Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
63
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 8616/16
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1023/18 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger haben im zwischenzeitlich beendeten Klageverfahren Auszahlung von 1.035,41 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 beansprucht.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 hatte der Beklagte der im März 1964 geborenen Klägerin zu 1, dem im Juli 1975 geborenen Kläger zu 2 und dem im Februar 1997 geborenen Kläger zu 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 vorläufig in Höhe von 829,49 Euro monatlich (313,76 Euro für die Klägerin zu 1, 313,76 Euro für den Kläger zu 2, 201,97 Euro für den Kläger zu 3) bewilligt.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. November 2015 hatte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 (endgültig) festgesetzt, dabei für die Zeit ab April 2016 auf 1.035,41 Euro monatlich (386,40 Euro für die Klägerin zu 1, 386,40 Euro für den Kläger zu 2, 262,61 Euro für den Kläger zu 3).
Zum 15. März 2016 meldete die Klägerin zu 1 ein Gewerbe (Betrieb von Einrichtungen der Weiterbildung und die Durchführung von Integrationskursen) in der Rechtsform einer GmbH an und teilte dies dem Beklagten mit. Mit Schreiben vom 16. März 2016 forderte dieser die Klägerin zu 1 auf, den beigefügten Fragebogen (Anlage EKS / vorläufige Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb) für den Zeitraum ab März 2016 vollständig ausgefüllt mit Kontoauszüge ab Januar 2016 bis 2. April 2016 ausgefüllt einzureichen.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 331 SGB III vorläufig ganz eingestellt worden: Die Klägerin zu 1 habe zum 15. März 2016 ein Gewerbe angemeldet.
Am 24. März 2016 legte die Klägerin zu 1 die Anlage EKS unter Angabe von Verlusten für April 2016 und eines Gewinns von 7.843,72 Euro für Mai 2016 nebst Kontoauszügen vor.
Mit Schreiben vom 31. März 2016 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1 auf, weitere Unterlagen bzw. Angaben zu machen, worauf die Klägerin zu 1 mitteilte, dass sie mindestens zwei Dozenten und eine Sekretärin einstellen müsse mit Kosten in Höhe von 4.480 Euro bzw. von 800 Euro. Als Geschäftsführerin habe sie zurzeit kein Entgelt, da der Betrieb noch im Aufbau sei, so dass sie für April 2016 noch keine Einnahmen habe.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 wies der Beklagte die Klägerin zu 1 darauf hin, dass die vorläufige Zahlungseinstellung bestehen bleibe: Die angegebenen Personalkosten könnten nicht anerkannt werden, da diese nach eigenen Angaben vorerst nur mündlich vereinbart worden seien.
Daraufhin beantragten die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Beklagten vorläufig zu verpflichten, ab dem Eingang dieses Antrags bei Gericht den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.035,41 Euro monatlich bis zum 30. November 2016, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2016 hob der Beklagte den Bescheid vom "30. März 2015" über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. April 2016 ganz auf. Als Grund für die Aufhebung ist der Wegfall der Hilfebedürftigkeit genannt.
Am 16. Juni 2016 erhoben die Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2016 1.035,41 Euro monatlich zu zahlen.
Sie trugen vor: Mit Schreiben vom 21. März 2016 sei eine vorläufige Zahlungseinstellung erfolgt. Obwohl zwischenzeitlich zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung verstrichen seien, seien die bewilligten Leistungen nicht nachgezahlt und auch der Änderungsbescheid vom 17. November 2015 nicht aufgehoben worden.
Nach Hinweis des Beklagten unter Übersendung des Bescheides vom 27. Mai 2016 teilten die Kläger mit, der Versagungsbescheid vom 27. Mai 2016 sei erstmals im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens zugegangen. Die Kläger würden nunmehr fristgerecht Widerspruch gegen diesen Aufhebungsbescheid einlegen. Im Übrigen beziehe sich dieser Aufhebungsbescheid ausdrücklich nur auf den Bewilligungsbescheid vom 30. März 2015. Die Kläger machten jedoch Leistungsansprüche aus dem Änderungsbescheid vom 17. November 2015 geltend. Dieser Änderungsbescheid sei bislang noch nicht aufgehoben worden.
