S 29 SO 27/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
29
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 29 SO 27/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 41/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Auch im Leistungsrecht nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII gilt, dass kein Anspruch mehr besteht, wenn der Bedarf, zu dessen Deckung die streitige Sozialleistung
bestimmt ist, bereits gedeckt ist.

2. Ausnahmen hiervon werden gemacht im Interesse der Sicherstellung des Anspruchs auf Sozialhilfe (bei dringender Notwendigkeit der Deckung des Bedarfs, insbesondere bei laufenden Leistungen) sowie im Interesse der Förderung effektiven Rechtsschutzes (bei Bedarfsdeckung nach Ablehnung durch die zuständige Behörde).

3. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere anerkannt, dass eine Bedarfsdeckung durch Hilfe Dritter nach dem Zeitpunkt der Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG bzw. § 18 SGB XII jedenfalls dann anspruchsvernichtend wirkt, wenn diese Hilfe endgültig, d. h. als "verlorener Zuschuss" (z. B. druch Schenkung) geleistet wird. Helfen Dritte jedoch darlehensweise im Hinblick auf die Verweigerung oder nicht rechtzeitige Leistung der Hilfe durch den Träger der Sozialhilfe (indem sie "einspringen"), kommt eine Übernahme der hieraus resultierenden Schulden trotz eingetretener Bedarfsdeckung unter weiteren Voraussetzungen in Betracht.

4. In einer Situation einer bestehenden Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unter Angehörigen, bei der die Angehörigen den Hilfe Suchenden nicht vermutet sondern tatsächlich Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen bzw. "aus einem Topf" gewirtschaftet wird, ist es für die Sozialleistungen Begehrenden nicht ausgeschlossen, darzulegen und zu beweisen, dass sie einen Anspruch haben, weil ihre Angehörigen nur für den die Leistungen verweigernden Sozialleistungsträger "eingesprungen" sind.

5. Es bestehen aber höhere Hürden in Bezug auf den Vortrag und gegebenenfalls Nachweis dieser Konstellation. Es muss erkennbar sein, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht nur im Hinblick auf eine eventeulle Gewährung von staatlichen Leistungen behauptet wird, sondern dass dieser nachvollziehbar und glaubhaft auch für den Fall besteht, dass eventuell staatliche Leitungen nicht gewährt werden. Dies setzt voraus, dass denjenigen, die für den Sozialhilfeträger eingesprungen sind, bewusst ist, dass sie mit eigenen Mitteln in Vorleistung getreten sind, sie den Betrag, um den es ihnen geht, zu beziffern wissen, und das Gericht davon überzeugt ist, dass sie das (in rechtlicher Hinsicht als Darlehen zu qualifizierende) Gezahlte auch tatsächlich und ernsthaft einzufordern gedenken. Ist die Haltung des Einspringenden Dritten jedoch so, dass der Sozialleistungen Begehrende (gegebenenfalls gerichtlich) erstrittene Beträge an den Dritten weiterleiten soll, wenn er Erfolg hat, jedoch für den Fall, dass das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erfolglos bleibt, eine Rückzahlungspflicht nicht bestehen soll, so ist ein Anspruch nicht gegeben.
Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in diesem Klageverfahren um Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Zeit ab Mai 2005 vor Vollendung des 65. Lebensjahrs des Klägers. Im Zentrum der Auseinandersetzung stehen die Fragen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den Angehörigen des Klägers sowie die Rechtsverhältnisse in Bezug auf das Hausgrundstück L1busch 00 in M1 und deren Auswirkung auf einen möglichen Leistungsanspruch des Klägers.

Der am 00.00.1942 geborene Kläger ist seit dem 27.11.2000 unter anderem wegen Zuckerkrankheit mit Organkomplikationen schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 70 sowie dem Nachteilsausgleich "erhebliche Gehbehinderung" (Merkzeichen "G"). Der hierüber ausgestellte Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes L2 vom 27.02.2004 weist ab dem 24.09.2003 wegen des Hinzutretens einer dialysepflichtigen Nierenfunktionseinschränkung eine Schwerbehinderung mit einem GdB 100 mit Merkzeichen "G" aus. Gegenwärtig muss sich der Kläger dreimal wöchentlich einer Dialysebehandlung unterziehen. Er ist seit langem mit seiner Ehefrau N1, geborene I1 (-00.00.1940), verheiratet. Mit ihr hat er zwei Söhne: I2 (- 1969) und D1 (- 1970).

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben Ende der 1960er Jahre das Grundstück L1busch 00 in M1-P1 (Grundbuch von P1, Blatt 000, Gemarkung P1, Flur 00, Flurstück 00) mit einer Grundfläche von 444 qm. Sie errichteten dort ein Wohngebäude, das nach ihren Angaben eine Wohnfläche von 223 qm hat. In diesem von ihnen teilweise mit Fremdmitteln finanzierten Haus wohnen sie seit deren Geburt mit ihren Söhnen und nutzen dabei (jedenfalls seit einiger Zeit) das komplette Erdgeschoss sowie einen Teil des Obergeschosses. Neben ihnen wohnten nach den Angaben des Klägers dort immer auch weitere Personen in den verbleibenden Räumen im Obergeschoss sowie dem Dachgeschoss.

Im Laufe des Jahres 1984 gerieten der Kläger und seine Ehefrau in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im Zuge dessen wurde im August 1984 bzw. im November 1984 die Zwangsversteigerung des jeweils hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers und seiner Ehefrau angeordnet. Im Rahmen dieser Zwangsversteigerung erwarb Herr I3 F A1 (- 1915), der Stiefvater des Klägers, im September 1986 durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Leverkusen das Hausgrundstück und wurde im Februar 1987 im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. An der wohnlichen Situation des Klägers, seiner Ehefrau und der Söhne änderte sich hierdurch nichts. I3 A1 wohnte zunächst noch in der U1straße 0 in M1-P1. Später bezog er nach den Angaben des Klägers nach dem Auszug eines Mieters eine Wohneinheit im Haus L1busch 00, wo er bis zu seinem Tod im Jahr 1997 wohnte.

Der Kläger ist nach seinen Angaben gelernter Industriekaufmann, hat in verschiedenen Unternehmen gearbeitet, teilweise als selbständiger Handelsvertreter. Seit ungefähr Ende des Jahres 1984 ist er erwerbslos. Seine Frau war früher als kaufmännische Angestellte tätig. Nach dem Verlust seiner letzten Anstellung bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld und später bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe.

Am 25.01.1995 beantragten der Kläger und seine Ehefrau Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), wobei sie Mittellosigkeit geltend machten und zudem angaben, ihr PKW Mercedes 200 sei sicherungsübereignet und sie würden auch ansonsten über kein "Vermögen i. S. v. BSHG" verfügen. Seine Söhne I2 und D1 C1 wurden als "weitere Personen in der Haushaltsgemeinschaft" angegeben. Der Kläger reichte zu diesem Antrag bei der Beklagten eine vom 26.01.1995 datierende Mietbescheinigung seines Stiefvaters I3 A1 als Vermieter ein, die sich auf die vom Kläger und seiner Familie genutzte Erdgeschosswohnung im Haus L1busch 00 bezog. Dort enthalten waren die folgenden Angaben: Mietbeginn 01.11.1987, Gesamtfläche der Wohnung 98 qm, Gesamtmiete monatlich seit 01.11.1992: 1.490 DM einschließlich Betriebskostenvorauszahlung.

Auf diesen Antrag erhielten der Kläger und seine Ehefrau - ohne die Söhne, welche Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielten - ab dem 25.01.1995 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in Höhe der damals geltenden Regelsätze der Eheleute sowie ungefähr der Hälfte der Mietkosten sowie den Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Diese Leistungen wurden in der Folgezeit im Wesentlichen unverändert durchgängig gezahlt, teilweise durch Barauszahlung, teilweise durch Barschecks. Der Kläger verfügte damals über ein Girokonto bei der Postbank, Niederlassung L2, Nr. 0000 00-000, welches die Postbank jedoch mit Schreiben vom 19.06.1995 wegen anhaltender Überziehung kündigte.

Im Verlauf des Jahres 1996 geriet auch der Stiefvater des Klägers im Zusammenhang mit einer Umfinanzierung der für den Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung benötigten Fremdmittel in finanzielle Schwierigkeiten, weshalb zunächst im Februar 1996 die Zwangsversteigerung und sodann im April 1996 die Zwangsverwaltung des Grundstücks L1busch 00 angeordnet wurde. In dieser Situation wurde vor dem Notar S M2, als amtlich bestelltem Vertreter von H T1 in M1-P1, am 14.10.1996 ein notarieller Übertragungsvertrag (UR.-Nr. 0000/0000) des folgenden (auszugsweisen) Inhalts geschlossen: "Vor dem ( ...) Notar ( ...) erschienen

1.- nachstehend kurz "der Veräußerer" genannt -: Herr I3 F A1,

2.- nachstehend kurz "der Erwerber" genannt -

a) Herr I2 C1, kaufmännischer Angestellter, b) Herr D1 C1, kaufmännischer Angestellter,

Abkömmlinge eines Stiefsohnes des Veräußerers.

Vorbemerkung

Der Veräußerer ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts M1 verzeichneten Grundbesitzes L1busch 00, groß 444 qm.

Herr I3 F beabsichtigt, den vorbezeichneten Grundbesitz auf die Erwerber, den Abkömmlingen seines Stiefsohnes I4-Q C1, zu übertragen. Die eingetragene Grundschuld soll nach Ablösung der derzeit ihr zugrundeliegenden Verbindlichkeiten zur dinglichen Sicherung der den Erwerber treffenden Ablösungsverpflichtung bestehen bleiben. Sie wird dinglich - nach Ablösung der Verbindlichkeiten des Veräußerers - von dem Erwerber übernommen.

Darüber hinaus haben die Erwerber ihren Eltern, den Eheleuten Herrn I4-Q C1 und Frau N1 C1, den Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz einzuräumen.

Übertragung Der Veräußerer überträgt hiermit den dies annehmenden Erwerbern zu je 1/2 Anteilen den Grundbesitz, nebst aufstehendem Gebäude, den sonstigen Grundstücksbestandteilen und Zubehör. Die Übertragung erfolgt mit wirtschaftlichen Übergang zum 01.11.1996.

Gegenleistung Der Erwerber verpflichtet sich als Gesamtschuldner dem Veräußerer gegenüber, die dem Grundpfandrecht zugrundeliegenden Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 320.000 DM zum 01.11.1996 abzulösen. Weitere Gegenleistungen, mit Ausnahme des nachstehend vereinbarten Nießbrauchs sind und werden nicht vereinbart.

Nießbrauch Der Erwerber räumt seinen Eltern, den Eheleuten I4-Q C1 und N1 C1 an dem übertragenen Grundbesitz den unentgeltlichen Nießbrauch ein. Der Nießbrauch soll dem Berechtigten als Gesamtgläubiger gemäß § 428 BGB ungeschmälert bis zum Tode des Überlebenden zustehen. Der Nießbraucher ist verpflichtet, wie ein Eigentümer auch außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen auf seine Kosten vornehmen zu lassen. Er hat die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände gegen Brandschäden und sonstige Unfälle auf seine Kosten versichert zu halten und die Pflicht, die öffentlichen Lasten mit Einschluss der außerordentlichen Lasten, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind, sowie die privatrechtlichen Lasten zu tragen. Zu diesen gehören außer den Zinsen auch die laufenden Tilgungsbeträge für die dem Nießbrauch jeweils im Range vorgehenden Grundpfandrechte und den Grundbesitz betreffenden Verbindlichkeiten. Die Beteiligten bewilligen und beantragen die Eintragung des Nießbrauchs mit dem vorstehenden Inhalt für den Veräußerer im genannten Gemeinschaftsverhältnis als Belastung des übertragenen Grundbesitzes in das Grundbuch mit dem Vermerk, dass zur Löschung der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt.

Auflassung und Grundbucherklärungen Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass das Eigentum am Grundbesitz auf den Erwerber übergeht. Sie bewilligen und beantragen

a) die Eintragung des Eigentumswechsels, b) die Löschung aller Belastungen und Beschränkungen, auch soweit sie noch weiteren Grundbesitz betreffen."

Diese notarielle Urkunde wurde neben dem Notarvertreter unterschrieben von I3 A1, D1 C1 sowie I2 C1. Die Söhne des Klägers wurden am 12.02.1997 als Eigentümer zu je ½ im Grundbuch eingetragen. Am selben Tag wurde im Grundbuch eingetragen das "Nießbrauchsrecht löschbar bei Todesnachweis für die Eheleute I4-Q und N1 C1 als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB, unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 14.10.1996 in der Urkunde Nr. 0000/00 des Notars T1".

Unter dem 15.12.1996 schlossen der Kläger und seine Söhne wenig später den folgenden Vertrag: "Zu dem bestehenden notariellen Vertrag vom 14.10.1996 zwischen I2 C1 und D2 C1 und I4-Q C1 zu dem Wohnhaus L1busch 00, 00000 M1:

Alle Rechte und Pflichten aus obigem Wohnhaus gehen auf Herrn I4-Q C1 über. Dieser erhält die abgetretenen Mieteinnahmen zur Weiterleitung und begleicht alle Ausgaben. Herr I4-Q C1 ist für alle Rechtsangelegenheiten aus den Mietverträgen zuständig und rechtlich gegenüber allen Institutionen haftende Person. Herr I4-Q C1 entbindet uns jeder Rechtshaftung.

Unterzeichnet I2 C1, D1 C1, I4-Q C1".

Nachdem im Verlauf des Jahres 1997 der Stiefvater des Klägers verstorben war, wurde wiederum im Notariat H T1 in M1 am 30.12.1997 eine Ergänzung zum Übertragungsvertrag UR.-Nr. 0000/0000 mit dem folgenden (auszugsweisen) Inhalt verhandelt (UR.-Nr. 0000/0000): "Vor dem unterzeichneten G T2, Assessor jur. aus L2 als amtlich bestellten Vertreter von H T121, Notar in M1, erschienen:

1. a) Herr I2 C1, b) Herr D1 C1,

2.Eheleute Herr I4-Q C1, kaufmännischer Angestellter, und Frau N1 C1, geborene I1, Hausfrau,

und erklärten zur Beurkundung folgende

Ergänzung zum Übertragungsvertrag

Wir nehmen Bezug auf die Urkunde vom 14.10.1996 UR.-Nr. 0000/0000 des beurkundenden Notars - und erklären in Ergänzung hierzu folgendes:

Die Erwerber haben seinerzeit die der Grundschuld Abteilung III zugrunde liegenden Verbindlichkeiten des Veräußerers gegenüber der Sparda-Bank L2 eG abgelöst. Die Schuld des Veräußerers ist erloschen. Die Erwerber haben jedoch ein eigenes neues Darlehen bei der Gläubigerin aufgenommen, das nunmehr durch die vorbezeichnete Grundschuld gesichert wird.

Unter Ziffer (4) Abs. 2 des Übertragungsvertrages ist vereinbart, dass der Nießbraucher, nämlich die Eheleute I4-Q C1 und N1 C1, geborene I1, verpflichtet sind, die privatrechtlichen Lasten zu tragen, wozu außer den Zinsen auch die laufenden Tilgungsbeiträge für die dem Nießbrauch jeweils im Range vorhergehenden Grundpfandrechte und den Grundbesitz betreffenden Verbindlichkeiten gehören.

Klarstellend und ergänzend wird vereinbart und erklärt, dass diese Vereinbarungen nicht gelten für das von den Erwerbern neu aufgenommene Darlehen, welches durch die Grundschuld in Abteilung III über nominal über 320.000 DM gesichert wird. Zinsen und Tilgung für dieses Darlehen der Erwerber gehen nicht zu Lasten der Nießbraucher, sondern zu Lasten der Erwerber bzw. Eigentümer.

Klarstellend und ergänzend wird ferner vereinbart, dass alle Betriebs- und Nebenkosten von dem Erwerber bzw. Eigentümer zu tragen sind. Die Beteiligten erklären, dass sie sich über die steuerlichen Auswirkungen dieser ausdrücklich gewünschten Vereinbarung selbst informiert haben bzw. informieren werden.

Wir wiederholen hiermit alle Erklärungen, Anträge und Bewilligungen der vorbezeichneten Urkunde mit der Maßgabe, dass diese unter Berücksichtigung der vorstehenden Ergänzung sinngemäß und entsprechend gelten. Insbesondere wird bewilligt und beantragt, die vorstehende Vereinbarung bei dem Nießbrauch zu vermerken. Der Notar soll den Antrag insoweit nur auf besondere schriftliche Weisung eines Beteiligten dem Grundbuchamt zum Vollzug vorlegen.

Die Nießbrauchsberechtigten stimmen allen vorstehenden Erklärungen ausdrücklich zu. Etwa erforderliche Genehmigungen und sonstige Erklärungen bleiben vorbehalten und sollen spätestens mit Eingang bei dem Notar rechtswirksam werden.

( ...)."

