Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
43
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 AS 185/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Lässt sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, den Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur vorläufigen Leistungserbringung zu verpflichten, nicht gesichert feststellen, dass ein Antragsteller über Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, sind ihm jedenfalls im Rahmen einer Folgenabwägung 70 % der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zuzusprechen.
2. Ein Zusammenleben in einem Haushalt i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II liegt nicht allein schon dann vor, wenn zwei Personen eine gemeinsame Wohnung nutzen, sondern es muss sich darüber hinaus um die Führung einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft durch die Partner einer gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Beziehung handeln.
3. Der Begriff des Zusammenlebens i.S.d. § 7 Abs. 3a Nr.1 SGB II ist gleichbedeutend mit dem Begriff des Zusammenlebens in einem Haushalt i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II.
4. Das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft setzt ein gemeinsames Haushalten und Wirtschaften mehrerer in einer Wohnung unter gemeinsamer Deckung der Bedarfe des täglichen Lebens, ohne dass eine klare finanzielle und wirtschaftliche Trennung erfolgt, voraus.
5. Im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II stellt sich die Frage, ob bei zwei Personen der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, erst dann, wenn ein Zusammenleben im Sinne der Führung einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft bejaht wird.
6. Bei der Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II handelt es sich - entgegen der Gesetzesbegründung - nicht um eine Beweislastumkehr im eigentlichen Sinne, weil die Annahme eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, keine Tatsache ist, die durch Beweiserhebung geklärt werden kann, sondern unter Würdigung und Gewichtung aller feststehenden Fakten und Indizien wertend festgestellt werden muss; eine derartige wertende Feststellung hat der Leistungsträger nach dem Abschluss der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen vorzunehmen, so dass Raum für die Rechtsfolge des § 7 Abs. 3a SGB II nur dann bleibt, wenn der Antragsteller trotz seiner Mitwirkungspflichten keine in seiner Sphäre liegenden Umstände vorträgt, die zu einer wertenden Betrachtung dahingehend führen, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nicht anzunehmen ist.
2. Ein Zusammenleben in einem Haushalt i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II liegt nicht allein schon dann vor, wenn zwei Personen eine gemeinsame Wohnung nutzen, sondern es muss sich darüber hinaus um die Führung einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft durch die Partner einer gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Beziehung handeln.
3. Der Begriff des Zusammenlebens i.S.d. § 7 Abs. 3a Nr.1 SGB II ist gleichbedeutend mit dem Begriff des Zusammenlebens in einem Haushalt i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II.
4. Das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft setzt ein gemeinsames Haushalten und Wirtschaften mehrerer in einer Wohnung unter gemeinsamer Deckung der Bedarfe des täglichen Lebens, ohne dass eine klare finanzielle und wirtschaftliche Trennung erfolgt, voraus.
5. Im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II stellt sich die Frage, ob bei zwei Personen der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, erst dann, wenn ein Zusammenleben im Sinne der Führung einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft bejaht wird.
6. Bei der Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II handelt es sich - entgegen der Gesetzesbegründung - nicht um eine Beweislastumkehr im eigentlichen Sinne, weil die Annahme eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, keine Tatsache ist, die durch Beweiserhebung geklärt werden kann, sondern unter Würdigung und Gewichtung aller feststehenden Fakten und Indizien wertend festgestellt werden muss; eine derartige wertende Feststellung hat der Leistungsträger nach dem Abschluss der ihm obliegenden Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen vorzunehmen, so dass Raum für die Rechtsfolge des § 7 Abs. 3a SGB II nur dann bleibt, wenn der Antragsteller trotz seiner Mitwirkungspflichten keine in seiner Sphäre liegenden Umstände vorträgt, die zu einer wertenden Betrachtung dahingehend führen, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, nicht anzunehmen ist.
1.Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus N beigeordnet. 2.Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für den Monat Juli 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 243,00 EUR zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
Der nach der im Schriftsatz vom 27.07.2007 erklärten teilweisen Antragsrücknahme verbliebene sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig laufend ab dem 01.07.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 70 % der Regelleistung von 347,00 EUR monatlich, nämlich in Höhe von 243,00 EUR monatlich, zu gewähren,
hat im tenorierten zeitlichen Umfang Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache – auf Antrag – eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine solche Unzumutbarkeit ist zu bejahen im Falle einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 25.06.2007, Az. L 1 B 25/07 AS ER sowie Beschluss vom 18.04.2007, Az. L 7 B 69/07 AS ER).
Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rn. 157). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zwar umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen, jedoch begrenzt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund die Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.06.2007, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist grundsätzlich im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln. Können, soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 25.06. und 18.04.2007, a.a.O., unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05).
In Anwendung dieser Grundsätze sieht das Gericht eine Lage als gegeben an, in der eine – jedenfalls sofortige – vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, so dass eine Folgenabwägung vorzunehmen ist, die zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen an den Antragsteller im tenorierten Umfang führt.
