Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
16
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 SB 151/13 RG
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auch im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist eine Kostenquotelung möglich.
Die Zuständigkeit für eine Kostengrundentscheidung liegt beim Richter, nicht beim Kostenbeamten.
Eine Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausschließlich für eine Kostenentscheidung besteht nicht.
Die Zuständigkeit für eine Kostengrundentscheidung liegt beim Richter, nicht beim Kostenbeamten.
Eine Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausschließlich für eine Kostenentscheidung besteht nicht.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 11.02.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung sieht das Gericht keine Veranlassung den Beschluss vom 11.02.2013 abzuändern.
Gründe:
I.
Der fachanwaltlich vertretene Kläger führte unter dem Aktenzeichen S 16 SB 607/12 vor der Kammer einen Rechtsstreit über die Frage der Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Er begehrte die Feststellung eines höheren GdB´s. sein Antrag lautete wörtlich: "den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 zu verpflichten, bei dem Kläger einen GdS von mindestens 50 festzustellen." Es handelte sich um einen Überprüfungsbescheid über einen Antrag nach § 44 SGB-X, mit dem der Kläger die Überprüfung eines Bescheides vom 17.11.2009 begehrte. In der Klagebegründung vom 30.08.2012 wurde unter anderem folgendes vorgetragen: " Nach den vom Kläger beklagten Symptomen von 10 - 12 Stuhlgängen pro Tag und mehrfach täglichen unwillkürlichen Stuhlabgängen liegt u. E. eine Kombination der Problematik der Darmerkrankung und eine Afterschließmuskelschwäche vor, die u. E. alleine bereits mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten wäre ... Im Zusammenhang mit der Darmkrebserkrankung steht die ebenfalls diag-nostizierte Depression. Diese ist zwar u. a. von der -Klinik befunden wor-den, jedoch offensichtlich erst seit September 2011 in fachärztlicher Behand-lung (Bl. 147 d. A.). Danach wird diese nach den bisher vorliegenden Erkenntnisses nach der Versorgungsmedizinverordnung B 3.7. mit einem GdS von etwa 30 bis 40 bewertet ... Des Weiteren besteht B. 183 d. A. eine Osteoporose der unteren Halswirbelsäule, eine schwere Osteochondrose der unteren Brunstwirbelsäule mit Span-genbildung ventral und eine Spondylarthrose L 4 – S 1, Osteochondrose L 1 – L 2, mithin Wirbelsäulenschäden in drei Wirbelsäulenabschnitten, nach der Versorgungsmedizinverordnung B 18.9. würde eine entsprechende Ein-schränkung in zwei Wirbelsäulenabschnitten bereits einen GdB von 30 – 40 ergeben Der weiteren sind die Diabetes und der Bluthochdruck zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Diabetes bedarf eines u. E. noch weiterer Aufklärung durch Einholung aktueller Befundberichte, möglichst auf der Basis eines entspre-chenden Diabetiker-Tagebuches. Nach all dem ergibt sich für uns ein weitaus höherer GdS als mindestens 50".
Mit Schriftsatz vom 05.09.2012 trug der Kläger unter anderem vor: "Tatsache bleibt jedoch, dass die Stuhlinkontinenz, die besonders problematisch ist, bereits zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides bestanden hat. Insoweit halten wir daran fest, dass diese Beschwerden alleine mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten wäre, in der Kombination mit dem GdB von 30 für den Diabetes Mellitus ergibt sich hier u. E. ein GdB von mindestens 60."
Im Verfahren gab der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2013 folgendes Anerkenntnis ab: "Der Änderungsbescheid vom 17.11.2009 in Gestalt des Bescheides vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 wird insoweit aufgehoben, als ab 21.11.2009 (Bekanntgabe des Bescheides vom 17.11.2009) für die Behinderung nach dem SGB IX ein Grad der Behinderung (GdB) von 50, in Worten: Fünfzig festzustellen ist."
Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 nahm der Kläger das Anerkenntnis an, erklärte den Rechtsstreit für erledigt und bat um Kostenentscheidung durch das Gericht. Wörtlich hieß es: " nehmen wir das Anerkenntnis der Beklagten an. Wir erklären den Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht wird um Kostenentscheidung gebeten."
Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 erklärte der Beklagte: " nachdem die Klage einen Teilerfolg hatte, sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 1/6 aufzuerlegen. Die Klage war auf einen GdB von mindestens 50 – das schließt einen GdB von 100 ein, vergl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.08.2011, Az. L 16 SB 141/08 – gerichtet. Erfolg hatte sie dahingehend, dass der GdB 40 auf 50 erhöht wurde".
Das Gericht übersandte die Stellungnahme des Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2013 an die Bevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme.
Diese nahmen mit Schriftsatz vom 05.02.2013 wie folgte Stellung: " ... wird beantragt, über die Kosten nach § 193 SGG zu entscheiden. Nach diesseitiger Ansicht sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger in vol-lem Umfang zu erstatten, denn im Schwerbehindertenrecht wird der GdB 50 als in vielerlei Hinsicht marginale Größe bezeichnet (vergl. z. B. LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.01.2002 – L 3 SB 23/01 V -, denn erst ab einem GdB von 50 gilt der Betroffene im Rechtssinne als schwerbehindert und kann maßgebliche Rechte in Anspruch nehmen ... Würde sich die Rechtsauffassung des Beklagten durchsetzen, würde von dem Prozessbevollmächtigten eines mutmaßlich Schwerbehinderten geradezu hellseherische Fähigkeit verlangt, nämlich hellseherisch größere medizinische Kenntnisse zu haben, als die Beklagte und die später ggf. beauftragten Gerichtsgutachter, weil wer sich immer dann, wenn er sich nicht auf den Schwellenwert des GdB 50 selbst festlegt, ein Kostenrisiko eingeht. Darüber hinaus ist die Rechtsqualität zwischen einem GdB 50 und einem GdB 60 nicht von der Art, dass gerechtfertigt wäre, die Kostenquotelung in entsprechenden Prozentschritten nachzubilden."
Unter dem 11.02.2013 erließ das Gericht durch den Vorsitzenden einen Beschluss, mit dem der Beklagte dem Kläger 1/6 der diesem entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. In dem Beschluss, der am 14.02.2013 an die Klägervertreter zugestellt wurde, hieß es unter anderem: "Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignissen nach billigem Ermessen, ohne das das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflg., § 193 Anm. 13). Neben den Erfolgaussichten der Klage sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Anlass für das Verfahren, Fehler bei der Sachbehandlung, das Prozessverhalten etc. zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der anwaltlich vertretene Kläger entsprechend der vom Beklagten zitierten Entscheidung des LSG München (L 16 SB 141/08) einen GdB von 100 begehrt hat, nachdem der Beklagte zunächst einen GdB von "nur" 40 festgestellt hat. Der Kläger hat mithin nach dem Ergebnis des Verfahrens in Form der Feststellung eines GdB´s von 50 zu 1/6 obsiegt, so dass der Beklagte auch nur anteilig die dem Kläger entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.Soweit der Klägervertreter darauf verweist, dass der Kläger nicht über hellseherische Fähigkeiten verfüge, muss er sich vorhalten lassen, dass auch im Zivil- und Verwaltungsrecht, sowie ab dem zweitinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren eine Kostenerstattung nur im Rahmen eines Obsiegens erfolgt. Nicht anders kann es im sozialgerichtlichen Verfahren sein. Es gehört zu den Obliegenheiten einer Partei, das Prozessrisiko abzuwägen und entsprechend dem Ergebnis nur das einzuklagen, was mit Aussicht auf Erfolg eingeklagt werden kann. Gerade um dies sicherzustellen hat der Gesetzgeber auch die Vorschrift des § 193 Abs. 3 SGG geschaffen."
