Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 241/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 263/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in entschädigungspflichtigem Ausmaß vorliegt.
Der 1954 geborene Kläger, der - eigener Einlassung zufolge - 1986 aus Polen in die Bundesrepublik übersiedelte, arbeitete seit 1987 als Elektromonteur und wurde fast ausschließlich auf dem Werksgelände der C AG, M, bei der Firma L1 U GmbH beschäftigt. Dort hatte er, so gibt der Kläger an, alte Kabel, Kabelbahnen und Gußverteilungen zu demontieren. Vollverschwitzt und mit Titanpartikeln am ganzen Körper verschmiert habe er jeden Tag dort arbeiten müssen. Er führt Hautveränderungen an seinem Gesicht und an seinem Hals auf diese arbeitsplatzbedingten Belastungen zurück. Durch Bescheid vom 30.07.2003 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 auf der Grundlage eines Gutachtens von L2 ab, der einen beruflichen Zusammenhang der Hauterkrankung des Klägers verneint hatte. Mit seiner beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen S 1 U 2/04 geführt wurde, verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Das Gericht holte ein hautärztliches Zusammenhangsgutachten von A ein, die im Ergebnis die Auffassung von L2 bestätigte. Die Klage wurde daraufhin durch Urteil vom 23.05.2005 abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde ein hautärztliches Gutachten von K1 eingeholt. Dieser verneinte zwar ebenfalls eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV meinte aber, die beim Kläger beschriebene Dermatitis könne mittelbar berufsbedingt sein aufgrund eines Glukokortikosteroid-Abususes im Zuge einer inadäquaten Therapie einer primär berufsbedingten Dermatose. Wegen fehlender ärztlicher Dokumentation könne jedoch eine Berufsdermatose nicht mit Wahrscheinlichkeit konstatiert werden. Die Beteiligten beendeten daraufhin den Rechtsstreit im Wege eines gerichtlichen Vergleichs, durch den die Beklagte sich verpflichtete, die medizinische Dokumentation zu ergänzen, die Arbeitsplatzbelastung des Klägers zu überprüfen und sodann K1 erneut zu hören. Die Beklagte holte sodann Befundberichte von den Hautärzten L3-N, K2 und V sowie von dem praktischem Arzt O ein und hörte ihre Präventionsabteilung Fachstelle "gefährliche Arbeitsstoffe". Diese teilte mit, die vom Kläger beschriebene starke Verschmutzung der ungeschützten Hautareale sei hauptsächlich auf abgelagerte Erz- und Titandioxidstäube zurückzuführen. Danach holte die Beklagte ein Gutachten von K1 ein, der unter dem 11.01.2007 äußerte, weiterhin sei es vorstellbar, dass es sich bei der Rosacea-artigen Dermatitis im Gesichtsbereich des Klägers um eine mittelbar berufsbedingte Hauterkrankung infolge inadäquater Dauertherapie mit einem Kortisonpräparat handele. Aufgrund der nach wie vor fehlenden ärztlichen Dokumentation eines berufsbedingten Erkrankungsgeschehens des Hautorgans könne jedoch ein beruflicher Zusammenhang nicht angenommen werden. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 13.02.2007). Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007) macht der Kläger geltend, er sei nach wie vor der Auffassung, bei ihm liege eine berufsbedingte Kontaktdermatitis vor.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 zu verurteilen, bei ihm eine beruflich bedingte Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankheit-Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung.
Das Gericht hat Befundberichte von den Hautärzten L3-N, K2 und von dem praktischen Arzt O eingeholt. Sodann hat das Gericht K1 zur Klärung der Zusammenhangsfrage gehört. Der Sachverständige hat den Befundberichten keine neuen Gesichtspunkte entnehmen können, die ihm Anlass gegeben hätten, seine Zusammenhangsbeurteilung zu ändern.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 1 U 2/04 (L 15 U 128/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 ist rechtmäßig. Die Hautveränderungen des Klägers stellen keine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur BKV dar. Es lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass die bei ihm als Rosacea-ähnlich beschriebenen Veränderungen im Gesicht durch berufliche Einflüsse verursacht worden sind. Mit dieser Auffassung fußt die Kammer auf den Feststellungen aller hautärztlicherseits gehörten Sachverständigen. A hat ebenso wie K1 einen beruflichen Zusammenhang der Hautveränderungen des Klägers nicht angenommen. Mit K1 geht die Kammer davon aus, dass das beim Kläger vorliegende Krankheitsbild für eine Glukokortikosteroid-bedingte Rosacea-artige Dermatitis typisch ist. Dieses Erkrankungsbild tritt zumeist dann auf, wenn eine Dermatose des Gesichts unsachgemäß mit topischen Glukokortikosteroiden behandelt wird.Die Behandlung des Klägers mit Glukokortikosteroiden ist jedoch nicht wegen einer berufsbedingten Dermatitis sondern wegen berufskrankheitsunabhängigen Hautveränderungen erfolgt. Den beigezogenen Befundberichten lässt sich eine berufliche Kausalität der ursprünglichen Gesichtsdermatitis des Klägers nicht entnehmen, obwohl die ärztliche Dokumentation nunmehr vollständig ist. Damit lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass die verbliebenen Hautveränderungen Behandlungsfolgen einer berufsbedingten Hauterkrankung sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Tatbestand:
Umstritten ist zwischen den Beteiligten, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) in entschädigungspflichtigem Ausmaß vorliegt.