Den am 9. August 2016 eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, im streitgegenständlichen Zeitraum sei noch keine selbständige Tätigkeit ausgeübt und seien keine Gewinne erzielt worden, verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016.
Am 24. Oktober 2016 haben die Kläger beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesem Antrag ist (allein) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1 nebst Belegen beigefügt gewesen.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 nahm der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 27. Mai 2016 zurück: Die Auszahlung der Leistungen für die Monate April und Mai 2016 erfolge gemäß dem Änderungsbescheid vom "29. November 2015".
Am 20. Februar 2017 erklärten die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 lehnte das Sozialgericht u. a. den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dieser Antrag sei mangels Erfolgsaussichten abzulehnen gewesen. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zunächst unbegründet gewesen, weil auf die eingeklagten Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2016 kein Rechtsanspruch bestanden habe. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 27. Mai 2016 die Bewilligungsentscheidungen ganz aufgehoben gehabt. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger habe aufgrund der Übermittlung des Schriftsatzes vom 10. Juni 2016 im Verfahren S 64 AS 7345/16 ER bewusst sein müssen, dass Leistungen ab dem 1. April 2016 ganz aufgehoben worden seien. Es sei im vorliegenden Verfahren treuwidrig gewesen, sich auf die Unkenntnis der einschlägigen Bescheide zu berufen. Aus dem Verfügungssatz des Aufhebungsbescheides vom 27. Mai 2016 gehe eindeutig hervor, dass Leistungen ab dem 1. April 2016 ganz aufgehoben worden seien. Es sei daher unschädlich, dass nur der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2016 explizit genannt werde. Es sei weder etwas dazu vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Bescheid vom 9. Dezember 2016 auf Umständen beruht habe, die im vorliegenden Verfahren von Bedeutung gewesen wären.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 31. Mai 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31. Mai 2018 eingelegte Beschwerde der Kläger.
Sie meinen, die Klage sei bei Klageerhebung zulässig und begründet gewesen, da ihnen der Bescheid vom 27. Mai 2016 vor Erhebung der Klage nicht zugegangen sei. Da zudem der Änderungsbescheid vom 17. November 2015 nie aufgehoben worden sei, sei die Klage auch durchweg stets begründet gewesen. Letztendlich habe der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 27. Mai 2016 aufgehoben, so dass somit ab 10. Dezember 2016 wieder hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten.
Der Beklagte verweist auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten (Behelfsakte Band III ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Den Klägern zu 2 und zu 3 ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil sie keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass der von der Klägerin zu 1 erhobene Anspruch auf Zahlung von 386,40 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 zugesprochen worden wäre, ist nicht zu bejahen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint.
Dem nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszuges ist dabei kostenrechtlich zu verstehen. Der Rechtszug beginnt mit der Einreichung einer Klage, einer Rechtsmittelschrift oder eines gebührenpflichtiges Antrages und endet mit einer die Instanz abschließenden Entscheidung oder einer sonstigen verfahrensbeendenden Prozesshandlung, wie Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, Erledigungserklärung oder Vergleich.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn das erkennende Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 73a Rdnrn. 7, 7a und 7d).
Der maßgebende Zeitpunkt der Erfolgsprüfung liegt nicht vor dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe erfordert außerdem die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel, denn zu den zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen gehören auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt worden ist. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10, zitiert nach juris, m. w. N.).
Ausgehend davon käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle Kläger nicht vor der Stellung des entsprechenden Antrages am 24. Oktober 2016 in Betracht.
Für die Kläger zu 2 und zu 3 scheidet darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber schon deswegen aus, weil sie keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben.