Diese Urkunde wurde neben dem Notarvertreter von I2 C1, D1 C1, N1 C1 sowie dem Kläger unterzeichnet. Eine dieser Vereinbarung entsprechende Änderung der Eintragung des Nießbrauchs zugunsten der Eheleute C1 in Bezug auf das Grundstück L1busch 00 im Grundbuch ist nachfolgend nicht erfolgt. Der Kläger setzte das Sozialamt der Beklagte in der Folgezeit weder über die Eigentumsübertragung auf seine Söhne in Kenntnis, noch darüber, dass er und seine Ehefrau nunmehr über einen Nießbrauch am Hausgrundstück L1busch 00 verfügten. Im Sozialamt der Beklagten wurde dies soweit erkennbar erst im Jahr 1999 aufgrund einer internen Mitteilung seitens der bei der Beklagten für Abgaben zuständigen Stelle (Fachbereich Finanzen) bekannt. Diese wiederum hatte von der Übertragung auf I2 und D1 C1 zu je 1/2 vom Grundbuchamt erfahren. Daraufhin forderte der für den Kläger im Sozialamt der Beklagten damals zuständige Sachbearbeiter (Herr N2) mit Schreiben vom 20.04.1999 eine durch den Eigentümer ausgefüllte Mietbescheinigung "zwecks Überprüfung des Mietverhältnisses".

Zeitgleich führte der Kläger anscheinend eine Auseinandersetzung mit dem Fachbereich Finanzen der Beklagten um die für das Grundstück zu zahlenden Grundabgaben. Dort erklärte der Kläger im Hinblick auf Abgabenbescheide der Beklagten, die das Grundstück L1busch 00 betrafen, mit ihm nach seiner Auffassung zustehenden Ansprüchen auf Sozialhilfe (z. B. Übernahme der Nebenkosten seiner Wohnung in Gestalt von Abfallgebühren) die Aufrechnung. Die Bescheide der Beklagten über die grundstücksbezogenen Abgaben zum Grundstück L1busch 00 waren damals an den Kläger adressiert und an anderer Stelle des Bescheides war aufgeführt: "Abgabepflicht. C1, D2 u. D1". Der Kläger ging in diesem Zusammenhang so vor, dass er im Wege der Aufrechnung von Forderungen des Fachbereichs Finanzen der Beklagten aus grundstücksbezogenen Abgaben eigene Forderungen gegen den Fachbereich Soziales der Beklagten absetzte und lediglich die Restforderung beglich. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wies die Beklagte einen Widerspruch des Klägers gegen ein Schreiben des Fachbereiches Finanzen, mit dem die Möglichkeit der Aufrechnung für ihn abgelehnt wurde, mit einem Widerspruchsbescheid vom 09.08.2000 zurück. Diesen begründete die Beklagte zum einen damit, dass die sozialhilferechtliche Gegenforderung des Klägers nicht unbestritten sei, und zum anderen überhaupt keine Gegenseitigkeit der aufgerechneten Forderungen bestünde. Schuldner der grundstücksbezogenen Abgabenforderungen sei nämlich nicht der Kläger, sondern seien vielmehr seine Söhne I2 und D1. Gegen diesen Widerspruchsbescheid ging der Kläger sodann mit einem Eilantrag sowie einer Klage beim Verwaltungsgericht (VG) Köln vor (Eilantrag: 14 L 2143/00; Klage: 14 K 7305/00). Das VG Köln wies den Eilantrag des Klägers 14 L 2143/00 mit Beschluss vom 07.11.2000 zurück, da Schuldner der grundstücksbezogenen Abgaben auch unter Berücksichtigung des notariellen Vertrages vom 14.10.1996 bzw. des privatschriftlichen Vertrages vom 15.12.1996 die Söhne des Klägers seien, weshalb eine Aufrechnung mit Sozialhilfeansprüchen des Klägers wegen mangelnder Gegenseitigkeit ausscheide. Der Eilantrag blieb auch in zweiter Instanz beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) ohne Erfolg (Beschluss vom 19.12.2000 - 9 B 1876/00). Im Klageverfahren 14 K 7305/00 wurde der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wiederum wegen mangelnder Gegenseitigkeit abgelehnt, was auch beim OVG NRW (9 E 960/00) bestätigt wurde. Nachfolgend nahm der Kläger diese Klage zurück. In diesen Verfahren hat der Kläger sich jeweils darauf berufen, dass sich aus dem notariellen Vertrag vom 14.10.1996 sowie dem Vertrag mit seinen Söhnen vom 15.12.1996 ergäbe, dass er die grundstücksbezogenen Abgaben begleichen müsse.

Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen an die Zahlung von grundstücksbezogenen Abgaben anknüpfenden Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit einer Aufrechnung mit Sozialhilfeansprüchen des Klägers entstanden auch im Fachbereich Soziales der Beklagten Auseinandersetzungen mit dem Kläger, die sich aus den Verhältnissen in Bezug auf das Hausgrundstück L1busch 00 ergaben. Der Kläger machte seit längerem die nicht durch monatliche Vorauszahlungen abgedeckten Nebenkosten, Betriebskosten und sonstige Gebühren, die er nach seinen Angaben mietvertraglich schuldete, gegenüber dem Fachbereich Soziales der Beklagten als aus Sozialhilfemitteln zu übernehmende Ausgaben geltend. Hierbei beantragte er (z.B. mit Schreiben vom 15.02.1999, vom 24.04.2000 bzw. vom 01.11.2000) die Erstattung von Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnungen bzw. von Abfallgebühren mit Schreiben unter seinem eigenen Briefkopf, ohne dass diesen Schreiben entsprechende Abrechnungen eines Vermieters oder einer sonstigen dritten Person beigefügt waren. Hierauf reagierte der Fachbereich Gesundheit und Soziales (Sachbearbeiter Herr L3) mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 15.11.2000, mit dem zu den Schreiben über Nebenkosten mitgeteilt wurde, dass es nicht möglich sei, dass er selbst als Mieter die eigene Abrechnung über Heiz- und Nebenkosten aufstelle und unterschreibe. Dies sei Sache des Vermieters. Er solle bitte die Heiz- und Nebenkostenabrechnung für die Jahre 1998 und 1999 von dem Vermieter fertigen und unterschreiben lassen. Zugleich forderte die Beklagte erneut eine aktuelle Vermieterbescheinigung an und bat um Mitteilung einer aktuellen Bankverbindung, da es in Zukunft nicht mehr möglich sei, die Sozialhilfe über Postbarschecks auszuzahlen.

Mit Schreiben des Klägers vom 03.12.2000 teilte dieser dem Fachbereich Gesundheit und Soziales der Beklagten als Bankverbindung mit: Postbank L2, Kontonummer 0000 000 000, BLZ 000 000 00. Laut Vermerk vom 07.12.2000 der Beklagten wurde diese Bankverbindung sodann in die EDV eingegeben und wurde seit diesem Zeitpunkt bei den Sozialhilfeleistungen der Beklagten an den Kläger verwandt. Ausweislich im Verwaltungsvorgang der Beklagten vorhandener Zahlungsprotokolle Sozialwesen war bei der Beklagten als Zahlungsempfänger zu dieser Bankverbindung der Kläger aufgenommen worden.

Mit Schreiben vom 26.12.2000 reichte der Kläger bei der Beklagten die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 vom Vermieter, die Original- Heizkostenabrechnungen für 1998 und 1999, eine Vermieterbescheinigung und weitere bestehende Nebenkostenabrechnungen vom Vermieter bei der Beklagten ein. Beigefügt waren diesem Schreiben Unterlagen, die nach dem Briefkopf I2 und D1 C1 als Absender auswiesen, die ebenfalls vom 26.12.2000 datierten und die - abgesehen vom Briefkopf - mit den vom Kläger zuvor selbst eingereichten Abrechnungen im Wesentlichen identisch waren. In diesen Abrechnungen ist ersichtlich, dass Heizkosten bzw. Betriebskosten für vier Personen errechnet werden, dieser Betrag jedoch dann auf zwei Personen umgerechnet wird. Weiterhin ist erkennbar, dass bei einer Gesamtwohnfläche des Objektes von 223 qm für die abgerechnete Wohnung eine Wohnfläche von 108 qm angesetzt wurde. In diesen Unterlagen ist als Mieter der Kläger aufgeführt, die abgerechnete Wohnung wird bezeichnet mit "L1busch 00, 00000 M1, Parterre". Die Vermieterbescheinigung, die am 27.12.2000 bei der Beklagten eingegangen war, ist - abgesehen von der Unterschrift durch I2 C1 - in der Handschrift des Klägers ausgefüllt, weist als Vermieter I2 und D1 C1 sowie als Mieter den Kläger aus, hinsichtlich Wohnraum im Erdgeschoss und Obergeschoss. Die Bescheinigung gibt weiter an, dass für den vermieteten Wohnraum von 108 qm Miete ab 1997 gezahlt worden sei. Auf der ersten Seite dieser Bescheinigung ist bei den Angaben zu einer Untervermietung oder einer teilweisen Gebrauchsüberlassung handschriftlich vermerkt: "siehe anteilig I2 und D1 C1". Als Gesamtmiete ab 1997 sind 1.428 DM angegeben, wobei die pauschale Vorauszahlung für sämtliche Betriebs- und Nebenkosten 240 DM betrage. Ab den dargestellten Vorgängen in Bezug auf die Nebenkostenabrechnungen wurden stets an die Eheleute C1 gerichtete Abrechnungen über Neben- oder Heizkosten und sonstige gesondert abrechenbare Kosten in Bezug auf das Haus L1busch 00 nach dem Briefkopf von den Söhnen I2 und D1 C1 ausgestellt. Diese wurden sodann vom Kläger beim Sozialamt der Beklagten eingereicht und von der Beklagten auch übernommen.

In einer im zeitlichen Zusammenhang mit der vorgenannten Vermieterbescheinigung eingereichten Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die neben ihm auch seine Ehefrau unterzeichnete, erklärten diese Personen, dass sie über kein Vermögen verfügen würden.

Anlässlich von Problemen bei der Übernahme einer unter dem 29.12.2002 nach dem bekannten Muster beantragten Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2001 (ebenfalls vom 29.12.2002), bei der ein neuer Sachbearbeiter im Sozialamt der Beklagten (Herr O1) zunächst nur die Hälfte der geltend gemachten Kosten übernahm, stellte der Kläger mit Schreiben vom 26.01.2003 klar, dass eine Wohnung von 108 qm im Haus mit einer Gesamtwohnfläche von 223 qm zu gleichen Teilen von den Eheleuten I4-Q C1, I2 C1 und D1 C1 genutzt würden. Es entfielen also nur 54 qm auf die Eheleute I4-Q C1 mit anteiligen Mietkosten und Nebenkosten. Diese anteiligen Miet- und Nebenkosten (2/4) würden seit Jahren übernommen. Auf ein Schreiben des Sachbearbeiters im Sozialamt der Beklagten vom 31.01.2003 mit der Bitte um Klärung der Wohnfläche von 108 qm sowie der jeweiligen Nutzung durch den Kläger und seine Ehefrau einerseits und die Söhne andererseits bescheinigten I2 und D1 C1 mit Schreiben an den Fachbereich Gesundheit und Soziales vom 16.02.2003, dass von der Gesamt-Wohnfläche von 108 qm die Eheleute I4-Q C1 eine Fläche von 54 qm und sie selbst ebenfalls 54 qm nutzen würden. Die Bruttomiete betrage ab 01.02.2003 412 Euro. Mit am selben Tag bei der Beklagten per Telefax eingegangenem Schreiben des Klägers vom 16.02.2003 teilte dieser unter anderem mit: Sie hätten schon immer seit 1970 diesen Wohnraum; da die Söhne weiterhin diese Wohnung benutzen, sei schon seit Jahren eine Halbierung der Wohnfläche vereinbart, weshalb immer 108 qm angegeben würden. Nunmehr werde man zur Klarstellung nur noch 54 qm angeben und die Abrechnung entsprechend erstellen; dementsprechend sei auch bereits die neue Mietbescheinigung über 54 qm ausgestellt. Zu einem vom Sachbearbeiter im Sozialamt der Beklagten angekündigten Hausbesuch durch einen Außendienstmitarbeiter äußerte der Kläger, der Grund einer Besichtigung sei ihm vollkommen unerklärlich, und warf insbesondere die Frage auf, was dieser "an 54 qm rütteln wolle". Daraufhin gab die Beklagte dem erhobenen Widerspruch des Klägers zur Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001 statt und übernahm den offenen Restbetrag. Ab diesem Zeitpunkt rechnete der Kläger für ihn und seine Ehefrau eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 54 qm im Haus L1busch 00 ab, was heißt, dass eine Miete für eine Wohnung mit dieser Wohnfläche beantragt und bewilligt wurde, und weiterhin ein Anteil an Neben- und Heizkosten für eine Fläche von 54 qm abgerechnet und geltend gemacht wurde. Beim Fachbereich Gesundheit und Soziales der Beklagten bestanden mit dieser Abrechnungsweise in der Folgezeit zunächst keine Probleme mehr.

Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Fachbereich Gesundheit und Soziales der Beklagten in Bezug auf die laufende Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG ergaben sich in dieser Zeit vielmehr aus der Frage, ob dem Kläger wegen der bei ihm vorliegenden Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus Typ II) eine sog. Krankenkostzulage wegen kostenaufwändigerer Ernährung nach § 23 Abs. 4 BSHG zu gewähren war. Gestritten wurde dabei in den beim VG Köln geführten Verfahren 21 L 1378/00, 21 K 1170/00, 21 K 3264/00 sowie 21 K 8689/02 vorrangig um die Frage, ob beim Kläger zugleich auch ein Übergewicht vorlag. Nachdem der amtsärztliche Dienst der Beklagten im November 2003 eine Krankenkostzulage von 51 Euro in Bezug auf die Zuckererkrankung des Klägers befürwortet hatte, wurde dieser Mehrbedarf ab Januar 2004 bis zum Außerkrafttreten des BSHG im Dezember 2004 durchgehend neben der übrigen bisher gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bewilligt. Eine im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 21 K 8689/02 erfolgte Bewilligung des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändigerer Ernährung zahlte die Beklagte wegen der im Jahr 2005 aufgetretenen Fragen hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit des Klägers (dazu nachstehend) nicht aus, was zu dem Klageverfahren S 29 SO 69/06 führte.

Mit Antrag vom 30.08.2004 beantragten der Kläger und seine Ehefrau Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Die Antragsaufnahme erfolgte noch durch ihren bisherigen Sachbearbeiter im Fachbereich Gesundheit und Soziales bei der Beklagten (Herrn O1). In diesem Zusammenhang wurde im sogenannten Zusatzblatt 1 ("Zur Feststellung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung") aufgenommen, dass im selben Haus folgende Personen leben: C1, I4-Q; C1, N1, C1, D1; C1, I2; Familie I5 sowie Familie U2. Hierzu wurde angegeben, dass bei einer Gesamtwohnfläche des Hauses von 218 qm drei Wohneinheiten vorhanden seien. Je eine Wohneinheit sei an die Familien I5 sowie Frau P2 U2 überlassen. Weiter sei eine Wohneinheit von dem Kläger und seiner Ehefrau genutzt. Darüber hinaus findet sich in dieser Auflistung der Vermerk: "1 x je ein Raum D1; 1 x je ein Raum I2". In einem diesen Antrag ergänzenden Schreiben vom 12.09.2004 an den Sachbearbeiter O2 machte der Kläger diesen darauf aufmerksam, dass er und seine Angehörigen separate Haushalte betreiben würden; die Räumlichkeiten würden getrennt benutzt und jeweils separat abgerechnet; es bestehe keine Haushaltsgemeinschaft, da sie nicht gemeinsam wirtschafteten; seine Söhne betrieben schon daher ihren eigenen Haushalt, da die Eheleute I4-Q C1 Diabetiker seien. Diesem Schreiben beigefügt war eine Vermieterbescheinigung seitens I2 und D1 C1 vom 15.09.2004, für die den Eheleuten I4-Q C1 überlassene Wohnung im Haus L1busch 00im Erdgeschoss und Obergeschoss mit einer Wohnfläche von 58 qm, für die ab 1985 Miete gezahlt werde. Ausgewiesen ist dort eine Gesamtmiete von 450 Euro, einschließlich 43 Euro Vorauszahlung für Heizkosten einschließlich Warmwasserbereitung sowie Vorauszahlung von 62 Euro für sonstige Umlagen/Betriebskosten. Mit Bewilligungsbescheid vom 27.12.2004 bewilligte die Arbeitsgemeinschaft M1 (AGL) dem Kläger und seiner Ehefrau ab Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem SGB II im Umfang ihrer Regelleistungen sowie der im wesentlichen übernommenen geltend gemachten Unterkunftskosten einschließlich eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung für den Kläger in Höhe von insgesamt 1.075,32 Euro monatlich.

Aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Klägers stellte die AGL das ihm bewilligte Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 04.04.2005 zum 01.05.2005 ein, weil bei ihm keine Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 SGB II mehr vorliege (er also nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könne). Er wurde an den Fachbereich Gesundheit und Soziales der Beklagten verwiesen, wo er einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB XII stellen solle. Das Arbeitslosengeld II für seine Ehefrau im Umfang der Regelleistung eines Haushaltsvorstandes sowie der Hälfte der von der AGL anerkannten Unterkunftskosten wurde bis zum 17.08.2005 weitergezahlt und dann eingestellt, weil Frau N1 C1 am 18.08.2005 das 65. Lebensjahr vollendete und somit aus dem Anwendungsbereich des SGB II ausschied. Die Einstellung der Leistungen nach dem SGB II erfolgte aufgrund eines Gutachtens des Ärztlichen Dienstes der AGL vom 01.04.2005 (Frau O2). Dieses kam zu dem Gesamtergebnis, dass der Kläger auf Dauer arbeitsunfähig sei wegen 1. dialysepflichtiger Nierenschwäche, 2. Blutzuckererkrankung, 3. Fußfehlform rechts nach mehreren Operationen bei diabetischem Fußsyndrom sowie 4. Dupuytren´scher Kontraktur.

Am 14.04.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Sozialhilfe nach dem SGB XII unter Verweis auf eine beigefügte Mietbescheinigung, den Einstellungsbescheid der AGL mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 01.04.2005 sowie auf den früheren Bezug von Sozialhilfe nach dem BSHG, insbesondere "HzL-Bescheid 12/04". In dem Antragsformular sind die Ehefrau des Klägers sowie seine Söhne I2 und D1 als Angehörige des Hilfesuchenden außerhalb der Haushaltsgemeinschaft aufgeführt. Personen in der Haushaltsgemeinschaft sind nicht angegeben. Einkommen und Vermögen wurde verneint. Beigefügt war wiederum die Vermieterbescheinigung vom 15.09.2004.

Noch am Tag der Antragstellung forderte der zuständige Sachbearbeiter, Herr I6, vom Kläger einen gültigen Mietvertrag sowie lückenlose Kontoauszüge der letzten sechs Monate an. Der Kläger reagierte hierauf mit Telefax vom 17.04.2005, in dem er mitteilte, dass er Kontoauszüge nicht zur Verfügung stellen könne, da es gegen das Bankgeheimnis verstoßen würde; er verfüge nicht selber über ein eigenes Konto und Angehörige seien nach dem SGB II § 33 nicht zur Auskunft verpflichtet. Dem Telefax beigefügt war ein Mietvertrag vom 05.09.2004 zwischen I2 und D1 C1 als Vermieter und dem Kläger als Mieter von Räumen im Haus L1busch 00 mit einer Wohnfläche von 58 qm (im Einzelnen: 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Korridor/Diele, 1 Toilette mit Bad/Dusche, 1 Kellerraum). Nach dem Mietvertrag begann das Mietverhältnis am 01.10.2004 mit dem Vermerk "Anschlussvertrag". Vereinbart war in dem Mietvertrag eine Gesamtmiete von 450 Euro monatlich (335 Euro Kaltmiete zuzüglich 72 Euro Betriebskostenvorschuss sowie 43 Euro Heizkostenvorschuss). Die Miete war nach dem Mietvertrag zu überweisen auf das Konto Nr. 0000 000 000 bei der Postbank L2. Unter dem 28.04.2005 teilte der Sachbearbeiter des Klägers ihm mit, dass nach Kenntnis der Beklagten für ihn bei der Postbank ein Konto als Kontoinhaber bzw. Kontobevollmächtigter geführt werde (BLZ 000 000 00 / Konto-Nr. 0000 000 000) und bat um vollständige Kontoauszüge für die Zeit von Januar bis einschließlich April 2005, ggf. Nachweis der Löschung des Kontos bei der Postbank einschließlich Nachweis, dass dort kein neues Konto eröffnet wurde. Der Kläger antwortete hierauf mit Telefax vom 01.05.2005, mit dem er mitteilte, dass es sich bei diesem Konto um das seines Sohnes I2 C1 handele; da sein Sohn in M3 arbeite und zeitlich sehr eingeschränkt sei, habe er eine Kontovollmacht; da es sich rein um Angelegenheiten seines Sohnes handele, lehne dieser es ab, der Beklagten Kontoeinsicht zu gewähren; er selbst habe mit dem Konto nicht das Geringste zu tun. Schon wenig später teilte der Kläger dem Sachbearbeiter der Beklagten mit Telefax vom 08.05.2005 mit, dass er bis heute die Zahlung der ihm zustehenden Leistungen nicht habe feststellen können; hierbei handele es sich um eine gesetzwidrige Schikane; er habe sich das Geld gegen Zinsen ausgeliehen, welche in Rechnung gestellt würden. Weiter kündigte er eine Verrechnung mit den Grundbesitzabgaben an und stellte in Aussicht, die Angelegenheit dem Oberstadtdirektor zu melden.

Der Sachbearbeiter der Beklagten antwortete mit einem ausführlichen Schreiben vom 13.05.2005, in dem er zunächst eingehend auf die Grundsätze der Sozialhilfe im Rahmen des SGB XII, deren Zwecke und Ziele, den notwendigen Beratungsprozess sowie insbesondere den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII sowie die Annahme gegenseitiger Bedarfsdeckung gemäß § 36 SGB XII beim Zusammenleben mit Angehörigen hinwies. Er wiederholte die Anforderung der Kontoauszüge, da selbst bei einer angenommenen Kontovollmacht über das Konto des Sohnes der Kläger praktisch und faktisch Zugriff auf Mittel habe, deren Verwendung er im Rahmen der Antragstellung prüfen müsse. Zugleich wies er in Bezug auf das Schreiben vom 08.05.2005 sinngemäß darauf hin, dass der Kläger nicht seine Sozialhilfeansprüche gegen Forderungen der Beklagten in Bezug auf Grundbesitzabgaben gegen die Eigentümer aufrechnen könne. Schon mit Schreiben vom 19.05.2005 erklärten I2 und D1 C1 gegenüber der Beklagten - Fachbereich Finanzen - die Aufrechnung im Hinblick auf einen ausstehenden Betrag von 492 Euro, weil das Amt für Gesundheit und Soziales seit dem 01.05.2005 für I4-Q C1 "aufgrund eines Schikaneaktes des Herrn I6" die Zahlung des Sozialgeldes und an sie selbst die Miete verweigere; sie hätten für die Eheleute I4-Q C1 einen Kredit aufgenommen, da diese seit dem 01.05.2005 ohne Mittel dastünden. Die Fußzeile dieses Schreibens enthält den Hinweis "Kopie Herrn L4" (Herr F L4 war seit 2004 Oberbürgermeister der Beklagten).

Mit Telefax vom 22.05.2005 teilte der Kläger mit, dass es sich um das Konto seines Sohnes handele, für das er keine Vollmacht sowie keine Scheckkarte oder sonstige Karte habe. Die Kontoauszüge befänden sich im Besitz seines Sohnes, welcher gesetzlich nicht verpflichtet sei, Einblick in seine Kontobewegungen zu geben; die Beklagte habe nur das Recht, sich bei Banken nach eigenen Konten zu erkundigen und Auskunft geben zu lassen. Von den Söhnen könne die Beklagte nach dem SGB II keine Auskunft verlangen. Deshalb sei das, was die Beklagte von ihm verlange, Anstiftung zum Diebstahl, weshalb er Strafanzeige stellen werde. Für den Fall, dass bis zum 31.05.2005 keine Zahlung erfolgt sei, kündigte der Kläger eine Strafanzeige sowie eine Klage vor dem Sozialgericht an; zudem werde die Angelegenheit an die Bildzeitung gegeben. Auch dieses Schreiben enthielt in der Fußzeile den Vermerk "Kopie Herrn L4".

Mit Schreiben vom 23.05.2005 erhob der Kläger eine an den Oberbürgermeister der Beklagten gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde gegen "Herrn T4, Abteilung Soziales", die jedoch dem Inhalt nach gegen den Sachbearbeiter I6 gerichtet war. Unter anderem wandte er sich dort dagegen, dass Kontoeinsicht bei seinen Söhnen verlangt werde; Herr I6 könne nicht verlangen, dass er bei seinen Söhnen einbreche und Kontoauszüge entwende. Weiter wurde mitgeteilt, dass er Dialysepatient sei und in der nächsten Woche Medikamente benötige, die verschrieben, aber von der Kasse nicht übernommen worden seien; es könne dann zum Schluss des Shunts führen. In diesem Fall müsse er ins Krankenhaus und werde der Krankenkasse wegen Regressansprüchen die Ursachen mitteilen. Mit Schreiben vom 27.05.2005 wies der Sachbearbeiter der Beklagten den Kläger darauf hin, dass erhebliche Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit bestünden. Der Kläger erhielt Gelegenheit bis zum 03.06.2005, seine Bedürftigkeit in nachprüfbarer Form, z.B. durch Vorlage von Kontoauszügen der letzten sechs Monate, nachzuweisen.

Mit Telefax vom 29.05.2005 reichte der Kläger ein Schreiben der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) ein, in dem es um das Ende des Versicherungsschutzes über das Arbeitsamt ging, und wies darauf hin, dass er genötigt sei, die Dialyse abzubrechen, falls der Versicherungsschutz erlöschen sollte. Hierzu teilte der Sachbearbeiter der Beklagten ihm mit, dass er über seine Ehefrau und deren Leistungsbezug bei der AGL nach dem SGB II als Familienmitglied pflichtversichert werden könne. Mit einem weiteren Telefax vom 29.05.2005 betonte der Kläger nochmals, dass es bei keinem Geldinstitut ein Konto gäbe, das auf seinen Namen laufe, und fügte jeweils eine Kopie eines Kontoauszugs zu den Konten bei der Postbank Nr. 0000 000 000 (Kontoinhaber I2 C1) sowie Nr. 0000 000 000 (Kontoinhaber D1 C1) bei. Der Kläger erklärte erneut, aus keiner Stelle irgendwelche Unterstützungen oder Einkünfte zu erhalten, und verwies die Beklagte darauf, eine Kontoabfrage bei Banken vorzunehmen. Für den Fall, dass bis zum 01.06.2005 keine Leistungen verfügbar seien, kündigte er die Einschaltung eines Rechtsanwaltes und Geltendmachung entsprechender Kosten an, bisher seien Schreibkosten von 80 Euro entstanden zuzüglich Überziehungszinsen von 12,7 %. Bei einer Strafanzeige werde er sofort die Beurlaubung von Herrn I6 beantragen; die Akten gingen dann "an die Bild-Zeitung und Herrn T5". Auch dieses Telefax enthielt in der Fußzeile den Vermerk "Kopie Herrn L4".

Mit Bescheid vom 02.06.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII vom 14.04.2005 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, 1. dass der Kläger sich der vorgeschriebenen persönlichen Beratung verweigere, 2. er seine aktuelle Notlage nicht in nachprüfbarer Form nachweise (keine Vorlage von Kontoauszügen), und zudem 3. die gesetzliche Vermutung der Absicherung seines Lebensunterhaltes gemäß § 36 SGB XII gegeben sei.

Unter dem 12.06.2005 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte: Er könne nicht, wie von ihm verlangt, Kontoauszüge des Kontos Nr. 0000 000 000 vorlegen, da es sich um das Konto von D1 C1 handele und keine Kontobevollmächtigung vorliege; er könne keine Kontoauszüge vorlegen, die sich nicht in seinem Besitz befänden; eine Unterhaltspflicht seiner Söhne bestünde nicht; zu dem besagten Konto habe er nie gesagt, dass er hierfür eine Bevollmächtigung habe; vielmehr hätte er eine Bevollmächtigung für das Konto von I2 C1 in früheren Jahren gehabt; aktuell habe I2 C1 selbst die Scheckkarten und erledige seine Angelegenheiten selber; er, der Kläger, habe seit Jahren keinen Betrag abgehoben. Seine Notlage sei der Beklagten seit über 10 Jahren bekannt; es sei mehrmals überprüft worden und es seien Leistungen erfolgt; auch die AGL habe aufgrund dieser Notlage Leistungen erbracht. Es sei zwar richtig, dass nach einem Eigentümerwechsel seit 1996 seine Söhne Eigentümer des Hauses seien, was aber keine Rolle spiele. Die Finanzmittel seiner Söhne würden auf keinen Fall ausreichen, um neben dem Erhalt des Hauses weitere Unterstützungen zu leisten. Hierzu verwies er auf eine dem Widerspruch beigefügte Aufstellung über Einkommen und Belastungen seiner Söhne. Eine Wohngemeinschaft mit seinen Söhnen liege nicht vor; er und seine Ehefrau würden 58 qm bewohnen, seine Söhne I2 und D1 65 qm. Er erhalte derzeit Geld aus Überziehungskrediten vorgestreckt, wofür 12,7 % Zinsen anfielen, die in Rechnung gestellt würden.

Auf den Widerspruch hin bot der Sachbearbeiter I6 dem Kläger mit Schreiben vom 22.06.2005 einen angemessenen Abschlag auf die Leistungen nach dem SGB XII ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung an, da durch den Widerspruch die Vermutung gemäß § 36 SGB XII zunächst in Frage gestellt worden sei. Weiterhin lud der Sachbearbeiter den Kläger zur Klärung aufgetretener Fragen und zur abschließenden Bearbeitung des Widerspruchs zu einem persönlichen Gespräch am 28.06.2005 ein. Der Kläger reagierte hierauf prompt mit Telefax vom 23.06.2005 und bat um Bereitstellung des Schecks über die Abschlagzahlung am 28.06.2005 um 11.00 Uhr. In Bezug auf die restliche Zahlung forderte er deren Überweisung bis zum 30.06.2005 "auf das bisherige Konto bei der Postbank L2, BLZ 000 000 00, Kto.-Nr. 0000 000 000". Hierhin erfolge seit Jahren die Anweisung und so werde es auch bleiben; die Beklagte könne ihm nicht ein eigenes Konto vorschreiben.

Der Kläger erschien am 28.06.2005 zu dem persönlichen Vorsprachetermin bei der Beklagten. Ein in Stichworten gehaltenes Gesprächsprotokoll befindet sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten. Der Kläger erhielt sodann eine Barauszahlung über 536 Euro (Regelsatz 311 Euro plus die Hälfte der Miete).

Am Folgetag, 29.06.2005, ergingen von der Beklagten an I2 und D1 C1 jeweils gesonderte Rechtswahrungsanzeigen (Mitteilung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 94 Abs. 4 SGB XII), mit denen die Beklagte zur Prüfung, ob bzw. in welcher Höhe die Söhne des Klägers in der Lage sind, ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen, Auskunft zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen verlangte.

Unter anderem im Hinblick darauf, dass der Kläger in dem Termin bei der Beklagten am 28.06.2005 geäußert hatte, auf ihn und seine Ehefrau sei ein Nießbrauch am Haus L1busch 00 im Grundbuch eingetragen, forderte der Sachbearbeiter I6 mit Schreiben vom 08.07.2005 vom Kläger einen beglaubigten Grundbuchauszug an. Weiter bat er um Vorlage eines Grundrisses der Wohnung, um ausschließen zu können, dass es sich bei ihm, seiner Ehefrau und den Söhnen um eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft handele. Zugleich erklärte er sich bereit, dem Kläger für den Monat Juli 2005 einen angemessenen Abschlag auf die SGB XII-Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung zu bewilligen. Ankündigungsgemäß überwies die Beklagte wiederum einen Betrag von 536 Euro auf das Konto Nr. 0000 000 000 bei BLZ 000 000 00.

Der Kläger antwortete auf das Schreiben der Beklagten vom 08.07.2005 sehr zügig mit Telefax vom 10.07.2005, worin er folgende Angaben machte: Das Haus sei 1986 von Herrn I3 A1 durch Versteigerung erworben worden; mit Herrn A1 sei er weder verwandt, noch verschwägert. Zu seinen Söhnen bestünden getrennte Wohn- und Unterhaltsverhältnisse; diese unterhielten ihren privaten Bereich selber. Dies ergäbe sich schon aus der Ernährung durch Diabetes der Eheleute C1. Der früher eingetragene Nießbrauch bestehe nicht mehr. Bei der erfolgten Umfinanzierung auf einen anderen Hypothekengeber habe die Rangfolge der Eintragung geändert werden müssen; es sei dann keine neue Eintragung mehr erfolgt. Die alte Eintragung liege dem Sozialamt vor und es sei ersichtlich, dass keine Mietfreiheit bestanden habe.

Auf erneute Erinnerung der Beklagten vom 15.07.2005 an die angeforderten Unterlagen meldete sich der Kläger mit Telefax vom 24.07.2005 und reichte neben einem Wohnungsgrundriss eine einzelne kopierte Seite aus dem Grundbuch zum Haus L1busch 00 ein, in der lediglich das für den Kläger und seine Ehefrau eingetragene Nießbrauchsrecht erkennbar war. In dem Schreiben stellte er darüber hinaus in Abrede, zugesagt zu haben, eine beglaubigte Kopie des Grundbuchs vorzulegen; dazu gab er an, es bestünde für ihn das Risiko zivilrechtlicher Inanspruchnahme, wenn er ohne Berechtigung Angaben über die Privatsphäre und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Angehörigen machen würde. Zu der Frage nach einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft verwies er auf die bestehende Verwaltungsakte, aus der ersichtlich sei, dass die gehandhabte Abrechnung vom Sozialamt so festgelegt worden sei; sie hätten getrennte Wohnverhältnisse, die separat zugänglich seien; die Söhne hätten ihren eigenen Hausstand (separater Kühl- und Gefrierschrank, separate Waschmaschine).

