S 43 (35) AS 331/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
43
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 (35) AS 331/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.Die Nettokaltmiete (Kaltmiete ohne Heizkosten und ohne sonstige Betriebskosten) für eine von einer Person bewohnte Wohnung in Mönchengladbach ist jedenfalls dann bei abstrakter Betrachtung unangemessen hoch, wenn sie mehr als 230,00 € (Produkt aus einer angemessenen Wohnfläche von maximal 45 m² und einer maximal angemessenen Quadratmetermiete von 5,11 €) beträgt.
2.Bei in den Mietnebenkosten enthaltenen Kosten für Kabelfernsehen handelt es sich nicht um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II, wenn der Leistungsbezieher unter Nutzung des Kabelanschlusses ein Fernsehgerät betreibt; in diesem Fall sind diese Kosten durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1 SGB II abgegolten (Abweichung von der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage nach dem BSHG gemäß Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01, 5 PKH, BVerwGE 115, 256 ff).
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin im Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2005 Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen und zugleich unter Abzug der in den Mietnebenkosten enthaltenen Kosten für Kabelfernsehen zu gewähren hat.

Die Klägerin stand seit dem Jahr 1997 im Bezug von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei der Stadt N. Am 07.02.2000 legte sie bei der Stadt N einen bereits zuvor am 02.02.2000 ohne vorherige Zustimmung der Stadt N von ihr mit dem Wohnungsvermieter abgeschlossenen Mietvertrag über die Anmietung einer Wohnung mit einer Größe von 50,5 m² ab Mai 2000 zu einer Bruttowarmmiete (d.h. Miete einschließlich Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) von 846,00 DM (596,00 DM Nettokaltmiete zuzüglich 250,00 DM Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung) vor. Die Stadt N unterrichtete die Klägerin darüber, dass im Rahmen der Sozialhilfe nur die angemessenen Unterkunftskosten anerkannt werden können.

Durch Bescheid vom 13.04.2000 teilte die Stadt N der Klägerin mit, dass die Unterkunftskosten für die ab Mai 2000 angemietete Wohnung sowohl von der Miethöhe als auch von der Größe her nicht angemessen seien, deshalb eine volle Übernahme der Unterkunftskosten aus Sozialhilfemitteln nicht möglich sei, sondern nur eine Kaltmiete in Höhe von 450,00 DM zuzüglich der Nebenkosten berücksichtigt werden könne. Ab dem 01.05.2000 gewährte die Stadt N der Klägerin sodann Leistungen für Unterkunft und Heizung nur noch in der von ihr als angemessen angesehenen Höhe.

Ab Mai 2000 bewohnte die Klägerin die neu angemietete Wohnung, welche über einen Anschluss an das Breitbandkabelnetz verfügte, unter dessen Nutzung die Klägerin auch ein Fernsehgerät betrieb.

Im Februar 2002 legte die Klägerin der Stadt N die erste Nebenkostenabrechnung des Wohnungsvermieters für die seit Mai 2000 angemietete Wohnung vor. Aus dieser ergab sich ein in den Nebenkosten enthaltener Anteil für Kabelfernsehen in Höhe von monatlich 17,00 DM (entspricht 8,69 EUR). Ab Mai 2002 gewährte die Stadt N der Klägerin sodann Leistungen für Unterkunft und Heizung in der von ihr als angemessen angesehenen Höhe und zusätzlich reduziert um den Kabelfernsehanteil in den Nebenkosten in Höhe von monatlich 8,69 EUR.

Auf entsprechenden Antrag hin gewährte die Stadt N der Klägerin durch Bescheid vom 18.12.2004 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum 01.01. – 31.05.2005 in Höhe von monatlich insgesamt 694,22 EUR. Diese monatlichen Gesamtleistungen setzten sich zusammen aus Regelleistungen in Höhe von 345,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 349,22 EUR. Der Bescheid enthielt folgende Berechnung der Unterkunftskosten:

zu berücksichtigende Miete 391,23 EUR - Kürzung der Unterkunftskosten 8,69 EUR - Kürzung der Unterkunftskosten 74,65 EUR + zu berücksichtigende Heizpauschale 41,33 EUR anerkannte Unterkunftskosten 349,22 EUR

Die tatsächliche Bruttowarmmiete der Klägerin betrug weiterhin 432,55 EUR (entspricht 846,00 DM; davon tatsächliche Nettokaltmiete weiterhin 304,73 EUR (entspricht 596,00 DM) und tatsächliche Neben- und Heizkostenvorauszahlung weiterhin 127,82 EUR (entspricht 250,00 DM); in den Nebenkosten enthaltene Kosten für Kabelfernsehen weiterhin 8,69 EUR).

Am 15.01.2005 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Sie trug vor, mit der Kürzung der Unterkunftskosten in Höhe von 83,34 EUR nicht mehr einverstanden zu sein.