Ihre Anträge sind bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht entscheidungsreif geworden, so dass ihnen nunmehr Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden kann. Fehlt nämlich die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Vordruck) bis zur Beendigung des Rechtszuges, ist allein deswegen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. auch Bundessozialgericht - BSG , Beschluss vom 17. August 2007 B 1 KR 6/07 BH, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 2 U 131/07 B, jeweils zitiert nach juris), denn dem Gericht ist es in einem solchen Fall bereits dem Grunde nach unmöglich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abschließend zu beurteilen. Das Klageverfahren endete am 20. Februar 2017. Zum Zeitpunkt der (möglichen) Erfolgsprüfung nach der erklärten Erledigung ist kein Verfahren mehr anhängig gewesen, für das Prozesskostenhilfe noch hätte bewilligt werden können. Die Entscheidungsreife für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Einreichung entsprechender Erklärungen über die persönlichen Verhältnisse hätten die Kläger zu 2 und 3 nur noch nach diesem Zeitpunkt erfüllen können. Da zu diesem Zeitpunkt das Klageverfahren allerdings nicht mehr anhängig war, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. Das Sozialgericht hat danach den Antrag der Kläger zu 2 und zu 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zum Zeitpunkt des 24. Oktober 2016 ist allerdings der Antrag der Klägerin zu 1 entscheidungsreif gewesen, da diese eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte und auch das Streitverhältnisses dargestellt gewesen ist.
Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der von der Klägerin zu 1 erhobene Anspruch auf Zahlung von 386,40 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 zugesprochen worden wäre, jedoch nicht zu bejahen.
Der Bescheid vom 27. Mai 2016, der diesem Anspruch entgegenstand, war zum Zeitpunkt des 24. Oktober 2016 wirksam.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Die Bekanntgabe setzt eine zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsakts durch die Behörde voraus. Daraus folgt, dass weder die zufällige Kenntnisnahme der Beteiligten vom Inhalt des Verwaltungsakts, etwa durch Mitteilung seitens eines Dritten, noch durch eine spätere Akteneinsicht im Gerichtsverfahren für eine wirksame Bekanntgabe ausreichen. Der Bekanntgabewille der Behörde ist anzunehmen, wenn die Behörde zielgerichtet den Bescheid dem Regelungsadressaten bekanntgibt. Dann liegt kein Fall einer unwirksamen zufälligen Kenntnisnahme vor (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R, Rdnr 22, 28, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 38 Nr. 3).
Ausgehend davon wurde der Bescheid vom 27. Mai 2016 den Klägern und damit auch der Klägerin zu 1 über ihren Prozessbevollmächtigten während des Klageverfahrens mit seiner Übersendung bekanntgegeben, denn dies geschah durch den Beklagten willentlich und zielgerichtet.
Mit diesem Bescheid war die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1. April 2016 ganz aufgehoben worden. Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger wird damit hinreichend verlautbart, dass keine solchen Leistungen ab 1. April 2016 (mehr) zustehen und jegliche entgegenstehende Entscheidung dazu aufgehoben wird. Es ist daher unschädlich, wenn der Beklagte den aufzuhebenden Bescheid als Bescheid vom "30. März 2015" bezeichnet hat. Ein solcher Bescheid ist ersichtlich nicht ergangen. Es ist ebenfalls unschädlich, wenn die tatsächlich erlassenen Bescheide vom 20. Mai 2015, vom 15. Oktober 2015 und vom 17. November 2015 nicht bezeichnet worden sind. Angesichts des genannten Verfügungssatzes im Bescheid vom 27. Mai 2016 hat ein objektiver Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen können, dass insbesondere der Änderungsbescheid vom 17. November 2015 gleichwohl weiter Bestand hätte.
Die allgemeine Leistungsklage, mit der die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG), war somit zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages der Klägerin zu 1 unzulässig, denn im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 4 SGG die zulässige Klageart.
