Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 322/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 R 87/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist am 00.00.1959 in der Türkei geboren. Seit ca. 1969 lebt er in Deutschland. Er hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt. Er hat bisher bei verschiedenen Arbeitgebern als angelernter Arbeiter gearbeitet, zuletzt als Möbelpacker. In 2003 wurde er arbeitslos und bezog Sozialleistungen bzw. Arbeitslosengeld bis Dezember 2004. Beim Arbeitsamt hat sich der Kläger nach Dezember 2004 nicht mehr arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet; nach Angaben des Klägers deshalb nicht, weil ihm der Eindruck vermittelt worden sei, eine Arbeitslosenmeldung käme nicht mehr in Frage, weil der Kläger nicht in der Lage sei, eine Arbeit aufzunehmen. Nach 2004 ist der Kläger nur zeitweilig geringfügig versicherungsfrei beschäftigt gewesen auf 400 Euro-Basis.
Am 26.08.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wurden diverse internistische und psychiatrische Leiden angegeben. Ärztliche Berichte wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines internistischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch T1 und T2. Diese Gutachter hielten den Kläger - aufgrund Untersuchungen vom 25.10.2005 bzw. 15.11.2005 - noch für in der Lage, alle leichten zeitweilig bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten zu können, dies auch 6 Stunden und mehr täglich. Der Kläger könne allerdings nicht mehr als Möbelschlepper arbeiten.
Mit Bescheid vom 13.12.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Der Kläger sei noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, und damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne. Die Beklagte holte daraufhin noch weitere Berichte ein und legte diese dem beratungsärztlichen Dienst zur Überprüfung vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei. Der Kläger könne, auch wenn die letzte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, als angelernter Arbeiter noch auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Auch durch die eingeholten Berichte ergebe sich keine andere Beurteilung. Nach dem Herzinfarkt in 2003 läge eine weitere Einschränkung für leichte Tätigkeiten nicht mehr vor.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22.12.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet sie damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden die Leistungsfähigkeit falsch beurteilen. Der behandelnde Arzt L1 unterstütze eine Berentung. In seinem Attest vom 21.04.2008 bescheinige er eine Befundverschlechterung, sowohl körperlich wie seelisch. Nach dem inzwischen vorliegenden Bericht der psychiatrischen Klinik über den stationären Aufenthalt im Februar und März 2008 vom 11.04.2008 sei davon auszugehen, dass er schon bei Antragstellung bzw. bis spätestens Januar 2007 nicht mehr in der Lage gewesen sei, noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 26.08.2005, hilfsweise ab einem späteren Zeitpunkt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheid. Alle Gutachten bestätigten ihre Auffassung. Im übrigen wären für einen Versicherungsfall der Erwerbsminderung nach Januar 2007 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ohnehin nicht mehr erfüllt, sodass Befunde und Funktionen ab Februar 2007 irrelevant seien für die Beurteilung. Nach den Gutachten von C und W1 sei davon auszugehen, dass ein Versicherungsfall jedenfalls nicht mehr schon bis Januar 2007 eingetreten sei, denn diese Gutachter hätten den Kläger am 12.02. bzw. 09.01.2008 untersucht und zu diesen Zeitpunkten eine rechtserhebliche Einschränkung für alle leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht festgestellt.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Allgemein-mediziner L1 hält den Kläger für generell nicht mehr einsetzbar wegen der Depression einerseits und der Herzerkrankung andererseits; die Neurologin Frau L2 berichtet über Behandlungen in Juni und August 2004 und der Psychiater T3 berichtet über Behandlung nur bis 16.01.2006.
Sodann hat das Gericht durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Innere Medizin C, Chefarzt der St. M-Klinik T4, kommt unter Berücksichtigung eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens durch W (Chefarzt der Klinik St. B in W2) zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor: auf internistischem Fachgebiet 1.koronare Herzerkarnkung Zustand nach Posterolateralinfarkt am 18.04.2003 mit frustanem Rekanalisationsversuch RCX am 18.04.2003 und am 07.05.2003 08/2003 Diagnose eines langstreckigen rakanalisierten Verschlusses der RCX sowie 30- bis 40%ige RCA-Stenose durch Plaque (LV Funktion 56 %) aktuell Verdacht auf belastungsinduzierte Ischämie 2.arterielle Hypertonie 3.tablettenpflichtiger Diabetes mellitus, nicht optimal eingestellt 4.Hypertriglyceridämie 5.Steatosis hepatis 6.Verdacht auf asymptomatische Nephrolithiasis links mit chronischen entzündlichen Veränderungen im Bereich der linken Niere 7.COPD 8.Adipositas
auf nervenärztlichem Fachgebiet: 9.Stimmungs- und Affektlabilität, wiederkehrende depressive Reaktion auf persönliche Belastungsfaktoren.