Der 1954 geborene Kläger, der - eigener Einlassung zufolge - 1986 aus Polen in die Bundesrepublik übersiedelte, arbeitete seit 1987 als Elektromonteur und wurde fast ausschließlich auf dem Werksgelände der C AG, M, bei der Firma L1 U GmbH beschäftigt. Dort hatte er, so gibt der Kläger an, alte Kabel, Kabelbahnen und Gußverteilungen zu demontieren. Vollverschwitzt und mit Titanpartikeln am ganzen Körper verschmiert habe er jeden Tag dort arbeiten müssen. Er führt Hautveränderungen an seinem Gesicht und an seinem Hals auf diese arbeitsplatzbedingten Belastungen zurück. Durch Bescheid vom 30.07.2003 lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 auf der Grundlage eines Gutachtens von L2 ab, der einen beruflichen Zusammenhang der Hauterkrankung des Klägers verneint hatte. Mit seiner beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage, die unter dem Aktenzeichen S 1 U 2/04 geführt wurde, verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Das Gericht holte ein hautärztliches Zusammenhangsgutachten von A ein, die im Ergebnis die Auffassung von L2 bestätigte. Die Klage wurde daraufhin durch Urteil vom 23.05.2005 abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde ein hautärztliches Gutachten von K1 eingeholt. Dieser verneinte zwar ebenfalls eine Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV meinte aber, die beim Kläger beschriebene Dermatitis könne mittelbar berufsbedingt sein aufgrund eines Glukokortikosteroid-Abususes im Zuge einer inadäquaten Therapie einer primär berufsbedingten Dermatose. Wegen fehlender ärztlicher Dokumentation könne jedoch eine Berufsdermatose nicht mit Wahrscheinlichkeit konstatiert werden. Die Beteiligten beendeten daraufhin den Rechtsstreit im Wege eines gerichtlichen Vergleichs, durch den die Beklagte sich verpflichtete, die medizinische Dokumentation zu ergänzen, die Arbeitsplatzbelastung des Klägers zu überprüfen und sodann K1 erneut zu hören. Die Beklagte holte sodann Befundberichte von den Hautärzten L3-N, K2 und V sowie von dem praktischem Arzt O ein und hörte ihre Präventionsabteilung Fachstelle "gefährliche Arbeitsstoffe". Diese teilte mit, die vom Kläger beschriebene starke Verschmutzung der ungeschützten Hautareale sei hauptsächlich auf abgelagerte Erz- und Titandioxidstäube zurückzuführen. Danach holte die Beklagte ein Gutachten von K1 ein, der unter dem 11.01.2007 äußerte, weiterhin sei es vorstellbar, dass es sich bei der Rosacea-artigen Dermatitis im Gesichtsbereich des Klägers um eine mittelbar berufsbedingte Hauterkrankung infolge inadäquater Dauertherapie mit einem Kortisonpräparat handele. Aufgrund der nach wie vor fehlenden ärztlichen Dokumentation eines berufsbedingten Erkrankungsgeschehens des Hautorgans könne jedoch ein beruflicher Zusammenhang nicht angenommen werden. Auf dieser medizinischen Grundlage lehnte die Beklagte die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage zur BKV ab (Bescheid vom 13.02.2007). Nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007) macht der Kläger geltend, er sei nach wie vor der Auffassung, bei ihm liege eine berufsbedingte Kontaktdermatitis vor.
Schriftsätzlich begehrt der Kläger,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 zu verurteilen, bei ihm eine beruflich bedingte Hauterkrankung im Sinne der Berufskrankheit-Nr. 5101 der Anlage zur BKV anzuerkennen und Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte begehrt schriftsätzlich,
die Klageabweisung.
Das Gericht hat Befundberichte von den Hautärzten L3-N, K2 und von dem praktischen Arzt O eingeholt. Sodann hat das Gericht K1 zur Klärung der Zusammenhangsfrage gehört. Der Sachverständige hat den Befundberichten keine neuen Gesichtspunkte entnehmen können, die ihm Anlass gegeben hätten, seine Zusammenhangsbeurteilung zu ändern.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen sowie wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Akten der Beklagten und die Vorprozessakten S 1 U 2/04 (L 15 U 128/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2007 ist rechtmäßig. Die Hautveränderungen des Klägers stellen keine Berufskrankheit im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur BKV dar. Es lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass die bei ihm als Rosacea-ähnlich beschriebenen Veränderungen im Gesicht durch berufliche Einflüsse verursacht worden sind. Mit dieser Auffassung fußt die Kammer auf den Feststellungen aller hautärztlicherseits gehörten Sachverständigen. A hat ebenso wie K1 einen beruflichen Zusammenhang der Hautveränderungen des Klägers nicht angenommen. Mit K1 geht die Kammer davon aus, dass das beim Kläger vorliegende Krankheitsbild für eine Glukokortikosteroid-bedingte Rosacea-artige Dermatitis typisch ist. Dieses Erkrankungsbild tritt zumeist dann auf, wenn eine Dermatose des Gesichts unsachgemäß mit topischen Glukokortikosteroiden behandelt wird.Die Behandlung des Klägers mit Glukokortikosteroiden ist jedoch nicht wegen einer berufsbedingten Dermatitis sondern wegen berufskrankheitsunabhängigen Hautveränderungen erfolgt. Den beigezogenen Befundberichten lässt sich eine berufliche Kausalität der ursprünglichen Gesichtsdermatitis des Klägers nicht entnehmen, obwohl die ärztliche Dokumentation nunmehr vollständig ist. Damit lässt sich nicht wahrscheinlich machen, dass die verbliebenen Hautveränderungen Behandlungsfolgen einer berufsbedingten Hauterkrankung sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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