Das Gericht hält es als nach derzeitigem, aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisstand für momentan ungeklärt, ob und ggf. in welcher Höhe dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), namentlich Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, zustehen. Insbesondere hält es das Gericht für offen und ungeklärt, ob bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht nur dessen Einkommen und Vermögen, sondern auch Einkommen und Vermögen der Frau T, die in derselben Wohnung wie der Antragsteller wohnt, zu berücksichtigen sind, weil diese möglicherweise mit dem Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) i. V. m. Abs. 3a Nr. 1 SGB II bildet.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II ist zunächst das Zusammenleben in einem Haushalt von dem Antragsteller und Frau T, und zwar, um den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zu erfüllen, über mehr als ein Jahr. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, sieht das Gericht nach derzeitigem Erkenntnisstand als offen und ungeklärt an.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass ein Zusammenleben in einem Hauhalt im Gesetzessinne nicht allein schon dann vorliegt, wenn zwei Personen eine gemeinsame Wohnung nutzen, sondern dass es sich darüberhinaus um die Führung einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft durch die Partner einer gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Beziehung handeln muss. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II, die das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als erforderliches Merkmal des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II benennt (BT-Drucksache 16/1410, 19). Intention der Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II ist demnach allein die Einbeziehung von Partnern einer gleichgeschlechtlichen, nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen "lebenspartnerschaftsähnlichen" Lebensgemeinschaft in den Kreis einer Bedarfsgemeinschaft, um eine Ungleichbehandlung gegenüber bisher bereits einbezogenen verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu beseitigen. Da die Gesetzesbegründung zugleich auf die bisherige – insbesondere bundesverfassungsgerichtliche – Rechtsprechung zum Begriff einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Bezug nimmt, wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Kriterien dieser Rechtsprechung als Maßstab auch für die Bejahung des Vorliegens einer lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft heranziehen wollte, ohne dass die Kriterien für die Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft im bisherigen Sinne geändert werden sollten. Der Gesetzgeber hat deshalb das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, als tragendes Element dieser Rechtsprechung als gemeinsame Definition beider nunmehr erfassten Lebensgemeinschaften in den Gesetzestext aufgenommen (vgl. Sozialgericht (SG) Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2007, Az. S 29 AS 7/07 ER; SG Münster, Beschluss vom 16.10.2006, Az. S 12 AS 178/06 ER).
Ob der Antragsteller und Frau T i.S.d. §§ 7 Abs. 3 Nr. 3.c, 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II länger als ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, steht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht fest.
Die Antragsgegnerin stellt allein darauf ab, dass der Antragsteller und Frau T laut Auskunft des Meldeamtes der Stadt N seit dem 15.11.2000 und damit seit mehr als sechs Jahren unter derselben Wohnung gemeldet sind, also dieselbe Wohnung bewohnen, und auch gemeinsam in eine andere Wohnung umgezogen sind. Damit stellt die Antragsgegnerin allein auf die Nutzung einer gemeinsamen Wohnung für die Bejahung des Vermutungstatbestandes des § 7 Abs. 3a Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 3.c SGB II ab, was jedoch, wie oben ausgeführt, allein gerade nicht genügt, um eine Vermutung für das Bestehen eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, zu begründen. Zum Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung muss ein gemeinsames Haushalten und Wirtschaften in dieser Wohnung im Sinne eines Zusammenwohnens unter gemeinsamer Deckung der Bedarfe des täglichen Lebens, ohne dass eine klare finanzielle und wirtschaftliche Trennung erfolgt (Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft), hinzukommen.
Ob dies in der derzeit vom Antragsteller und Frau T bewohnten Wohnung der Fall ist, hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt. Den Akten der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass seit dem Umzug des Antragstellers und der Frau T in die jetzt bewohnte Wohnung zum 01.09.2006 ermittelt wurde, wie sich die Haushaltsführung in dieser Wohnung gestaltet und ob ein gemeinsames Wirtschaften stattfindet. Den Akten lässt sich weder entnehmen, dass der Antragsteller und Frau T hierzu befragt wurden, noch, dass die Antragsgegnerin einen Hausbesucht durchgeführt hat.
Den Akten der Antragsgegnerin sind lediglich Erkenntnisse zu den häuslichen Umständen in der vor dem Umzug – im selben Haus – von dem Antragsteller und Frau T bewohnten Wohnung zu entnehmen. Gemäß Aktenvermerk wurde bei einem Hausbesuch am 09.01.2006 festgestellt, dass beide ein gemeinsames Schlafzimmer mit Doppelbett nutzten und eine gemeinsame Lebensmittelbevorratung im Kühlschrank durchführten. Selbst diese damaligen Umstände, aus denen laut Aktenvermerk darauf geschlossen wurde, dass beide "offensichtlich in einer eheähnlichen bzw. hauswirtschaftlichen Gemeinschaft leben", lassen jedoch allein oder auch zusammen mit weiteren Indizien wie der Bezeichnung der Frau T als Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft im Erstantrag, dem gemeinsamen Umzug beider ohne vorherige Zustimmung durch die Antragsgegnerin in eine größerer und teurere Wohnung im selben Haus, der Beteiligung des Antragstellers an den Wohnungskosten zu weniger als der Hälfte oder der Tatsache, dass der Antragsteller bei seinem Arbeitsvermittler angegeben hat, über einen Pkw zu verfügen, keinen eindeutigen Schluss auf das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zu. Sie stellen vielmehr Indizien dar, die das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als möglich erscheinen lassen und begründen damit die Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen, zumal sich nach dem Umzug auch Änderungen in den häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben könnten.
