Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 185/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 255/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Der am 00.00.1919 in S in Polen geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit 1957 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Er beantragte am 04.11.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Er gab dabei an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (DSK) angehört zu haben; er habe aber von Juli 1941 bis März 1942 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Rowno – damals im Reichskommissariat Ukraine, Bl. 32 – außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Arbeiter und Pferdepfleger verrichtet; er habe im Pferdestall Reinigungsarbeiten durchgeführt und Pferde gepflegt. Er habe acht bis zehn Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei durch eigene Bemühungen freiwillig zustande gekommen. Bekommen habe er dafür zusätzliche Lebensmittel, ansonsten keinen Barlohn und keine Sachbezüge. Seit 1957 lebe er in Israel.
Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge der Claims Conference und der Bezirksregierung Düsseldorf bei. Gegenüber der Claims Converence hatte der Kläger 1993 angegeben, er sei von November 1941 bis August 1942 im Ghetto Rowno gewesen. Zu den Umständen führte er aus: " ... ich schlief in einer Baracke auf Pritschen. Von der Umwelt war ich abgesondert. Ich leistete schwere Zwangsarbeiten, denn jeden Tag wurden solche befohlen. Das Essen war völlig ungenügend und ich litt ständig an Hunger. Sehr schwer war es, den Winter zu überstehen. Eine große Angst hatte ich vor den Aktionen, welche viele jüdische Opfer erforderten. Im August 1942 gelang es mir zu flüchten und mich bei Bauern ... zu verstecken ..." Im August 1944 habe er die Befreiung erlebt. Gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf hatte der Kläger im Januar 1968 angegeben: "Im November 1941 wurde das Ghetto Rowno errichtet und wurde ich in diesem Ghetto eingesperrt. Wir lebten von der Umwelt abgesondert, leisteten schwere Zwangsarbeit und waren in ständigem Terror vor Aktionen ..."
Mit Bescheid vom 12.05.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei nach den eigenen Schilderungen des Klägers, auch in den Entschädigungsvorgängen, der Arbeitseinsatz vielmehr als unentgeltliche Zwangsarbeit anzusehen gewesen, die nach dem ZRBG nicht anerkannt werden könne. Insbesondere habe der Kläger selbst angegeben, außer Lebensmitteln keine Bezahlung erhalten zu haben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.05.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung reichte er noch eine eigene schriftliche Erklärung über die Umstände im Ghetto ein. Es heißt dort u.a. "Mein Aufenthalt im Ghetto war ein Zwangsaufenthalt, aber meine Tätigkeit im Ghetto Rowno habe ich aus freiem Willen ausgeübt. Mit den zusätzlichen Lebensmittelrationen, welche ich für meine Arbeit erhalten habe, konnte ich meinen Lebensunterhalt um vieles erleichtern. In den damaligen Zeiten waren Lebensmittel wichtiger als Bargeld. Meine Tätigkeit im Ghetto habe ich acht bis neun Monate verrichtet, als mir die Flucht aus dem Ghetto gelang. An ganz genaue Daten kann ich mich heute nicht mehr erinnern, da ich ein sehr kranker Mann bin ..." Diverse Senate des Landessozialgerichtes NRW hätten bereits früher Sachbezüge als ausreichende Entlohnung im Sinne des ZRBG angesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung wieder und führte noch ergänzend aus, gerade die Angaben des Klägers gegenüber der Claim Conference sprächen gegen eine entgeltliches Beschäftigungsverhältnis. Danach sei das Essen "völlig ungenügend" gewesen, also nur geringfügig, so dass es den Entgeltbegriff im Sinne der Entscheidung des BSG vom 07.10.2004 nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 04.04.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht er geltend, für seine Tätigkeit habe er Lohn in Form von Sachbezügen bekommen, also hier in Form von täglichem Essen am Arbeitsplatz und wöchentlich Lebensmittel für zuhause, wie Kartoffeln, Mehl, Zucker, Öl, Brot, Rüben und Salz. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit sei nicht erforderlich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG – für die von ihm anlässlich des Aufenthaltes im Ghetto Rowno von Juli 1941 bis März 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäfitigung – und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennender Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, gegenüber der Claims Conference habe der Kläger von nicht freiwilliger Arbeit, sondern vielmehr von Zwangsarbeit gesprochen, die täglich befohlen worden sei. Es fehle deshalb schon an aus eigenem Willensentschluss aufgenommener Beschäftigung. Im übrigen sei weiterhin unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 hier auch von nicht ausreichendem Entgelt auszugehen. Nach den früheren Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren der Claims Conference habe er sogar nur völlig ungenügendes Essen bekommen und habe Hunger gelitten. Diese früheren zeitnäheren Angaben machten die heutigen Angaben nicht glaubhafter als die früheren.