Nachdem die Klägerin der Stadt N im Februar 2005 die jüngste Nebenkostenabrechnung ihres Wohnungsvermieters, welche mit einem Guthaben von 178,92 EUR schloss, vorgelegt und erklärt hatte, dieses Guthaben bereits ausgegeben zu haben, erklärte sie sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Beklagten vom 16.02.2005 bereit, "das Guthaben ab dem Monat April 2005 in Raten zu 30,00 EUR mtl. zu tilgen." Daraufhin erließ die Stadt N am 16.03.2005 einen weiteren Bescheid, wonach der Leistungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 01.01. – 31.05.2005 weiterhin monatlich insgesamt 694,22 EUR betrug, zusammengesetzt aus Regelleistungen in Höhe von 345,00 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 349,22 EUR, von dem Gesamtanspruch für April 2005 in Höhe von 694,22 EUR jedoch eine "ratenweise Einbehaltung" in Höhe von 30,00 EUR erfolgte, so dass ein "Restbetrag" von 664,22 EUR verblieb.

Den am 15.01.2005 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Stadt N durch Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, auch im Rahmen des SGB II – ebenso wie bereits im Rahmen des BSHG – seien Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in tatsächlicher Höhe zu gewähren, soweit sie angemessen seien, und nahm zur Höhe der Angemessenheit Bezug auf ihren Bescheid vom 13.04.2000.

Am 22.04.2005 hat die Klägerin Klage gegen die Stadt N erhoben.

Zum 01.07.2005 haben die Bundesagentur für Arbeit und die Stadt N die Beklagte als Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II errichtet. Daraufhin ist mit Einverständnis der Klägerin im Wege der Funktionsnachfolge die Beklagte anstelle der Stadt N als Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Die ab Mai 2005 angemietete Wohnung habe sie deshalb bezogen, weil sie in ihrer vorherigen Wohnung an Depression erkrankt sei. Die Stadt N sei über die Anmietung der neuen Wohnung informiert und hiermit einverstanden gewesen; sie habe daraufhin die Miete für die Wohnung anteilig übernommen, hierbei jedoch für die 5 m², die die Wohnung zu groß gewesen sei, einen Abzug vorgenommen. Hiermit sei sie auch zunächst einverstanden gewesen. Wegen der ab dem 01.01.2005 vorgenommenen "Kürzung der Beiträge" könne sie sich mit der Kürzung der Unterkunftskosten in Höhe von 83,84 EUR jedoch nicht mehr einverstanden erklären. Diese Kürzung sei auch sozial nicht gerechtfertigt, weil monatlich dem gewährten Arbeitslosengeld II in Höhe von 694,22 EUR Mietkosten in Höhe von 432,55 EUR und Kosten für Gas und Wasser in Höhe von 41,00 EUR gegenüberstünden, so dass für ihren Lebensunterhalt im Übrigen nur 220,67 EUR verblieben. Hiervon könne sie nicht leben, zumal sie nunmehr – anders als bis zum 31.12.2004 nach dem BSHG – keine einmaligen Leistungen etwa zur Beschaffung von Bekleidung und Hausrat zusätzlich zur Regelleistung mehr erhalten können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides der Stadt N vom 18.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Stadt N vom 05.04.2005 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 01.01. – 31.05.2005 unter Anrechnung der durch den angegriffenen Bescheid bereits bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich insgesamt 432,55 EUR zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie begründet ihren Antrag damit, allein das Außerkrafttreten des BSHG und das gleichzeitige Inkrafttreten des SGB II könne es nicht rechtfertigen, für einen Übergangszeitraum von maximal sechs Monaten ab dem 01.01.2005 vorübergehend anstelle der angemessenen Unterkunftskosten die tatsächlichen – unangemessen hohen – Unterkunftskosten zu übernehmen, um nach Ablauf dieses Zeitraums erneut eine Kürzung vorzunehmen. Im Übrigen sei die Begründung der Klägerin, seit dem 01.01.2005 könne sie die Differenz zwischen der tatsächlichen Wohnungsmiete und der im Rahmen des Arbeitslosengeldes II anteilig berücksichtigten Wohnungsmiete nicht mehr aufbringen, nicht nachvollziehbar, weil die Regelleistung im Rahmen des SGB II gegenüber dem bisherigen Regelsatz der Sozialhilfe deutlich erhöht worden sei und die Klägerin Im Zeitraum 2000 bis 2004 keine einmalige Leistungen in nennenswertem Umfang erhalten habe.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Das Gericht hat die ihm im Verfahren S 43 (28) AS 79/06 von der Beklagten vorgelegten Mietrichtwerte für Mönchengladbach Stand Juli 2006 sowie Mietrichtwerte für Mönchengladbach Stand Juli 2002 (auszugsweise), ferner das von ihm im Verfahren S 43 (35) AS 389/05 eingeholte Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Mieten für Grundstücke und Gebäude J vom 31.05.2006 zum vorliegenden Verfahren beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Mietrichtwerte für Mönchengladbach, des beigezogenen Sachverständigengutachtens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Einverständnis der Beteiligten hat das Gericht ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Stadt N vom 18.12.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin daher nicht (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte für den Zeitraum 01.01. – 31.05.2005 keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, als ihr durch diesen Bescheid bewilligt wurden.