Allerdings ist diese allgemeine Leistungsklage mit dem Erlass des Bescheides vom 9. Dezember 2016 zulässig geworden, denn infolge der mit diesem Bescheid erfolgten Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2016 ist der Anspruch auf Zahlung aus dem Änderungsbescheid vom 17. November 2015 erneut entstanden. Da zu diesem Zeitpunkt das Sozialgericht noch nicht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hatte, ist diese Änderung auch zu berücksichtigen gewesen.
Jedoch hat zu diesem Zeitpunkt nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung begründet sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns; prozessuale Rechte dürfen nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats missbraucht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann oder wenn der Kläger bereits klaglos gestellt ist (Meyer-Ladewig, a. a. O., vor § 51, Rdnr. 16a).
Ein solcher Sachverhalt liegt vor.
Mit dem Bescheid vom 9. Dezember 2016 nahm der Beklagte nicht nur den Aufhebungsbescheid vom 27. Mai 2016 zurück, sondern teilte zugleich mit, dass die Auszahlung der Leistungen für die Monate April und Mai 2016 gemäß dem Änderungsbescheid vom 29. November 2015 erfolge. Bei diesem Änderungsbescheid handelt es sich tatsächlich um den Änderungsbescheid vom 17. November 2015. Die Klägerin zu 1 hat dies nicht anderes verstanden, denn die erklärte Erledigung der Hauptsache beruhte auf dem – so vorgetragen: Anerkenntnis – Bescheid vom 9. Dezember 2016. Damit bedurfte es nach Erlass des Bescheides vom 9. Dezember 2016 nicht der Inanspruchnahme eines Gerichts, um den erhobenen Anspruch durchzusetzen, da der Beklagte insbesondere die Klägerin zu 1 dadurch klaglos stellte.
Das Sozialgericht hat somit auch den Antrag der Klägerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde muss mithin erfolglos bleiben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Kläger haben im zwischenzeitlich beendeten Klageverfahren Auszahlung von 1.035,41 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 beansprucht.
Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 hatte der Beklagte der im März 1964 geborenen Klägerin zu 1, dem im Juli 1975 geborenen Kläger zu 2 und dem im Februar 1997 geborenen Kläger zu 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 vorläufig in Höhe von 829,49 Euro monatlich (313,76 Euro für die Klägerin zu 1, 313,76 Euro für den Kläger zu 2, 201,97 Euro für den Kläger zu 3) bewilligt.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17. November 2015 hatte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2016 (endgültig) festgesetzt, dabei für die Zeit ab April 2016 auf 1.035,41 Euro monatlich (386,40 Euro für die Klägerin zu 1, 386,40 Euro für den Kläger zu 2, 262,61 Euro für den Kläger zu 3).
Zum 15. März 2016 meldete die Klägerin zu 1 ein Gewerbe (Betrieb von Einrichtungen der Weiterbildung und die Durchführung von Integrationskursen) in der Rechtsform einer GmbH an und teilte dies dem Beklagten mit. Mit Schreiben vom 16. März 2016 forderte dieser die Klägerin zu 1 auf, den beigefügten Fragebogen (Anlage EKS / vorläufige Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb) für den Zeitraum ab März 2016 vollständig ausgefüllt mit Kontoauszüge ab Januar 2016 bis 2. April 2016 ausgefüllt einzureichen.
Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 331 SGB III vorläufig ganz eingestellt worden: Die Klägerin zu 1 habe zum 15. März 2016 ein Gewerbe angemeldet.
Am 24. März 2016 legte die Klägerin zu 1 die Anlage EKS unter Angabe von Verlusten für April 2016 und eines Gewinns von 7.843,72 Euro für Mai 2016 nebst Kontoauszügen vor.
Mit Schreiben vom 31. März 2016 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1 auf, weitere Unterlagen bzw. Angaben zu machen, worauf die Klägerin zu 1 mitteilte, dass sie mindestens zwei Dozenten und eine Sekretärin einstellen müsse mit Kosten in Höhe von 4.480 Euro bzw. von 800 Euro. Als Geschäftsführerin habe sie zurzeit kein Entgelt, da der Betrieb noch im Aufbau sei, so dass sie für April 2016 noch keine Einnahmen habe.
