerin ab 2002 mit der Beigeladenen nicht nur eine vollkommen andere Arbeitgeberin hatte als bei ihrer Beschäftigung während ihrer universitären Anstellung im Jahr 1983, sondern inzwischen auch eine vollkommen andere Tätigkeit ausübt.
Ein vom Vorstehenden abweichendes Ergebnis kann auch nicht aus Gründen eines von der Klägerin betätigten Vertrauens in den uneingeschränkten Fortbestand der ursprünglich erteilten Befreiung von der Versicherungspflicht und ihrer Reichweite auf die Beschäftigung bei der Beigeladenen abgeleitet werden (näher zu den Voraussetzungen hierfür BSG, Urteil vom 31.12.2012 – B 12 R 5/10 R –, juris Rn. 34). Ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin ist nicht ersichtlich. Es ist weder aus den behördlichen Akten erkennbar noch von den Beteiligten vorgetragen, dass die Klägerin trotz des ausdrücklichen Hinweises im Bescheid der BfA vom 05.05.1983, Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen könnten, irgendeinen ihrer drei Arbeitgeberwechsel der Beklagten oder zuvor der BfA mitgeteilt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Veranlassung gehabt hätte, der Klägerin aus Anlass der Beschäftigungswechsel rechtliche Hinweise über die Ausgestaltung der Versicherungspflicht zu geben, sind deshalb nicht erkennbar. Erfüllt ein Betroffener eigene, ihm bekannt gewesene Obliegenheiten nicht, scheitert von vornherein ein erfolgreiches Berufen auf das Fortbestehen der ursprünglich im Befreiungsbescheid ausgesprochenen Rechtsfolge auch bei – möglicherweise – geänderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (BSG, a.a.O., Rn. 36). Auch allgemein konnte die Klägerin nicht in den Fortbestand der Befreiung vertrauen, weil das Recht der Befreiung von der Versicherungspflicht durch die Rentenreform 1992 umfassend geändert und dabei keine umfassende, sondern nur eine inhaltlich begrenzte Übergangsregelung geschaffen wurde (BSG, a.a.O, Rn. 39).
2. Auch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin durch ihre Klage ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Zwar könnte man in der hiesigen Konstellation und unter Berücksichtigung der Lebenssituation der Klägerin annehmen, dass sie mit ihrer Klage nicht mehr erreichen kann als das, was bei einer Abwicklung des Rechtsverhältnisses gegenüber der Beklagten unterm Strich als Ergebnis verbleiben würde. Die derzeit 61jährige Klägerin hat bislang ausschließlich während der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Beschäftigung bei der Beigeladenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, im Übrigen aber Zeit ihres Erwerbslebens stets in das jeweilige berufsständische Versorgungswerk eingezahlt. Angesichts des Umstands, dass die Klägerin für ihre aktuelle, ungekündigte Beschäftigung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit wurde, sowie ihrer Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass sie derzeit plane, ihre Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist es mangels ausreichender Kalendermonate mit Beitragszeiten kaum denkbar, dass die Klägerin überhaupt die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß §§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 SGB VI erfüllen wird. Aller Voraussicht nach wird die Klägerin deshalb gemäß § 210 SGB VI einen Anspruch auf Erstattung ihrer für die Beschäftigung bei der Beigeladenen gezahlten Rentenversicherungsbeiträge haben, so dass sie im Ergebnis ebenso stehen würde wie bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein tatsächlicher bzw. wirtschaftlicher Vorteil im Sinne der o.g. Definition ausgeschlossen ist, ist freilich nicht die (sichere) Möglichkeit einer späteren Kompensation für den Fall, dass die aktuelle Klage nicht erhoben bzw. nicht fortgeführt wird, sondern ein Vergleich der Situation, wie sie sich im Fall des Klageerfolgs darstellt mit derjenigen des Misserfolgs. Maßstab für die potentielle Verbesserung bei einem Klageerfolg kann nur die Sachlage im Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. des für die jeweilige Klageart maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage – hier also der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Meyer-La¬de¬wig/Kel¬ler/Lei¬the¬rer, a.a.O., § 54 Rn. 34 m.w.N.) – sein, denn nur diese Situation ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eindeutig beurteilbar. Etwaige künftige Entwicklungen müssen dagegen außer Betracht bleiben.
Im Ergebnis ist der Klägerin damit auch vor dem Hintergrund einer später möglichen Beitragserstattung zu ihren Gunsten nicht das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, da das Ergebnis des Erstattungsverfahrens zum einen nicht sicher prognostiziert werden kann und die Klägerin ihre Beiträge zum anderen auch erst in einigen Jahren zurückerhalten könnte. Dagegen würde sich ihre wirtschaftliche Stellung durch die unmittelbar wirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach einem etwaigen Klageerfolg bereits zum jetzigen Zeitpunkt verbessern.
II. Zur Entscheidung über den Rechtsstreit bedurfte es entgegen der Auffassung und Anregung der Klägerin nicht der einfachen oder notwendigen Beiladung der Apothekerkammer Berlin und/oder der AVB.
Eine (einfache) Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG, wonach das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen kann, konnte unterbleiben. Berechtigte Interessen im Sinne dieser Vorschrift sind rechtliche, wirtschaftliche, ideelle oder tatsächliche Interessen, die von der Entscheidung berührt werden können (Fock, in: Breit¬kreuz/Fich¬te, a.a.O., § 75 Rn. 14; Meyer-La¬de¬wig/Kel¬ler/Lei¬the¬rer, a.a.O., § 75 Rn. 8 m.w.N.). Auf die Beiladung besteht kein Rechtsanspruch, sondern sie steht im Ermessen des Gerichts (Meyer-La¬de¬wig/Kel¬ler/Lei¬the¬rer, a.a.O., Rn. 8b).
Von dem ihr zustehenden Ermessen hat die Kammer im hiesigen Fall dahingehend Gebrauch gemacht, dass von einer Beiladung der vorgenannten Körperschaften abgesehen wurde. Zwar berührt die Entscheidung mittelbar deren rechtliche Interessen, da die streitgegenständliche Frage einer Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch anhand der einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Normen zu beurteilen ist (vgl. etwa BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 34; weitere Nachweise unten bei Ziffer III. 1. a.). Zudem könnten mittelbar auch wirtschaftliche Interessen betroffen sein, insbesondere soweit im Fall eines Misserfolgs der Klage eine Versicherungspflicht der Klägerin bestehen würde und, damit einhergehend, etwaige Auswirkungen auf die Mitgliedschaft der Klägerin in der berufsständischen Versorgungseinrichtung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Allein diese mittelbaren Interessen wogen für die Kammer jedenfalls im Moment der Anregung der Beiladung jedoch nicht derart schwerwiegend, um die damit – wegen der nach der Beiladung einzuräumenden Stellungnahmefristen – verbundenen Verzögerungen hinzunehmen, denn der Termin zur mündlichen Verhandlung war seinerzeit bereits anberaumt. Hinzu kommt, dass die hiesige Entscheidung weder die Apothekerkammer Berlin noch die AVB rechtlich oder wirtschaftlich unmittelbar betrifft, da die Frage der Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und ihre sozialrechtlichen Konsequenzen bezüglich der Regelungen im SGB VI unabhängig vom Rechtsverhältnis der Klägerin zu den oben genannten Körperschaften ist. Dies gilt auch ungeachtet der nach dem oben Gesagten vorzunehmenden Anwendung kammer- und versorgungsrechtlicher Normen. Zum einen ist die Kammer wegen § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz berechtigt und verpflichtet, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, d.h. auch unter Heranziehung und Auslegung der maßgeblichen Satzungsvorschriften der genannten Körperschaften. Zum anderen ist deren Auslegung durch die Kammer ohnehin rechtlich nicht bindend für das eben genannte kammerrechtliche Rechtsverhältnis. Zu einer für die genannten Körperschaften verbindlichen Auslegung wäre die Kammer gar nicht befugt, denn für Streitigkeiten bezüglich der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Apothekerkammer Berlin bzw. der AVB wäre gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Eine anderweitige Zuweisung ist mangels entsprechender Nennung auch nicht in § 51 Abs. 1 SGG enthalten.
