S 31 R 2567/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 R 2567/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 894/17
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine bloße Vollmacht über das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten macht den Kontobevollmächtigten nicht ohne Weiteres zum Verfügenden im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB 6 in der Alternative des „Zulassens“ von banküblichen Zahlungsgeschäften durch Dritte (Anschluss an SG Hannover, Urteil vom 19. April 2013 – S 6 R 1466/11 – juris). Denn mit der Erteilung einer Kontovollmacht als solcher ist nicht auch ohne Weiteres die Verpflichtung für den Bevollmächtigten verbunden, nach dem Ableben des Kontoinhabers alle das Kontoguthaben vermindernden Verfügungen Dritter verhindern zu müssen. Aus der allein hierzu bestehenden rechtlichen Möglichkeit folgt nicht auch ohne Weiteres die rechtliche Verpflichtung hierzu.

Das „Zulassen“ einer Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB 6 setzt nicht nur eine Berechtigung zur Verhinderung bestimmter Zahlungsgeschäfte durch den Betreffenden voraus, sondern auch eine Verpflichtung hierzu. Eine solche kann sich für einen Kontobevollmächtigten aus der Art der erteilten Vollmacht ergeben, aber auch aus den Absprachen mit dem Vollmachtgeber über den Zweck der erteilten Vollmacht oder aus sonstigen Umständen wie etwa einem bestimmten rechtlichen oder familiären Näheverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer.
Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 671,54 Euro für Rentenleistungen, welche von der Beklagten über den Sterbemonat der Versicherten R. G. hinaus gezahlt wurden.

Die am 30. Juni 1940 geborene und bei der Beklagten Versicherte R. G. (im Folgenden: Versicherte) hatte seit dem 1. Oktober 2002 eine Altersrente für Frauen bezogen. Diese war ihr vorschüssig am Ende des Monats für den Folgemonat geleistet worden.

Am 2. November 2007 war dem Kläger von der Versicherten eine Vollmacht für das von dieser bei der Beigeladenen geführte Girokonto mit der Nr ... eingeräumt worden, auf das auch die monatliche Rentenleistung der Beklagten gezahlt wurde. Gemäß der von der Beigeladenen formularmäßig vorformulierten Bankvollmacht durfte der Bevollmächtigte "bankübliche Vereinbarungen" bezüglich des genannten Kontos treffen, so insbesondere auch eine Konto-auflösung vornehmen, jedoch – weil es sich um ein Kontokorrentkonto gehandelt hatte – erst nach dem Tod des Kontoinhabers. Die Vollmacht erlosch nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, sondern blieb auch für dessen Erben in Kraft, solange sie nicht von diesen widerrufen würde.

Am 8. November 2015 verstarb die Versicherte. Auch nach ihrem Tod wurde die Altersrente von der Beklagten mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 823,69 Euro am 30. November 2015 für den Monat Dezember 2015 sowie am 30. Dezember 2015 für den Monat Januar 2016 weiterhin auf das genannte Konto der Versicherten geleistet. Wegen der Einzelheiten der Kontobewegungen und des jeweiligen Kontostandes im Zeitraum vom 8. November 2015 bis zum 21. Januar 2016 wird auf die von der Beigeladenen zur Verwaltungsakte der Beklagten gereichten Kontoauszüge sowie die hierauf basierende, als Anlage zum Urteil angefügte Übersicht des Gerichts Bezug genommen.

Mit bei der Beigeladenen am 21. Januar 2016 eingegangenem Rückforderungsersuchen der Beklagten vom 18. Januar 2016 forderte diese die Beigeladene zur Rücküberweisung von 1.576,14 Euro für die überzahlten Rentenleistungen für die Versicherte für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 auf. Hierauf teilte die Beigeladene mit Schreiben vom 21. Januar 2016 der Beklagten mit, dass sie die über den Sterbemonat hinaus überwiesenen Beträge nicht vollständig zurücküberweisen könne, weil über sie bereits anderweitig verfügt worden sei. Der Kontostand habe bei Eingang der ersten überzahlten Rente am 30. November 2015 20,24 Euro betragen und bei Eingang der Rückforderung der Beklagten am 21. Januar 2016 888,54 Euro. Auf die Rückforderung der Beklagten in Höhe von 1.576,14 Euro zahlte die Beigeladene 904,60 Euro an die Beklagte zurück. Darüber hinaus teilte die Beigeladene der Beklagten Name und Anschrift des Klägers als mit Bankvollmacht verfügungsberechtigte Person über das Konto der Versicherten mit.