Mit Schreiben vom 8. April 2016 wies der Beklagte die Klägerin zu 1 darauf hin, dass die vorläufige Zahlungseinstellung bestehen bleibe: Die angegebenen Personalkosten könnten nicht anerkannt werden, da diese nach eigenen Angaben vorerst nur mündlich vereinbart worden seien.
Daraufhin beantragten die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Beklagten vorläufig zu verpflichten, ab dem Eingang dieses Antrags bei Gericht den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.035,41 Euro monatlich bis zum 30. November 2016, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren.
Mit Bescheid vom 27. Mai 2016 hob der Beklagte den Bescheid vom "30. März 2015" über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 1. April 2016 ganz auf. Als Grund für die Aufhebung ist der Wegfall der Hilfebedürftigkeit genannt.
Am 16. Juni 2016 erhoben die Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger für die Zeit vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2016 1.035,41 Euro monatlich zu zahlen.
Sie trugen vor: Mit Schreiben vom 21. März 2016 sei eine vorläufige Zahlungseinstellung erfolgt. Obwohl zwischenzeitlich zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung verstrichen seien, seien die bewilligten Leistungen nicht nachgezahlt und auch der Änderungsbescheid vom 17. November 2015 nicht aufgehoben worden.
Nach Hinweis des Beklagten unter Übersendung des Bescheides vom 27. Mai 2016 teilten die Kläger mit, der Versagungsbescheid vom 27. Mai 2016 sei erstmals im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens zugegangen. Die Kläger würden nunmehr fristgerecht Widerspruch gegen diesen Aufhebungsbescheid einlegen. Im Übrigen beziehe sich dieser Aufhebungsbescheid ausdrücklich nur auf den Bewilligungsbescheid vom 30. März 2015. Die Kläger machten jedoch Leistungsansprüche aus dem Änderungsbescheid vom 17. November 2015 geltend. Dieser Änderungsbescheid sei bislang noch nicht aufgehoben worden.
Den am 9. August 2016 eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, im streitgegenständlichen Zeitraum sei noch keine selbständige Tätigkeit ausgeübt und seien keine Gewinne erzielt worden, verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016.
Am 24. Oktober 2016 haben die Kläger beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesem Antrag ist (allein) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1 nebst Belegen beigefügt gewesen.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 nahm der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 27. Mai 2016 zurück: Die Auszahlung der Leistungen für die Monate April und Mai 2016 erfolge gemäß dem Änderungsbescheid vom "29. November 2015".
Am 20. Februar 2017 erklärten die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 lehnte das Sozialgericht u. a. den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dieser Antrag sei mangels Erfolgsaussichten abzulehnen gewesen. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zunächst unbegründet gewesen, weil auf die eingeklagten Leistungen für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. Mai 2016 kein Rechtsanspruch bestanden habe. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 27. Mai 2016 die Bewilligungsentscheidungen ganz aufgehoben gehabt. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger habe aufgrund der Übermittlung des Schriftsatzes vom 10. Juni 2016 im Verfahren S 64 AS 7345/16 ER bewusst sein müssen, dass Leistungen ab dem 1. April 2016 ganz aufgehoben worden seien. Es sei im vorliegenden Verfahren treuwidrig gewesen, sich auf die Unkenntnis der einschlägigen Bescheide zu berufen. Aus dem Verfügungssatz des Aufhebungsbescheides vom 27. Mai 2016 gehe eindeutig hervor, dass Leistungen ab dem 1. April 2016 ganz aufgehoben worden seien. Es sei daher unschädlich, dass nur der Bewilligungsbescheid vom 30. März 2016 explizit genannt werde. Es sei weder etwas dazu vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Bescheid vom 9. Dezember 2016 auf Umständen beruht habe, die im vorliegenden Verfahren von Bedeutung gewesen wären.