Wegen Unstimmigkeiten zwischen der von dem Kläger und seiner Ehefrau nach dem Mietvertrag sowie der vorgelegten Vermieterbescheinigung bewohnten Wohnfläche von 58 qm und dem Grundriss der Wohnung, den der Kläger eingereicht hatte und in dem die von seinen Söhnen ausschließlich genutzten Räumlichkeiten bezeichnet waren, schickte der Sachbearbeiter der Beklagten diesen Grundriss an den Kläger zurück mit der Bitte um Klärung. Diese Klärung lehnte der Kläger mit Telefax vom 07.08.2005 ab, wobei er erneut betonte, dass keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliege, weil die Räumlichkeiten genau aufgeteilt und abgeteilt seien, und die Söhne ihren eigenen Lebensbereich hätten, für den sie auch die auftretenden Kosten selber trügen, alle Haushaltsausgaben strikt getrennt gehalten würden; abgesehen von separaten Kühl- und Gefrierschränken sowie Kochgelegenheiten würde jeder sogar die Lebensmittel für sich getrennt einkaufen; alle sonstigen Kosten würden separat abgerechnet. Abgesehen davon, dass der Kläger die Meinung äußerte, die Abrechnungsart sei aus der Verwaltungsakte ersichtlich, da sie vom Sozialamt so festgelegt worden sei, vertrat er des weiteren die Auffassung, er könne so viel Wohnraum bewohnen, wie er wollte, solange im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet werde; wenn die Söhne mehr Räumlichkeiten in Anspruch nähmen, sei das für die Beklagte nicht relevant.

Mit Schreiben vom selben Tage beantragte die Ehefrau des Klägers beim Fachbereich Gesundheit und Soziales der Beklagten die Übernahme der anteiligen Mietkosten von 225 Euro monatlich ab 01.09.2005 sowie anteilmäßig vom 18.08.2005 bis 31.08.2005. Ihr Einkommen betrage 396,63 Euro und liege im Bereich des Regelsatzes zum Lebensunterhalt. Den Mietanteil könne sie jedoch nicht aufbringen. Hinsichtlich der Miethöhe verwies die Ehefrau des Klägers auf den "vorliegenden Mietvertrag I4-Q C1"; eine Kopie ihres Rentenbescheides fügte sie bei. Sie bat um Zahlung direkt auf das Konto des Eigentümers I2 C1, Postbank L2, BLZ 000 000 00, Konto Nr. 0000 000 000. Die Ehefrau des Klägers bezog ab dem 01.09.2005 nach Vollendung des 65. Lebensjahres Regelaltersrente von monatlich 396,63 Euro. Der Sachbearbeiter I6 verwies die Ehefrau des Klägers an die bei der Beklagten für die Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII zuständige Stelle.

Mit Schreiben vom 15.08.2005 teilte der Sachbearbeiter der Beklagten dem Kläger mit, dass nicht alle Fragen in Bezug auf die Wohnverhältnisse geklärt worden seien und kündigte deshalb einen Ortstermin von Mitarbeitern des Fachbereiches Soziales am 16.08.2005 zwischen 8.00 und 9.00 Uhr zur Klärung der Wohnsituation an. Zugleich bat er um Vorlage des notariellen Vertrages vom 14.10.1996, weil der Kläger in einem Schreiben an den Fachbereich Finanzen der Beklagten angegeben hatte, für alle Angelegenheiten im Haus einschließlich Abschluss der Mietverträge vertraglich zuständig zu sein. Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten Frau I7 und Herr T6 bemühten sich um eine Inaugenscheinnahme der Wohnung des Klägers und seinen Familienangehörigen zunächst am 16.08.2005 um 8.30 Uhr, sodann um 9.05 Uhr und um 15.00 Uhr, jedoch ohne Erfolg, da niemand öffnete. Am 17.08.2005 um 8.20 Uhr öffnet der Kläger die Haustür, verweigerte jedoch den Eintritt, da er jeden Augenblick vom Taxi abgeholt würde, um zur Dialyse gebracht zu werden. Eine Hausbesichtigung ohne seine Anwesenheit, also allein mit seiner Ehefrau bzw. einem der Söhne, wurde abgelehnt. Der Kläger bot der Beklagten einen Termin für die Hausbesichtigung am 25.08.2005, 14.30 Uhr, an. Auf einen früheren Termin ließ er sich nicht ein. Die Inaugenscheinnahme erfolgte dann letztlich zu dem vom Kläger vorgeschlagenen Termin. Ein ausführlicher Vermerk der Außendienstmitarbeiter T6 und I7 vom 30.08.2005 zu der Wohnungsbesichtigung befindet sich in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten.

Während dieser Vorgänge im Zusammenhang mit der Durchführung einer Wohnungsbesichtigung beim Kläger stellte der Kläger bereits mit am 22.08.2005 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 16.08.2005 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, welcher zunächst unter dem Aktenzeichen S 29 AS 34/05 ER geführt, dann jedoch als Sozialhilfestreitigkeit unter dem Aktenzeichen S 29 SO 25/05 ER eingetragen wurde. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte der Kläger monatliche Leistungen ("Sozialgeld, Mietzuschuss und Heizung") von 686,13 Euro, sowohl rückwirkend ab dem 01.05.2005 sowie auch gegenwärtige und zukünftige Leistungen geltend, nebst Überziehungszinsen von 16,5 %. Zur Eilbedürftigkeit trug er vor, dass unzumutbare Nachteile drohen würden, er insbesondere seine Wohnung verlieren könne, da seine Söhne zum Verkauf gezwungen würden.

Mit demselben Schreiben vom 16.08.2005, eingegangen am 22.08.2005, hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwaltes seiner Wahl für eine beabsichtigte Klageerhebung hinsichtlich der Leistungen nach dem SGB XII ab Mai 2005 beantragt. Dies ist als Klage unter dem Aktenzeichen S 29 SO 27/05 eingetragen worden.

In einem Telefax vom 21.08.2005 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, er könne notarielle Verträge aus früheren Zeiten nicht zur Verfügung stellen; weiter gäbe es für Fragen nach dem Sozialleistungsbezug in der Vergangenheit keine gesetzliche Grundlage, da die beantragten Leistungen sich auf die Zukunft und nicht auf die Vergangenheit beziehen würden. Im Hinblick auf dieses Telefax forderte der Sachbearbeiter der Beklagten mit Schreiben vom 23.08.2005 erneut den Vertrag des Klägers mit seinen Söhnen vom 15.12.1996 sowie den notariellen Vertrag von 14.10.1996 an. Mit einem Schreiben vom 28.08.2005 wandten sich die Söhne des Klägers - wohl auf die Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsaufforderung hin - an den Sachbearbeiter Herrn N3 im Fachbereich Gesundheit und Soziales der Beklagten und legten umfangreiche Unterlagen zu ihren Einkommensverhältnissen sowie regelmäßigen Belastungen vor.

Am 30.08.2005 sprach der Kläger bei dem Sachbearbeiter I6 erneut vor und reichte in diesem Zusammenhang die ersten beiden Seiten des notariellen Vertrages aus dem Notariat H T1 vom 30.12.1997 vor. In diesem Zusammenhang erhielt er einen Abschlag von 500 Euro auf die SGB XII-Leistungen für den Monat August 2005. Mit dem diese Vorsprache bestätigenden Schreiben der Beklagten vom 01.09.2005 wurde eine vollständige Abschrift des gesamten Notarvertrages vom 30.12.1997 sowie der komplette Vertrag zwischen dem Kläger und seinen Söhnen angefordert, in dem die Regelung getroffen und festgeschrieben wurde, dass der Kläger für alle Angelegenheiten des Objektes L1busch 00 insbesondere Mietvertragsgestaltung bevollmächtigt sein sollte. Den notariellen Vertrag vom 30.12.1997 legte der Kläger wenig später mit Telefax vom 04.09.2005 bei der Beklagten vor. Die Vorlage des angeforderten Vertrag über die Wahrnehmung aller Angelegenheiten bezüglich des Hausgrundstücks L1busch 00 lehnte er jedoch ab, da interne Vereinbarungen innerhalb der Familie als Ansprechpartner für die Mieter für die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nicht relevant seien. In diesem Zusammenhang gab er weiter an, die Mietzahlungen seien seit 1996 auf die Konten von I2 und D1 C1 erfolgt; es bestehe auch nur ein Darlehensvertrag zwischen der Bank und seinen Söhnen.

Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Vorgängen setzte sich der Kläger erneut sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich mit dem Fachbereich Finanzen der Beklagten auseinander. Er hatte von dort ein vom 18.08.2005 datierendes Schreiben erhalten, in dem ein Vollziehungsbeamter der Beklagten ankündigte, den Kläger am 24.08.2005 zwischen 10.00 und 15.00 Uhr aufzusuchen wegen einer Vollstreckungsangelegenheit. Dabei wurde auf die Möglichkeit der Öffnung seiner Wohnung mit richterlicher Durchsuchungsanordnung hingewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer vom 20.08.2005 datierenden Vollstreckungsabwehrklage, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an das VG Köln und begründete die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus Grundbesitzabgaben wiederum mit den ihm angeblich zustehenden Sozialhilfeansprüchen. Die Vollstreckungsabwehrklage erhielt das Aktenzeichen 14 K 5005/05, der Eilantrag das Aktenzeichen 14 L 1350/05. Die Beklagte erklärte in diesem Verfahren, bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag von einer Vollstreckung der grundstücksbezogenen Abgaben abzusehen. Nachdem die 14. Kammer des VG Köln mit Beschlüssen vom 19.09.2005 die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren sowie im Klageverfahren abgelehnt hatte, nahm der zwischenzeitlich anwaltlich vertretene Kläger (Kanzlei N4 & Kollegen, RA T7) unter dem 17.10.2005 sowohl den Eilantrag als auch die Klage zurück.

Im parallel weiterlaufenden Verwaltungsverfahren bezüglich der Leistungen nach dem SGB XII teilte der Kläger der Beklagten mit Telefax vom 18.09.2005 nochmals ausdrücklich mit, dass es einen privatrechtlichen Vertrag zwischen seinen Söhnen und ihm nicht gab und auch nicht gäbe. Der Sachbearbeiter I6 reagierte hierauf mit Schreiben vom 22.09.2005, mit dem er um Vorlage des Übertragungsvertrages UR-Nr. 0000/0000 bat. Mit Telefax vom 27.09.2005 beantragte der Kläger ausdrücklich erneut die Auszahlung von Leistungen zum Lebensunterhalt, Mietzuschuss, Mehrbedarf Diabetes mellitus Typ II a sowie Schwerbehinderung für die Monate September und Oktober 2005. Er bat um Überweisung "auf das bekannte Konto". Zudem kündigte er an, dass für den Fall, dass bis zum 08.10.2005 keine Zahlungen eingegangen seien, seinen Söhnen keine andere Wahl bleibe, als das Haus zu verkaufen, da das Kreditlimit erreicht sei; die Hypothekenbelastung könne nur durch den Mietzuschuss bezahlt werden; um der Zwangsversteigerung aus dem Wege zu gehen, würden dann die vorliegenden Verträge mit der Immobilienfirma unterzeichnet. Mit einem weiteren Telefax vom 09.10.2005 an die Beklagte teilte der Kläger mit, dass es sich bei der Urkunde 0000/0000 um den Übertragungsvertrag von I3 A1 auf die beiden Söhne handele. Der Nießbrauch werde mit Anschlussurkunde vom 31.12.1996 geregelt, der vorliegen solle. Weiter würden seine Söhne sich jeder eine Eigentumswohnung kaufen und könnten "von den Belastungen her nicht belangt werden". Weil er und seine Frau vollkommen mittellos seien, bliebe ihnen wegen der körperlichen Behinderungen nur der Weg ins Altenheim.

In dem zu diesem Zeitpunkt parallel zum Widerspruchsverfahren bei der Beklagten laufenden, auf Leistungen nach dem SGB XII gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 25/05 ER nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14.10.2005 den Prozesskostenhilfeantrag zurück und führte in der Begründung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem aus, der Kläger habe keine Kontovollmacht für Konten seiner Söhne gehabt; vielmehr habe ihm sein Sohn mittels EC-Karte die Möglichkeit eingeräumt, diese Beträge abzuheben; der Zugriff sei also nicht mittels Vollmacht sondern schlicht über die EC-Karte des Sohnes erfolgt, was der Beklagten seit Jahren bekannt gewesen sei. Dieser Stellungnahme beigefügt waren vollständige Ablichtungen der notariellen Verträge vom 14.10.1996 und vom 30.12.1997. Nachdem die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 21.10.2005 den Entwurf des Widerspruchsbescheides bei Gericht vorgelegt hatte, mit dem der Widerspruch des Klägers vom 12.06.2005 gegen den Ablehnungsbescheid vom 02.06.2005 zurückgewiesen wurde, lehnte die 29. Kammer durch den damaligen Vorsitzenden den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27.10.2005 im Verfahren S 29 SO 25/05 ER ab. Zur Begründung führte das Gericht aus: Ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die geltend gemachten Unterkunftskosten sei nicht glaubhaft gemacht, da der Kläger und seine Ehefrau aufgrund des 1996 eingeräumten Nießbrauchs bereits dinglich nach § 1030 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Nutzung des Grundstücks nebst Haus berechtigt seien. Einer mietvertraglichen Berechtigung hierzu, aus der die Zahlung eines Mietzinses folgen würde, bedürften sie daher nicht. In Bezug auf den übrigen Bedarf des Klägers (Regelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 345 Euro zuzüglich Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe von 17 % des Regelsatzes, also 58,65 Euro, sowie eine Krankenkostzulage nach § 30 Abs. 5 SGB XII in Höhe von 51,13 Euro) wäre dieser durch Einkommen des Klägers gedeckt. Aufgrund des Nießbrauchs stünden dem Kläger und seiner Ehefrau die Nutzungen an dem Hausgrundstück gemäß § 100 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 BGB zu, wozu auch Mieteinnahmen gehörten. Insbesondere fielen hier die Mietzahlungen in Höhe von 660 Euro monatlich für die Wohneinheiten auf der 1. und 2. Etage des Hauses an. Dieser Betrag stünde auch vollständig zur Bedarfsdeckung des Klägers zur Verfügung, da der Bedarf der Ehefrau abgesehen von der durch den Nießbrauch abgedeckten Unterkunftskostenfrage vollständig aus ihrer Altersrente gedeckt werden könne. Die Frage einer vermuteten Bedarfsdeckung wegen Haushaltsgemeinschaft mit den Söhnen gemäß § 36 SGB XII wurde offen gelassen.

Wenig später erließ die Beklagte den vom 19.10.2005 datierenden, jedoch erst am 07.11.2005 in der Endfassung unterzeichneten Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch vom 12.06.2005 gegen den Bescheid vom 02.06.2005 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung stützte die Beklagte sich in sachlicher Hinsicht im Wesentlichen auf die Vermutung der gegenseitigen Bedarfsdeckung gemäß § 36 SGB XII wegen des Zusammenlebens des Klägers mit seiner Ehefrau und seinen Söhnen, sowie auf nicht angegebene Einnahmen aus dem Nießbrauch des Objektes L1busch 00. Hinzu kamen eine Vielzahl weiterer zu Lasten des Klägers berücksichtigter Umstände, insbesondere unklare und widersprüchliche Angaben zu den Wohnverhältnissen, keine Offenlegung der Tatsache, dass das Konto, auf das seit Jahren die Sozialleistungen gezahlt worden waren, dasjenige eines seiner Söhne ist/war, widersprüchliche Angaben zu der Befugnis, über das Konto des Sohnes zu verfügen, ein möglicher Erbersatzanspruch gegen seine Söhne, weil das Erbe in Gestalt des Hauses L1busch 00 von I3 A1 am Kläger vorbei auf die Söhne geleitet worden sei, sowie ein Verstoß gegen seine Selbsthilfeverpflichtung, weil er nach dem Tode I2 A1 den Übertragungsvertrag hätte anfechten müssen, da ihm hierdurch Vermögen entzogen wurde.

Schon vor dem Zeitpunkt der Ausfertigung des Widerspruchsbescheides am 07.11.2005 hatte der Kläger erneut Anträge bei der Beklagten gestellt. Insbesondere machte er mit Schreiben vom 29.10.2005 geltend, dass das bestehende Mietverhältnis wegen Mietrückständen seit Mai 2005 zum 31.12.2005 aufgelöst worden sei; gleichzeitig sei ein neuer Mietvertrag für ihn und seine Ehefrau zum 01.01.2006 für die 60 qm-Wohnung auf der ersten Etage abgeschlossen worden, da der bestehende Mietvertrag der Frau I5 zum 31.12.2005 gekündigt worden sei. Hierzu wurden umfangreiche einmalige Beihilfen für Einrichtungsgegenstände geltend gemacht. Weiterhin beantragte der Kläger mit Telefax vom 30.10.2005 bei der Beklagten speziell die Leistungen zum Lebensunterhalt für die Monate Oktober 2005 sowie November 2005 (sowie Bekleidungsgeld für 2005 und Weihnachtsgeld).