Mit Schriftsatz vom 18.02.2013, eingegangen am folgenden Tage, erhob der Kläger Anhörungsrüge nach § 178 SGG, hilfsweise Gegenvorstellung und führte unter anderem aus: "Auf den Kostenantrag vom 05.02.2013 hätte das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, erwartet werden durfte eine Kostenentscheidung des Urkundsbeamten. Gegen diese Entscheidung wäre sodann das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben. Die überraschende Entscheidung durch den Vorsitzenden der 16. Kammer stellt eine Verkürzung des Rechtsweges und damit einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Zugleich stellt dies auch einen Verstoß gegen Art 20 Abs. 2 GG dar. Zugleich auch einen Verstoß nach Art 103 Abs. 1 GG. Wäre der Rechtsweg eingehalten worden, wäre im Rahmen der Begründung der Erinnerung noch sorgfältiger recherchiert worden. Wir verweisen insoweit auf das LSG NRW, Beschluss vom 20.11.2003 – L 10 SB 102/02- , wonach (es erfolgt die Wiedergabe eines Teils der Gründe, auf deren Abschrieben hier verzichtet wird). Die Frage einer Schwerbehinderung ist hier zwar expressis verbis im Klageantrag nicht. Klagegegenstand war der Änderungsbescheid des Beklagten vom 17.11.2009, mit dem die bestehende Schwerbehinderung nach Heilungsbewäh-rung geändert worden ist, mithin Klageziel klar die Aufrechterhaltung des Schwerbehindertenstatusses. Hiervon ist grundsätzlich auch auszugehen, wenn Betroffene eines Schwerbehindertenverfahrens die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Hätte das Gericht an die Fassung des Klageantrages die jetzt gezogenen Kosten-folgen schlussfolgern wollen, hätten es zunächst auf eine Klarstellung des Klageantrages hinweisen müssen. Dass Klageziel die Feststellung der Schwerbehinderung war und nicht isoliert die Anerkennung eines GdS 50 ergibt sich daraus, dass das Anerkenntnis des Beklagten angenommen worden ist. Ansonsten hätte man um die Frage GdS 40, 50 oder mehr nicht streiten müssen."
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.03.2013 wurden die Klägervertreter darauf hingewiesen, dass das Gericht davon ausgehe, dass übersehen wurde, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Kostengrundentscheidung handle. Es wurde eine Rücknahme angeregt. Bislang erfolgte auch nach Ablauf der zweiwöchigen Stellungnahmefrist keine Reaktion. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Rüge ist zulässig, insbesondere wurde die Frist des § 178 Abs. 2 SGG eingehalten. Auch wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Rechtswegverkürzung, der Entscheidung durch einen unzuständigen Entscheidungsträger und eine Verletzung einer Formvorschrift durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgetragen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich ersichtlich um eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG. Diese wird durch das Gericht gefällt, entweder in einem Urteil, wenn über die Hauptsache durch Urteil entscheiden wird, oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss des dann alleine entscheidenden Vorsitzenden. Der Kostenbeamte ist ausschließlich für die Umsetzung einer richterlich getroffenen Kostengrundentscheidung zuständig (vergl.: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Anm. 14 a und 15). Damit liegt weder eine Verkürzung des Rechtsweges, noch eine Entscheidung durch einen unzuständigen Entscheidungsträger vor. Eine Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausschließlich zum Zwecke eine Kostenentscheidung sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. Dem Kläger wurde auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Auffassung des Beklagten gegeben. Diese hat er mit dem erwähnten Schriftsatz vom 05.02.2013 umfassend genutzt. Eine Pflicht des Gerichts die Beteiligten vor Erlass einer Kostenentscheidung auf das Ergebnis einer beabsichtigten Entscheidung hinzuweisen besteht jedenfalls hier nach der erfolgten Anhörung nicht. Neue Tatsachen wurden der Kostenentscheidung auch nicht zugrunde gelegt. Das Gericht hat sich auch mit der Argumentation des Klägers auseinander gesetzt.
Soweit der Kläger inhaltlich zur Entscheidung Stellung nimmt, ist dies nicht Gegenstand der Anhörungsrüge, sondern unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung zu prüfen. Das Gericht sieht sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens nicht veranlasst, seine Entscheidung abzuändern.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine Kostenquotelung auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig und üblich ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Anm. 14; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z. B.: LSG Chemnitz L 1 SB 62/00; LSG Berlin Brandenburg L 13 SB 82/06, LSG Niedersachsen Bremen L 13 SB 87/03, LSG Darmstadt L 4 SB 33/07, LSG Stuttgart L 3 SB 463/07, LSG Essen L 6 SB 110/08, Saarländisches LSG L 5 SB 118/03, ).
Der Kläger hat im Übrigen wiederholt und sehr deutlich gemacht, dass er sehr wohl einen weit über 50 hinausgehenden GdB begehrt. Auf die Schriftsätze vom 30.08.2012 und 05.09.2012 wird verwiesen.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz für die Beteiligten unanfechtbar.
Auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung sieht das Gericht keine Veranlassung den Beschluss vom 11.02.2013 abzuändern.
Gründe:
I.
Der fachanwaltlich vertretene Kläger führte unter dem Aktenzeichen S 16 SB 607/12 vor der Kammer einen Rechtsstreit über die Frage der Höhe des Grades der Behinderung (GdB). Er begehrte die Feststellung eines höheren GdB´s. sein Antrag lautete wörtlich: "den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 zu verpflichten, bei dem Kläger einen GdS von mindestens 50 festzustellen." Es handelte sich um einen Überprüfungsbescheid über einen Antrag nach § 44 SGB-X, mit dem der Kläger die Überprüfung eines Bescheides vom 17.11.2009 begehrte. In der Klagebegründung vom 30.08.2012 wurde unter anderem folgendes vorgetragen: " Nach den vom Kläger beklagten Symptomen von 10 - 12 Stuhlgängen pro Tag und mehrfach täglichen unwillkürlichen Stuhlabgängen liegt u. E. eine Kombination der Problematik der Darmerkrankung und eine Afterschließmuskelschwäche vor, die u. E. alleine bereits mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten wäre ... Im Zusammenhang mit der Darmkrebserkrankung steht die ebenfalls diag-nostizierte Depression. Diese ist zwar u. a. von der -Klinik befunden wor-den, jedoch offensichtlich erst seit September 2011 in fachärztlicher Behand-lung (Bl. 147 d. A.). Danach wird diese nach den bisher vorliegenden Erkenntnisses nach der Versorgungsmedizinverordnung B 3.7. mit einem GdS von etwa 30 bis 40 bewertet ... Des Weiteren besteht B. 183 d. A. eine Osteoporose der unteren Halswirbelsäule, eine schwere Osteochondrose der unteren Brunstwirbelsäule mit Span-genbildung ventral und eine Spondylarthrose L 4 – S 1, Osteochondrose L 1 – L 2, mithin Wirbelsäulenschäden in drei Wirbelsäulenabschnitten, nach der Versorgungsmedizinverordnung B 18.9. würde eine entsprechende Ein-schränkung in zwei Wirbelsäulenabschnitten bereits einen GdB von 30 – 40 ergeben Der weiteren sind die Diabetes und der Bluthochdruck zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Diabetes bedarf eines u. E. noch weiterer Aufklärung durch Einholung aktueller Befundberichte, möglichst auf der Basis eines entspre-chenden Diabetiker-Tagebuches. Nach all dem ergibt sich für uns ein weitaus höherer GdS als mindestens 50".
Mit Schriftsatz vom 05.09.2012 trug der Kläger unter anderem vor: "Tatsache bleibt jedoch, dass die Stuhlinkontinenz, die besonders problematisch ist, bereits zum Zeitpunkt des Änderungsbescheides bestanden hat. Insoweit halten wir daran fest, dass diese Beschwerden alleine mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten wäre, in der Kombination mit dem GdB von 30 für den Diabetes Mellitus ergibt sich hier u. E. ein GdB von mindestens 60."
Im Verfahren gab der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.01.2013 folgendes Anerkenntnis ab: "Der Änderungsbescheid vom 17.11.2009 in Gestalt des Bescheides vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2012 wird insoweit aufgehoben, als ab 21.11.2009 (Bekanntgabe des Bescheides vom 17.11.2009) für die Behinderung nach dem SGB IX ein Grad der Behinderung (GdB) von 50, in Worten: Fünfzig festzustellen ist."
Mit Schriftsatz vom 17.01.2013 nahm der Kläger das Anerkenntnis an, erklärte den Rechtsstreit für erledigt und bat um Kostenentscheidung durch das Gericht. Wörtlich hieß es: " nehmen wir das Anerkenntnis der Beklagten an. Wir erklären den Rechtsstreit für erledigt. Das Gericht wird um Kostenentscheidung gebeten."
Mit Schriftsatz vom 28.01.2013 erklärte der Beklagte: " nachdem die Klage einen Teilerfolg hatte, sind dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 1/6 aufzuerlegen. Die Klage war auf einen GdB von mindestens 50 – das schließt einen GdB von 100 ein, vergl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20.08.2011, Az. L 16 SB 141/08 – gerichtet. Erfolg hatte sie dahingehend, dass der GdB 40 auf 50 erhöht wurde".
Das Gericht übersandte die Stellungnahme des Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2013 an die Bevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme.