Aus dem zuletzt genannten Grund liegt schließlich auch kein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG vor, da die Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung rechtlich unabhängig von der Mitgliedschaft der Klägerin in den eben genannten berufsständischen Körperschaften ist und die Kammer gegenüber diesen Körperschaften mangels Rechtswegzuständigkeit auch keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen dürfte.
III. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid vom 26.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2014 ist teilweise rechtswidrig, soweit die Beklagte die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht ab dem 27.12.2012 abgelehnt hat, und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, von der Beklagten in dem im Tenor zu Ziffer 1. ersichtlichen Zeitraum von der Versicherungspflicht befreit zu werden (dazu 1.). Im Übrigen besteht ein solcher Anspruch jedoch nicht und der Bescheid ist rechtmäßig (dazu 2.).
1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hiernach werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn (lit. a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 01.01.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, (lit. b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und (lit. c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Weitere Voraussetzungen für die Befreiung sind in § 6 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SGB VI enthalten. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI wirkt sie vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Die Befreiung ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Voraussetzungen hat die Klägerin in der Zeit vom 27.12.2012 bis zum 31.03.2014 einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, denn in dieser Zeit war sie wegen ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen Pflichtmitglied in der AVB als der für sie zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Pflichtmitglied der Apothekerkammer Berlin.
a. Maßgeblich für den Befreiungsanspruch ist zunächst, ob die Klägerin kraft gesetzlicher Anordnung oder aufgrund einer in einem formellen Gesetz enthaltenen Ermächtigung (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2011 – L 3 R 142/09 –, juris Rn. 19; Gürtner, in: Leitherer [Hrsg.], Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. Erg.-Lfg. 2015, § 6 SGB VI Rn. 7) Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. Die Prüfung dieser Voraussetzungen ist anhand der genannten gesetzlichen Grundlagen sowie der einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Normen zu prüfen (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 27; Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 34; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2011 – L 3 R 142/09 –, juris Rn. 21).
i. Förmliches Gesetz im vorgenannten Sinne ist im Land Berlin das Berliner Kammergesetz (Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Fassung vom 04.09.1978, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2013, GVBl. S. 70; im Folgenden kurz: KammerG). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KammerG wurde im Land Berlin als Berufsvertretung der Apotheker die Apothekerkammer errichtet. Dieser gehören gemäß § 2 Abs. 1 alle Apotheker an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben oder, ohne bereits Kammerangehörige in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben. In § 4a Abs. 1 Satz 1 KammerG werden die Kammern ermächtigt, die Berufsausübung sowie die Berufspflichten der Kammerangehörigen nach näherer Maßgabe von § 4a Abs. 1 Satz 2 KammerG in Berufsordnungen zu regeln. Gemäß § 4b Abs. 2 Satz 1 KammerG können die Kammern unselbstständige Versorgungseinrichtungen zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter, bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung ihrer Hinterbliebenen schaffen, wobei ihnen in § 4b Abs. 3 Satz 1 KammerG die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtungen der Kammern zu werden.
Die einschlägigen kammer- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sind u.a. in der Hauptsatzung der Apothekerkammer Berlin vom 04.11.1993 (ABl. Nr. 16/1995, S. 994, zuletzt geändert am 16.06.2009, ABl. Nr. 38/2009, S. 2102; im Folgenden kurz: Hauptsatzung), der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin vom 16.06.2009 (ABl. Nr. 58/2009, S. 2852; im Folgenden kurz: Berufsordnung) und in der Satzung der Apothekerversorgung Berlin (AVB) – Versorgungswerk der Apothekerkammer Berlin – vom 12.06.2008 (ABl. Nr. 33/2008, S. 1829) in der für den hiesigen Rechtsstreit maßgeblichen Fassung der Zweiten Änderung vom 10.11.2011 (ABl. Nr. 55/2011, S. 2973; im Folgenden kurz: AVB-Satzung) enthalten. Gemäß § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung gehören der Apothekerkammer Berlin alle Apotheker an, die im Land Berlin ihren Beruf ausüben, oder ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, ihren Wohnsitz haben.
Mitglieder der AVB werden u.a. gemäß § 8 Abs. 2 AVB-Satzung alle Personen, die (lit. a) nach dem 31.12.2005 Mitglied der Apothekerkammer Berlin werden oder geworden sind oder einen gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienst (Pharmaziepraktikum) aufnehmen und (lit. c) zum Zeitpunkt des Eintritts der Mitgliedschaft das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. Ausgenommen von der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 lit. a AVB-Satzung Kammermitglieder, die
keine pharmazeutische Tätigkeit (pharmazeutische Tätigkeit ist jede Berufstätigkeit, zu deren Ausübung die pharmazeutische Ausbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist) im Kammerbereich ausüben, es sei denn, es liegt Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld und eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vor,
wobei die vorgenannte Ausnahme gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 AVB-Satzung tätigkeits- und nicht personenbezogen gilt.
ii. Voraussetzung für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist u.a., dass die Pflichtmitgliedschaft wegen der Beschäftigung besteht. Angesichts dieser sprachlichen Verknüpfung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beschäftigung und der Mitgliedschaft in den berufsständischen Körperschaften nötig. Mit anderen Worten ist unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI der Inhalt des jeweiligen konkreten Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich und nicht etwa nur die Berufsbezeichnung, die berufliche Qualifikation oder der berufliche Status (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 18, 34). Ob eine Kammermitgliedschaft auch aus anderen Gründen begründet werden könnte – etwa wie im Fall der Apothekerkammer Berlin bereits durch den Wohnsitz eines Apothekers in Berlin (§ 2 Abs. 1 KammerG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung) – ist deshalb unbeachtlich.
(1) Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Befreiungsfähigkeit ist die konkret ausgeübte Tätigkeit (BSG, a.a.O.; Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 28; Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R –, juris Rn. 19), die angesichts der vorgenannten kausalen Verknüpfung berufs(gruppen)spezifisch sein muss (BSG, Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R –, juris Rn. 27; Hessisches LSG, Urteil vom 29.03.2007 – L 1 KR 344/04 –, juris Rn. 20; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.08.2005 – L 3 RA 72/04 –, juris Rn. 32; Urteil vom 19.03.2004 – L 4 RA 12/03 –, juris Rn. 28; SG München, Urteil vom 05.02.2015 – S 15 R 928/14 –, juris Rn. 25; SG Berlin, Urteil vom 19.11.2014 – S 30 R 4653/11 –, UA S. 5 [nicht veröffentlicht]; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Erg.-Lfg. 1/13 [II/13], § 6 Rn. 64; von Koch, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 39. Edition [Stand: 01.09.2015], § 6 SGB VI Rn. 9a; Schmidt, in: Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl. 2013, § 6 Rn. 24). Das Vorliegen einer berufs(gruppen)spezifischen Tätigkeit muss, wie auch die Beklagte in ihren eigenen Verwaltungsvorschriften grundsätzlich zu Recht annimmt, vor dem Hintergrund des jeweils gesetzlich festgelegten Berufsbilds des Kammerberufs überprüft und bewertet werden (vgl. Rechtshandbuch [RH] SGB VI, § 6 Abschnitt 2.1.6). Mit anderen Worten muss eine für den in der jeweiligen Versorgungseinrichtung pflichtversicherten Personenkreis typische Berufstätigkeit ausgeübt werden (Boecken, in: GK-SGB VI, 123. Erg.-Lfg. [Januar 2007], § 6 Rn. 49). Dazu zählen auch pharmazeutische Tätigkeiten außerhalb des in der Bevölkerung als klassisch wahrgenommenen Arbeitsfelds in einer öffentlichen Apotheke (i.S.v. § 1 Abs. 1 und der weiteren Vorschriften des Gesetzes über das Apothekenwesen – ApoG –), wie beispielsweise bei einem pharmazeutischen Unternehmer i.S.v. § 4 Abs. 18 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – AMG – (in diesem Sinne auch die vorzitierten Verwaltungsvorschriften: "insbesondere in der Pharmaindustrie" [RH SGB VI, § 6 Abschnitt 2.1.6.2.1]).