Das Gericht hat die Entschädigungsakten der Bezirksregierung beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Entschädigungsakte der Bezirksregierung Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Bevollmächtigte des Klägers in der Terminsmitteilung, die durch Zustellung ordnungsgemäß am 20.07.2006 bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere auch form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem Bescheid vom 12.05.2004 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben und weshalb hier nicht von freiwilliger und auch entgeltlicher Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausgegangen werden kann.
Ergänzend führt das Gericht noch Folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff. SGB VI hat der Kläger aber nicht. Die Anwendbarkeit des ZRBG, also des "Ghetto-Gesetzes" zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland, scheitert hier schon daran, dass er keine Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht hat, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus "eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.
I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer regelmäßigen – auch entgeltlichen – Tätigkeit, für die sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste, um rentenrechtlich relevant zu sein (§ 1227 der 1941 bis 1942 geltenden Reichsversicherungsordnung, wonach Zuwendungen nur zur Unterhaltssicherung keine Versicherungspflicht begründet hatten). Gerade angesichts der Angaben des Klägers insbesondere im Entschädigungsverfahren der Claim Conference, die der Kläger 1993 damals wesentlich zeitnäher machte als seine heutigen Angaben, erscheint der heutige Vortrag selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Erklärungen des Klägers im Widerspruchsverfahren nicht glaubhaft, es sei ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden, für das auch ein so bezeichenbares Entgelt im Sinne des ZRBG gezahlt wurde. Der Kläger nannte gegenüber der Claims Conference nicht nur wie im Verfahren nach dem BEG "schwere Zwangsarbeiten", er schilderte sogar ausführlich, dass Arbeiten jeden Tag "befohlen" wurden, bei völlig ungenügendem Essen, so dass er "ständig an Hunger litt". Es sei auch sehr schwer gewesen, den Winter zu überstehen. Der Kläger schilderte also im Verfahren der Claims Conference einen Überlebenskampf, bei dem er weder ausreichendes Essen bekam noch zureichend bekleidet war ("es war sehr schwer, den Winter zu überstehen"). Auch die Formulierung, dass "jeden Tag schwere Zwangsarbeiten befohlen wurden", lässt nur die Annahme von zwangsweise verrichteten Tätigkeiten verschiedenster Art zu; die heutigen Angaben des Klägers, die dies etwas anders darstellen, erscheinen jedenfalls nicht glaubhafter als die früheren, zumal der Kläger selbst in seiner Erklärung vom 13.06.2004 eingeräumt hat, dass er sich heute nicht mehr so genau erinnern kann. Auch die heute genannten Daten stimmen nicht einmal mit den früheren Angaben genau überein, denn in den Entschädigungsverfahren gab der Kläger immer einen Ghettoaufenthalt von November 1941 bis August 1942 (und nicht wie heute von Juli 1941 bis März 1942) an. Die dem Kläger frei gewährte Unterkunft im Ghetto kann auch nicht als Entgeltbestandteil angesehen werden, denn die Unterbringung im Ghetto war schon Teil der Verfolgung und es wurden auch Juden im Ghetto untergebracht, die nicht arbeiteten. Die Zuweisung von Wohnraum in Ghetto kann damit nicht als besondere Form einer Entgelterbringung angesehen werden.
II. Die Klage hat auch keinen Erfolg unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Lohn gehabt hätte. Denn für die Zuerkennung einer auch ins Ausland zahlbaren Rente nach § 1 ZRBG kommt es darauf an, ob tatsächlich Entgelt gezahlt wurde, nicht ob Anspruch darauf bestanden hätte oder Beiträge dafür hätten entrichtet werden müssen. Das ZRBG ist ein lex spezialis gegenüber anderen insbesondere älteren Vorschriften, auch gegenüber dem WGSVG; außerdem fingierte § 14 WGSVG auch nur eine Beitragsentrichtung, nicht aber eine Entgeltzahlung. Im übrigen spricht die Nicht-Zahlung eines evtl. zivilrechtlich geschuldeten angemessenen Arbeitsentgeltes gerade dafür, dass es sich um Zwangsarbeit zur Ausnutzung der Arbeitskraft handelte. Auch nach aktueller Rechtsprechung des LSG greift eine bisweilen von div. Bevollmächtigten herangezogene Anspruchstheorie nicht ein (LSG NRW, Urteile vom 27.01.2006 – L 13 R 123/05 und vom 13.02.2006 – L 3 R 43/05 und 168/05).