Mit diesen Befunden könne der Kläger noch, so diese Gutachter, vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, überwiegend im Sitzen, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht. Das Umstellungsvermögen sei genügend. Eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Sortierer und Montierer von Kleinteilen, oder als Pförtner, dies auch vollschichtig. Die seit August 2005 zeitweiligen verschiedenen Tätigkeiten auf 400-Euro-Basis würden nicht auf Kosten der Gesundheit ausgeübt. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 x mehr als 500 Metern täglich zurücklegen (in einer Zeit von weniger als 15 Minuten für 500 Meter) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Beurteilung gelte auch seit ca. Mai 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen voller oder auch nur teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war daher nicht zu entsprechen.
Wegen des Wortlautes der maßgeblichen Vorschriften der §§ 240, 43 SGB VI über Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 13.12.2005. Dort hat die Beklagte den Wortlaut dieser Vorschriften bereits wiedergegeben.
Um einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu haben, müsste der Kläger bereits im Zeitraum bis spätestens Ende Januar 2007 voll erwerbsgemindert, teilweise erwerbsgemindert oder teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit geworden sein. Denn da der Kläger die Meldung beim Arbeitsamt nach Dezember 2004 nicht erneuert hat, lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nur bis Ende Januar 2007 vor. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 43 Abs. 4 bzw. § 240 Abs. 1 und § 241 Abs. 2 SGB VI. Aufgrund der Lücke im Versicherungsverlauf nach Dezember 2004 hat der Kläger hier nach Januar 2007 für einen Versicherungsfall nicht mehr mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor einem potentiellen Versicherungsfall. Die fehlende Meldung beim Arbeitsamt nach Dezember 2004 führt dazu, dass bei dem Kläger nach Januar 2004 auch keine Anrechnungszeit mehr vorliegt, die den 5-Jahres-Zeitraum verlängern könnte. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger im Dezember 2004 bei Auslaufen des Arbeitslosengeldes vom Arbeitsamt falsch beraten wurde oder nicht (vgl. BSGE 58, 104; BSGE 63, 113, 116; vgl. auch Bundesverfassungsgericht in SozR 2200 § 1259 Nr. 11). Denn die fehlende Meldung kann auch nicht durch einen Herstellungsanspruch im Sinne der Anerkennung von Anrechnungszeiten geheilt werden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen könnten auch nicht hergestellt werden durch eine eventuelle Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlung für Zeiten nach Dezember 2004; denn der Kläger hat in seinem Versicherungsverlauf bereits Lücken nach 1984, z. B. im Januar 1986 und von September 1991 bis August 1994, sodass der Kläger nicht mehr lückenlos alle Zeiten seit 1984 schließen könnte im Sinne von § 241 Abs. 2 SGB VI.
Dies vorausgeschickt, geht die Kammer davon aus, dass im hier allein maßgeblichen Zeitraum bis Ende Januar 2007 bei dem Kläger keine teilweise oder volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes eingetreten ist. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten und den vom Gericht eingeholten Gutachten von C und W1. Nach den zuletzt genannten Gutachtern des Gerichts, die seit langen Jahren erfahrene ärztliche Sachverständige und Gutachter sind, ist davon auszugehen, dass bis zu deren Untersuchungszeitpunkten bzw. bis spätestens Januar 2007 nur diejenigen Erkrankungen vorlagen, die in den gerichtlichen Gutachten genannt sind, und dass damit noch eine leichte Tätigkeit ohne besondere unübliche Einschränkungen im Umfang von Vollschicht, d. h. 8 Stunden täglich, möglich war. Wesentliche substanziierte Einwendungen dagegen sind nach Zuleitung der Gutachten nicht erhoben worden. Im Schriftsatz vom 08.05.2008 ist auch nur die Rede von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (nach Untersuchung durch die Gerichtsgutachter) und beigefügt eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners L1, der auch von einer Verschlechterung der psychischen und physischen Verfassung erst seit Anfang 2008 berichtet. In der mündlichen Verhandlung ist zwar eingereicht worden der Entlassungsbericht der psychiatrischen Klinik vom April 2008; dieser bezieht sich aber auf einen stationären Aufenthalt auch erst nach Untersuchung durch die Gutachter, nämlich über einen stationären Aufenthalt vom 14.02. bis 10.03.2008. Es kann damit nicht einfach die Situation im Frühjahr 2008 übertragen werden auf Zeiträume vor Februar 2007; dafür gibt es keinen ausreichend sicheren Anhalt, angesichts der Vorbegutachtung durch W1 und den Gutachter der Beklagten T2. Zwar war der Kläger bereits schon einmal in Behandlung der Klinik O in 2005, damals jedoch noch in Behandlung der dortigen Tagesklinik bei depressiver Episode. Bei anderen Nervenärzten war der Kläger nur bis Januar 2006 in Behandlung (bei Frau L2 und T3, die wegen nur kurzer Behandlung keine Aussage zur Erwerbsfähigkeit treffen wollten - Bl. 37 und 39 Gerichtsakte). Es kann damit nicht rückschauend der Zustand und die Situation im Februar und März 2008 