Mit einem Telefax vom 06.11.2005 wandten sich I2 und D1 C1 unmittelbar an den Fachbereich Recht und Ordnung der Beklagten und beantragten die Stundung von Grundbesitzabgaben bis zum 10.12.2005. Dies begründeten sie mit den ausstehenden Leistungen für den Kläger sowie auch für die Ehefrau N1 C1. Sie gaben hierzu an, diese Leistungen hätten sie bisher aus Überziehungskrediten zu einem Zinssatz von 15,9 % aufgebracht; die Zinsen würden noch in Rechnung gestellt. Jetzt seien sie jedoch an ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit angekommen und eine weitere Ausschöpfung der Kredite sei nicht möglich. Für den Fall, dass die Beklagte auf die Zahlung der Grundbesitzabgaben bestehen werde, müssten sie jegliche Unterstützung ihrer Eltern einstellen, was bedeute, dass keine Ernährung mehr möglich sei, da sie die Rente von 348 Euro nicht mehr auszahlen könnten; ihr Vater sei dann gezwungen, sich wegen mangelnder Ernährung sofort von der Dialyse abzumelden, da es sonst zu Kreislaufzusammenbrüchen führen würde. Für den Fall einer Zwangsversteigerung des Hauses kündigten sie an, ggf. den Differenzbetrag zwischen Versteigerungserlös und Verkehrswert bei der Beklagten einzuklagen. Weiterhin teilten sie mit, dass ihre Eltern zum 01.01.2006 eine neue Wohnung von 60 qm auf der ersten Etage beziehen würden, die zu diesem Zeitpunkt frei würde; den entstehenden Mietausfall von 450 Euro monatlich würden sie nach dem sozialgerichtlichen Verfahren einklagen.

Mit Schriftsatz des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers (RA T7) vom 21.11.2005 hat dieser Klage beim erkennenden Gericht erhoben, mit der der Kläger sich gegen den Bescheid vom 02.06.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 wendet und sein Begehren wegen der Leistungen nach dem SGB XII ab Mai 2005 weiterverfolgt. Dieser Schriftsatz ist sowohl in diesem bereits anhängigen Klageverfahren zu den Akten genommen, als auch als neue Klage mit dem Aktenzeichen S 29 SO 80/05 eingetragen worden. Die Klage S 29 SO 80/05 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2007 auf Hinweis des Gerichts wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgenommen.

Mit kurz darauf ergangenem Bescheid vom 24.11.2005 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers vom 30.10.2005, in denen es um die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für Oktober und November 2005 sowie verschiedene einmalige Beihilfen gegangen war, mit Verweis auf den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 ab. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger Änderungen im Grundbuch, die dieser angekündigt hatte, überdenken solle.

Mit an die Ehefrau des Klägers gerichtetem Bescheid vom selben Tage entschied die Beklagte über die Leistungen an die Ehefrau des Klägers nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Für den Monat September 2005 wurde Grundsicherung im Alter im Umfang von 70,78 Euro bewilligt. Für den Monat August 2005 sowie die Zeit ab Oktober 2005 wurden die Leistungen im Hinblick auf die aus dem Nießbrauch am Haus L1busch 00 folgenden Mieteinnahmen abgelehnt, wobei wegen des Nießbrauchs keine Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Hiergegen hat die Ehefrau des Klägers Widerspruch erhoben, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist.

Mit an den Sachbearbeiter I6 gerichtetem Schreiben des Klägers vom 28.11.2005 teilte dieser neben einer Antragstellung für die Monate November und Dezember 2005 auf Leistungen im Umfang von 679,78 Euro monatlich mit, dass am 24.11.2005 bei Notar D2 eine Richtigstellung des eingetragenen Nießbrauches erfolgt sei; die Grundbucheintragung laute wie folgt: "Das Wohnrecht ist entgeltlich." Diesem Schreiben war eine Vorabausfertigung einer Änderung zum Übertragungsvertrag zu UR-Nr. 0000/0000 und 0000/0000 Notar T1 beigefügt, wonach ein entgeltliches Wohnrecht zugunsten der Eheleute C1 durch deren Söhne eingeräumt werden solle. Mit an die Vertreterin der Beklagten im Fachbereich Recht und Ordnung gerichtetem weiteren Schreiben vom 04.12.2005 teilte der Kläger weiter mit, dass seine Söhne zum 01.01.2006 jegliche Unterstützung einstellen würden, da deren Kreditrahmen ausgeschöpft sei; da die Mietzahlungen (auch von ihnen) an die Darlehensgeber abgetreten seien, könne auch die Rente von N1 C1 nicht mehr ausgezahlt werden; das Einkommen von ihm und seiner Ehefrau sei deshalb ab 01.01.2006 null Euro, weshalb er nicht mehr in der Lage sei, Selbstbeteiligung zu Krankenkassenleistungen zu zahlen, insbesondere könne er am 03.01.2006 eine Überweisung vom Hausarzt zum Nephrologen und Dialysezentrum G nicht abholen; weiter sei keine Ernährung mehr möglich und er müsse sich zur Dialyse Anfang Januar 2006 abmelden. Er kündigte Strafanzeige gegen alle beteiligten Stellen an wegen unterlassener Hilfeleistung mit vorsätzlicher Gesundheitsgefährdung mit Todesfolge sowie Falschbeurkundung vor Gericht im Wiederholungsfall. Dieses Schreiben trug in der Fußzeile den Vermerk "Kopie Sozialgericht, Kopie Staatsanwaltschaft". Mit Schreiben vom 11.12.2005 beantragten I2 und D1 C1 beim Fachbereich Finanzen Stundung rückständiger grundstücksbezogener Forderungen der Beklagten im Hinblick auf ausstehende Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII an den Kläger sowie dessen Ehefrau. Sie hätten seit Mai 2005 Leistungen an ihre Eltern aus Überziehungskrediten bestritten; dieser Kreditrahmen sei jedoch jetzt ausgeschöpft; sollte die Beklagte weiterhin die Zahlung verweigern, müssten sie ihre Elternteile ins Altersheim einweisen; ihr Vater müsste mangels Ernährung die Dialyse abbrechen. Sie betonen die Rechtsverbindlichkeit der mit ihren Eltern geschlossenen Mietverträge, die schon ursprünglich gegenüber I3 A1 bestanden hätten, von dem sie das Haus mit allen rechtlichen Verpflichtungen und bestehenden Mietverträgen übernommen hätten; ihren Eltern sei nur ein "entgeltliches Wohnen" eingeräumt worden.

Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 05.12.2005 erhob der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Gerichts vom 27.10.2005 im Verfahren S 29 SO 25/05 ER. Diese enthielt im Wesentlichen die Begründung: Der Kläger habe sehr wohl einen Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten, da er mit seiner Ehefrau seinen Söhnen die nach dem Mietvertrag zu zahlende Miete schulde; durch diesen Mietvertrag sei der Nießbrauch entsprechend dem Willen des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Söhne konkretisiert worden, weil von Anfang an kein unentgeltliches Wohnen des Klägers und seiner Ehefrau gewollt worden sei und ansonsten auch eine Finanzierung des Objekts durch die Söhne insgesamt nicht zu leisten gewesen sei. Die erzielten Mieteinkünfte aus den an Dritte vermieteten Wohneinheiten seien nicht Einkommen des Klägers sondern Einkommen der Söhne, da mit diesen die Mietverträge geschlossen seien und auch an diese gezahlt werde. Weiterhin seien die Söhne des Klägers auch überhaupt nicht in der Lage, ihm sowie seiner Ehefrau Unterhalt zu leisten. Das Sozialgericht half dieser Beschwerde nicht ab und legte die Eilsache dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vor, wo das Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen L 20 B 64/05 SO ER geführt wurde.

Mit Schreiben vom 11.12.2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.11.2005, unter anderem zur Hilfe zum Lebensunterhalt ab Oktober 2005.

Mit Beschluss vom 03.03.2006 wies das LSG NRW die Beschwerde gegen den Beschluss vom 27.10.2005 im einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 25/05 ER zurück und schloss sich im Wesentlichen der Begründung des Sozialgerichts an. Es ließ offen, ob eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, wies jedoch darauf hin, dass bei summarischer Prüfung mehr für eine solche spreche. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihren Bedarf aus den aus dem Nießbrauchsrecht gezogenen Früchten (Mieten) decken; der Nießbrauch sei wirksam bestellt und die Verpflichtungen des Kläger und seiner Ehefrau zur Lastentragung seien durch den notariellen Vertrag vom 30.12.1997 wirksam abbedungen worden. Aus den Mietverträgen des Klägers würden jedenfalls keine nach dem SGB XII zu übernehmenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung folgen; jedenfalls hätten sie sich von diesen Verpflichtungen aufgrund ihrer Verpflichtung zur Selbsthilfe schon lange lösen können und müssen, weil sie als Nießbraucher kostenfrei wohnen. Bei allem bestehe kein Anordnungsgrund, da trotz angespannter wirtschaftlicher Situation der gesamten Haushaltsgemeinschaft ein Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung zumutbar sei.

Nach Rückkehr der Streitakten (u.a. auch derjenigen dieses Klageverfahrens sowie aller beigezogenen Beiakten der Beklagten) vom Landessozialgericht hat der frühere Kammervorsitzende mit Verfügung vom 13.03.2006 den Prozessbevollmächtigten des Klägers in diesem Klageverfahren aufgefordert, die im Beschluss des LSG auf S. 5 genannten Unterlagen ("Vorlage sämtlicher Kontoauszüge des von ihm verwalteten ‚Vermieterkontos’ seines Sohnes I2 über einen längeren Zeitraum, Angabe weitere Konten, Ermöglichung einer erneuten Wohnungsbegehung, Vorlage sämtlicher Vereinbarungen und Mietverträge mit seinen Söhnen seit Eigentumsübergang etc.") einzureichen, soweit nach dem Beschluss des LSG vom 03.03.2006 das Hauptsacheverfahren weiter betrieben werden solle. In dem erledigten Eilverfahren S 29 SO 25/05 ER hatte sich mit Schriftsatz vom 13.04.2006 zwischenzeitlich ein anderer Prozessbevollmächtigter für den Kläger bestellt (RA C2 aus L2). Dieser legte das Mandat jedoch mit Schriftsatz vom 27.04.2006 nach erfolgter Akteneinsichtnahme nieder. Mit Schriftsatz vom 30.05.2006 hat der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers (RA T7) in diesem Klageverfahren mitgeteilt, dass der Kläger von dort nicht mehr vertreten werde.

Mit notarieller Urkunde des Notars D2 in M1 vom 11.07.2006 bewilligten der Kläger und seine Ehefrau mit Zustimmung ihrer Söhne die Löschung des im Grundbuch in Abteilung II zu Ziffer 6 eingetragenen Nießbrauchs. In dieser Urkunde erklären die Unterzeichneten (der Kläger, seine Ehefrau sowie die Söhne I2 und D1 C1), dass der seinerzeit eingetragene Nießbrauch nie durchgeführt wurde und aus diesem Grunde jetzt aufgehoben werde. Dementsprechend wurde der Nießbrauch im Grundbuch am 20.07.2006 gelöscht. Wenig später beantragte der Kläger dann mit Telefax vom 31.07.2006 bei der Beklagten erneut für den Zeitraum ab dem 24.07.2006 Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 679,78 Euro (Regelsatz 345 Euro + Mehrbedarf Diabetes 51,13 Euro + Mehrbedarf Schwerbehinderung 58,65 Euro + Mietzuschuss 225 Euro). Zugleich teilte er die Löschung des Nießbrauchs mit, was auf Veranlassung der neuen Hypotheken-Bank erfolgt sei. Für den Fall der Ablehnung kündigte er ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft L2 an, da er gezwungen sei, sich mangels Ernährung von der Dialyse abzumelden; auch gehe die Angelegenheit jetzt an alle Medien und den Regierungspräsidenten. Der Sachbearbeiter I6 von der Beklagten teilte mit Schreiben vom 04.08.2006 daraufhin mit, dass er sich im Hinblick auf das Klageverfahren vor dem Sozialgericht nicht in der Lage sehe, in der Angelegenheit tätig zu werden. Der Kläger reagierte hierauf mit Telefax vom 13.08.2006, mit dem er auf die durch die Löschung des Nießbrauchs entstandene neue Situation hinwies, eine Aufrechnung mit Grundbesitzabgaben mitteilte und zudem eine Wohnungskündigung seiner Söhne gegenüber ihm und seiner Ehefrau zum 31.12.2006 einreichte. Weiter beantragte er Einweisung ins Altersheim und Übernahme aller Kosten, wobei seine Söhne nicht in Anspruch genommen werden könnten. Das beigefügte Schreiben seiner Söhne an die Eheleute I4-Q C1 vom selben Tage hatte den Wortlaut: "Sehr geehrte Familie C1,

da Herr I6 auch weiterhin jegliche Leistungen ablehnt (Schreiben vom 04.08.2006), sehen wir uns leider gezwungen, das bestehende Mietverhältnis zum 31.12.2006 zu kündigen."

Etwa im selben Zeitraum im August 2006 eskalierte wiederum die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger bzw. seinen Söhnen und dem Fachbereich Finanzen in Bezug auf die grundstücksbezogenen Abgaben zum Haus L1busch 00. In diesem Zusammenhang wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2006 an den Fachbereich Finanzen, teilte dort mit, dass sich die rechtliche Situation ab dem 11.07.2006 durch Löschung des Nießbrauchs geändert habe, nunmehr Sozialhilfeansprüche bestünden und diese Beträge zur Aufrechnung angemeldet und zur Klage eingereicht worden seien. Die Beklagte müsse sich entscheiden, ob sie von I4-Q C1, I2 oder D1 C1 Grundbesitzabgaben einfordern wolle. Sie könne nicht zugleich bei I4-Q C1 einerseits und I2 und D1 C1 andererseits Abgaben zu vollstrecken versuchen. Die in diesem Schreiben weiter angesprochene Vollstreckungsabwehrklage erhoben die Söhne des Klägers beim VG Köln unter dem 27.08.2006 (14 K 3872/06), mit der die Söhne des Klägers die gegen sie gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen des Fachbereichs Finanzen der Beklagten abzuwehren suchten. Mit demselben Schriftsatz wurde ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beim VG Köln gestellt (14 L 1348/06). Die Söhne des Klägers beriefen sich für ihre Begehren darauf, dass nach dem notariellen Vertrag vom 14.10.1996 sowie dem eingetragenen Nießbrauch der Kläger zur Tragung der öffentlichen Lasten verpflichtet sei. Sie versuchten mit diesem Verfahren anscheinend eine Klärung herbeizuführen, ob der notarielle Vertrag vom 14.10.1996 sowie der eingetragene Nießbrauch "rechtmäßig" sei. In ihrem Vortrag nahmen sie auch auf die Löschung des Nießbrauchsrechts im Juli 2006 Bezug und trugen umfangreich zu den Hintergründen der Bestellung des Nießbrauchsrechts sowie den Vorstellungen und Absichten der an dessen Bestellung beteiligten Personen vor. In der Eilsache VG Köln 14 L 1348/06 wurde der Antrag der Söhne I2 und D1 C1 mit Beschluss vom 08.12.2006 zurückgewiesen, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass Grundbesitzabgaben von den Eigentümern geschuldet werden und ein Nießbrauch mit eventuell anderer Lastenverteilung lediglich die Tragung dieser Kosten im Innenverhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer betreffe. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Im weiter anhängigen Klageverfahren 14 K 3872/06 fragte das VG Köln bei den Klägern I2 und D1 C1 nach Rechtskraft des ablehnenden Eilbeschlusses an, ob das Verfahren fortgesetzt werden solle. Daraufhin teilten die Kläger I2 und D1 C1 mit, das Verfahren solle ausgesetzt werden, bis der nachweislich falsche Beschluss des Sozialgerichts aufgehoben und berichtigt werde. Eine Aussetzung hielt das VG Köln jedoch nicht für erforderlich. Dieses Klageverfahren ist derzeit weiter beim VG Köln anhängig.

Mit Schreiben vom 20.08.2006 beschwerte sich der Kläger beim Oberbürgermeister der Beklagten über die Situation und führte in diesem Beschwerdeschreiben unter anderem aus, seine Söhne hätten bisher aus Überziehungskrediten seine Leistungen erbracht; da hier jetzt das Ende der Fahnenstange erreicht sei, müssten in Kürze diese Leistungen eingestellt werden; weiter müsse, um die Immobilie zu erhalten, ihre Wohnung vermietet werden; sie müssten bis spätestens 31.12.2006 die Wohnung verlassen haben. Es handele sich hierbei nicht um eine leere Drohung; im Internet könne man die Vermietungsanzeige nachlesen. Es werde jetzt bitterernst. Der Kläger drohte wieder mit der Abmeldung von der Dialyse, dem Bezug eines Altenheimes bzw. einer Obdachlosenunterkunft und kündigte Strafanzeigen wegen verschiedener Delikte sowie die Einschaltung der Medien an.