III. Im übrigen steht der Anwendbarkeit des ZRBG bzw. der Begründung von Beitragszeiten nach §§ 15, 16, 17 a FRG auch entgegen, dass der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, wie er im Rentenantrag selbst angegeben hat. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 13.01.2006 – L 4 RJ 113/04 kommt die Anwendbarkeit des ZRBG bzw. des FRG nur dem Personenkreis zugute, der auch dem DSK angehörte, denn das ZRBG hat keine Anspruchserweiterung herbeigeführt. Da die in Rede stehenden Tätigkeiten im Ghetto Rowno im damaligen Reichskommissariat Ukraine verrichtet wurden, in dem nicht die deutschen Reichsversicherungsgesetze galten, wäre das ZRBG bzw. das FRG nur auf den Kläger anwendbar, wenn er dem DSK angehört hätte. Dies hat er aber verneint.
IV. Im übrigen wird klägerischerseits offenbar verkannt, dass das ZRBG oder auch "Ghetto-Gesetz" in der vorliegenden, so von der Bundesregierung 2002 iniziierten und vom Bundestag verabredeten Form, von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht nicht jede Art von Tätigkeit anlässlich Aufenthalt in einem Ghetto aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen (vgl. BSG vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R; LSG NRW Urteil vom 03.06.2005 – L 4 R 3/05 und vom 18.07.2005 – L 3 RJ 101/04). Von dem Kläger wurde nichts vorgetragen, was im Licht dieser vorgenannten Entscheidungen hier die Ghetto-Tätigkeiten glaubhaft anders bewerten könnte. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" zur Frage der Überarbeitung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (BT-Drucksache 16/1955 und 16/1785). Danach soll das ZRBG auch angesichts der hohen Ablehnungsquote nicht geändert werden und auch die Bundesregierung geht davon aus, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Kriterien wie Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit zwingende Voraussetzungen sind für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit; ansonsten würden der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben zugewiesen, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung hätten. Soweit und sofern Arbeiten erbracht worden seien, die als Zwangsarbeiten zu qualifizieren seien, bleibe es bei den bisherigen dafür vorgesehenen Leistungen nach anderen Entschädigungsgesetzen. Die Antwort der Bundesregierung war insofern jedoch nicht weiter relevant, da schon nach den vorstehenden Ausführungen die Kriterien für die Anwendbarkeit des ZRBG in der Person des Klägers nicht gegeben waren.
Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt zum Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen. Das ZRBG gibt solches für ihn nicht her.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Der am 00.00.1919 in S in Polen geborene Kläger ist Jude und Verfolgter des Nazi-Regimes und lebt seit 1957 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Er beantragte am 04.11.2002 die Gewährung einer Regelaltersrente aus der Deutschen Rentenversicherung, unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Er gab dabei an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (DSK) angehört zu haben; er habe aber von Juli 1941 bis März 1942 während seines Aufenthaltes im Ghetto von Rowno – damals im Reichskommissariat Ukraine, Bl. 32 – außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Arbeiter und Pferdepfleger verrichtet; er habe im Pferdestall Reinigungsarbeiten durchgeführt und Pferde gepflegt. Er habe acht bis zehn Stunden täglich gearbeitet. Die Arbeit sei durch eigene Bemühungen freiwillig zustande gekommen. Bekommen habe er dafür zusätzliche Lebensmittel, ansonsten keinen Barlohn und keine Sachbezüge. Seit 1957 lebe er in Israel.