Mit Anhörungsschreiben gemäß § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vom 17. Februar 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, von diesem als Verfügendem einen Betrag in Höhe von 671,54 Euro von den für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 für die Versicherte zu Unrecht erbrachten Geldleistungen in Höhe von 1.576,14 Euro nach § 118 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zurückzufordern.

Daraufhin veranlasste der Kläger bei der Beigeladenen am 29. Februar 2016 die Löschung seiner Bankvollmacht und teilte der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag mit, dass er zwar über das Konto der Versicherten habe verfügen können, jedoch keine eigene Bankkarte besessen habe. Er habe lediglich für die Versicherte auf deren Wunsch und mit deren Karte Geld abgehoben und ihr das Geld mit der Karte hiernach ausgehändigt. Zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten habe er die Karte für das Konto nicht mehr besessen und sei von daher auch an dieses nicht mehr herangekommen.

Mit Bescheid vom 17. März 2016 machte die Beklagte sodann der vorherigen Anhörung gemäß gegenüber dem Kläger eine Rückforderung in Höhe von 671,54 Euro geltend. Der Kläger sei als Verfügender gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet. Zwar bestehe ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut, auf dessen Konto die Geldleistungen überwiesen worden seien. Soweit jedoch das Guthaben auf dem Konto zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rückforderung des Rentenversicherungsträgers beim Geldinstitut eingehe, nicht ausreiche, um die Geldleistungen zurücküberweisen zu können, weil über das Konto bereits anderweitig verfügt worden sei, bestehe ein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber Empfängern beziehungsweise Verfügenden. Empfänger sei derjenige, der auf Grund einer anderweitigen Verfügung die Geldleistung empfangen habe, Verfügender derjenige, der eine anderweitige Verfügung vorgenommen oder aber zugelassen habe. Von den zu Unrecht erbrachten Geldleistungen für die Versicherte in Höhe von 1.576,14 Euro habe Geldinstitut 904,60 Euro zurücküberwiesen. Den verbliebenen Differenzbetrag in Höhe von 671,54 Euro habe der Kläger zu erstatten.

Hiergegen legte der Kläger am 29. März 2016 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, dass sich die Versicherte im Rollstuhl befunden habe, so dass sie ihre Bankgeschäfte nicht mehr allein habe erledigen können. Aus diesem Grund habe er die Vollmacht für das Konto erhalten. Er sei jedoch kein Verwandter der Versicherten, sondern nur ein Nachbar, der ihr habe helfen wollen. Aus den Kontoauszügen sei zu ersehen, dass er nach dem Tod der Versicherten kein Geld mehr von dem Konto geholt habe. Es könne nicht sein, dass er jetzt für das Konto verantwortlich gemacht werde und Geld zurückzahlen solle. Er verfüge auch über kein Geld für die Rückzahlung. Er sehe nicht ein, dass er durch seine Gutmütigkeit in Schulden getrieben werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Seinem Begehren auf Absehen von der Rückforderung der für die Versicherte über-zahlten Rentenleistungen in Höhe von 671,54 Euro könne nicht entsprochen werden. Nach Auskunft des kontoführenden Geldinstituts der Versicherten habe der Kläger Kontovollmacht besessen und bankübliche Zahlungsgeschäfte in Gestalt von Daueraufträgen zugelassen. Folglich gelte er als Verfügender im Sinne von § 118 Abs. 4 SGB VI und sei zur Erstattung des noch bestehenden Fehlbetrages verpflichtet. Für die Anwendung dieser Vorschrift sei es auch unerheblich, dass der Kläger in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu der Versicherten gestanden habe. Auch besäßen die Hintergründe der von dem Kläger zugelassenen Verfügungen keine Relevanz, sondern allein die Tatsache, dass überhaupt Verfügungen vom Kläger zugelassen worden seien.

