Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 (27) R 436/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 179/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1925 in L1-L2, damals gehörig zu Polen, geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit Januar 1947 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Ein erster Rentenantrag von 1998 war seinerzeit noch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Bescheid vom 26.10.1999 wegen mangelnder Mitwirkung (wegen Nichteinreichung diverser Vordrucke und Unterlagen) abgelehnt worden. Dieser Bescheid wurde damals bestandskräftig.
Die Klägerin beantragte am 17.06.2003 erneut die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, nun bei der Beklagten unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben (Bl. 65 Rückseite der Verwaltungsakte); sie habe aber von September 1941 bis November 1942 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Kamien-Kosziersk außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Strickerin verrichtet. Sie habe in einer Handstrickerei gearbeitet und alle möglichen Kleidungsstücke hergestellt. Sie habe ca. 10 Stunden täglich gearbeitet. Auf dem Weg von und zur Arbeit sei sie von ukrainischer Miliz bewacht worden. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. Bekommen habe sie dafür vom Judenrat Lebensmittel, mittags Suppe und Brot am Arbeitsplatz, und Unterkunft im Ghetto. In einem früheren Entschädigungsverfahren nach dem BEG hatte die Klägerin für die Zeit danach angegeben, dass sie im November 1942 dann in die umliegenden Wälder geflohen sei und sich dort versteckt habe, bis zur Befreiung des dortigen Gebietes im Frühjahr 1944. Über Italien sei sie später ausgewandert und lebe seit Januar 1947 nun in Israel (Bl. 5, 48, 36, 62 Rückseite der Verwaltungsakte). Die Beklagte zog daraufhin die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von dem Amt für Wiedergutmachung in Saarburg bei, mit den früheren Angaben zu dem Aufenthalt im Ghetto. Damals hatte die Klägerin dort angegeben: " ...Ich arbeitete außerhalb des Ghettos bei Handstrickerei für die Deutschen, ich musste in die Estraße und wurde zur Arbeit und von der Arbeit von Deutschen geführt ... Im November 1942 bei der Liquidierung des Ghettos flüchtete ich ..." (Bl. 54 Rückseite der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 24.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Die Zuwendung von Lebensmitteln allein begründe keine Entgeltlichkeit im Sinne des Gesetzes. Außerdem gehe die Beklagte nicht von einem frei gewählten Beschäftigungsverhältnis aus sondern davon, dass die Klägerin zu den Arbeiten außerhalb des Ghettos zwangsweise herangezogen worden sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 13.05.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie selbst habe ihre eigene Arbeit nie ausdrücklich als Zwangsarbeit bezeichnet (auch nicht in der Entschädigungsakte). Das treffe nur auf die Arbeit ihrer damaligen Zeugen zu. Sie reichte ferner noch eine eidesstattliche Versicherung einer Bekannten ein, die ihre Angaben bestätige. Danach sei sie bei der Arbeit selbst auch nicht bewacht worden, dort habe es nur Aufseher oder Facharbeiter gegeben zur Hilfe bei technischen Problemen und nicht zur Bewachung (Bl. 93 Rentenakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und blieb im übrigen dabei, dass die Zuwendungen in Form von Lebensmitteln allenfalls der Unterhaltssicherung gedient hätten, was aber nach § 1228 der Reichsversicherungsordnung in der früher geltenden Fassung keine Versicherungspflicht in der damaligen Rentenversicherung begründet habe. Insoweit stütze sie sich auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R).