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 31. Mai 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31. Mai 2018 eingelegte Beschwerde der Kläger.
Sie meinen, die Klage sei bei Klageerhebung zulässig und begründet gewesen, da ihnen der Bescheid vom 27. Mai 2016 vor Erhebung der Klage nicht zugegangen sei. Da zudem der Änderungsbescheid vom 17. November 2015 nie aufgehoben worden sei, sei die Klage auch durchweg stets begründet gewesen. Letztendlich habe der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom 27. Mai 2016 aufgehoben, so dass somit ab 10. Dezember 2016 wieder hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten.
Der Beklagte verweist auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten (Behelfsakte Band III ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Den Klägern zu 2 und zu 3 ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil sie keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass der von der Klägerin zu 1 erhobene Anspruch auf Zahlung von 386,40 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 zugesprochen worden wäre, ist nicht zu bejahen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint.
Dem nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszuges ist dabei kostenrechtlich zu verstehen. Der Rechtszug beginnt mit der Einreichung einer Klage, einer Rechtsmittelschrift oder eines gebührenpflichtiges Antrages und endet mit einer die Instanz abschließenden Entscheidung oder einer sonstigen verfahrensbeendenden Prozesshandlung, wie Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, Erledigungserklärung oder Vergleich.
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn das erkennende Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12. Auflage, § 73a Rdnrn. 7, 7a und 7d).
Der maßgebende Zeitpunkt der Erfolgsprüfung liegt nicht vor dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe erfordert außerdem die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel, denn zu den zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen gehören auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt worden ist. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 – 1 BvR 362/10, zitiert nach juris, m. w. N.).
Ausgehend davon käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle Kläger nicht vor der Stellung des entsprechenden Antrages am 24. Oktober 2016 in Betracht.
Für die Kläger zu 2 und zu 3 scheidet darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber schon deswegen aus, weil sie keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben.
Ihre Anträge sind bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht entscheidungsreif geworden, so dass ihnen nunmehr Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden kann. Fehlt nämlich die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Vordruck) bis zur Beendigung des Rechtszuges, ist allein deswegen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. auch Bundessozialgericht - BSG , Beschluss vom 17. August 2007 B 1 KR 6/07 BH, m. w. N.; BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 2 U 131/07 B, jeweils zitiert nach juris), denn dem Gericht ist es in einem solchen Fall bereits dem Grunde nach unmöglich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abschließend zu beurteilen. Das Klageverfahren endete am 20. Februar 2017. Zum Zeitpunkt der (möglichen) Erfolgsprüfung nach der erklärten Erledigung ist kein Verfahren mehr anhängig gewesen, für das Prozesskostenhilfe noch hätte bewilligt werden können. Die Entscheidungsreife für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Einreichung entsprechender Erklärungen über die persönlichen Verhältnisse hätten die Kläger zu 2 und 3 nur noch nach diesem Zeitpunkt erfüllen können. Da zu diesem Zeitpunkt das Klageverfahren allerdings nicht mehr anhängig war, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. Das Sozialgericht hat danach den Antrag der Kläger zu 2 und zu 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Zum Zeitpunkt des 24. Oktober 2016 ist allerdings der Antrag der Klägerin zu 1 entscheidungsreif gewesen, da diese eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte und auch das Streitverhältnisses dargestellt gewesen ist.
Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der von der Klägerin zu 1 erhobene Anspruch auf Zahlung von 386,40 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 zugesprochen worden wäre, jedoch nicht zu bejahen.
Der Bescheid vom 27. Mai 2016, der diesem Anspruch entgegenstand, war zum Zeitpunkt des 24. Oktober 2016 wirksam.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird.