Auf die Anfragen des gegenwärtigen Kammervorsitzenden nach Übernahme der Kammer am 01.05.2006, ob noch Interesse an der Fortführung der Klageverfahren bestehe, hat sich der Kläger eingehend erst wieder mit Schriftsatz vom 14.11.2006 bei Gericht gemeldet, mit dem er sich intensiv mit dem Beschluss des Gerichts vom 27.10.2005 im Eilverfahren S 29 SO 25/05 ER auseinander gesetzt hat, umfangreiche Unterlagen beigefügt und die Aufhebung des Beschlusses vom 27.10.2005 wegen offensichtlicher Fehler des Gerichts begehrt hat. Zu allen im Eilverfahren S 29 SO 25/05 ER und entsprechenden gerichtlichen Beschlüssen bisher angesprochenen wesentlichen Gesichtspunkten hat der Kläger ausführlich Stellung genommen und seine Auffassung dargelegt, wonach ihm im Ergebnis ein Anspruch auf Sozialleistungen trotz des bestehenden Nießbrauchs usw. zustehe.

Auf die Verfügung des Gerichts vom 26.02.2007, die den Kläger um Stellungnahme zu gewissen durch seinen Schriftsatz vom 14.11.2006 aufgeworfenen Fragen aufforderte, hat der Kläger mit Telefax vom 11.03.2007 klargestellt, dass er einen neuen Eilantrag vom selben Tage auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über aktuell zu gewährende Sozialhilfe unter Berücksichtigung der beigefügten Kopie des Schriftsatzes vom 14.11.2006 stellen wolle. Zugleich hat der Kläger einen neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf aktuell zu gewährende und rückwirkende Sozialhilfe laut seinem Schriftsatz vom 14.11.2006 eingereicht, insbesondere in Bezug auf 679,78 Euro monatlich, der das Aktenzeichen S 29 SO 14/07 ER erhalten hat. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Mietzahlungen der Eheleute I4-Q C1 würden von I2 und D1 C1 seit Jahren in der Einkommensteuer ausgewiesen und versteuert. Außerdem sei der Nießbrauch am 15.07.2006 gelöscht worden, da die Stadt M1 die sachliche Richtigstellung auf Nießbrauch mit Mietvertrag nicht anerkannt hatte. Der Vorwurf einer bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gemäß § 36 SGB XII werde zurückgewiesen, da die Söhne abgeteilten und abgeschlossenen Wohnraum innehätten, für sich getrennt einkaufen und sich selber versorgen würden; die Söhne seien zudem aufgrund der Belastungen zu Mietzahlungen in gleicher Höhe wie er und seine Ehefrau gezwungen. Die dringende Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ergebe sich aus dem ansonsten durch Vollstreckung entstehenden nicht wiedergutzumachenden Schaden sowie nachfolgenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen. Mit Schriftsatz vom 03.04.2007 hat sich ein neuer Prozessbevollmächtigter im genannten Eilverfahren sowie diesem Klageverfahren für den Kläger bestellt (RA A2 aus C3 H), welcher nach erfolgter Akteneinsichtnahme mit Schriftsatz vom 15.05.2007 ergänzend zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen hat.

Mit Schreiben vom 18.04.2007 beantragte der Kläger bei der für die Grundsicherung im Alter zuständigen Stelle der Beklagten wegen Erreichens des 65. Lebensjahrs erstmals (sowie seine Ehefrau als Wiederholungsantrag nach Abschluss des sozialgerichtlichen ersten Eilverfahrens) Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Der Kläger bat dabei um Überweisung auf das Konto Postbank L2 Nr. 0000 000 000. Beide Anträge lehnte die Beklagte (Sachbearbeiterin für die Grundsicherung im Alter: Frau L5) mit Bescheiden vom 25.06.2007 ab, weil sie durch Löschung des Nießbrauchsrechts ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 41 Abs. 3 SGB XII zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Beide erhoben hiergegen unter dem 15.07.2007 mit identischen Schreiben Widerspruch, die die Beklagte mit identischen Widerspruchsbescheiden vom 06.08.2007 zurückwies. Die Klage des Klägers hiergegen war bis heute unter dem Aktenzeichen S 29 SO 76/07 anhängig. Die Klage seiner Ehefrau wird in der 45. Kammer des Gerichts unter dem Aktenzeichen S 45 SO 37/07 bearbeitet.

Während dieser anhängigen Klage- und Eilverfahren führte der Außendienst der Beklagten am 05.06.2007 einen erneuten Hausbesuch beim Kläger in der von ihm, seiner Ehefrau sowie den Söhnen I2 und D1 C1 im Haus L1busch 00 genutzten Wohnung durch. Vergleichsüberlegungen, die der Bevollmächtigte des Klägers angestoßen hatte, hatten keinen Erfolg. Die Beklagte gab in dem einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 14/07 ER die Erklärung ab, dass bis zur Entscheidung im erstinstanzlichen Eilverfahren die Zwangsversteigerung des Grundvermögens der Söhne des Klägers nicht betrieben werde.

Um das einstweilige Anordnungsverfahren S 29 SO 14/07 ER sowie dieses Klageverfahren zu fördern, hat das Gericht einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme unter Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers sowie Ladung seiner Ehefrau und seiner beiden Söhne als Zeugen anberaumt. Mit einem Schreiben vom 01.08.2007 haben die Söhne des Klägers, I2 und D1 C1, mitgeteilt, dass sie in den Verfahren S 29 SO 14/07 ER und S 29 SO 27/05 als "Neben-Kläger" gegen den Oberbürgermeister der Stadt M1 aufträten. Aus den letzten Schriftsätzen der Stadt M1 gehe eindeutig hervor, dass das Verfahren sie betreffe und es um das Haus gehe. Sie würden alle geleisteten Unterhaltszahlungen sowie die Mietrückstände ab 01.05.2005 einklagen. Außerdem werde vor dem Amtsgericht M1 ein separates Verfahren wegen des eingetragenen und gelöschten Nießbrauchs eingeleitet; hier würden mehrere Fachleute als Zeugen geladen und Sachverständigengutachten eingeholt, um die Widerrechtlichkeit des Nießbrauchs zu beweisen. Aus diesem Grunde werde eine Verschiebung des Termins beantragt, da die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen in jenem Verfahren hinzugezogen werden müssten. Ihre Anwaltskanzlei werde sich in den nächsten Tagen mit dem Gericht in Verbindung setzen. Die Söhne haben in diesem Schreiben weiter angegeben, ihre Gehälter würden auf ihre eigenen Gehaltskonten kommen; Sozialhilfe komme auf Mietkonten; Scheckkarten für I4-Q C1 gäbe es für kein Konto; es bestehe also kein Zugriff. Die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern hätten sie seit 2005 bestritten aus Kontoüberziehungen, Nebenkostennachzahlungen der Mietparteien, Finanzamt-Rückerstattungen, Auszahlung einer Summe von 13.000 Euro aus dem Bausparvertrag und durch Nichtbezahlung von Grundbesitzabgaben an die Stadt M1. Mit einem Schriftsatz vom 07.08.2007 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers neben vielen tatsächlichen Angaben, aber wenigen Nachweisen zu diesen Angaben, mitgeteilt, dass der Kläger nicht bereit sei, die vom Gericht angeforderten Kontoauszüge der Girokonten seiner Söhne vorzulegen.

Das Gericht hat am 14.08.2007 den geladenen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme durchgeführt und dabei den Kläger selbst sowie den erschienenen Zeugen D1 C1 ausführlich befragt. Die Zeugen N1 C1 und I2 C1 sind nicht erschienen und haben dies mit gesundheitlichen Problemen begründet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Unmittelbar nach dem Erörterungstermin hat das Gericht mit Verfügungen vom 14.08.2007 sowie vom 21.08.2007 beim Kläger umfangreiche weitere Unterlagen angefordert sowie auf erhebliche Widersprüche in der Aussage des Klägers im Erörterungstermin – insbesondere in Bezug auf den Vertrag mit seinen Söhnen vom 15.12.1996 - hingewiesen und um Klärung gebeten. In Bezug auf beim Kläger angeforderte Unterlagen seiner Söhne hat das Gericht um Mitteilung gebeten, soweit diese unmittelbar bei den Söhnen angefordert werden sollten. Nachdem auf diese Verfügungen trotz Erinnerungen zunächst keine Reaktion erfolgt ist, hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers (RA A2) die Mandate in dem einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 14/07 ER sowie diesem Klageverfahren mit am 22.10.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz niedergelegt.

Der nunmehr das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand weiterführende Kläger hat sich seit dem Erörterungstermin am 14.08.2007 erstmals wieder mit Schreiben vom 10.11.2007 zur Sache gemeldet, mit dem er Verschiedenes vorgetragen sowie Aufstellungen und Berechnungen vorgelegt hat. Er ist jedoch hierzu sämtliche Belege schuldig geblieben und hat auch die vom Gericht angeforderten Unterlagen weiterhin nicht eingereicht hat. Stattdessen hat er vielfältige Vorwürfe gegen die Beklagte sowie das Gericht erhoben. Nach weiteren Stellungnahmen des Klägers, mit denen die erbetenen Unterlagen weiterhin nicht vorgelegt worden sind, hat der Vorsitzende mit Verfügung vom 18.01.2008 erneut deutlich gemacht, auf welche Unterlagen, Nachweise sowie Einverständniserklärungen des Klägers es zur Vorbereitung eines Termins, ggf. wiederum mit seinen Angehörigen als Zeugen, ankäme.

Nach der Ladung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 03.04.2008 hat sich mit am 18.03.2008 eingegangenem Schriftsatz der gegenwärtige Prozessbevollmächtigte des Klägers in allen in der 29. Kammer anhängigen Verfahren bestellt. Das Gericht hat im Wege der Amtsermittlung bei der Postbank L2 Kontoauszüge im Hinblick auf das Konto des Klägers Nr. 000 00-000 für die Zeit von August 1986 bis Juni 1995 sowie bei der SEB-Bank für das bei der früheren BfG-Bank geführte Girokonto des Klägers für die Zeit von August 1986 bis Dezember 1994 angefordert. Beide Geldinstitute haben mitgeteilt, dass für diese Zeiträume keine Kontoauszüge, Mikroverfilmungen oder sonstige Kontodaten mehr verfügbar seien.

Unmittelbar vor dem geladenen Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit am 01.04.2008 eingegangenem Telefax mitgeteilt, dass er wegen einer schweren Magen- und Darminfektion die am 31.03.2008 üblicherweise stattfindende Dialyse habe ausfallen lassen müssen; deshalb verschöben sich in dieser Woche alle Dialysebehandlungen jeweils um einen Tag, weshalb er zum Termin am 03.04.2008 Verschiebung des Termins und Neuansetzung beantrage. Er hat diesem Telefax ein ärztliches Attest des Zentrum für Nieren- und Hochdruckerkrankungen Dialyse M1 vom 01.04.2008 beigefügt, welches unterzeichnet von G die Angaben des Klägers bestätigt. Das Gericht hat den Terminsverlegungsantrag abgelehnt und die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers aufgehoben.

In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N1 C1 und I2 C1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Zusammenfassend trägt der Kläger zur Begründung seiner Klage in Bezug auf ihm zustehende Leistungen nach dem SGB XII ab Mai 2005 im Wesentlichen vor: Er sei bedürftig, da er nicht über ausreichendes Einkommen und auch kein Vermögen verfüge. Es bestehe keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinen Söhnen I2 und D1 C1, da diese über eigene Wohnbereiche innerhalb der gemeinsamen Wohnung im Haus L1busch 00 verfügten und zudem auch in finanzieller Hinsicht getrennt gewirtschaftet würde. Der ursprünglich notariell vereinbarte und im Grundbuch eingetragene Nießbrauch sei als unentgeltlicher Nießbrauch niemals durchgeführt worden. Es habe immer ein Mietvertrag bestanden, aufgrund dessen er und seine Ehefrau zur Zahlung einer Miete ursprünglich an den Eigentümer I3 A1, später an seine Söhne I2 und D1 C1 verpflichtet gewesen seien. Von einem Nießbrauch ohne Verpflichtung zur Zahlung irgendwelcher Lasten, einer Miete bzw. von anteiligen Nebenkosten könne nicht die Rede sein. Die notariellen Vereinbarungen seien insofern nur Folge eines Beratungsfehlers des damals handelnden Notars. Allen Beteiligten sei nicht bewusst gewesen, was sich hinter dem verwendeten Begriff Nießbrauch in rechtlicher Hinsicht verberge. Gewollt gewesen sei auf jeden Fall ein mietpflichtiges Wohnrecht für die Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau. Allein auf diese Weise sei überhaupt eine Finanzierbarkeit der Übernahme des Objektes L1busch 00 durch seine Söhne I2 und D1 C1 gegeben. Schon aus diesen Gründen sei es ihm nicht möglich, auf die Mietzahlungen der Mieter der beiden Wohneinheiten im 1. und 2. Obergeschoss zuzugreifen; zudem seien die Mieten an den Darlehensgeber abgetreten. Diese Mieten stünden ihm weder zu, noch dürften diese unabhängig von den auf diese Wohneinheiten bezogenen Belastungen gesehen werden. Auf die Girokonten seiner Söhne I2 und D1 C1 bei der Postbank könne er nicht zugreifen. Er verfüge insofern weder über Kontovollmachten noch über EC- oder sonstige Kundenkarten, mit denen er auf diese Konten zugreifen könne. Die dort eingehenden Mietzahlungen der Mieter im 1. und 2. Obergeschoss seien für ihn schon faktisch deshalb nicht verfügbar. Jedenfalls aufgrund der im Juli 2006 erfolgten Löschung des Nießbrauchs sei eine Möglichkeit zur Erzielung von Einkommen für ihn aus dem Nießbrauch weggefallen, wobei die Löschung des Nießbrauchs zur Ermöglichung einer Umfinanzierung notwendig gewesen sei, da kein Darlehensgeber eine solche Umfinanzierung gemacht hätte, wenn ein vorrangiger Nießbrauch im Grundbuch eingetragen wäre. Er habe in der gesamten Zeit seit Mai 2005 Unterstützungen von seinen Söhnen gemeinsam mit seiner Ehefrau erhalten, die jedoch darlehensweise erfolgt seien und an die Söhne deshalb zurückgezahlt werden müssten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 02.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2005 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 29.10.2005 unter Anrechnung des bereits Gewährten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie wiederholt und vertieft die im Widerspruchsbescheid vom 19.10.2005 enthaltenen Gründe für eine Ablehnung der Ansprüche des Klägers und schließt sich den Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 27.10.2005 – S 29 SO 25/05 ER – sowie des LSG NRW im Beschwerdeverfahren L 20 B 64/05 SO ER im Beschluss vom 03.03.2006 an.

Das Gericht hat die folgenden Akten beigezogen und berücksichtigt: Streitakte S 29 SO 25/05 ER nebst Beiakten, insbesondere 3 Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum BSHG für die Zeit von 1995 bis 2004 (Beiakten 2 – 4 zu S 29 SO 25/05 ER), 3 Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum SGB XII für die Zeit von April 2005 bis Januar 2006 (Beiakten 1, 5 und 6 zu S 29 SO 25/05 ER), Beiakten 1 - 3 zu S 29 SO 68/06: 3 Bände Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum SGB XII für die Zeit von April 2005 bis Dezember 2006, Beiakte 11 zu S 29 SO 14/07 ER: Verwaltungsvorgang der Beklagten zum 4. Kapitel SGB XII von August 2005 bis Juli 2007, betreffend N1 C1 (ab August 2005) und den Kläger (ab April 2007), Beiakte 12 zu S 29 SO 14/07 ER: ALG II-Leistungsvorgang ARGE Leverkusen ab Januar 2005 betreffend den Kläger und seine Ehefrau, Streitakten des Verwaltungsgerichts Köln (sämtlich Beiakten zu S 29 SO 14/07 ER): 21 K 1170/00 (Beiakte 2), 21 K 3264/00 (Beiakte 3), 21 L 1378/00 (Beiakte 1), 21 K 8689/02 (Beiakte 4), 14 K 7305/00 (Beiakte 5), 14 L 2143/00 (Beiakte 6), 14 K 5005/05 (Beiakte 7), 14 L 1350/05 (Beiakte 8), 14 L 1348/06 (Beiakte 9), 14 K 3872/06 (Beiakte 10), Beiakte 13 zu S 29 SO 14/07 ER: Protokoll mündliche Verhandlung im Streitverfahren S 23 Ar 80/92, Beiakte 15 zu S 29 SO 14/07 ER: Streitakte S 4 KR 1/06 Beiakte 16 zu S 29 SO 14/07 ER: Streitakte S 23 SO 1/06 Beiakte 17 zu S 29 SO 14/07 ER: Strafsache Amtsgericht Leverkusen 53 Ds 20 Js 1233/97 Streitakte S 45 SO 37/07 (N1 C1./. Stadt M1) mit Verwaltungsvorgang der Beklagten zum 4. Kapitel SGB XII von August 2005 bis Oktober 2007, betreffend N1 C1 (ab August 2005) und den Kläger (ab Mai 2007).

