S 13 R 659/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Cottbus (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 659/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 21.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschäftungszeit des Klägers bei der Firma E Ost GmbH vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Beklagte und Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zuordnung der Beschäftigungszeit vom 1. 1. 2004 bis 31. 12. 2004 bzw. die Buchung darauf entrichteter Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversi-cherung.

Der am 1955 geborene Kläger war vom 1. 1. 2004 bis zum 31. 12. 2004 bei der Fa. E OST GmbH – im Folgenden: Beigeladene – gegen Arbeitsentgelt sozialversicherungspflichtig be-schäftigt. Die Beigeladene führte insbesondere im Auftrag der L GmbH bzw. der Fa. V In-standhaltungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Tagebaugroßgeräten durch.

Der Kläger war als Vorarbeiter für die Wartung, Reparatur und Instandhaltung von Tagebaug-roßgeräten zuständig. In der Zeit vom 1. 1. 2004 bis zum 9. 5. 2004 und ebenso in der Zeit vom 10. 8. 2004 bis zum 31. 12. 2004 war er in wechselnden Tagebauen der Fa. V eingesetzt, teil-weise auch in der ca. 60 km entfernten Werkstatt H, die von der Beigeladenen von der Fa. V angemietet wurde und sich ebenfalls auf einem Gelände der Fa. V befindet. In der Zeit vom 10. 5. 2004 bis zum 9. 8. 2004 führte er Reparaturarbeiten für zu Sanierungszwecken einge-setzte Großgeräte durch.

Für die gesamte Beschäftigungszeit vom 1. 1. 2004 bis zum 31. 12. 2004 wurden Pflichtbeiträ-ge ursprünglich zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet.

Nach unter dem 17. bzw. 20. 6. 2005 erfolgter Anhörung ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 21. 11. 2005 die Beschäftigungszeit vom 1. 1. 2004 bis zum 31. 12. 2004 gem. § 201 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - von der knappschaftlichen der allgemeinen Rentenversicherung zu und buchte die Pflichtbeiträge entsprechend um. Zur Begründung führ-te sie im Wesentlichen aus, Instandhaltungsarbeiten, gleichgültig, ob sie auf ehemaligen Braunkohletagebaugeländen oder auf aktiven Tagebauen verrichtet würden, seien keine knapp-schaftlichen Arbeiten im Sinne von §§ 137 Nr.2, 138 Abs.4 in der bis 31.12.2004 gültigen Fas-sung des SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nrn.1-11 der Verordnung über knappschaftli-che Arbeiten – im Folgenden: VO –.

Den dagegen mit Schreiben vom 21. 12. 2005 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. 7. 2006 als unbegründet zurück.

Mit seiner am 25. 8. 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Zuordnung der Beschäftigungszeit vom 1. 1. 2004 bis zum 31. 12. 2004 zur knappschaftlichen Rentenversi-cherung weiter.

Mit Beschluss vom 19. 12. 2006 ist die Fa. E OST GmbH beigeladen worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 21.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschäftigungszeit bei der Firma E Ost GmbH vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ausgangs- und Wi-derspruchsbescheid und macht ergänzend geltend, insbesondere die Nr. 7 des § 1 Abs. 1 der VO bzw. – ab 1.1.2008 § 134 Abs.4 SGB VI – sei nicht einschlägig, da der Kläger hauptsäch-lich unter freiem Himmel repariert habe, nicht jedoch in einer Werkstatt, und wenn eine Ma-schine an einen zu reparierenden Gegenstand gebracht werde und nach der Reparatur wieder wegbefördert werde, könne man nicht von einer Werkstatt sprechen.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene macht geltend, Instandhaltungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Tage-baugroßgeräten beträfen nicht in ihrem Kern die eigentliche Tätigkeit des Bergwerksbetriebs, da es sich nicht um eine die Gewinnung von Bodenschätzen prägende und typische Tätigkeit handelt. Auch fehle ein betrieblicher, räumlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Tagebaubetrieb; jeder hinsichtlich der Wartung von Tagebaugroßgeräten kundige dritte Repa-raturdienstleister könne die Auftragsarbeiten ausführen.