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang freilich die im angefochtenen Bescheid von der Beklagten aufgestellte – in ihren Verwaltungsvorschriften indes überhaupt nicht enthaltene (siehe RH SGB VI, a.a.O.) – Tatbestandsvoraussetzung, dass die Approbation als Apotheker bzw. Apothekerin zwingend Voraussetzung für die Beschäftigung in dem Sinne sein müsse, dass die Beschäftigung nur mit Approbation ausgeführt werden könne bzw. dürfe. Ein derart enges Verständnis lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch ist es mit der Rechtsprechung des BSG in Einklang zu bringen (ebenso SG München, a.a.O., Rn. 25 ff.; SG Berlin, a.a.O., UA S. 5 f. [nicht veröffentlicht]).
Die Approbation ist gemäß § 2 Abs. 1 BApO zwingende Voraussetzung dafür, in der Bundesrepublik Deutschland den Apothekerberuf auszuüben. Letzterer ist in § 2 Abs. 3 BApO definiert als Ausübung einer pharmazeutischen Tätigkeit, insbesondere die Entwicklung, Herstellung, Prüfung oder Abgabe von Arzneimitteln unter der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" (so auch das in den o.g. Verwaltungsvorschriften beschriebene "Berufsbild", vgl. RH SGB VI, a.a.O.). Das gesetzliche Leitbild des Apothekerberufs definiert § 1 BApO, wonach der Apotheker berufen ist, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen, womit er der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes dient.
Träfe die vorgenannte Auffassung der Beklagten zu, wäre ein erheblicher Teil der zum typischen pharmazeutischen Berufsbild gehörenden Tätigkeiten von vornherein nicht befreiungsfähig. Denn beispielsweise existiert für Tätigkeiten in der Industrie bei einem pharmazeutischen Unternehmer i.S.v. § 4 Abs. 18 AMG von Gesetzes wegen keine Berufszugangsbedingung im Sinne einer zwingend erforderlichen Approbation (SG München, a.a.O., Rn. 25). Mit anderen Worten wäre kein einziger Beschäftigter eines pharmazeutischen Unternehmers befreiungsfähig nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, obwohl ein Unternehmen, das nach der gesetzlichen Definition ein Inhaber einer Arzneimittelzulassung bzw. -registrierung ist bzw. Arzneimittel in Verkehr bringt, typischerweise Mitarbeiter haben dürfte, die i.S.v. § 2 Abs. 3 BApO Arzneimittel entwickeln, herstellen, prüfen und abgeben, d.h. typische Tätigkeiten eines Apothekers durchführen. Wie absurd und realitätsfern das von der Beklagten aufgestellte Tatbestandsmerkmal der objektiv erforderlichen Approbation ist, zeigt nicht zuletzt das vom SG München in der bereits zitierten Entscheidung beschriebene Beispiel der sachkundigen Person i.S.d. §§ 14, 15 AMG (SG München, a.a.O., Rn. 28 f.): Zur Erlangung einer Herstellungserlaubnis für Arzneimittel bedarf (auch) ein Unternehmen mindestens einer sachkundigen Person, die gemäß § 19 AMG u.a. verantwortlich dafür ist, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Die erforderliche Sachkenntnis wird entweder gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 AMG durch die Approbation als Apotheker erbracht, oder aber gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 AMG durch den Abschluss eines anderen naturwissenschaftlichen Studiums, über dessen Fachgebiet hinaus die in § 15 Abs. 2 AMG definierten umfangreichen pharmazeutischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen. Der Annahme der Beklagten folgend dürfte selbst eine sachkundige Person nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, da diese Tätigkeit nach dem Gesetz nicht zwingend von einer Person mit förmlicher Approbation ausgeübt werden muss, sondern der post-universitäre Erwerb der in § 15 Abs. 2 AMG genannten Kenntnisse genügt. Eine Apotheker-typischere Tätigkeit in der Pharmaindustrie als diejenige, die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln zu überwachen, ist freilich für die Kammer kaum vorstellbar. Befreiungsfähig wären danach nur noch die wenigen Beschäftigten, für die eine Approbation gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, also etwa angestellte Apotheker in einer öffentlichen Apotheke, soweit sie die in § 3 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über den Betrieb von Apotheken vorgesehene Anwesenheits- bzw. Aufsichtspflicht ausüben, Leiter einer Filialapotheke (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ApoG), Angestellte in einer Krankenhausapotheke (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ApoG) oder leitende Ausbilder eines Pharmaziepraktikanten (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AAppO).
(2) Soweit die Beklagte meint und behauptet, die von ihr postulierte Voraussetzung einer für die Beschäftigung objektiv zwingend erforderlichen Approbation entspreche der Rechtsprechung "praktisch aller Landessozialgerichte", vermag die Kammer dem nach eingehender Prüfung der einschlägigen Judikatur nicht zu folgen, denn es ist schlicht unzutreffend, dass eine solche überwiegende Rechtsprechung existiert (dazu und zum Folgenden Wesch, Die Rentenversicherung und das Recht, DAZ 2015, Nr. 47, S. 20 (21 f.) m.w.N.).
Soweit ersichtlich, wurde zuletzt überhaupt nur noch in drei Entscheidungen des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz und des LSG Baden-Württemberg auf die Voraussetzung einer zwingend erforderlichen Approbation abgestellt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2010 – L 4 R 168/09 –, juris Rn. 31; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2009 – L 4 R 738/06 –, juris Rn. 29; dem folgend auch Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09 –, juris Rn. 76, 78). Bereits diese Entscheidungen können so jedoch nicht mehr herangezogen werden: Während die diesbezüglichen Ausführungen des LSG Rheinland-Pfalz in der nachfolgenden Revisionsentscheidung mangels Entscheidungserheblichkeit zu Recht für irrelevant erklärt wurden (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R –, juris Rn. 27–32), wurde die neuere Entscheidung des LSG Baden-Württemberg in der Revision sogar aufgehoben (BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 34); letzteres hat sich sodann im Rahmen der erneuten Entscheidung ausdrücklich der Auffassung des BSG angeschlossen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2015 – L 11 R 1710/13 ZVW –, BeckRS 2015, 71734).