Solange die Antragsgegnerin nicht abschließend ermittelt hat, ob der Antragsteller und Frau T derzeit und seit mehr als einem Jahr eine Haushalts- und insbesondere Wirtschaftgemeinschaft führen, kann die Vermutungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht bejaht werden. Die Antragsgegnerin ist als Leistungsträger für den Nachweis der Voraussetzungen der Vermutungsregeln des § 7 Abs. 3a SGB II als anspruchsvernichtende Tatsachen beweispflichtig beziehungsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2006, Az. L 9 AS 349/06 ER), was umso mehr gilt, als sie bis zum 30.06.2007 offenbar selbst vom Nichtbestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft und damit Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ausging. Eine Glaubhaftmachung dessen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit liegt nicht vor. Aus einzelnen Indizien und teilweise sogar noch ungeklärten Fragen, wie etwa derjenigen nach der genauen Aufteilung der Wohnungsmiete, auf das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschafts- bzw. noch weitergehend einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zu spekulieren, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24.07.2007 tut, genügt den Anforderungen an eine sachgerechte Sachverhaltsaufklärung und Glaubhaftmachung nicht. Zwar verkennt das Gericht hierbei nicht die Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Sachverhaltsaufklärung, jedoch scheint die Antragsgegnerin diesbezüglich noch nicht in der gebotenen Weise an den Antragsteller herangetreten zu sein. Dass der Antragsteller alle Auskünfte über Finanzen und Lebensgewohnheiten in einem persönlichen Termin ausdrücklich verweigert habe, wie die Antragsgegnerin vorbringt, ist in ihren Akten nicht dokumentiert.
Die alternativen Vermutungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 bis 4 SGB II liegen ersichtlich nicht vor.
Aufgrund der Notwendigkeit einer zügigen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt wegen gänzlichen Fehlens von Erkenntnissen über die Frage des Haushaltens und Wirtschaftens des Antragstellers und der Frau T eine weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht von Amts wegen kurzfristig nicht in Betracht, so dass allein die Möglichkeit einer Folgenabwägung verbleibt.
Dabei hat das Gericht eine Abwägung zwischen den Folgen, die eintreten können, wenn sich in der Hauptsache herausstellt, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, ihm aber nicht sofort Leistungen gewährt werden, mit den Folgen, die eintreten können, wenn sich in der Hauptsache herausstellt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig ist und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, ihm jedoch vorläufig – im Ergebnis zu Unrecht – Leistungen gewährt werden. Im ersteren Fall würden dem Antragsteller ihm zustehende Leistungen verweigert mit der möglichen Folge von Gefahren für Leib und Leben, soweit der unerlässliche Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist, im zweiteren Fall drohten der Antragsgegnerin und damit letztlich der öffentlichen Hand Mittelverluste für den Fall, dass der Antragsteller die ihm vorläufig im Ergebnis zu Unrecht gewährten Leistungen nicht zurückzahlen kann. Die mögliche erstere Gefahr wiegt insbesondere unter dem Gesichtpunkt der Verpflichtung aller staatlichen Institutionen, die Würde des Menschen zu achten, deutlich schwerer gegenüber der möglichen zweiteren Gefahr, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung dem Antragsteller vorläufig Leistungen jedenfalls in dem Umfang zuzusprechen sind, der erforderlich ist, um den unerlässlichen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Dies ist, soweit es um den durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II erfassten Lebensunterhalt geht, jedenfalls in Höhe von 70 % der Regelleistung der Fall. Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil nach den vorgelegten Unterlagen feststeht, dass er selbst weder über Einkommen noch Vermögen verfügt; im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung ist zu unterstellen, dass Einkommen und Vermögen der Frau T gerade nicht für den Antragsteller einzusetzen sind.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass durch die Regelleistung nicht nur der unerlässliche Lebensunterhalt, sondern darüber hinaus in gewissem Rahmen auch ein – jedenfalls vorübergehend – erlässlicher Lebensunterhalt abgedeckt werden kann. Insbesondere sind in der Regelleistung nach § 20 SGB II neben dem zum Leben Unerlässlichen Ansparbeträge für größere Anschaffungen vorgesehen. Hinzu kommen Beträge für Kontaktpflege und sonstige Teilnahme am Gesellschaftsleben, die als vorübergehend verzichtbar erscheinen. Auch die Vorschrift des § 31 SGB II stützt eine derartige Betrachtungsweise. Nach Abs. 1 dieser Norm wird das Arbeitslosengeld II unter bestimmten Umständen in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Nach Abs. 3 Satz 1 der Norm wird das Arbeitslosengeld II unter bestimmten weiteren Umständen zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Nach Abs. 3 Satz 3 kann der zuständige Träger bei einer Minderung um mehr als 30 vom Hundert in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass bei einer Kürzung der Regelleistung um bis zu 30 % nach Auffassung des Gesetzgebers eine unerträgliche Notlage ausgeschlossen ist, denn erst bei einer weitergehenden Kürzung, wird die ergänzende Gewährung von Sachleistungen zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehen (zur Befugnis der Gerichts, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weniger als 100 % der Regelleistungen zuzusprechen, vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2007, Az. L 19 B 147/06 AS ER RG). Der Antragsteller hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass er seinen zunächst darüberhinausgehenden Antrag nunmehr auf 70 % der Regelleistung begrenzt hat.
Ferner ist grundsätzlich der unerlässliche Lebensunterhalt in Form der Unterkunft sicherzustellen. Eine Gefahr des Verlustes der Unterkunft besteht grundsätzlich dann, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem Verlust der Unterkunft zu rechnen ist, was im Falle des Bewohnens einer Mietwohnung voraussetzt, dass nach Ablauf des - aus der Sicht der gerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung der Miete ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist (vgl. die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Beschluss vom 12.12.1994, Az. 8 B 2650/94, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1995, 140, sowie Beschluss vom 16.03.2000, Az. 16 B 308/00, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2000, 2523 = NWVBl 2000, 392 f. = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 52, 24 ff.; vgl. ferner im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) die – inzwischen ebenfalls als ständig zu bezeichnende – Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 27.03.2007, Az. L 9 B 46/07 AS ER m.w.N., vom 15.02.2007, Az. L 1 B 4/07 AS ER m.w.N. sowie vom 02.11.2006, Az. L 20 B 209/06 AS ER). Der Antragsteller hat auch dem Umstand, dass ihm derzeit keine fristlose Kündigung der von ihm bewohnten Wohnung droht, dadurch Rechnung getragen, dass seinen zunächst auch Leistungen für Unterkunft und Heizung umfassenden Antrag insoweit zurückgenommen hat.
