S 14 AS 1202/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Cottbus (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1202/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.) Keine Geltungserhaltende Reduktion bei fehlerhaft, oder gar nicht individualisierten Aufhebungsbescheiden.
2.) Zur Kenntnis der Behörde im Sinne der Rücknahmevorschriften.
3.) Keine Unterbrechung, oder Wahrnehmung der Rücknahme- und Aufhebungsfristen durch unbestimmte Bescheide.
4.) Zur Frage der Bestimmtheit von Aufhebungs- und Rücknahmebescheiden bei mehreren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.
5.) Die Reichweite der Actus Contrarius Theorie im Rahmen der Aufhebung und Rücknahme gegenüber Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.
1) Der Bescheid vom 20. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 wird aufgehoben. 2) Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Leistungen des Klägers nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II), für den Zeit-raum 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006, sowie der vollständigen Aufhebung für den Monat Juli 2006 und der daraus resultierenden Rückforderung in Höhe von 1055,50 Euro.

Der Kläger steht seit 2005 im ALG II Bezug. Mit Bescheid vom 23. März 2006 und mit Änderungsbescheid vom 30. März 2006 wurden dem Kläger und der Frau M. Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum gewährt. Auf Grund eines Datenabgleichs erfuhr die Beklagte von der konkreten Höhe des von der Frau M. erzielten Einkommens. Eine Bescheinigung über Nebeneinkommen von der G.GmbH vom 24. August 2006, laut Eingangsstempel der Beklagten zugegangen am 3. September 2006, stellt die letzte, das Einkommen der Frau M. betreffende Information, vor der Verfügung einen Aufhebungsbescheid zu erlassen (vom 20. September 2006), in der Verwaltungsakte der Beklagten dar. Mit Bescheid vom 20. September 2006 hob die Beklagte die Leistungen für den streitgegenständlichen Zeitraum zum Teil bzw. ganz auf und forderte die Summe von 2.195,12 Euro vom Kläger zurück. Der
Aufhebungsbescheid war allein an den Kläger adressiert. Er beinhaltete eine Berechnung der Überzahlung der Leistungen des Klägers auf der Grundlage des von der Frau M. erzielten
Einkommens. Im Bescheid wird hierzu wörtlich ausgeführt: "Einkommensanrechnung aus dem Arbeitsentgelt Ihrer Partnerin." Der Bescheid differenzierte in der übrigen Berechnung nicht nach dem Kläger und der Frau M ... Es wurde lediglich eine Gesamtberechnung der Leistungen der Bedarfsgemeinschaft angestellt. Unter dem 20. September 2006 wurde gegenüber der Frau M. keine Aufhebung, oder Erstattung geltend gemacht.

Der Kläger wurde vor der Aufhebung nicht förmlich angehört.

Gegen die Aufhebung und Erstattung legte der Kläger unter dem 07. Oktober 2006 Widerspruch ein. Unter dem 11. Juli 2007 änderte die Beklagte den streitgegenständlichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ab. Es wurden je ein Bescheid für den Kläger und ein Bescheid für Frau M. erstellt. In den Bescheiden werden eigenständige Berechnungen der Überzahlun-gen des jeweils konkreten Bedarfs durchgeführt. Gegen den Kläger ergab sich dadurch eine Rückforderung in Höhe von 1055,50 Euro, gegen Frau M. ergab sich eine Rückforderung in Höhe von 1025,49 Euro. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten wurde der Bescheid vom 11. Juli 2007, bezüglich des Klägers, zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 abgesendet. Der Widerspruchsbescheid enthält keinen Absendevermerk. Nach einem weiteren Vermerk auf dem Bescheid vom 11. Juli 2007, bezüglich der Frau M., wurde dieser am 19. September 2007 abgesendet. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Frau M. wurde kein Widerspruch eingelegt. Der Bescheid enthält eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung und wurde nicht förmlich in das Widerspruchsverfahren des Klägers einbezogen und auch seitens der Beklagten und des Klägers nicht zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der Einzelheiten der streitgegenständlichen Aufhebungsbescheide wird ausdrücklich auf diese verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beklagte vertritt darin im Wesentlichen die Auffas-sung, die Erzielung von Einkommen würde zur Aufhebung der Bescheide nach § 48 des 10. Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) führen. Nach der erfolgten Individualisierung sei der Kläger rechtmäßig beschieden worden.