Die Beklagte zog die Entschädigungsvorgänge der Claims Conference und der Bezirksregierung Düsseldorf bei. Gegenüber der Claims Converence hatte der Kläger 1993 angegeben, er sei von November 1941 bis August 1942 im Ghetto Rowno gewesen. Zu den Umständen führte er aus: " ... ich schlief in einer Baracke auf Pritschen. Von der Umwelt war ich abgesondert. Ich leistete schwere Zwangsarbeiten, denn jeden Tag wurden solche befohlen. Das Essen war völlig ungenügend und ich litt ständig an Hunger. Sehr schwer war es, den Winter zu überstehen. Eine große Angst hatte ich vor den Aktionen, welche viele jüdische Opfer erforderten. Im August 1942 gelang es mir zu flüchten und mich bei Bauern ... zu verstecken ..." Im August 1944 habe er die Befreiung erlebt. Gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf hatte der Kläger im Januar 1968 angegeben: "Im November 1941 wurde das Ghetto Rowno errichtet und wurde ich in diesem Ghetto eingesperrt. Wir lebten von der Umwelt abgesondert, leisteten schwere Zwangsarbeit und waren in ständigem Terror vor Aktionen ..."
Mit Bescheid vom 12.05.2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei nach den eigenen Schilderungen des Klägers, auch in den Entschädigungsvorgängen, der Arbeitseinsatz vielmehr als unentgeltliche Zwangsarbeit anzusehen gewesen, die nach dem ZRBG nicht anerkannt werden könne. Insbesondere habe der Kläger selbst angegeben, außer Lebensmitteln keine Bezahlung erhalten zu haben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.05.2004 Widerspruch ein. Zur Begründung reichte er noch eine eigene schriftliche Erklärung über die Umstände im Ghetto ein. Es heißt dort u.a. "Mein Aufenthalt im Ghetto war ein Zwangsaufenthalt, aber meine Tätigkeit im Ghetto Rowno habe ich aus freiem Willen ausgeübt. Mit den zusätzlichen Lebensmittelrationen, welche ich für meine Arbeit erhalten habe, konnte ich meinen Lebensunterhalt um vieles erleichtern. In den damaligen Zeiten waren Lebensmittel wichtiger als Bargeld. Meine Tätigkeit im Ghetto habe ich acht bis neun Monate verrichtet, als mir die Flucht aus dem Ghetto gelang. An ganz genaue Daten kann ich mich heute nicht mehr erinnern, da ich ein sehr kranker Mann bin ..." Diverse Senate des Landessozialgerichtes NRW hätten bereits früher Sachbezüge als ausreichende Entlohnung im Sinne des ZRBG angesehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung wieder und führte noch ergänzend aus, gerade die Angaben des Klägers gegenüber der Claim Conference sprächen gegen eine entgeltliches Beschäftigungsverhältnis. Danach sei das Essen "völlig ungenügend" gewesen, also nur geringfügig, so dass es den Entgeltbegriff im Sinne der Entscheidung des BSG vom 07.10.2004 nicht erfülle.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 04.04.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt der Kläger sinngemäß Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht er geltend, für seine Tätigkeit habe er Lohn in Form von Sachbezügen bekommen, also hier in Form von täglichem Essen am Arbeitsplatz und wöchentlich Lebensmittel für zuhause, wie Kartoffeln, Mehl, Zucker, Öl, Brot, Rüben und Salz. Dies hätte die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit sei nicht erforderlich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG – für die von ihm anlässlich des Aufenthaltes im Ghetto Rowno von Juli 1941 bis März 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäfitigung – und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennender Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, gegenüber der Claims Conference habe der Kläger von nicht freiwilliger Arbeit, sondern vielmehr von Zwangsarbeit gesprochen, die täglich befohlen worden sei. Es fehle deshalb schon an aus eigenem Willensentschluss aufgenommener Beschäftigung. Im übrigen sei weiterhin unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 hier auch von nicht ausreichendem Entgelt auszugehen. Nach den früheren Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren der Claims Conference habe er sogar nur völlig ungenügendes Essen bekommen und habe Hunger gelitten. Diese früheren zeitnäheren Angaben machten die heutigen Angaben nicht glaubhafter als die früheren.