Das Gericht hat das ihm hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der zu erlassenden einstweiligen Anordnung obliegende Ermessen dahingehend betätigt, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung zunächst bis zum Ende des Monats des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung zu begrenzen, weil es davon ausgeht, dass sich die Antragsgegnerin auch über diesen Zeitraum hinaus an die Entscheidung des Gerichts gebunden sieht, solange keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, insbesondere solange weiterhin keine ausreichenden Indizien ermittelt wurden, die auf einen wechselseitigen Willen von dem Antragsteller und Frau T schließen lassen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Antragsteller die Möglichkeit, für den Folgemonat umgehend einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, dem aller Voraussicht nach wiederum stattzugeben wäre, solange keine neuen Erkenntnisse vorliegen.
Es obliegt nunmehr der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen, zunächst zu ermitteln, ob im Falle des Antragstellers und der Frau T eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Erst wenn diese Frage bejaht wird, stellt sich die weitere Frage nach dem Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft.
In diesem Rahmen dürften als Mittel der Sachverhaltsaufklärung in erster Linie eine Befragung des Antragstellers und der Frau T, die Aufforderung zur Vorlage weiterer Kontoauszüge des Antragstellers selbst und ein Hausbesuch in Betracht kommen. Je nach Ergebnis dessen kann sich anschließend – jedoch nicht als erster Schritt, wie von der Antragsgegnerin verlangt – die Notwendigkeit der Vorlage von Kontoauszügen der Frau T ergeben.
Sollten die weiteren Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Bejahung des Vorliegens der Vermutungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ergeben, würde dies dazu führen, dass hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem Zusammenleben des Antragstellers und der Frau T in einem gemeinsamen Haushalt um ein solches handelt, bei dem – entsprechend dem Gesetzeswortlaut – nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen bzw. ob es sich – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 ff.) – um eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handelt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, zunächst weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht erforderlich sind, sondern sie vermuten darf, dass dies der Fall ist.
§ 7 Abs. 3a SGB II begegnet zur Überzeugung des Gerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vermutungswirkung setzt erst ein, wenn feststeht – oder im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht ist –, dass einer der vier Tatbestände der Norm erfüllt ist; Letzteres ist grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies der Fall, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch geeignete Angaben oder Beweismittel bzw. Mittel der Glaubhaftmachung zu entkräften. Kern der gesetzlichen Neuregelung ist damit eine Erhöhung der Anforderungen an die Mitwirkung der Betroffenen im Verwaltungsverfahren, wenn eine der in § 7 Abs. 3a SGB II genannte Anknüpfungstatsache vorliegt: In diesem Fall kann dem Betroffenen zugemutet werden, Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art vorzutragen, die die von einem mehrjährigen Zusammenleben zu zweit ausgehende Vermutung des Bestehens einer Einstandsgemeinschaft erschüttern (so auch Wenner, Soziale Sicherheit 2006, 146 ff.). Damit handelt es sich – entgegen der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1410, S. 19) – nicht um eine Beweislastumkehr im eigentlichen Sinne. Das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ist keine Tatsache, die durch Beweiserhebung geklärt werden kann, sondern unter Würdigung und Gewichtung aller feststehenden Fakten und Indizien wertend festgestellt werden muss (vgl. Wenner a.a.O.). Bei den die Grundlage dieser wertenden Betrachtung bildenden Fakten und Indizien handelt es sich hingegen um einem Beweis zugängliche Tatsachen (sog. Anknüpfungstatsachen). Diese hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Ohne die Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II ginge es nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten der Behörde, wenn trotz Ausschöpfens aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht genügend Anknüpfungstatsachen ermittelt werden können, um wertend das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft bejahen zu können. Dieses Ergebnis ist unbillig, sofern es um Tatsachen geht, die allein unter Mitwirkung des Betroffenen zu ermitteln sind, was bei den zur Beurteilung des Bestehens einer Einstandsgemeinschaft erforderlichen Tatsachen in der Regel ganz überwiegend der Fall ist. Deshalb bewirkt § 7a Abs. 3 SGB II eine interessengerechte Lastenverteilung dahingehend, dass das – als Folge der behördlichen Amtsermittlung – Feststehen einer der Vermutungsvoraussetzungen der Nummern 1. bis 4. der der Norm, bei denen es sich um Indizien handelt, die in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Schluss auf das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft zulassen, genügt, um das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft zu bejahen, wenn der Betroffene trotz seiner Mitwirkungspflichten keine in seiner Sphäre liegenden Umstände vorträgt, die zu einer wertenden Betrachtung dahingehend führen, dass eine Einstandsgemeinschaft doch nicht besteht.
Würde die Antragsgegnerin das Vorliegen der Vermutungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nach weiterer Sachverhaltsaufklärung also bejahen, müsste sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu geben, insbesondere Gelegenheit zum Vortrag von Umständen, die geeignet sein können, die Vermutung zu entkräften. Ggf. vom Antragsteller in diesem Rahmen vorgetragene Umstände können möglicherweise sodann wieder Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen sein. Ist die Sachverhaltsaufklärung sodann erschöpfend abgeschlossen, hat die Antragsgegnerin das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft unter Würdigung und Gewichtung aller feststehenden Fakten und Indizien wertend festzustellen.
