S 16 SB 350/15 ZVW

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
16
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 16 SB 350/15 ZVW
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Abtrennung des Verfahrens nach dem Landesblindengeldgesetz und folgende Zurückverweisung durch das Landessozialgericht (vergl.: L 6 SB 181/14 und L 6 BL 1/15) hindert eine erneute Verbindung der Verfahren durch das wieder mit der Sache befaßte Sozialgericht nicht, zumal wenn wie hier keine sachlichen Gründe gegen eine gemeinsame Sachbehandlung erkennbar sind.

Solche Gründe liegen in der Regel nicht vor, weil die nach dem Schwerbehindertenrecht festzustellenden
Tatsachen für mögliche Ansprüche nach dem Landesblindengeldgesetz regelmäßig anspruchsbegründend sind.
Die Streitsachen S 16 BL 13/15 ZVW und S 16 SB 350/15 ZVW werden gemäß § 113 Abs.1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ver-bunden und unter dem Aktenzeichen S 16 SB 350/15 ZVW fortgeführt.

Gründe:

Es ist sachgerecht, die beiden Verfahren zu verbinden und gemeinsam zu entscheiden, weil in dem Verfahren nach dem Landesblindengeldgesetz die gleichen Ermittlungen getätigt werden müssen, wie in dem Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht.

Zudem indiziert die Fürsorgepflicht des Gerichts, nicht zuletzt im Hinblick auf das klägerische Kostenrisiko und im Hinblick auf den von der klägerischen Partei nach Verbindung der Verfahren nur einmal zu erbringenden Mitwirkungspflichten eine Verbindung der Verfahren. Auch die vom Landessozialgericht durch Beschluss vom 28.01.2015, also fast als 7 Monate nach Eingang der Akten bei diesem, erfolgte Trennung hindert das nach der Zurückverweisung erneut mit der Sache befasste Sozialgericht nicht an einer erneuten Verbindung der Verfahren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch das Landessozialgericht, dass zumindest seit 2010 kein von der Kammer zum Parallelverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht verbundenes Verfahren nach dem Landesblindengeldgesetz wieder abgetrennt hat, augenscheinlich keine sachlichen sich aus dem Verfahren ergebenden Gründe für eine Trennung der Verfahren gesehen hat, denn der Beschluss vom 28.01.2015 enthielt keinerlei Gründe. Auch wenn dies wegen der fehlenden Rechtsmittelfähigkeit des Trennungsbeschlusses nicht erforderlich wäre, ist es doch üblich, bei derartigen von der üblichen Praxis abweichenden Entscheidungen im Einzelfall die maßgeblichen Gründe kurz mitzuteilen. Die Feststellungen des Landessozialgerichts in der Entscheidung zum Landesblindengeldgesetz (L 6 BL 1/15), dass Voraussetzung für die Gewährung eines Nachteilsausgleich für Gehörlose die Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 wegen Taubheit und der wegen Taubheit und wegen der mit an Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs bei Personen mit angeborenen oder bis zum siebten Lebensjahr erworbener Taubheit sei, spricht für sich.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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