Der Kläger hat am 08. Oktober 2007 Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 20. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Septem-ber 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist diese im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide.

Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird nach § 136 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgesehen und insofern auf die Schriftsätze des Klägers vom 01. September 2007, vom 23. Februar 2007, vom 7. Oktober 2006 sowie vom 18. August 2006 und auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.

Wegen des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme, wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I) Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

II) Ein Bescheid kann, mit Wirkung für die Vergangenheit, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden, wenn die Rechtswidrigkeit schon bei der Antragsstellung vorlag. Oder unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X, regelmäßig mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der tatsächlichen Ge-gebenheiten, aufgehoben werden.

Unabhängig von der Rechtsgrundlage ist eine Aufhebungsfrist von einem Jahr, ab Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen einzuhalten (§ 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X, bzw. § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X.

1) Nach den Feststellungen der Kammer hat die Beklagte spätestens mit Erhalt der Nettoeinkommenserklärung durch den Arbeitgeber der Frau M., eingegangen bei der Beklagten am 3. September 2006, sowie der zuvor eingegangenen Unterlagen, Kenntnis aller entscheidungsrelevanten Tatsachen gehabt. Da eine Anhörung des Klägers nicht erfolgte, kann insofern auch nicht auf diese abgestellt werden. Der Kläger wurde zwar mit Schreiben vom 31. Juli 2006 aufgefordert Erklärungen über das Einkommen der Frau M. einzureichen, dies stellt aber nach Auffassung der Kammer keine Anhörung nach § 24 SGB X dar. Im Übrigen würde dies an dem Beginn der Frist nichts ändern, da insofern die Rückäußerungen weit vor dem 3. September 2006 vorlagen. Die Beklagte hätte insofern spätestens mit Ablauf des 3. September 2007 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegenüber jedem Mitglied der Bedarfsgemein-schaft erlassen müssen. Aus der Aktennotiz in der Beklagtenakte vom 21. Juni 2007, welche sich unter Blatt 182 und Blatt 239, mithin sogar zweifach, findet, ist ersichtlich, dass die Beklagte durchaus erkannt hat, dass eine individualisierte Berechnung und Aufhebung bezüglich der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, zu erfolgen hat. Auch die Fertigung der individualisierten Bescheide unter dem 11. Juli 2007 spricht dafür, dass die Beklagte noch innerhalb der Jahresfrist die Bescheide ändern wollte. Aus dem Absendevermerk ergibt sich
allerdings, dass die individualisierten Bescheide erst frühestens mit Ablauf des 20. September 2007 (vgl. insofern § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB X) dem Kläger, bzw. Frau M. bekannt gegeben wurden. Der Individualanspruch der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft ist tragendes Element der rechtmäßigen Bescheidungen, spätestens seit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. November 2006 (B 7b AS 8/06). Die Aufhebung bzw. Rücknahme von Bescheiden ist immer das Spiegelbild der ursprünglichen Leistung (sog. Actio contrario Theorie). Daher muss auch der Aufhebungs- bzw. Rücknahmebescheid dem jeweiligen Leistungsempfänger zugehen und darf auch nur das zurückverlangen was gegenüber dem Leistungsempfänger auch gewährt worden ist. § 38 SGB II stellt insofern auch keine Rechtsgrundlage dar von einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den gesamten Erstattungsbetrag zu fordern. § 38 SGB II regelt nur eine Bevollmächtigungsvermutung für die Antragsstellung (vgl. insofern BSG B 7b AS 8/06 R LSG Hessen L 9 AS 33/06; SG Schleswig S 9 AS 834/05; SG Dortmund S 31 AS 340/06 ER, SG Koblenz S 11 AS 305/05).