Die Klägerin hat – entsprechend dem ausdrücklichen Inhalt des Klageantrages – in zulässiger Weise (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R) den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum 01.01. – 31.05.2005 beschränkt, so dass Streitgegenstand darüberhinaus weder die Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II für den genannten Zeitraum ist noch die durch Bescheid der Stadt N vom 16.03.2005 erklärte "ratenweise Einbehaltung" in Höhe von 30,00 EUR, weil diese nach dem ausdrücklichen Bescheidinhalt nicht Bestandteil der Entscheidung über die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung ist, so dass dahinstehen kann, ob und ggf. inwieweit der Bescheid vom 16.03.2005 nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens und nach Ergehen des Widerspruchsbescheides sodann des Klageverfahrens geworden ist.

Ob der Klägerin die begehrten höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen, beurteilt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II in der zwischen dem 01.01.2005 und 31.03.2006 geltenden Fassung. Nach Satz 1 der Norm werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach Satz 2 sind Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II, als ihr die Stadt N durch den angegriffenen Bescheid bewilligt hat, weil ihre tatsächlichen Aufwendungen hinsichtlich der Nettokaltmiete nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von jedenfalls nicht mehr als 230,09 EUR angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II waren (3.), ihr im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als durch die Stadt N bewilligt zustanden (4.) und es sich bei den in den Mietnebenkosten der Klägerin enthaltenen Kosten für Kabelfernsehen nicht um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II handelt, sondern diese Kosten im Falle der Klägerin durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB II abgegolten sind (5.). Der Klägerin standen demnach im streitgegenständlichen Zeitraum monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von jedenfalls nicht mehr als 230,09 EUR als der in ihrem Fall maximal angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der tatsächlichen Neben- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 127,82 EUR abzüglich der in der Nebenkostenvorauszahlung enthaltenen Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 8,69 EUR, zusammen also 349,22 EUR , zu. Weil der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung in dieser Höhe gewährt wurden, kann dahinstehen, ob ihr rechtlich Leistungen sogar nur in geringerer Höhe zugestanden hätten.

3. Die Aufwendungen für die von der Klägerin bewohnte Wohnung sind hinsichtlich der monatlichen Nettokaltmiete (d.h. Kaltmiete ohne Nebenkosten) nicht angemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II. Angemessen ist im Falle der Klägerin vielmehr eine Nettokaltmiete in Höhe von jedenfalls nicht mehr als 230,09 EUR.

Bei der Beurteilung der Angemessenheit i.S.d. § 22 SGB II sind zunächst die örtlichen Verhältnisse insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Vergleichsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln ist. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist zunächst abstrakt als Produkt aus der abhängig von der Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und der nach den örtlichen Verhältnissen noch angemessenen Miete pro Quadratmeter zu ermitteln. Erweisen sich die tatsächlichen Unterkunftskosten danach als unangemessen, ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes des maßgeblichen Wohnortes und nach den Umständen des Einzelfalles tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Möglichkeit nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft bzw. im Falle des § 22 Abs. 2 SGB II die Aufwendungen für die konkret in Betracht kommende Unterkunft, für die die vergleichsweise geringsten Aufwendungen anfallen, als angemessen anzusehen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 18/06 R; Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 25.09.2007, Az. L 20 B 145/07 AS ER).

Die Nettokaltmiete für die von der Klägerin bewohnte Wohnung erweist sich zunächst als abstrakt unangemessen im genannten Sinne, weil sie das Produkt aus der für einen Einpersonenhaushalt angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem für die Stadt Mönchengladbach noch angemessenen Mietzins pro Quadratmeter übersteigt.

Die Bestimmung der als abstrakt angemessen anzusehenden Quadratmeterzahl erfolgt unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (vgl. Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 23.10.2006, Az. S 23 (10) AS 88/05, bestätigt durch LSG NRW, Urteil vom 09.01.2008, L 12 AS 77/06). Gemäß Ziffer 5.71 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2002, S. 400) stehen einem Einpersonenhaushalt 45 m² zu.

Für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Quadratmetermiete ist nach Auffassung des Gerichts in erster Linie – sofern vorhanden – auf den örtlichen Mietspiegel zurückzugreifen.

Dabei folgt das Gericht dem Ansatz, ausgehend davon, dass ein jeder Hilfebedürftiger auf Wohnungen im unteren Preissegment zu verweisen ist, den abstrakt maximal angemessenen Quadratmeterpreis dadurch zu ermitteln, dass auf den Mindestquadratmeterpreis des Mietspiegels für Wohnungen mittlerer Ausstattung in mittlerer Wohnlage 30% der Preisspanne zum höchsten Quadratmeterpreis aufgeschlagen wird (so SG Aachen a.a.O., bestätigt durch LSG NRW a.a.O.).