Die Bekanntgabe setzt eine zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsakts durch die Behörde voraus. Daraus folgt, dass weder die zufällige Kenntnisnahme der Beteiligten vom Inhalt des Verwaltungsakts, etwa durch Mitteilung seitens eines Dritten, noch durch eine spätere Akteneinsicht im Gerichtsverfahren für eine wirksame Bekanntgabe ausreichen. Der Bekanntgabewille der Behörde ist anzunehmen, wenn die Behörde zielgerichtet den Bescheid dem Regelungsadressaten bekanntgibt. Dann liegt kein Fall einer unwirksamen zufälligen Kenntnisnahme vor (BSG, Urteil vom 04. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R, Rdnr 22, 28, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 38 Nr. 3).
Ausgehend davon wurde der Bescheid vom 27. Mai 2016 den Klägern und damit auch der Klägerin zu 1 über ihren Prozessbevollmächtigten während des Klageverfahrens mit seiner Übersendung bekanntgegeben, denn dies geschah durch den Beklagten willentlich und zielgerichtet.
Mit diesem Bescheid war die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1. April 2016 ganz aufgehoben worden. Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger wird damit hinreichend verlautbart, dass keine solchen Leistungen ab 1. April 2016 (mehr) zustehen und jegliche entgegenstehende Entscheidung dazu aufgehoben wird. Es ist daher unschädlich, wenn der Beklagte den aufzuhebenden Bescheid als Bescheid vom "30. März 2015" bezeichnet hat. Ein solcher Bescheid ist ersichtlich nicht ergangen. Es ist ebenfalls unschädlich, wenn die tatsächlich erlassenen Bescheide vom 20. Mai 2015, vom 15. Oktober 2015 und vom 17. November 2015 nicht bezeichnet worden sind. Angesichts des genannten Verfügungssatzes im Bescheid vom 27. Mai 2016 hat ein objektiver Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen können, dass insbesondere der Änderungsbescheid vom 17. November 2015 gleichwohl weiter Bestand hätte.
Die allgemeine Leistungsklage, mit der die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG), war somit zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages der Klägerin zu 1 unzulässig, denn im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 4 SGG die zulässige Klageart.
Allerdings ist diese allgemeine Leistungsklage mit dem Erlass des Bescheides vom 9. Dezember 2016 zulässig geworden, denn infolge der mit diesem Bescheid erfolgten Rücknahme des Bescheides vom 27. Mai 2016 ist der Anspruch auf Zahlung aus dem Änderungsbescheid vom 17. November 2015 erneut entstanden. Da zu diesem Zeitpunkt das Sozialgericht noch nicht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hatte, ist diese Änderung auch zu berücksichtigen gewesen.
Jedoch hat zu diesem Zeitpunkt nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.
Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung begründet sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns; prozessuale Rechte dürfen nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats missbraucht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann oder wenn der Kläger bereits klaglos gestellt ist (Meyer-Ladewig, a. a. O., vor § 51, Rdnr. 16a).
Ein solcher Sachverhalt liegt vor.
Mit dem Bescheid vom 9. Dezember 2016 nahm der Beklagte nicht nur den Aufhebungsbescheid vom 27. Mai 2016 zurück, sondern teilte zugleich mit, dass die Auszahlung der Leistungen für die Monate April und Mai 2016 gemäß dem Änderungsbescheid vom 29. November 2015 erfolge. Bei diesem Änderungsbescheid handelt es sich tatsächlich um den Änderungsbescheid vom 17. November 2015. Die Klägerin zu 1 hat dies nicht anderes verstanden, denn die erklärte Erledigung der Hauptsache beruhte auf dem – so vorgetragen: Anerkenntnis – Bescheid vom 9. Dezember 2016. Damit bedurfte es nach Erlass des Bescheides vom 9. Dezember 2016 nicht der Inanspruchnahme eines Gerichts, um den erhobenen Anspruch durchzusetzen, da der Beklagte insbesondere die Klägerin zu 1 dadurch klaglos stellte.
Das Sozialgericht hat somit auch den Antrag der Klägerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Die Beschwerde muss mithin erfolglos bleiben.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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