In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte des Klägers die Kontoauszüge zu den Girokonten bei der Postbank mit den Kontonummern 0000 000 000 (I2 C1) sowie 0000 000 000 (D1 C1) für die Zeit von Januar 2005 bis Ende März 2008 eingereicht. Diese werden als Beiakten 1 und 2 geführt.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Streitakte dieses Verfahrens sowie die beigezogenen weiteren Akten, insbesondere die Streitakten der Verfahren S 29 SO 25/05 ER und S 29 SO 14/07 ER sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum BSHG und zum SGB XII Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angegriffenen Bescheide verletzen den Kläger ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit jedenfalls nicht in seinen Rechten; durch sie ist der Kläger nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Er hat für die Zeit vom 01.05.2005 bis zum 29.10.2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII besteht auf Sozialhilfe ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Sozialhilfe wird bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen u.a. gewährt als Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII) sowie als Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (vgl. § 19 Abs. 2 SGB XII). Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII bzw. auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben die anspruchsberechtigten Personen, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen oder Vermögen, beschaffen können (vgl. hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, hinsichtlich der Grundsicherung im Alter § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB XII).

Eine Person, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung im Alter begehrt, muss demnach einen von diesen Leistungen umfassten Bedarf haben, den sie nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere Einkommen und Vermögen, decken kann. Ist der Bedarf bereits gedeckt, so entfällt der Anspruch im Grundsatz. Ausnahmen hiervon werden gemacht im Interesse der Sicherstellung des Anspruchs auf Sozialhilfe (bei dringender Notwendigkeit der Deckung des Bedarfs, insbesondere bei laufenden Leistungen) sowie im Interesse der Förderung effektiven Rechtsschutzes (bei Bedarfsdeckung nach Ablehnung durch die zuständige Behörde).

Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere anerkannt, dass eine Bedarfsdeckung durch Hilfe Dritter nach dem Zeitpunkt der Kenntnis im Sinne von § 5 BSHG bzw. § 18 SGB XII jedenfalls dann anspruchsvernichtend wirkt, wenn diese Hilfe endgültig, d. h. als "verlorener Zuschuss" (z. B. durch Schenkung) geleistet wird,

ständige Rechtsprechung zum BSHG, vgl. BVerwG, Urteile vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 (229), und vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, FEVS 45, 138 (143); OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2001 - 12 A 3386/98 -, FEVS 53, 84.

Helfen Dritte jedoch darlehensweise im Hinblick auf die Verweigerung oder nicht rechtzeitige Leistung der Hilfe durch den Träger der Sozialhilfe (indem sie "einspringen"), kommt eine Übernahme der hieraus resultierenden Schulden trotz eingetretener Bedarfsdeckung unter weiteren Voraussetzungen,

vgl. hierzu die vorstehenden Entscheidungen,

in Betracht.

Das Gericht geht davon aus, dass diese Rechtsprechung auf Leistungen nach dem 3. und dem 4. Kapitel des SGB XII anwendbar ist, weil § 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II für beide Leistungsarten gilt. Entfällt aber der Anspruch bei der Möglichkeit der Bedarfsdeckung aus eigenen Kräften und Mitteln, so muss dies erst recht gelten bei tatsächlicher Bedarfsdeckung.

In Anwendung dieser Maßstäbe geht die Kammer davon aus, dass der Bedarf des Klägers, der sich nach dem 3. Kapitel wie auch dem 4. Kapitel des SGB XII identisch darstellt, im Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 29.10.2005 (und auch bis zum Tag dieser Entscheidung) vollständig aus ihm zur Verfügung stehenden Mitteln tatsächlich in vollem Umfang gedeckt worden ist. Zugleich konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Söhne des Klägers, I2 und D1 C1, mit deren Hilfe der Kläger nach seinen Angaben seinen Bedarf in der gesamten Zeit (vollständig und nicht nur notdürftig) gedeckt hat, im Einzelnen wissen, mit Beträgen in welcher Höhe sie ihn unterstützt haben. Das Gericht konnte auch nicht feststellen, dass zwischen dem Kläger (und seiner Ehefrau) und ihren Söhnen eine Abrede bestand, aus der sich ergab, dass diese Beträge zurückzuzahlen sind. Des weiteren konnte das Gericht nicht feststellen, dass I2 und D1 C1 überhaupt irgendwelche Beträge tatsächlich von ihm einfordern bzw. künftig einfordern würden, z. B. in dem Fall, dass der Kläger in diesem Verfahren sowie den anderen Klageverfahren in Bezug auf Leistungen nach dem SGB XII obsiegen würde, aber zugleich auch unabhängig von einem solchen Ausgang der Gerichtsverfahren.

Es geht hierbei nicht um die Vermutung der Bedarfsdeckung bei Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gemäß § 36 SGB XII. Zum einen ist diese Vorschrift im 4. Kapitel des SGB XII nicht anwendbar, § 43 Abs. 1, letzter Halbsatz SGB XII. Zum anderen liegen die Voraussetzungen der Vermutung in Bezug auf Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII nicht vor. Es kann nach dem Einkommen und Vermögen von I2 und D1 C1 nicht erwartet werden, dass sie ihrem Vater (oder ihrer Mutter) Leistungen zum Lebensunterhalt erbringen. Es ist wie in Bezug auf § 16 BSHG zur Bestimmung, wann nach dem Einkommen oder Vermögen der Mitglieder einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft erwartet werden kann, dass sie Leistungen an eine hilfebedürftige Person erbringen, auf die "Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung von Unterhaltspflichtigen in der Sozialhilfe" abzustellen. Danach gelten – anders als nach § 9 Abs. 5 SGB II - unterhaltsrechtliche Maßstäbe. Nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.07.2005) lag der sog. Selbstbehalt, der volljährigen Kindern gegenüber ihren unterhaltsbedürftigen Eltern eingeräumt wird, bei mindestens 1400 EUR zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens (Ziffer D. 1.). Maßstab ist dabei das Nettoeinkommen, das zudem noch weiter zu bereinigen ist, z. B. um berufsbedingte Aufwendungen, berücksichtigungsfähige Schulden und angemessene Versicherungen. Bei all diesem ist ein großzügigerer Maßstab als bei § 82 Abs. 2 SGB XII anzulegen. Danach ist von I2 C1 mit einem Nettoeinkommen von unter 1300 EUR und von D1 C1 mit einem Nettoeinkommen von gut 1400 EUR (vgl. Bl. 132 der Streitakte) nach der Düsseldorfer Tabelle dem Einkommen nach durch den Kläger sowie seine Ehefrau kein Unterhalt zu erlangen. Ein Einsatz des Hausgrundstücks L1busch 00 ist in der Situation, dass sie dort selbst wohnen, das Grundstück schon relativ hoch belastet ist, die Mieteinkünfte (wenn man die von den Eltern nach dem Mietvertrag zu zahlende Miete und einen entsprechenden Anteil der Eigentümer einrechnet) ungefähr die mit dem Haus verbundenen Gesamtbelastungen abdecken, und weitere Darlehensbelastungen aus dem Einkommen der Söhne nur schwer zu finanzieren sein dürften, nach Auffassung des Vorsitzenden nicht zumutbar.

Vielmehr geht es um tatsächliche Bedarfsdeckung ohne Rückzahlungsverpflichtung innerhalb einer nach der Überzeugung der Kammer vorliegenden Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Diese ist rechtlich nicht normiert – und bedarf einer Regelung auch nicht, weil sich ihre Auswirkungen schlicht aus der Anspruchsvoraussetzung ergeben, dass der Betroffene seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sicherstellen kann. Wirtschaften die Mitglieder einer Wohngemeinschaft derart zusammen, dass die finanziellen Dinge nicht getrennt werden (zulasten verschiedener "Kassen" der Familienmitglieder), sondern der Lebensunterhalt der Mitglieder dieser Gemeinschaft aus "dem großen Topf" bzw. der "Familienkasse" bestritten wird, so ist es den Angehörigen dieser Gemeinschaft nicht rechtlich untersagt, sich darauf zu berufen, einzelne von ihnen, die keiner Sozialleistungen bedürfen, seien durch ihre Leistungen in die Familienkasse und damit mittelbar an die Sozialleistungen begehrenden Mitglieder der Gemeinschaft nur für den nicht-leistenden Sozialhilfeträger eingesprungen, und die Sozialleistungen Begehrenden müssten diese vorschuss- bzw. darlehensweisen Leistungen zurückzahlen. Es bestehen aber höhere Hürden in Bezug auf den Vortrag und gegebenenfalls Nachweis dieser Konstellation. Es muss erkennbar sein, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht nur im Hinblick auf eine eventuelle Gewährung von staatlichen Leistungen behauptet wird, sondern dass dieser nachvollziehbar und glaubhaft auch für den Fall besteht, dass eventuell staatliche Leistungen nicht gewährt werden. Dies setzt voraus, dass denjenigen, die für den Sozialhilfeträger eingesprungen sind, bewusst ist, dass sie mit eigenen Mitteln in Vorleistung getreten sind, sie den Betrag, um den es ihnen geht, zu beziffern wissen, und das Gericht davon überzeugt ist, dass sie das (in rechtlicher Hinsicht als Darlehen zu qualifizierende) Gezahlte auch tatsächlich und ernsthaft einzufordern gedenken. Ist die Haltung des Einspringenden Dritten jedoch so, dass der Sozialleistungen Begehrende (gegebenenfalls gerichtlich) erstrittene Beträge an den Dritten weiterleiten soll, wenn er Erfolg hat, jedoch für den Fall, dass das Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erfolglos bleibt, eine Rückzahlungspflicht nicht bestehen soll, so ist ein Anspruch nicht gegeben.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht das Gericht davon aus, dass der Bedarf des Klägers im Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 29.10.2005 (und auch bis zum Tag dieser Entscheidung) aus der "großen Familienkasse" der Familie C1 (bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau sowie ihren Söhnen I2 und D1 C1) gedeckt wurde. Dass diese Familienkasse besteht (und nicht getrennte "Kassen" für den Kläger und seine Ehefrau einerseits und, jeder für sich, I2 und D1 C1 andererseits) und der Kläger diese Familienkasse weitgehend selbständig ohne eingehende Kontrolle oder Einflussnahmen der anderen selbständig verwaltet, steht zur Überzeugung der Kammer fest. Es kommt insofern überhaupt nicht so sehr darauf an, ob die Söhne des Klägers eigene Zimmer in der Wohnung haben und sich eventuell anders ernähren als der Kläger und seine Ehefrau. Entscheidend ist, wie die Mitglieder dieser Wohngemeinschaft wirtschaften, wie insbesondere die finanziellen Dinge geregelt sind. Gerade hierauf bezieht sich die Überzeugung der Kammer, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, weil bei gemeinsamem Wohnen (dem von Einzelnen unter Ausschluss der anderen genutzte Räume nicht entgegenstehen) in einer Weise unter Federführung des Klägers "aus einem Topf" gewirtschaftet wird, wie es zwischen Eltern im Rentenalter und ihren heute 39 und fast 38 (2005: 36 und 35) Jahre alten Söhnen ausgesprochen selten der Fall ist. Diesen Gesamteindruck gewinnt das Gericht aus der Gesamtheit der Akten einschließlich der Beiakten, dem Vortrag des Klägers selbst sowie der Beweisaufnahme durch die Aussagen der Zeugen N1 C1, I2 C1 und D1 C1. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Gesichtspunkte:

Der Kläger, der gemeinsam mit seiner Ehefrau seit Kündigung des früheren Postbank-Kontos Nr. 0000 00-000 im Juni 1995 über kein auf seinen oder ihren Namen laufendes Konto verfügt, wickelt seinen Zahlungsverkehr seitdem über die auf die Namen seiner Söhne I2 und D1 bei der Postbank, Nr. 0000 000 000 (D1 C1) und Nr. 0000 000 000 (I2 C1 ab. Dies ist unter Berücksichtigung der für den Zeitraum von Januar 2005 bis März 2008 vorliegenden Kontoauszüge, die der Kläger nach langem Hin und Her in der mündlichen Verhandlung endlich zur Verfügung stellte (Einwilligungen der Söhne liegen vor), sowie sämtlicher in der Vergangenheit vorgelegter punktueller oder kürzere Zeiträume abdeckenden Kontoauszüge erkennbar. Der Kläger und seine Ehefrau nutzen diese Konten offensichtlich – zumindest auch – für sich. Die Sozialhilfe nach dem BSHG für den Kläger und seine Ehefrau wurde ab Anfang 2001 auf das Konto Nr. 0000 000 000 überwiesen, das der Kläger auf Anfrage nach einer aktuellen Bankverbindung angegeben hatte, ohne offenzulegen, dass nicht er selbst sondern D1 C1 Kontoinhaber ist. Auch bei der Antragstellung für die Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II - ALG II) gab der Kläger dieses Konto an und erhielt das ALG II dorthin überwiesen. Die Renten, die er und seine Ehefrau ab Mai 2007 bzw. ab September 2005 erhalten, werden dem Konto 0000 000 000 (I2 C1) gutgeschrieben. Die durch die Existenz der auf I2 und D1 C1 laufenden weiteren Girokonten bei der Citibank (I2: 000000 0000; D1: 000000 0000) naheliegende Vermutung, dass es sich bei den Girokonten bei der Postbank nicht nur um die "Mietkonten" handelte, sondern dass die Söhne ihre eigentlichen Konten für ihren eigenen Bedarf und zu ihrer eigenen Verfügung bei der Citibank unterhalten und die Postbank-Konten letztlich Konten des Klägers und seiner Ehefrau sind, für die die Söhne nur Strohmänner sind, ist durch die Aussage des Zeugen I2 C1 bestätigt worden. Dieser hat angegeben, der Kläger habe für sein Konto bei der Postbank seit langem und bis heute Vollmacht. Er ging sogar noch weiter und bekundete, dass sein Vater auch eine Vollmacht für sein Konto bei der Citibank habe, was zeigt, wie weitgehend der Kläger in die finanziellen Dinge seiner Angehörigen einzugreifen befugt ist. Diese Einschätzung zu den Postbank-Konten, die sich in Bezug auf das Konto Nr. 0000 000 000 sehr eindrücklich aus der Vielzahl der Überweisungen ergibt, die mit Bezug zum Haus L1busch 00 auf die Namen des Klägers und seiner Ehefrau früher liefen und (wenn auch in geringerem Umfang, weil immer mehr auf den Namen I2 C1, wohl als Strohmann, umgestellt wird), wird auch in Bezug auf das Konto Nr. 0000 000 000 (D1 C1) dadurch bestätigt, dass schon in einem Mietvertrag zwischen I3 A1, vertreten durch den Kläger, und Frau V Q vom 04.08.1994 vereinbart ist, dass die Miete auf das Konto "D1 C1, Kto-Nr.: 0000 000 000, Postgiroamt L2, BLZ 000 000 00" gezahlt werden sollte. Dies zeigt, dass schon damals (zu Lebzeiten des I3 A1, als dieser noch Eigentümer des Hauses L1busch 00 war) das auf den Namen D1 C1 laufende Konto vom Kläger genutzt wurde. Diese Einschätzung wird dadurch weiter bestätigt, dass sowohl D1 C1 im Erörterungstermin am 14.08.2007 als auch I2 C1 in der mündlichen Verhandlung am 03.04.2008 nicht die Kontonummern ihrer angeblichen Konten anzugeben vermochten. D1 C1 konnte auch nicht sagen, ob auf seinem Postbank-Konto Renten seiner Eltern eingehen; I2 C1 konnte nicht angeben, von welchem Mieter auf seinem Postbank-Konto die Mietzahlung eingeht; weiter wusste er nicht, ob dieses Konto derzeit überzogen ist und wo gegebenenfalls ein Kreditlimit bzw. die Obergrenze des Dispositionskredits liegt. In den Kontoauszügen dieser Konten, die in der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, sind auch durchgängig allein Notizen in der Handschrift des Klägers enthalten, denen sich entnehmen lässt, dass er diese Konten verwaltet und die Kontoauszüge sammelt, ordnet und auf Richtigkeit prüft.

Alle Angehörigen und auch der Kläger haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger sich fast ausschließlich allein um die finanziellen und rechtlichen Dinge aller Familienangehörigen kümmert. Dies geht so weit, dass seine Ehefrau und seine beiden Söhne, soweit sie überhaupt etwas aussagen wollten, zu sie selbst unmittelbar als Vertragsparteien in Fragen hoher (insbesondere finanzieller) Bedeutung betreffenden Angelegenheiten keine Angaben machen konnten. Der Zeuge D1 C1 hat z. B. ausgesagt, die notariellen Verträge, durch die er das Haus L1busch 00 von seinem Stiefgroßvater I3 A1 erworben hatte, habe sein Vater in Verwahrung; er selbst würde diese überhaupt nicht erkennen, auch wenn sie ihm gezeigt würden.

Wie sehr der Kläger sich und seine Angehörigen, insbesondere seine Söhne, in wirtschaftlicher Hinsicht als Einheit betrachtet, zeigen seine seit dem Beginn dieses Jahrtausends währenden (und in Bezug auf I3 A1 wahrscheinlich noch in die frühen 1990er Jahre zurückreichenden) Auseinandersetzungen um die Frage, ob er seine ihm eventuell zustehenden Ansprüche auf Sozialleistungen gegen die Beklagte mit den Abgabenforderungen der Beklagten gegen seine Söhne aufrechnen könne. Ähnlich aussagekräftig ist der Umstand, dass der Kläger es als völlig selbstverständlich ansieht, dass Probleme seiner Söhne als Eigentümer bei einer wirtschaftlich sinnvollen, aber rechtlich zu diesem Zeitpunkt nicht notwendigen Umfinanzierung, die sich durch den eingetragenen Nießbrauch ergaben, für ihn und seine Ehefrau eine Notwendigkeit begründen sollten, die Löschung des Nießbrauchs im Sommer 2006 zu bewilligen.

Dass die Bedarfsdeckung aus der "großen Familienkasse" und nicht aus den Söhnen konkret zuzuordnenden Mitteln erfolgte, zeigen schon die verschiedenen Varianten, die die Familienmitglieder darüber angegeben haben, wie im Einzelnen der Lebensunterhalt für den Kläger und seine Frau in der Zeit seit Mai 2005 bestritten wurde. Der Kläger hat hierzu im Erörterungstermin am 14.08.2007 angegeben, er habe errechnet, was an Leistungen nach dem SGB XII zu zahlen wäre, und habe dies seinem Sohn I2, der "die Kasse" gehabt hätte, auf einen Zettel geschrieben. Dieser habe dann den Betrag für die Unterkunft einbehalten und den Rest ausgezahlt. Er hat insofern immer cent-genaue Beträge bei Gericht geltend gemacht, die den Eindruck erweckten, er habe auch cent-genaue Beträge von seinem Sohn I2 erhalten. In der mündlichen Verhandlung hat er dann die Aufstellung über die gezahlten Beträge von Mai 2005 bis April 2008 vorlegen lassen, die relativ runde Beträge von 450 EUR oder 550 EUR ausweist (was ungefähr dem nach Abzug der Renten offenen Betrag für ihn und seine Ehefrau unter Einbeziehung der Miete ausmacht). Seine Aussage war so zu verstehen, dass am Monatsanfang der Betrag für den gesamten Monat ausgezahlt wurde. Hierüber habe I2r in einer Kladde Buch geführt. Nach Aussage von D1 C1 verwaltete I2 C1 eine Art Barkasse und führte über die Beträge auf einer Karteikarte Buch. I2 C1 selbst wusste nur darüber zu berichten, er gebe seinen Eltern ab und zu etwas, kleinere Beträge, die er im Portemonnaie habe, ganz nach deren Bedarf. Sein Bruder D1 gebe auch gelegentlich etwas. Für seine eigenen Zahlungen notiere er diese auf einem Zettel; für D1 halte er dies nicht nach. Diese verschiedenen Aussagen gehen stark auseinander und legen nahe, dass es nicht so abgelaufen ist, wie der Kläger angibt. Insbesondere die Verwaltung einer Barkasse durch I2 C1, der nach eigenen Angaben, die dem Gericht glaubhaft erscheinen, mit Geld nichts zu tun hat und auch nichts zu tun haben will, und alles seinem für ihn umfassend tätigen Vater überlässt, vermag das Gericht dem Kläger und seinem Sohn D1 nicht zu glauben.

Auf der Grundlage dessen, dass das Gericht davon ausgeht, dass hier aus einer großen Familienkasse gewirtschaftet wurde, in die letztlich alle Einnahmen aus der Vermietung der Wohneinheiten, die Erwerbseinkommen der Söhne, die Renten des Klägers und seiner Ehefrau sowie weitere Beträge wie Betriebskostennachzahlungen, Steuererstattungen etc. flossen, und aus der zugleich alle anfallenden Ausgaben bestritten wurden, kommt die Kammer zugleich zu der Überzeugung, dass eine im Gerichtsverfahren mögliche Verurteilung der Beklagten zu einer rückwirkenden Bewilligung ab Mai 2005 nicht unmittelbar den Söhnen des Klägers zugute käme, sondern vielmehr in die große Familienkasse zurückflösse. Die Kammer geht dabei davon aus, dass den Söhnen des Klägers überhaupt nicht konkret bewusst ist, was und in welcher Höhe sie vom Kläger zurückzuerhalten haben, dass keine Darlehensvereinbarung oder sonstige Abrede über die Rückzahlbarkeit besteht, und die Söhne auch nicht die Absicht haben, diese Beträge einzufordern. Durch eine Verurteilung zu rückwirkender Gewährung von SGB XII-Leistungen erhielten die Söhne nur mittelbar etwas zurück, dies aber auch nicht mit Sicherheit, sondern nur dann, wenn der Kläger es für notwendig hält. Es ist völlig unklar, ob er diese Gelder nicht für andere Zwecke verwendet als solchen, die seinen Söhnen, deren Konten oder deren Vermögensanlagen zugute kommen.

Sämtliche in diesem und den übrigen Gerichtsverfahren bzw. den Verwaltungsverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärungen seiner Söhne, wonach sie ihren Eltern das Geld vorschießen und nach Erfolg zurückhaben wollen, sieht das Gericht nicht als ihre eigenen Erklärungen an. Der Kläger steuert – wie gesagt – alles, was in der Familie C1 läuft und was die Söhne schriftlich erklären. Er bedient sich dazu zwar seines mit Computern gut vertrauten Sohnes D1, der für ihn nach den Angaben des Klägers, die D1 C1 bestätigt hat, auf seinem PC schreibt; die Inhalte stammen nach dem Eindruck des Gerichts jedoch durchweg vom Kläger. Die Schreiben des Klägers, seiner Ehefrau sowie seiner Söhne (sowie schon zu früheren Zeiten diejenigen des I3 A1), die sich in den Akten finden, sind dem Anschein nach alle von gleicher Machart, in derselben Schrifttype und Schriftgröße mit selbem Zeilenabstand und Seitenrand gehalten, vom Layout her übereinstimmend und in Formulierung und Wortwahl sehr ähnlich (z. B. die permanente Wendung "Nehmen Sie bitte zur Kenntnis, ..."). Alle schriftlichen Erklärungen der Söhne sind damit letztlich nicht Ausdruck ihres eigenen Willens sondern sind durch ihn – im doppelten Sinne - "diktiert".

Die im Erörterungstermin am 14.08.2007 getätigten Aussagen des Zeugen D1 C1 hält das Gericht nicht für glaubhaft. Seine gesamte Aussage zeichnete sich dadurch aus, dass sie in vielen Punkten fast schon zu genau Dinge wiedergab, die der Kläger so auch angegeben hatte, was den Eindruck der abgesprochenen Aussage, die auswendig gelernt, aber nicht wahrheitsgemäß erfolgt, erzeugt. Die relativ präzisen Angaben zur Rückzahlbarkeit der gegebenen Unterstützung sowie zu den Quellen, aus denen die Unterstützung erfolgte (Kontenüberziehung, Betriebskostennachzahlungen, Steuererstattung und Bausparverträge) passen überhaupt nicht zum ungenauen, vagen oder völlig fehlenden Wissen in anderen Bereichen, um die sich stets der Vater kümmere. Es spricht hier mehr dafür, dass D1 C1 am 14.08.2007 nicht wahrheitsgemäß das bekundete, was er aus eigener Kenntnis sagen konnte, sondern dass er die Version seines Vaters bestätigte, die ihm dieser vor dem Termin nochmals erläutert haben mag, die D1 C1 aber auch deshalb kannte, weil er sie in dem ihn und seinen Bruder als Absender ausweisenden Schreiben an das Gericht vom 01.08.2007 aufgelistet hatte. Dieses Schreiben dürfte – wie alle anderen Schreiben, die I2 und D1 C1 als Absender ausweisen – inhaltlich von seinem Vater, dem Kläger, stammen und nur von ihm geschrieben worden sein. Insofern ist es nachvollziehbar, dass D1 C1, der von den geistigen Fähigkeiten seinem Bruder überlegen zu sein scheint, diese Informationen keine zwei Wochen später noch gut wiedergeben konnte. Dass seine Aussage mit diesem Schreiben und der Aussage seines Vaters im Erörterungstermin übereinstimmte, ist insofern nicht verwunderlich.

Die Aussage des I2 C1 in der mündlichen Verhandlung spricht hingegen dafür, dass der Kläger aus Sicht seiner Söhne keine Schulden bei ihnen hat. Ihm ist bei wahrheitsgemäßer Aussage überhaupt nicht bewusst, dass sein Vater anscheinend freihändig über Einkommen und Vermögen von ihm und seinem Bruder verfügt. Der große Betrag von 16.750 EUR, der sich aus der Aufstellung des Klägers ergibt, die in der mündlichen Verhandlung von seinem Bevollmächtigten eingereicht wurde, passt überhaupt nicht zu seinen Angaben. I2 C1 konnte regelmäßige Zahlungen in fester Höhe nach einem festen Schema in keiner Weise bestätigen. Er verfügte auch nicht über die vom Kläger behauptete Kladde und auch nicht über eine Barkasse, die er verwaltet haben soll. Zum einen gab er an, es seien Rückzahlungen auf die Beträge erfolgt, die er seinen Eltern gegeben habe; diese sollen aber "aus den Mieten" erfolgt sein, was in wirtschaftlicher Hinsicht keinen Sinn hat, wenn sie ihm selbst zustehen. Weil Rückzahlungen erfolgt seien, habe er die Zettel, auf denen er zurückzuzahlende Beträge notiert habe, vernichtet. Im Raum stand am Ende bei der Frage nach dem insgesamt aktuell geschuldeten Betrag bei Bemühungen von allen Seiten, Missverständnisse auszuschließen und dem Zeugen I2 C1 bewusst zu machen, wie die Frage gemeint ist, seine Angabe, es seien wohl 200 EUR offen. Bei der Aussage des Zeugen I2 C1 ist das Gericht sich dessen einfacher Schulbildung und fehlender Ausbildung bei zugleich entsprechend geringen intellektuellen Fähigkeiten bewusst. Zugleich haben nach der Erfahrung des Gerichts auch einfach gebildete und befähigte Personen regelmäßig auf ihrem Niveau ein recht gutes Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge.

Bei der Würdigung dieser Tatsachen spricht für das Gericht auch gegen eine Rückzahlbarkeit von Beträgen, wie sie der Kläger angibt, oder wie sie sich auch sonst errechnen mögen, dass eine Abrede über die Rückzahlbarkeit nicht festgestellt werden kann. I2 C1 konnte hiervon nicht berichten. D1 C1 hat ein Gespräch in der Familie bezeugt, was in Übereinstimmung mit den Angaben seines Vaters steht. Diese Umstände sprechen für das Gericht dagegen, dass eine solche Abrede existiert. In der Familie C1 existieren über finanzielle Dinge mit viel geringerem Gewicht formale schriftliche Unterlagen, soweit deren Bedeutung insbesondere für die Gewährung von Sozialleistungen oder auch für sonstige rechtliche Angelegenheiten erkannt wurde. So haben die Söhne ihren Vater mit Vertrag vom 15.12.1996 jedenfalls mit einer Generalvollmacht versehen, sich um alle hausbezogenen Angelegenheiten zu kümmern. Nach Auffassung des Vorsitzenden haben sie ihm damit sogar einen schuldrechtlichen Nießbrauch eingeräumt, vgl. die Ausführungen in den Gründen des Beschlusses vom heutigen Tage im einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 14/07 ER. Weiter haben die Söhne formal und schriftlich ihren Eltern die Wohnung gekündigt (Schreiben I2 und D1 C1 an den Kläger und seine Ehefrau vom 13.08.2006), sie schriftlich um Löschung des Nießbrauchs gebeten (Schreiben vom 25.06.2006) und Frau C1 erklärte hinsichtlich ihres Wertpapierdepots schriftlich eine Sicherungsabtretung ("Sicherungsübereignungsvertrag mit Übergabeersatz" vom 11.01.1990) an ihre Söhne. Zudem wurde und wird auch im Bereich der Wohnungsbetriebs- und –nebenkosten pfennig- bzw. centgenau nach allen Regeln der Kunst schriftlich abgerechnet. Wieso über tatsächlich von den Söhnen erbrachte Mittel in einem Umfang von angeblich 16.750 EUR kein genauer Nachweis geführt wurde und keine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlbarkeit dieser Mittel sowie die Modalitäten einer solchen erfolgte, ist nicht erklärbar. Dies spricht gegen das Vorliegen einer solchen mündlichen Abrede.

Den Angaben des Klägers kann die Kammer insofern keinen Glauben schenken. Die Erfahrungen des Vorsitzenden mit dem Kläger in den Gerichtsverfahren in der 29. Kammer, im Erörterungstermin am 14.08.2007, aber auch die Kenntnis der beigezogenen Streitakten anderer Gerichtsverfahren sowie der Verwaltungsverfahren machen deutlich, dass man dem Kläger nichts einfach deshalb glauben kann, weil er es sagt. Er ist bereit, alles zu bekunden, was nach seinem Eindruck seinem Erfolg in einem Verfahren zuträglich ist. Dies ist auch sein Hauptproblem in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren: Wer mit ihm eine Zeitlang zu tun hat oder Akten in einem gewissen Umfang bearbeitet, erkennt dies, was es dem Kläger ausgesprochen schwer macht, seine eventuellen Rechte durchzusetzen, wenn er tatsächlich im Recht ist. Auch in diesem Verfahren hatte der Vorsitzende es deshalb bis zuletzt nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger Ansprüche auf SGB XII-Leistungen zustehen, auch wenn sich die Ermittlung des Sachverhalts aufgrund der weitgehenden Verweigerungshaltung des Klägers als ausgesprochen schwierig darstellte. Eine Aufzählung von Widersprüchen in Aussagen des Klägers, die auf seine mangelnde Wahrheitsliebe hinweisen, und von anderen Nachweisen über unwahre, unvollständige und die wirklichen Umstände verschleiernde oder verkehrende Aussagen unterbleibt, weil diese zu vielfältig sind. Verwiesen sei nur auf seine Aussagen im Erörterungstermin und auch im Verwaltungsverfahren, in denen er die Existenz des Vertrages mit seinen Söhnen vom 15.12.1996 kategorisch in Abrede stellte. Die durch den Vorhalt dieses Vertrages aufgeworfene und auch tatsächlich an ihn gerichtete Frage, wieso er dessen Existenz vorher geleugnet habe und was überhaupt der Zweck dieses Vertrages war (vgl. z. B. die Verfügung des Gerichts vom 21.08.2007 im Verfahren S 29 SO 14/07 ER), hat er bis heute nicht beantwortet. Weiter ist offenkundig, dass der Kläger in Bezug auf seine Verfügungsberechtigung über die Girokonten bei der Postbank auf jeden Fall gelogen hat, da er in den sozialhilferechtlichen Verfahren nach wechselnden Angaben irgendwann die Position eingenommen hat, er habe keine Verfügungsberechtigung gleichwelcher Art gehabt, in den abgabenrechtlichen Streitigkeiten mit der Beklagten sowie bei der 14. Kammer des VG Köln hingegen vorgetragen wurde, er sei verfügungsberechtigt. Dazu passt es, dass er eine Bestätigung der Postbank über die Verfügungsberechtigungen zu diesen Konten (bzw. eine Einverständniserklärung mit der Einholung dieser Auskunft durch das Gericht) nicht beigebracht hat. Da seine Glaubwürdigkeit für das Gericht somit extrem gering ist, sind seine mündlichen und schriftlichen Bekundungen zu den seinen Söhnen geschuldeten Beträgen, insbesondere auch die letzte Aufstellung über die von seinen Söhnen zur Verfügung gestellten Mittel, für das Gericht ohne ausschlaggebende Bedeutung.

Bei allem sind die finanziellen Verflechtungen innerhalb der Familie C1 auch nach den intensiven Ermittlungen des Gerichts und eingehender Sichtung aller vorhandenen Akten und Unterlagen nicht vollständig geklärt, insbesondere bleibt bisher offen, auf welche Weise genau der Kläger und seine Ehefrau die von ihnen angeblich erhaltenen 16.750 EUR tatsächlich bekommen haben. Auf den Girokonten bei der Postbank sind Beträge in dieser Größenordnung nicht erkennbar, insbesondere ist dort der Zufluss von Mitteln aus den Bausparverträgen und den Darlehen bei der Allianz Lebensversicherungs-AG nicht erkennbar. Es liegt auch keine Kontenüberziehung vor, die über diejenige, die schon im April 2005 vorhanden war, hinausgeht. Dies sind jedoch Gesichtspunkte, die angesichts des Gesamtergebnisses keiner weiteren Aufklärung bedurften. Der in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung und der Notwendigkeit, am 03.04.2008 den Dialysetermin wahrzunehmen, entschuldigt abwesende Kläger hätte alle offenen Fragen über seinen Bevollmächtigten oder selbst in schriftlicher Form aufklären können. Ein Bedarf für Ermittlungen von Amts wegen bestand jedoch nicht mehr.

Auf die übrigen zwischen den Beteiligten im Streit stehenden Fragen kommt es demnach hier nicht an. Wegen dieser sowie im Hinblick auf die Möglichkeiten der Familie C1, ihre Verhältnisse so zu gestalten, dass ein Bezug von SGB XII-Leistungen künftig möglich wird, wird auf die Hinweise im Beschluss vom heutigen Tage im einstweiligen Anordnungsverfahren S 29 SO 14/07 ER verwiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Berufung bedurfte nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG keiner Zulassung, weil die Berufungssumme erreicht ist.
Rechtskraft
Aus
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