übertragen werden auf Zeiträume vor Februar 2007; dabei kann offen bleiben, ob überhaupt derzeit aufgrund von einem Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auszugehen ist. Jedenfalls für Zeiträume bis Januar 2007 ist nach Lage der eingeholten Gutachten, auch der Gutachten der Beklagten, davon auszugehen, dass der Kläger bis dahin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 8 Stunden täglich verrichten konnte. Auf solche ist er als angelernter Arbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung auch verweisbar, sodass er bis Januar 2007 nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI gewesen sein kann, und erst recht nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger ist am 00.00.1959 in der Türkei geboren. Seit ca. 1969 lebt er in Deutschland. Er hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt. Er hat bisher bei verschiedenen Arbeitgebern als angelernter Arbeiter gearbeitet, zuletzt als Möbelpacker. In 2003 wurde er arbeitslos und bezog Sozialleistungen bzw. Arbeitslosengeld bis Dezember 2004. Beim Arbeitsamt hat sich der Kläger nach Dezember 2004 nicht mehr arbeitslos bzw. arbeitssuchend gemeldet; nach Angaben des Klägers deshalb nicht, weil ihm der Eindruck vermittelt worden sei, eine Arbeitslosenmeldung käme nicht mehr in Frage, weil der Kläger nicht in der Lage sei, eine Arbeit aufzunehmen. Nach 2004 ist der Kläger nur zeitweilig geringfügig versicherungsfrei beschäftigt gewesen auf 400 Euro-Basis.
Am 26.08.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung wurden diverse internistische und psychiatrische Leiden angegeben. Ärztliche Berichte wurden zur Verwaltungsakte gereicht bzw. eingeholt. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines internistischen und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens durch T1 und T2. Diese Gutachter hielten den Kläger - aufgrund Untersuchungen vom 25.10.2005 bzw. 15.11.2005 - noch für in der Lage, alle leichten zeitweilig bis mittelschweren Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten zu können, dies auch 6 Stunden und mehr täglich. Der Kläger könne allerdings nicht mehr als Möbelschlepper arbeiten.
Mit Bescheid vom 13.12.2005 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Der Kläger sei noch in der Lage, ihm zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, und damit weder berufsunfähig noch voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, weil die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne. Die Beklagte holte daraufhin noch weitere Berichte ein und legte diese dem beratungsärztlichen Dienst zur Überprüfung vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass der Kläger nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als berufsunfähig noch als voll oder teilweise erwerbsgemindert anzusehen sei. Der Kläger könne, auch wenn die letzte Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, als angelernter Arbeiter noch auf die ihm zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Auch durch die eingeholten Berichte ergebe sich keine andere Beurteilung. Nach dem Herzinfarkt in 2003 läge eine weitere Einschränkung für leichte Tätigkeiten nicht mehr vor.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 22.12.2006 Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Er begründet sie damit, dass die Beklagte seinen Gesundheitszustand verkenne und sein Leistungsvermögen falsch beurteile. Er sei nicht mehr in der Lage, im bisherigen Beruf oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Die bisherigen Gutachter würden die Leistungsfähigkeit falsch beurteilen. Der behandelnde Arzt L1 unterstütze eine Berentung. In seinem Attest vom 21.04.2008 bescheinige er eine Befundverschlechterung, sowohl körperlich wie seelisch. Nach dem inzwischen vorliegenden Bericht der psychiatrischen Klinik über den stationären Aufenthalt im Februar und März 2008 vom 11.04.2008 sei davon auszugehen, dass er schon bei Antragstellung bzw. bis spätestens Januar 2007 nicht mehr in der Lage gewesen sei, noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 26.08.2005, hilfsweise ab einem späteren Zeitpunkt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheid. Alle Gutachten bestätigten ihre Auffassung. Im übrigen wären für einen Versicherungsfall der Erwerbsminderung nach Januar 2007 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ohnehin nicht mehr erfüllt, sodass Befunde und Funktionen ab Februar 2007 irrelevant seien für die Beurteilung. Nach den Gutachten von C und W1 sei davon auszugehen, dass ein Versicherungsfall jedenfalls nicht mehr schon bis Januar 2007 eingetreten sei, denn diese Gutachter hätten den Kläger am 12.02. bzw. 09.01.2008 untersucht und zu diesen Zeitpunkten eine rechtserhebliche Einschränkung für alle leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht festgestellt.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Der Allgemein-mediziner L1 hält den Kläger für generell nicht mehr einsetzbar wegen der Depression einerseits und der Herzerkrankung andererseits; die Neurologin Frau L2 berichtet über Behandlungen in Juni und August 2004 und der Psychiater T3 berichtet über Behandlung nur bis 16.01.2006.
Sodann hat das Gericht durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei dem Kläger vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Innere Medizin C, Chefarzt der St. M-Klinik T4, kommt unter Berücksichtigung eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens durch W (Chefarzt der Klinik St. B in W2) zur Beurteilung, bei dem Kläger lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor: auf internistischem Fachgebiet 1.koronare Herzerkarnkung Zustand nach Posterolateralinfarkt am 18.04.2003 mit frustanem Rekanalisationsversuch RCX am 18.04.2003 und am 07.05.2003 08/2003 Diagnose eines langstreckigen rakanalisierten Verschlusses der RCX sowie 30- bis 40%ige RCA-Stenose durch Plaque (LV Funktion 56 %) aktuell Verdacht auf belastungsinduzierte Ischämie 2.arterielle Hypertonie 3.tablettenpflichtiger Diabetes mellitus, nicht optimal eingestellt 4.Hypertriglyceridämie 5.Steatosis hepatis 6.Verdacht auf asymptomatische Nephrolithiasis links mit chronischen entzündlichen Veränderungen im Bereich der linken Niere 7.COPD 8.Adipositas
auf nervenärztlichem Fachgebiet: 9.Stimmungs- und Affektlabilität, wiederkehrende depressive Reaktion auf persönliche Belastungsfaktoren.
Mit diesen Befunden könne der Kläger noch, so diese Gutachter, vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, überwiegend im Sitzen, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck. Eine wesentliche Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens bestehe nicht. Das Umstellungsvermögen sei genügend. Eine psychische Fehlhaltung liege nicht vor. In Betracht käme auch noch eine Tätigkeit als Sortierer und Montierer von Kleinteilen, oder als Pförtner, dies auch vollschichtig. Die seit August 2005 zeitweiligen verschiedenen Tätigkeiten auf 400-Euro-Basis würden nicht auf Kosten der Gesundheit ausgeübt. Der Kläger könne auch noch Wegstrecken zu Fuß von 4 x mehr als 500 Metern täglich zurücklegen (in einer Zeit von weniger als 15 Minuten für 500 Meter) und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die Beurteilung gelte auch seit ca. Mai 2005.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 13.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006, sind nicht rechtswidrig und beschweren den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen voller oder auch nur teilweiser Erwerbsminderung abgelehnt hat. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war daher nicht zu entsprechen.
Wegen des Wortlautes der maßgeblichen Vorschriften der §§ 240, 43 SGB VI über Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides vom 13.12.2005. Dort hat die Beklagte den Wortlaut dieser Vorschriften bereits wiedergegeben.
Um einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung zu haben, müsste der Kläger bereits im Zeitraum bis spätestens Ende Januar 2007 voll erwerbsgemindert, teilweise erwerbsgemindert oder teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit geworden sein. Denn da der Kläger die Meldung beim Arbeitsamt nach Dezember 2004 nicht erneuert hat, lägen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nur bis Ende Januar 2007 vor. Dies ergibt sich aus § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 43 Abs. 4 bzw. § 240 Abs. 1 und § 241 Abs. 2 SGB VI. Aufgrund der Lücke im Versicherungsverlauf nach Dezember 2004 hat der Kläger hier nach Januar 2007 für einen Versicherungsfall nicht mehr mindestens 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten 5 Jahren vor einem potentiellen Versicherungsfall. Die fehlende Meldung beim Arbeitsamt nach Dezember 2004 führt dazu, dass bei dem Kläger nach Januar 2004 auch keine Anrechnungszeit mehr vorliegt, die den 5-Jahres-Zeitraum verlängern könnte. Unerheblich ist dabei, ob der Kläger im Dezember 2004 bei Auslaufen des Arbeitslosengeldes vom Arbeitsamt falsch beraten wurde oder nicht (vgl. BSGE 58, 104; BSGE 63, 113, 116; vgl. auch Bundesverfassungsgericht in SozR 2200 § 1259 Nr. 11). Denn die fehlende Meldung kann auch nicht durch einen Herstellungsanspruch im Sinne der Anerkennung von Anrechnungszeiten geheilt werden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen könnten auch nicht hergestellt werden durch eine eventuelle Möglichkeit freiwilliger Beitragszahlung für Zeiten nach Dezember 2004; denn der Kläger hat in seinem Versicherungsverlauf bereits Lücken nach 1984, z. B. im Januar 1986 und von September 1991 bis August 1994, sodass der Kläger nicht mehr lückenlos alle Zeiten seit 1984 schließen könnte im Sinne von § 241 Abs. 2 SGB VI.
Dies vorausgeschickt, geht die Kammer davon aus, dass im hier allein maßgeblichen Zeitraum bis Ende Januar 2007 bei dem Kläger keine teilweise oder volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes eingetreten ist. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten Gutachten und den vom Gericht eingeholten Gutachten von C und W1. Nach den zuletzt genannten Gutachtern des Gerichts, die seit langen Jahren erfahrene ärztliche Sachverständige und Gutachter sind, ist davon auszugehen, dass bis zu deren Untersuchungszeitpunkten bzw. bis spätestens Januar 2007 nur diejenigen Erkrankungen vorlagen, die in den gerichtlichen Gutachten genannt sind, und dass damit noch eine leichte Tätigkeit ohne besondere unübliche Einschränkungen im Umfang von Vollschicht, d. h. 8 Stunden täglich, möglich war. Wesentliche substanziierte Einwendungen dagegen sind nach Zuleitung der Gutachten nicht erhoben worden. Im Schriftsatz vom 08.05.2008 ist auch nur die Rede von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes (nach Untersuchung durch die Gerichtsgutachter) und beigefügt eine ärztliche Bescheinigung des Allgemeinmediziners L1, der auch von einer Verschlechterung der psychischen und physischen Verfassung erst seit Anfang 2008 berichtet. In der mündlichen Verhandlung ist zwar eingereicht worden der Entlassungsbericht der psychiatrischen Klinik vom April 2008; dieser bezieht sich aber auf einen stationären Aufenthalt auch erst nach Untersuchung durch die Gutachter, nämlich über einen stationären Aufenthalt vom 14.02. bis 10.03.2008. Es kann damit nicht einfach die Situation im Frühjahr 2008 übertragen werden auf Zeiträume vor Februar 2007; dafür gibt es keinen ausreichend sicheren Anhalt, angesichts der Vorbegutachtung durch W1 und den Gutachter der Beklagten T2. Zwar war der Kläger bereits schon einmal in Behandlung der Klinik O in 2005, damals jedoch noch in Behandlung der dortigen Tagesklinik bei depressiver Episode. Bei anderen Nervenärzten war der Kläger nur bis Januar 2006 in Behandlung (bei Frau L2 und T3, die wegen nur kurzer Behandlung keine Aussage zur Erwerbsfähigkeit treffen wollten - Bl. 37 und 39 Gerichtsakte). Es kann damit nicht rückschauend der Zustand und die Situation im Februar und März 2008 übertragen werden auf Zeiträume vor Februar 2007; dabei kann offen bleiben, ob überhaupt derzeit aufgrund von einem Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung bzw. der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auszugehen ist. Jedenfalls für Zeiträume bis Januar 2007 ist nach Lage der eingeholten Gutachten, auch der Gutachten der Beklagten, davon auszugehen, dass der Kläger bis dahin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 8 Stunden täglich verrichten konnte. Auf solche ist er als angelernter Arbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung auch verweisbar, sodass er bis Januar 2007 nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 SGB VI gewesen sein kann, und erst recht nicht teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 SGB VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.
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