Das Gericht hat die Entschädigungsakten der Bezirksregierung beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Entschädigungsakte der Bezirksregierung Bezug genommen; alle diese Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil der Bevollmächtigte des Klägers in der Terminsmitteilung, die durch Zustellung ordnungsgemäß am 20.07.2006 bewirkt wurde, auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden ist, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere auch form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 12.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu recht die Gewährung einer Altersrente abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war somit nicht zu entsprechen, weil Beitragszeiten nach dem ZRBG hier nicht vorliegen bzw. nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und weil allein Ersatzzeiten wegen Verfolgung nicht ausreichen, einen Rentenanspruch zu begründen.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Sozialgericht Düsseldorf gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden, erklärt sie für richtig und sieht insoweit einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Insbesondere hat die Beklagte in dem Bescheid vom 12.05.2004 auch bereits die entscheidende Vorschrift des § 1 Abs. 1 ZRBG mit den dortigen wesentlichen Voraussetzungen wiedergegeben und weshalb hier nicht von freiwilliger und auch entgeltlicher Beschäftigung im Sinne des ZRBG ausgegangen werden kann.
Ergänzend führt das Gericht noch Folgendes aus: Voraussetzung für die Gewährung einer Regelaltersrente ist nach § 35 des Sozialgesetzbuches (SGB) VI neben der Vollendung des 65. Lebensjahres die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit. Darauf anrechenbare Zeiten im Sinne von §§ 50 ff. SGB VI hat der Kläger aber nicht. Die Anwendbarkeit des ZRBG, also des "Ghetto-Gesetzes" zu seinen Gunsten zur Begründung von Beitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung und zur Zahlbarmachung einer Rente ins Ausland, scheitert hier schon daran, dass er keine Beschäftigung in einem Ghetto im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZRBG nachgewiesen bzw. ausreichend glaubhaft gemacht hat, die auch eine "entgeltliche" Beschäftigung aus "eigenem Willensentschluss" darzustellen geeignet wäre.
I. Es fehlt schon an einem schlüssigen Vortrag für die Annahme einer regelmäßigen – auch entgeltlichen – Tätigkeit, für die sogar ein Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vorgelegen haben müsste, um rentenrechtlich relevant zu sein (§ 1227 der 1941 bis 1942 geltenden Reichsversicherungsordnung, wonach Zuwendungen nur zur Unterhaltssicherung keine Versicherungspflicht begründet hatten). Gerade angesichts der Angaben des Klägers insbesondere im Entschädigungsverfahren der Claim Conference, die der Kläger 1993 damals wesentlich zeitnäher machte als seine heutigen Angaben, erscheint der heutige Vortrag selbst unter Berücksichtigung der nachgereichten Erklärungen des Klägers im Widerspruchsverfahren nicht glaubhaft, es sei ein Beschäftigungsverhältnis begründet worden, für das auch ein so bezeichenbares Entgelt im Sinne des ZRBG gezahlt wurde. Der Kläger nannte gegenüber der Claims Conference nicht nur wie im Verfahren nach dem BEG "schwere Zwangsarbeiten", er schilderte sogar ausführlich, dass Arbeiten jeden Tag "befohlen" wurden, bei völlig ungenügendem Essen, so dass er "ständig an Hunger litt". Es sei auch sehr schwer gewesen, den Winter zu überstehen. Der Kläger schilderte also im Verfahren der Claims Conference einen Überlebenskampf, bei dem er weder ausreichendes Essen bekam noch zureichend bekleidet war ("es war sehr schwer, den Winter zu überstehen"). Auch die Formulierung, dass "jeden Tag schwere Zwangsarbeiten befohlen wurden", lässt nur die Annahme von zwangsweise verrichteten Tätigkeiten verschiedenster Art zu; die heutigen Angaben des Klägers, die dies etwas anders darstellen, erscheinen jedenfalls nicht glaubhafter als die früheren, zumal der Kläger selbst in seiner Erklärung vom 13.06.2004 eingeräumt hat, dass er sich heute nicht mehr so genau erinnern kann. Auch die heute genannten Daten stimmen nicht einmal mit den früheren Angaben genau überein, denn in den Entschädigungsverfahren gab der Kläger immer einen Ghettoaufenthalt von November 1941 bis August 1942 (und nicht wie heute von Juli 1941 bis März 1942) an. Die dem Kläger frei gewährte Unterkunft im Ghetto kann auch nicht als Entgeltbestandteil angesehen werden, denn die Unterbringung im Ghetto war schon Teil der Verfolgung und es wurden auch Juden im Ghetto untergebracht, die nicht arbeiteten. Die Zuweisung von Wohnraum in Ghetto kann damit nicht als besondere Form einer Entgelterbringung angesehen werden.