Diese nahmen mit Schriftsatz vom 05.02.2013 wie folgte Stellung: " ... wird beantragt, über die Kosten nach § 193 SGG zu entscheiden. Nach diesseitiger Ansicht sind die Kosten des Verfahrens dem Kläger in vol-lem Umfang zu erstatten, denn im Schwerbehindertenrecht wird der GdB 50 als in vielerlei Hinsicht marginale Größe bezeichnet (vergl. z. B. LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 17.01.2002 – L 3 SB 23/01 V -, denn erst ab einem GdB von 50 gilt der Betroffene im Rechtssinne als schwerbehindert und kann maßgebliche Rechte in Anspruch nehmen ... Würde sich die Rechtsauffassung des Beklagten durchsetzen, würde von dem Prozessbevollmächtigten eines mutmaßlich Schwerbehinderten geradezu hellseherische Fähigkeit verlangt, nämlich hellseherisch größere medizinische Kenntnisse zu haben, als die Beklagte und die später ggf. beauftragten Gerichtsgutachter, weil wer sich immer dann, wenn er sich nicht auf den Schwellenwert des GdB 50 selbst festlegt, ein Kostenrisiko eingeht. Darüber hinaus ist die Rechtsqualität zwischen einem GdB 50 und einem GdB 60 nicht von der Art, dass gerechtfertigt wäre, die Kostenquotelung in entsprechenden Prozentschritten nachzubilden."
Unter dem 11.02.2013 erließ das Gericht durch den Vorsitzenden einen Beschluss, mit dem der Beklagte dem Kläger 1/6 der diesem entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. In dem Beschluss, der am 14.02.2013 an die Klägervertreter zugestellt wurde, hieß es unter anderem: "Die Entscheidung ergeht unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignissen nach billigem Ermessen, ohne das das Gericht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 10. Auflg., § 193 Anm. 13). Neben den Erfolgaussichten der Klage sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z.B. der Anlass für das Verfahren, Fehler bei der Sachbehandlung, das Prozessverhalten etc. zu berücksichtigen.Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der anwaltlich vertretene Kläger entsprechend der vom Beklagten zitierten Entscheidung des LSG München (L 16 SB 141/08) einen GdB von 100 begehrt hat, nachdem der Beklagte zunächst einen GdB von "nur" 40 festgestellt hat. Der Kläger hat mithin nach dem Ergebnis des Verfahrens in Form der Feststellung eines GdB´s von 50 zu 1/6 obsiegt, so dass der Beklagte auch nur anteilig die dem Kläger entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.Soweit der Klägervertreter darauf verweist, dass der Kläger nicht über hellseherische Fähigkeiten verfüge, muss er sich vorhalten lassen, dass auch im Zivil- und Verwaltungsrecht, sowie ab dem zweitinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahren eine Kostenerstattung nur im Rahmen eines Obsiegens erfolgt. Nicht anders kann es im sozialgerichtlichen Verfahren sein. Es gehört zu den Obliegenheiten einer Partei, das Prozessrisiko abzuwägen und entsprechend dem Ergebnis nur das einzuklagen, was mit Aussicht auf Erfolg eingeklagt werden kann. Gerade um dies sicherzustellen hat der Gesetzgeber auch die Vorschrift des § 193 Abs. 3 SGG geschaffen."