Gegen diesen im Ausland zugegangenen Bescheid hat die Klägerin am 30.11.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit als Strickerin in einem Ghetto im damaligen Reichskommissariat Ukraine habe sie Lohn in Form auch von wöchentlichen zusätzlichen Sachbezügen vom Judenrat zur beliebigen Verfügung bekommen, also damit auch Tauschgeschäfte tätigen können. Diese hätten also nicht nur ihrem eigenen Unterhalt gedient, sodass das Entgelt auch dem Grunde nach versicherungspflichtig gewesen sei. Dies hätte also die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Außerdem habe sie, wie sich aus der Entschädigungsakte des israelischen Finanzministeriums ergebe, neben den Strickerei-Arbeiten auch noch Reinigungs- und Bauarbeiten verrichtet, die ihrer Natur nach eher mit einem Zwangsarbeitsverhältnis in Verbindung zu bringen seien als Strickarbeiten in einem Betrieb. Das Ghetto Kamien-Kosziersk habe im übrigen in der Umgebung von Wolhynien gelegen, und sei spätestens im Juni 1942 auch zu einem "geschlossenen" Ghetto geworden. Es gebe aber auch Hinweise auf ein schon früher geschlossenes Ghetto dort (Bl. 15 ff, 32 f der Gerichtsakte). Ferner hätten Arbeitskräfte wie sie monatlich sogar einen Lohnanspruch gehabt, was auch für Entgeltlichkeit spreche (Bl. 33 ff der Gerichtsakte). Sie verstehe und spreche auch Deutsch, fühle sich aber altersbedingt nicht in der Lage eine Deutschprüfung abzulegen. Im übrigen schließe ihrer Auffassung nach die Entschädigungsleistung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" keine Ansprüche nach dem ZRBG aus. Letztlich möge das Gericht bei seiner Entscheidung auch das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 29.01.2007, sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Kamien-Kosziersk von Oktober 1941 bis November 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, es sei hier von schon nicht ausreichendem versicherungspflichtigem Entgelt im Sinne des ZRBG auszugehen. Nach den Angaben der Klägerin habe sie als Entlohnung für die im Ghetto geleistete Arbeit praktisch nur Essen bekommen, was nicht dem Merkmal eines Entgelts im Sinne einer wesentlichen Gegenleistung entspreche und nicht dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ob und inwieweit Leistungen bereits aus dem Zwangsarbeiter-Fond gezahlt worden seien, habe sie im übrigen auch schon immer berücksichtigt bei der Beweiswürdigung und Abgrenzung, ob es sich bei behaupteter Tätigkeit im Ghetto um Zwangsarbeit oder um freiwillige Beschäftigung gehandelt habe.
Das Gericht hat die Unterlagen der Claims Conference beigezogen, mit dem Antrag der Klägerin vom 19.02.2001 auf Leistungen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ StiftG). Die Claims Conference hat mitgeteilt, die Klägerin habe von ihr eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Kamien-Kosziersk erhalten. Dafür sei auch die Entschädigungsakte des israelischen Finanzministeriums eingesehen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden sind, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt und die Bevollmächtigten im übrigen auch schriftsätzlich mitgeteilt haben, dass für sie niemand zum Termin erscheinen werde.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben, denn gegen den am 28.10.2005 ins Ausland abgesandten Widerspruchsbescheid war die Klage binnen einer Frist von 3 Monaten zu erheben, welche Frist durch die Erhebung der Klage bereits am 30.11.2005 zweifelsohne gewahrt ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005, sind jedenfalls im Ergebnis nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.
Die Klägerin hat hier gegen die Beklagte nämlich schon allein deshalb keinen Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in Verbindung mit eventuellen Beitragszeiten in Kamien-Kosziersk nach den Vorschriften des ZRBG oder den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG), weil der Geltendmachung einer Rentenleistung aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung schon entgegensteht, dass die Klägerin für die Zeit im Ghetto bereits entschädigt wurde, und zwar nach dem EVZ StiftG. § 16 dieses Gesetzes besagt in Absatz 1 Satz 1 und 2: "Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen". Diese Vorschriften schließen also hier, da die Klägerin bereits Leistungen nach dem EVZ StiftG erhalten hat für Zeiten im Ghetto Kamien-Kosziersk, weitere Ansprüche aus Tatbeständen im Zusammenhang mit der Verfolgung im Ghetto Kamien-Kosziersk aus. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der Auffassung des LSG NRW im Urteil vom 07.06.2005 (L 4 R 3/05) an, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZ StiftG auch Forderungen gegenüber der Sozialversicherung enthält bzw. solche ausschließt. Dieser Leistungsausschluss hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde ausgehebelt, wenn über die Floskel nach § 16 Abs. 3 EVZ StiftG auf diesem Umweg doch wieder Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Dies kommt indirekt zum Ausdruck auch in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT-Drucksache 16/1955 Seite 5). Dort hat die Bundesregierung klargestellt, es sei zu unterscheiden zwischen rentenrechtlichen Beschäftigungen und Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit, die eben nach anderen Gesetzen erbracht würden. Ist die Klägerin somit wie hier gerade aufgrund ihres Antrags vom 19.02.2001 für ihr Verfolgungsschicksal im Ghetto Kamien-Kosziersk bzw. für damit ggf. verbundene Tätigkeiten im Ghetto auch wegen etwaiger Arbeiten entschädigt worden, die als Zwangsarbeiten nach dem EVZ StiftG qualifiziert wurden (gleich ob dies richtig war oder nicht), so hat dies den Ausschluss von Abgeltungen nach anderen Gesetzen wie hier nach dem ZRBG bzw. SGB VI bzw. FRG zur Folge. Dass die Klägerin für ihren Aufenthalt bzw. etwaige Tätigkeit im Ghetto Kamien-Kosziersk aus dem Fond als ehemalige Sklaven- bzw. Zwangsarbeiterin entschädigt wurde, lässt sich den Auskünften der Claims Conference entnehmen, denn die Klägerin ist gerade für ihr Verfolgungsschicksal im Ghetto Kamien-Kosziersk aus diesem Fond aufgrund eines Antrages vom 19.02.2001 nach dem Stiftungsgesetz entschädigt worden (Bl. 25-29 der Gerichtsakte). Dabei ist es nach Auffassung der Kammer auch ohne Bedeutung, ob die nach dem EVZ StiftG gewährte Zwangsarbeiterentschädigung für Tätigkeit im Ghetto Kamien-Kosziersk auf das Jahr 1941 beschränkt wurde (entsprechend der Auskunft der Claims Conference vom 04.12.2006) oder auf das Jahr 1942 (was dem Antrag der Klägerin vom 19.02.2001 gegenüber der Claims Conference entspricht, während hier Beitragszeiten nach dem ZRBG für einen Gesamtzeitraum von Oktober 1941 bis November 1942 geltend gemacht werden); denn es handelt sich bei den Entschädigungen nach dem EVZ StiftG um Pauschalentschädigungen für zwangsweise ausgeübte Tätigkeiten im Ghetto, so dass auch alle sonstigen Tätigkeiten im Ghetto vom Anspruchsausschluss erfasst werden, wenn es um Tätigkeiten geht, die bereits von der Claims Conference als Zwangsarbeit qualifiziert wurden (gleich ob dies materiell richtig war oder nicht). Ob und dass ggf. die Zeit und die Tätigkeit im Ghetto von der Klägerin nicht auf den Gesamtzeitraum von 1941/1942 erstreckt wurde, im Rahmen der Anspruchsprüfung nach dem EVZ StiftG, fällt in den Verantwortungsbereich der Klägerin.
Damit kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt im Ghetto Kamien-Kosziersk Tätigkeiten verrichtete, die materiell-rechtlich auch als entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zu werten gewesen wären; gleich ob man zur Anspruchsprüfung das den Beteiligten bekannte Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) heranzieht oder das jetzt kürzlich ergangene Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R), mit dem der 4. Senat des Bundessozialgerichts zur Überraschung der Richter des Sozialgerichts Düsseldorf und zur Überraschung auch für Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen davon abgesehen hat, zuvor den 13. Senat des Bundessozialgerichts anzurufen oder aber den Großen Senat des Bundessozialgerichts, was der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung nur positiv gedient hätte, gleich zu welcher Entscheidung man gekommen wäre. Mit dem etwaigen Ausschluss von Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung durch § 16 EVZ StiftG haben sich aber jedenfalls bisher weder der 4. noch der 13. Senat des Bundessozialgerichts entscheidungserheblich auseinandergesetzt.
Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage von § 16 EVZ StiftG keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG bzw. das SGB VI wie auch das FRG und das EVZ StiftG geben hier weitergehende Ansprüche für die Klägerin nicht her; sodass letztlich dahinstehen kann, ob überhaupt eine entgeltliche und aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung im Ghetto Kamien-Kosziersk vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am 00.00.1925 in L1-L2, damals gehörig zu Polen, geborene Klägerin ist Jüdin und Verfolgte des Nazi-Regimes und lebt seit Januar 1947 in Israel mit der dortigen Staatsangehörigkeit.
Ein erster Rentenantrag von 1998 war seinerzeit noch von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Bescheid vom 26.10.1999 wegen mangelnder Mitwirkung (wegen Nichteinreichung diverser Vordrucke und Unterlagen) abgelehnt worden. Dieser Bescheid wurde damals bestandskräftig.