Auf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Mietrichtwerte für die Stadt Mönchengladbach vom Juli 2006, herausgegeben vom Haus- und Grundbesitzerverein Mönchengladbach e.V., dem Mieterverband Niederrhein e.V. und der Stadt Mönchengladbach, ergibt sich folgende Berechnung:

Ausgehend von der in den Mietrichtwerten vorgenommenen Differenzierung in die Wohnlagen A, B, C und D sind maßgeblich für die Bestimmung der angemessenen Quadratmetermiete die Wohnlagen B und C, denn durch diese wird in Mönchengladbach die mittlere Wohnlage im Sinne einer einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechenden Wohnlage, auf welche Hilfebedürftige zu verweisen sind (vgl. BSG a.a.O.), gebildet. Entsprechend den Definitionen in den Mietrichtwerten umfasst die Wohnlage B Wohnungen in reinen oder allgemeinen Wohngebieten, anschließend an Hauptzentren, mit guten Verkehrsanbindungen, guten Einkaufs- und Nutzungsmöglichkeiten öffentlicher Einrichtungen (Bildung, Kultur, Verwaltung und Freizeit) und Wohnungen in ruhigen, durchgrünten und klimatisch günstigen Lagen mit ausreichenden Verkehrsanbindungen zu den Einkaufszentren und öffentlichen Einrichtungen, während die Wohnlage C Wohnungen in allgemeinen Wohngebieten oder in Mischgebieten mit ausreichender Verkehrsanbindung zu Einkaufszentren und öffentlichen Einrichtungen und Wohnungen in ruhigen Lagen, in oder an Grünzonen, mit Verkehrsanbindung zu den weiter entfernten Einkaufszentren und öffentlichen Einrichtungen, umfasst. Demgegenüber stuft das Gericht die Wohnlage A der Mietrichtwerte, welche Wohnungen in zentraler Lage (Hauptzentren) mit besten Verkehrsanbindungen (Orts-, Nah- und Fernverkehr), größtem Angebot für den Einkauf und für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Wohnungen in ruhigen, durchgrünten Lagen nahe den Hauptzentren umfasst, als gehobene, nämlich mehr als nur einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechende Wohnlage, und die Wohnlage D der Mietrichtwerte, welche Wohnungen in Randlagen mit schwächerer Verkehrsanbindung zu den weiter entfernten Einkaufszentren und öffentlichen Einrichtungen umfasst, wegen der mangelhaften Infrastruktur als einfachen und grundlegenden Bedürfnissen nicht genügende Wohnlage ein.

Weil die Mietrichtwerte ausdrücklich einen durchschnittlichen Wohnungszustand voraussetzen und für diesen Wohnungszustand qualitativ über- oder unterschreitende Wohnungen Zu- und Abschläge auf die Tabellenwerte vorsehen, stellt das Gericht für Wohnungen mittlerer Ausstattung im Sinne von einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechenden Wohnungen, auf welche Hilfebedürftige zu verweisen sind (vgl. BSG a.a.O.) grundsätzlich auf die Werte der Mietwerttabelle ab, welche Wohnungen mit Bad, Heizung, Isolierverglasung und Balkon/Terrasse umfassen. Weil das Gericht jedoch auch Wohnungen ohne Balkon als einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechend ansieht, setzt es von den Werten der Mietwerttabelle den für solche Wohnungen ausgewiesenen Abschlag von mindestens 4 % ab. Zwar sehen die Mietrichtwerte für Wohnungen von maximal 50 m², um die es vorliegend geht, einen Zuschlag von 0 bis 5 % auf die Tabellenwerte vor, jedoch bedeutet die genannte bei Null beginnende Spanne, dass ein Zuschlag nicht zwingend ist, so dass ein solcher auch nicht berücksichtigt werden muss.

Die Mietwerttabellen für die Wohnlagen B und C enthalten eine Preisspanne von 4,30 EUR bis 7,10 EUR. Abzüglich eines Abschlages von 4 % ergibt sich eine Preisspanne von 4,13 EUR bis 6,82 EUR. 30 % der Differenz zwischen 6,82 EUR und 4,13 EUR beträgt 0,81 EUR. Der maximal angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis zu 45 m² in Mönchengladbach beträgt demnach ausgehend von den Mietrichtwerten 2006 4,94 EUR.

Das Produkt aus einer Wohnfläche von 45 m² und einer Quadratmetermiete von 4,94 EUR beträgt 222,30 EUR.