2) Die Kammer erachtet hier die Jahres-Frist auch nicht wegen des, unstreitig, rechtzeitig erlassenen und bekannt gegebenen Bescheides gegen den Kläger allein für gewahrt. Der Bescheid ist insofern zu unbestimmt und genügt den Anforderungen des § 33 Absatz 1 SGB X nicht (mehr). Die Kammer folgt damit nicht der Rechtsaufassung des Landessozialgerichts Hessen vom 12. 3. 2007 (L 9 AS 33/06), die, auf den hier zu beurteilenden Einzelfall betrachtet, zu weit gehen würde. Der Beklagten ist zuzubilligen, dass diese infolge fehlerhafter Rechtsauffassungen, oder schlichter Rechenfehler einen zu hohen Betrag zurückfordert. Dies kann aber nicht gelten, wenn der Behörde noch im Verwaltungsverfahren klar wird, dass ein Fehler vorliegt und die Behörde innerhalb der Jahresfrist diesen Fehler noch im Verwaltungsverfahren korrigieren könnte. Andernfalls könnten sich Behörden jederzeit aus der Erfordernis der Jahresfrist flüchten, indem diese innerhalb der Frist einen unbestimmten Bescheid erlassen und im weiteren Verwaltungsverfahren hinreichend bestimmte Änderungsbescheide erlassen. Durch ein solches Vorgehen würde die Fristsetzung des § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X (ggf. i. V. m. § 48 Absatz 4 Satz 1 SGB X) unterlaufen und weitestgehend leer laufen. Nur ein hinreichend bestimmter Bescheid kann daher die Jahresfrist wahren. Dies gilt auch unter Beachtung der Entscheidung des SG Schleswig vom 17.01.2007 (S 5 AS 375/06). Das SG hatte in dieser Entscheidung festgestellt, dass ein Bescheid dann (noch) hinreichend genug bestimmt ist, wenn aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen erkennbar ist was von ihm (konkret) verlangt wird. So verhält es sich vorliegend allerdings nicht. Der Bescheid der Beklagten vom
20. September 2006 stellt ausdrücklich nur auf den Kläger ab, setzt ihn der gesamten Rückforderungssumme in einem aus und stellt nicht klar zu welchen Teilen der Kläger zurückerstatten soll und zu welchen Teilen Frau M ... Allein der Umstand, dass nach der Individualisierung der Bescheide von dem Kläger eine andere Summe zurückgefordert wird als von der Frau M., lässt erkennen, dass es dem Kläger nicht einmal durch eine bloße Halbierung der Erstattungssumme erkennbar gewesen wäre in welcher Höhe gegen ihn rechtmäßigerweise zurückgefordert, bzw. aufgehoben werden kann.