II. Die Klage hat auch keinen Erfolg unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Lohn gehabt hätte. Denn für die Zuerkennung einer auch ins Ausland zahlbaren Rente nach § 1 ZRBG kommt es darauf an, ob tatsächlich Entgelt gezahlt wurde, nicht ob Anspruch darauf bestanden hätte oder Beiträge dafür hätten entrichtet werden müssen. Das ZRBG ist ein lex spezialis gegenüber anderen insbesondere älteren Vorschriften, auch gegenüber dem WGSVG; außerdem fingierte § 14 WGSVG auch nur eine Beitragsentrichtung, nicht aber eine Entgeltzahlung. Im übrigen spricht die Nicht-Zahlung eines evtl. zivilrechtlich geschuldeten angemessenen Arbeitsentgeltes gerade dafür, dass es sich um Zwangsarbeit zur Ausnutzung der Arbeitskraft handelte. Auch nach aktueller Rechtsprechung des LSG greift eine bisweilen von div. Bevollmächtigten herangezogene Anspruchstheorie nicht ein (LSG NRW, Urteile vom 27.01.2006 – L 13 R 123/05 und vom 13.02.2006 – L 3 R 43/05 und 168/05).
III. Im übrigen steht der Anwendbarkeit des ZRBG bzw. der Begründung von Beitragszeiten nach §§ 15, 16, 17 a FRG auch entgegen, dass der Kläger nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat, wie er im Rentenantrag selbst angegeben hat. Nach dem Urteil des Landessozialgerichts NRW vom 13.01.2006 – L 4 RJ 113/04 kommt die Anwendbarkeit des ZRBG bzw. des FRG nur dem Personenkreis zugute, der auch dem DSK angehörte, denn das ZRBG hat keine Anspruchserweiterung herbeigeführt. Da die in Rede stehenden Tätigkeiten im Ghetto Rowno im damaligen Reichskommissariat Ukraine verrichtet wurden, in dem nicht die deutschen Reichsversicherungsgesetze galten, wäre das ZRBG bzw. das FRG nur auf den Kläger anwendbar, wenn er dem DSK angehört hätte. Dies hat er aber verneint.
IV. Im übrigen wird klägerischerseits offenbar verkannt, dass das ZRBG oder auch "Ghetto-Gesetz" in der vorliegenden, so von der Bundesregierung 2002 iniziierten und vom Bundestag verabredeten Form, von vornherein nicht geeignet ist, Ansprüche für einen wirklich größeren Personenkreis zu begründen und die von den meisten heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht nicht jede Art von Tätigkeit anlässlich Aufenthalt in einem Ghetto aus, um ins Ausland zahlbare Rentenansprüche nach dem ZRBG zu begründen (vgl. BSG vom 07.10.2004 – B 13 RJ 59/03 R; LSG NRW Urteil vom 03.06.2005 – L 4 R 3/05 und vom 18.07.2005 – L 3 RJ 101/04). Von dem Kläger wurde nichts vorgetragen, was im Licht dieser vorgenannten Entscheidungen hier die Ghetto-Tätigkeiten glaubhaft anders bewerten könnte. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" zur Frage der Überarbeitung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (BT-Drucksache 16/1955 und 16/1785). Danach soll das ZRBG auch angesichts der hohen Ablehnungsquote nicht geändert werden und auch die Bundesregierung geht davon aus, dass im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung Kriterien wie Freiwilligkeit und Entgeltlichkeit zwingende Voraussetzungen sind für die Anerkennung einer Ghetto-Beitragszeit; ansonsten würden der gesetzlichen Rentenversicherung Aufgaben zugewiesen, die keinerlei Bezug mehr zur Sozialversicherung hätten. Soweit und sofern Arbeiten erbracht worden seien, die als Zwangsarbeiten zu qualifizieren seien, bleibe es bei den bisherigen dafür vorgesehenen Leistungen nach anderen Entschädigungsgesetzen. Die Antwort der Bundesregierung war insofern jedoch nicht weiter relevant, da schon nach den vorstehenden Ausführungen die Kriterien für die Anwendbarkeit des ZRBG in der Person des Klägers nicht gegeben waren.
Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal des Klägers, sieht aber nach Lage der gesetzlichen Vorschriften und der zuletzt zum Bundessozialgericht und dem Landessozialgericht NRW aufgestellten Voraussetzungen keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch des Klägers zu entsprechen. Das ZRBG gibt solches für ihn nicht her.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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