Auf der Grundlage der dem Gericht auszugsweise vorliegenden Mietrichtwerte für die Stadt Mönchengladbach vom Juli 2002 von denselben Herausgebern und dieselben Wohnlagen wie die Mietrichtwerte 2006 ausweisend, ebenfalls einen durchschnittlichen Wohnungszustand voraussetzend, für Wohnungen bis zu 50 m² ebenfalls nicht zwingend einen Zuschlag vorsehend (Zuschlag 0 bis 10 %), hingegen für Wohnungen ohne Balkon auch keinen Abschlag vorsehend, ergibt sich folgende Berechnung:

Die Richtwerttabellen für die Wohnlagen B und C enthalten in der Spalte 2 (Wohnungen mit Bad/Dusche und Heizung, Isolierverglasung; demgegenüber sieht das Gericht die in Spalte 1 enthaltenen Wohnungen mit Bad/Dusche oder Heizung, mit Isolierverglasung als einfachen und grundlegenden Bedürfnissen nicht genügend an) eine Preisspanne von 4,20 EUR bis 6,80 EUR. 30 % der Differenz zwischen 6,80 EUR und 4,20 EUR beträgt 0,78 EUR. Der maximal angemessene Quadratmeterpreis für Wohnungen bis zu 45 m² in Mönchengladbach beträgt demnach ausgehend von den Mietrichtwerten 2002 4,98 EUR.

Das Produkt aus einer Wohnfläche von 45 m² und einer Quadratmetermiete von 4,98 EUR beträgt 224,10 EUR.

Sowohl ausgehend von den Mietrichtwerten 2002 als auch ausgehend von den Mietrichtwerten 2006 errechnet sich demnach ein Produkt aus der für einen Einpersonenhaushalt angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem für die Stadt Mönchengladbach noch angemessenen Mietzins pro Quadratmeter, welches den von der Beklagten im Falle der Klägerin zugrundegelegten Wert von 230,09 EUR unterschreitet, so dass letzterer Wert im Sinne des abstrakten Angemessenheitsgrenzwerts für einen Einpersonenhaushalt in Mönchengladbach nicht zu beanstanden ist und folglich dahinstehen kann, ob die tatsächliche abstrakte Angemessenheitsgrenze sogar noch unter dem Wert von 230,09 EUR anzusetzen ist.

Bestätigt wird das Ergebnis, dass der im Sinne des Produkts aus angemessener Wohnungsgröße und dem für die Stadt Mönchengladbach noch angemessenen Mietzins pro Quadratmeter maximal angemessene Wert für einen Einpersonenhaushalt jedenfalls nicht mehr als 230,09 EUR beträgt durch das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Mieten für Grundstücke und Gebäude J vom 31.05.2006. Ausweislich dieses Gutachtens betrug die vom Sachverständigen ermittelte Mietpreisspanne für Wohnungen mittlerer Ausstattung in mittlerer Wohnlage mit einer Größe zwischen 41 und 45 m² in Mönchengladbach im 2. Halbjahr 2005 im Falle von Neuvermietungen – unter Einbeziehung von öffentlich geförderten Wohnungen, welche das Gericht ebenfalls grundsätzlich als einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügend ansieht – 2,80 bis 6,00 EUR. Allein ausgehend von diesen Werten ermittelt sich – unter Anwendung der oben dargelegten "30 %-Formel" als Aufschlag von 30% der Preisspanne zum höchsten Quadratmeterpreis auf den Mindestquadratmeterpreis ein Wert von 3,76 EUR. Geht man also von der Richtigkeit der von dem Sachverständigen ermittelten Werte aus, ergibt sich, dass unter Einbeziehung des Wohnungsmarktes öffentlich geförderter Wohnungen das Preisniveau des unteren Bereichs vergleichbarer Wohnungen in Mönchengladbach i.S.d. Rechtsprechung des BSG sogar noch niedriger anzusetzen ist als allein auf der Grundlage der Daten der Mietrichtwerte 2002 und 2006. Auch führt der Sachverständige in seinem Gutachten aus, ganz allgemein gelte, dass nicht nur die Wohnungsmieten, sondern auch die damit verbundenen Zu- und Abschläge seit etwa dem Jahr 2000 eine deutlich erkennbare abnehmende Tendenz aufwiesen, also immer mehr eine Nivellierung auf niedrigem Niveau erfolge. Das Gericht sieht keinen Anlass, an diesen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.

Erweisen sich demnach die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin hinsichtlich der Nettokaltmiete als unangemessen hoch, hat das Gericht zugleich keinen Zweifel daran, dass es der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich möglich und zumutbar war, eine Wohnung zu einer Nettokaltmiete von maximal 230,09 EUR auf dem Wohnungsmarkt in Mönchengladbach anzumieten.

Weil die Klägerin nicht vorgetragen hat, im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt eine Umzugsabsicht gehabt zu haben und sich um die Anmietung einer Wohnung zu einer Nettokaltmiete von 230,09 EUR bemüht zu haben, genügt es zur Überzeugung des Gerichts, dass in Mönchengladbach in dieser Zeit generell Wohnungen zu diesem Preis in nennenswerter Anzahl auf dem Markt angeboten wurden.