Die Klägerin beantragte am 17.06.2003 erneut die Gewährung einer Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung, nun bei der Beklagten unter Berücksichtigung von Zeiten nach dem ZRBG. Sie gab dabei an, zwar nicht dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben (Bl. 65 Rückseite der Verwaltungsakte); sie habe aber von September 1941 bis November 1942 während ihres Aufenthaltes im Ghetto von Kamien-Kosziersk außerhalb des Ghettos Tätigkeiten als Strickerin verrichtet. Sie habe in einer Handstrickerei gearbeitet und alle möglichen Kleidungsstücke hergestellt. Sie habe ca. 10 Stunden täglich gearbeitet. Auf dem Weg von und zur Arbeit sei sie von ukrainischer Miliz bewacht worden. Die Arbeit sei durch den Judenrat vermittelt worden. Bekommen habe sie dafür vom Judenrat Lebensmittel, mittags Suppe und Brot am Arbeitsplatz, und Unterkunft im Ghetto. In einem früheren Entschädigungsverfahren nach dem BEG hatte die Klägerin für die Zeit danach angegeben, dass sie im November 1942 dann in die umliegenden Wälder geflohen sei und sich dort versteckt habe, bis zur Befreiung des dortigen Gebietes im Frühjahr 1944. Über Italien sei sie später ausgewandert und lebe seit Januar 1947 nun in Israel (Bl. 5, 48, 36, 62 Rückseite der Verwaltungsakte). Die Beklagte zog daraufhin die Entschädigungsvorgänge nach dem BEG von dem Amt für Wiedergutmachung in Saarburg bei, mit den früheren Angaben zu dem Aufenthalt im Ghetto. Damals hatte die Klägerin dort angegeben: " ...Ich arbeitete außerhalb des Ghettos bei Handstrickerei für die Deutschen, ich musste in die Estraße und wurde zur Arbeit und von der Arbeit von Deutschen geführt ... Im November 1942 bei der Liquidierung des Ghettos flüchtete ich ..." (Bl. 54 Rückseite der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 24.02.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung führte sie aus, vom für eine Rente notwendigen Vorliegen einer entgeltlichen aus eigenem Willensentschluss zustande gekommenen freiwilligen Beschäftigung habe sich die Beklagte nicht überzeugen können. Eine solche Beschäftigung sei nicht glaubhaft gemacht. Die Zuwendung von Lebensmitteln allein begründe keine Entgeltlichkeit im Sinne des Gesetzes. Außerdem gehe die Beklagte nicht von einem frei gewählten Beschäftigungsverhältnis aus sondern davon, dass die Klägerin zu den Arbeiten außerhalb des Ghettos zwangsweise herangezogen worden sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 13.05.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, sie selbst habe ihre eigene Arbeit nie ausdrücklich als Zwangsarbeit bezeichnet (auch nicht in der Entschädigungsakte). Das treffe nur auf die Arbeit ihrer damaligen Zeugen zu. Sie reichte ferner noch eine eidesstattliche Versicherung einer Bekannten ein, die ihre Angaben bestätige. Danach sei sie bei der Arbeit selbst auch nicht bewacht worden, dort habe es nur Aufseher oder Facharbeiter gegeben zur Hilfe bei technischen Problemen und nicht zur Bewachung (Bl. 93 Rentenakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung gab sie ihre bisherige Begründung ausführlicher wieder und blieb im übrigen dabei, dass die Zuwendungen in Form von Lebensmitteln allenfalls der Unterhaltssicherung gedient hätten, was aber nach § 1228 der Reichsversicherungsordnung in der früher geltenden Fassung keine Versicherungspflicht in der damaligen Rentenversicherung begründet habe. Insoweit stütze sie sich auch auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R).
Gegen diesen im Ausland zugegangenen Bescheid hat die Klägerin am 30.11.2005 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Zur Begründung nimmt die Klägerin sinngemäß Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und vertieft dieses. Ergänzend macht sie geltend, für ihre Tätigkeit als Strickerin in einem Ghetto im damaligen Reichskommissariat Ukraine habe sie Lohn in Form auch von wöchentlichen zusätzlichen Sachbezügen vom Judenrat zur beliebigen Verfügung bekommen, also damit auch Tauschgeschäfte tätigen können. Diese hätten also nicht nur ihrem eigenen Unterhalt gedient, sodass das Entgelt auch dem Grunde nach versicherungspflichtig gewesen sei. Dies hätte also die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Außerdem habe sie, wie sich aus der Entschädigungsakte des israelischen Finanzministeriums ergebe, neben den Strickerei-Arbeiten auch noch Reinigungs- und Bauarbeiten verrichtet, die ihrer Natur nach eher mit einem Zwangsarbeitsverhältnis in Verbindung zu bringen seien als Strickarbeiten in einem Betrieb. Das Ghetto Kamien-Kosziersk habe im übrigen in der Umgebung von Wolhynien gelegen, und sei spätestens im Juni 1942 auch zu einem "geschlossenen" Ghetto geworden. Es gebe aber auch Hinweise auf ein schon früher geschlossenes Ghetto dort (Bl. 15 ff, 32 f der Gerichtsakte). Ferner hätten Arbeitskräfte wie sie monatlich sogar einen Lohnanspruch gehabt, was auch für Entgeltlichkeit spreche (Bl. 33 ff der Gerichtsakte). Sie verstehe und spreche auch Deutsch, fühle sich aber altersbedingt nicht in der Lage eine Deutschprüfung abzulegen. Im übrigen schließe ihrer Auffassung nach die Entschädigungsleistung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" keine Ansprüche nach dem ZRBG aus. Letztlich möge das Gericht bei seiner Entscheidung auch das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R) berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz vom 29.01.2007, sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005 zu verurteilen, ihr unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG - für die von ihr anlässlich des Aufenthalts im Ghetto von Kamien-Kosziersk von Oktober 1941 bis November 1942 zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung - und unter Berücksichtigung von wegen Verfolgung anzuerkennenden Ersatzzeiten nach Entrichtung ggf. noch erforderlicher freiwilliger Beiträge eine Regelaltersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend macht sie geltend, es sei hier von schon nicht ausreichendem versicherungspflichtigem Entgelt im Sinne des ZRBG auszugehen. Nach den Angaben der Klägerin habe sie als Entlohnung für die im Ghetto geleistete Arbeit praktisch nur Essen bekommen, was nicht dem Merkmal eines Entgelts im Sinne einer wesentlichen Gegenleistung entspreche und nicht dem Typus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ob und inwieweit Leistungen bereits aus dem Zwangsarbeiter-Fond gezahlt worden seien, habe sie im übrigen auch schon immer berücksichtigt bei der Beweiswürdigung und Abgrenzung, ob es sich bei behaupteter Tätigkeit im Ghetto um Zwangsarbeit oder um freiwillige Beschäftigung gehandelt habe.
Das Gericht hat die Unterlagen der Claims Conference beigezogen, mit dem Antrag der Klägerin vom 19.02.2001 auf Leistungen durch das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ StiftG). Die Claims Conference hat mitgeteilt, die Klägerin habe von ihr eine Entschädigung aufgrund ihres Verfolgungsschicksals im Ghetto Kamien-Kosziersk erhalten. Dafür sei auch die Entschädigungsakte des israelischen Finanzministeriums eingesehen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte in Abwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Verfahrensmöglichkeit hingewiesen worden sind, die sich aus §§ 124 Abs. 1, 126 und 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergibt und die Bevollmächtigten im übrigen auch schriftsätzlich mitgeteilt haben, dass für sie niemand zum Termin erscheinen werde.
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben, denn gegen den am 28.10.2005 ins Ausland abgesandten Widerspruchsbescheid war die Klage binnen einer Frist von 3 Monaten zu erheben, welche Frist durch die Erhebung der Klage bereits am 30.11.2005 zweifelsohne gewahrt ist.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2005, sind jedenfalls im Ergebnis nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.