Ungeachtet der Rechtsfrage, ob und inwieweit Frau T eine Verpflichtung trifft, an der noch durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, dürfte es angesichts der ihn treffenden gesteigerten Mitwirkungspflichten im gesteigerten Interesse des Antragstellers liegen, auf Frau T dahingehend einzuwirken, in zumutbarer Weise Mitwirkungshandlungen zu erbringen, weil letzten Endes – sofern alle sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind – die Nichterweislichkeit seiner Hilfebedürftigkeit zu seinen Lasten geht.
Schließlich sollte sich der Antragsteller darüber bewusst sein, dass es sich vorliegend um eine vorläufige Entscheidung handelt und dass er für den Fall, dass sich in der Hauptsache herausstellen sollte, dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit Frau T besteht und er nicht oder in geringerem Maße anspruchsberechtigt ist, ihm nicht zustehende Leistungen zurückzuzahlen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass ungeachtet des in zeitlicher Hinsicht zukunftsoffen gestellten Antrags der zeitliche Umfang der zu erlassenden einstweiligen Anordnung im Ermessen des Gerichts steht und im Übrigen die Antragsgegnerin durch die Nichtgewährung von Leistungen an den Antragsteller seit dem 01.07.2007 Anlass für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben hat, so dass es billigem Ermessen entspricht, die Kostenlast vollständig der Antragsgegnerin aufzubürden.
Gründe:
Der nach der im Schriftsatz vom 27.07.2007 erklärten teilweisen Antragsrücknahme verbliebene sinngemäße Antrag,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig laufend ab dem 01.07.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von 70 % der Regelleistung von 347,00 EUR monatlich, nämlich in Höhe von 243,00 EUR monatlich, zu gewähren,
hat im tenorierten zeitlichen Umfang Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache – auf Antrag – eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Eine solche Unzumutbarkeit ist zu bejahen im Falle einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 25.06.2007, Az. L 1 B 25/07 AS ER sowie Beschluss vom 18.04.2007, Az. L 7 B 69/07 AS ER).
Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfes (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rn. 157). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zwar umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen, jedoch begrenzt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bestehende Obliegenheit des Antragstellers zur Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund die Anforderungen an die im sozialgerichtlichen Verfahren bestehende Amtsermittlungspflicht des Gerichts (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.06.2007, a.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ist grundsätzlich im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln. Können, soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. LSG NRW, Beschlüsse vom 25.06. und 18.04.2007, a.a.O., unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05).
In Anwendung dieser Grundsätze sieht das Gericht eine Lage als gegeben an, in der eine – jedenfalls sofortige – vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich ist, so dass eine Folgenabwägung vorzunehmen ist, die zu einer Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erbringung von Leistungen an den Antragsteller im tenorierten Umfang führt.
Das Gericht hält es als nach derzeitigem, aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und des Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisstand für momentan ungeklärt, ob und ggf. in welcher Höhe dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Abschnitt des 3. Kapitels Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), namentlich Arbeitslosengeld II nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II, zustehen. Insbesondere hält es das Gericht für offen und ungeklärt, ob bei der Beurteilung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht nur dessen Einkommen und Vermögen, sondern auch Einkommen und Vermögen der Frau T, die in derselben Wohnung wie der Antragsteller wohnt, zu berücksichtigen sind, weil diese möglicherweise mit dem Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) i. V. m. Abs. 3a Nr. 1 SGB II bildet.
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II ist zunächst das Zusammenleben in einem Haushalt von dem Antragsteller und Frau T, und zwar, um den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zu erfüllen, über mehr als ein Jahr. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, sieht das Gericht nach derzeitigem Erkenntnisstand als offen und ungeklärt an.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass ein Zusammenleben in einem Hauhalt im Gesetzessinne nicht allein schon dann vorliegt, wenn zwei Personen eine gemeinsame Wohnung nutzen, sondern dass es sich darüberhinaus um die Führung einer Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft durch die Partner einer gleich- oder verschiedengeschlechtlichen Beziehung handeln muss. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II, die das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als erforderliches Merkmal des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II benennt (BT-Drucksache 16/1410, 19). Intention der Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3.c) SGB II ist demnach allein die Einbeziehung von Partnern einer gleichgeschlechtlichen, nicht nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen "lebenspartnerschaftsähnlichen" Lebensgemeinschaft in den Kreis einer Bedarfsgemeinschaft, um eine Ungleichbehandlung gegenüber bisher bereits einbezogenen verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Lebensgemeinschaften zu beseitigen. Da die Gesetzesbegründung zugleich auf die bisherige – insbesondere bundesverfassungsgerichtliche – Rechtsprechung zum Begriff einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft Bezug nimmt, wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Kriterien dieser Rechtsprechung als Maßstab auch für die Bejahung des Vorliegens einer lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaft heranziehen wollte, ohne dass die Kriterien für die Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft im bisherigen Sinne geändert werden sollten. Der Gesetzgeber hat deshalb das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, als tragendes Element dieser Rechtsprechung als gemeinsame Definition beider nunmehr erfassten Lebensgemeinschaften in den Gesetzestext aufgenommen (vgl. Sozialgericht (SG) Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2007, Az. S 29 AS 7/07 ER; SG Münster, Beschluss vom 16.10.2006, Az. S 12 AS 178/06 ER).
Ob der Antragsteller und Frau T i.S.d. §§ 7 Abs. 3 Nr. 3.c, 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II länger als ein Jahr in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, steht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht fest.