Dies war der Fall, wie das Gericht als durch die Anlagen zum Sachverständigengutachten hinreichend belegt ansieht. Bei diesen Anlagen handelt es sich um tabellarische Auswertungen von Wohnungsanzeigen durch die Stadt Mönchengladbach. Ausweislich einer der Tabellen gab es im gesamten Zeitraum Frühjahr 2000 bis Herbst 2005 stets eine beachtliche Zahl von mehreren hundert Wohnungsangeboten zu einem Quadratmeterpreis bis 5,11 EUR, wobei diese Tabelle keine Differenzierung zwischen Wohnungsgrößen enthält. Eine solche Differenzierung nimmt hingegen eine Tabelle mit Stand Herbst 2005 vor. Hiernach gab es zu dieser Zeit 25 Wohnungsangeboten von Wohnungen bis 45 m² mit einem Quadratmeterpreis bis zu 5,11 EUR. Das Gericht sieht in dieser Auswertung ein hinreichendes Indiz für das Vorhandensein entsprechender Angebote in ausreichender Zahl auch im streitgegenständlichen Zeitraum.

Nicht entscheidend ist zur Überzeugung des Gerichts angesichts der fehlenden konkreten Wohnungssuchbemühungen der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum, ob es ihr persönlich bei hypothetischer Betrachtung tatsächlich gelungen wäre, eine Wohnung zu einer Nettokaltmiete von 230,09 EUR anzumieten. Diese Frage kann nur Relevanz erlangen im Falle tatsächlicher Wohnungssuchbemühungen. Darüberhinaus erscheint es bereits – was hier jedoch angesichts der oben getroffenen Feststellungen zum Vorliegen eines ausreichenden Marktangebots an Wohnungen zum Nettokaltmietpreis von bis zu 230,09 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum dahinstehen kann – als fraglich, ob der Leistungsträger eine konkrete Unterkunftsalternative aufzeigen muss, wenn – wie hier – der Hilfebedürftige überhaupt nichts unternimmt, um eine kostengünstigere bedarfsgerechte Wohnung zu finden (eine solche Verpflichtung des Leistungsträgers ablehnend LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007, Az. L 8 AS 6425/06 ER-B).

4. Der Klägerin standen im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung als durch die Stadt N gewährt zu, denn der Klägerin war es im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum möglich und zuzumuten, die Aufwendungen für ihre Unterkunft zu senken.

§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II enthält lediglich eine Zumutbarkeitsregelung, die es verhindern soll, dass der Leistungsberechtigte nicht sofort (bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit) gezwungen wird, seine bisherige Wohnung aufzugeben. Schutzbedürftig sind danach insbesondere solche Personen, die bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits in einer unangemessenen Wohnung leben bzw. bei denen die Unterkunftskosten während des Leistungsbezugs – z.B. durch eine Mieterhöhung – unangemessen werden. Wenn der Leistungsbezieher allerdings bereits während des Bezugs von Sozialhilfe in zureichender Weise durch den früheren Sozialleistungsträger auf die unangemessenen Kosten aufmerksam gemacht wurde, ist dem genannten Schutzzweck Genüge getan und er besitzt kein schutzwürdiges Vertrauen mehr. Eine erneute "Schonfrist" von sechs Monaten, beginnend mit dem 01.01.2005, entspricht mithin nicht der Ratio des Gesetzes (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R).

Die Klägerin hat die derzeit bewohnte Wohnung bereits während ihres Sozialhilfebezuges ohne vorherige Zustimmung der Stadt N angemietet. Schon unmittelbar bei Vorlage des bereits abgeschlossenen Mietvertrages hatte die Stadt die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kosten für diese Wohnung unangemessen hoch sind. Durch Bescheid vom 13.04.2000 konkretisierte die Stadt N diesen Hinweis dahingehend, dass maximal eine Kaltmiete in Höhe von 450,00 DM als angemessen angesehen werden kann. Bereits seit Mai 2000 hatte die Klägerin somit die Möglichkeit, zu versuchen, ihre Aufwendungen für die Unterkunft auf das von der Stadt N anerkannte, bis heute unveränderte Maß zu senken. Wenn die Klägerin von dieser Möglichkeit bis zum Ende des Jahres 2004 keinen Gebrauch gemacht hat und stattdessen die Differenz zwischen der tatsächlichen Wohnungsmiete und der im Rahmen der Sozialhilfe anteilig berücksichtigten Wohnungsmiete aus ihren sonstigen Mitteln aufgebracht hat, bedurfte sie durch das Inkrafttreten des SGB II und die damit verbundene Ersetzung von Leistungen nach dem BSHG durch Leistungen nach dem SGB II keines Vertrauensschutzes nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II mehr. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin nach ihren Angaben von den ihr nach Zahlung der Wohnungsmiete und der Energiekosten verbliebenen Mitteln nicht mehr leben konnte. Sollte dies zutreffen, hätte dies erst recht Anlass für sie sein müssen, Anstrengungen zur Senkung ihrer Unterkunftskosten zu unternehmen.

5. Bei den in den Mietnebenkosten der Klägerin enthaltenen Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 8,69 EUR handelt es sich nicht um Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II, sondern diese Kosten sind im Falle der Klägerin durch die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB II abgegolten.

Grundsätzlich können bestimmte Kosten nur einer bestimmten Bedarfsgruppe im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zugeordnet werden. Dienen diese Kosten der Deckung eines von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II erfassten Bedarfs, nämlich einer der Bedarfsgruppen Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben, sind diese Kosten durch die Regelleistung in der durch § 20 Abs. 2 SGB II bestimmten Höhe abgegolten. Dienen diese Kosten hingegen der Deckung des Bedarfs an Unterkunft und Heizung, sind diese Kosten nicht durch die Regelleistung abgegolten, sondern es werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II insoweit grundsätzlich Leistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bestimmte Kosten können deshalb nicht gleichzeitig einer von der Regelleistung umfassten Bedarfsgruppe und der Bedarfsgruppe Unterkunft und Heizung zugeordnet werden, weil anderenfalls eine Doppelleistung für denselben Bedarf sowohl über die Regelleistung als auch über die Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgen würde. Dementsprechend ist etwa allgemein anerkannt, dass Kosten für Haushaltenergie, insbesondere Strom und Warmwasser, welche der Deckung des dementsprechenden Bedarfs dienen und ebenfalls durch die Regelleistung abgegolten sind, nicht zusätzlich im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden können, auch wenn diese Kosten über die Wohnungsmiete bzw. die Heizkosten abgegolten werden; in diesem Falle müssen die anteiligen Kosten für Strom bzw. Warmwasserbereitung aus den Wohnungs- bzw. Heizkosten herausgerechnet werden (vgl. nunmehr BSG, Urteile vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R, hierzu bislang lediglich Terminbericht Nr. 10/08 des BSG vom 28.02.2008 vorliegend).

Das Fernsehen ist als akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung, das dem Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben, ein persönliches Bedürfnis des täglichen Lebens i.S.d. § 20 Abs. 1 SGB II a.E. Kosten für den Anschluss an technische Einrichtungen wie das Breitbandkabelnetz, die den Fernsehempfang ermöglichen, sind deshalb in der Regel der Bedarfsgruppe der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben zuzuordnen und infolgedessen durch die Regelleistung abgegolten (so zur Rechtslage im Rahmen der Sozialhilfe nach dem BSHG Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.11.2001, Az. 5 C 9/01, 5 PKH, BVerwGE 115, 256 ff.; im Ergebnis ebenso zur Rechtslage nach dem SGB II Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.04.2005, Az. L 8 AS 55/05 ER, bei juris).

Indem die Klägerin unter Nutzung des durch ihren Wohnungsvermieter zur Verfügung gestellten und über die Mietnebenkosten in Höhe von 8,69 EUR abgegoltenen Kabelanschlusses ihr Fernsehgerät betreibt, deckt sie jedenfalls einen Teil ihres Bedarfs an Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Die Kosten für die Deckung dieses Bedarfs sind deshalb bereits durch die Regelleistung abgegolten und können nicht zusätzlich als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden.

Eine andere Betrachtung ist zur Überzeugung des Gerichts auch nicht dann geboten, wenn ein Leistungsbezieher unter Nutzung des Kabelanschlusses ein Fernsehgerät betreibt und dadurch einen Teil seines Bedarfs der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben deckt, die Kabelanschlussgebühren aber zugleich nicht zu seiner Disposition stehen, er diese also nicht im Einvernehmen mit seinem Wohnungsvermieter durch eine Kabelanschlusssperre von den Mietnebenkosten ausschließen kann.

Das Gericht folgt nicht der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtslage nach dem BSHG, dass in einem solchen Fall die Kabelanschlussgebühren nicht zu den persönlichen Bedürfnissen des Leistungsbeziehers, sondern zu den Kosten der Unterkunft gehören, weil die Zuordnung zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihre Grenze dort findet, wo Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Leistungsbezieher von seinem Willen unabhängig entstehen. Zwar stimmt das Gericht letzterer Prämisse (hierzu eingehend BVerwG, Urteil vom 29.10.1997, Az. 5 C 34/95, BVerwGE 105, 281 ff.) ausdrücklich zu, nicht jedoch der vom Bundesverwaltungsgericht daraus gezogenen Schlussfolgerung, es mache keinen Unterschied, ob der Leistungsbezieher den Kabelanschluss für den Fernsehempfang tatsächlich nutze oder nicht, weil sich in beiden Fällen die Kabelanschlussgebühren als Aufwendungen darstellten, die diesem zwangsläufig für Gewinnung oder Erhalt seiner Unterkunft erwachsen unabhängig davon, ob die Bereithaltung des Kabelanschlusses und die daraus folgende Möglichkeit der Kabelnutzung seinem persönlichen Willen und seinem persönlichen Bedürfnis entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2001, a.a.O.; vgl. auch Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 25.02.1998, Az. 4 L 4261/96, NVwZ-RR 1999, 176, Sozialgericht (SG), Freiburg, Urteil vom 09.11.2007 m.w.N., Az. S 12 AS 567/07, bei juris).

Nach Auffassung des Gerichts ist die Frage, ob der Leistungsbezieher den Kabelanschluss für den Fernsehempfang tatsächlich nutzt oder nicht vielmehr entscheidend dafür, ob die Kabelanschlussgebühren den persönlichen Bedürfnissen des Leistungsbeziehers im Sinne der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben oder den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sind.

Nutzt der Leistungsbezieher den durch die Mietnebenkosten mitabgegoltenen Kabelanschluss nicht zum Betrieb eines Fernsehgeräts, deckt er hierdurch ersichtlich nicht seinen persönlichen Bedarf an Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben, so dass der entsprechende Kostenanteil in den Mietnebenkosten nicht durch die Regelleistung abgegolten ist. Dann ist dieser Kostenanteil konsequenterweise den Kosten der Unterkunft zuzuordnen, weil dessen Begleichung in diesem Fall allein der Erhaltung der Unterkunft dient und insoweit – mangels gleichzeitiger Deckung eines anderweitigen Bedarfs – auch keine Doppelleistung erfolgen würde.

Nutzt der Leistungsbezieher den durch die Mietnebenkosten mitabgegoltenen Kabelanschluss hingegen zum Betrieb eines Fernsehgeräts, ist hierin zur Überzeugung des Gerichts ein entscheidender Willensakt zu sehen, die Begleichung des in den Mietnebenkosten enthaltenen Anteils für die Kabelanschlussgebühr nicht allein für die Erhaltung der Unterkunft zu nutzen, sondern hierdurch in erster Linie seinen persönlichen Bedarf an Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben jedenfalls teilweise zu decken (im Ergebnis ebenso SG Berlin, Urteil vom 02.08.2005, Az. S 63 AS 1311/05, Das Grundeigentum 2005, 1559, sowie bei juris). Ein derartiger Fall kann deshalb nicht anders bewertet werden als ein Fall, in dem ein Leistungsbezieher, der ein Fernsehgerät betreibt und hierdurch seinen persönlichen Bedarf an Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben jedenfalls teilweise deckt, nicht über einen vom Wohnungsvermieter bereitgestellten und über die Mietnebenkosten mitabgegoltenen Kabelanschluss verfügt, sondern ihm individuell durch den Breitbandkabelnetzbetreiber ein Kabelanschluss zur Verfügung gestellt wird und er aus freiem Willensentschluss die Kosten hierfür direkt an den Betreiber entrichtet oder er auf andere Weise seinen Fernsehempfang sicherstellt und die Kosten für die von ihm gewählte Empfangsvariante ebenfalls aus freiem Willenentschluss entrichtet. Anderenfalls würde der Leistungsbezieher, dem der Kabelanschluss durch seinen Wohnungsvermieter zur Verfügung gestellt wird, durch die Übernahme der Kosten hierfür im Rahmen der Leistungen für Unterkunft und Heizung Leistungen erhalten, die ein der letztgenannten Personengruppe zugehöriger Leistungsbezieher nicht erhält, obwohl es in beiden Fällen um Kosten für den Fernsehempfang geht, durch deren Entrichtung die Deckung eines persönlichen Bedarfs der Beziehungen zur Umwelt und der Teilnahme am kulturellen Leben ermöglicht wird.

Erst im Falle des Willensentschlusses eines Leistungsbeziehers, der eine Wohnung bewohnt, die über einen durch die Mietnebenkosten mitabgegoltenen Kabelanschluss verfügt, den Kabelanschluss nicht für den Fernsehempfang zu nutzen, kann es deshalb zur Überzeugung des Gerichts für die Frage der Zuordnung des Kostenanteils für den Kabelanschluss zu den Kosten der Unterkunft darauf ankommen, ob der Vermieter bereit ist, einer Kabelanschlusssperre zuzustimmen und die Nebenkosten um den Kostenanteil für den Kabelanschluss zu senken (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 11.07.2002, Az. 3 B 128/02, bei juris). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

7. Die Zulassung der Berufung, über die wegen eines hier gegebenen Streitwerts von 416,65 EUR (5 x (432,55 EUR - 349,22 EUR)) nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG zu entscheiden war, folgt aus § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Rechtsfrage, ob im Anwendungsbereich des SGB II in der Wohnungsmiete enthaltene Kosten für Kabelfernsehen Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II sind oder nicht bzw. unter welchen Voraussetzungen, ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, deren Klärung liegt jedoch im allgemeinen Interesse, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Rechtskraft
Aus
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