Soweit sich die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid auf eine weitere Entscheidung des Hessischen LSG berufen hat (Urteil vom 29.03.2007 – L 1 KR 344/04 –, juris), vermag die Kammer darin dessen vermeintliche Rechtsauffassung zur erforderlichen Approbation nicht aufzufinden. Vielmehr hat das Hessische LSG ebenso wie das BSG in der eingangs unter Ziffer ii. zitierten Entscheidung darauf abgestellt, dass die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen ausgesprochen werde und deshalb geprüft werden müsse, ob eine berufsspezifische Tätigkeit vorliege (a.a.O., Rn. 20 f.). Die angebliche Voraussetzung einer – im dortigen Fall veterinärmedizinischen – Approbation wird nirgends erwähnt. Auch die weitere Rechtsprechung der Instanzgerichte stellt sich bei genauerer Prüfung als gegensätzlich zur Behauptung der Beklagten dar, indem durchweg eine auf die jeweils konkrete Tätigkeit bezogene Prüfung vorgenommen wird, ob eine berufsspezifische Tätigkeit vorliegt, wobei die abstrakte berufliche Qualifikation nicht allein entscheidend sei (vgl. etwa Hessisches LSG, Urteil vom 06.02.2014 – L 1 KR 8/13 –, juris Rn. 53 f., 62; SG Aachen, Urteil vom 15.12.2015 – S 13 R 35/14 –, juris Rn. 31; SG München, a.a.O., Rn. 25–29; SG Berlin, a.a.O., UA S. 5 f. [nicht veröffentlicht]; SG Duisburg, Urteil vom 18.01.2013 – S 37 R 777/11 –, juris Rn. 31 f.). Auch in seinen viel beachteten Entscheidungen zur Befreiungsfähigkeit von Syndikusanwälten hat sich der 5. Senat des BSG den oben zitierten Erwägungen des 12. Senats sinngemäß angeschlossen, indem auf den Inhalt und das Wesen der Tätigkeit abgestellt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 28 ff. [insb. Rn. 28, 31, 34], sowie die beiden Parallelentscheidungen vom gleichen Tag [Az. B 5 RE 3/14 R und B 5 RE 9/14 R]). Weshalb die Beklagte entgegen der vorzitierten Rechtsprechung unablässig auf der Anwendung eines Kriteriums beharrt, das in der – ohnehin nie überwiegenden – Rechtsprechung längst nicht mehr vertreten wird, erschließt sich der Kammer auch nach der Erörterung im Verhandlungstermin nicht, zumal dieselbe Behörde in ihrer Verwaltungspraxis insbesondere die zuletzt zitierten Entscheidungen des BSG bezüglich der Syndikusanwälte nicht nur mehr oder weniger vollständig umgesetzt hat, sondern teilweise sogar darüber hinaus geht (siehe dazu im Einzelnen noch unten unter Ziffer 2. a.).
(3) Das nach dem Vorgesagten für die Einordnung als berufsspezifische Tätigkeit maßgebende Berufsbild eines Apothekers ergibt sich in Ergänzung zu der bereits oben wiedergegebenen gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 BApO und der für die Kammermitgliedschaft zwingenden gesetzlichen Vorgabe in § 2 Abs. 1 Satz 1 KammerG, dass die Apotheker ihren Beruf ausüben müssen, kammerrechtlich aus § 1 der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin, in dem die "Aufgaben der Apothekerin und des Apothekers" wie folgt beschrieben sind:
(1) Apothekerinnen und Apotheker haben die öffentliche Aufgabe, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Sie beraten über Wirkungen und Risiken von Arzneimitteln und Medizinprodukten und ihre sachgemäße Anwendung. Ihre Aufgaben umfassen weiterhin die qualitätsgerechte Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln. Sie tragen Verantwortung für die Erfassung von Arzneimittelrisiken, die Information und Beratung in der Gesundheitsvorsorge sowie für den Patienten- und Verbraucherschutz.
(2) Tätigkeitsfelder der Apothekerinnen und Apotheker sind insbesondere die öffentliche Apotheke, das Krankenhaus, die pharmazeutische Industrie, die Bundeswehr, Prüfinstitutionen, Behörden, Verwaltungen und Körperschaften, Universitäten, Lehranstalten und Berufsschulen.
Diese Vorschrift definiert im kammerrechtlichen Sinn den Apothekerberuf, der gemäß § 2 Abs. 1 der Hauptsatzung die Kammermitgliedschaft und daran anknüpfend gemäß § 8 Abs. 2 AVB-Satzung die Mitgliedschaft in der Apothekerversorgung bewirkt. Ausgenommen hiervon sind nach der bereits zitierten Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 lit. a AVB-Satzung nur solche Kammermitglieder, die keine Berufstätigkeit ausüben, für die eine pharmazeutische Ausbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist. Bei der Auslegung des Begriffs der pharmazeutischen Tätigkeit ist wiederum die o.g. Definition aus § 2 Abs. 3 BApO heranzuziehen (ebenso VG München, Urteil vom 03. Juni 2008 – M 16 K 07.876 –, Rn. 19).
iii. Unter Zugrundelegung des vorstehend definierten Maßstabs ist die von der Klägerin in der Zeit von Oktober 2012 bis März 2014 bei der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich befreiungsfähig i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, denn Art und Inhalt dieser Beschäftigung waren jedenfalls teilweise berufsspezifisch für eine Apothekerin. Zu diesem Ergebnis gelangt die Kammer nach Würdigung aller die Tätigkeit der Klägerin betreffenden schriftlichen Unterlagen sowie ihrer Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung.
Die Kammer kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob die Klägerin für ihre Tätigkeit bereits deshalb von der Rentenversicherungspflicht zu befreien ist, weil bei einer in der pharmazeutischen Industrie tätigen Pharmazeutin von einer tatsächlichen Vermutung einer berufsspezifischen Tätigkeit auszugehen ist, die durch die Beklagte zu widerlegen wäre (so SG München, a.a.O., Rn. 30). Eine derart weit reichende Vermutungsregel erschiene der Kammer mit Blick auf die oben definierten Voraussetzungen jedenfalls fraglich, weil auf diese Weise doch wieder an die berufliche Qualifikation sowie den Status des Unternehmens angeknüpft würde und eben nicht an den konkreten Tätigkeitsinhalt. Dieser Aspekt bedarf jedoch keiner abschließenden Würdigung, da jedenfalls die tatsächlichen Umstände des Falls eine Befreiungsfähigkeit begründen.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung sowie in ihrer Tätigkeitsbeschreibung in der Widerspruchsbegründung glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit jedenfalls anteilig typische pharmazeutische Aufgaben wahrgenommen hat. Im Hinblick auf die von der Beigeladenen hergestellten Arzneimittel habe sie sich mit diversen pharmazeutischen Fragestellungen auseinandersetzen müssen, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Darreichungsformen der Produkte und den damit verbundenen biopharmazeutischen Eigenschaften. Die Stellungnahmen, die sie habe erarbeiten müssen, seien zum einen eher wissenschaftlich-theoretischer Natur gewesen in der Art, dass sie Grundlage oder Bestandteil juristischer Stellungnahmen gegenüber externen Institutionen wie dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geworden sind, etwa wenn es um die potenzielle Festsetzung von Festbeträgen für die von der Beigeladenen hergestellten Produkte nach §§ 35 ff. SGB V ging. Zum anderen habe sie auch direkte Nachfragen von Ärzten, Apothekern und Patienten bearbeitet, die an die Beigeladene mit Fragen zu deren Produkten herangetragen worden seien, insbesondere bezüglich Packungsgrößen oder der sog. aut idem-Substitution auf Grundlage von § 129 SGB V. Anhand dieser Beschreibung zeigt sich für die Kammer, dass für die Tätigkeit der Klägerin eine profunde Kenntnis der verschiedenen naturwissenschaftlichen Grundlagen notwendige Voraussetzung war, wie sie – ausweislich der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO – so eben nur in einem Pharmaziestudium vermittelt wird. Die Tätigkeit betrifft auch das typische Berufsbild eines Apothekers, der Arzneimittel eben nicht nur herstellt, sondern i.S.v. § 2 Abs. 3 BApoG auch abgibt. Auch und gerade pharmazeutische Unternehmen versorgen die Bevölkerung mit Arzneimitteln i.S.v. § 1 Satz 1 BApO, denn die elementare apothekerliche Aufgabe der Medikamentenentwicklung und -herstellung findet heutzutage hauptsächlich in der pharmazeutischen Industrie statt (vgl. in diesem Sinne auch SG München, a.a.O., Rn. 30). Maßgeblicher Bestandteil der Arzneimittelversorgung ist im Rahmen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung heutzutage eben auch der Umstand, dass die Art und Weise der Verschreibung bzw. Kostenübernahme von Medikamenten in ganz erheblichem Umfang gesetzlich reguliert ist, so u.a. bezüglich der vorgenannten Festbetragsregelungen und der aut idem-Substitution. Ein pharmazeutisches Unternehmen muss für den Vertrieb seiner eigenen Produkte auch diese Regelungen im Blick behalten und – nicht zuletzt im eigenen betriebswirtschaftlichen Interesse – darauf hinwirken, dass die Vertriebs- und Verschreibungsfähigkeit sichergestellt ist. Im aktuellen Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland gehört deshalb inzwischen auch dieser Aspekt zu den berufsspezifischen Tätigkeiten eines Apothekers.