In der Zeit vom 10. 5. 2004 bis zum 9. 8. 2004 habe der Kläger, wie Beklagte und Beigeladene meinen, lediglich Arbeiten "für" die Sanierung erbracht, die ebenso wenig der knappschaftli-chen Versicherungspflicht unterfielen wie die Erbringung anderer Dienstleistungen für den Sanierungsbetrieb wie z.B. die Reinigung von Arbeitskleidung, die Versorgung der Mitarbeiter in einem Kantinenbetrieb oder die Lieferung von Kraftstoffen und Material etc.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand und dem Vorbringen der Beteilig-ten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann dem Kläger ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der Zuordnung der Beschäftigungszeit vom 1. 1. 2004 bis zum 31. 12. 2004 zur knappschaftli-chen Rentenversicherung auch außerhalb des Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 SGB VI, wie der streitgegenständliche Bescheid zeigt, nicht abgesprochen werden.

II. Die Klage ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und ver-letzt den Kläger auch in seinen Rechten.

1. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte außerhalb des Vormerkungsverfahrens nach § 149 Abs. 5 SGB VI gestützt nur auf § 201 SGB VI überhaupt ermächtigt war, nicht nur die Pflicht-beiträge aus der Beschäftigungszeit vom 1. 1. 2004 bis zum 31. 12. 2004 bei der Beigeladenen von der knappschaftlichen in die allgemeinen Rentenversicherung umzubuchen, sondern auch die Beschäftigungszeit gegenüber dem Kläger, der unstreitig nicht Arbeitgeber im Sinne von § 201 Abs. 3 SGB VI ist, durch Verwaltungsakt entsprechend zuzuordnen.

2. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger in der gesamten streitgegenständli-chen Zeit gem. §§ 137 Nr.2, 138 Abs.4 in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung des SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nrn.1-11 der VO zumindest überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichtete, die räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammenhingen, aber von einem anderen Unternehmer ausgeführt wurden.

a. Die Beigeladene betreibt mit der schwerpunktmäßigen Ausführung von Aufträgen der L GmbH bzw. der Fa. V mit dem Gegenstand von Instandhaltungs-, Reparatur- und Wartungsar-beiten an Tagebaugroßgeräten bzw. zu Sanierungszwecken eingesetzten Großgeräten zweifellos nicht ihrerseits ein bergbauliches Unternehmen mit dem Gegenstand der bergmännischen Gewinnung von Mineralien oder ähnlichen Stoffen. Insofern weist die Beigeladene zu Recht darauf hin, dass Instandhaltungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Tagebaugroßgeräten bzw. zu Sanierungszwecken eingesetzten Großgeräten nicht in ihrem Kern die eigentliche Tä-tigkeit des Bergwerksbetriebs beträfen.