Mit bei der Beklagten am 29. Juli 2016 eingegangenem Schreiben vom 27. Juli 2016 hat sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid gewandt und mitgeteilt, dass er die von ihm ge-forderte Summe nicht zurückzahlen werde. Er sei zuletzt mit der Bankkarte der Versicherten am 4. November 2015 bei der Bank gewesen und habe ihr diese hiernach zurückgegeben. Dann habe die Versicherte ins Krankenhaus gemusst. Er habe sich an keinem Geld der Versicherten bereichert. Ihn nunmehr dafür verantwortlich zu machen, dass er einer Frau im Rollstuhl den Weg zur Bank abgenommen habe, sei "echt das Letzte". Auf Nachfrage der Beklagten, ob sein Schreiben als Klage gegen den Widerspruchsbescheid betrachtet und an das zuständige Sozialgericht weitergeleitet werden solle, hat der Kläger dies mit Schreiben vom 29. August 2016 bejaht. Mit bei Gericht am 28. September 2016 eingegangenem Schreiben vom 23. September 2016 hat die Beklagte dies sodann getan.

Mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 ist die B. e.G. als kontoführendes Geldinstitut der verstorbenen Versicherten zum hiesigen Verfahren gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen worden.

Mit Schreiben vom selben Tag hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die nach dem Tod der Versicherten auf deren Konto erfolgten Zahlungsgeschäfte ausschließlich in der Ausführung von Daueraufträgen bestanden hätten, welche noch von der Versicherten eingerichtet worden seien, und dass es im Hinblick auf die Rechtsprechung des Sozialgerichts Hannover im Urteil vom 19. April 2013 zum Az. S 6 R 1466/11 fraglich sein dürfte, ob der Kläger allein auf Grund seiner Bankvollmacht diesbezüglich als Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI angesehen werden könne, weil er diese Zahlungsgeschäfte "zugelassen" habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig und verweist auf deren Begründung. Zudem hat sie eine Stellungnahme ihrer Abteilung Grundsatz eingeholt. Hiernach vertritt die Beklagte die Ansicht, dass der Kläger als auf Grund der erteilten Bankvollmacht Verfügungsberechtigter bankübliche Zahlungsgeschäfte zu Lasten des Kontos der Versicherten "zugelassen" habe, in dem er es unterlassen habe, die betreffenden Abbuchungen vom Konto der Versicherten zu verhindern. Nach Ansicht der Beklagten träfen Kontobevollmächtigte gewisse Pflichten. Insoweit habe der Kläger als Kontobevollmächtigter die Pflicht gehabt, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht über das Konto der Versicherten und somit über die zu Unrecht gezahlten Rentenbeträge verfügten oder hiervon Beträge in Empfang nähmen. Diese Pflicht habe der Kläger vorliegend verletzt. Er sei von daher als Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI anzusehen. Die Beklagte verweist insoweit auf ergangene Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, des Sozialgerichts Berlin sowie des Sozialgerichts Nordhausen, welche ihre Rechtsansicht stützen würde.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass die von der Beklagten vorgenommene Interpretation des § 118 Abs. 4 SGB VI im Wortlaut des Gesetzes keinen Anhalt finde und weit über das hinausgehe, was der Gesetzgeber den Beteiligten an Pflichten mit dieser Vorschrift habe auferlegen wollen. Es sei für den Rentenversicherungsträger durchaus zumutbar, sich an die tatsächlichen Geldempfänger zu halten und erfolgte Rentenüberzahlungen von diesen zurückzufordern. Insofern bestehe auch kein Bedürfnis dafür, sich für die Rückforderung von überzahlten Renten privatrechtlich vom Rentenberechtigten eingesetzter Bevollmächtigter zu bedienen. Bevollmächtigte hätten zwar ein Recht, für den Vollmachtgeber tätig zu werden, jedoch bestünde keinesfalls auch die Pflicht, für diesen tätig werden zu müssen, um etwaige Haftungsansprüche Dritter abzuwehren. Die Beigeladene verweist zudem auf die möglichen unterschiedlichen Vollmachtarten und hieraus folgenden Probleme und Wertungswidersprüche, würde man den Kontobevollmächtigten ab dem Zeitpunkt des Todes des Kontoinhabers gewissen Pflichten aussetzen. Des Weiteren sähen sich die Bevollmächtigten nach der Rechtsauffassung der Beklagten Haftungsrisiken ausgesetzt, über welche sie bei der Erteilung der Vollmacht weder aufgeklärt worden seien noch an die sie oder der Vollmachtgeber jemals gedacht hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten betreffend die verstorbene Versicherte zum Az ... verwiesen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung der Kammer gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Das bei der Beklagten am 29. Juli 2016 eingegangene Schreiben des Klägers, mit dem er sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 2016 gewandt hat, ist von der Beklagten nach entsprechender Klarstellung durch den Kläger, das dieses als Klageerhebung angesehen werden solle, an das hiesige Sozialgericht weitergeleitet worden. Gemäß § 87 Abs. 1 und 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Dies hat gemäß § 90 SGG bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erfolgen. Gemäß § 91 Abs. 1 SGG gilt die Frist zur Erhebung der Klage aber auch dann als gewahrt, wenn die Klageschrift innerhalb der Frist bei einem Versicherungsträger eingegangen ist. In diesem Fall ist die Klageschrift gemäß § 91 Abs. 2 SGG unverzüglich an das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit abzugeben, was hier durch die Beklagte mit bei Gericht am 28. September 2016 eingegangenen Schriftsatz vom 23. September 2016 geschehen ist.

II.

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 SGG aufzuheben.

Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf eine Rückerstattung von Geldleistungen, welche sie für die Zeit nach dem Tod der Versicherten R. G. zu Unrecht erbracht hat, gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI.

Gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Gemäß § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI hat das Geldinstitut sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Gemäß § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI darf das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Gemäß § 118 Abs. 4 S. 2 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt. Der Kläger ist gegenüber der Beklagten nicht gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI zur Erstattung überzahlter Rentenleistungen verpflichtet.

Zwar sind vorliegend Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der rentenberechtigten Versicherten zu Unrecht erbracht worden. Gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Die rentenberechtigte Versicherte ist am 8. November 2015 verstorben. Damit endete der Rentenanspruch zum 30. November 2015. Die von der Beklagten gleichwohl für den Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 31. Januar 2016 für zwei weitere Monate gezahlten Rentenbeträge aus der Altersrente für Frauen der Versicherten in Höhe von jeweils 823,69 Euro mit Zahlungseingang auf dem Konto der Versicherten bei der Beigeladenen am 30. November 2015 und 30. Dezember 2015 wurden somit zu Unrecht erbracht.

Einem Erstattungsanspruch gegen den Kläger steht auch nicht der vorrangig geltend zu ma-chende Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank in ihrer Funktion als Zahlungsmittlerin gemäß § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI entgegen. Denn der Rentenversicherungsträger kann und darf gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI erst und nur dann vorgehen, wenn die Geldleistung berechtigt nicht nach Abs. 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Insofern besteht ein prozessuales und materielles Vorrangverhältnis des Rücküberweisungsanspruchs gegen das Geldinstitut gegenüber dem in § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI normierten Erstattungsanspruch gegen die dort genannten Empfänger und Verfügenden (st. Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), vgl. BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, Az. B 13 R 105/11 R, SozR 4-2600 § 118 Nr. 11, RdNr. 21 m.w.N. – zitiert nach juris).

Ein vorrangiger Anspruch der Beklagten gegen die Beigeladene gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI über die von dieser zurücküberwiesenen 904,60 Euro hinaus besteht nicht. Denn insoweit kann sich die Beigeladene wirksam auf den Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen.

Die Beklagte hat gegen die Beigeladene mit dortigem Eingang am 21. Januar 2016 ein Rück-forderungsersuchen in Höhe von 1.576,14 Euro gestellt. Insoweit hat die Beklagte den zweifachen monatlichen Zahlbetrag der Rente in Höhe von 823,69 Euro (2 x 823,69 = 1.647,38 Euro) abzüglich des für den Sterbemonat der Versicherten von dieser anteilig über den Todestag hinaus gezahlten Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 49,29 Euro, des Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung in Höhe von 6,08 Euro sowie des Pflegeversicherungsbeitrags in Höhe von 15,87 Euro geltend gemacht.

Bei Eingang des Rückforderungsersuchens bei der Beigeladenen am 21. Januar 2016 betrug der Kontostand 888,54 Euro. Unter Hinzurechnung der von der Beigeladenen vom Konto ab-gezogenen Beträge der Kontoabschlussgebühren per 30. November 2015 in Höhe von 8,00 Euro sowie per 31. Dezember 2015 in Höhe von 8,06 Euro – welche die Beigeladene als eigene Forderungen gemäß § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI nicht durch die zu Unrecht überwiesenen Geldleistungen befriedigen darf – ergibt sich ein Guthaben in Höhe von 904,60 Euro. Diesen Betrag hat die Beigeladene auch an die Beklagte zurücküberwiesen.

Hinsichtlich aller weiteren, das Guthaben auf dem Konto der Versicherten mindernden Zahlungsgeschäfte zwischen dem Todestag der Versicherten am 8. November 2015 und dem Eingang des Rückforderungsersuchen am 21. Januar 2016 – welche ausschließlich aus ausgeführten Daueraufträgen bestanden – kann sich die Beigeladene auf den Entreicherungs-einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen, weil über diese Beträge im Sinne dieser Vorschrift "anderweitig verfügt" worden ist.

Den nach Abzug des von der Beigeladenen zurücküberwiesenen Betrages verbeibenden Rückforderungsbetrag in Höhe von 671,54 Euro kann die Beklagte jedoch nicht von dem Kläger fordern. Denn insoweit ist dieser weder "Empfänger" noch "Verfügender" im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI.

Der Kläger ist kein "Empfänger" im Sinne dieser Vorschrift. Denn er hat aus den nach dem Tod der Versicherten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen weder einen entsprechenden Betrag unmittelbar in Empfang genommen, noch ist ein solcher Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf sein Konto weitergeleitet worden.

Der Kläger ist entgegen der Ansicht der Beklagten aber auch kein "Verfügender" im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Denn er hat als Verfügungsberechtigter weder über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen noch zugelassen.

Auf Grund der ihm von der Versicherten am 2. November 2007 über deren Tod hinaus erteilten Bankvollmacht für das Konto bei der Beigeladenen war der Kläger zwar Verfügungsberechtigter im Hinblick auf die dieses betreffenden banküblichen Zahlungsgeschäfte. Er hat jedoch solche Geschäfte weder vorgenommen noch zugelassen. Denn die nach dem Tod der Versicherten ausgeführten monatlichen Daueraufträge, welche das Guthaben auf dem Konto der Versicherten gemindert hatten, sind dem Kläger nicht zuzurechnen. Diese waren weder von ihm als Verfügungsberechtigtem eingerichtet worden, denn sie rührten noch von der Versicherten her, noch hat er die Ausführung der Daueraufträge dadurch zugelassen, dass er diese nach dem Tod der Versicherten nicht unterbunden hatte.

Zum Begriff des "Verfügenden" im Sinne des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI hat das Bundessozialgericht ausgeführt (BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, Az. B 13 R 105/11 R, SozR 4-2600 § 118 Nr.11, RdNr. 29 f. – zitiert nach juris):

"Verfügende sind die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (§ 118 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 SGB VI). Dies setzt mehr als nur die Verfügungsberechtigung über das Konto voraus (unklar insofern BT-Drucks. 14/9007, zu Nr. 4 S. 36). Denn der Verfügende muss dem Geldinstitut gegenüber wirksam zu Lasten des Kontos verfügt, also Rechtsgeschäfte vorgenommen haben, die unmittelbar darauf gerichtet waren, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu übertragen oder aufzuheben. In Betracht kommt insofern jeder berechtigte Dritte, jedoch auch der Rentner vor seinem Ableben und der Kontoinhaber, der den Kontostand unter einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag gesenkt hat, sodass im Zeitpunkt der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers kein ausreichendes Guthaben vorhanden war (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 9 S. 61; BSG vom 2.2.2006 - B 4 RA 72/05 B – RdNr. 9; vgl. auch BT-Drucks. 13/3150 zu Nr., 17, S. 42). [ ]

Ebenso wenig genügt allein die (Mit-)Erbenstellung, um die Klägerin als Verfügungsberechtigte in Anspruch zu nehmen, die über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Geschäft zugelassen hat (§ 118 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 Alt. 2 SGB VI). Denn auch diese Alternative setzt mehr als die bloße Verfügungsberechtigung über das Konto voraus. Das Zulassen eines banküblichen Geschäfts erfordert ein pflichtwidriges Unterlassen (durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, wie z. B. die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können). [ ]"

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat der Kläger nach Auffassung der Kammer allein wegen seiner Verfügungsberechtigung über das Konto der Versicherten auf Grund der ihm erteilten Bankvollmacht die dort erfolgten Zahlungsgeschäfte in Form der Daueraufträge nicht zugelassen.

Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die erkennende Kammer insoweit anschließt, macht demnach das Bestehen einer Verfügungsberechtigung als solcher deren Inhaber noch nicht zum Verfügenden. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI, welcher neben der Verfügungsberechtigung noch die Verfügung selbst in Form der Vornahme oder des Zulassens eines banküblichen Zahlungsgeschäfts verlangt. Eine Erstattungspflicht allein kraft Verfügungsberechtigung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (so zutreffend Sozialgericht (SG) Hannover, Urteil vom 19. April 2013, Az. S 6 R 1466/11, RdNr. 30 m.w.N. – zitiert nach juris).

Zwar macht auch das Zulassen eines banküblichen Zahlungsgeschäftes durch einen Dritten den Verfügungsberechtigten zum Verfügenden. Diesem Zulassen muss jedoch die Qualität eines Duldens oder Unterlassens im Rechtssinne zukommen (so SG Hannover, Urteil vom 19. April 2013, Az. S 6 R 1466/11, RdNr. 32, SG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2011, Az. S 6 R 1063/10, RdNr. 32 – jeweils zitiert nach juris). Dies setzt zum einen ein Bewusstsein über die eigene Verfügungsberechtigung und über die Verfügungsmöglichkeit des Dritten voraus (so SG Hannover, a.a.O.). Zum anderen erfordert das Zulassen eines banküblichen Zahlungsgeschäfts nach der Rechtsprechung des BSG aber auch ein "pflichtwidriges Unterlassen" durch "vorwerfbar unterlassene Handlungen" wie etwa die Kontosperrung oder andere gebotene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden können. Das durch den Dritten vorgenommene Zahlungsgeschäft muss letztlich dem Verantwortungsbereich des Verfügungsberechtigten zuzurechnen sein. Diese begrenzende Definition des Zulassens eines Zahlungsgeschäftes rechtfertigt sich daraus, dass nach der Rechtsprechung des BSG für Geldleistungsempfänger nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI nur dann die "verschärfte bereicherungsrechtliche Haftung" gelten soll, wenn sie an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Versicherten zumindest mittelbar beteiligt gewesen sind, wofür beispielsweise eine ererbte Kontoinhaberschaft allein nicht ausreichend ist (so BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, Az. B 13 R 105/11 R, SozR 4-2600 § 118 Nr.11, RdNr. 28).

Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist hierfür aber auch eine vom Kontoinhaber erteilte bloße Kontovollmacht ohne eine darüber hinaus bestehende Verpflichtung des Kontobe-vollmächtigten zur Sorge um das auf dem Konto befindliche Guthaben des Kontoinhabers nicht ausreichend (so auch SG Hannover, Urteil vom 19. April 2013, Az. S 6 R 1466/11, RdNr. 33, SG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2011, Az. S 6 R 1063/10, RdNr. 32). Denn mit der Erteilung einer Kontovollmacht als solcher ist nicht auch ohne Weiteres die Verpflichtung für den Bevollmächtigten verbunden, nach dem Ableben des Kontoinhabers alle das Kontoguthaben vermindernden Verfügungen verhindern zu müssen. Aus der allein hierzu bestehenden rechtlichen Möglichkeit folgt nicht auch ohne Weiteres die rechtliche Verpflichtung hierzu.

Vorliegend hatte die Versicherte dem Kläger eine Bankvollmacht eingeräumt, damit dieser auf deren Bitte hin für sie Geld abheben und Kontoauszüge ausdrucken konnte, weil sie gehbehindert und nicht mehr in der Lage war, die Bank selbst aufzusuchen. Auch wenn die konkrete Art der Abhebungen durch Weitergabe der Bankkarte der Versicherten nebst Persönlicher Identifikationsnummer entgegen der Geschäftsbedingungen der Beigeladenen erfolgt sein dürfte, sollte die Erteilung einer entsprechenden Bankvollmacht im Verständnis der Laiensphäre des Klägers und der Versicherten wohl dazu dienen, diese Abhebungen zu legitimieren. Nach dem Inhalt der erteilten Vollmacht hätte der Kläger sich aber auch selbst eine Bankkarte der Beigeladenen ausstellen lassen oder aber jederzeit Geld am Schalter abheben können. Nach seinem Vortrag hatte der Kläger als langjähriger Bekannter und Nachbar der Versicherten die Vornahme der genannten Bankgeschäfte aus bloßer Gefälligkeit übernommen. Er wurde auch nur auf eine entsprechende konkrete Bitte der Versicherten hin für diese tätig. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, für das auf dem Konto der Versicherten vorhandene Guthaben Sorge zu tragen, lässt sich weder der im Außenverhältnis gegenüber der Beigeladenen erteilten Bankvollmacht noch den vom Kläger glaubhaft geschilderten Gründen für seine Bevollmächtigung im Innenverhältnis zur Versicherten entnehmen.

Sofern die Beklagte die Auffassung vertritt, dass aus einer Kontobevollmächtigung generell gewisse Pflichten erwachsen würden, zu denen insbesondere die Pflicht gehöre, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht über das Konto verfügten oder Beträge in Empfang nähmen, weil anderenfalls weder die oben zitierten Ausführungen des Bundessozialgerichts Sinn ergäben noch ersichtlich sei, welchen Anwendungsbereich der im Gesetz genannte Tatbestand des "Zulassens" eines Zahlungsgeschäfts haben sollte, wenn nicht für die diejenigen Personen, welche die Inempfangnahme oder Verfügungen durch Dritte nicht verhindert hätten, obwohl sie eine Berechtigung dafür gehabt hätten, kann die Kammer dem nicht folgen.

Denn insofern differenziert das Bundessozialgericht klar zwischen bloßer Kontoverfügungsberechtigung auf der einen und dem für eine Haftung nach § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI auf Grund Zulassens eines Bankgeschäfts erforderlichen pflichtwidrigen Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen auf der anderen Seite. Dies bedeutet, dass auch eine Verfügungsberechtigung bestehen kann, aus der aber keine Haftung folgt, weil das Unterlassen der Ver-hinderung Verfügungen Dritter durch den Verfügungsberechtigten nicht pflichtwidrig und diesem nicht vorwerfbar war. Und genau das war es nach Auffassung der Kammer im hiesigen Fall des Bestehens einer Bevollmächtigung zum bloßen Zwecke der gelegentlichen Vornahme konkreter Bankgeschäfte auf entsprechende Bitte der Kontoinhaberin hin nicht.

Auch läuft die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI in seiner Variante des Zulassens eines Zahlungsgeschäfts nicht vollständig ins Leere, wenn sie nicht für all diejenigen Personen gilt, welche die Inempfangnahme oder Verfügungen durch Dritte nicht verhindert hatten, obwohl sie eine Berechtigung hierzu hatten. Denn nach hiesiger Auffassung ist die Vorschrift einschränkend nur auf die Fälle anwendbar, in denen die genannten Personen nicht nur eine Berechtigung zur Verhinderung bestimmter Zahlungsgeschäfte hatten, sondern auch eine Verpflichtung hierzu. Eine solche kann sich aus der Art der erteilten Vollmacht ergeben, aber auch aus den Absprachen mit dem Vollmachtgeber über den Zweck der erteilten Vollmacht oder aus sonstigen Umständen wie etwa einem bestimmten rechtlichen oder familiären Näheverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer. Damit verbleibt für die Vorschrift ein Anwendungsbereich, auch wenn man sie nicht pauschal – wie die Beklagte es vertritt – für alle Personen gelten lässt, die eine Berechtigung zur Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte hatten und diese nicht verhindern hatten.

Das von der Beklagten zur Untermauerung ihrer Rechtsauffassung herangezogene Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Februar 2008 zum Az. L 17 RA 8/04 steht der hiesigen Auffassung auch nicht entgegen, weil der dort als Verfügende in Anspruch genommene nicht nur eine bloße Kontovollmacht besessen hatte, sondern eine notariell beglaubigte Generalvollmacht der Rentenberechtigten. Zudem hatte es sich bei dem Verfügenden um den Enkel der Rentenberechtigten gehandelt, welcher mit dieser auch in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte. Dass in einer solchen Konstellation den Verfügungsberechtigten auch eine Haftung auf Grund pflichtwidrigen Unterlassens treffen kann, steht mit der hiesigen Auslegung der Vorschrift des § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI im Einklang.

Soweit die Beklagte darüber hinaus auf die Urteile des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 zum Az. S 10 R 4942/11 sowie des Sozialgerichts Nordhausen vom 24. März 2015 zum Az. S 4 R 358/13 verwiesen hat, welche ihre Rechtsauffassung stützen würden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich im ersteren Fall bei dem als Verfügenden in Anspruch genommenen um den Sohn und Erben des Rentenberechtigten gehandelt hatte und im letzteren um die Tochter des Rentenberechtigten, welche eine Kontovollmacht besessen, jedoch das Erbe ausgeschlagen hatte. Auch in dem von der Beklagten in Bezug genommenen, vor dem Sozialgericht Berlin zum Az. S 6 R 4324/10 verhandelten Fall hatte es sich bei dem als Verfügenden in Anspruch genommenen um den Sohn der Rentenberechtigten gehandelt. In solchen Konstellationen eines rechtlichen und/oder familiären Näheverhältnisses des Kontobevollmächtigten zum Rentenberechtigten können auch nach hiesiger Auffassung bestimmte Pflichten anzunehmen sein, welche ein Unterlassen der Verhinderung von Verfügungen Dritter vorwerfbar erscheinen lassen, so dass in diesen Fällen eine Haftung als Verfügender geboten sein kann. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der vorliegende Fall, in welchem eine bloße Kontoverfügungsberechtigung vorgelegen hatte, ohne dass weitere, eine Haftung rechtfertigende Umstände wie etwa ein solches Näheverhältnis hinzukamen.

Schließlich führt auch der Umstand, dass die dem Kläger erteilte Vollmacht über den Tod der Versicherten hinaus Geltung hatte, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass in einem solchen Fall immer ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass damit eine Verpflichtung begründet werden sollte, dass sich der Bevollmächtigte auch um die nach dem Tod des Vollmachtgebers anfallenden Bankgeschäfte zu kümmern habe. Bei der dem Kläger erteilten Bankvollmacht hatte es sich um eine formularmäßig vorformulierte Vollmacht der Beigeladenen gehandelt. Nach deren Mitteilung seien Vollmachten, welche nur bis zum Tod des Kontoinhabers erteilt würden, selten, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Versicherte und der Kläger für die Erteilung der Bankvollmacht der hierfür von der Beigeladenen vorgesehenen formularmäßigen Regelvollmacht bedient hatten. Allein aus dem Umstand, dass diese eine Geltung über den Tod des Kontoinhabers hinaus vorsieht, lässt sich noch nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass hieran auch die bewusste Erwartungshaltung der Beteiligten geknüpft war, dass von der erteilten Verfügungsberechtigung auch im Sinne einer Vermögenssorge für das auf dem Konto befindliche Guthaben nach dem Tod des Kontoinhabers Gebrauch gemacht werden sollte. Hierfür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Nach alldem war der Klage antragsgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die außer-gerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Denn es entspricht nicht der Billigkeit, einem Beigeladenen, der keinen Antrag gestellt hat und demnach auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt gewesen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung § 162 Abs. 3 VwGO).

Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung hier der Zulassung durch das er-kennende Gericht, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 671,54 Euro den Wert von 750 Euro nicht übersteigt. Die Berufung war hier nach Auffassung der Kammer gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche kann dann angenommen werden, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2015, Az. L 21 R 967/14 NZB, Rdnr. 19 m.w.N. – zitiert nach juris). Dies ist vorliegend nach Auffassung der Kammer der Fall, weil der Rechtsstreit die Rechtmäßigkeit einer Rechtsanwendung durch die Beklagte betrifft, deren Klärung über den hiesigen Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt. Denn insoweit sind die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 zum Az. B 13 R 105/11 R von dem Vorliegen eines eine Haftung gemäß § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI auslösenden "pflichtwidrigen Unterlassens" eines Verfügungsberechtigten und damit von einem "Zulassen" eines banküblichen Zahlungsgeschäfts im Sinne dieser Vorschrift auszugehen ist, nicht abschließend geklärt.
Rechtskraft
Aus
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