Mit Schriftsatz vom 18.02.2013, eingegangen am folgenden Tage, erhob der Kläger Anhörungsrüge nach § 178 SGG, hilfsweise Gegenvorstellung und führte unter anderem aus: "Auf den Kostenantrag vom 05.02.2013 hätte das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, erwartet werden durfte eine Kostenentscheidung des Urkundsbeamten. Gegen diese Entscheidung wäre sodann das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben. Die überraschende Entscheidung durch den Vorsitzenden der 16. Kammer stellt eine Verkürzung des Rechtsweges und damit einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar. Zugleich stellt dies auch einen Verstoß gegen Art 20 Abs. 2 GG dar. Zugleich auch einen Verstoß nach Art 103 Abs. 1 GG. Wäre der Rechtsweg eingehalten worden, wäre im Rahmen der Begründung der Erinnerung noch sorgfältiger recherchiert worden. Wir verweisen insoweit auf das LSG NRW, Beschluss vom 20.11.2003 – L 10 SB 102/02- , wonach (es erfolgt die Wiedergabe eines Teils der Gründe, auf deren Abschrieben hier verzichtet wird). Die Frage einer Schwerbehinderung ist hier zwar expressis verbis im Klageantrag nicht. Klagegegenstand war der Änderungsbescheid des Beklagten vom 17.11.2009, mit dem die bestehende Schwerbehinderung nach Heilungsbewäh-rung geändert worden ist, mithin Klageziel klar die Aufrechterhaltung des Schwerbehindertenstatusses. Hiervon ist grundsätzlich auch auszugehen, wenn Betroffene eines Schwerbehindertenverfahrens die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Hätte das Gericht an die Fassung des Klageantrages die jetzt gezogenen Kosten-folgen schlussfolgern wollen, hätten es zunächst auf eine Klarstellung des Klageantrages hinweisen müssen. Dass Klageziel die Feststellung der Schwerbehinderung war und nicht isoliert die Anerkennung eines GdS 50 ergibt sich daraus, dass das Anerkenntnis des Beklagten angenommen worden ist. Ansonsten hätte man um die Frage GdS 40, 50 oder mehr nicht streiten müssen."
Mit gerichtlichem Schreiben vom 28.03.2013 wurden die Klägervertreter darauf hingewiesen, dass das Gericht davon ausgehe, dass übersehen wurde, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Kostengrundentscheidung handle. Es wurde eine Rücknahme angeregt. Bislang erfolgte auch nach Ablauf der zweiwöchigen Stellungnahmefrist keine Reaktion. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Rüge ist zulässig, insbesondere wurde die Frist des § 178 Abs. 2 SGG eingehalten. Auch wurde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Rechtswegverkürzung, der Entscheidung durch einen unzuständigen Entscheidungsträger und eine Verletzung einer Formvorschrift durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorgetragen. Die Rüge ist jedoch unbegründet. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich ersichtlich um eine Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG. Diese wird durch das Gericht gefällt, entweder in einem Urteil, wenn über die Hauptsache durch Urteil entscheiden wird, oder außerhalb einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss des dann alleine entscheidenden Vorsitzenden. Der Kostenbeamte ist ausschließlich für die Umsetzung einer richterlich getroffenen Kostengrundentscheidung zuständig (vergl.: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Anm. 14 a und 15). Damit liegt weder eine Verkürzung des Rechtsweges, noch eine Entscheidung durch einen unzuständigen Entscheidungsträger vor. Eine Verpflichtung zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausschließlich zum Zwecke eine Kostenentscheidung sieht das Gesetz ebenfalls nicht vor. Dem Kläger wurde auch Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Auffassung des Beklagten gegeben. Diese hat er mit dem erwähnten Schriftsatz vom 05.02.2013 umfassend genutzt. Eine Pflicht des Gerichts die Beteiligten vor Erlass einer Kostenentscheidung auf das Ergebnis einer beabsichtigten Entscheidung hinzuweisen besteht jedenfalls hier nach der erfolgten Anhörung nicht. Neue Tatsachen wurden der Kostenentscheidung auch nicht zugrunde gelegt. Das Gericht hat sich auch mit der Argumentation des Klägers auseinander gesetzt.
Soweit der Kläger inhaltlich zur Entscheidung Stellung nimmt, ist dies nicht Gegenstand der Anhörungsrüge, sondern unter dem Gesichtspunkt der Gegenvorstellung zu prüfen. Das Gericht sieht sich auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens nicht veranlasst, seine Entscheidung abzuändern.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass eine Kostenquotelung auch im sozialgerichtlichen Verfahren zulässig und üblich ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Anm. 14; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z. B.: LSG Chemnitz L 1 SB 62/00; LSG Berlin Brandenburg L 13 SB 82/06, LSG Niedersachsen Bremen L 13 SB 87/03, LSG Darmstadt L 4 SB 33/07, LSG Stuttgart L 3 SB 463/07, LSG Essen L 6 SB 110/08, Saarländisches LSG L 5 SB 118/03, ).
Der Kläger hat im Übrigen wiederholt und sehr deutlich gemacht, dass er sehr wohl einen weit über 50 hinausgehenden GdB begehrt. Auf die Schriftsätze vom 30.08.2012 und 05.09.2012 wird verwiesen.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz für die Beteiligten unanfechtbar.
Rechtskraft
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