b. Der Kläger verrichtete in der Zeit vom 1. 1. 2004 bis zum 9.5. 2004 und ebenso in der Zeit vom 10. 8. 2004 bis zum 31. 12. 2004 allerdings knappschaftliche Arbeiten. Dies belegen auch die Nrn. 1, 5 und 7 des § 1 Abs.1 der VO, die im Lichte des § 138 Abs.1 in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung des SGB VI auszulegen sind. Richtig ist zwar, dass Bergwerksbetriebe bzw. Betriebe, in denen Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, ebenso wie vor allem die aufgrund ihrer herausgehobenen Stellung Leitbildfunktion besitzende Nr. 1 des § 1 Abs.1 der VO in erster Linie auf Untertagebetriebe zugeschnitten sind und Tätigkeiten unter freiem Himmel, worauf die Beklagte insoweit zutreffend hinweist, nicht schwerpunktmä-ßig erfasst sind. Doch selbst ausgehend von dem Leitbild einer untertage betriebenen Grube macht die VO ihrerseits bereits Ausnahmen, indem sie auch bestimmte Unterhaltungsarbeiten an Grubenanschlussbahnen innerhalb des über Tage befindlichen Zechengeländes sowie ferner bestimmte Arbeiten in den über Tage befindlichen Reparaturwerkstätten als knappschaftliche Arbeiten definiert. Zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass § 138 Abs.1, 2. Hs. SGB VI in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung lediglich solche Betriebe vom Oberbegriff der knappschaftli-chen Betriebe ausnimmt, bei denen es sich um Betriebe der Industrie Steine und Erden handelt, die nicht überwiegend unterirdisch betrieben werden. Daraus ist zu folgern, dass Betriebe, die überwiegend oberirdisch betrieben werden, allerdings von Steinen und Erden verschiedene Mineralien bergmännisch gewinnen, ohne weiteres knappschaftlich sind. Ein Tagebau zur o-berirdischen Gewinnung von Braunkohle ist also ein knappschaftlicher Betrieb (vgl. auch Landessozialgericht – LSG - Berlin-Brandenburg, 13.2.2007, L 12 RJ 22/04). Wenn ein Tage-bau zur oberirdischen Gewinnung von Braunkohle aber ohne weiteres ein knappschaftlicher Betrieb ist, dann müssen auch alle unmittelbar der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Arbeiten gem. § 1 Abs.1 Nr. 1 der VO im Lichte von § 138 SGB Abs. 1 VI in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung als knappschaftliche Arbeiten zu qualifizieren sein, und ebenso laufende Unterhaltungsarbeiten an unterirdischen Grubenbahnen vergleichbarem oberirdischen Transportgerät für Abraum und Mineralien gem. § 1 Abs.1 Nr. 5 der VO im Lichte von § 138 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung, und aufgrund der Klammerwirkung der Nrn. 1 und 5 des § 1 Abs.1 der VO im Lichte von § 138 SGB Abs.1 VI in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung erst recht laufende Unterhaltungsarbeiten an oberirdischem un-mittelbar der Gewinnung von Braunkohle dienendem Gerät. Dies wiederum wird bestätigt durch § 1 Abs.1 Nr. 7 der VO. Da danach sogar bestimmte Arbeiten in den Reparaturwerkstät-ten knappschaftliche Arbeiten sind, müssen im Lichte von § 138 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung erst recht Arbeiten auf einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Gelände an einem der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle die-nenden Gerät zu dessen Unterhaltung bzw. Reparatur knappschaftliche Arbeiten sein. Das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe hauptsächlich unter freiem Himmel repariert und eine Maschine an einen zu reparierenden Gegenstand gebracht und nach der Reparatur wieder wegbefördert, stützt also geradezu das klägerische Begehren. Da der Kläger vorliegend jeden-falls, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, als Vorarbeiter mit der Instandhaltung, Reparatur und Wartung von Tagebaugroßgeräten befasst war, folgt aus der Zusammenschau der Nrn. 1, 5 und 7 des § 1 Abs.1 der VO im Lichte von § 138 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung, dass er in der Zeit vom 1. 1. 2004 bis zum 9.5. 2004 und ebenso in der Zeit vom 10. 8. 2004 bis zum 31. 12. 2004 knappschaftliche Arbeiten verrichtete. Die Begründung der Beklagten, Instandhaltungsarbeiten, gleichgültig, ob sie auf ehemaligen Braunkohletagebaugeländen oder auf aktiven Tagebauen verrichtet würden, seien keine knapp-schaftlichen Arbeiten im Sinne von §§ 137 Nr.2, 138 Abs.4 in der bis 31.12.2004 gültigen Fas-sung des SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nrn.1-11 der VO, ist insoweit rechtsirrig.

Dagegen spricht auch nicht, dass die Kammer dem Enumerationsprinzip zuwider die VO an-wendete. Zum einen ist der VO nicht zu entnehmen, dass die Aufzählung in ihrem § 1 Abs.1 abschließend wäre. Zum anderen hat die Kammer lediglich eine Auslegung der Begrifflichkei-ten "alle Arbeiten unter Tage", "laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen" sowie "Ar-beiten in Reparaturwerkstätten" im Lichte des systematisch vorrangigen § 138 Abs.1 in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung des SGB VI unter Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber den seinerzeitigen Verhältnissen geschuldet offensichtlich nicht bedachten oberirdischen bergmännischen Gewinnung von Mineralien vorgenommen. Nach Überzeugung der Kammer sind danach "alle Arbeiten unter Tage", "laufende Unterhaltungsarbeiten an Grubenbahnen" sowie "Arbeiten in Reparaturwerkstätten" eben auch die Instandhaltung, Reparatur und War-tung von Tagebaugroßgeräten, und zwar gleichgültig, ob sie auf (ehemaligen) Braunkohletage-baugeländen "unter freiem Himmel" oder in einer vom Tagebaubetreiber angemieteten Werk-statt verrichtet werden.