Die Antragsgegnerin stellt allein darauf ab, dass der Antragsteller und Frau T laut Auskunft des Meldeamtes der Stadt N seit dem 15.11.2000 und damit seit mehr als sechs Jahren unter derselben Wohnung gemeldet sind, also dieselbe Wohnung bewohnen, und auch gemeinsam in eine andere Wohnung umgezogen sind. Damit stellt die Antragsgegnerin allein auf die Nutzung einer gemeinsamen Wohnung für die Bejahung des Vermutungstatbestandes des § 7 Abs. 3a Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 Nr. 3.c SGB II ab, was jedoch, wie oben ausgeführt, allein gerade nicht genügt, um eine Vermutung für das Bestehen eines wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, zu begründen. Zum Bewohnen einer gemeinsamen Wohnung muss ein gemeinsames Haushalten und Wirtschaften in dieser Wohnung im Sinne eines Zusammenwohnens unter gemeinsamer Deckung der Bedarfe des täglichen Lebens, ohne dass eine klare finanzielle und wirtschaftliche Trennung erfolgt (Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft), hinzukommen.
Ob dies in der derzeit vom Antragsteller und Frau T bewohnten Wohnung der Fall ist, hat die Antragsgegnerin nicht ermittelt. Den Akten der Antragsgegnerin ist nicht zu entnehmen, dass seit dem Umzug des Antragstellers und der Frau T in die jetzt bewohnte Wohnung zum 01.09.2006 ermittelt wurde, wie sich die Haushaltsführung in dieser Wohnung gestaltet und ob ein gemeinsames Wirtschaften stattfindet. Den Akten lässt sich weder entnehmen, dass der Antragsteller und Frau T hierzu befragt wurden, noch, dass die Antragsgegnerin einen Hausbesucht durchgeführt hat.
Den Akten der Antragsgegnerin sind lediglich Erkenntnisse zu den häuslichen Umständen in der vor dem Umzug – im selben Haus – von dem Antragsteller und Frau T bewohnten Wohnung zu entnehmen. Gemäß Aktenvermerk wurde bei einem Hausbesuch am 09.01.2006 festgestellt, dass beide ein gemeinsames Schlafzimmer mit Doppelbett nutzten und eine gemeinsame Lebensmittelbevorratung im Kühlschrank durchführten. Selbst diese damaligen Umstände, aus denen laut Aktenvermerk darauf geschlossen wurde, dass beide "offensichtlich in einer eheähnlichen bzw. hauswirtschaftlichen Gemeinschaft leben", lassen jedoch allein oder auch zusammen mit weiteren Indizien wie der Bezeichnung der Frau T als Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft im Erstantrag, dem gemeinsamen Umzug beider ohne vorherige Zustimmung durch die Antragsgegnerin in eine größerer und teurere Wohnung im selben Haus, der Beteiligung des Antragstellers an den Wohnungskosten zu weniger als der Hälfte oder der Tatsache, dass der Antragsteller bei seinem Arbeitsvermittler angegeben hat, über einen Pkw zu verfügen, keinen eindeutigen Schluss auf das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft zu. Sie stellen vielmehr Indizien dar, die das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft als möglich erscheinen lassen und begründen damit die Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen, zumal sich nach dem Umzug auch Änderungen in den häuslichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben haben könnten.
Solange die Antragsgegnerin nicht abschließend ermittelt hat, ob der Antragsteller und Frau T derzeit und seit mehr als einem Jahr eine Haushalts- und insbesondere Wirtschaftgemeinschaft führen, kann die Vermutungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht bejaht werden. Die Antragsgegnerin ist als Leistungsträger für den Nachweis der Voraussetzungen der Vermutungsregeln des § 7 Abs. 3a SGB II als anspruchsvernichtende Tatsachen beweispflichtig beziehungsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2006, Az. L 9 AS 349/06 ER), was umso mehr gilt, als sie bis zum 30.06.2007 offenbar selbst vom Nichtbestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft und damit Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ausging. Eine Glaubhaftmachung dessen im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit liegt nicht vor. Aus einzelnen Indizien und teilweise sogar noch ungeklärten Fragen, wie etwa derjenigen nach der genauen Aufteilung der Wohnungsmiete, auf das Bestehen einer Haushalts- und Wirtschafts- bzw. noch weitergehend einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zu spekulieren, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 24.07.2007 tut, genügt den Anforderungen an eine sachgerechte Sachverhaltsaufklärung und Glaubhaftmachung nicht. Zwar verkennt das Gericht hierbei nicht die Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Sachverhaltsaufklärung, jedoch scheint die Antragsgegnerin diesbezüglich noch nicht in der gebotenen Weise an den Antragsteller herangetreten zu sein. Dass der Antragsteller alle Auskünfte über Finanzen und Lebensgewohnheiten in einem persönlichen Termin ausdrücklich verweigert habe, wie die Antragsgegnerin vorbringt, ist in ihren Akten nicht dokumentiert.
Die alternativen Vermutungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 2 bis 4 SGB II liegen ersichtlich nicht vor.
Aufgrund der Notwendigkeit einer zügigen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt wegen gänzlichen Fehlens von Erkenntnissen über die Frage des Haushaltens und Wirtschaftens des Antragstellers und der Frau T eine weitere Sachverhaltsermittlung durch das Gericht von Amts wegen kurzfristig nicht in Betracht, so dass allein die Möglichkeit einer Folgenabwägung verbleibt.