Die Klägerin hat hier gegen die Beklagte nämlich schon allein deshalb keinen Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des SGB VI in Verbindung mit eventuellen Beitragszeiten in Kamien-Kosziersk nach den Vorschriften des ZRBG oder den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG), weil der Geltendmachung einer Rentenleistung aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung schon entgegensteht, dass die Klägerin für die Zeit im Ghetto bereits entschädigt wurde, und zwar nach dem EVZ StiftG. § 16 dieses Gesetzes besagt in Absatz 1 Satz 1 und 2: "Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von § 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen". Diese Vorschriften schließen also hier, da die Klägerin bereits Leistungen nach dem EVZ StiftG erhalten hat für Zeiten im Ghetto Kamien-Kosziersk, weitere Ansprüche aus Tatbeständen im Zusammenhang mit der Verfolgung im Ghetto Kamien-Kosziersk aus. Die 26. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf schließt sich damit der Auffassung des LSG NRW im Urteil vom 07.06.2005 (L 4 R 3/05) an, wonach der Ausschluss von Ansprüchen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EVZ StiftG auch Forderungen gegenüber der Sozialversicherung enthält bzw. solche ausschließt. Dieser Leistungsausschluss hätte nämlich praktisch keinen Anwendungsbereich und würde ausgehebelt, wenn über die Floskel nach § 16 Abs. 3 EVZ StiftG auf diesem Umweg doch wieder Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften möglich sein sollten. Dies kommt indirekt zum Ausdruck auch in der Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" (BT-Drucksache 16/1955 Seite 5). Dort hat die Bundesregierung klargestellt, es sei zu unterscheiden zwischen rentenrechtlichen Beschäftigungen und Entschädigungsleistungen für Zwangsarbeit, die eben nach anderen Gesetzen erbracht würden. Ist die Klägerin somit wie hier gerade aufgrund ihres Antrags vom 19.02.2001 für ihr Verfolgungsschicksal im Ghetto Kamien-Kosziersk bzw. für damit ggf. verbundene Tätigkeiten im Ghetto auch wegen etwaiger Arbeiten entschädigt worden, die als Zwangsarbeiten nach dem EVZ StiftG qualifiziert wurden (gleich ob dies richtig war oder nicht), so hat dies den Ausschluss von Abgeltungen nach anderen Gesetzen wie hier nach dem ZRBG bzw. SGB VI bzw. FRG zur Folge. Dass die Klägerin für ihren Aufenthalt bzw. etwaige Tätigkeit im Ghetto Kamien-Kosziersk aus dem Fond als ehemalige Sklaven- bzw. Zwangsarbeiterin entschädigt wurde, lässt sich den Auskünften der Claims Conference entnehmen, denn die Klägerin ist gerade für ihr Verfolgungsschicksal im Ghetto Kamien-Kosziersk aus diesem Fond aufgrund eines Antrages vom 19.02.2001 nach dem Stiftungsgesetz entschädigt worden (Bl. 25-29 der Gerichtsakte). Dabei ist es nach Auffassung der Kammer auch ohne Bedeutung, ob die nach dem EVZ StiftG gewährte Zwangsarbeiterentschädigung für Tätigkeit im Ghetto Kamien-Kosziersk auf das Jahr 1941 beschränkt wurde (entsprechend der Auskunft der Claims Conference vom 04.12.2006) oder auf das Jahr 1942 (was dem Antrag der Klägerin vom 19.02.2001 gegenüber der Claims Conference entspricht, während hier Beitragszeiten nach dem ZRBG für einen Gesamtzeitraum von Oktober 1941 bis November 1942 geltend gemacht werden); denn es handelt sich bei den Entschädigungen nach dem EVZ StiftG um Pauschalentschädigungen für zwangsweise ausgeübte Tätigkeiten im Ghetto, so dass auch alle sonstigen Tätigkeiten im Ghetto vom Anspruchsausschluss erfasst werden, wenn es um Tätigkeiten geht, die bereits von der Claims Conference als Zwangsarbeit qualifiziert wurden (gleich ob dies materiell richtig war oder nicht). Ob und dass ggf. die Zeit und die Tätigkeit im Ghetto von der Klägerin nicht auf den Gesamtzeitraum von 1941/1942 erstreckt wurde, im Rahmen der Anspruchsprüfung nach dem EVZ StiftG, fällt in den Verantwortungsbereich der Klägerin.
Damit kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt im Ghetto Kamien-Kosziersk Tätigkeiten verrichtete, die materiell-rechtlich auch als entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss zu werten gewesen wären; gleich ob man zur Anspruchsprüfung das den Beteiligten bekannte Urteil des 13. Senats des Bundessozialgerichts vom 07.10.2004 (B 13 RJ 59/03 R) heranzieht oder das jetzt kürzlich ergangene Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R), mit dem der 4. Senat des Bundessozialgerichts zur Überraschung der Richter des Sozialgerichts Düsseldorf und zur Überraschung auch für Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen davon abgesehen hat, zuvor den 13. Senat des Bundessozialgerichts anzurufen oder aber den Großen Senat des Bundessozialgerichts, was der Rechtsfortbildung und Rechtsvereinheitlichung nur positiv gedient hätte, gleich zu welcher Entscheidung man gekommen wäre. Mit dem etwaigen Ausschluss von Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung durch § 16 EVZ StiftG haben sich aber jedenfalls bisher weder der 4. noch der 13. Senat des Bundessozialgerichts entscheidungserheblich auseinandergesetzt.
Die Kammer verkennt nicht das Verfolgungsschicksal der Klägerin, sieht aber nach Lage von § 16 EVZ StiftG keine Möglichkeit, dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin zu entsprechen. Das ZRBG bzw. das SGB VI wie auch das FRG und das EVZ StiftG geben hier weitergehende Ansprüche für die Klägerin nicht her; sodass letztlich dahinstehen kann, ob überhaupt eine entgeltliche und aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung im Ghetto Kamien-Kosziersk vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved