S 35 AS 32/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 32/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Beklagten. Der Streitwert des Verfahrens wird endgültig auf 2.646,63 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus Frau T und Herrn N verzogen am16.05.2007 von F nach E. Um die Wohnung in E beziehen zu können, waren Genossenschaftsanteile in Höhe von 2.025,- Euro zu erwerben. Die Leistungsempfänger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) beantragten unter dem 05.04.2007 bei der ARGE E die Übernahme dieser Kosten. Der Antrag wurde seitens der ARGE E mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte sei für die Übernahme der Genossenschaftsanteile zuständig.

Daraufhin beantragten die Hilfeempfänger in dem Verfahren S 19 AS 44/07 ER beim Sozialgericht Düsseldorf entweder die Beklagte oder die ARGE E per einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Kosten für den Erwerb der Genossenschaftsanteile zu übernehmen. Die ARGE E erklärte sich in dem Verfahren bereit als erstangegangene Behörde die Genossenschaftsanteile zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 15.05.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Kostenerstattung für die Hilfegewährung in Form der Übernahme der Genossenschaftsanteile. Dies lehnte die Beklagte ab. Daraufhin hat die Klägerin unter dem 22. Februar 2008 Klage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Sozialhilfe- aufwand für die oben genannten Hilfeempfänger gemäß § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungs- verfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die am 14.05.2007 übernommenen Genossenschaftsanteile in Höhe von 2.025,- Euro sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 330,34 Euro nebst Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ab Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) entscheiden, denn der Sachverhalt ist für eine Entscheidung ausreichend aufgeklärt und die dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur.

Die Klage ist unzulässig.

Die Klägerin ist nicht aktiv legitimiert. Anspruchsinhaber der Forderung gegen die Arbeitsgemeinschaft ME aktiv ist die in dem Verfahren Sozialgericht Düsseldorf S 19 AS 44/07 ER als Beteiligte aufgetretene ARGE E. Nur die ARGE E ist zuständige Behörde zur Leistungserbringung nach dem SGB II, denn die Stadt E und die Bundesagentur für Arbeit haben in ihrem Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft von der gesetzlichen Möglichkeit des § 44b SGB II Gebrauch gemacht.

Soweit die Klägerin sich vorliegend auf § 3 Nr. 3 des oben genannten Vertrages beruft, verkennt sie, dass durch diese Vorschrift - nach dem eindeutigen Wortlaut - nur geregelt wird, welche "Aufgaben für die ARGE" durch die Klägerin zu erledigen sind. Bei dieser Aufgabenübertragung handelt es sich um eine zulässige Beauftragung einer anderen Behörde durch die ARGE E für sie bzw. in ihrem Namen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Eine solche Aufgabenübertragung schließt jedoch nicht das Recht ein, Ansprüche der ARGE E in eigenem Namen geltend zu machen. Hieran ändert auch 14.3 des ARGE-Vertrages nichts. Dort wird lediglich geregelt, dass die "Abwicklung der Darlehensgewährung" durch die zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle des Amtes für soziale Sicherung und Integration erfolgt. Diese zentrale Fachstelle muss Forderungen gegenüber Dritten und Verrwaltungsakte, die sie im Namen der ARGE E erlässt, jedoch unter deren Namen erlassen, denn die Forderung steht der ARGE Düsseldorf von Gesetzes wegen zu.

Würde man vorliegend der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, dann würde dies bedeuten, dass Behörden untereinander - unter Umgehung und Abänderung der gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeitsregelungen - neue Zuständigkeiten vereinbaren könnten. Derartiges ist aber ersichtlich rechtswidrig. Zulässig ist lediglich, dass sich eine Behörde der Bediensteten anderer Behörden bedient, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Bediensteten der anderen Behörde müssen dann aber unter dem Namen der Behörde handeln, die gesetzlich zuständig ist und dürfen nicht unter dem Namen der Behörde handeln, bei der sie angestellt sind und die für die Bearbeitung des Falles nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zuständig ist.

Die Berufung ist nicht zulässig, da der Berufungsstreitwert gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht erreicht wird und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weil eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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