Die von der Beigeladenen und auch vom Kläger mit der Durchführung von Instandhaltungs-, Reparatur- und Wartungsarbeiten an Tagebaugroßgeräten ausgeführten Arbeiten hängen nach Überzeugung der Kammer zudem auch räumlich und betrieblich mit einem Bergwerksbetrieb zusammen. Dies folgt schon aus den Angaben der Beigeladenen und Beklagten. Ein engerer räumlicher und betrieblicher Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb, der die Fa. L GmbH bzw. V zweifellos ist, als auf dessen Gelände bzw. in einer von ihm angemieteten und auf des-sen Gelände befindlichen Werkstatt für die bergmännische Gewinnung von Mineralien wie Braunkohle ureigenst gedachtes und eingesetztes Tagebaugroßgerät instandzuhalten, zu repa-rieren und zu warten, ist kaum vorstellbar.

Dagegen spricht auch nicht, dass jeder hinsichtlich der Wartung von Tagebaugroßgeräten kun-dige dritte Reparaturdienstleister die Auftragsarbeiten ausführen könnte. Denn nach dem inso-weit völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut würden Arbeiten eines jedweden dritten Reparatur-dienstleisters, die räumlich und betrieblich mit einem Bergewerksbetrieb zusammenhängen, sofern sie nur ihrerseits knappschaftlich sind, die Zuständigkeit der Beklagten begründen. We-der ist erforderlich, dass der dritte Reparaturdienstleister bzw. der andere Unternehmer aus-schließlich noch überwiegend seinerseits knappschaftliche Arbeiten verrichten ließe. Nach dem insoweit völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt es vielmehr, dass die Beigeladene – wie vorliegend jedenfalls unter Einsatz des Klägers – überhaupt knappschaftliche Arbeiten im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb ausführen ließ.

c. Nach Überzeugung der Kammer verrichtete der Kläger ferner in der Zeit vom 10. 5. 2004 bis zum 9. 8. 2004 knappschaftliche Arbeiten im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb. Die Instandhaltung, Reparatur und Wartung von Großgeräten wird nicht dadurch ihres knappschaftlichen Charakters beraubt, dass das Großgerät nicht oder nicht mehr der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dient. Davon gehen im Ausgangspunkt anscheinend auch Beklagte und Beigeladene aus, wenn sie voraussetzen, dass Arbeiten "in" der Sanierung der knappschaftlichen Versicherungspflicht unterfallen. Für die Kammer ist der Zweck der Sanierung von ehemaligen Braunkohletagebauen, denen das vom Kläger als Vorar-beiter instandgesetzte, reparierte bzw. gewartete Großgerät unmittelbar und ausnahmslos dien-te, allerdings auch hinreichend, um aus der Zusammenschau der Nrn. 5, 7 und 11 des § 1 Abs.1 der VO im Lichte von § 138 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung anzuneh-men, dass er auch insoweit knappschaftliche Arbeiten verrichtete.

Denn wenn einerseits ein Tagebau zur oberirdischen Gewinnung von Braunkohle ein knapp-schaftlicher Betrieb ist, ferner alle unmittelbar der oberirdischen Gewinnung von Braunkohle dienenden Arbeiten und ebenso laufende Unterhaltungsarbeiten an oberirdischem unmittelbar der Gewinnung von Braunkohle dienendem Gerät sowie an oberirdischem Transportgerät für Abraum und Mineralien als knappschaftliche Arbeiten zu qualifizieren sind, dann müssen an-dererseits – spiegelbildlich – auch in Sanierung befindliche ehemalige Braunkohletagebaue, ferner alle unmittelbar der Sanierung dienenden Arbeiten und ebenso laufende Unterhaltungs-arbeiten an unmittelbar der Sanierung dienendem Gerät sowie an oberirdischem Transportgerät für im Zuge der Sanierung anfallenden bzw. dafür notwendigen Materials als knappschaftliche Arbeiten zu qualifizieren sein. Anders wäre die Nr. 11 des § 1 Abs.1 der VO nicht erklärlich. Denn danach gehören – ausgehend vom Leitbild einer untertage betriebenen Grube – auch re-gelmäßig innerhalb des Zechengeländes ausgeführte Aufräumungsarbeiten und Einebnungsar-beiten zu den knappschaftlichen Arbeiten. Dann aber müssen – in der Zusammenschau mit den Nrn. 5 und 7 des § 1 Abs.1 der VO und im Lichte von § 138 SGB Abs. 1 VI in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung – auch alle laufenden Unterhaltungsarbeiten an unmittelbar Auf-räumungs- und Einebnungsarbeiten auf Tagebauen dienenden Großgeräten sowie alle laufen-den Unterhaltungsarbeiten an oberirdischem Transportgerät für Aufräumung und Einebnung notwendigen bzw. dabei anfallenden Materials als knappschaftliche Arbeiten zu qualifizieren sein, sofern sie nur räumlich und betrieblich mit einem (ehemaligen) Tagebau zusammenhängen, was vorliegend unzweifelhaft ist.

Eine Differenzierung zwischen Arbeiten in der Sanierung, die anscheinend noch knappschaft-lich zu qualifizieren sein sollen, und solchen für die Sanierung, die anscheinend nicht als knappschaftlich zu qualifizieren sein sollen, kann die Kammer den §§ 137 Nr.2, 138 Abs.4 in der bis 31.12.2004 gültigen Fassung des SGB VI in Verbindung mit § 1 Abs.1 Nrn.1-11 der VO dagegen ebenso wenig entnehmen wie § 134 Abs. 4 SGB VI in der ab 1.1.2008 gültigen Fassung. Zunächst einmal ist ohnehin jede Arbeit in der Sanierung auch eine für die Sanierung. Vor allem aber sind Arbeiten für die Sanierung, die ausnahmsweise außerhalb des Zechenge-ländes bzw. Tagebaugeländes (Nr. 11) bzw. in wo auch immer belegenen Reparaturwerkstätten ausgeführt werden (Nr. 7), sofern nur noch der räumliche und betriebliche Zusammenhang mit einem Bergwerksbetrieb bzw. (ehemaligen) Tagebau gegeben ist, nach den insoweit eindeuti-gen gesetzlichen Maßgaben in jedem Fall knappschaftliche Arbeiten. Dies zeigt, dass die von Beklagter und Beigeladener angeführte Differenzierung, so eingängig sie bei oberflächlicher Betrachtung sein mag, mit den gesetzlichen Vorgaben konfligiert und damit unmaßgeblich ist. Ob andere Dienstleistungen für den Sanierungsbetrieb wie z.B. die Reinigung von Arbeitsklei-dung, die Versorgung der Mitarbeiter in einem Kantinenbetrieb oder die Lieferung von Kraft-stoffen und Material knappschaftlicher Art sind, hat die Kammer dagegen nicht zu entscheiden. Vorübergehende Montagearbeiten sind nach Nr. 1 eindeutig ausgenommen, aber hier stehen keine vorübergehenden Arbeiten für die Sanierung in Rede. Im vorliegenden Fall aber stehen spezifische Dienstleistungen in Rede, bei denen es sich um laufende Unterhaltungsarbeiten an unmittelbar der Sanierung dienendem Gerät sowie an oberirdischem Transportgerät für im Zuge der Sanierung anfallenden bzw. dafür notwendigen Materials handelt. Deren knappschaftlichem Charakter können Beklagte und Beigeladene nicht unter Berufung auf andere (hypothetische) Dienstleistungen entgehen.

Daher war der angefochtene, dem zuwiderlaufenden Bescheid aufzuheben und die begehrte Feststellung zu treffen. Infolgedessen wird die Beigeladene auch, sofern die Unterschiedsbe-träge zwischen den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur allgemeinen Rentenversicherung ihr von der Beklagten bereits erstattet worden waren, eben-diese der Beklagten nachzuzahlen haben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG - und berücksichtigt hinsichtlich der Beigeladenen den Rechtsgedanken der §§ 197a Abs.2 S. 1 SGG, 154 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -.
Rechtskraft
Aus
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