Dabei hat das Gericht eine Abwägung zwischen den Folgen, die eintreten können, wenn sich in der Hauptsache herausstellt, dass der Antragsteller hilfebedürftig ist und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, ihm aber nicht sofort Leistungen gewährt werden, mit den Folgen, die eintreten können, wenn sich in der Hauptsache herausstellt, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig ist und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, ihm jedoch vorläufig – im Ergebnis zu Unrecht – Leistungen gewährt werden. Im ersteren Fall würden dem Antragsteller ihm zustehende Leistungen verweigert mit der möglichen Folge von Gefahren für Leib und Leben, soweit der unerlässliche Lebensunterhalt nicht sichergestellt ist, im zweiteren Fall drohten der Antragsgegnerin und damit letztlich der öffentlichen Hand Mittelverluste für den Fall, dass der Antragsteller die ihm vorläufig im Ergebnis zu Unrecht gewährten Leistungen nicht zurückzahlen kann. Die mögliche erstere Gefahr wiegt insbesondere unter dem Gesichtpunkt der Verpflichtung aller staatlichen Institutionen, die Würde des Menschen zu achten, deutlich schwerer gegenüber der möglichen zweiteren Gefahr, so dass im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung dem Antragsteller vorläufig Leistungen jedenfalls in dem Umfang zuzusprechen sind, der erforderlich ist, um den unerlässlichen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Dies ist, soweit es um den durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II erfassten Lebensunterhalt geht, jedenfalls in Höhe von 70 % der Regelleistung der Fall. Insoweit hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil nach den vorgelegten Unterlagen feststeht, dass er selbst weder über Einkommen noch Vermögen verfügt; im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung ist zu unterstellen, dass Einkommen und Vermögen der Frau T gerade nicht für den Antragsteller einzusetzen sind.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass durch die Regelleistung nicht nur der unerlässliche Lebensunterhalt, sondern darüber hinaus in gewissem Rahmen auch ein – jedenfalls vorübergehend – erlässlicher Lebensunterhalt abgedeckt werden kann. Insbesondere sind in der Regelleistung nach § 20 SGB II neben dem zum Leben Unerlässlichen Ansparbeträge für größere Anschaffungen vorgesehen. Hinzu kommen Beträge für Kontaktpflege und sonstige Teilnahme am Gesellschaftsleben, die als vorübergehend verzichtbar erscheinen. Auch die Vorschrift des § 31 SGB II stützt eine derartige Betrachtungsweise. Nach Abs. 1 dieser Norm wird das Arbeitslosengeld II unter bestimmten Umständen in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt. Nach Abs. 3 Satz 1 der Norm wird das Arbeitslosengeld II unter bestimmten weiteren Umständen zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Nach Abs. 3 Satz 3 kann der zuständige Träger bei einer Minderung um mehr als 30 vom Hundert in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass bei einer Kürzung der Regelleistung um bis zu 30 % nach Auffassung des Gesetzgebers eine unerträgliche Notlage ausgeschlossen ist, denn erst bei einer weitergehenden Kürzung, wird die ergänzende Gewährung von Sachleistungen zur Sicherung des Existenzminimums vorgesehen (zur Befugnis der Gerichts, in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weniger als 100 % der Regelleistungen zuzusprechen, vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 15.01.2007, Az. L 19 B 147/06 AS ER RG). Der Antragsteller hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, dass er seinen zunächst darüberhinausgehenden Antrag nunmehr auf 70 % der Regelleistung begrenzt hat.
Ferner ist grundsätzlich der unerlässliche Lebensunterhalt in Form der Unterkunft sicherzustellen. Eine Gefahr des Verlustes der Unterkunft besteht grundsätzlich dann, wenn ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem Verlust der Unterkunft zu rechnen ist, was im Falle des Bewohnens einer Mietwohnung voraussetzt, dass nach Ablauf des - aus der Sicht der gerichtlichen Entscheidung - nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung der Miete ernsthaft mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist (vgl. die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); Beschluss vom 12.12.1994, Az. 8 B 2650/94, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1995, 140, sowie Beschluss vom 16.03.2000, Az. 16 B 308/00, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2000, 2523 = NWVBl 2000, 392 f. = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 52, 24 ff.; vgl. ferner im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) die – inzwischen ebenfalls als ständig zu bezeichnende – Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 27.03.2007, Az. L 9 B 46/07 AS ER m.w.N., vom 15.02.2007, Az. L 1 B 4/07 AS ER m.w.N. sowie vom 02.11.2006, Az. L 20 B 209/06 AS ER). Der Antragsteller hat auch dem Umstand, dass ihm derzeit keine fristlose Kündigung der von ihm bewohnten Wohnung droht, dadurch Rechnung getragen, dass seinen zunächst auch Leistungen für Unterkunft und Heizung umfassenden Antrag insoweit zurückgenommen hat.
Das Gericht hat das ihm hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der zu erlassenden einstweiligen Anordnung obliegende Ermessen dahingehend betätigt, die Verpflichtung zur Leistungsgewährung zunächst bis zum Ende des Monats des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung zu begrenzen, weil es davon ausgeht, dass sich die Antragsgegnerin auch über diesen Zeitraum hinaus an die Entscheidung des Gerichts gebunden sieht, solange keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, insbesondere solange weiterhin keine ausreichenden Indizien ermittelt wurden, die auf einen wechselseitigen Willen von dem Antragsteller und Frau T schließen lassen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Antragsteller die Möglichkeit, für den Folgemonat umgehend einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen, dem aller Voraussicht nach wiederum stattzugeben wäre, solange keine neuen Erkenntnisse vorliegen.
Es obliegt nunmehr der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen, zunächst zu ermitteln, ob im Falle des Antragstellers und der Frau T eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Erst wenn diese Frage bejaht wird, stellt sich die weitere Frage nach dem Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft.
In diesem Rahmen dürften als Mittel der Sachverhaltsaufklärung in erster Linie eine Befragung des Antragstellers und der Frau T, die Aufforderung zur Vorlage weiterer Kontoauszüge des Antragstellers selbst und ein Hausbesuch in Betracht kommen. Je nach Ergebnis dessen kann sich anschließend – jedoch nicht als erster Schritt, wie von der Antragsgegnerin verlangt – die Notwendigkeit der Vorlage von Kontoauszügen der Frau T ergeben.
