Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 83/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 95/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 10.01.2003, 17.12.2003 und 29.06.2004 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 15.03.2004 die Beiträge des Klägers für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004 unter Zugrundelegung der Mindestbemessungsgrundlage neu festzusetzen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Beitragsneufestsetzung für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004.
Der Kläger ist seit 1998 als Selbständiger freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten.
Mit Schreiben vom 23.12.2002 beantragte er die Herabsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Hinweis auf seine verschlechterte Einkommenslage. Er legte diesem Schreiben die Bilanz des Steuerberaters des Jahres 2001, die Steuererklärung für das Jahr 2001 sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters für das Jahr 2002 vor. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 10.01.2003 fernmündlich mit, dass eine Beitragsherabstufung nur aufgrund von vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden möglich sei.
Mit Bescheid vom 17.12.2003 nahm die Beklagte die alljährliche Beitragsanpassung an die Einkommensentwicklung vor und setzte die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 01.01.2004 in Höhe von 502,20 Euro fest (Krankenversicherung: 442,92 Euro, Pflegeversicherung: 59,28 Euro).
Gegen die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2004 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er unter anderem auf sein Schreiben vom 23.12.2002 verwies und darüber hinaus die Steuererklärung für das Jahr 2002 vorlegte. Die Beklagte wandte sich darauf telefonisch an den Steuerberater und wies diesen auf die Notwendigkeit der Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden hin. Am 11.06.2004 legte der Kläger der Beklagten den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 vor, der ein Negativeinkommen auswies. Daraufhin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 29.06.2004, mit dem sie den Beitrag für die Zeit ab 01.07.2004 in Höhe von 260,82 Euro festsetzte (Krankenversicherung: 230,02 Euro, Pflegeversicherung: 30,80 Euro). Dieser Bescheid erging ohne Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 02.09.2004 legte der Kläger Widerspruch ein und machte eine Rückerstattung von Beiträgen für die Zeit ab 01.01.2004 geltend. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 10.09.2004, in dem sie mitteilte, dass eine Veränderung der Beitragsbemessung ab 01.01.2004 nicht möglich sei. Daraufhin wandte sich der nunmehr Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22.09.2004 an die Beklagte, unter anderem unter Bezugnahme und unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 23.12.2002 und dessen Widerspruch vom 29.12.2003. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 zurück. Eine rückwirkende Absenkung der Beiträge für die Zeit vor dem 01.07.2004 sei nach der maßgeblichen Vorschrift des § 240 SGB V nicht möglich. Der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid sei erst im Juni 2004 vorgelegt worden.
Der Kläger hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der eine Beitragsneufestsetzung für die Jahre 2003 und 2004 geltend macht. Diese Beitragsherabsetzung hätte unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen über das geminderte Einkommen erfolgen müssen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten vom 10.01.2003, 17.12.2003 und 29.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Negativeinkommens neu fest- zusetzen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Streitgegenstand ist die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004. Der Kläger hat jeweils gegen die entsprechenden Bescheide fristgemäß Widerspruch erhoben. So stellte die telefonische Mitteilung der Beklagten vom 10.01.2003, dass eine Beitragsherabstufung nur aufgrund von Einkommenssteuerbescheiden möglich sei, einen ablehnenden mündlichen Bescheid über den Antrag vom 23.12.2002 dar. Gegen diesen ohne Rechtsmittelbelehrung erteilten Bescheid sowie gegen den Bescheid vom 17.12.2003 hat der Kläger mit Widerspruch vom 29.12.2003 (binnen Jahresfrist) fristgemäß Widerspruch eingelegt, ebenso sowie gegen den ohne Rechtsmittelbelehrung erteilten Bescheid vom 29.06.2004. Durch die mit Widerspruch bzw. Schreiben vom 29.12.2003 und Schreiben vom 23.09.2004 wiederholt erfolgte Bezugnahme auf das Schreiben vom 23.12.2002 ist auch die Herabstufung der Beiträge für das Jahr 2003 bzw. wie diesbezügliche Ablehnung der Beklagten Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens geworden. Auch der Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 erfasst eine in die Vergangenheit nicht begrenzte Beitragsanpassung vor dem 01.07.2004.
Die Klage auf Neufestsetzung der Beiträge ist auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide vom 10.01.2003, 17.12.2003 und 29.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 sind rechtswidrig. Die Beiträge waren unter Zugrundlegung des im Jahre 2002 vorliegenden und durch die Einkommenssteuerbescheide auch für die Jahre 2003 und 2004 bestätigten Negativeinkommens nach der Mindestbemessungsgrundlage festzusetzen.
Zu Unrecht hatte die Beklagte mit den angefochtenen Bescheide die Herabstufung der Beiträge für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004 abgelehnt. Denn Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises können zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam werden, § 240 Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten hatte der Kläger bereits im Dezember 2002 über sein verändertes Einkommen einen ausreichenden Nachweis vorgelegt. Als ausreichend sind jedenfalls die vorgelegten Unterlagen - Bilanz des Steuerberaters für 2001, Steuererklärung für 2001, betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters für 2002 - zu erachten. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese Unterlagen geeignete Beweismittel für niedrigere Einnahmen im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V darstellen. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Gesetzesbegründung sowie der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich nicht die von den Krankenkassen gesehene Eindeutigkeit, dass Einkommensnachweise nur durch Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden erbracht werden können.
Die einschlägige Gesetzesvorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V enthält keine Regelung dahingehend, auf welche Weise der erforderliche Einkommensnachweis zu erbringen ist. Ebenso wenig ergibt sich aus der Gesetzesbegründung oder aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass ein Einkommensnachweis ausschließlich durch die Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden als amtliche Bescheinigungen geführt werden kann. Auch gemäß der Gesetzesbegründung kann der Nachweis "z. B." durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides erfolgen (BT-Drucks. 12/3937, S. 17). Ebenso führt die für die Gesetzesentwicklung des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebliche Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.11.1984 - 12 RK 70/82 – die Vorlage von Steuerbescheiden lediglich als Beispiel auf ("z. B.") und erwähnt darüber hinaus ausdrücklich die Möglichkeit, "Bilanzen" vorzulegen (BSGE 57, 240, 245; vgl. ebenso BSG, Urteil vom 26.09.1996 – 12 RK 46/95 -, Rn. 20). Darüber hinaus wird auch in der Literatur und in der Rechtsprechung vertreten, dass der Einkommensnachweis im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V durch Glaubhaftmachung geführt werden kann (Krauskopf, § 240 SGB V, Rn. 32; Schleswig-Holsteinisches Landes- sozialgericht, Urteil vom 23.06.1998 – L 1 KR 93/96 - ).
Darüber hinaus hat es das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - (www.bundessozialgericht.de, Stichwort: Entscheidungstexte) nicht (mehr) für ausgeschlossen bzw. die Krankenkassen für verpflichtet gehalten, grundsätzlich eigene Feststellungen zur Einkommenslage der Versicherten unter Berücksichtigung entsprechender Beweismittel wie Gewinn- und Verlustrechnung, Buchführungsunterlagen usw., ggf. unter Inanspruchnahme des zuständigen Finanzamtes im Rahmen der Amtshilfe, zu treffen (www.bundessozialgericht.de, Rn. 13, 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Beitragsneufestsetzung für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004.
Der Kläger ist seit 1998 als Selbständiger freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten.
Mit Schreiben vom 23.12.2002 beantragte er die Herabsetzung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung unter Hinweis auf seine verschlechterte Einkommenslage. Er legte diesem Schreiben die Bilanz des Steuerberaters des Jahres 2001, die Steuererklärung für das Jahr 2001 sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters für das Jahr 2002 vor. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin am 10.01.2003 fernmündlich mit, dass eine Beitragsherabstufung nur aufgrund von vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden möglich sei.
Mit Bescheid vom 17.12.2003 nahm die Beklagte die alljährliche Beitragsanpassung an die Einkommensentwicklung vor und setzte die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 01.01.2004 in Höhe von 502,20 Euro fest (Krankenversicherung: 442,92 Euro, Pflegeversicherung: 59,28 Euro).
Gegen die Beitragsfestsetzung ab 01.01.2004 legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er unter anderem auf sein Schreiben vom 23.12.2002 verwies und darüber hinaus die Steuererklärung für das Jahr 2002 vorlegte. Die Beklagte wandte sich darauf telefonisch an den Steuerberater und wies diesen auf die Notwendigkeit der Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden hin. Am 11.06.2004 legte der Kläger der Beklagten den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2002 vor, der ein Negativeinkommen auswies. Daraufhin erteilte die Beklagte den Bescheid vom 29.06.2004, mit dem sie den Beitrag für die Zeit ab 01.07.2004 in Höhe von 260,82 Euro festsetzte (Krankenversicherung: 230,02 Euro, Pflegeversicherung: 30,80 Euro). Dieser Bescheid erging ohne Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 02.09.2004 legte der Kläger Widerspruch ein und machte eine Rückerstattung von Beiträgen für die Zeit ab 01.01.2004 geltend. Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 10.09.2004, in dem sie mitteilte, dass eine Veränderung der Beitragsbemessung ab 01.01.2004 nicht möglich sei. Daraufhin wandte sich der nunmehr Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22.09.2004 an die Beklagte, unter anderem unter Bezugnahme und unter Hinweis auf das Schreiben des Klägers vom 23.12.2002 und dessen Widerspruch vom 29.12.2003. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 zurück. Eine rückwirkende Absenkung der Beiträge für die Zeit vor dem 01.07.2004 sei nach der maßgeblichen Vorschrift des § 240 SGB V nicht möglich. Der maßgebliche Einkommenssteuerbescheid sei erst im Juni 2004 vorgelegt worden.
Der Kläger hat gegen die Bescheide der Beklagten Klage erhoben, mit der eine Beitragsneufestsetzung für die Jahre 2003 und 2004 geltend macht. Diese Beitragsherabsetzung hätte unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen über das geminderte Einkommen erfolgen müssen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Bescheide der Beklagten vom 10.01.2003, 17.12.2003 und 29.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge für die Jahre 2003 und 2004 unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Negativeinkommens neu fest- zusetzen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den dort ausgeführten Gründen für rechtmäßig.
Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Streitgegenstand ist die Beitragsfestsetzung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004. Der Kläger hat jeweils gegen die entsprechenden Bescheide fristgemäß Widerspruch erhoben. So stellte die telefonische Mitteilung der Beklagten vom 10.01.2003, dass eine Beitragsherabstufung nur aufgrund von Einkommenssteuerbescheiden möglich sei, einen ablehnenden mündlichen Bescheid über den Antrag vom 23.12.2002 dar. Gegen diesen ohne Rechtsmittelbelehrung erteilten Bescheid sowie gegen den Bescheid vom 17.12.2003 hat der Kläger mit Widerspruch vom 29.12.2003 (binnen Jahresfrist) fristgemäß Widerspruch eingelegt, ebenso sowie gegen den ohne Rechtsmittelbelehrung erteilten Bescheid vom 29.06.2004. Durch die mit Widerspruch bzw. Schreiben vom 29.12.2003 und Schreiben vom 23.09.2004 wiederholt erfolgte Bezugnahme auf das Schreiben vom 23.12.2002 ist auch die Herabstufung der Beiträge für das Jahr 2003 bzw. wie diesbezügliche Ablehnung der Beklagten Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens geworden. Auch der Widerspruchsbescheid vom 15.03.2004 erfasst eine in die Vergangenheit nicht begrenzte Beitragsanpassung vor dem 01.07.2004.
Die Klage auf Neufestsetzung der Beiträge ist auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide vom 10.01.2003, 17.12.2003 und 29.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2004 sind rechtswidrig. Die Beiträge waren unter Zugrundlegung des im Jahre 2002 vorliegenden und durch die Einkommenssteuerbescheide auch für die Jahre 2003 und 2004 bestätigten Negativeinkommens nach der Mindestbemessungsgrundlage festzusetzen.
Zu Unrecht hatte die Beklagte mit den angefochtenen Bescheide die Herabstufung der Beiträge für die Zeit vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2004 abgelehnt. Denn Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises können zum ersten Tag des auf die Vorlage des Nachweises folgenden Monats wirksam werden, § 240 Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V).
Entgegen dem Standpunkt der Beklagten hatte der Kläger bereits im Dezember 2002 über sein verändertes Einkommen einen ausreichenden Nachweis vorgelegt. Als ausreichend sind jedenfalls die vorgelegten Unterlagen - Bilanz des Steuerberaters für 2001, Steuererklärung für 2001, betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters für 2002 - zu erachten. Entgegen dem Standpunkt der Beklagten ist die Kammer davon ausgegangen, dass diese Unterlagen geeignete Beweismittel für niedrigere Einnahmen im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V darstellen. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der Gesetzesbegründung sowie der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergibt sich nicht die von den Krankenkassen gesehene Eindeutigkeit, dass Einkommensnachweise nur durch Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden erbracht werden können.
Die einschlägige Gesetzesvorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V enthält keine Regelung dahingehend, auf welche Weise der erforderliche Einkommensnachweis zu erbringen ist. Ebenso wenig ergibt sich aus der Gesetzesbegründung oder aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass ein Einkommensnachweis ausschließlich durch die Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden als amtliche Bescheinigungen geführt werden kann. Auch gemäß der Gesetzesbegründung kann der Nachweis "z. B." durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheides erfolgen (BT-Drucks. 12/3937, S. 17). Ebenso führt die für die Gesetzesentwicklung des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V maßgebliche Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27.11.1984 - 12 RK 70/82 – die Vorlage von Steuerbescheiden lediglich als Beispiel auf ("z. B.") und erwähnt darüber hinaus ausdrücklich die Möglichkeit, "Bilanzen" vorzulegen (BSGE 57, 240, 245; vgl. ebenso BSG, Urteil vom 26.09.1996 – 12 RK 46/95 -, Rn. 20). Darüber hinaus wird auch in der Literatur und in der Rechtsprechung vertreten, dass der Einkommensnachweis im Sinne des § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V durch Glaubhaftmachung geführt werden kann (Krauskopf, § 240 SGB V, Rn. 32; Schleswig-Holsteinisches Landes- sozialgericht, Urteil vom 23.06.1998 – L 1 KR 93/96 - ).
Darüber hinaus hat es das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 - B 1 KR 11/06 R - (www.bundessozialgericht.de, Stichwort: Entscheidungstexte) nicht (mehr) für ausgeschlossen bzw. die Krankenkassen für verpflichtet gehalten, grundsätzlich eigene Feststellungen zur Einkommenslage der Versicherten unter Berücksichtigung entsprechender Beweismittel wie Gewinn- und Verlustrechnung, Buchführungsunterlagen usw., ggf. unter Inanspruchnahme des zuständigen Finanzamtes im Rahmen der Amtshilfe, zu treffen (www.bundessozialgericht.de, Rn. 13, 15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
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