Die vorgenannte Einschätzung gilt auch für die weiteren pharmazeutischen Fragen bezüglich der sog. ATC-Klassifikation – einer amtlichen Klassifikation für pharmakologische Wirkstoffe (vgl. die Beschreibung und die Daten auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information: http://www.dimdi.de/static/de/amg/atcddd/index.htm [25.01.2016]) –, sog. Orphan Drugs sowie der Packungsgrößenverordnung, mit denen die Klägerin befasst gewesen sei. Hausintern habe sie ferner produktbezogene Fortbildungen über die vorgenannten Themen gegeben. Nach außen hin habe sie gegenüber verschiedenen Institutionen wie dem G-BA, einschlägigen Fachgesellschaften oder Ministerien Stellungnahmen erarbeitet, die je nach Zielgruppe die pharmazeutischen Sachverhalte auch für eine nichtwissenschaftliche Zielgruppe hätten verständlich sein müssen. Schließlich habe sie auch an der Ausbildung von Pharmaziepraktikanten mitgewirkt, ohne Ausbildungsleiterin gewesen zu sein. Aus dem letztgenannten Umstand ergibt sich zwar wegen § 4 Abs. 2 Satz 4 AAppO, dass die formale berufliche Qualifikation der Klägerin als approbierte Apothekerin für ihre Tätigkeit keine zwingende Anforderung war. Dies ist nach dem oben Gesagten freilich unbeachtlich, zumal die praktische Ausbildung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 AAppO gerade vorhandene pharmazeutische Kenntnisse vertiefen und erweitern und in deren praktische Anwendung einführen soll, was sinnvollerweise eben nur durch einen Pharmazeuten erfolgen kann. Auch in der pharmazeutischen Industrie (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2c AAppO) wird die praktische Ausbildung kaum durch einen juristisch oder kaufmännisch ausgebildeten Mitarbeiter erfolgen.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den der Kammer vorliegenden schriftlichen Unterlagen, insbesondere der Stellenausschreibung aus dem Jahr 2012 und dem Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2008. Zwar zeigt sich anhand der darin enthaltenen Aufgabenbeschreibungen, dass die Tätigkeit der Klägerin keineswegs nur pharmazeutischer Natur war. Ihre Aufgaben hatten in einigen Teilen auch einen rein unternehmenspolitischen Bezug, wie etwa wenn die Klägerin gesundheitspolitische Konzepte und Strategien für die Geschäftsführung entwickeln sollte oder Netzwerkaufbau und -pflege bzw. "Kontaktpflege" gegenüber relevanten Institutionen und Personen betrieben hat bzw. betreiben sollte. Allein der Umstand, dass die Teilbereiche nicht berufsspezifisch für einen Apotheker sind, sondern eher die allgemeine Marktstellung der Beigeladenen betrafen und zum Teil schlichte Lobbyarbeit dargestellt haben dürften, führt jedoch noch nicht dazu, der Tätigkeit der Klägerin die Befreiungsfähigkeit in Gänze abzusprechen. Maßgeblich ist dann, ob der berufsspezifische Teil der Tätigkeit jedenfalls ein derartiges Gewicht hat, dass er bei einer Gesamtbetrachtung der Aufgaben nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist, denn eine Aufspaltung der Beschäftigung in einen i.S.v. § 1 SGB VI stets versicherungspflichtigen Teil und einen gemäß § 6 SGB VI befreiungsfähigen Teil ist nicht möglich. Der Versicherungspflicht unterliegt immer nur die Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV als Ganze. Vorliegend ist der pharmazeutische Anteil der Tätigkeit der Klägerin zur Überzeugung der Kammer nicht nur unwesentlich im vorgenannten Sinn gewesen, wobei sich diese Einschätzung maßgeblich auf die eigene Tätigkeitsbeschreibung durch die Klägerin stützt. Zwar hat sie beispielsweise bezüglich der zu beantwortenden Produktnachfragen von Ärzten, Apothekern und Patienten angegeben, keine genauen Zeitangaben machen zu können. Demgegenüber war es für die Kammer jedoch auch plausibel, dass die Klägerin dies damit erklärt hat, die Relevanz für eine genaue Zeiterfassung der jeweiligen Arbeitsteilung nicht erkannt zu haben, weshalb sie weder entsprechende Aufzeichnungen noch irgendwelche Erinnerungen daran habe. Verständlich ist dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte schon in dem ursprünglichen Ablehnungsbescheid überhaupt nicht mit den detaillierten Angaben der Klägerin zum konkreten Inhalt ihrer Tätigkeit auseinandergesetzt hat, sondern zur Begründung ihrer Ablehnung lediglich pauschal und – nach dem oben Gesagten – rechtsfehlerhaft auf die nicht erforderliche Approbation verwiesen hat.
Der Verweis der Beklagten darauf, dass laut der Stellenausschreibung der Beigeladenen nicht einmal ein Pharmaziestudium gefordert, sondern auch ein sonstiges naturwissenschaftliches Studium ausreichend gewesen sei, führt im Fall der Klägerin ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Zum einen hat die Beigeladene dieses Anforderungsprofil als "hilfsweise" bezeichnet, wobei dann jedenfalls eine langjährige Erfahrung in pharmazeutischen Fragestellungen gefragt war. Zum anderen sind die bloße Stellenausschreibung bzw. -beschreibung und etwaige darin enthaltene formale Qualifikationen oder Anforderungsprofile eben nicht maßgeblich (vgl. SG Aachen, a.a.O., Rn. 31; SG Duisburg, a.a.O., Rn. 32); entscheidend ist nach dem oben Gesagten allein der tatsächliche Inhalt der konkret ausgeübten Tätigkeit. Hierfür ist für die Kammer freilich vor allem die eigene schriftliche und mündliche Beschreibung der Klägerin ausschlaggebend, die von der Beklagten weder in Zweifel gezogen noch überhaupt in irgendeiner Form gewürdigt wurde. Die detaillierte Tätigkeitsbeschreibung hat für die Kammer in diesem Fall einen höheren und unmittelbareren Beweiswert als die vorherige formale Stellenbeschreibung (ebenso bereits SG München, a.a.O., Rn. 32).
b. Die weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a–c und Satz 2 SGB VI liegen ebenfalls vor. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Apothekerkammer Berlin hat für Apotheker aufgrund der oben unter Ziffer 1. a. i. zitierten Rechtsvorschriften bereits vor dem 01.01.1995 bestanden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a, Satz 2 SGB VI). Auch musste die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b SGB VI i.V.m. §§ 28 ff. AVB-Satzung einkommensbezogene Beiträge an die AVB zahlen, aufgrund derer die AVB gemäß der §§ 15 ff. AVB-Satzung die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. c SGB VI genannten Versorgungsleistungen gewährt. c. Die zeitliche Beschränkung der Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht im Tenor zu Ziffer 1. ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Danach wirkt die Befreiung vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Die Kammer kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob die Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI bereits von Beginn der Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen im Jahr 2002 an vorgelegen haben. Hierauf kommt es mangels Streit der Beteiligten über die Versicherungspflicht in der Zeit von 2002 bis zum Wechsel der Klägerin nach Berlin Anfang Oktober 2012 nicht an. Maßgeblich ist vorliegend, dass sich durch diesen Ortswechsel der Inhalt der Tätigkeit der Klägerin nach ihrer eigenen Beschreibung nicht wesentlich verändert hat. Zwar habe sich der Fokus bezüglich bestimmter Bereiche ihrer Arbeit vom Umfang teilweise verschoben; grundsätzlich seien die Inhalte jedoch gleich geblieben. Neu sei vor allem die organisatorische Einbindung ihrer Stelle gewesen, die sich infolge einer Umstrukturierung und Verkleinerung der Beigeladenen verändert habe. Dies wird auch bestätigt durch einen Vergleich der Stellenbeschreibungen hinsichtlich der alten Position in A. und der neuen in Berlin, die sich im Wesentlichen gleichen, sowie der Aufgabenbeschreibung in dem 2008 erstellten Zwischenzeugnis.
Aufgrund der vorstehenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer freilich fest, dass die Befreiungsvoraussetzungen nicht erstmals zum 01.10.2012 vorgelegen haben, sondern bereits längere Zeit vorher. Da der Befreiungsantrag somit nicht innerhalb von drei Monaten gestellt wurde, wirkt die Befreiung erst mit Eingang des Antrags vom 21.12.2012, ausweislich des darauf von der Beklagten angebrachten Eingangsstempels also ab 27.12.2012.
Ein früherer Befreiungsbeginn bereits ab dem 01.10.2012 folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beteiligten bis zu der von der Beklagten durchgeführten Betriebsprüfung offenbar davon ausgegangen sind, dass die Klägerin aufgrund des Bescheids der BfA vom 05.05.1983 noch von der Rentenversicherungspflicht befreit war. Allein die fälschliche Annahme eines so nicht bestehenden Rechtsverhältnisses und ein fehlender Streit hierüber können nicht dazu führen, dass die eindeutigen gesetzlichen Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI übergangen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund eines möglichen sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R –, juris Rn. 32 ff.). Die Beteiligten haben weder vorgetragen noch ist sonst aus den Akten ersichtlich, dass die Beklagte die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt falsch beraten oder informiert hätte. Eine etwaige Beratungspflicht der Beklagten, weil die Klägerin in die fortdauernde Befreiung aus dem Bescheid vom 05.05.1983 vertraut hätte, ist ebenfalls nicht erkennbar, da die Klägerin nach dem oben unter Ziffer I. 1. Gesagten diesbezüglich schon kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln durfte.
Ein früherer Befreiungsbeginn kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – in Betracht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist jedoch gemäß § 27 Abs. 5 SGB X unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Letzteres ist bei § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI der Fall, denn es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Frist, die eine zeitliche Begrenzung für die Ausübung eines Rechts darstellt, das an aktuelle Rechtsverhältnisse anknüpft (Boecken, a.a.O., Rn. 173 f.; Fichte, a.a.O., Erg.-Lfg. 4/13 [VIII/2013], § 6 Rn. 125 und Erg.-Lfg. 2/13 [III/13], § 4 Rn. 82; Gürtner, a.a.O., Rn. 36). Da die Befreiung von der Versicherungspflicht den Status des Versicherten betrifft, besteht ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsklarheit und eindeutiger Festlegung, wer ab welchem Zeitpunkt zum Kreis der Befreiten gehört und wer nicht (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2005 – B 12 RA 9/03 R –, juris Rn. 19). Allein die tatsächliche Unkenntnis solcher Rechte, die das Gesetz selbst ausdrücklich regelt, kann eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (BSG, a.a.O., m.w.N.).
2. Soweit die Klägerin nach dem Vorgesagten für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 26.12.2012 keinen gesetzlichen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat, ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – und dem daraus folgenden Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung wegen der Verwaltungspraxis der Beklagten gegenüber Syndikusanwälten. Die Berufung der Klägerin auf die seit Ende 2014 praktizierte Übung der Beklagten, dass angestellte Syndikusanwälte, die zum 31.12.2014 das 58. Lebensjahr vollendet haben, in der Versicherung ihres zuständigen berufsständischen Versorgungswerks bleiben können, führt im Ergebnis nicht zu einem vollständigen Erfolg der Klage.
a. Ebenso wie die Klägerin erkennt die Kammer in der von der Beklagten – soweit ersichtlich – nur gegenüber Syndikusanwälten praktizierten Vorgehensweise grundsätzlich eine Ungleichbehandlung gegenüber angestellten Angehörigen anderer freier Berufe wie vorliegend der zum Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen ebenfalls 58jährigen Klägerin. Aus den am 12.12.2014 veröffentlichten "Informationen zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht von Syndikusanwälten und dem einzuräumenden Vertrauensschutz" (abrufbar unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5 Services/05 fachinformationen/01 aktuelles aus der rechtsprechung/syndikusanwaelte stichtagsregelung 1 1 2015.html [25.01.2016]) ergibt sich, dass die Beklagte bei Beschäftigten ohne aktuellen Befreiungsbescheid auf einen Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung "verzichtet", wenn sie Ende 2014 bereits 58 Jahre oder älter sind, selbst bei späterem Arbeitgeberwechsel. Eine derartige Praxis existiert gegenüber Apothekern im gleichen Alter nicht, selbst wenn – wie hier im Fall der Klägerin – eine zuvor langjährige Befreiungspraxis bzw. eine schlichte Untätigkeit dazu geführt hat, dass betroffene Personen Beiträge ausschließlich in ihre berufsständische Versorgungseinrichtung eingezahlt haben. Ein rechtfertigender Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar und wurde von der Beklagten trotz mehrfacher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgebracht. Soweit die Verwaltungspraxis auf drei Entscheidungen des BSG vom 03.04.2014 (Az. B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) Bezug nimmt und derentwegen mit Vertrauensschutzerwägungen begründet wird, hat das BSG in diesen für die Verwaltungspraxis "ursächlichen" Entscheidungen eine derart weit reichende Gewährung von Vertrauensschutz überhaupt nicht gefordert, sondern ausdrücklich nur auf die Inhaber einer im Entscheidungszeitpunkt gültigen Befreiungsentscheidung abgestellt (stellvertretend für die genannten Entscheidungen: BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 58). Soweit sich die Vertreterin der Beklagten im Termin darauf berufen hat, gegenüber Syndikusanwälten gebe es eine gesetzliche Regelung, ist lediglich der Klarstellung halber anzumerken, dass das damit offenbar gemeinte Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 (BGBl. I 2517) hinsichtlich der Neuregelungen für Syndikusanwälte gemäß Art. 9 Abs. 1 erst am 01.01.2016 in Kraft getreten ist und damit die vorherige Verwaltungspraxis naturgemäß nicht betreffen kann, zumal mit dem Gesetz ein eigenständiges neues Rechtsregime geschaffen wurde. Weshalb die Angehörigen verschiedener, typischerweise von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erfasster freier Berufe wie die in § 2 Abs. 1 KammerG genannten Arztberufe oder Apotheker von der Beklagten anders behandelt werden als Syndikusanwälte, erschließt sich der Kammer deshalb weiterhin nicht. b. Gleichwohl folgt aus der vorstehend erläuterten Verwaltungspraxis aus mehreren Gründen kein Befreiungsanspruch der Klägerin für den noch offenen Streitzeitraum.
i. Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG kann sich grundsätzlich ergeben, wenn hinsichtlich bestimmter Sachverhalte eine bestimmte behördliche Verwaltungspraxis existiert. Diese Verwaltungspraxis kann durch schlichte tatsächliche Übung, die fortwährende Beachtung bestehender Verwaltungsvorschriften oder den erstmaligen Erlass von Verwaltungsvorschriften, die künftig Anwendung finden sollen (sog. antizipierte Verwaltungspraxis), zum Ausdruck kommen (ausführlich dazu etwa Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 104 ff.). Ein solcher, auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anspruch kommt freilich nur dann in Betracht, wenn der Behörde für ihr Handeln ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (vgl. etwa P. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, 75. Erg.-Lfg. 2015, Art. 3 Abs. 1 Rn. 286; Heun, in: Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 55). Anderenfalls folgt ein etwaiger Anspruch angesichts der Gesetzesbindung der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG schon aus dem Gesetz selbst; einer entsprechenden Praxis und eines Rückgriffs auf Art. 3 Abs. 1 GG bedarf es nicht, da der Betroffene unmittelbar einen Anspruch darauf hat, dass die Behörde gesetzestreu handelt. Kann die Behörde demgegenüber Ermessen aus¬üben, muss die Verwaltungspraxis zudem ihrerseits rechtmäßig sein. Auf einen aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung folgenden Anspruch auf Gleichbehandlung kann sich der Bürger dagegen nicht berufen, wenn die zugrundeliegende Praxis rechtswidrig ist; es gibt keinen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" (ganz h.M., vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.06.1993 – 1 BvR 390/89 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 –, juris Rn. 243; BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 3 C 49/02 –, juris Rn. 13; Urteil vom 26.02.1993 – 8 C 20/92 –, juris Rn. 14; BFH, Beschluss vom 18.07.2002 – V B 112/01 –, juris Rn. 21; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 36; Seewald, in: Leitherer [Hrsg.], a.a.O., 46. Erg.-Lfg. 2005, § 39 SGB I Rn. 14). Dies folgt wiederum aus der vorgenannten Gesetzesbindung der Verwaltung, die sich sonst anderenfalls zunächst im Einzelfall über Rechtsvorschriften hinwegsetzen könnte, um dann im nächsten Schritt auf Grundlage von Art. 3 Abs. 1 GG generell entgegen rechtlicher Vorgaben zu handeln (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 40 Rn. 117 m.w.N.).
ii. Nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Befreiungsanspruch für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 26.12.2012.
Zunächst existiert bei strenger Betrachtung schon keine Verwaltungspraxis, auf die sich die Klägerin überhaupt berufen kann. Die oben wiedergegebenen Informationen und die darauf beruhende Praxis der Beklagten beziehen sich ausdrücklich nur auf Syndikusanwälte, nicht aber auf weitere Berufsgruppen. Hinsichtlich approbierter Apotheker, die in der pharmazeutischen Industrie angestellt sind, existiert keine irgendwie geartete Praxis der Beklagten, die Betroffenen ab einem bestimmten Lebensalter stets in deren Versorgungswerk zu belassen. Auch in zeitlicher Hinsicht existierte keine Verwaltungspraxis, auf die sich die Klägerin berufen könnte, denn die in Rede stehende Praxis wurde erst Ende 2014 etabliert, also zu einem Zeitpunkt lange nach Beendigung des dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Beschäftigungsverhältnisses.
Selbst wenn man die vorgenannten Hinderungsgründe außer Acht ließe und zum einen als relevanten Zeitpunkt für die Existenz einer Verwaltungspraxis den für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Tag der mündlichen Verhandlung zugrunde legte und zum anderen in dem Umstand, dass die Beklagte ihre großzügige Befreiungspraxis nur gegenüber Syndikusanwälten, nicht aber gegenüber Angehörigen anderer freier Berufe ausübt, nach dem oben unter Ziffer 2. a. Gesagten eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sähe und damit einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG annähme, folgt daraus kein anderes Ergebnis. Die Kammer kann an dieser Stelle offen lassen, ob sich ein Anspruch aus der Selbstbindung der Verwaltung überhaupt ergeben kann, wenn die Verwaltungspraxis von vornherein nur eine bestimmte Zielgruppe erfasst, der Anspruchsteller dieser Zielgruppe jedoch nicht angehört. Dogmatisch müsste der Anspruch dann aus einer zweifachen Anwendung von Art. 3 Abs. 1 GG – der Berücksichtigung der Verwaltungspraxis als solcher und der Übertragung dieser Praxis wegen des angenommenen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot – hergeleitet werden, woran angesichts der dogmatischen Herleitung des Anspruchs (siehe oben unter Ziffer i.) erhebliche Zweifel bestehen. Hierauf kommt es jedoch letztlich aus zwei Gründen nicht an:
Zum einen betrifft die in Rede stehende Verwaltungspraxis den Fall der Klägerin gar nicht unmittelbar. Mit der oben geschilderten Praxis sollten solche Syndikusanwälte begünstigt werden, deren Tätigkeiten nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG vom 03.04.2014 eigentlich nicht mehr befreiungsfähig nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wären. Dies ist jedoch bei der Klägerin gar nicht der Fall, denn ihre Beschäftigung bei der Beigeladenen ist nach den obigen Ausführungen unter Ziffer III. 1. grundsätzlich befreiungsfähig. Die Ablehnung der Befreiung für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 26.12.2012 ergibt sich lediglich aus dem Antragserfordernis und der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, nicht aber, weil die Tätigkeit generell nicht befreiungsfähig wäre. Hinsichtlich dieses Umstands findet sich in der Verwaltungspraxis der Beklagten indes keine Übung, wonach von der eben genannten Vorschrift abgewichen würde. Abgesehen davon, dass eine derartige Abweichung vom Gesetz unzulässig und damit rechtswidrig wäre, betrifft die Praxis eben nur die tatsächliche Befreiung bzw. den so bezeichneten "Verzicht" auf die Rückkehr rentennaher Jahrgänge ins System der gesetzlichen Rentenversicherung in der Sache, nicht aber einen Verzicht auf etwaige Antragsfristen.