Auch die geäußerte Ansicht des Beklagtenvertreters, der Bescheid müsste (wohl im Wege einer Art "Geltungserhaltenden-Reduktion") gegenüber dem Kläger wenigstens im rechtlich noch vertretbaren Umfang rechtmäßig bekannt gegeben und damit rechtzeitig aufgehoben worden sein (so auch die Konsequenz aus der strikten Anwendung des Urteils des LSG Hessen), ist so, im konkreten Fall, wohl nicht mehr vertretbar. Die Beklagte hat nämlich im Verwaltungsverfahren durchaus gesehen und erkannt, dass der Bescheid gegen den Kläger rechtswidrig war und hätte ohne Schwierigkeiten innerhalb der Jahresfrist diesen Fehler korrigieren können. Abgesehen von den zuvor skizzierten Problemen der Aushöhlung der Jahresfrist durch unbe-stimmte Bescheide, ist die Beklagte als Behörde nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebunden (Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Die Auffassung des Beklagtenvertreters und des LSG Hessen steht damit im Gegensatz zu tragenden Staats-prinzipien der bundesdeutschen Verfassung. Die Beklagte würde, wenn dem zu folgen wäre, in die Position versetzt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens völlig überzogene Forderungen gegenüber den Adressaten geltend zu machen, wohl wissend, dass im schlimmsten Falle im gerichtlichen Verfahren die Bescheidung auf das Minimum des gesetzlich vertretbaren gekürzt werden würde. Damit könnten sich Behörden sogar einem in der freien Marktwirtschaft gängigen Prinzip unterordnen, nach dem von Betroffenen zunächst ein absolutes Maximum, ggf. auch über dem gesetzlich noch erlaubten (!) gefordert wird und würden somit in die Lage versetzt ggf. sogar ein Mehr zu erhalten, wenn der Betroffene sich nicht wehrt (wobei klar gestellt werden soll, dass die Kammer der Beklagten eine solche Verhaltensweise ausdrücklich nicht unterstellt, sondern im Gegenteil davon überzeugt ist, dass die Beklagte sich grundsätzlich rechtreu verhalten will). Im Falle der Beschreitung des Rechtsweges hätte die Behörde allenfalls eine Reduktion auf das gesetzlich noch Vertretbare zu befürchten. Das dem sogar im Privatrecht seitens des BGH in bestimmten Fällen entgegengetreten wurde zeigen die Fälle des sog. Kreditwuchers (vgl. dazu BGHZ 104, 105; 110, 338). Daher muss dies auch und gerade im sozialgerichtlichen Verfahren gelten. Andernfalls würde die Beklagte ihrem Auftrag als hoheitlicher Institution, die nach den Vorgaben von Recht und Gesetz arbeitet auch gar nicht mehr nachkommen (können). Die Kammer verkennt nicht das Bedürfnis der Beklagten nach praktischer Arbeitserleichterung. Diese darf aber nicht zu Lasten ihrer Integrität als hoheitliche Institution gehen.

Die Kammer verkennt auch nicht, dass es einer Behörde zuzubilligen sein muss Fehler zu machen und diese zu korrigieren. Liegt ein simpler Rechtsanwendungs- oder Rechenfehler vor und wird dieser innerhalb der Jahres-Frist nicht bemerkt, so ist der Auffassung des LSG Hessen zu folgen. Bemerkt die Behörde allerdings innerhalb der Jahres-Frist, dass eine Forderung an den falschen Adressaten gestellt wird, so ist sie, wegen Artikel 20 Absatz 3 GG verpflichtet unverzüglich den Fehler zu korrigieren. Es ist, im konkreten Fall, nicht nachvollziehbar, wieso der Beklagten zugebilligt werden sollte ihre, schon gefertigten Bescheide, die die Rechtslage, zumindest in Bezug auf die Adressaten und die korrekte Berechnung, korrekt wiedergeben, bis über das Verstreichen der Jahres-Frist zurückhalten dürfte. Die Beklagte hat hier, entgegen ihrer eigenen Erkenntnisse (nicht) gehandelt und muss sich daher dieses widersprüchliche
Verhalten nun zu ihren Lasten entgegenhalten lassen.

Der Bescheid der Beklagten war daher zu unbestimmt um die Jahres-Frist zu wahren. Die individualisierten Bescheide sind erst nach dem 3. September 2007 dem Kläger und Frau M. bekannt gegeben worden und daher außerhalb der Jahres-Frist. Weitere Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 45 SGB X, bzw. § 48 SGB X hatte die Kammer in Folge dessen nicht mehr zu treffen. Der Klage war daher vollumfänglich statt zu geben.

III) Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2007 gegenüber der Frau M. ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Weder wurde dieser im Verwaltungsverfahren förmlich in die Widerspruchsbescheidung mit einbezogen, noch wurde dieser erst nach dem Widerspruchsbescheid erlassen. Es war auch daher die Frau M., obschon diese wohl ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sein dürfte, nicht in dieses Verfahren einzubeziehen, da nur die Individualansprüche des Klägers im Streit standen. Da der Bescheid der Beklagten gegenüber Frau M. auch die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, dass diese hiergegen Widerspruch einlegen müsste, scheidet nach Auffassung des Gerichts auch eine Erweiterung der Klage zu Gunsten der Frau M. nach dem Meistbegünstigungsprinzip aus. Hier käme allenfalls eine Überprüfung nach § 44 SGB X in Betracht, für die allerdings die Kammer nicht zuständig wäre, sondern allein die Beklagte.

IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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