Sollten die weiteren Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Bejahung des Vorliegens der Vermutungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ergeben, würde dies dazu führen, dass hinsichtlich der Frage, ob es sich bei dem Zusammenleben des Antragstellers und der Frau T in einem gemeinsamen Haushalt um ein solches handelt, bei dem – entsprechend dem Gesetzeswortlaut – nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen bzw. ob es sich – entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234 ff.) – um eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handelt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen, zunächst weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin nicht erforderlich sind, sondern sie vermuten darf, dass dies der Fall ist.
§ 7 Abs. 3a SGB II begegnet zur Überzeugung des Gerichts keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Vermutungswirkung setzt erst ein, wenn feststeht – oder im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft gemacht ist –, dass einer der vier Tatbestände der Norm erfüllt ist; Letzteres ist grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln. Ist dies der Fall, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch geeignete Angaben oder Beweismittel bzw. Mittel der Glaubhaftmachung zu entkräften. Kern der gesetzlichen Neuregelung ist damit eine Erhöhung der Anforderungen an die Mitwirkung der Betroffenen im Verwaltungsverfahren, wenn eine der in § 7 Abs. 3a SGB II genannte Anknüpfungstatsache vorliegt: In diesem Fall kann dem Betroffenen zugemutet werden, Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art vorzutragen, die die von einem mehrjährigen Zusammenleben zu zweit ausgehende Vermutung des Bestehens einer Einstandsgemeinschaft erschüttern (so auch Wenner, Soziale Sicherheit 2006, 146 ff.). Damit handelt es sich – entgegen der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/1410, S. 19) – nicht um eine Beweislastumkehr im eigentlichen Sinne. Das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ist keine Tatsache, die durch Beweiserhebung geklärt werden kann, sondern unter Würdigung und Gewichtung aller feststehenden Fakten und Indizien wertend festgestellt werden muss (vgl. Wenner a.a.O.). Bei den die Grundlage dieser wertenden Betrachtung bildenden Fakten und Indizien handelt es sich hingegen um einem Beweis zugängliche Tatsachen (sog. Anknüpfungstatsachen). Diese hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Ohne die Regelung des § 7 Abs. 3a SGB II ginge es nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten der Behörde, wenn trotz Ausschöpfens aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht genügend Anknüpfungstatsachen ermittelt werden können, um wertend das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft bejahen zu können. Dieses Ergebnis ist unbillig, sofern es um Tatsachen geht, die allein unter Mitwirkung des Betroffenen zu ermitteln sind, was bei den zur Beurteilung des Bestehens einer Einstandsgemeinschaft erforderlichen Tatsachen in der Regel ganz überwiegend der Fall ist. Deshalb bewirkt § 7a Abs. 3 SGB II eine interessengerechte Lastenverteilung dahingehend, dass das – als Folge der behördlichen Amtsermittlung – Feststehen einer der Vermutungsvoraussetzungen der Nummern 1. bis 4. der der Norm, bei denen es sich um Indizien handelt, die in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Schluss auf das Vorliegen einer Einstehensgemeinschaft zulassen, genügt, um das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft zu bejahen, wenn der Betroffene trotz seiner Mitwirkungspflichten keine in seiner Sphäre liegenden Umstände vorträgt, die zu einer wertenden Betrachtung dahingehend führen, dass eine Einstandsgemeinschaft doch nicht besteht.
Würde die Antragsgegnerin das Vorliegen der Vermutungsvoraussetzung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nach weiterer Sachverhaltsaufklärung also bejahen, müsste sie dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu geben, insbesondere Gelegenheit zum Vortrag von Umständen, die geeignet sein können, die Vermutung zu entkräften. Ggf. vom Antragsteller in diesem Rahmen vorgetragene Umstände können möglicherweise sodann wieder Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen sein. Ist die Sachverhaltsaufklärung sodann erschöpfend abgeschlossen, hat die Antragsgegnerin das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft unter Würdigung und Gewichtung aller feststehenden Fakten und Indizien wertend festzustellen.
Ungeachtet der Rechtsfrage, ob und inwieweit Frau T eine Verpflichtung trifft, an der noch durchzuführenden Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, dürfte es angesichts der ihn treffenden gesteigerten Mitwirkungspflichten im gesteigerten Interesse des Antragstellers liegen, auf Frau T dahingehend einzuwirken, in zumutbarer Weise Mitwirkungshandlungen zu erbringen, weil letzten Endes – sofern alle sonstigen Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind – die Nichterweislichkeit seiner Hilfebedürftigkeit zu seinen Lasten geht.
Schließlich sollte sich der Antragsteller darüber bewusst sein, dass es sich vorliegend um eine vorläufige Entscheidung handelt und dass er für den Fall, dass sich in der Hauptsache herausstellen sollte, dass eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit Frau T besteht und er nicht oder in geringerem Maße anspruchsberechtigt ist, ihm nicht zustehende Leistungen zurückzuzahlen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass ungeachtet des in zeitlicher Hinsicht zukunftsoffen gestellten Antrags der zeitliche Umfang der zu erlassenden einstweiligen Anordnung im Ermessen des Gerichts steht und im Übrigen die Antragsgegnerin durch die Nichtgewährung von Leistungen an den Antragsteller seit dem 01.07.2007 Anlass für den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben hat, so dass es billigem Ermessen entspricht, die Kostenlast vollständig der Antragsgegnerin aufzubürden.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved