Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
102
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 20536/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Lebt ein nach dem SGB II Leistungsberechtigter in Bedarfsgemeinschaft mit einer nach § 1a AsylbLG leistungsberechtigten Person, steht ihm der Regelbedarf für alleinstehende Personen zu.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 07.05.2014 in Fassung des Änderungsbescheids vom 22.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2014 verurteilt, der Klägerin zu 1) für den Leistungszeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 vorläufig monatlich weitere 38 EUR Regelbedarf zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Kosten der Kläger zu 2) und 3) hat der Beklagte nicht zu erstatten. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin zu 1) ein höherer Regelbedarf zusteht.
Die Klägerin wohnte im hier streitigen Zeitraum zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn M. H. K. Dieser bezog während dieser Zeit Leistungen nach § 1a AsylbLG i.H.v. 178 EUR monatlich zuzüglich Unterkunftskosten.
Mit Bescheid vom 07.05.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 vorläufig Arbeitslosengeld II i.H.v. 353 EUR für den Regelbedarf zuzüglich Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Dagegen legten die Kläger am 10.06.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie an, dass der Lebensgefährte der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem AsylbLG beziehe, so dass ihr nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der ungekürzte Regelbedarf für Alleinstehende zustehe.
Mit Bescheid vom 22.7.2014 änderte der Beklagte den Bescheid vom 7.5.2014 ab, wobei die der Klägerin zu 1) gewährten Leistungen sich nicht veränderten.
Mit Bescheid vom 05.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an, der Regelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II betrage für die Zeit ab 01.01.2014 für Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, für jede diese Personen monatlich 353 EUR.
Am 26.08.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Ergänzend führten sie an, der Anspruch auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistungen folge aus der analogen Anwendung von § 20 Abs. 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG zusammenlebe, sei mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend sei oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistungen für Erwachsene komme.
Die Kläger zu 2) und 3) haben die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin zu 1) beantragt,
den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 07.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2014 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Leistungszeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 monatlich zusätzlich 38 EUR Regelbedarf zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er sei an die interne Weisungslage gebunden, so dass keine Abhilfeentscheidung möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Klage hat für die Klägerin zu 1) Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1) in ihren Rechten, soweit ein geringerer Regelbedarf als 391 EUR monatlich bewilligt wurde. Die Klägerin zu 1) hat Anspruch auf weitere 38 EUR monatlich. Dieser ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. B 14 AS 171/10 R) in analoger Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II aus der vollen Regelleistungen in Höhe von seinerzeit 391 EUR. Das Bundessozialgericht hat § 20 Abs. 3 SGB II a.F. (dies ist die Vorgängerregelung zum heutigen § 20 Abs. 4 SGB II) dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift nur die Konstellation erfasse, in denen beide volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. § 20 Abs. 3 SGB II a.F. sei auf eine Bedarfsgemeinschaft aus SGB II- und AsylbLG-Leistungsberechtigten weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Gesetzgeber habe mit einem Regelsatz von jeweils 90 vH für Partner in Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II Haushaltsersparnisse berücksichtigen wollen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der danach ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 4 AS 37/16 R, Urteil vom 12.10.2017). In der dort zu beurteilenden Konstellation für das Jahr 2014 lebte der Kläger mit einer Partnerin zusammen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhielt. In diesem Fall soll dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II nur der Regelbedarf für Personen in Bedarfsgemeinschaft zustehen. Das Bundessozialgericht begründet dies damit, dass aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 die Leistungen nach dem SGB II und diejenigen nach dem AsylbLG einander weitgehend angeglichen worden seien. Das Bundessozialgericht verweist hier auf die Leistungsunterschiede zwischen den beiden Systemen, die 2012 etwa 35 % betragen haben (das AsylbLG 2012 sah für den Haushaltsvorstand 224,97 EUR vor, während ein SGB II- oder SGB XII-Leistungsempfänger nach Regelbedarfstufe 1 einen Anspruch i.H.v. 374 EUR hatte).
Die vom Bundessozialgericht beurteilte Konstellation unterscheidet sich vom hiesigen Fall. Der Partner der Klägerin zu 1) bezog im hier streitigen Zeitraum Juli bis Dezember 2014 Leistungen nach § 1a AsylbLG in Höhe von 178 EUR monatlich zuzüglich Unterkunftskosten und damit noch niedrige Leistungen als die vom Sozialgericht angeführten 224,97 EUR nach alter Rechtslage im AsylbLG. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bezog die Partnerin überdies Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz. Bei denen dem Partner der Klägerin zu 1) gewährten Leistungen handelt es sich dagegen um das so genannte physische Existenzminimum für Berechtigte nach dem AsylbLG (vgl. Schwabe, ZfF 2014, S. 1ff.). Haushaltsersparnisse können hier nicht erzielt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Kosten der Kläger zu 2) und 3) hat der Beklagte nicht zu erstatten. Für sie war die Klage von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg und sie haben die Klage auch zurückgenommen.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin zu 1) ein höherer Regelbedarf zusteht.
Die Klägerin wohnte im hier streitigen Zeitraum zusammen mit ihrem Lebensgefährten, Herrn M. H. K. Dieser bezog während dieser Zeit Leistungen nach § 1a AsylbLG i.H.v. 178 EUR monatlich zuzüglich Unterkunftskosten.
Mit Bescheid vom 07.05.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 vorläufig Arbeitslosengeld II i.H.v. 353 EUR für den Regelbedarf zuzüglich Leistungen für Unterkunft und Heizung.
Dagegen legten die Kläger am 10.06.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie an, dass der Lebensgefährte der Klägerin zu 1) Leistungen nach dem AsylbLG beziehe, so dass ihr nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der ungekürzte Regelbedarf für Alleinstehende zustehe.
Mit Bescheid vom 22.7.2014 änderte der Beklagte den Bescheid vom 7.5.2014 ab, wobei die der Klägerin zu 1) gewährten Leistungen sich nicht veränderten.
Mit Bescheid vom 05.08.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an, der Regelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II betrage für die Zeit ab 01.01.2014 für Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet hätten, für jede diese Personen monatlich 353 EUR.
Am 26.08.2014 haben die Kläger Klage erhoben. Ergänzend führten sie an, der Anspruch auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistungen folge aus der analogen Anwendung von § 20 Abs. 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG zusammenlebe, sei mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend sei oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistungen für Erwachsene komme.
Die Kläger zu 2) und 3) haben die Klage zurückgenommen.
Die Klägerin zu 1) beantragt,
den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 07.05.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2014 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Leistungszeitraum vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 monatlich zusätzlich 38 EUR Regelbedarf zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend vor, er sei an die interne Weisungslage gebunden, so dass keine Abhilfeentscheidung möglich sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten, die vorlagen und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Den Beteiligten ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Die Klage hat für die Klägerin zu 1) Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1) in ihren Rechten, soweit ein geringerer Regelbedarf als 391 EUR monatlich bewilligt wurde. Die Klägerin zu 1) hat Anspruch auf weitere 38 EUR monatlich. Dieser ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. B 14 AS 171/10 R) in analoger Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II aus der vollen Regelleistungen in Höhe von seinerzeit 391 EUR. Das Bundessozialgericht hat § 20 Abs. 3 SGB II a.F. (dies ist die Vorgängerregelung zum heutigen § 20 Abs. 4 SGB II) dahingehend ausgelegt, dass die Vorschrift nur die Konstellation erfasse, in denen beide volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. § 20 Abs. 3 SGB II a.F. sei auf eine Bedarfsgemeinschaft aus SGB II- und AsylbLG-Leistungsberechtigten weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Gesetzgeber habe mit einem Regelsatz von jeweils 90 vH für Partner in Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II Haushaltsersparnisse berücksichtigen wollen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der danach ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 4 AS 37/16 R, Urteil vom 12.10.2017). In der dort zu beurteilenden Konstellation für das Jahr 2014 lebte der Kläger mit einer Partnerin zusammen, die Leistungen nach § 3 AsylbLG erhielt. In diesem Fall soll dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II nur der Regelbedarf für Personen in Bedarfsgemeinschaft zustehen. Das Bundessozialgericht begründet dies damit, dass aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 die Leistungen nach dem SGB II und diejenigen nach dem AsylbLG einander weitgehend angeglichen worden seien. Das Bundessozialgericht verweist hier auf die Leistungsunterschiede zwischen den beiden Systemen, die 2012 etwa 35 % betragen haben (das AsylbLG 2012 sah für den Haushaltsvorstand 224,97 EUR vor, während ein SGB II- oder SGB XII-Leistungsempfänger nach Regelbedarfstufe 1 einen Anspruch i.H.v. 374 EUR hatte).
Die vom Bundessozialgericht beurteilte Konstellation unterscheidet sich vom hiesigen Fall. Der Partner der Klägerin zu 1) bezog im hier streitigen Zeitraum Juli bis Dezember 2014 Leistungen nach § 1a AsylbLG in Höhe von 178 EUR monatlich zuzüglich Unterkunftskosten und damit noch niedrige Leistungen als die vom Sozialgericht angeführten 224,97 EUR nach alter Rechtslage im AsylbLG. In dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall bezog die Partnerin überdies Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz. Bei denen dem Partner der Klägerin zu 1) gewährten Leistungen handelt es sich dagegen um das so genannte physische Existenzminimum für Berechtigte nach dem AsylbLG (vgl. Schwabe, ZfF 2014, S. 1ff.). Haushaltsersparnisse können hier nicht erzielt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Kosten der Kläger zu 2) und 3) hat der Beklagte nicht zu erstatten. Für sie war die Klage von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg und sie haben die Klage auch zurückgenommen.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. § 144 Abs. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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