Selbst wenn man die Verwaltungspraxis der Beklagten so verstünde, dass 58jährige bzw. ältere Versicherte, die infolge langjähriger Befreiungspraxis oder mangels zwischenzeitlich neu durchgeführter Befreiungsverfahren fortlaufend Beiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt haben, generell großzügig behandelt und nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden sollten, ohne dass auf Antragsfristen geachtet wird – der oben geschilderte "Verzicht" auf den Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung –, ergibt sich kein Befreiungsanspruch für den noch offenen Streitzeitraum. Ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG ist in diesem Fall deshalb ausgeschlossen, weil die so verstandene Verwaltungspraxis nach Auffassung der Kammer rechtswidrig ist.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang zunächst die vom Gesetzgeber geschaffene umfassende Neuregelung für den Status und die Versicherungspflicht von Syndikusanwälten im o.g., erst zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Gesetz. Zuvor hatte die Verwaltungspraxis der Beklagten weder eine gesetzliche Grundlage noch war sie verfassungsrechtlich geboten. Insbesondere aus Vertrauensschutzgesichtspunkten war eine derartig weitreichende Praxis nicht erforderlich, wie die bereits oben wiedergegebenen Ausführungen des BSG zeigen (BSG, Urteil vom 03.04.2014 – B 5 RE 13/14 R –, juris Rn. 58). Der Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes dient die Verwaltungspraxis ebenfalls nicht, denn danach sind allenfalls bestehende Rechtspositionen vor Eingriffen geschützt (vgl. etwa P. Kirchhof, a.a.O., Rn. 348 m.w.N.). Vertrauensschutz bietet dagegen keinen Anspruch auf eine künftige Weitergewährung vergleichbarer Rechtspositionen, insbesondere dann nicht, wenn die bisherigen Rechtspositionen auf Basis einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis zustande gekommen sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.06.1993 – 1 BvR 390/89 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 17.06.2004 – 2 BvR 383/03 –, juris Rn. 243; BSG, a.a.O.). Vertrauensschutzerwägungen können auch nicht als Rechtfertigung für eine Verwaltungspraxis dienen, für die ansonsten kein gesetzlicher Anknüpfungspunkt besteht, zumal wenn – wie hier in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch i.S.v. § 38 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I – besteht und der Behörde eben kein Ermessen i.S.v. § 39 SGB I eingeräumt ist. Anders ausgedrückt: Liegen die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI normierten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist die Befreiung von der Versicherungspflicht zwingend zu erteilen, ohne dass darüber hinaus noch Raum für eine irgendwie geartete Verwaltungspraxis unter Berücksichtigung zusätzlicher Kriterien verbleibt, die noch zu einer Ablehnung führen könnten. Umgekehrt ist die Befreiung zwingend abzulehnen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen; auch in diesem Fall lässt das Gesetz keinen Spielraum für eine Verwaltungspraxis, die eine Befreiung doch noch ermöglicht.
Die von der Beklagten zur Begründung der diesbezüglichen Verwaltungspraxis angeführten Aspekte vermögen die Kammer schließlich auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Soweit die Sonderregelung für "rentennahe Jahrgänge" damit begründet wird, dass diese "bis zum Erreichen einer (vorzeitigen) Altersgrenze keine oder nur noch sehr geringe Rentenanwartschaften erwerben könnten", mag dies eine pragmatische Regelung sein, die freilich verfassungsrechtlich weder geboten noch gerechtfertigt ist. Allein der Umstand, dass wegen des in wenigen Jahren bevorstehenden Renteneintritts möglicherweise nur geringe Rentenanwartschaften entstehen könnten, ist kein Grund, betroffene Personen von vornherein von der gesetzlichen Rentenversicherung auszunehmen. Auch Rentenansprüche in geringer Höhe sind zunächst einmal bestehende Ansprüche. Zudem ist das Alter des Versicherten als solches bis auf den eng begrenzten Ausnahmefall in § 6 Abs. 1a SGB VI kein gesetzliches Kriterium, ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen kann oder nicht. Für den Fall, dass ein Betroffener aus Altersgründen keinen Rentenanspruch mehr erwerben könnte, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wird, gilt im Ergebnis das gleiche: Die gesetzlich geregelte Konsequenz für Fälle, in denen die Voraussetzungen für einen tatsächlichen Rentenanspruch nicht erfüllt werden, sind rechtlich unabhängig von dem Bestehen der Versicherungspflicht als solcher. Hierauf kann die Beklagte als Versicherungsträger nicht einfach verzichten, zumal dieser Verzicht angesichts des Umlageverfahrens zu Lasten der gesamten Versichertengemeinschaft ginge. Hinzu kommt, dass die in letzterer Weise betroffenen Versicherten bei Nichterfüllung der Wartezeit die bereits oben unter Ziffer I. 2. beschriebene Möglichkeit haben, sich ihre Rentenversicherungsbeiträge erstatten zu lassen; hierdurch sind sie im Ergebnis hinreichend geschützt. Weshalb Syndikusanwälte und – bei unterstellter Gleichbehandlung – damit einhergehend auch andere Angehörige freier Berufe, für die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht vorliegen, besser gestellt sein sollten als jeder andere Versicherte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Ein fiktives, aber plakatives Beispiel mag dies abschließend verdeutlichen: Ein Apotheker arbeitet Zeit seines Berufslebens bis zum 63. Lebensjahr freiberuflich als Leiter seiner eigenen Apotheke und zahlt Versicherungsbeiträge in sein Versorgungswerk, entscheidet sich dann aber aufgrund einer privaten Passion, bis zum Renteneintritt mit 67 Jahren noch als Angestellter eines Herstellers für Angelzubehör zu arbeiten. Nach der Logik der o.g. Verwaltungspraxis müsste auch dieser Apotheker entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen – eine Befreiung für diese berufsfremde Tätigkeit könnte er nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht erhalten – von der Versicherungspflicht befreit werden, da er die allgemeine Wartezeit nicht mehr erreichen kann. Selbst die Beklagte gewährt nach ihrer oben geschilderten Praxis für den vergleichbaren Fall, dass ein Syndikusanwalt keine rechtsberatende Tätigkeit ausübt, jedoch keinen Vertrauensschutz. Es kommt also selbst nach ihren eigenen Kriterien offenbar doch irgendwie auf die im Gesetz angelegte Voraussetzung der berufsspezifischen Tätigkeit an (siehe im Einzelnen dazu oben Ziffer III. 1. a. ii.), die nach den oben zitierten BSG-Entscheidun¬gen vom 03.04.2014 in den dort entschiedenen Fällen der Syndikusanwälte gerade nicht vorlag. Mit anderen Worten verstößt die generelle Befreiungspraxis der Beklagten für Syndikusanwälte, die das 58. Lebensjahr vollendet hatten, gegen die gesetzlichen Voraussetzungen, denn sie legt maßgeblich das in § 6 SGB VI nicht enthaltene Tatbestandsmerkmal des Lebensalters zugrunde. Lediglich zusätzlich wird als negatives Begrenzungskriterium geprüft, dass die Beschäftigung zumindest nicht völlig berufsfremd ist, anstatt – wie es nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erforderlich wäre – positiv festzustellen, dass die Beschäftigung berufsspezifisch ist.
IV. Hinsichtlich des Hilfsantrags ist die Klage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG als Feststellungsklage statthaft und, da die zulässige innerprozessuale Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag teilweise eingetreten ist, als solche auch zulässig. Insbesondere hat die Klägerin wegen des vorgenannten Teilunterliegens ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des hilfsweise geltend gemachten Bestehens ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht aufgrund des Bescheids vom 05.05.1983 für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 26.12.2012.
Die Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet, denn der genannte Befreiungsbescheid entfaltet bezüglich der Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen keine rechtlichen Wirkungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die obigen Ausführungen unter Ziffer I. 1. verwiesen.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin dem Ausgang des Rechtsstreits der Hauptsache. Eine weiter gehende Kostenerstattungspflicht auch gegenüber der Beigeladenen hält die Kammer nicht für angezeigt, da sich die Beigeladene nach der Beiladung weder schriftlich geäußert hat noch im Termin erschienen ist.
Rechtskraft
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